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Arrêté ministériel relatif aux assouplissements des modalités d'application de l'autocontrôle et de la traçabilité dans certains établissements dans la chaîne alimentaire. - Coordination officieuse en langue allemande | Ministerieel besluit betreffende de versoepeling van de toepassingsmodaliteiten van de autocontrole en de traceerbaarheid in sommige inrichtingen in de voedselketen. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE | FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN |
22 MARS 2013. - Arrêté ministériel relatif aux assouplissements des | 22 MAART 2013. - Ministerieel besluit betreffende de versoepeling van |
modalités d'application de l'autocontrôle et de la traçabilité dans | de toepassingsmodaliteiten van de autocontrole en de traceerbaarheid |
certains établissements dans la chaîne alimentaire. - Coordination | in sommige inrichtingen in de voedselketen. - Officieuze coördinatie |
officieuse en langue allemande | in het Duits |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de l'arrêté ministériel du 22 mars 2013 relatif aux | het ministerieel besluit van 22 maart 2013 betreffende de versoepeling |
assouplissements des modalités d'application de l'autocontrôle et de | van de toepassingsmodaliteiten van de autocontrole en de |
la traçabilité dans certains établissements dans la chaîne alimentaire | traceerbaarheid in sommige inrichtingen in de voedselketen (Belgisch |
(Moniteur belge du 5 avril 2013), tel qu'il a été modifié par l'arrêté | Staatsblad van 5 april 2013), zoals het werd gewijzigd bij het |
royal du 11 mars 2014 modifiant l'arrêté royal du 14 novembre 2003 | koninklijk besluit van 11 maart 2014 tot wijziging van het koninklijk |
relatif à l'autocontrôle, à la notification obligatoire et à la | besluit van 14 november 2003 betreffende autocontrole, meldingsplicht |
traçabilité dans la chaîne alimentaire et modifiant l'arrêté | en traceerbaarheid in de voedselketen en tot wijziging van het |
ministériel du 22 mars 2013 relatif aux assouplissements des modalités | ministerieel besluit van 22 maart 2013 betreffende de versoepeling van |
d'application de l'autocontrôle et de la traçabilité dans certains | de toepassingsmodaliteiten van de autocontrole en de traceerbaarheid |
établissements dans la chaîne alimentaire (Moniteur belge du 27 mars | in sommige inrichtingen in de voedselketen (Belgisch Staatsblad van 27 |
2014). | maart 2014). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE | FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
22. MÄRZ 2013 - Ministerieller Erlass über die Lockerungen der | 22. MÄRZ 2013 - Ministerieller Erlass über die Lockerungen der |
Modalitäten der Anwendung | Modalitäten der Anwendung |
der Eigenkontrolle und der Rückverfolgbarkeit in bestimmten Betrieben | der Eigenkontrolle und der Rückverfolgbarkeit in bestimmten Betrieben |
in der Nahrungsmittelkette | in der Nahrungsmittelkette |
Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht | Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht |
man unter: | man unter: |
1. Leitlinien: Leitlinien, die gemäß Artikel 9 des Königlichen | 1. Leitlinien: Leitlinien, die gemäß Artikel 9 des Königlichen |
Erlasses vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die | Erlasses vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die |
Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette | Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette |
genehmigt worden sind, | genehmigt worden sind, |
2. GHP: Die gute Hygienepraxis bezieht sich auf Folgendes, sofern sie | 2. GHP: Die gute Hygienepraxis bezieht sich auf Folgendes, sofern sie |
für den betreffenden Bereich gilt: | für den betreffenden Bereich gilt: |
1. die Reinigungs- und Desinfizierungsverfahren, | 1. die Reinigungs- und Desinfizierungsverfahren, |
2. die Bekämpfung von Schädlingen, | 2. die Bekämpfung von Schädlingen, |
3. die Qualität des benutzten Wassers, | 3. die Qualität des benutzten Wassers, |
4. die Beherrschung der Kühlkette und/oder der Wärmekette sowie die | 4. die Beherrschung der Kühlkette und/oder der Wärmekette sowie die |
Registrierung und die Verwaltung von Nichtübereinstimmungen, | Registrierung und die Verwaltung von Nichtübereinstimmungen, |
5. die Gesundheit des Personals, sofern diese sich auf die Sicherheit | 5. die Gesundheit des Personals, sofern diese sich auf die Sicherheit |
