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Arrêté Ministériel du 22 mars 2013
publié le 20 novembre 2015

Arrêté ministériel relatif aux assouplissements des modalités d'application de l'autocontrôle et de la traçabilité dans certains établissements dans la chaîne alimentaire. - Coordination officieuse en langue allemande

source
agence federale pour la securite de la chaine alimentaire
numac
2015000659
pub.
20/11/2015
prom.
22/03/2013
ELI
eli/arrete/2013/03/22/2015000659/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE


22 MARS 2013. - Arrêté ministériel relatif aux assouplissements des modalités d'application de l'autocontrôle et de la traçabilité dans certains établissements dans la chaîne alimentaire. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté ministériel du 22 mars 2013 relatif aux assouplissements des modalités d'application de l'autocontrôle et de la traçabilité dans certains établissements dans la chaîne alimentaire (Moniteur belge du 5 avril 2013), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 11 mars 2014 modifiant l'arrêté royal du 14 novembre 2003 relatif à l'autocontrôle, à la notification obligatoire et à la traçabilité dans la chaîne alimentaire et modifiant l'arrêté ministériel du 22 mars 2013 relatif aux assouplissements des modalités d'application de l'autocontrôle et de la traçabilité dans certains établissements dans la chaîne alimentaire (Moniteur belge du 27 mars 2014).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 22. MÄRZ 2013 - Ministerieller Erlass über die Lockerungen der Modalitäten der Anwendung der Eigenkontrolle und der Rückverfolgbarkeit in bestimmten Betrieben in der Nahrungsmittelkette Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1.Leitlinien: Leitlinien, die gemäß Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette genehmigt worden sind, 2. GHP: Die gute Hygienepraxis bezieht sich auf Folgendes, sofern sie für den betreffenden Bereich gilt: 1.die Reinigungs- und Desinfizierungsverfahren, 2. die Bekämpfung von Schädlingen, 3.die Qualität des benutzten Wassers, 4. die Beherrschung der Kühlkette und/oder der Wärmekette sowie die Registrierung und die Verwaltung von Nichtübereinstimmungen, 5.die Gesundheit des Personals, sofern diese sich auf die Sicherheit der Lebensmittelkette auswirkt, 6. die persönliche Hygiene, 7.die Ausbildung, 8. die Konzipierung und Instandhaltung der Infrastruktur und der Ausrüstung, 9.die Abfallentsorgung, 10. die Kontrolle der eingehenden Erzeugnisse, 11.die Maßnahmen zur Vermeidung jeglicher physikalischer, chemischer oder mikrobiologischer Kontamination, 12. die Handhabung von Erzeugnissen (einschließlich des Verpackens, der Lagerung und des Transports), 3.gelockertem HACCP-System: das Managementsystem für die Lebensmittelsicherheit, das auf den Leitlinien gestützt ist, die die Tätigkeiten von Betrieben decken, und in dem: a) die in die Leitlinien aufgenommenen Gefahren, die darin aufgenommene Identifizierung der kritischen Punkte und die darin aufgenommenen Korrekturmaßnahmen, sofern sie relevant sind, ohne Änderungen übernommen sind, b) die in den Leitlinien festgelegten kritischen Grenzwerte für die Verhütung, die Beseitigung und die Reduzierung potenzieller Gefahren, sofern sie relevant sind, ohne Änderungen übernommen sind, c) die Registrierung der durchgeführten Kontrollen auf die Registrierung der Nichtübereinstimmungen beschränkt werden kann, d) die Registrierungen der durchgeführten Kontrollen und alle Ergebnisse der Analysen sechs Monate nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder des Verbrauchsdatums oder, in Ermangelung solcher Daten, mindestens sechs Monate lang aufbewahrt werden müssen, e) die Dokumentation in Bezug auf das HACCP-System durch die relevanten Leitlinien ersetzt wird, 4.Lebenmittelbanken: karitative Einrichtungen, die Lebensmittel sammeln, um sie an karitative Vereinigungen zu verteilen, 5. karitativen Vereinigungen: Vereinigungen ohne Gewinnerzeugungsabsicht mit philanthropischem Charakter, die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe und der Armutsbekämpfung Benachteiligten Lebensmittel zur Verfügung stellen, 6.gelockerter Rückverfolgbarkeit: das Rückverfolgbarkeitssystem, das folgenden Anforderungen entspricht: a) Die Registrierung der Angaben zu den Erzeugnissen, die nicht direkt verarbeitet oder verkauft werden, darf binnen sieben Tagen und spätestens zum Zeitpunkt der Zubereitung, der Verarbeitung beziehungsweise des Inverkehrbringens erfolgen.b) Die Unterlagen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit müssen sechs Monate nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder des Verbrauchsdatums oder, in Ermangelung solcher Daten, mindestens sechs Monate lang aufbewahrt werden. § 2 - Zudem gelten in Bezug auf den vorliegenden Erlass die Begriffsbestimmungen des: - Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette, - Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen, - Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 über die in Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Abgaben.

