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Vue multilingue de Arrêté Ministériel du 22/03/2013
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Arrêté ministériel relatif aux assouplissements des modalités d'application de l'autocontrôle et de la traçabilité dans certains établissements dans la chaîne alimentaire. - Coordination officieuse en langue allemande Ministerieel besluit betreffende de versoepeling van de toepassingsmodaliteiten van de autocontrole en de traceerbaarheid in sommige inrichtingen in de voedselketen. - Officieuze coördinatie in het Duits
AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN
22 MARS 2013. - Arrêté ministériel relatif aux assouplissements des 22 MAART 2013. - Ministerieel besluit betreffende de versoepeling van
modalités d'application de l'autocontrôle et de la traçabilité dans de toepassingsmodaliteiten van de autocontrole en de traceerbaarheid
certains établissements dans la chaîne alimentaire. - Coordination in sommige inrichtingen in de voedselketen. - Officieuze coördinatie
officieuse en langue allemande in het Duits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de l'arrêté ministériel du 22 mars 2013 relatif aux het ministerieel besluit van 22 maart 2013 betreffende de versoepeling
assouplissements des modalités d'application de l'autocontrôle et de van de toepassingsmodaliteiten van de autocontrole en de
la traçabilité dans certains établissements dans la chaîne alimentaire traceerbaarheid in sommige inrichtingen in de voedselketen (Belgisch
(Moniteur belge du 5 avril 2013), tel qu'il a été modifié par l'arrêté Staatsblad van 5 april 2013), zoals het werd gewijzigd bij het
royal du 11 mars 2014 modifiant l'arrêté royal du 14 novembre 2003 koninklijk besluit van 11 maart 2014 tot wijziging van het koninklijk
relatif à l'autocontrôle, à la notification obligatoire et à la besluit van 14 november 2003 betreffende autocontrole, meldingsplicht
traçabilité dans la chaîne alimentaire et modifiant l'arrêté en traceerbaarheid in de voedselketen en tot wijziging van het
ministériel du 22 mars 2013 relatif aux assouplissements des modalités ministerieel besluit van 22 maart 2013 betreffende de versoepeling van
d'application de l'autocontrôle et de la traçabilité dans certains de toepassingsmodaliteiten van de autocontrole en de traceerbaarheid
établissements dans la chaîne alimentaire (Moniteur belge du 27 mars in sommige inrichtingen in de voedselketen (Belgisch Staatsblad van 27
2014). maart 2014).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE
22. MÄRZ 2013 - Ministerieller Erlass über die Lockerungen der 22. MÄRZ 2013 - Ministerieller Erlass über die Lockerungen der
Modalitäten der Anwendung Modalitäten der Anwendung
der Eigenkontrolle und der Rückverfolgbarkeit in bestimmten Betrieben der Eigenkontrolle und der Rückverfolgbarkeit in bestimmten Betrieben
in der Nahrungsmittelkette in der Nahrungsmittelkette
Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht
man unter: man unter:
1. Leitlinien: Leitlinien, die gemäß Artikel 9 des Königlichen 1. Leitlinien: Leitlinien, die gemäß Artikel 9 des Königlichen
Erlasses vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Erlasses vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die
Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette
genehmigt worden sind, genehmigt worden sind,
2. GHP: Die gute Hygienepraxis bezieht sich auf Folgendes, sofern sie 2. GHP: Die gute Hygienepraxis bezieht sich auf Folgendes, sofern sie
für den betreffenden Bereich gilt: für den betreffenden Bereich gilt:
1. die Reinigungs- und Desinfizierungsverfahren, 1. die Reinigungs- und Desinfizierungsverfahren,
2. die Bekämpfung von Schädlingen, 2. die Bekämpfung von Schädlingen,
3. die Qualität des benutzten Wassers, 3. die Qualität des benutzten Wassers,
4. die Beherrschung der Kühlkette und/oder der Wärmekette sowie die 4. die Beherrschung der Kühlkette und/oder der Wärmekette sowie die
Registrierung und die Verwaltung von Nichtübereinstimmungen, Registrierung und die Verwaltung von Nichtübereinstimmungen,
5. die Gesundheit des Personals, sofern diese sich auf die Sicherheit 5. die Gesundheit des Personals, sofern diese sich auf die Sicherheit
der Lebensmittelkette auswirkt, der Lebensmittelkette auswirkt,
