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Arrêté Ministériel du 07 mai 2021
publié le 14 mai 2021

Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande

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service public federal interieur
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2021041415
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14/05/2021
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07/05/2021
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7 MAI 2021. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 7 mai 2021modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 7 mai 2021).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 7. MAI 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28.Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 Die Ministerin des Innern, Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Artikels 4;

Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Artikel 11 und 42;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 181, 182 und 187;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. April 2021;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 28. April 2021; Aufgrund der am 28. April 2021 abgegebenen Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf den Sitzungen des Konzertierungsausschusses vom 14. und 23. April 2021 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen, anzupassen, zu ergreifen und zu verlängern;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 69.305/AG des Staatsrates, abgegeben am 6.

Mai 2021 und erhalten am 6. Mai 2021, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat (siehe Anlage);

In Erwägung der Konzertierung zwischen den Regierungen der föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im Rahmen der häufig abgehaltenen Sitzungen des Konzertierungsausschusses, insbesondere der Sitzungen des Konzertierungsausschusses vom 14., 23. und 28. April 2021 für die im Erlass getroffenen Maßnahmen;

In Erwägung der Stellungnahmen der RAG und der Gutachten der GEMS;

In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli 2020;

In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;

In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG;

In Erwägung der Verfassung, des Artikels 23;

In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano;

In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020;

In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission über die Übermittlung notwendiger Daten an die föderierten Teilgebiete, die lokalen Behörden oder die Polizeidienste zur Durchsetzung der verpflichteten Quarantäne oder Tests von Reisenden aus dem Ausland, die bei ihrer Ankunft in Belgien einer verpflichteten Quarantäne oder Untersuchung unterliegen;

In Erwägung des Gesetzes vom 8. April 2021 zur Billigung des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021;

In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern;

In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19;

In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden;

In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie;

In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung;

In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Übertragbarkeit und des Sterberisikos;

In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;

In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;

In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12.

Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter Maßnahmen eingedämmt werden könnten;

In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15.

Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind;

In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter des Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden müssen; dass der Generaldirektor bestätigt, dass das Virus durch schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann;

In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa, Doktor Hans Henri P. Kluge, vom 18. März 2021, in der er angegeben hat, dass wöchentlich mehr als 20 000 Menschen in der Region durch das Virus versterben; dass die Zahl der Menschen in Europa, die an COVID-19 sterben, jetzt höher ist als um dieselbe Zeit im vergangenen Jahr; dass die ansteckendere Variante B.1.1.7 zur vorherrschenden Variante in der europäischen Region wird; dass Wirkung und Nutzen der Impfstoffe für die Gesundheit noch nicht unmittelbar sichtbar sind; dass es zum jetzigen Zeitpunkt notwendig ist, bei der Anwendung der gesamten Palette von Maßnahmen als Reaktion auf die Ausbreitung des Virus standhaft zu bleiben;

In der Erwägung, dass für unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf nationaler Ebene Alarmstufe 4 (sehr hohe Alarmstufe) gilt;

In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der festgestellten Neuansteckungen mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten sieben Tagen leicht gestiegen ist auf 3 502 bestätigte positive Fälle am 28. April 2021;

In der Erwägung, dass am 28. April 2021 insgesamt 2 858 COVID-19-Patienten in belgischen Krankenhäusern behandelt wurden; dass am selben Tag insgesamt 892 Patienten auf Intensivstationen lagen;

In der Erwägung, dass die Inzidenz am 28. April 2021 im 14-Tage-Mittel 425 pro 100 000 Einwohner beträgt; dass die Reproduktionsrate, basierend auf der Zahl der neuen Krankenhausaufnahmen, 0,89 beträgt;

In der Erwägung, dass der Grad der Auslastung der Krankenhäuser, insbesondere der Intensivstationen, nach wie vor hoch ist; dass der Druck auf die Krankenhäuser und die Kontinuität der Versorgung, die nicht mit COVID-19 zusammenhängt, nach wie vor deutlich vorhanden ist und dies erhebliche negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung hat; dass die Krankenhäuser Phase 2A des Krankenhausnoteinsatzplans aktiviert haben;

In der Erwägung, dass die Situation nach wie vor besonders prekär ist und dass ein neuer Anstieg der Zahl der Infektionen und Ansteckungen verhindert werden muss;

In der Erwägung, dass die Variante B.1.1.7 zur vorherrschenden Variante in Belgien geworden ist; dass diese Variante ansteckender ist und dass sich das Virus folglich noch schneller in der Bevölkerung ausbreiten kann; dass es daher erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu verlängern;

