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Arrêté Ministériel du 26 mai 2012
publié le 15 mai 2014

Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 11 octobre 1976 fixant les dimensions minimales et les conditions particulières de placement de la signalisation routière. - Traduction allemande

source
service public federal mobilite et transports
numac
2014014164
pub.
15/05/2014
prom.
26/05/2012
ELI
eli/arrete/2012/05/26/2014014164/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


26 MAI 2012. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 11 octobre 1976 fixant les dimensions minimales et les conditions particulières de placement de la signalisation routière. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 26 mai 2012 modifiant l'arrêté ministériel du 11 octobre 1976 fixant les dimensions minimales et les conditions particulières de placement de la signalisation routière (Moniteur belge du 22 juin 2012).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 26. MAI 2012 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 11.Oktober 1976 zur Festlegung der Mindestmaße und der Sonderbedingungen für das Anbringen der Verkehrszeichen Die Ministerin des Innern und der Staatssekretär für Mobilität, Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße, Artikel 60.2;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober 1976 zur Festlegung der Mindestmaße und der Sonderbedingungen für das Anbringen der Verkehrszeichen;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.268/4 des Staatsrates vom 5. Oktober 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Beschließen Artikel 1 - In Artikel 12.5 des Ministeriellen Erlasses vom 11.

Oktober 1976 zur Festlegung der Mindestmaße und der Sonderbedingungen für das Anbringen der Verkehrszeichen, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 11. Juni 2011 wird der letzte Absatz wie folgt ersetzt: "Dieses Verkehrsschild darf ergänzt werden durch die Symbole eines Kleinkraftrades, eines Motorrads, eines für den Transport von Passagieren entworfenes und gebautes Fahrzeug mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, und eines Fahrzeugs, das für den Verkehr zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bestimmt ist und das mit einem unter Artikel 72.5 Absatz 5 der Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße abgebildeten Schild ausgestattet ist und den in der technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge erwähnten Klassen M2 und M3 angehört, wie vorgesehen in Artikel 72.5 der Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße.

Diese Symbole, mit einer Mindesthöhe von 120 mm und einer Mindestbreite von 200 mm, werden entweder in weiß auf dem Verkehrsschild selber abgebildet, oder aber in schwarz auf einem weißen Zusatzschild, dessen Höchstbreite 700 mm und die Mindesthöhe 200 mm beträgt." Art. 2 - In Artikel 12.5bis desselben Erlasses, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 11. Juni 2011 wird der letzte Absatz wie folgt ersetzt: "Dieses Verkehrsschild darf durch das Wort "TAXI" ergänzt werden und die Symbole eines Kleinkraftrades, eines Motorrads, eines für den Transport von Passagieren entworfenes und gebautes Fahrzeug mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, und eines Fahrzeugs, das für den Verkehr zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bestimmt ist und das mit einem unter Artikel 72.5 Absatz 5 der Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße abgebildeten Schild ausgestattet ist und den in der technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge erwähnten Klassen M2 und M3 angehört, wie vorgesehen in Artikel 72.6 der Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße.

Diese Symbole, mit einer Mindesthöhe von 120 mm und einer Mindestbreite von 200 mm und dem Wort "TAXI", werden entweder in weiß auf dem Verkehrsschild selber abgebildet, oder aber in schwarz auf einem weißen Zusatzschild, dessen Höchstbreite 700 mm und die Mindesthöhe 200 mm beträgt." Art. 3 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Brüssel, den 26. Mai 2012 Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

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