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Vue multilingue de Arrêté Ministériel du 12/02/1999
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Arrêté ministériel relatif à la mise sur le marché et à l'utilisation des aliments pour animaux. - Coordination officieuse en langue allemande Ministerieel besluit betreffende het in de handel brengen en het gebruik van dier-voeders. - Officieuze coördinatie in het Duits
AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE 12 FEVRIER 1999. - Arrêté ministériel relatif à la mise sur le marché et à l'utilisation des aliments pour animaux. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN 12 FEBRUARI 1999. - Ministerieel besluit betreffende het in de handel brengen en het gebruik van dier-voeders. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de l'arrêté ministériel du 12 février 1999 relatif au het ministerieel besluit van 12 februari 1999 betreffende de handel en
commerce et à l'utilisation des substances destinées à l'alimentation het gebruik van stoffen bestemd voor dierlijke voeding (Belgisch
des animaux (Moniteur belge du 21 avril 1999), tel qu'il a été modifié Staatsblad van 21 april 1999), zoals het achtereenvolgens werd
successivement par : gewijzigd bij :
- l'arrêté ministériel du 26 juin 2003 modifiant l'arrêté ministériel - het ministerieel besluit van 26 juni 2003 tot wijziging van het
du 12 février 1999 relatif au commerce et à l'utilisation des ministerieel besluit van 12 februari 1999 betreffende de handel en het
substances destinées à l'alimentation des animaux (Moniteur belge du gebruik van stoffen bestemd voor dierlijke voeding (Belgisch
27 juin 2003); Staatsblad van 27 juni 2003);
- l'arrêté ministériel du 12 décembre 2005 modifiant l'arrêté - het ministerieel besluit van 12 december 2005 tot wijziging van het
ministériel du 12 février 1999 relatif au commerce et à l'utilisation ministerieel besluit van 12 februari 1999 betreffende de handel en het
des produits destinés à l'alimentation des animaux (Moniteur belge du gebruik van producten die bestemd zijn voor het voederen van dieren
21 décembre 2005); (Belgisch Staatsblad van 21 december 2005);
- l'arrêté ministériel du 2 mai 2006 modifiant l'arrêté ministériel du - het ministerieel besluit van 2 mei 2006 tot wijziging van het
12 février 1999 relatif au commerce et à l'utilisation des produits ministerieel besluit van 12 februari 1999 betreffende de handel en het
destinés à l'alimentation des animaux (Moniteur belge du 22 juin 2006); gebruik van producten die bestemd zijn voor het voederen van dieren (Belgisch Staatsblad van 22 juni 2006);
- l'arrêté ministériel du 17 juin 2008 modifiant l'arrêté ministériel - het ministerieel besluit van 17 juni 2008 tot wijziging van het
du 12 février 1999 relatif au commerce et à l'utilisation des produits ministerieel besluit van 12 februari 1999 betreffende de handel en het
destinés à l'alimentation des animaux (Moniteur belge du 15 juillet 2008); gebruik van producten die bestemd zijn voor het voederen van dieren (Belgisch Staatsblad van 15 juli 2008);
- l'arrêté ministériel du 28 juin 2011 modifiant l'arrêté ministériel - het ministerieel besluit van 28 juni 2011 tot wijziging van het
du 12 février 1999 relatif au commerce et à l'utilisation des produits ministerieel besluit van 12 februari 1999 betreffende de handel en het
gebruik van producten die bestemd zijn voor het voederen van dieren
destinés à l'alimentation des animaux (Moniteur belge du 22 août (Belgisch Staatsblad van 22 augus-tus 2011);