In der Erwägung, dass die Impfkampagne begonnen hat und dass sie bereits deutliche Auswirkungen auf die Infektionen von Personen, die älter als 65 Jahre sind, zeigt; dass infolgedessen die Zahl der Krankenhausaufnahmen und Todesfälle bei Bewohnern von Wohnpflegezentren abzunehmen scheint;

In der Erwägung, dass es von Bedeutung ist, dass für die ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein Höchstmaß an Kohärenz gegeben ist, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; dass diese Maßnahmen für das gesamte Staatsgebiet gelten müssen; dass die lokalen Behörden jedoch die Möglichkeit haben, je nach epidemiologischer Situation auf ihrem Gebiet strengere Maßnahmen zu ergreifen, sofern diese verhältnismäßig und zeitlich begrenzt sind;

In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr für die Bevölkerung und der daraus entstehenden Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege befällt;

In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 von Mensch zu Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund und Nase erfolgt;

In der Erwägung, dass das Auftreten beziehungsweise die Ausbreitung neuer Varianten und Mutationen, die die Wirksamkeit der Impfstoffe beeinträchtigen könnten, verhindert werden muss; dass daher immer noch strenge Regeln erforderlich sind, um einer Ausbreitung des Virus vorzubeugen; dass folglich bestimmte Maßnahmen verlängert werden müssen;

In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden bestimmte Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter freiem Himmel noch stets ein besonderes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen;

In der Erwägung, dass Maßnahmen zur Beschränkung und Begleitung von Zusammenkünften nach wie vor unerlässlich und verhältnismäßig sind, um das Grundrecht auf Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu wahren; dass in der Höchstanzahl der Personen, die zusammenkommen dürfen, immer die Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich inbegriffen sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist;

In der Erwägung, dass das Verbot von Versammlungen von mehr als drei Personen auf öffentlicher Straße und im öffentlichen Raum zwischen Mitternacht und 5 Uhr morgens dazu beiträgt, die Anzahl Feiern und Versammlungen sowie den Alkoholkonsum im öffentlichen Raum, wobei die Regeln des Social Distancing oder des Tragens von Masken nicht eingehalten werden, zu verringern; dass diese Beschränkung somit dazu beiträgt, die Zahl der Ansteckungen und die Übertragungsrate des Virus unter Kontrolle zu halten;

In der Erwägung, dass angesichts der sehr instabilen und zwiespältigen Gesundheitslage diese Einschränkungen erforderlich sind, um eine erneute rasche Verschlechterung der Lage zu verhindern und sicherzustellen, dass die Bemühungen der gesamten Bevölkerung und aller betroffenen Sektoren, einschließlich des Wirtschafts- und Gesundheitssektors, nicht zunichte gemacht werden; dass nur durch strenge Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass die Lage unter Kontrolle bleibt und dass andere Maßnahmen zurückgefahren werden können;

In der Erwägung, dass es dennoch notwendig ist, die geistige Gesundheit der Bevölkerung zu berücksichtigen; dass die Ansteckungsgefahr im Freien geringer ist; dass daher zum jetzigen Zeitpunkt Aktivitäten im Freien so weit wie möglich bevorzugt werden müssen; dass aus diesen Gründen unter anderem die Außenbereiche von Vergnügungsparks, die gewerbsmäßig organisierten Flohmärkte und die Handelsmessen unter bestimmten Bedingungen wieder geöffnet werden dürfen; dass ein Publikum von bis zu 50 Personen wieder an der Ausübung eine Kultes, an Veranstaltungen, an kulturellen und anderen Darbietungen und an Profisportwettkämpfen teilnehmen darf, sofern diese im Freien stattfinden;

In der Erwägung, dass aus denselben Gründen auch die offenen Terrassen der Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes unter bestimmten Bedingungen wieder geöffnet werden können;

In der Erwägung, dass unter "offener Terrasse" ein Teil eines Betriebs des Hotel- und Gaststättengewerbes oder eines professionellen Catering-/Traiteur-Unternehmens zu verstehen ist, der sich außerhalb eines geschlossenen Bereiches befindet, in dem die Frischluft frei zirkulieren kann, in dem Sitzgelegenheiten vorhanden sind und in dem Getränke und Speisen zum sofortigen Verzehr angeboten werden; dass die Terrasse unabhängig von den Witterungsbedingungen auf mindestens einer Seite vollständig offen sein muss und dass eine ausreichende Belüftung gewährleistet sein muss; dass daher auch eine überdachte Terrasse, bei der eine oder mehrere Seiten vollständig offen sind, als offene Terrasse gelten kann; dass die offene Seite nicht teilweise geschlossen sein darf, z.B. durch einen Wind- oder Sonnenschutz; dass eine Terrasse, die sich in einem geschlossenen Raum befindet, z.B. in einem Einkaufszentrum, nicht als offene Terrasse angesehen werden kann;

