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Vue multilingue de Arrêté Ministériel du 26/05/2012
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Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 11 octobre 1976 fixant les dimensions minimales et les conditions particulières de placement de la signalisation routière. - Traduction allemande Ministerieel besluit tot wijziging van het ministerieel besluit van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden bepaald. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 26 MAI 2012. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 11 octobre 1976 fixant les dimensions minimales et les conditions particulières de placement de la signalisation routière. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 26 MEI 2012. - Ministerieel besluit tot wijziging van het ministerieel besluit van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden bepaald. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel
l'arrêté ministériel du 26 mai 2012 modifiant l'arrêté ministériel du besluit van 26 mei 2012 tot wijziging van het ministerieel besluit van
11 octobre 1976 fixant les dimensions minimales et les conditions 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen en de bijzondere
particulières de placement de la signalisation routière (Moniteur plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden bepaald (Belgisch
belge du 22 juin 2012). Staatsblad van 22 juni 2012).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
26. MAI 2012 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen 26. MAI 2012 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen
Erlasses vom 11. Oktober 1976 zur Festlegung der Mindestmaße und der Erlasses vom 11. Oktober 1976 zur Festlegung der Mindestmaße und der
Sonderbedingungen für das Anbringen der Verkehrszeichen Sonderbedingungen für das Anbringen der Verkehrszeichen
Die Ministerin des Innern und der Staatssekretär für Mobilität, Die Ministerin des Innern und der Staatssekretär für Mobilität,
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1; Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung
der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Straße, Artikel 60.2; öffentlichen Straße, Artikel 60.2;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober 1976 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober 1976 zur
Festlegung der Mindestmaße und der Sonderbedingungen für das Anbringen Festlegung der Mindestmaße und der Sonderbedingungen für das Anbringen
der Verkehrszeichen; der Verkehrszeichen;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.268/4 des Staatsrates vom 5. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.268/4 des Staatsrates vom 5. Oktober
2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Beschließen Beschließen
Artikel 1 - In Artikel 12.5 des Ministeriellen Erlasses vom 11. Artikel 1 - In Artikel 12.5 des Ministeriellen Erlasses vom 11.
Oktober 1976 zur Festlegung der Mindestmaße und der Sonderbedingungen Oktober 1976 zur Festlegung der Mindestmaße und der Sonderbedingungen
für das Anbringen der Verkehrszeichen, abgeändert durch den für das Anbringen der Verkehrszeichen, abgeändert durch den
Ministeriellen Erlass vom 11. Juni 2011 wird der letzte Absatz wie Ministeriellen Erlass vom 11. Juni 2011 wird der letzte Absatz wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Dieses Verkehrsschild darf ergänzt werden durch die Symbole eines "Dieses Verkehrsschild darf ergänzt werden durch die Symbole eines
Kleinkraftrades, eines Motorrads, eines für den Transport von Kleinkraftrades, eines Motorrads, eines für den Transport von
Passagieren entworfenes und gebautes Fahrzeug mit mehr als acht Passagieren entworfenes und gebautes Fahrzeug mit mehr als acht
Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, und eines Fahrzeugs, das für den Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, und eines Fahrzeugs, das für den
Verkehr zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bestimmt ist und das mit Verkehr zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bestimmt ist und das mit
einem unter Artikel 72.5 Absatz 5 der Festlegung der allgemeinen einem unter Artikel 72.5 Absatz 5 der Festlegung der allgemeinen
Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen
Straße abgebildeten Schild ausgestattet ist und den in der technischen Straße abgebildeten Schild ausgestattet ist und den in der technischen
Verordnung über Kraftfahrzeuge erwähnten Klassen M2 und M3 angehört, Verordnung über Kraftfahrzeuge erwähnten Klassen M2 und M3 angehört,
wie vorgesehen in Artikel 72.5 der Festlegung der allgemeinen Ordnung wie vorgesehen in Artikel 72.5 der Festlegung der allgemeinen Ordnung
über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße. über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße.
Diese Symbole, mit einer Mindesthöhe von 120 mm und einer Diese Symbole, mit einer Mindesthöhe von 120 mm und einer
Mindestbreite von 200 mm, werden entweder in weiß auf dem Mindestbreite von 200 mm, werden entweder in weiß auf dem
Verkehrsschild selber abgebildet, oder aber in schwarz auf einem Verkehrsschild selber abgebildet, oder aber in schwarz auf einem
weißen Zusatzschild, dessen Höchstbreite 700 mm und die Mindesthöhe weißen Zusatzschild, dessen Höchstbreite 700 mm und die Mindesthöhe
200 mm beträgt." 200 mm beträgt."
Art. 2 - In Artikel 12.5bis desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 2 - In Artikel 12.5bis desselben Erlasses, abgeändert durch den
Ministeriellen Erlass vom 11. Juni 2011 wird der letzte Absatz wie Ministeriellen Erlass vom 11. Juni 2011 wird der letzte Absatz wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Dieses Verkehrsschild darf durch das Wort "TAXI" ergänzt werden und "Dieses Verkehrsschild darf durch das Wort "TAXI" ergänzt werden und
die Symbole eines Kleinkraftrades, eines Motorrads, eines für den die Symbole eines Kleinkraftrades, eines Motorrads, eines für den
Transport von Passagieren entworfenes und gebautes Fahrzeug mit mehr Transport von Passagieren entworfenes und gebautes Fahrzeug mit mehr
als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, und eines Fahrzeugs, das als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, und eines Fahrzeugs, das
für den Verkehr zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bestimmt ist und das für den Verkehr zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bestimmt ist und das
mit einem unter Artikel 72.5 Absatz 5 der Festlegung der allgemeinen mit einem unter Artikel 72.5 Absatz 5 der Festlegung der allgemeinen
Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen
Straße abgebildeten Schild ausgestattet ist und den in der technischen Straße abgebildeten Schild ausgestattet ist und den in der technischen
Verordnung über Kraftfahrzeuge erwähnten Klassen M2 und M3 angehört, Verordnung über Kraftfahrzeuge erwähnten Klassen M2 und M3 angehört,
wie vorgesehen in Artikel 72.6 der Festlegung der allgemeinen Ordnung wie vorgesehen in Artikel 72.6 der Festlegung der allgemeinen Ordnung
über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße. über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße.
Diese Symbole, mit einer Mindesthöhe von 120 mm und einer Diese Symbole, mit einer Mindesthöhe von 120 mm und einer
Mindestbreite von 200 mm und dem Wort "TAXI", werden entweder in weiß Mindestbreite von 200 mm und dem Wort "TAXI", werden entweder in weiß
auf dem Verkehrsschild selber abgebildet, oder aber in schwarz auf auf dem Verkehrsschild selber abgebildet, oder aber in schwarz auf
einem weißen Zusatzschild, dessen Höchstbreite 700 mm und die einem weißen Zusatzschild, dessen Höchstbreite 700 mm und die
Mindesthöhe 200 mm beträgt." Mindesthöhe 200 mm beträgt."
Art. 3 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung Art. 3 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung
im Belgischen Staatsblatt in Kraft. im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 26. Mai 2012 Brüssel, den 26. Mai 2012
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
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