der Lebensmittelkette auswirkt, | der Lebensmittelkette auswirkt, |
6. die persönliche Hygiene, | 6. die persönliche Hygiene, |
7. die Ausbildung, | 7. die Ausbildung, |
8. die Konzipierung und Instandhaltung der Infrastruktur und der | 8. die Konzipierung und Instandhaltung der Infrastruktur und der |
Ausrüstung, | Ausrüstung, |
9. die Abfallentsorgung, | 9. die Abfallentsorgung, |
10. die Kontrolle der eingehenden Erzeugnisse, | 10. die Kontrolle der eingehenden Erzeugnisse, |
11. die Maßnahmen zur Vermeidung jeglicher physikalischer, chemischer | 11. die Maßnahmen zur Vermeidung jeglicher physikalischer, chemischer |
oder mikrobiologischer Kontamination, | oder mikrobiologischer Kontamination, |
12. die Handhabung von Erzeugnissen (einschließlich des Verpackens, | 12. die Handhabung von Erzeugnissen (einschließlich des Verpackens, |
der Lagerung und des Transports), | der Lagerung und des Transports), |
3. gelockertem HACCP-System: das Managementsystem für die | 3. gelockertem HACCP-System: das Managementsystem für die |
Lebensmittelsicherheit, das auf den Leitlinien gestützt ist, die die | Lebensmittelsicherheit, das auf den Leitlinien gestützt ist, die die |
Tätigkeiten von Betrieben decken, und in dem: | Tätigkeiten von Betrieben decken, und in dem: |
a) die in die Leitlinien aufgenommenen Gefahren, die darin | a) die in die Leitlinien aufgenommenen Gefahren, die darin |
aufgenommene Identifizierung der kritischen Punkte und die darin | aufgenommene Identifizierung der kritischen Punkte und die darin |
aufgenommenen Korrekturmaßnahmen, sofern sie relevant sind, ohne | aufgenommenen Korrekturmaßnahmen, sofern sie relevant sind, ohne |
Änderungen übernommen sind, | Änderungen übernommen sind, |
b) die in den Leitlinien festgelegten kritischen Grenzwerte für die | b) die in den Leitlinien festgelegten kritischen Grenzwerte für die |
Verhütung, die Beseitigung und die Reduzierung potenzieller Gefahren, | Verhütung, die Beseitigung und die Reduzierung potenzieller Gefahren, |
sofern sie relevant sind, ohne Änderungen übernommen sind, | sofern sie relevant sind, ohne Änderungen übernommen sind, |
c) die Registrierung der durchgeführten Kontrollen auf die | c) die Registrierung der durchgeführten Kontrollen auf die |
Registrierung der Nichtübereinstimmungen beschränkt werden kann, | Registrierung der Nichtübereinstimmungen beschränkt werden kann, |
d) die Registrierungen der durchgeführten Kontrollen und alle | d) die Registrierungen der durchgeführten Kontrollen und alle |
Ergebnisse der Analysen sechs Monate nach Ablauf des | Ergebnisse der Analysen sechs Monate nach Ablauf des |
Mindesthaltbarkeitsdatums oder des Verbrauchsdatums oder, in | Mindesthaltbarkeitsdatums oder des Verbrauchsdatums oder, in |
Ermangelung solcher Daten, mindestens sechs Monate lang aufbewahrt | Ermangelung solcher Daten, mindestens sechs Monate lang aufbewahrt |
werden müssen, | werden müssen, |
e) die Dokumentation in Bezug auf das HACCP-System durch die | e) die Dokumentation in Bezug auf das HACCP-System durch die |
relevanten Leitlinien ersetzt wird, | relevanten Leitlinien ersetzt wird, |
4. Lebenmittelbanken: karitative Einrichtungen, die Lebensmittel | 4. Lebenmittelbanken: karitative Einrichtungen, die Lebensmittel |
sammeln, um sie an karitative Vereinigungen zu verteilen, | sammeln, um sie an karitative Vereinigungen zu verteilen, |
5. karitativen Vereinigungen: Vereinigungen ohne | 5. karitativen Vereinigungen: Vereinigungen ohne |
Gewinnerzeugungsabsicht mit philanthropischem Charakter, die im Rahmen | Gewinnerzeugungsabsicht mit philanthropischem Charakter, die im Rahmen |
der Nahrungsmittelhilfe und der Armutsbekämpfung Benachteiligten | der Nahrungsmittelhilfe und der Armutsbekämpfung Benachteiligten |
Lebensmittel zur Verfügung stellen, | Lebensmittel zur Verfügung stellen, |
6. gelockerter Rückverfolgbarkeit: das Rückverfolgbarkeitssystem, das | 6. gelockerter Rückverfolgbarkeit: das Rückverfolgbarkeitssystem, das |
folgenden Anforderungen entspricht: | folgenden Anforderungen entspricht: |
a) Die Registrierung der Angaben zu den Erzeugnissen, die nicht direkt | a) Die Registrierung der Angaben zu den Erzeugnissen, die nicht direkt |
verarbeitet oder verkauft werden, darf binnen sieben Tagen und | verarbeitet oder verkauft werden, darf binnen sieben Tagen und |