In der Erwägung, dass auf offenen Terrassen grundsätzlich höchstens vier Personen pro Tisch erlaubt sind; dass sich jedoch ein Haushalt, der aus mehr als vier Personen besteht, unabhängig von seiner Größe einen Tisch teilen darf;

In der Erwägung, dass für die Zwecke des vorliegenden Erlasses unter "Haushalt" die Personen zu verstehen sind, die unter demselben Dach leben; dass mit diesem Begriff auch neue Familienkonstellationen wie Patchwork-Familien oder andere Situationen gemeint sind, in denen die betreffenden Personen streng genommen nicht ununterbrochen unter demselben Dach leben;

In der Erwägung, dass die spezifischen Regeln für Haushalte jederzeit unter Berücksichtigung des Rechts auf Wahrung des Privatlebens angewandt werden müssen; dass beispielsweise von Verantwortlichen oder Mitarbeitern eines Horeca-Betriebs nicht erwartet wird, dass sie überprüfen, ob anwesende Personen tatsächlich Mitglieder desselben Haushalts sind;

In der Erwägung, dass andere Erleichterungen noch nicht möglich sind, solange die Zahl der Infektionen und Krankenhausaufnahmen nicht signifikant rückläufig ist; dass daher im Übrigen die bestehenden Maßnahmen verlängert werden müssen;

In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert wird;

In der Erwägung, dass die Hygienemaßnahmen unerlässlich bleiben;

In der Erwägung, dass Aktivitäten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume ausreichend durchgelüftet werden müssen;

In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; dass dies bedeutet, dass strengere Maßnahmen nie ausgeschlossen werden können, Erlässt: Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird durch die Nummern 16, 17, 18 und 19 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "16. "offener Terrasse": einen Teil eines Betriebs des Hotel- und Gaststättengewerbes oder eines professionellen Traiteur- oder Cateringunternehmens, der sich außerhalb des geschlossenen Bereichs befindet, in dem die Frischluft frei zirkulieren kann, Sitzgelegenheiten vorhanden sind und Speisen und Getränke zum sofortigen Verzehr angeboten werden, 17. "Wettkampf im Bereich des Profisports": einen Wettkampf, bei dem die Teilnehmer die betreffende Sportart professionell ausüben, 18."CERM": die vom Konzertierungsausschuss in seiner Sitzung vom 23.

April 2021 erwähnte und auf der Website "covideventriskmodel.be" verfügbare Anwendung, die es einer lokalen Behörde ermöglicht, die Organisation einer bestimmten Veranstaltung im weitesten Sinne, die auf ihrem Gebiet stattfindet, im Hinblick auf die geltenden Gesundheitsmaßnahmen zu analysieren, 19. "CIRM": die vom Konzertierungsausschuss in seiner Sitzung vom 23. April 2021 erwähnte und auf der Website "covideventriskmodel.be/cirm" verfügbare Anwendung, die es einer lokalen Behörde ermöglicht, eine Analyse einer bestimmten Infrastruktur auf ihrem Gebiet im Hinblick auf die Organisation von Veranstaltungen im weitesten Sinne unter Berücksichtigung der geltenden Gesundheitsmaßnahmen durchzuführen".

Art. 2 - In Artikel 3bis Absatz 2 desselben Erlasses wird der Satz "Die vorerwähnten Dienste und Einrichtungen können an den Arbeitsstätten insbesondere den Nachweis verlangen, dass eine Reise aus den in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass erwähnten rein beruflichen Gründen erfolgt ist." aufgehoben.