6. die persönliche Hygiene, 6. die persönliche Hygiene,
7. die Ausbildung, 7. die Ausbildung,
8. die Konzipierung und Instandhaltung der Infrastruktur und der 8. die Konzipierung und Instandhaltung der Infrastruktur und der
Ausrüstung, Ausrüstung,
9. die Abfallentsorgung, 9. die Abfallentsorgung,
10. die Kontrolle der eingehenden Erzeugnisse, 10. die Kontrolle der eingehenden Erzeugnisse,
11. die Maßnahmen zur Vermeidung jeglicher physikalischer, chemischer 11. die Maßnahmen zur Vermeidung jeglicher physikalischer, chemischer
oder mikrobiologischer Kontamination, oder mikrobiologischer Kontamination,
12. die Handhabung von Erzeugnissen (einschließlich des Verpackens, 12. die Handhabung von Erzeugnissen (einschließlich des Verpackens,
der Lagerung und des Transports), der Lagerung und des Transports),
3. gelockertem HACCP-System: das Managementsystem für die 3. gelockertem HACCP-System: das Managementsystem für die
Lebensmittelsicherheit, das auf den Leitlinien gestützt ist, die die Lebensmittelsicherheit, das auf den Leitlinien gestützt ist, die die
Tätigkeiten von Betrieben decken, und in dem: Tätigkeiten von Betrieben decken, und in dem:
a) die in die Leitlinien aufgenommenen Gefahren, die darin a) die in die Leitlinien aufgenommenen Gefahren, die darin
aufgenommene Identifizierung der kritischen Punkte und die darin aufgenommene Identifizierung der kritischen Punkte und die darin
aufgenommenen Korrekturmaßnahmen, sofern sie relevant sind, ohne aufgenommenen Korrekturmaßnahmen, sofern sie relevant sind, ohne
Änderungen übernommen sind, Änderungen übernommen sind,
b) die in den Leitlinien festgelegten kritischen Grenzwerte für die b) die in den Leitlinien festgelegten kritischen Grenzwerte für die
Verhütung, die Beseitigung und die Reduzierung potenzieller Gefahren, Verhütung, die Beseitigung und die Reduzierung potenzieller Gefahren,
sofern sie relevant sind, ohne Änderungen übernommen sind, sofern sie relevant sind, ohne Änderungen übernommen sind,
c) die Registrierung der durchgeführten Kontrollen auf die c) die Registrierung der durchgeführten Kontrollen auf die
Registrierung der Nichtübereinstimmungen beschränkt werden kann, Registrierung der Nichtübereinstimmungen beschränkt werden kann,
d) die Registrierungen der durchgeführten Kontrollen und alle d) die Registrierungen der durchgeführten Kontrollen und alle
Ergebnisse der Analysen sechs Monate nach Ablauf des Ergebnisse der Analysen sechs Monate nach Ablauf des
Mindesthaltbarkeitsdatums oder des Verbrauchsdatums oder, in Mindesthaltbarkeitsdatums oder des Verbrauchsdatums oder, in
Ermangelung solcher Daten, mindestens sechs Monate lang aufbewahrt Ermangelung solcher Daten, mindestens sechs Monate lang aufbewahrt
werden müssen, werden müssen,
e) die Dokumentation in Bezug auf das HACCP-System durch die e) die Dokumentation in Bezug auf das HACCP-System durch die
relevanten Leitlinien ersetzt wird, relevanten Leitlinien ersetzt wird,
4. Lebenmittelbanken: karitative Einrichtungen, die Lebensmittel 4. Lebenmittelbanken: karitative Einrichtungen, die Lebensmittel
sammeln, um sie an karitative Vereinigungen zu verteilen, sammeln, um sie an karitative Vereinigungen zu verteilen,
5. karitativen Vereinigungen: Vereinigungen ohne 5. karitativen Vereinigungen: Vereinigungen ohne
Gewinnerzeugungsabsicht mit philanthropischem Charakter, die im Rahmen Gewinnerzeugungsabsicht mit philanthropischem Charakter, die im Rahmen
der Nahrungsmittelhilfe und der Armutsbekämpfung Benachteiligten der Nahrungsmittelhilfe und der Armutsbekämpfung Benachteiligten
Lebensmittel zur Verfügung stellen, Lebensmittel zur Verfügung stellen,
6. gelockerter Rückverfolgbarkeit: das Rückverfolgbarkeitssystem, das 6. gelockerter Rückverfolgbarkeit: das Rückverfolgbarkeitssystem, das
folgenden Anforderungen entspricht: folgenden Anforderungen entspricht:
a) Die Registrierung der Angaben zu den Erzeugnissen, die nicht direkt a) Die Registrierung der Angaben zu den Erzeugnissen, die nicht direkt
verarbeitet oder verkauft werden, darf binnen sieben Tagen und verarbeitet oder verkauft werden, darf binnen sieben Tagen und
spätestens zum Zeitpunkt der Zubereitung, der Verarbeitung spätestens zum Zeitpunkt der Zubereitung, der Verarbeitung
beziehungsweise des Inverkehrbringens erfolgen. beziehungsweise des Inverkehrbringens erfolgen.
