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Arrêté Ministériel du 12 février 1999
publié le 02 mars 2020

Arrêté ministériel relatif à la mise sur le marché et à l'utilisation des aliments pour animaux. - Coordination officieuse en langue allemande

source
agence federale pour la securite de la chaine alimentaire
numac
2020040409
pub.
02/03/2020
prom.
12/02/1999
ELI
eli/arrete/1999/02/12/2020040409/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

12 FEVRIER 1999. - Arrêté ministériel relatif à la mise sur le marché et à l'utilisation des aliments pour animaux. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté ministériel du 12 février 1999 relatif au commerce et à l'utilisation des substances destinées à l'alimentation des animaux (Moniteur belge du 21 avril 1999), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté ministériel du 26 juin 2003 modifiant l'arrêté ministériel du 12 février 1999 relatif au commerce et à l'utilisation des substances destinées à l'alimentation des animaux (Moniteur belge du 27 juin 2003); - l'arrêté ministériel du 12 décembre 2005 modifiant l'arrêté ministériel du 12 février 1999 relatif au commerce et à l'utilisation des produits destinés à l'alimentation des animaux (Moniteur belge du 21 décembre 2005); - l'arrêté ministériel du 2 mai 2006 modifiant l'arrêté ministériel du 12 février 1999 relatif au commerce et à l'utilisation des produits destinés à l'alimentation des animaux (Moniteur belge du 22 juin 2006); - l'arrêté ministériel du 17 juin 2008 modifiant l'arrêté ministériel du 12 février 1999 relatif au commerce et à l'utilisation des produits destinés à l'alimentation des animaux (Moniteur belge du 15 juillet 2008); - l'arrêté ministériel du 28 juin 2011 modifiant l'arrêté ministériel du 12 février 1999 relatif au commerce et à l'utilisation des produits destinés à l'alimentation des animaux (Moniteur belge du 22 août 2011); - l'arrêté ministériel du 28 janvier 2013 modifiant l'arrêté ministériel du 12 février 1999 relatif à la mise sur le marché et l'utilisation des aliments pour animaux (Moniteur belge du 13 février 2013).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 12. FEBRUAR 1999 - Ministerieller Erlass über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln [Überschrift ersetzt durch Art.1 des M.E. vom 28. Juni 2011 (B.S. vom 22. August 2011)] KAPITEL I - [Unerwünschte Stoffe] [Überschrift von Kapitel I ersetzt durch Art.1 des M.E. vom 26. Juni 2003 (B.S. vom 27. Juni 2003)] Artikel 1 - [ § 1 - Die in Artikel 3 §§ 1 und 3 des Königlichen Erlasses vom 28. Juni 2011 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln erwähnten unerwünschten Stoffe sind in den Anhängen I und II der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung aufgeführt. Abänderungen dieser Anhänge werden über EU-Verordnungen mitgeteilt.

Die unerwünschten Stoffe sind nur in den in Anhang I Spalte 2 der Richtlinie 2002/32/CE erwähnten, zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen und unter den in Spalte 3 dieses Anhangs vorgesehenen Bedingungen zulässig. § 2 - Gibt es aufgrund neuer Informationen oder einer Neubewertung der bisherigen Informationen Gründe, die zu dem Schluss führen, dass ein in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzter Höchstgehalt oder ein in diesem Anhang nicht aufgeführter unerwünschter Stoff eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt, so kann der bestehende Höchstgehalt vorläufig herabgesetzt werden, ein Höchstgehalt festgesetzt werden oder das Vorhandensein dieses unerwünschten Stoffes in zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen untersagt werden. § 3 - Hinsichtlich unerwünschter Stoffe erfüllt ein zur Tierernährung bestimmtes Erzeugnis die Bestimmung bezüglich des in Anhang I Spalte 3 der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalts nicht, wenn das Analyseergebnis unter Berücksichtigung der erweiterten Messungenauigkeit und der Berichtigung um die Wiederfindungsrate den Höchstgehalt überschreitet. Zur Beurteilung, ob die Höchstgehalte eingehalten werden, wird die um die Wiederfindungsrate berichtigte gemessene Konzentration sowie die subtrahierte erweiterte Messungenauigkeit herangezogen. Letzteres gilt nur in Fällen, in denen die Analysemethode die Schätzung der Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate ermöglicht, was zum Beispiel bei mikroskopischer Analyse nicht möglich ist.