Art. 3 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 Nr.14 werden die Wörter "Artikel 15bis" durch die Wörter "Artikel 23 § 2" ersetzt. 2. In Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 15bis" durch die Wörter "Artikel 23 § 2" ersetzt. Art. 4 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes sowie andere Gaststättenbetriebe und Schankstätten sind geschlossen, außer für den Verkauf von Gerichten und Getränken zum Mitnehmen und die Lieferung dieser Gerichte und Getränke bis spätestens 22 Uhr." 2. Paragraph 1 Absatz 2 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "1. alle Arten von Unterkünften, einschließlich ihrer gemeinschaftlichen sanitären Anlagen und ihre offenen Terrassen, mit Ausnahme der Innenbereiche ihrer Gast- und Schankstätten und anderen Gemeinschaftseinrichtungen,". 3. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6.offene Terrassen". 4. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 3 - In Abweichung von § 2 und unbeschadet der geltenden Protokolle gelten für offene Terrassen, einschließlich offener Terrassen von Empfangs- und Festsälen sowie offener Terrassen im Rahmen von Veranstaltungen, Darbietungen und in Artikel 15 § 8 erwähnten Wettkämpfen, folgende Regeln: 1.Tische werden so angeordnet, dass ein Abstand von mindestens 1,5 m zwischen den Tischgesellschaften gewährleistet ist. 2. Höchstens 4 Personen pro Tisch sind erlaubt.3. Nur Sitzplätze an Tischen sind erlaubt.4. Jeder Gast muss an seinem Tisch sitzen bleiben.5. Bedienung an der Theke ist nicht erlaubt.6. Mindestens eine Seite der Terrasse ist immer vollständig offen und muss eine ausreichende Belüftung ermöglichen.7. Der Verzehr von Getränken und Speisen muss im Freien stattfinden.8. Kunden dürfen den Innenbereich nur gelegentlich und für kurze Zeit betreten, um die sanitären Anlagen zu nutzen, zur offenen Terrasse zu gelangen oder die Rechnung zu bezahlen.9. Kunden und Personal tragen eine Maske oder eine andere Alternative aus Stoff gemäß Artikel 25.10. Eingeschränkte Öffnungszeiten der offenen Terrasse von 8 bis 22 Uhr.11. Der Geräuschpegel darf 80 Dezibel nicht überschreiten. In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 darf sich ein Haushalt einen Tisch teilen, unabhängig von der Größe dieses Haushalts." Art. 5 - Artikel 8 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.5 wird aufgehoben. 2. In Absatz 1 Nr.9 werden die Wörter "Trödel-, Floh-, Weihnachts- und Wintermärkte," durch die Wörter "Trödel- und Flohmärkte" ersetzt. 3. In Absatz 2 Nr.3 werden zwischen den Wörtern "Außenanlagen von" und dem Wort "Naturparks" das Wort "Vergnügungsparks," eingefügt. 4. In Absatz 2 Nr.9 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "für Personen bis zum Alter von 18 Jahren einschließlich, unter Einhaltung der in Artikel 18 vorgesehenen Regeln," durch die Wörter "unter Einhaltung der in Artikel 18 vorgesehenen Regeln" ersetzt. 5. In Absatz 2 Nr.10 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "für Personen bis zum Alter von 18 Jahren einschließlich, unter Einhaltung der in Artikel 18 vorgesehenen Regeln," durch die Wörter "unter Einhaltung der in Artikel 18 vorgesehenen Regeln" ersetzt. 6. In Absatz 2 Nr.11 werden die Wörter "Artikel 15bis" durch die Wörter "Artikel 23 § 2" ersetzt. 7. Absatz 2 wird durch die Nummern 12, 13 und 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "12.Außenbereiche von Trödel- und Flohmärkten, sofern sie gewerbsmäßig organisiert werden, 13. offene Terrassen von Empfangs- und Festsälen, 14.Außenbereiche von Handelsmessen, einschließlich Handelsausstellungen." Art. 6 - In Artikel 9 Nr. 5 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel 15bis" durch die Wörter "Artikel 23 § 2" ersetzt.

Art. 7 - In Artikel 11 desselben Erlasses werden die Wörter "20 Uhr" durch die Wörter "22 Uhr" ersetzt.

Art. 8 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: "Die zuständigen Gemeindebehörden können Märkte, mit Ausnahme von Jahrmärkten und nichtgewerblichen Trödel- und Flohmärkten, unter folgenden Bedingungen erlauben:".2. In Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 15bis" durch die Wörter "Artikel 23 § 2" ersetzt. Art. 9 - Artikel 14 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Versammlungen auf öffentlicher Straße und im öffentlichen Raum von mehr als drei Personen, Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich nicht einbegriffen, sind zwischen Mitternacht und 5 Uhr morgens verboten.