spätestens zum Zeitpunkt der Zubereitung, der Verarbeitung | spätestens zum Zeitpunkt der Zubereitung, der Verarbeitung |
beziehungsweise des Inverkehrbringens erfolgen. | beziehungsweise des Inverkehrbringens erfolgen. |
b) Die Unterlagen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit müssen sechs | b) Die Unterlagen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit müssen sechs |
Monate nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder des | Monate nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder des |
Verbrauchsdatums oder, in Ermangelung solcher Daten, mindestens sechs | Verbrauchsdatums oder, in Ermangelung solcher Daten, mindestens sechs |
Monate lang aufbewahrt werden. | Monate lang aufbewahrt werden. |
§ 2 - Zudem gelten in Bezug auf den vorliegenden Erlass die | § 2 - Zudem gelten in Bezug auf den vorliegenden Erlass die |
Begriffsbestimmungen des: | Begriffsbestimmungen des: |
- Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, | - Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, |
die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der | die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der |
Nahrungsmittelkette, | Nahrungsmittelkette, |
- Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der | - Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der |
Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und | Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und |
vorherigen Registrierungen, | vorherigen Registrierungen, |
- Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 über die in Artikel 4 des | - Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 über die in Artikel 4 des |
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur | Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur |
für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Abgaben. | für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Abgaben. |
KAPITEL 1 - Eigenkontrolle | KAPITEL 1 - Eigenkontrolle |
Art. 2 - § 1 - Es wird davon ausgegangen, dass die in den Artikeln 3 | Art. 2 - § 1 - Es wird davon ausgegangen, dass die in den Artikeln 3 |
bis 6 des vorliegenden Erlasses erwähnten Betriebe die Bestimmungen | bis 6 des vorliegenden Erlasses erwähnten Betriebe die Bestimmungen |
von Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über | von Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über |
die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der | die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der |
Nahrungsmittelkette erfüllen, wenn mindestens die Bestimmungen der | Nahrungsmittelkette erfüllen, wenn mindestens die Bestimmungen der |
nachstehenden Artikel eingehalten werden. | nachstehenden Artikel eingehalten werden. |
§ 2 - Die in den Artikeln 3 bis 5 aufgeführten besonderen | § 2 - Die in den Artikeln 3 bis 5 aufgeführten besonderen |
Anwendungsmodalitäten in Bezug auf das gelockerte HACCP-System können | Anwendungsmodalitäten in Bezug auf das gelockerte HACCP-System können |
nur von Betrieben angewandt werden, deren gesamte Tätigkeiten in den | nur von Betrieben angewandt werden, deren gesamte Tätigkeiten in den |
Anwendungsbereich von Leitlinien fallen. | Anwendungsbereich von Leitlinien fallen. |
Art. 3 - § 1 - Betriebe, die Lebensmittel weder zubereiten noch | Art. 3 - § 1 - Betriebe, die Lebensmittel weder zubereiten noch |
verarbeiten und die nur vorverpackte Lebensmittel und/oder nicht sehr | verarbeiten und die nur vorverpackte Lebensmittel und/oder nicht sehr |
verderbliche Lebensmittel in Verkehr bringen, müssen mindestens die | verderbliche Lebensmittel in Verkehr bringen, müssen mindestens die |
GHP anwenden. | GHP anwenden. |
§ 2 - Die anderen Betriebe, die Lebensmittel weder zubereiten noch | § 2 - Die anderen Betriebe, die Lebensmittel weder zubereiten noch |
verarbeiten und die Lebensmittel in Verkehr bringen, müssen mindestens | verarbeiten und die Lebensmittel in Verkehr bringen, müssen mindestens |
die GHP und das gelockerte HACCP-System anwenden. | die GHP und das gelockerte HACCP-System anwenden. |
Art. 4 - Betriebe, die Lebensmittel zubereiten oder verarbeiten und: | Art. 4 - Betriebe, die Lebensmittel zubereiten oder verarbeiten und: |
a) nur an den Endverbraucher liefern oder | a) nur an den Endverbraucher liefern oder |
b) höchstens 30 Prozent ihres Umsatzes in einem Umkreis von 80 km an | b) höchstens 30 Prozent ihres Umsatzes in einem Umkreis von 80 km an |
