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Arrêté Ministériel du 07 mai 2020
publié le 27 mai 2022

Arrêté ministériel fixant les critères spéciaux d'agrément des médecins spécialistes porteurs du titre professionnel particulier en microbiologie médicale, ainsi que des maîtres de stage et des services de stage. - Traduction allemande

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service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement
numac
2022040724
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27/05/2022
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07/05/2020
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SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT


7 MAI 2020. - Arrêté ministériel fixant les critères spéciaux d'agrément des médecins spécialistes porteurs du titre professionnel particulier en microbiologie médicale, ainsi que des maîtres de stage et des services de stage. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 7 mai 2020 fixant les critères spéciaux d'agrément des médecins spécialistes porteurs du titre professionnel particulier en microbiologie médicale, ainsi que des maîtres de stage et des services de stage (Moniteur belge du 20 mai 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 7. MAI 2020 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich medizinische Mikrobiologie sind, sowie von Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen Die Ministerin der Volksgesundheit, Aufgrund des am 10.Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 88 Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 1983 zur Festlegung der Modalitäten für die Zulassung von Fachärzten und Hausärzten, des Artikels 3 Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10.

Februar 2008;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates der Fachärzte und der Hausärzte vom 12. Dezember 2019;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Februar 2020;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.112/2 des Staatsrates vom 14. April 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlässt: KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - In vorliegendem Erlass werden die besonderen Kriterien bestimmt für die Zulassung von: 1. Ärzten, die als Facharzt für die besondere Berufsbezeichnung der Stufe 3 eines Facharztes für medizinische Mikrobiologie zugelassen werden möchten, wie erwähnt in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 25.November 1991 zur Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für Heilkunde, Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten sind, 2. Fachärzten, die als Praktikumsleiter im Bereich medizinische Mikrobiologie zugelassen werden möchten, 3.Praktikumseinrichtungen im Bereich medizinische Mikrobiologie.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Erlass über die allgemeinen Kriterien: den Ministeriellen Erlass vom 23.April 2014 zur Festlegung der allgemeinen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen, 2. Facharztanwärter: den Arzt, der Inhaber einer Bezeichnung der Stufe 1 und einer Bezeichnung der Stufe 2 ist, wie im vorerwähnten Erlass vom 25.November 1991 erwähnt, und sich in der Ausbildung befindet im Hinblick auf den Erhalt der besonderen Berufsbezeichnung der Stufe 3 eines Facharztes für medizinische Mikrobiologie.

KAPITEL 2 - Besondere Kriterien für die Zulassung von Fachärzten für medizinische Mikrobiologie Art. 3 - Um als Facharzt für medizinische Mikrobiologie zugelassen zu werden, müssen Facharztanwärter für medizinische Mikrobiologie, nachstehend Facharztanwärter genannt, den Bestimmungen von Kapitel 2 des Erlasses über die allgemeinen Kriterien genügen.

Art. 4 - Facharztanwärter können als Facharzt für medizinische Mikrobiologie zugelassen werden: 1. wenn sie über die besondere Berufsbezeichnung eines Facharztes für klinische Biologie verfügen 2.und während vier Jahren oder bei teilzeitiger Ausübung während einer entsprechenden Dauer ein Praktikum im Bereich medizinische Mikrobiologie absolviert haben.

Gemäß Artikel 3/1 des Erlasses über die allgemeinen Kriterien kann eine Befreiung von höchstens zwei Jahren gewährt werden.

Art. 5 - Das Praktikum setzt sich aus folgenden Teilen zusammen: 1. vierundzwanzig Monate Praktikum in jedem der folgenden Bereiche: a) Bakteriologie, b) Virologie, c) Mykologie, d) Parasitologie. Das Praktikum dauert in jedem Bereich mindestens vier Monate.