b) Die Unterlagen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit müssen sechs b) Die Unterlagen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit müssen sechs
Monate nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder des Monate nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder des
Verbrauchsdatums oder, in Ermangelung solcher Daten, mindestens sechs Verbrauchsdatums oder, in Ermangelung solcher Daten, mindestens sechs
Monate lang aufbewahrt werden. Monate lang aufbewahrt werden.
§ 2 - Zudem gelten in Bezug auf den vorliegenden Erlass die § 2 - Zudem gelten in Bezug auf den vorliegenden Erlass die
Begriffsbestimmungen des: Begriffsbestimmungen des:
- Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, - Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle,
die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der
Nahrungsmittelkette, Nahrungsmittelkette,
- Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der - Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der
Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und
vorherigen Registrierungen, vorherigen Registrierungen,
- Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 über die in Artikel 4 des - Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 über die in Artikel 4 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur
für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Abgaben. für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Abgaben.
KAPITEL 1 - Eigenkontrolle KAPITEL 1 - Eigenkontrolle
Art. 2 - § 1 - Es wird davon ausgegangen, dass die in den Artikeln 3 Art. 2 - § 1 - Es wird davon ausgegangen, dass die in den Artikeln 3
bis 6 des vorliegenden Erlasses erwähnten Betriebe die Bestimmungen bis 6 des vorliegenden Erlasses erwähnten Betriebe die Bestimmungen
von Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über von Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über
die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der
Nahrungsmittelkette erfüllen, wenn mindestens die Bestimmungen der Nahrungsmittelkette erfüllen, wenn mindestens die Bestimmungen der
nachstehenden Artikel eingehalten werden. nachstehenden Artikel eingehalten werden.
§ 2 - Die in den Artikeln 3 bis 5 aufgeführten besonderen § 2 - Die in den Artikeln 3 bis 5 aufgeführten besonderen
Anwendungsmodalitäten in Bezug auf das gelockerte HACCP-System können Anwendungsmodalitäten in Bezug auf das gelockerte HACCP-System können
nur von Betrieben angewandt werden, deren gesamte Tätigkeiten in den nur von Betrieben angewandt werden, deren gesamte Tätigkeiten in den
Anwendungsbereich von Leitlinien fallen. Anwendungsbereich von Leitlinien fallen.
Art. 3 - § 1 - Betriebe, die Lebensmittel weder zubereiten noch Art. 3 - § 1 - Betriebe, die Lebensmittel weder zubereiten noch
verarbeiten und die nur vorverpackte Lebensmittel und/oder nicht sehr verarbeiten und die nur vorverpackte Lebensmittel und/oder nicht sehr
verderbliche Lebensmittel in Verkehr bringen, müssen mindestens die verderbliche Lebensmittel in Verkehr bringen, müssen mindestens die
GHP anwenden. GHP anwenden.
§ 2 - Die anderen Betriebe, die Lebensmittel weder zubereiten noch § 2 - Die anderen Betriebe, die Lebensmittel weder zubereiten noch
verarbeiten und die Lebensmittel in Verkehr bringen, müssen mindestens verarbeiten und die Lebensmittel in Verkehr bringen, müssen mindestens
die GHP und das gelockerte HACCP-System anwenden. die GHP und das gelockerte HACCP-System anwenden.
Art. 4 - Betriebe, die Lebensmittel zubereiten oder verarbeiten und: Art. 4 - Betriebe, die Lebensmittel zubereiten oder verarbeiten und:
a) nur an den Endverbraucher liefern oder a) nur an den Endverbraucher liefern oder
b) höchstens 30 Prozent ihres Umsatzes in einem Umkreis von 80 km an b) höchstens 30 Prozent ihres Umsatzes in einem Umkreis von 80 km an
andere Betriebe liefern oder andere Betriebe liefern oder
c) höchstens zwei Betriebe beliefern, die die Bestimmungen der c) höchstens zwei Betriebe beliefern, die die Bestimmungen der
Buchstaben a) und b) erfüllen und demselben Unternehmer wie demjenigen Buchstaben a) und b) erfüllen und demselben Unternehmer wie demjenigen
gehören, der die Lebensmittel liefert, müssen mindestens die GHP und gehören, der die Lebensmittel liefert, müssen mindestens die GHP und
das gelockerte HACCP-System anwenden. das gelockerte HACCP-System anwenden.