andere Betriebe liefern oder | andere Betriebe liefern oder |
c) höchstens zwei Betriebe beliefern, die die Bestimmungen der | c) höchstens zwei Betriebe beliefern, die die Bestimmungen der |
Buchstaben a) und b) erfüllen und demselben Unternehmer wie demjenigen | Buchstaben a) und b) erfüllen und demselben Unternehmer wie demjenigen |
gehören, der die Lebensmittel liefert, müssen mindestens die GHP und | gehören, der die Lebensmittel liefert, müssen mindestens die GHP und |
das gelockerte HACCP-System anwenden. | das gelockerte HACCP-System anwenden. |
Art. 5 - Betriebe, die Lebensmittel zubereiten oder verarbeiten, | Art. 5 - Betriebe, die Lebensmittel zubereiten oder verarbeiten, |
jedoch nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 4 fallen und in | jedoch nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 4 fallen und in |
denen die Anzahl der beschäftigten Personen nicht mehr als 2 beträgt, | denen die Anzahl der beschäftigten Personen nicht mehr als 2 beträgt, |
müssen mindestens die GHP und das gelockerte HACCP-System anwenden. | müssen mindestens die GHP und das gelockerte HACCP-System anwenden. |
Art. 6 - § 1 - Die in den Artikeln 3 bis 5 des vorliegenden Erlasses | Art. 6 - § 1 - Die in den Artikeln 3 bis 5 des vorliegenden Erlasses |
aufgeführten besonderen Anwendungsmodalitäten bleiben gültig, wenn | aufgeführten besonderen Anwendungsmodalitäten bleiben gültig, wenn |
diese Betriebe zusätzlich zu den Lebensmitteln auch vorverpackte | diese Betriebe zusätzlich zu den Lebensmitteln auch vorverpackte |
Futtermittel an den Endverbraucher liefern. | Futtermittel an den Endverbraucher liefern. |
§ 2 - Futtermittelbetriebe, die vorverpackte Futtermittel an den | § 2 - Futtermittelbetriebe, die vorverpackte Futtermittel an den |
Endverbraucher liefern, müssen für diese Tätigkeit mindestens die GHP | Endverbraucher liefern, müssen für diese Tätigkeit mindestens die GHP |
anwenden. | anwenden. |
Art. 7 - Betriebe, die über Informationen verfügen, aus denen | Art. 7 - Betriebe, die über Informationen verfügen, aus denen |
hervorgeht, dass die in den GHP und/oder dem gelockerten HACCP-System | hervorgeht, dass die in den GHP und/oder dem gelockerten HACCP-System |
vorgesehenen Maßnahmen nicht genügen, um spezifische Risiken zu | vorgesehenen Maßnahmen nicht genügen, um spezifische Risiken zu |
beherrschen, ergänzen das System durch die erforderlichen Maßnahmen | beherrschen, ergänzen das System durch die erforderlichen Maßnahmen |
zur Beherrschung dieser Risiken, unbeschadet der Artikel 3, 4, 5 und | zur Beherrschung dieser Risiken, unbeschadet der Artikel 3, 4, 5 und |
6. | 6. |
KAPITEL 2 - Rückverfolgbarkeit | KAPITEL 2 - Rückverfolgbarkeit |
Art. 8 - § 1 - Betriebe, die Lebensmittel in Verkehr bringen und nur | Art. 8 - § 1 - Betriebe, die Lebensmittel in Verkehr bringen und nur |
an den Endverbraucher liefern oder höchstens 30 Prozent ihres Umsatzes | an den Endverbraucher liefern oder höchstens 30 Prozent ihres Umsatzes |
in einem Umkreis von 80 km an andere Betriebe liefern, müssen | in einem Umkreis von 80 km an andere Betriebe liefern, müssen |
mindestens die gelockerte Rückverfolgbarkeit anwenden, unbeschadet der | mindestens die gelockerte Rückverfolgbarkeit anwenden, unbeschadet der |
Bestimmungen der europäischen Vorschriften in Sachen | Bestimmungen der europäischen Vorschriften in Sachen |
Rückverfolgbarkeit. | Rückverfolgbarkeit. |
§ 2 - [...] | § 2 - [...] |
§ 3 - [...] | § 3 - [...] |
§ 4 - Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf die | § 4 - Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf die |
Primärproduktion. | Primärproduktion. |
[Art. 8 §§ 2 und 3 aufgehoben durch Art. 6 des K.E. vom 11. März 2014 | [Art. 8 §§ 2 und 3 aufgehoben durch Art. 6 des K.E. vom 11. März 2014 |
(B.S. vom 27. März 2014)] | (B.S. vom 27. März 2014)] |
KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen |
Art. 9 - Der Ministerielle Erlass vom 24. Oktober 2005 über die | Art. 9 - Der Ministerielle Erlass vom 24. Oktober 2005 über die |
Lockerungen der Modalitäten der Anwendung der Eigenkontrolle und der | Lockerungen der Modalitäten der Anwendung der Eigenkontrolle und der |
Rückverfolgbarkeit in bestimmten Betrieben des Lebensmittelsektors | Rückverfolgbarkeit in bestimmten Betrieben des Lebensmittelsektors |
wird aufgehoben. | wird aufgehoben. |