Während des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums bilden sich die Facharztanwärter auch in den Bereichen Molekularbiologie, molekulare Techniken, Genomanalyse, Epidemiologie, Diagnose von tropischen Pathologien und Zoonosen aus, 2. sechs Monate Praktikum im Bereich spezialisierte Mikrobiologie mit Vertiefung der Kenntnisse in den Bereichen Bioinformatik, Infektionsepidemiologie und opportunistische Infektionen, 3.zwölf Monate Praktikum, das folgende Tätigkeiten umfasst: a) Tätigkeiten im Bereich Krankenhaushygiene und Infektionsprophylaxe, b) Tätigkeiten innerhalb der multidisziplinären Gruppe für das Management der Antibiotika-Therapie, c) Verbindungstätigkeit im Bereich klinische Infektiologie in einem Krankenhaus, d) Teilnahme unter Aufsicht am Bereitschaftsdienst für Infektiologie, der Patienten innerhalb und außerhalb des Krankenhauses zur Verfügung steht, e) Teilnahme an multidisziplinären Fallbesprechungen von Patienten mit Schwerpunkt auf infektiösen Komplikationen in der Intensivpflege, in der Pädiatrie, einschließlich der Neonatologie, und opportunistischen Infektionen bei Patienten mit Immunschwäche, 4.sechs Monate klinisches Rotationspraktikum, das relevant ist für die medizinische Mikrobiologie.

Art. 6 - Die Möglichkeit, ein außerklinisches Praktikum zu absolvieren, wie in Artikel 12/1 des Erlasses über die allgemeinen Kriterien erwähnt, ist auf höchstens sechs Monate begrenzt.

Art. 7 - Am Ende des Praktikums erfüllen die Facharztanwärter alle Abschlusskompetenzen, die in der Liste in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgeführt sind, und haben sie mindestens einen Artikel über ein mikrobiologisches Thema in einer wissenschaftlichen Zeitschrift mit Peer-Review gemäß Artikel 20 des Erlasses über die allgemeinen Kriterien veröffentlicht.

KAPITEL 3 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumsleitern im Bereich medizinische Mikrobiologie Art. 8 - Um als Praktikumsleiter im Bereich medizinische Mikrobiologie zugelassen zu werden, müssen Praktikumsleiteranwärter den Bestimmungen von Kapitel 3 des Erlasses über die allgemeinen Kriterien genügen.

Art. 9 - Praktikumsleiter üben eine Vollzeittätigkeit in Zusammenhang mit der Praktikumseinrichtung aus.

Sie betreiben Forschung auf dem Gebiet der medizinischen Mikrobiologie.

Art. 10 - Die Praktikumsbegleitung eines Facharztanwärters wird mindestens durch den Praktikumsleiter und einen vollzeitäquivalenten Arzt gewährleistet, der dem Praktikumsteam, wie in Artikel 24/1 des Erlasses über die allgemeinen Kriterien erwähnt, angehört.

Begleitet der Praktikumsleiter einen weiteren Facharztanwärter, wird das Praktikumsteam durch mindestens einen weiteren vollzeitäquivalenten Arzt ergänzt.

Art. 11 - Die Fachkompetenz des Praktikumsteams deckt den gesamten Fachbereich der medizinischen Mikrobiologie ab, was bedeutet, dass die für die Ausbildung erforderliche Fachkompetenz und Erfahrung in den Bereichen Bakteriologie, Mykologie, Virologie, Parasitologie und Molekularbiologie gegeben sind.

Die Ärzte, die dem Praktikumsteam angehören, sind in dem Krankenhaus, zu dem die Praktikumseinrichtung gehört, mit folgenden Aufgaben betraut: 1. Sie erteilen klinische Ratschläge und werden von Ärzten, Apothekern und Krankenpflegern in Bezug auf die medizinische Mikrobiologie, die Diagnose, Behandlung und Vorbeugung von Infektionskrankheiten konsultiert.2. Sie wohnen systematisch organisierten Fallbesprechungen von Patienten bei.3. Sie sind aktiv in die Arbeit der multidisziplinären Gruppe für das Management der Antibiotika-Therapie und des Ausschusses für Krankenhaushygiene eingebunden.4. Sie besprechen sich regelmäßig mit dem Dienst, der sich hauptsächlich mit der Vorbeugung, Diagnose und Behandlung von Infektionskrankheiten befasst. KAPITEL 4 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumseinrichtungen im Bereich medizinische Mikrobiologie Art. 12 - Um als Praktikumseinrichtung im Bereich medizinische Mikrobiologie zugelassen zu werden, muss die angehende Praktikumseinrichtung den Bestimmungen von Kapitel 4 des Erlasses über die allgemeinen Kriterien genügen.

