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Vue multilingue de Arrêté Ministériel du 07/05/2020
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Arrêté ministériel fixant les critères spéciaux d'agrément des médecins spécialistes porteurs du titre professionnel particulier en microbiologie médicale, ainsi que des maîtres de stage et des services de stage. - Traduction allemande Ministerieel besluit tot vaststelling van de bijzondere criteria voor de erkenning van artsen-specialisten houders van de bijzondere beroepstitel in de medische microbiologie, alsmede van stagemeesters en stagediensten. - Duitse vertaling
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ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU
7 MAI 2020. - Arrêté ministériel fixant les critères spéciaux 7 MEI 2020. - Ministerieel besluit tot vaststelling van de bijzondere
d'agrément des médecins spécialistes porteurs du titre professionnel criteria voor de erkenning van artsen-specialisten houders van de
particulier en microbiologie médicale, ainsi que des maîtres de stage bijzondere beroepstitel in de medische microbiologie, alsmede van
et des services de stage. - Traduction allemande stagemeesters en stagediensten. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel
l'arrêté ministériel du 7 mai 2020 fixant les critères spéciaux besluit van 7 mei 2020 tot vaststelling van de bijzondere criteria
d'agrément des médecins spécialistes porteurs du titre professionnel voor de erkenning van artsen-specialisten houders van de bijzondere
particulier en microbiologie médicale, ainsi que des maîtres de stage beroepstitel in de medische microbiologie, alsmede van stagemeesters
et des services de stage (Moniteur belge du 20 mai 2020). en stagediensten (Belgisch Staatsblad van 20 mei 2020).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
7. MAI 2020 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der besonderen 7. MAI 2020 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der besonderen
Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen
Berufsbezeichnung im Bereich medizinische Mikrobiologie sind, sowie Berufsbezeichnung im Bereich medizinische Mikrobiologie sind, sowie
von Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen von Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen
Die Ministerin der Volksgesundheit, Die Ministerin der Volksgesundheit,
Aufgrund des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung Aufgrund des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung
der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 88 Absatz 1; der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 88 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 1983 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 1983 zur Festlegung
der Modalitäten für die Zulassung von Fachärzten und Hausärzten, des der Modalitäten für die Zulassung von Fachärzten und Hausärzten, des
Artikels 3 Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Artikels 3 Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10.
Februar 2008; Februar 2008;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates der Fachärzte und der Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates der Fachärzte und der
Hausärzte vom 12. Dezember 2019; Hausärzte vom 12. Dezember 2019;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Februar 2020; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Februar 2020;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.112/2 des Staatsrates vom 14. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.112/2 des Staatsrates vom 14. April
2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Erlässt: Erlässt:
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - In vorliegendem Erlass werden die besonderen Kriterien Artikel 1 - In vorliegendem Erlass werden die besonderen Kriterien
bestimmt für die Zulassung von: bestimmt für die Zulassung von:
1. Ärzten, die als Facharzt für die besondere Berufsbezeichnung der 1. Ärzten, die als Facharzt für die besondere Berufsbezeichnung der
Stufe 3 eines Facharztes für medizinische Mikrobiologie zugelassen Stufe 3 eines Facharztes für medizinische Mikrobiologie zugelassen
werden möchten, wie erwähnt in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom werden möchten, wie erwähnt in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom
25. November 1991 zur Festlegung der Liste der besonderen 25. November 1991 zur Festlegung der Liste der besonderen
Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für Heilkunde, Zahnheilkunde Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für Heilkunde, Zahnheilkunde
einbegriffen, vorbehalten sind, einbegriffen, vorbehalten sind,
2. Fachärzten, die als Praktikumsleiter im Bereich medizinische 2. Fachärzten, die als Praktikumsleiter im Bereich medizinische
Mikrobiologie zugelassen werden möchten, Mikrobiologie zugelassen werden möchten,
3. Praktikumseinrichtungen im Bereich medizinische Mikrobiologie. 3. Praktikumseinrichtungen im Bereich medizinische Mikrobiologie.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Erlass über die allgemeinen Kriterien: den Ministeriellen Erlass 1. Erlass über die allgemeinen Kriterien: den Ministeriellen Erlass
vom 23. April 2014 zur Festlegung der allgemeinen Kriterien für die vom 23. April 2014 zur Festlegung der allgemeinen Kriterien für die
Zulassung von Fachärzten, Praktikumsleitern und Zulassung von Fachärzten, Praktikumsleitern und
Praktikumseinrichtungen, Praktikumseinrichtungen,
2. Facharztanwärter: den Arzt, der Inhaber einer Bezeichnung der Stufe 2. Facharztanwärter: den Arzt, der Inhaber einer Bezeichnung der Stufe
1 und einer Bezeichnung der Stufe 2 ist, wie im vorerwähnten Erlass 1 und einer Bezeichnung der Stufe 2 ist, wie im vorerwähnten Erlass
vom 25. November 1991 erwähnt, und sich in der Ausbildung befindet im vom 25. November 1991 erwähnt, und sich in der Ausbildung befindet im
Hinblick auf den Erhalt der besonderen Berufsbezeichnung der Stufe 3 Hinblick auf den Erhalt der besonderen Berufsbezeichnung der Stufe 3
eines Facharztes für medizinische Mikrobiologie. eines Facharztes für medizinische Mikrobiologie.
