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Arrêté Ministériel du 25 avril 2024
publié le 09 juillet 2024

Arrêté ministériel portant désignation des zones de baignade pour la saison balnéaire 2024. - Addendum

source
service public de wallonie
numac
2024006557
pub.
09/07/2024
prom.
25/04/2024
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

25 AVRIL 2024. - Arrêté ministériel portant désignation des zones de baignade pour la saison balnéaire 2024. - Addendum


L'arrêté susmentionné, publié au Moniteur belge du 12 juin 2024, à la page 74111, est complété par les traductions allemande et néerlandaise suivantes :


ÜBERSETZUNG ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE 25. APRIL 2024 - Ministerieller Erlass über die Ernennung von Badegewässern für die Badesaison 2024 Die Ministerin für Umwelt, Natur, Forstwesen, ländliche Angelegenheiten und Tierschutz erlässt, Aufgrund des dekretalen Teils von Buch II des Umweltgesetzbuchs, welches das Wassergesetzbuch enthält, Artikel D.6-1, eingefügt durch das Dekret vom 13. Oktober 2010, D. 156 bis D. 158;

Aufgrund des verordnungsrechtlichen Teils von Buch II des Umweltgesetzbuchs, welches das Wassergesetzbuch enthält, Artikel R. 107, § 1, geändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 29.

September 2011;

Aufgrund des verordnungsrechtlichen Teils von Buch II des Umweltgesetzbuchs, welches das Wassergesetzbuch enthält, Artikel R. 110, § 4, geändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 14.

März 2008;

In der Erwägung, dass Artikel R. 107, § 1 von Buch II des Umweltgesetzbuchs, welches das Wassergesetzbuch enthält, vorsieht, dass die Umweltministerin jedes Jahr die Liste mit Badegewässern, die auf dem Gebiet der Wallonischen Region liegen, anfertigt, und, wenn nötig, die Liste mit Badegewässern, die in Anhang IX, Punkt a) angeführt ist, aktualisiert;

In der Erwägung, dass die Badeplätze von Ry Jaune bis Cerfontaine, von Nimy und von Virton Gefahren bergen und eine Sanierung benötigen;

In der Erwägung, dass Artikel R. 110, § 4 von Buch II des Umweltgesetzbuchs, welches das Wassergesetzbuch enthält, vorsieht, dass die Umweltministerin auf Dauer das Baden verbieten oder auf Dauer vom Baden abraten kann, wenn das Badegewässer in fünf aufeinander folgenden Jahren als "mangelhaft" eingestuft wird;

In der Erwägung, dass die Badegewässer von Noiseux und Hulsonniaux seit mehr als fünf Jahren als "mangelhaft" eingestuft werden;

In der Erwägung, dass Artikel R. 115 von Buch II des Umweltgesetzbuchs, welches das Wassergesetzbuch enthält, Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit vorsieht, Folgendes:

Artikel 1 - § 1 Die Badesaison 2024 geht vom 15. Mai 2024 bis zum 30.

September 2024. § 2 Wenn der Bürgermeister einer Gemeinde, in der ein Badegewässer liegt, die Anwesenheit von Rettungsschwimmern verlangt, ist aufgrund der ihm übertragenen Befugnisse im Bereich der öffentlichen Sicherheit besagtes Badegewässer nur vom 15. Juni 2024 bis zum 15. September 2024 für die Öffentlichkeit zugänglich. Damit die Kontrollen der Badewasserqualität mit den tatsächlichen Öffnungszeiten des Badegewässers übereinstimmen, geht die Badesaison in diesem Fall vom 15. Juni 2024 bis zum 15.September 2024. Die Badegewässer, die von dieser verkürzten Badesaison betroffen sind, werden in Anhang 4 des vorliegenden Erlasses aufgeführt.

Art. 2 - Baden ist, im Laufe der Badesaison 2024, in den in Anhang 1 des vorliegenden Erlasses genannten Badegewässern erlaubt.

Art. 3 - Baden ist, während der gesamten Badesaison 2024, in den in Anhang 2 des vorliegenden Erlasses genannten Badegewässern verboten, da von ihnen eine Gefahr ausgeht.

Art. 4 - Baden ist dauerhaft in den Badegewässern verboten, die in Anhang 3 des vorliegenden Erlasses genannt werden, da die Wasserqualität seit mindestens fünf Jahren mangelhaft ist.

Art. 6 - Das dauerhafte Badeverbot ist Gegenstand der Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit, gemäß Artikel R. 115 von Buch II des Umweltgesetzbuchs, welches das Wassergesetzbuch enthält.

Art. 7 - Die monatliche, halbmonatliche oder wöchentliche Prüfung der bakteriologischen Qualität der Badegewässer wird während der Badesaison für jedes in Anhang 4 des vorliegenden Erlasses aufgeführte Badegewässer durchgeführt.

Namur, am 25. April 2024.

C. TELLIER


Pour la consultation du tableau, voir image


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