2011); - l'arrêté ministériel du 28 janvier 2013 modifiant l'arrêté - het ministerieel besluit van 28 januari 2013 tot wijziging van het
ministériel du 12 février 1999 relatif à la mise sur le marché et ministerieel besluit van 12 februari 1999 betreffende het in de handel
l'utilisation des aliments pour animaux (Moniteur belge du 13 février brengen en het gebruik van diervoeders (Belgisch Staatsblad van 13
2013). februari 2013).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE
12. FEBRUAR 1999 - Ministerieller Erlass über das Inverkehrbringen und 12. FEBRUAR 1999 - Ministerieller Erlass über das Inverkehrbringen und
die Verwendung von Futtermitteln die Verwendung von Futtermitteln
[Überschrift ersetzt durch Art. 1 des M.E. vom 28. Juni 2011 (B.S. vom [Überschrift ersetzt durch Art. 1 des M.E. vom 28. Juni 2011 (B.S. vom
22. August 2011)] 22. August 2011)]
KAPITEL I - [Unerwünschte Stoffe] KAPITEL I - [Unerwünschte Stoffe]
[Überschrift von Kapitel I ersetzt durch Art. 1 des M.E. vom 26. Juni [Überschrift von Kapitel I ersetzt durch Art. 1 des M.E. vom 26. Juni
2003 (B.S. vom 27. Juni 2003)] 2003 (B.S. vom 27. Juni 2003)]
Artikel 1 - [ § 1 - Die in Artikel 3 §§ 1 und 3 des Königlichen Artikel 1 - [ § 1 - Die in Artikel 3 §§ 1 und 3 des Königlichen
Erlasses vom 28. Juni 2011 über das Inverkehrbringen und die Erlasses vom 28. Juni 2011 über das Inverkehrbringen und die
Verwendung von Futtermitteln erwähnten unerwünschten Stoffe sind in Verwendung von Futtermitteln erwähnten unerwünschten Stoffe sind in
den Anhängen I und II der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen den Anhängen I und II der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung
aufgeführt. Abänderungen dieser Anhänge werden über EU-Verordnungen aufgeführt. Abänderungen dieser Anhänge werden über EU-Verordnungen
mitgeteilt. mitgeteilt.
Die unerwünschten Stoffe sind nur in den in Anhang I Spalte 2 der Die unerwünschten Stoffe sind nur in den in Anhang I Spalte 2 der
Richtlinie 2002/32/CE erwähnten, zur Tierernährung bestimmten Richtlinie 2002/32/CE erwähnten, zur Tierernährung bestimmten
Erzeugnissen und unter den in Spalte 3 dieses Anhangs vorgesehenen Erzeugnissen und unter den in Spalte 3 dieses Anhangs vorgesehenen
Bedingungen zulässig. Bedingungen zulässig.
§ 2 - Gibt es aufgrund neuer Informationen oder einer Neubewertung der § 2 - Gibt es aufgrund neuer Informationen oder einer Neubewertung der
bisherigen Informationen Gründe, die zu dem Schluss führen, dass ein bisherigen Informationen Gründe, die zu dem Schluss führen, dass ein
in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzter Höchstgehalt oder in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzter Höchstgehalt oder
ein in diesem Anhang nicht aufgeführter unerwünschter Stoff eine ein in diesem Anhang nicht aufgeführter unerwünschter Stoff eine
Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt
darstellt, so kann der bestehende Höchstgehalt vorläufig herabgesetzt darstellt, so kann der bestehende Höchstgehalt vorläufig herabgesetzt
werden, ein Höchstgehalt festgesetzt werden oder das Vorhandensein werden, ein Höchstgehalt festgesetzt werden oder das Vorhandensein
dieses unerwünschten Stoffes in zur Tierernährung bestimmten dieses unerwünschten Stoffes in zur Tierernährung bestimmten
Erzeugnissen untersagt werden. Erzeugnissen untersagt werden.
§ 3 - Hinsichtlich unerwünschter Stoffe erfüllt ein zur Tierernährung § 3 - Hinsichtlich unerwünschter Stoffe erfüllt ein zur Tierernährung
bestimmtes Erzeugnis die Bestimmung bezüglich des in Anhang I Spalte 3 bestimmtes Erzeugnis die Bestimmung bezüglich des in Anhang I Spalte 3