KAPITEL 1 - Eigenkontrolle Art. 2 - § 1 - Es wird davon ausgegangen, dass die in den Artikeln 3 bis 6 des vorliegenden Erlasses erwähnten Betriebe die Bestimmungen von Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette erfüllen, wenn mindestens die Bestimmungen der nachstehenden Artikel eingehalten werden. § 2 - Die in den Artikeln 3 bis 5 aufgeführten besonderen Anwendungsmodalitäten in Bezug auf das gelockerte HACCP-System können nur von Betrieben angewandt werden, deren gesamte Tätigkeiten in den Anwendungsbereich von Leitlinien fallen.

Art. 3 - § 1 - Betriebe, die Lebensmittel weder zubereiten noch verarbeiten und die nur vorverpackte Lebensmittel und/oder nicht sehr verderbliche Lebensmittel in Verkehr bringen, müssen mindestens die GHP anwenden. § 2 - Die anderen Betriebe, die Lebensmittel weder zubereiten noch verarbeiten und die Lebensmittel in Verkehr bringen, müssen mindestens die GHP und das gelockerte HACCP-System anwenden.

Art. 4 - Betriebe, die Lebensmittel zubereiten oder verarbeiten und: a) nur an den Endverbraucher liefern oder b) höchstens 30 Prozent ihres Umsatzes in einem Umkreis von 80 km an andere Betriebe liefern oder c) höchstens zwei Betriebe beliefern, die die Bestimmungen der Buchstaben a) und b) erfüllen und demselben Unternehmer wie demjenigen gehören, der die Lebensmittel liefert, müssen mindestens die GHP und das gelockerte HACCP-System anwenden. Art. 5 - Betriebe, die Lebensmittel zubereiten oder verarbeiten, jedoch nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 4 fallen und in denen die Anzahl der beschäftigten Personen nicht mehr als 2 beträgt, müssen mindestens die GHP und das gelockerte HACCP-System anwenden.

Art. 6 - § 1 - Die in den Artikeln 3 bis 5 des vorliegenden Erlasses aufgeführten besonderen Anwendungsmodalitäten bleiben gültig, wenn diese Betriebe zusätzlich zu den Lebensmitteln auch vorverpackte Futtermittel an den Endverbraucher liefern. § 2 - Futtermittelbetriebe, die vorverpackte Futtermittel an den Endverbraucher liefern, müssen für diese Tätigkeit mindestens die GHP anwenden.

Art. 7 - Betriebe, die über Informationen verfügen, aus denen hervorgeht, dass die in den GHP und/oder dem gelockerten HACCP-System vorgesehenen Maßnahmen nicht genügen, um spezifische Risiken zu beherrschen, ergänzen das System durch die erforderlichen Maßnahmen zur Beherrschung dieser Risiken, unbeschadet der Artikel 3, 4, 5 und 6.

KAPITEL 2 - Rückverfolgbarkeit Art. 8 - § 1 - Betriebe, die Lebensmittel in Verkehr bringen und nur an den Endverbraucher liefern oder höchstens 30 Prozent ihres Umsatzes in einem Umkreis von 80 km an andere Betriebe liefern, müssen mindestens die gelockerte Rückverfolgbarkeit anwenden, unbeschadet der Bestimmungen der europäischen Vorschriften in Sachen Rückverfolgbarkeit. § 2 - [...] § 3 - [...] § 4 - Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf die Primärproduktion. [Art. 8 §§ 2 und 3 aufgehoben durch Art. 6 des K.E. vom 11. März 2014 (B.S. vom 27. März 2014)] KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen Art. 9 - Der Ministerielle Erlass vom 24. Oktober 2005 über die Lockerungen der Modalitäten der Anwendung der Eigenkontrolle und der Rückverfolgbarkeit in bestimmten Betrieben des Lebensmittelsektors wird aufgehoben.

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