KAPITEL 2 - Besondere Kriterien für die Zulassung von Fachärzten für KAPITEL 2 - Besondere Kriterien für die Zulassung von Fachärzten für
medizinische Mikrobiologie medizinische Mikrobiologie
Art. 3 - Um als Facharzt für medizinische Mikrobiologie zugelassen zu Art. 3 - Um als Facharzt für medizinische Mikrobiologie zugelassen zu
werden, müssen Facharztanwärter für medizinische Mikrobiologie, werden, müssen Facharztanwärter für medizinische Mikrobiologie,
nachstehend Facharztanwärter genannt, den Bestimmungen von Kapitel 2 nachstehend Facharztanwärter genannt, den Bestimmungen von Kapitel 2
des Erlasses über die allgemeinen Kriterien genügen. des Erlasses über die allgemeinen Kriterien genügen.
Art. 4 - Facharztanwärter können als Facharzt für medizinische Art. 4 - Facharztanwärter können als Facharzt für medizinische
Mikrobiologie zugelassen werden: Mikrobiologie zugelassen werden:
1. wenn sie über die besondere Berufsbezeichnung eines Facharztes für 1. wenn sie über die besondere Berufsbezeichnung eines Facharztes für
klinische Biologie verfügen klinische Biologie verfügen
2. und während vier Jahren oder bei teilzeitiger Ausübung während 2. und während vier Jahren oder bei teilzeitiger Ausübung während
einer entsprechenden Dauer ein Praktikum im Bereich medizinische einer entsprechenden Dauer ein Praktikum im Bereich medizinische
Mikrobiologie absolviert haben. Mikrobiologie absolviert haben.
Gemäß Artikel 3/1 des Erlasses über die allgemeinen Kriterien kann Gemäß Artikel 3/1 des Erlasses über die allgemeinen Kriterien kann
eine Befreiung von höchstens zwei Jahren gewährt werden. eine Befreiung von höchstens zwei Jahren gewährt werden.
Art. 5 - Das Praktikum setzt sich aus folgenden Teilen zusammen: Art. 5 - Das Praktikum setzt sich aus folgenden Teilen zusammen:
1. vierundzwanzig Monate Praktikum in jedem der folgenden Bereiche: 1. vierundzwanzig Monate Praktikum in jedem der folgenden Bereiche:
a) Bakteriologie, a) Bakteriologie,
b) Virologie, b) Virologie,
c) Mykologie, c) Mykologie,
d) Parasitologie. d) Parasitologie.
Das Praktikum dauert in jedem Bereich mindestens vier Monate. Das Praktikum dauert in jedem Bereich mindestens vier Monate.