der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalts nicht, wenn das der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalts nicht, wenn das
Analyseergebnis unter Berücksichtigung der erweiterten Analyseergebnis unter Berücksichtigung der erweiterten
Messungenauigkeit und der Berichtigung um die Wiederfindungsrate den Messungenauigkeit und der Berichtigung um die Wiederfindungsrate den
Höchstgehalt überschreitet. Zur Beurteilung, ob die Höchstgehalte Höchstgehalt überschreitet. Zur Beurteilung, ob die Höchstgehalte
eingehalten werden, wird die um die Wiederfindungsrate berichtigte eingehalten werden, wird die um die Wiederfindungsrate berichtigte
gemessene Konzentration sowie die subtrahierte erweiterte gemessene Konzentration sowie die subtrahierte erweiterte
Messungenauigkeit herangezogen. Letzteres gilt nur in Fällen, in denen Messungenauigkeit herangezogen. Letzteres gilt nur in Fällen, in denen
die Analysemethode die Schätzung der Messungenauigkeit und die die Analysemethode die Schätzung der Messungenauigkeit und die
Berichtigung um die Wiederfindungsrate ermöglicht, was zum Beispiel Berichtigung um die Wiederfindungsrate ermöglicht, was zum Beispiel
bei mikroskopischer Analyse nicht möglich ist. bei mikroskopischer Analyse nicht möglich ist.
Das Analyseergebnis ist wie folgt anzugeben, soweit die verwendete Das Analyseergebnis ist wie folgt anzugeben, soweit die verwendete
Analysemethode die Schätzung der Messungenauigkeit und der Analysemethode die Schätzung der Messungenauigkeit und der
Wiederfindungsrate ermöglicht: Wiederfindungsrate ermöglicht:
a) um die Wiederfindungsrate berichtigt oder nicht berichtigt, wobei a) um die Wiederfindungsrate berichtigt oder nicht berichtigt, wobei
die Art der Angabe und die Wiederfindungsrate anzuführen sind, die Art der Angabe und die Wiederfindungsrate anzuführen sind,
b) als x + U, wobei x das Analyseergebnis und U die Messungenauigkeit b) als x + U, wobei x das Analyseergebnis und U die Messungenauigkeit
darstellen; hierfür wird ein Erweiterungsfaktor von 2 verwendet, der darstellen; hierfür wird ein Erweiterungsfaktor von 2 verwendet, der
zu einem Vertrauensniveau von circa 95 Prozent führt.] zu einem Vertrauensniveau von circa 95 Prozent führt.]
[Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des M.E. vom 28. Januar 2013 (B.S. vom [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des M.E. vom 28. Januar 2013 (B.S. vom
13. Februar 2013)] 13. Februar 2013)]
Art. 2 - [...] Art. 2 - [...]
[Art. 2 aufgehoben durch Art. 9 Nr. 1 des M.E. vom 28. Juni 2011 (B.S. [Art. 2 aufgehoben durch Art. 9 Nr. 1 des M.E. vom 28. Juni 2011 (B.S.
vom 22. August 2011)] vom 22. August 2011)]
Art. 3 - [Außer wenn in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG Art. 3 - [Außer wenn in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG
Sonderbestimmungen vorgesehen sind, dürfen Ergänzungsfuttermittel Sonderbestimmungen vorgesehen sind, dürfen Ergänzungsfuttermittel
unter Berücksichtigung ihres für die Verwendung in einer Tagesration unter Berücksichtigung ihres für die Verwendung in einer Tagesration
vorgeschriebenen Anteils keine höheren Gehalte an unerwünschten vorgeschriebenen Anteils keine höheren Gehalte an unerwünschten
Stoffen enthalten, als sie für Alleinfuttermittel festgesetzt sind.] Stoffen enthalten, als sie für Alleinfuttermittel festgesetzt sind.]
[Art. 3 ersetzt durch Art. 2 des M.E. vom 28. Januar 2013 (B.S. vom [Art. 3 ersetzt durch Art. 2 des M.E. vom 28. Januar 2013 (B.S. vom
13. Februar 2013)] 13. Februar 2013)]
Artikel 1. [Um die Ursachen für unerwünschte Stoffe in zur