Das Analyseergebnis ist wie folgt anzugeben, soweit die verwendete Analysemethode die Schätzung der Messungenauigkeit und der Wiederfindungsrate ermöglicht: a) um die Wiederfindungsrate berichtigt oder nicht berichtigt, wobei die Art der Angabe und die Wiederfindungsrate anzuführen sind, b) als x + U, wobei x das Analyseergebnis und U die Messungenauigkeit darstellen;hierfür wird ein Erweiterungsfaktor von 2 verwendet, der zu einem Vertrauensniveau von circa 95 Prozent führt.] [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des M.E. vom 28. Januar 2013 (B.S. vom 13. Februar 2013)] Art.2 - [...] [Art. 2 aufgehoben durch Art. 9 Nr. 1 des M.E. vom 28. Juni 2011 (B.S. vom 22. August 2011)] Art. 3 - [Außer wenn in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG Sonderbestimmungen vorgesehen sind, dürfen Ergänzungsfuttermittel unter Berücksichtigung ihres für die Verwendung in einer Tagesration vorgeschriebenen Anteils keine höheren Gehalte an unerwünschten Stoffen enthalten, als sie für Alleinfuttermittel festgesetzt sind.] [Art. 3 ersetzt durch Art. 2 des M.E. vom 28. Januar 2013 (B.S. vom 13. Februar 2013)] Artikel 1.[Um die Ursachen für unerwünschte Stoffe in zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen zu verringern oder zu beseitigen, führt die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette in Zusammenarbeit mit den betreffenden Anbietern Untersuchungen durch, um unter Berücksichtigung der Hintergrundwerte die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln, falls: 1. [die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalte überschritten werden, 2.erhöhte Gehalte, die unterhalb der in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalte, aber oberhalb der in Anhang II dieser Richtlinie festgesetzten Aktionsgrenzwerte liegen, festgestellt werden.]] [Art. 4 ersetzt durch Art. 3 des M.E. vom 28. Juni 2011 (B.S. vom 22.

August 2011); einziger Absatz Nr. 1 und 2 ersetzt durch Art. 3 des M.E. vom 28. Januar 2013 (B.S. vom 13. Februar 2013)]

Art. 2.[Unbeschadet anderer Vorschriften in Bezug auf die Meldepflicht und mit dem Ziel, die Durchführung der in Artikel 4 erwähnten Untersuchungen zu ermöglichen, informieren die betreffenden Anbieter sofort die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, wenn sie erkennen oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen eingeführtes, erzeugtes, gezüchtetes, angebautes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Erzeugnis erhöhte Gehalte, die unterhalb der in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalte, aber oberhalb der in Anhang II dieser Richtlinie festgesetzten Aktionsgrenzwerte liegen, enthält.] [Art. 5 ersetzt durch Art. 4 des M.E. vom 28. Januar 2013 (B.S. vom 13. Februar 2013)] KAPITEL II - Zusatzstoffe Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen für die Verwendung von Zusatzstoffen Art.3. [ § 1 - Die aufgrund von Artikel 4 § 1 des Königlichen Erlasses vom 28. Juni 2011 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln zugelassenen Zusatzstoffe sind in Anlage II zu vorliegendem Erlass aufgeführt.

Diese Zusatzstoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den durch diese Anlage festgesetzten Bestimmungen entsprechen und dürfen nur unter den in dieser Anlage vorgesehenen Bedingungen verwendet werden. § 2 - Kokzidiostatika und andere ähnliche Stoffe dürfen im Rahmen der Tierernährung nur in Form von Mischfuttermitteln verabreicht werden.

Sofern dies in der Zulassung vorgesehen ist, dürfen Zusatzstoffe anderer Kategorien anders verwendet werden. § 3 - Sofern nicht anders bestimmt, beziehen sich die festgesetzten Höchst- und Mindestgehalte auf Alleinfuttermittel, deren Feuchtigkeitsgehalt 12 Prozent beträgt. § 4 - Sofern es sich nicht um eine spezifisch als Zusatzstoff zugelassene Mischung handelt, dürfen Kokzidiostatika und andere ähnliche Stoffe nicht miteinander gemischt werden, wenn sie ähnliche Wirkungen haben. § 5 - Kokzidiostatika und andere ähnliche Stoffe dürfen nicht mit Mikroorganismen gemischt werden, es sei denn, eine solche Mischung wird bei der Zulassung der Mikroorganismen genehmigt.] [Art. 6 ersetzt durch Art. 5 des M.E. vom 28. Juni 2011 (B.S. vom 22.