Während des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums bilden sich die Während des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums bilden sich die
Facharztanwärter auch in den Bereichen Molekularbiologie, molekulare Facharztanwärter auch in den Bereichen Molekularbiologie, molekulare
Techniken, Genomanalyse, Epidemiologie, Diagnose von tropischen Techniken, Genomanalyse, Epidemiologie, Diagnose von tropischen
Pathologien und Zoonosen aus, Pathologien und Zoonosen aus,
2. sechs Monate Praktikum im Bereich spezialisierte Mikrobiologie mit 2. sechs Monate Praktikum im Bereich spezialisierte Mikrobiologie mit
Vertiefung der Kenntnisse in den Bereichen Bioinformatik, Vertiefung der Kenntnisse in den Bereichen Bioinformatik,
Infektionsepidemiologie und opportunistische Infektionen, Infektionsepidemiologie und opportunistische Infektionen,
3. zwölf Monate Praktikum, das folgende Tätigkeiten umfasst: 3. zwölf Monate Praktikum, das folgende Tätigkeiten umfasst:
a) Tätigkeiten im Bereich Krankenhaushygiene und Infektionsprophylaxe, a) Tätigkeiten im Bereich Krankenhaushygiene und Infektionsprophylaxe,
b) Tätigkeiten innerhalb der multidisziplinären Gruppe für das b) Tätigkeiten innerhalb der multidisziplinären Gruppe für das
Management der Antibiotika-Therapie, Management der Antibiotika-Therapie,
c) Verbindungstätigkeit im Bereich klinische Infektiologie in einem c) Verbindungstätigkeit im Bereich klinische Infektiologie in einem
Krankenhaus, Krankenhaus,
d) Teilnahme unter Aufsicht am Bereitschaftsdienst für Infektiologie, d) Teilnahme unter Aufsicht am Bereitschaftsdienst für Infektiologie,
der Patienten innerhalb und außerhalb des Krankenhauses zur Verfügung der Patienten innerhalb und außerhalb des Krankenhauses zur Verfügung
steht, steht,
e) Teilnahme an multidisziplinären Fallbesprechungen von Patienten mit e) Teilnahme an multidisziplinären Fallbesprechungen von Patienten mit
Schwerpunkt auf infektiösen Komplikationen in der Intensivpflege, in Schwerpunkt auf infektiösen Komplikationen in der Intensivpflege, in
der Pädiatrie, einschließlich der Neonatologie, und opportunistischen der Pädiatrie, einschließlich der Neonatologie, und opportunistischen
Infektionen bei Patienten mit Immunschwäche, Infektionen bei Patienten mit Immunschwäche,
4. sechs Monate klinisches Rotationspraktikum, das relevant ist für 4. sechs Monate klinisches Rotationspraktikum, das relevant ist für
die medizinische Mikrobiologie. die medizinische Mikrobiologie.
Art. 6 - Die Möglichkeit, ein außerklinisches Praktikum zu Art. 6 - Die Möglichkeit, ein außerklinisches Praktikum zu
absolvieren, wie in Artikel 12/1 des Erlasses über die allgemeinen absolvieren, wie in Artikel 12/1 des Erlasses über die allgemeinen
Kriterien erwähnt, ist auf höchstens sechs Monate begrenzt. Kriterien erwähnt, ist auf höchstens sechs Monate begrenzt.
Art. 7 - Am Ende des Praktikums erfüllen die Facharztanwärter alle Art. 7 - Am Ende des Praktikums erfüllen die Facharztanwärter alle
Abschlusskompetenzen, die in der Liste in der Anlage zu vorliegendem Abschlusskompetenzen, die in der Liste in der Anlage zu vorliegendem
Erlass aufgeführt sind, und haben sie mindestens einen Artikel über Erlass aufgeführt sind, und haben sie mindestens einen Artikel über
ein mikrobiologisches Thema in einer wissenschaftlichen Zeitschrift ein mikrobiologisches Thema in einer wissenschaftlichen Zeitschrift
mit Peer-Review gemäß Artikel 20 des Erlasses über die allgemeinen mit Peer-Review gemäß Artikel 20 des Erlasses über die allgemeinen
Kriterien veröffentlicht. Kriterien veröffentlicht.
KAPITEL 3 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumsleitern im KAPITEL 3 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumsleitern im
Bereich medizinische Mikrobiologie Bereich medizinische Mikrobiologie
Art. 8 - Um als Praktikumsleiter im Bereich medizinische Mikrobiologie Art. 8 - Um als Praktikumsleiter im Bereich medizinische Mikrobiologie
zugelassen zu werden, müssen Praktikumsleiteranwärter den Bestimmungen zugelassen zu werden, müssen Praktikumsleiteranwärter den Bestimmungen
von Kapitel 3 des Erlasses über die allgemeinen Kriterien genügen. von Kapitel 3 des Erlasses über die allgemeinen Kriterien genügen.
Art. 9 - Praktikumsleiter üben eine Vollzeittätigkeit in Zusammenhang Art. 9 - Praktikumsleiter üben eine Vollzeittätigkeit in Zusammenhang
mit der Praktikumseinrichtung aus. mit der Praktikumseinrichtung aus.
Sie betreiben Forschung auf dem Gebiet der medizinischen Sie betreiben Forschung auf dem Gebiet der medizinischen
Mikrobiologie. Mikrobiologie.
Art. 10 - Die Praktikumsbegleitung eines Facharztanwärters wird Art. 10 - Die Praktikumsbegleitung eines Facharztanwärters wird
mindestens durch den Praktikumsleiter und einen vollzeitäquivalenten mindestens durch den Praktikumsleiter und einen vollzeitäquivalenten
Arzt gewährleistet, der dem Praktikumsteam, wie in Artikel 24/1 des Arzt gewährleistet, der dem Praktikumsteam, wie in Artikel 24/1 des
Erlasses über die allgemeinen Kriterien erwähnt, angehört. Erlasses über die allgemeinen Kriterien erwähnt, angehört.