Artikel 1.[Um die Ursachen für unerwünschte Stoffe in zur

Tierernährung bestimmten Erzeugnissen zu verringern oder zu Tierernährung bestimmten Erzeugnissen zu verringern oder zu
beseitigen, führt die Föderalagentur für die Sicherheit der beseitigen, führt die Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette in Zusammenarbeit mit den betreffenden Anbietern Nahrungsmittelkette in Zusammenarbeit mit den betreffenden Anbietern
Untersuchungen durch, um unter Berücksichtigung der Hintergrundwerte Untersuchungen durch, um unter Berücksichtigung der Hintergrundwerte
die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln,
falls: falls:
1. [die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten 1. [die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten
Höchstgehalte überschritten werden, Höchstgehalte überschritten werden,
2. erhöhte Gehalte, die unterhalb der in Anhang I der Richtlinie 2. erhöhte Gehalte, die unterhalb der in Anhang I der Richtlinie
2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalte, aber oberhalb der in Anhang II 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalte, aber oberhalb der in Anhang II
dieser Richtlinie festgesetzten Aktionsgrenzwerte liegen, festgestellt dieser Richtlinie festgesetzten Aktionsgrenzwerte liegen, festgestellt
werden.]] werden.]]
[Art. 4 ersetzt durch Art. 3 des M.E. vom 28. Juni 2011 (B.S. vom 22. [Art. 4 ersetzt durch Art. 3 des M.E. vom 28. Juni 2011 (B.S. vom 22.
August 2011); einziger Absatz Nr. 1 und 2 ersetzt durch Art. 3 des August 2011); einziger Absatz Nr. 1 und 2 ersetzt durch Art. 3 des
M.E. vom 28. Januar 2013 (B.S. vom 13. Februar 2013)] M.E. vom 28. Januar 2013 (B.S. vom 13. Februar 2013)]

Art. 2.[Unbeschadet anderer Vorschriften in Bezug auf die

Art. 2.[Unbeschadet anderer Vorschriften in Bezug auf die

Meldepflicht und mit dem Ziel, die Durchführung der in Artikel 4 Meldepflicht und mit dem Ziel, die Durchführung der in Artikel 4
erwähnten Untersuchungen zu ermöglichen, informieren die betreffenden erwähnten Untersuchungen zu ermöglichen, informieren die betreffenden
Anbieter sofort die Föderalagentur für die Sicherheit der Anbieter sofort die Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette, wenn sie erkennen oder Grund zu der Annahme Nahrungsmittelkette, wenn sie erkennen oder Grund zu der Annahme
haben, dass ein von ihnen eingeführtes, erzeugtes, gezüchtetes, haben, dass ein von ihnen eingeführtes, erzeugtes, gezüchtetes,
angebautes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Erzeugnis angebautes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Erzeugnis
erhöhte Gehalte, die unterhalb der in Anhang I der Richtlinie erhöhte Gehalte, die unterhalb der in Anhang I der Richtlinie
2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalte, aber oberhalb der in Anhang II 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalte, aber oberhalb der in Anhang II
dieser Richtlinie festgesetzten Aktionsgrenzwerte liegen, enthält.] dieser Richtlinie festgesetzten Aktionsgrenzwerte liegen, enthält.]
[Art. 5 ersetzt durch Art. 4 des M.E. vom 28. Januar 2013 (B.S. vom [Art. 5 ersetzt durch Art. 4 des M.E. vom 28. Januar 2013 (B.S. vom
13. Februar 2013)] 13. Februar 2013)]
KAPITEL II - Zusatzstoffe KAPITEL II - Zusatzstoffe
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen für die Verwendung von Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen für die Verwendung von
Zusatzstoffen Zusatzstoffen