In Abweichung von Absatz 1 dürfen sich Mitglieder desselben Haushalts unabhängig von der Größe dieses Haushalts gemeinsam auf öffentlicher Straße und im öffentlichen Raum aufhalten." Art. 10 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Höchstens 50 Personen - Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich, Standesbeamter und Diener des Kultes nicht einbegriffen - dürfen folgenden Aktivitäten gleichzeitig beiwohnen: 1.Beerdigungen und Einäscherungen in separaten Räumen der zu diesem Zweck bestimmten Gebäude und auf einem Friedhof im Rahmen einer Bestattungszeremonie, sofern sie ohne Möglichkeit einer Aufbahrung des Leichnams erfolgen, 2. die in Absatz 1 Nr.1, 3 und 4 genannten Aktivitäten, sofern sie im Freien an den zu diesem Zweck vorgesehenen Orten stattfinden, gegebenenfalls in Übereinstimmung mit dem geltenden Protokoll." 2. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: " § 5 - Höchstens 25 Personen, Begleitpersonen nicht einbegriffen, dürfen an Aktivitäten in einem organisierten Rahmen teilnehmen, die draußen organisiert werden, insbesondere durch einen Club oder eine Vereinigung, immer in Anwesenheit eines volljährigen Trainers oder einer volljährigen Begleit- oder Aufsichtsperson und unter Einhaltung der in Artikel 18 vorgesehenen Regeln. Höchstens 10 Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich, Begleitpersonen nicht einbegriffen, dürfen an Aktivitäten in einem organisierten Rahmen teilnehmen, die drinnen organisiert werden, insbesondere durch einen Club oder eine Vereinigung, immer in Anwesenheit eines volljährigen Trainers oder einer volljährigen Begleit- oder Aufsichtsperson und unter Einhaltung der in Artikel 18 vorgesehenen Regeln." 3. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt: " § 6 - Jeder darf an Wettkämpfen und Trainings im Bereich des Profisports teilnehmen.Diese Trainings und Wettkämpfe dürfen nur ohne Publikum stattfinden, unter Vorbehalt von § 8.

Wettkämpfe und Trainings im Bereich des Amateursports bleiben verboten." 4. Paragraph 8 wird wie folgt ersetzt: " § 8 - Ein sitzendes Publikum von höchstens 50 Personen darf an Veranstaltungen, kulturellen oder anderen Darbietungen und Wettkämpfen im Bereich des Profisports teilnehmen, sofern sie gewerbsmäßig organisiert und im Freien veranstaltet werden, unter Einhaltung der in Artikel 8 § 1 Absatz 3 und im anwendbaren Protokoll vorgesehenen Modalitäten, vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen lokalen Behörden gemäß Artikel 16." 5. Ein § 10 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 10 - Ein Publikum von höchstens 50 Personen darf an Handelsmessen, einschließlich Handelsausstellungen, teilnehmen, gemäß den in Artikel 5 vorgesehenen Regeln, Nr.3 ausgenommen, sofern sie im Freien veranstaltet werden, vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen lokalen Behörden gemäß Artikel 16." 6. Ein § 11 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 11 - Berufliche Tätigkeiten, die eine physische Anwesenheit in einem Haushalt oder in Gruppen von bis zu 10 Personen erfordern und sich an Menschen mit besonderem Pflege- und Unterstützungsbedarf richten, die von anerkannten Einrichtungen im Rahmen der primären, präventiven oder geistigen Gesundheitspflege organisiert werden, sind erlaubt, sofern sie so weit wie möglich im Freien organisiert werden." Art. 11 - Artikel 15bis desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Unbeschadet des Artikels 23 darf jeder Haushalt zu Hause oder in einer Touristenunterkunft höchstens zwei Personen, Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich nicht einbegriffen, zusammen empfangen, sofern diese Personen demselben Haushalt angehören." Art. 12 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Die zuständigen lokalen Behörden verwenden das CERM und, sofern anwendbar, das CIRM, wenn sie einen Genehmigungsbeschluss in Bezug auf die Organisation der durch Artikel 15, §§ 8, 9 und 10 erlaubten Aktivitäten fassen." Art. 13 - In Artikel 18 Nr. 6 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern "jeder Teilnehmer" und den Wörtern "von einem einzigen Mitglied" die Wörter "bis zum Alter von 18 Jahren einschließlich" eingefügt.

Art. 14 - In Artikel 23 § 2 desselben Erlasses wird der dritte Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "- für Personen, die sich im Rahmen eines dauerhaften engen Kontakts treffen, untereinander, begrenzt auf höchstens einen Kontakt pro Person pro Zeitraum von sechs Wochen, Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich nicht einbegriffen,".

Art. 15 - Artikel 25 Absatz 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: "9.bei Veranstaltungen, kulturellen oder anderen Darbietungen und Wettkämpfen im Bereich des Profisports,". 2. Eine Nr.10 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "10. bei Handelsmessen, einschließlich Handelsausstellungen." Art. 16 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen sind bis zum 30. Juni 2021 einschließlich anwendbar." Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am 8. Mai 2021 in Kraft.

Brüssel, den 7. Mai 2021 A. VERLINDEN

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