Begleitet der Praktikumsleiter einen weiteren Facharztanwärter, wird Begleitet der Praktikumsleiter einen weiteren Facharztanwärter, wird
das Praktikumsteam durch mindestens einen weiteren das Praktikumsteam durch mindestens einen weiteren
vollzeitäquivalenten Arzt ergänzt. vollzeitäquivalenten Arzt ergänzt.
Art. 11 - Die Fachkompetenz des Praktikumsteams deckt den gesamten Art. 11 - Die Fachkompetenz des Praktikumsteams deckt den gesamten
Fachbereich der medizinischen Mikrobiologie ab, was bedeutet, dass die Fachbereich der medizinischen Mikrobiologie ab, was bedeutet, dass die
für die Ausbildung erforderliche Fachkompetenz und Erfahrung in den für die Ausbildung erforderliche Fachkompetenz und Erfahrung in den
Bereichen Bakteriologie, Mykologie, Virologie, Parasitologie und Bereichen Bakteriologie, Mykologie, Virologie, Parasitologie und
Molekularbiologie gegeben sind. Molekularbiologie gegeben sind.
Die Ärzte, die dem Praktikumsteam angehören, sind in dem Krankenhaus, Die Ärzte, die dem Praktikumsteam angehören, sind in dem Krankenhaus,
zu dem die Praktikumseinrichtung gehört, mit folgenden Aufgaben zu dem die Praktikumseinrichtung gehört, mit folgenden Aufgaben
betraut: betraut:
1. Sie erteilen klinische Ratschläge und werden von Ärzten, Apothekern 1. Sie erteilen klinische Ratschläge und werden von Ärzten, Apothekern
und Krankenpflegern in Bezug auf die medizinische Mikrobiologie, die und Krankenpflegern in Bezug auf die medizinische Mikrobiologie, die
Diagnose, Behandlung und Vorbeugung von Infektionskrankheiten Diagnose, Behandlung und Vorbeugung von Infektionskrankheiten
konsultiert. konsultiert.
2. Sie wohnen systematisch organisierten Fallbesprechungen von 2. Sie wohnen systematisch organisierten Fallbesprechungen von
Patienten bei. Patienten bei.
3. Sie sind aktiv in die Arbeit der multidisziplinären Gruppe für das 3. Sie sind aktiv in die Arbeit der multidisziplinären Gruppe für das
Management der Antibiotika-Therapie und des Ausschusses für Management der Antibiotika-Therapie und des Ausschusses für
Krankenhaushygiene eingebunden. Krankenhaushygiene eingebunden.
4. Sie besprechen sich regelmäßig mit dem Dienst, der sich 4. Sie besprechen sich regelmäßig mit dem Dienst, der sich
hauptsächlich mit der Vorbeugung, Diagnose und Behandlung von hauptsächlich mit der Vorbeugung, Diagnose und Behandlung von
Infektionskrankheiten befasst. Infektionskrankheiten befasst.
KAPITEL 4 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumseinrichtungen im KAPITEL 4 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumseinrichtungen im
Bereich medizinische Mikrobiologie Bereich medizinische Mikrobiologie
Art. 12 - Um als Praktikumseinrichtung im Bereich medizinische Art. 12 - Um als Praktikumseinrichtung im Bereich medizinische
Mikrobiologie zugelassen zu werden, muss die angehende Mikrobiologie zugelassen zu werden, muss die angehende
Praktikumseinrichtung den Bestimmungen von Kapitel 4 des Erlasses über Praktikumseinrichtung den Bestimmungen von Kapitel 4 des Erlasses über
die allgemeinen Kriterien genügen. die allgemeinen Kriterien genügen.
Art. 13 - Die Praktikumseinrichtung gewährleistet die Ausbildung von Art. 13 - Die Praktikumseinrichtung gewährleistet die Ausbildung von
höchstens zwei Facharztanwärtern. höchstens zwei Facharztanwärtern.
Art. 14 - Die Tätigkeiten der Praktikumseinrichtung sind auf Art. 14 - Die Tätigkeiten der Praktikumseinrichtung sind auf
stationäre und ambulante Patienten ausgerichtet. stationäre und ambulante Patienten ausgerichtet.