August 2011)] [Art. 6/1 - § 1 - Um die in Artikel 4 § 2 des Königlichen Erlasses vom 28. Juni 2011 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln erwähnte Abweichung zu erhalten, wird ein Antrag bei der Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt eingereicht. § 2 - Der in § 1 erwähnte Antrag wird zusammen mit einem detaillierten wissenschaftlichen Protokoll des Versuchs spätestens vier Wochen vor Beginn des Versuchs eingereicht.] [Art. 6/1 eingefügt durch Art. 6 des M.E. vom 28. Juni 2011 (B.S. vom 22. August 2011)] Abschnitt 2 - Vertrieb von Zusatzstoffen und Vormischungen und deren Zusatz in Futtermitteln Art.4. [ § 1 - Zugelassene Betriebe dürfen die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erwähnten "bereits bestehenden" Zusatzstoffe, die zur Gruppe der Wachstumsförderer, Kokzidiostatika und anderen ähnlichen Stoffe gehören, sowie die Zusatzstoffe Vitamin A und D und die Spurenelemente Kupfer und Selen abgeben, und zwar ausschließlich: 1. an Einrichtungen, die für das Inverkehrbringen von Zusatzstoffen oder für die Herstellung von Vormischungen zugelassen sind, 2.in Form von Vormischungen an Einrichtungen, die für das Inverkehrbringen von Vormischungen oder für die Herstellung von Mischfuttermitteln zugelassen sind.

In Abweichung von den Bestimmungen in Nr. 2 ist es erlaubt, Vormischungen der Vitamine A und D und der Spurenelemente Kupfer und Selen an Einrichtungen abzugeben, die über eine Genehmigung für die Herstellung von Mischfuttermitteln verfügen. § 2 - In Abweichung von § 1 dürfen die zugelassenen Betriebe die Zusatzstoffe Vitamin A und D und die Spurenelemente Kupfer und Selen an Einrichtungen abgeben, die über eine Genehmigung für die Herstellung von Mischfuttermitteln für Heimtiere verfügen. § 3 - In Abweichung von § 1 dürfen die in § 1 erwähnten Zusatzstoffe auf der letzten Stufe des Inverkehrbringens an Einrichtungen abgegeben werden, die über eine Zulassung oder Genehmigung für die Herstellung von Mischfuttermitteln verfügen, sofern: 1. in der Zulassung des Zusatzstoffs für eine bestimmte Zubereitung des Zusatzstoffs eine direkte Beigabe zu den Mischfuttermitteln vorgesehen ist, 2.vor Ort festgestellt worden ist, dass der Mischfuttermittelhersteller über die geeignete Technologie verfügt, um den betreffenden Zusatzstoff direkt dem Mischfuttermittel beizugeben. § 4 - Die in § 1 erwähnten Zusatzstoffe dürfen nur dann Mischfuttermitteln beigegeben werden, wenn sie zuvor von hierfür zugelassenen Einrichtungen in Form von Vormischungen, die einen Trägerstoff enthalten, zubereitet worden sind.] [Art. 7 ersetzt durch Art. 7 des M.E. vom 28. Juni 2011 (B.S. vom 22.

August 2011)]

Art. 5.[...] [Art. 8 aufgehoben durch Art. 9 Nr. 2 des M.E. vom 28. Juni 2011 (B.S. vom 22. August 2011)] Abschnitt 3 - Kennzeichnung von Zusatzstoffen Art. 9 - 10 - [...] [Art. 9 und 10 aufgehoben durch einzigen Artikel des M.E. vom 2. Mai 2006 (B.S. vom 22. Juni 2006)] Art. 11 - [...] [Art. 11 aufgehoben durch Art. 9 Nr. 3 des M.E. vom 28. Juni 2011 (B.S. vom 22. August 2011)] Art. 12 - [...] [Art. 12 aufgehoben durch Art. 9 Nr. 4 des M.E. vom 28. Juni 2011 (B.S. vom 22. August 2011)] KAPITEL III - Schlussbestimmungen Art. 13 - Der Ministerielle Erlass vom 11. September 1987 über den Gebrauch von Stoffen für die Tierfütterung und den Handel damit, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 1. Juni 1989, 29.

August 1991, 26. Oktober 1992, 20. Juli 1993, 9. Juni 1994, 14. Juni 1995, 22. April 1996, 29. Mai 1997, 19. Februar 1998, 9. Juni 1998 und 31. Juli 1998, wird aufgehoben. Art. 14 - [...] [Art. 14 aufgehoben durch Art. 9 Nr. 5 des M.E. vom 28. Juni 2011 (B.S. vom 22. August 2011)]

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