publié le 03 octobre 2014
Arrêté ministériel fixant la date à laquelle le renouvellement des cartes et des titres de séjour en carton par des cartes électroniques est complet. - Traduction allemande
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11 FEVRIER 2014. - Arrêté ministériel fixant la date à laquelle le renouvellement des cartes et des titres de séjour en carton par des cartes électroniques est complet. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 11 février 2014 fixant la date à laquelle le renouvellement des cartes et des titres de séjour en carton par des cartes électroniques est complet (Moniteur belge du 20 février 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 11. FEBRUAR 2014 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des Datums, an dem die Ersetzung von Aufenthaltskarten und -scheinen aus Pappe durch elektronische Karten abgeschlossen ist Die Staatssekretärin für Asyl und Migration, Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27.April 2007 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, des Artikels 101 Absatz 2;
In der Erwägung, dass Aufenthaltskarten und -scheine aus Pappe, die nichtbelgischen Staatsangehörigen ausgestellt wurden, denen der Aufenthalt für mehr als drei Monate beziehungsweise die Niederlassung gestattet oder erlaubt ist, eine maximale Gültigkeitsdauer von fünf Jahren hatten;
In der Erwägung, dass die letzten Pappkarten am 1. Oktober 2008 ausgestellt worden sind, dem Datum, an dem die letzte Gemeinde des Königreichs auf das elektronische System umgestellt hat, Erlässt: Artikel 1 - § 1 - Die Ersetzung der an nichtbelgische Staatsangehörige ausgestellten Aufenthaltskarten und -scheine aus Pappe durch elektronische Karten ist am 1. Oktober 2013 abgeschlossen worden. § 2 - Aufenthaltskarten und -scheine, die nichtbelgischen Staatsangehörigen in Form von Pappkarten ausgestellt wurden und an dem in § 1 erwähnten Datum noch im Umlauf sind, verlieren ihre Gültigkeit.
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 11. Februar 2014 Frau M. DE BLOCK