Art. 13 - Die Praktikumseinrichtung gewährleistet die Ausbildung von höchstens zwei Facharztanwärtern.

Art. 14 - Die Tätigkeiten der Praktikumseinrichtung sind auf stationäre und ambulante Patienten ausgerichtet.

Art. 15 - Die Praktikumseinrichtung verfügt über ein zugelassenes und akkreditiertes Labor für klinische Biologie, das, was die Räumlichkeiten, die Einrichtung und die Ausrüstung angeht, angemessen ausgestattet ist für diagnostische Untersuchungen im Bereich medizinische Mikrobiologie, die Anwendung besonderer und spezialisierter Techniken und die Durchführung innovativer wissenschaftlicher Studien auf dem Gebiet der medizinischen Mikrobiologie.

Die Einrichtung bietet so viele und so unterschiedliche diagnostische Vorgänge, dass der Facharztanwärter sowohl allgemeine als auch fachspezifische Kompetenzen der medizinischen Mikrobiologie erwerben kann.

Art. 16 - Das Krankenhaus, zu dem die Praktikumseinrichtung gehört, verfügt über folgende zugelassene Praktikumseinrichtungen: 1. Chirurgie, 2.innere Medizin, 3. Pädiatrie, 4.klinische Biologie, 5. Intensivmedizin. Art. 17 - Die Praktikumseinrichtung beteiligt sich aktiv an der funktionellen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der medizinischen Mikrobiologie innerhalb des Krankenhauses einerseits und an der Zusammenarbeit mit Berufsfachkräften außerhalb des Krankenhauses andererseits.

Darüber hinaus betreibt die Praktikumseinrichtung wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der medizinischen Mikrobiologie.

KAPITEL 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 18 - In Abweichung von den Artikeln 4 Absatz 1 Nr. 2 bis einschließlich Artikel 7 des vorliegenden Erlasses kann jeder in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses erwähnte Facharzt, der, wie allgemein bekannt, in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses besonders kompetent und medizinisch aktiv im Bereich medizinische Mikrobiologie war, als Facharzt für medizinische Mikrobiologie zugelassen werden.

Der Antragsteller begründet seinen Zulassungsantrag mit mindestens einem der folgenden Nachweise: 1. Nachweis über eine spezifisch der medizinischen Mikrobiologie gewidmete klinische Ausbildung, die auf den Erwerb der in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgeführten Abschlusskompetenzen ausgerichtet ist, 2.Bescheinigung oder Diplom über eine mehrtägige Ausbildung im Bereich medizinische Mikrobiologie, 3. Dokumentation einer relevanten kombinierten klinischen Tätigkeit im Bereich medizinische Mikrobiologie, die unter anderem Folgendes beinhaltet: Tätigkeiten in einem Labor für Mikrobiologie, Konsultationen für Patienten, Reisemedizin, Post-Travel-Klinik, Konsultationen am Bett stationärer Patienten, Beteiligung an der multidisziplinären Gruppe für das Management der Antibiotika-Therapie und Verfügbarkeit für klinische Beratung auf Anfrage von Fachkräften der Gesundheitspflege, die im ambulanten Bereich tätig sind, 4.Nachweis über die aktive Teilnahme an wissenschaftlichen Kongressen und Symposien auf dem Gebiet der medizinischen Mikrobiologie; für die medizinische Mikrobiologie relevante wissenschaftliche Publikationen in Zeitschriften mit Peer-Review.

Art. 19 - Praktikumsleiter müssen erst neun Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses das in Artikel 24 des Erlasses über die allgemeinen Kriterien erwähnte Dienstalter aufweisen.

Mitarbeiter des Praktikumsteams müssen erst sechs Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses das in Artikel 24/1 des Erlasses über die allgemeinen Kriterien erwähnte Dienstalter aufweisen.

Brüssel, den 7. Mai 2020 M. DE BLOCK

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