Art. 3.[ § 1 - Die aufgrund von Artikel 4 § 1 des Königlichen

Art. 3.[ § 1 - Die aufgrund von Artikel 4 § 1 des Königlichen

Erlasses vom 28. Juni 2011 über das Inverkehrbringen und die Erlasses vom 28. Juni 2011 über das Inverkehrbringen und die
Verwendung von Futtermitteln zugelassenen Zusatzstoffe sind in Anlage Verwendung von Futtermitteln zugelassenen Zusatzstoffe sind in Anlage
II zu vorliegendem Erlass aufgeführt. II zu vorliegendem Erlass aufgeführt.
Diese Zusatzstoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie Diese Zusatzstoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
den durch diese Anlage festgesetzten Bestimmungen entsprechen und den durch diese Anlage festgesetzten Bestimmungen entsprechen und
dürfen nur unter den in dieser Anlage vorgesehenen Bedingungen dürfen nur unter den in dieser Anlage vorgesehenen Bedingungen
verwendet werden. verwendet werden.
§ 2 - Kokzidiostatika und andere ähnliche Stoffe dürfen im Rahmen der § 2 - Kokzidiostatika und andere ähnliche Stoffe dürfen im Rahmen der
Tierernährung nur in Form von Mischfuttermitteln verabreicht werden. Tierernährung nur in Form von Mischfuttermitteln verabreicht werden.
Sofern dies in der Zulassung vorgesehen ist, dürfen Zusatzstoffe Sofern dies in der Zulassung vorgesehen ist, dürfen Zusatzstoffe
anderer Kategorien anders verwendet werden. anderer Kategorien anders verwendet werden.
§ 3 - Sofern nicht anders bestimmt, beziehen sich die festgesetzten § 3 - Sofern nicht anders bestimmt, beziehen sich die festgesetzten
Höchst- und Mindestgehalte auf Alleinfuttermittel, deren Höchst- und Mindestgehalte auf Alleinfuttermittel, deren
Feuchtigkeitsgehalt 12 Prozent beträgt. Feuchtigkeitsgehalt 12 Prozent beträgt.
§ 4 - Sofern es sich nicht um eine spezifisch als Zusatzstoff § 4 - Sofern es sich nicht um eine spezifisch als Zusatzstoff
zugelassene Mischung handelt, dürfen Kokzidiostatika und andere zugelassene Mischung handelt, dürfen Kokzidiostatika und andere
ähnliche Stoffe nicht miteinander gemischt werden, wenn sie ähnliche ähnliche Stoffe nicht miteinander gemischt werden, wenn sie ähnliche
Wirkungen haben. Wirkungen haben.
§ 5 - Kokzidiostatika und andere ähnliche Stoffe dürfen nicht mit § 5 - Kokzidiostatika und andere ähnliche Stoffe dürfen nicht mit
Mikroorganismen gemischt werden, es sei denn, eine solche Mischung Mikroorganismen gemischt werden, es sei denn, eine solche Mischung
wird bei der Zulassung der Mikroorganismen genehmigt.] wird bei der Zulassung der Mikroorganismen genehmigt.]
[Art. 6 ersetzt durch Art. 5 des M.E. vom 28. Juni 2011 (B.S. vom 22. [Art. 6 ersetzt durch Art. 5 des M.E. vom 28. Juni 2011 (B.S. vom 22.
August 2011)] August 2011)]
[Art. 6/1 - § 1 - Um die in Artikel 4 § 2 des Königlichen Erlasses vom [Art. 6/1 - § 1 - Um die in Artikel 4 § 2 des Königlichen Erlasses vom
28. Juni 2011 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von 28. Juni 2011 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von
Futtermitteln erwähnte Abweichung zu erhalten, wird ein Antrag bei der Futtermitteln erwähnte Abweichung zu erhalten, wird ein Antrag bei der
Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung des Föderalen Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt eingereicht. Nahrungsmittelkette und Umwelt eingereicht.
§ 2 - Der in § 1 erwähnte Antrag wird zusammen mit einem detaillierten § 2 - Der in § 1 erwähnte Antrag wird zusammen mit einem detaillierten
wissenschaftlichen Protokoll des Versuchs spätestens vier Wochen vor wissenschaftlichen Protokoll des Versuchs spätestens vier Wochen vor
Beginn des Versuchs eingereicht.] Beginn des Versuchs eingereicht.]
[Art. 6/1 eingefügt durch Art. 6 des M.E. vom 28. Juni 2011 (B.S. vom [Art. 6/1 eingefügt durch Art. 6 des M.E. vom 28. Juni 2011 (B.S. vom
22. August 2011)] 22. August 2011)]
Abschnitt 2 - Vertrieb von Zusatzstoffen und Vormischungen und deren Abschnitt 2 - Vertrieb von Zusatzstoffen und Vormischungen und deren
Zusatz in Futtermitteln Zusatz in Futtermitteln

