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Vue multilingue de Arrêté Ministériel du 21/11/2012
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Arrêté ministériel établissant la liste des revêtements de toitures pouvant être considérés comme répondant aux exigences de performance vis-à-vis d'un incendie extérieur. - Traduction allemande Ministerieel besluit tot vaststelling van de lijst van dakbedekkingen die kunnen worden geacht aan de eisen ten aanzien van het prestatiecriterium « brandgedrag aan de buitenzijde » te voldoen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 21 NOVEMBRE 2012. - Arrêté ministériel établissant la liste des revêtements de toitures pouvant être considérés comme répondant aux exigences de performance vis-à-vis d'un incendie extérieur. - Traduction allemande FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 NOVEMBER 2012. - Ministerieel besluit tot vaststelling van de lijst van dakbedekkingen die kunnen worden geacht aan de eisen ten aanzien van het prestatiecriterium « brandgedrag aan de buitenzijde » te voldoen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel
l'arrêté ministériel du 21 novembre 2012 établissant la liste des besluit van 21 november 2012 tot vaststelling van de lijst van
revêtements de toitures pouvant être considérés comme répondant aux dakbedekkingen die kunnen worden geacht aan de eisen ten aanzien van
exigences de performance vis-à-vis d'un incendie extérieur (Moniteur het prestatiecriterium « brandgedrag aan de buitenzijde » te voldoen
belge du 10 décembre 2012). (Belgisch Staatsblad van 10 december 2012).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
21. NOVEMBER 2012 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Liste der 21. NOVEMBER 2012 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Liste der
Bedachungen, von denen angenommen werden kann, dass sie den Bedachungen, von denen angenommen werden kann, dass sie den
Anforderungen für das Merkmal « Verhalten bei einem Brand von außen » Anforderungen für das Merkmal « Verhalten bei einem Brand von außen »
entsprechen entsprechen
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und
Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen
Fällen, des Artikels 2, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember Fällen, des Artikels 2, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember
2003; 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der
bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und
Explosionsverhütung, des Punkts 3bis3 von Anlage 1, eingefügt durch Explosionsverhütung, des Punkts 3bis3 von Anlage 1, eingefügt durch
den Königlichen Erlass vom 12. Juli 2012; den Königlichen Erlass vom 12. Juli 2012;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und
Explosionsschutz vom 15. März 2012; Explosionsschutz vom 15. März 2012;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.947/2/V des Staatsrates vom 5. Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.947/2/V des Staatsrates vom 5.
September 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. September 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.
1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung der Entscheidung 2000/553/EG vom 6. September 2000 zur In Erwägung der Entscheidung 2000/553/EG vom 6. September 2000 zur
Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates hinsichtlich des Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates hinsichtlich des
Verhaltens von Bedachungen bei einem Brand von außen Verhaltens von Bedachungen bei einem Brand von außen
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Von den in Artikel 2 aufgeführten Dachdeckungsprodukten Artikel 1 - Von den in Artikel 2 aufgeführten Dachdeckungsprodukten
und/oder -materialien kann ohne Prüfung angenommen werden, dass sie und/oder -materialien kann ohne Prüfung angenommen werden, dass sie
den Anforderungen für das Merkmal « Verhalten bei einem Brand von den Anforderungen für das Merkmal « Verhalten bei einem Brand von
außen » entsprechen, sofern die Vorschriften für Entwurf und außen » entsprechen, sofern die Vorschriften für Entwurf und
Ausführung von Bauwerken beachtet werden. Ausführung von Bauwerken beachtet werden.
Art. 2 - Mit « Dachdeckung » wird das Produkt bezeichnet, das die Art. 2 - Mit « Dachdeckung » wird das Produkt bezeichnet, das die
oberste Schicht der Dachkonstruktion bildet. Für die in nachstehender oberste Schicht der Dachkonstruktion bildet. Für die in nachstehender
Tabelle aufgeführten Produkte/Materialien kann, sofern die Tabelle aufgeführten Produkte/Materialien kann, sofern die
Dachkonstruktion den Regeln der Technik entsprechend entworfen und Dachkonstruktion den Regeln der Technik entsprechend entworfen und
ausgeführt wurde, ohne Prüfung angenommen werden, dass sie folgenden ausgeführt wurde, ohne Prüfung angenommen werden, dass sie folgenden
Leistungskriterien für das Verhalten bei einem Brand von außen Leistungskriterien für das Verhalten bei einem Brand von außen
entsprechen: Branddurchtritt durch das Dach, Brandausbreitung über die entsprechen: Branddurchtritt durch das Dach, Brandausbreitung über die
äußere Oberfläche, Brandausbreitung im Innern des Dachaufbaus, äußere Oberfläche, Brandausbreitung im Innern des Dachaufbaus,
brennendes Abtropfen/Abfallen. Die in der nachstehenden Tabelle brennendes Abtropfen/Abfallen. Die in der nachstehenden Tabelle
aufgeführten Dachdeckungsprodukte/-materialien müssen den aufgeführten Dachdeckungsprodukte/-materialien müssen den
einschlägigen technischen Spezifikationen (harmonisierte europäische einschlägigen technischen Spezifikationen (harmonisierte europäische
Norm oder europäische technische Zulassung) entsprechen. Norm oder europäische technische Zulassung) entsprechen.
