publié le 31 octobre 2013
Arrêté ministériel établissant la liste des revêtements de toitures pouvant être considérés comme répondant aux exigences de performance vis-à-vis d'un incendie extérieur. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
21 NOVEMBRE 2012. - Arrêté ministériel établissant la liste des revêtements de toitures pouvant être considérés comme répondant aux exigences de performance vis-à-vis d'un incendie extérieur. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 21 novembre 2012 établissant la liste des revêtements de toitures pouvant être considérés comme répondant aux exigences de performance vis-à-vis d'un incendie extérieur (Moniteur belge du 10 décembre 2012).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 21. NOVEMBER 2012 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Liste der Bedachungen, von denen angenommen werden kann, dass sie den Anforderungen für das Merkmal « Verhalten bei einem Brand von außen » entsprechen Der Minister des Innern Aufgrund des Gesetzes vom 30.Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen, des Artikels 2, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung, des Punkts 3bis3 von Anlage 1, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 12. Juli 2012;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und Explosionsschutz vom 15. März 2012;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.947/2/V des Staatsrates vom 5.
September 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung der Entscheidung 2000/553/EG vom 6. September 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates hinsichtlich des Verhaltens von Bedachungen bei einem Brand von außen Erlässt: Artikel 1 - Von den in Artikel 2 aufgeführten Dachdeckungsprodukten und/oder -materialien kann ohne Prüfung angenommen werden, dass sie den Anforderungen für das Merkmal « Verhalten bei einem Brand von außen » entsprechen, sofern die Vorschriften für Entwurf und Ausführung von Bauwerken beachtet werden.
Art. 2 - Mit « Dachdeckung » wird das Produkt bezeichnet, das die oberste Schicht der Dachkonstruktion bildet. Für die in nachstehender Tabelle aufgeführten Produkte/Materialien kann, sofern die Dachkonstruktion den Regeln der Technik entsprechend entworfen und ausgeführt wurde, ohne Prüfung angenommen werden, dass sie folgenden Leistungskriterien für das Verhalten bei einem Brand von außen entsprechen: Branddurchtritt durch das Dach, Brandausbreitung über die äußere Oberfläche, Brandausbreitung im Innern des Dachaufbaus, brennendes Abtropfen/Abfallen. Die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Dachdeckungsprodukte/-materialien müssen den einschlägigen technischen Spezifikationen (harmonisierte europäische Norm oder europäische technische Zulassung) entsprechen.
Dachdeckungsprodukte/-materialien
Besondere Voraussetzungen für die Konformitätsvermutung
Decksteine aus Schiefer oder anderem Naturstein
Entsprechen den Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses vom 21.
November 2012 zur Festlegung des Verzeichnisses von Bauprodukten, die in die Brandverhaltensklassen A1 und A1FL einzustufen sind
Dachsteine aus Stein, Beton, Ton oder Keramik, Dachplatten aus Stahl
Entsprechen den Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses vom 21.
November 2012 zur Festlegung des Verzeichnisses von Bauprodukten, die in die Brandverhaltensklassen A1 und A1FL einzustufen sind Außenliegende Beschichtungen müssen anorganisch sein oder müssen einen Brennwert PCS ? 4,0 MJ/m2 oder eine Masse ? 200 g/m2 haben
Faserzementdeckungen: - Ebene und profilierte Platten - Faserzement-Dachplatten
Entsprechen den Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses vom 21.
November 2012 zur Festlegung des Verzeichnisses von Bauprodukten, die in die Brandverhaltensklassen A1 und A1FL einzustufen sind oder haben einen Brennwert PCS ? 3,0 MJ/kg
Profilblech aus Aluminium, Aluminiumlegierung, Kupfer, Kupferlegierung, Zink, Zinklegierung, unbeschichtetem Stahl, nichtrostendem Stahl, verzinktem Stahl, beschichtetem Stahl oder emailliertem Stahl
Dicke >= 0,4 mm Außenliegende Beschichtungen müssen anorganisch sein oder müssen einen Brennwert PCS ? 4,0 MJ/m2 oder eine Masse ? 200 g/m2 haben
Ebenes Blech aus Aluminium, Aluminiumlegierung, Kupfer, Kupferlegierung, Zink, Zinklegierung, unbeschichtetem Stahl, nichtrostendem Stahl, verzinktem Stahl, beschichtetem Stahl oder emailliertem Stahl
Dicke >= 0,4 mm Außenliegende Beschichtungen müssen anorganisch sein oder müssen einen Brennwert PCS ? 4,0 MJ/m2 oder eine Masse ? 200 g/m2 haben
Produkte, die im Normalfall voll bedeckt sind (von den rechts aufgeführten anorganischen Materialien)
Lose Kiesschicht mit einer Mindestdicke von 50 mm oder eine Masse >= 80 kg/m2 (Mindestkorngröße 4 mm, maximale Korngröße 32 mm) Sand-/Zementbelag mit einer Mindestdicke von 30 mm Betonwerksteine oder Mineralfaserplatten mit einer Mindestdicke von 40 mm
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.
Brüssel, den 21. November 2012 Frau J. MILQUET