Art. 4.[ § 1 - Zugelassene Betriebe dürfen die in Artikel 10 Absatz 1

Art. 4.[ § 1 - Zugelassene Betriebe dürfen die in Artikel 10 Absatz 1

der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erwähnten "bereits bestehenden" der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erwähnten "bereits bestehenden"
Zusatzstoffe, die zur Gruppe der Wachstumsförderer, Kokzidiostatika Zusatzstoffe, die zur Gruppe der Wachstumsförderer, Kokzidiostatika
und anderen ähnlichen Stoffe gehören, sowie die Zusatzstoffe Vitamin A und anderen ähnlichen Stoffe gehören, sowie die Zusatzstoffe Vitamin A
und D und die Spurenelemente Kupfer und Selen abgeben, und zwar und D und die Spurenelemente Kupfer und Selen abgeben, und zwar
ausschließlich: ausschließlich:
1. an Einrichtungen, die für das Inverkehrbringen von Zusatzstoffen 1. an Einrichtungen, die für das Inverkehrbringen von Zusatzstoffen
oder für die Herstellung von Vormischungen zugelassen sind, oder für die Herstellung von Vormischungen zugelassen sind,
2. in Form von Vormischungen an Einrichtungen, die für das 2. in Form von Vormischungen an Einrichtungen, die für das
Inverkehrbringen von Vormischungen oder für die Herstellung von Inverkehrbringen von Vormischungen oder für die Herstellung von
Mischfuttermitteln zugelassen sind. Mischfuttermitteln zugelassen sind.
In Abweichung von den Bestimmungen in Nr. 2 ist es erlaubt, In Abweichung von den Bestimmungen in Nr. 2 ist es erlaubt,
Vormischungen der Vitamine A und D und der Spurenelemente Kupfer und Vormischungen der Vitamine A und D und der Spurenelemente Kupfer und
Selen an Einrichtungen abzugeben, die über eine Genehmigung für die Selen an Einrichtungen abzugeben, die über eine Genehmigung für die
Herstellung von Mischfuttermitteln verfügen. Herstellung von Mischfuttermitteln verfügen.
§ 2 - In Abweichung von § 1 dürfen die zugelassenen Betriebe die § 2 - In Abweichung von § 1 dürfen die zugelassenen Betriebe die
Zusatzstoffe Vitamin A und D und die Spurenelemente Kupfer und Selen Zusatzstoffe Vitamin A und D und die Spurenelemente Kupfer und Selen
an Einrichtungen abgeben, die über eine Genehmigung für die an Einrichtungen abgeben, die über eine Genehmigung für die
Herstellung von Mischfuttermitteln für Heimtiere verfügen. Herstellung von Mischfuttermitteln für Heimtiere verfügen.
§ 3 - In Abweichung von § 1 dürfen die in § 1 erwähnten Zusatzstoffe § 3 - In Abweichung von § 1 dürfen die in § 1 erwähnten Zusatzstoffe
auf der letzten Stufe des Inverkehrbringens an Einrichtungen abgegeben auf der letzten Stufe des Inverkehrbringens an Einrichtungen abgegeben
werden, die über eine Zulassung oder Genehmigung für die Herstellung werden, die über eine Zulassung oder Genehmigung für die Herstellung
von Mischfuttermitteln verfügen, sofern: von Mischfuttermitteln verfügen, sofern:
1. in der Zulassung des Zusatzstoffs für eine bestimmte Zubereitung 1. in der Zulassung des Zusatzstoffs für eine bestimmte Zubereitung
des Zusatzstoffs eine direkte Beigabe zu den Mischfuttermitteln des Zusatzstoffs eine direkte Beigabe zu den Mischfuttermitteln
vorgesehen ist, vorgesehen ist,
2. vor Ort festgestellt worden ist, dass der 2. vor Ort festgestellt worden ist, dass der
Mischfuttermittelhersteller über die geeignete Technologie verfügt, um Mischfuttermittelhersteller über die geeignete Technologie verfügt, um
den betreffenden Zusatzstoff direkt dem Mischfuttermittel beizugeben. den betreffenden Zusatzstoff direkt dem Mischfuttermittel beizugeben.
§ 4 - Die in § 1 erwähnten Zusatzstoffe dürfen nur dann § 4 - Die in § 1 erwähnten Zusatzstoffe dürfen nur dann
Mischfuttermitteln beigegeben werden, wenn sie zuvor von hierfür Mischfuttermitteln beigegeben werden, wenn sie zuvor von hierfür
zugelassenen Einrichtungen in Form von Vormischungen, die einen zugelassenen Einrichtungen in Form von Vormischungen, die einen
Trägerstoff enthalten, zubereitet worden sind.] Trägerstoff enthalten, zubereitet worden sind.]
[Art. 7 ersetzt durch Art. 7 des M.E. vom 28. Juni 2011 (B.S. vom 22. [Art. 7 ersetzt durch Art. 7 des M.E. vom 28. Juni 2011 (B.S. vom 22.
August 2011)] August 2011)]