Dachdeckungsprodukte/-materialien Dachdeckungsprodukte/-materialien
Besondere Voraussetzungen für die Konformitätsvermutung Besondere Voraussetzungen für die Konformitätsvermutung
Decksteine aus Schiefer oder anderem Naturstein Decksteine aus Schiefer oder anderem Naturstein
Entsprechen den Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses vom 21. Entsprechen den Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses vom 21.
November 2012 zur Festlegung des Verzeichnisses von Bauprodukten, die November 2012 zur Festlegung des Verzeichnisses von Bauprodukten, die
in die Brandverhaltensklassen A1 und A1FL einzustufen sind in die Brandverhaltensklassen A1 und A1FL einzustufen sind
Dachsteine aus Stein, Beton, Ton oder Keramik, Dachsteine aus Stein, Beton, Ton oder Keramik,
Dachplatten aus Stahl Dachplatten aus Stahl
Entsprechen den Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses vom 21. Entsprechen den Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses vom 21.
November 2012 zur Festlegung des Verzeichnisses von Bauprodukten, die November 2012 zur Festlegung des Verzeichnisses von Bauprodukten, die
in die Brandverhaltensklassen A1 und A1FL einzustufen sind in die Brandverhaltensklassen A1 und A1FL einzustufen sind
Außenliegende Beschichtungen müssen anorganisch sein oder müssen einen Außenliegende Beschichtungen müssen anorganisch sein oder müssen einen
Brennwert PCS ? 4,0 MJ/m2 oder eine Masse ? 200 g/m2 haben Brennwert PCS ? 4,0 MJ/m2 oder eine Masse ? 200 g/m2 haben
Faserzementdeckungen: Faserzementdeckungen:
- Ebene und profilierte Platten - Ebene und profilierte Platten
- Faserzement-Dachplatten - Faserzement-Dachplatten
Entsprechen den Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses vom 21. Entsprechen den Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses vom 21.
November 2012 zur Festlegung des Verzeichnisses von Bauprodukten, die November 2012 zur Festlegung des Verzeichnisses von Bauprodukten, die
in die Brandverhaltensklassen A1 und A1FL einzustufen sind oder haben in die Brandverhaltensklassen A1 und A1FL einzustufen sind oder haben
einen Brennwert PCS ? 3,0 MJ/kg einen Brennwert PCS ? 3,0 MJ/kg
Profilblech aus Aluminium, Aluminiumlegierung, Kupfer, Profilblech aus Aluminium, Aluminiumlegierung, Kupfer,
Kupferlegierung, Zink, Zinklegierung, unbeschichtetem Stahl, Kupferlegierung, Zink, Zinklegierung, unbeschichtetem Stahl,
nichtrostendem Stahl, verzinktem Stahl, beschichtetem Stahl oder nichtrostendem Stahl, verzinktem Stahl, beschichtetem Stahl oder
emailliertem Stahl emailliertem Stahl
Dicke >= 0,4 mm Dicke >= 0,4 mm
Außenliegende Beschichtungen müssen anorganisch sein oder müssen einen Außenliegende Beschichtungen müssen anorganisch sein oder müssen einen
Brennwert PCS ? 4,0 MJ/m2 oder eine Masse ? 200 g/m2 haben Brennwert PCS ? 4,0 MJ/m2 oder eine Masse ? 200 g/m2 haben
Ebenes Blech aus Aluminium, Aluminiumlegierung, Kupfer, Ebenes Blech aus Aluminium, Aluminiumlegierung, Kupfer,
Kupferlegierung, Zink, Zinklegierung, unbeschichtetem Stahl, Kupferlegierung, Zink, Zinklegierung, unbeschichtetem Stahl,
nichtrostendem Stahl, verzinktem Stahl, beschichtetem Stahl oder nichtrostendem Stahl, verzinktem Stahl, beschichtetem Stahl oder
emailliertem Stahl emailliertem Stahl
Dicke >= 0,4 mm Dicke >= 0,4 mm
Außenliegende Beschichtungen müssen anorganisch sein oder müssen einen Außenliegende Beschichtungen müssen anorganisch sein oder müssen einen
Brennwert PCS ? 4,0 MJ/m2 oder eine Masse ? 200 g/m2 haben Brennwert PCS ? 4,0 MJ/m2 oder eine Masse ? 200 g/m2 haben
Produkte, die im Normalfall voll bedeckt sind (von den rechts Produkte, die im Normalfall voll bedeckt sind (von den rechts
aufgeführten anorganischen Materialien) aufgeführten anorganischen Materialien)
Lose Kiesschicht mit einer Mindestdicke von 50 mm oder eine Masse >= Lose Kiesschicht mit einer Mindestdicke von 50 mm oder eine Masse >=
80 kg/m2 (Mindestkorngröße 4 mm, maximale Korngröße 32 mm) 80 kg/m2 (Mindestkorngröße 4 mm, maximale Korngröße 32 mm)
Sand-/Zementbelag mit einer Mindestdicke von 30 mm Sand-/Zementbelag mit einer Mindestdicke von 30 mm
Betonwerksteine oder Mineralfaserplatten mit einer Mindestdicke von 40 Betonwerksteine oder Mineralfaserplatten mit einer Mindestdicke von 40
mm mm
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft. Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.
Brüssel, den 21. November 2012 Brüssel, den 21. November 2012
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
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