Art. 5 - Betriebe, die Lebensmittel zubereiten oder verarbeiten, Art. 5 - Betriebe, die Lebensmittel zubereiten oder verarbeiten,
jedoch nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 4 fallen und in jedoch nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 4 fallen und in
denen die Anzahl der beschäftigten Personen nicht mehr als 2 beträgt, denen die Anzahl der beschäftigten Personen nicht mehr als 2 beträgt,
müssen mindestens die GHP und das gelockerte HACCP-System anwenden. müssen mindestens die GHP und das gelockerte HACCP-System anwenden.
Art. 6 - § 1 - Die in den Artikeln 3 bis 5 des vorliegenden Erlasses Art. 6 - § 1 - Die in den Artikeln 3 bis 5 des vorliegenden Erlasses
aufgeführten besonderen Anwendungsmodalitäten bleiben gültig, wenn aufgeführten besonderen Anwendungsmodalitäten bleiben gültig, wenn
diese Betriebe zusätzlich zu den Lebensmitteln auch vorverpackte diese Betriebe zusätzlich zu den Lebensmitteln auch vorverpackte
Futtermittel an den Endverbraucher liefern. Futtermittel an den Endverbraucher liefern.
§ 2 - Futtermittelbetriebe, die vorverpackte Futtermittel an den § 2 - Futtermittelbetriebe, die vorverpackte Futtermittel an den
Endverbraucher liefern, müssen für diese Tätigkeit mindestens die GHP Endverbraucher liefern, müssen für diese Tätigkeit mindestens die GHP
anwenden. anwenden.
Art. 7 - Betriebe, die über Informationen verfügen, aus denen Art. 7 - Betriebe, die über Informationen verfügen, aus denen
hervorgeht, dass die in den GHP und/oder dem gelockerten HACCP-System hervorgeht, dass die in den GHP und/oder dem gelockerten HACCP-System
vorgesehenen Maßnahmen nicht genügen, um spezifische Risiken zu vorgesehenen Maßnahmen nicht genügen, um spezifische Risiken zu
beherrschen, ergänzen das System durch die erforderlichen Maßnahmen beherrschen, ergänzen das System durch die erforderlichen Maßnahmen
zur Beherrschung dieser Risiken, unbeschadet der Artikel 3, 4, 5 und zur Beherrschung dieser Risiken, unbeschadet der Artikel 3, 4, 5 und
6. 6.
KAPITEL 2 - Rückverfolgbarkeit KAPITEL 2 - Rückverfolgbarkeit
Art. 8 - § 1 - Betriebe, die Lebensmittel in Verkehr bringen und nur Art. 8 - § 1 - Betriebe, die Lebensmittel in Verkehr bringen und nur
an den Endverbraucher liefern oder höchstens 30 Prozent ihres Umsatzes an den Endverbraucher liefern oder höchstens 30 Prozent ihres Umsatzes
in einem Umkreis von 80 km an andere Betriebe liefern, müssen in einem Umkreis von 80 km an andere Betriebe liefern, müssen
mindestens die gelockerte Rückverfolgbarkeit anwenden, unbeschadet der mindestens die gelockerte Rückverfolgbarkeit anwenden, unbeschadet der
Bestimmungen der europäischen Vorschriften in Sachen Bestimmungen der europäischen Vorschriften in Sachen
Rückverfolgbarkeit. Rückverfolgbarkeit.
§ 2 - [...] § 2 - [...]
§ 3 - [...] § 3 - [...]
§ 4 - Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf die § 4 - Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf die
Primärproduktion. Primärproduktion.
[Art. 8 §§ 2 und 3 aufgehoben durch Art. 6 des K.E. vom 11. März 2014 [Art. 8 §§ 2 und 3 aufgehoben durch Art. 6 des K.E. vom 11. März 2014
(B.S. vom 27. März 2014)] (B.S. vom 27. März 2014)]
KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen
Art. 9 - Der Ministerielle Erlass vom 24. Oktober 2005 über die Art. 9 - Der Ministerielle Erlass vom 24. Oktober 2005 über die
Lockerungen der Modalitäten der Anwendung der Eigenkontrolle und der Lockerungen der Modalitäten der Anwendung der Eigenkontrolle und der
Rückverfolgbarkeit in bestimmten Betrieben des Lebensmittelsektors Rückverfolgbarkeit in bestimmten Betrieben des Lebensmittelsektors
wird aufgehoben. wird aufgehoben.
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