Art. 5.[...]

Art. 5.[...]

[Art. 8 aufgehoben durch Art. 9 Nr. 2 des M.E. vom 28. Juni 2011 (B.S. [Art. 8 aufgehoben durch Art. 9 Nr. 2 des M.E. vom 28. Juni 2011 (B.S.
vom 22. August 2011)] vom 22. August 2011)]
Abschnitt 3 - Kennzeichnung von Zusatzstoffen Abschnitt 3 - Kennzeichnung von Zusatzstoffen
Art. 9 - 10 - [...] Art. 9 - 10 - [...]
[Art. 9 und 10 aufgehoben durch einzigen Artikel des M.E. vom 2. Mai [Art. 9 und 10 aufgehoben durch einzigen Artikel des M.E. vom 2. Mai
2006 (B.S. vom 22. Juni 2006)] 2006 (B.S. vom 22. Juni 2006)]
Art. 11 - [...] Art. 11 - [...]
[Art. 11 aufgehoben durch Art. 9 Nr. 3 des M.E. vom 28. Juni 2011 [Art. 11 aufgehoben durch Art. 9 Nr. 3 des M.E. vom 28. Juni 2011
(B.S. vom 22. August 2011)] (B.S. vom 22. August 2011)]
Art. 12 - [...] Art. 12 - [...]
[Art. 12 aufgehoben durch Art. 9 Nr. 4 des M.E. vom 28. Juni 2011 [Art. 12 aufgehoben durch Art. 9 Nr. 4 des M.E. vom 28. Juni 2011
(B.S. vom 22. August 2011)] (B.S. vom 22. August 2011)]
KAPITEL III - Schlussbestimmungen KAPITEL III - Schlussbestimmungen
Art. 13 - Der Ministerielle Erlass vom 11. September 1987 über den Art. 13 - Der Ministerielle Erlass vom 11. September 1987 über den
Gebrauch von Stoffen für die Tierfütterung und den Handel damit, Gebrauch von Stoffen für die Tierfütterung und den Handel damit,
abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 1. Juni 1989, 29. abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 1. Juni 1989, 29.
August 1991, 26. Oktober 1992, 20. Juli 1993, 9. Juni 1994, 14. Juni August 1991, 26. Oktober 1992, 20. Juli 1993, 9. Juni 1994, 14. Juni
1995, 22. April 1996, 29. Mai 1997, 19. Februar 1998, 9. Juni 1998 und 1995, 22. April 1996, 29. Mai 1997, 19. Februar 1998, 9. Juni 1998 und
31. Juli 1998, wird aufgehoben. 31. Juli 1998, wird aufgehoben.
Art. 14 - [...] Art. 14 - [...]
[Art. 14 aufgehoben durch Art. 9 Nr. 5 des M.E. vom 28. Juni 2011 [Art. 14 aufgehoben durch Art. 9 Nr. 5 des M.E. vom 28. Juni 2011
(B.S. vom 22. August 2011)] (B.S. vom 22. August 2011)]
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