Art. 15 - Die Praktikumseinrichtung verfügt über ein zugelassenes und Art. 15 - Die Praktikumseinrichtung verfügt über ein zugelassenes und
akkreditiertes Labor für klinische Biologie, das, was die akkreditiertes Labor für klinische Biologie, das, was die
Räumlichkeiten, die Einrichtung und die Ausrüstung angeht, angemessen Räumlichkeiten, die Einrichtung und die Ausrüstung angeht, angemessen
ausgestattet ist für diagnostische Untersuchungen im Bereich ausgestattet ist für diagnostische Untersuchungen im Bereich
medizinische Mikrobiologie, die Anwendung besonderer und medizinische Mikrobiologie, die Anwendung besonderer und
spezialisierter Techniken und die Durchführung innovativer spezialisierter Techniken und die Durchführung innovativer
wissenschaftlicher Studien auf dem Gebiet der medizinischen wissenschaftlicher Studien auf dem Gebiet der medizinischen
Mikrobiologie. Mikrobiologie.
Die Einrichtung bietet so viele und so unterschiedliche diagnostische Die Einrichtung bietet so viele und so unterschiedliche diagnostische
Vorgänge, dass der Facharztanwärter sowohl allgemeine als auch Vorgänge, dass der Facharztanwärter sowohl allgemeine als auch
fachspezifische Kompetenzen der medizinischen Mikrobiologie erwerben fachspezifische Kompetenzen der medizinischen Mikrobiologie erwerben
kann. kann.
Art. 16 - Das Krankenhaus, zu dem die Praktikumseinrichtung gehört, Art. 16 - Das Krankenhaus, zu dem die Praktikumseinrichtung gehört,
verfügt über folgende zugelassene Praktikumseinrichtungen: verfügt über folgende zugelassene Praktikumseinrichtungen:
1. Chirurgie, 1. Chirurgie,
2. innere Medizin, 2. innere Medizin,
3. Pädiatrie, 3. Pädiatrie,
4. klinische Biologie, 4. klinische Biologie,
5. Intensivmedizin. 5. Intensivmedizin.
Art. 17 - Die Praktikumseinrichtung beteiligt sich aktiv an der Art. 17 - Die Praktikumseinrichtung beteiligt sich aktiv an der
funktionellen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der medizinischen funktionellen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der medizinischen
Mikrobiologie innerhalb des Krankenhauses einerseits und an der Mikrobiologie innerhalb des Krankenhauses einerseits und an der
Zusammenarbeit mit Berufsfachkräften außerhalb des Krankenhauses Zusammenarbeit mit Berufsfachkräften außerhalb des Krankenhauses
andererseits. andererseits.
Darüber hinaus betreibt die Praktikumseinrichtung wissenschaftliche Darüber hinaus betreibt die Praktikumseinrichtung wissenschaftliche
Forschung auf dem Gebiet der medizinischen Mikrobiologie. Forschung auf dem Gebiet der medizinischen Mikrobiologie.
KAPITEL 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 18 - In Abweichung von den Artikeln 4 Absatz 1 Nr. 2 bis Art. 18 - In Abweichung von den Artikeln 4 Absatz 1 Nr. 2 bis
einschließlich Artikel 7 des vorliegenden Erlasses kann jeder in einschließlich Artikel 7 des vorliegenden Erlasses kann jeder in
Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses erwähnte Facharzt, Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses erwähnte Facharzt,
der, wie allgemein bekannt, in den letzten fünf Jahren vor der, wie allgemein bekannt, in den letzten fünf Jahren vor
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses besonders kompetent und Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses besonders kompetent und
medizinisch aktiv im Bereich medizinische Mikrobiologie war, als medizinisch aktiv im Bereich medizinische Mikrobiologie war, als
Facharzt für medizinische Mikrobiologie zugelassen werden. Facharzt für medizinische Mikrobiologie zugelassen werden.
Der Antragsteller begründet seinen Zulassungsantrag mit mindestens Der Antragsteller begründet seinen Zulassungsantrag mit mindestens
einem der folgenden Nachweise: einem der folgenden Nachweise:
1. Nachweis über eine spezifisch der medizinischen Mikrobiologie 1. Nachweis über eine spezifisch der medizinischen Mikrobiologie
gewidmete klinische Ausbildung, die auf den Erwerb der in der Anlage gewidmete klinische Ausbildung, die auf den Erwerb der in der Anlage
zu vorliegendem Erlass aufgeführten Abschlusskompetenzen ausgerichtet zu vorliegendem Erlass aufgeführten Abschlusskompetenzen ausgerichtet
ist, ist,
2. Bescheinigung oder Diplom über eine mehrtägige Ausbildung im 2. Bescheinigung oder Diplom über eine mehrtägige Ausbildung im
Bereich medizinische Mikrobiologie, Bereich medizinische Mikrobiologie,
3. Dokumentation einer relevanten kombinierten klinischen Tätigkeit im 3. Dokumentation einer relevanten kombinierten klinischen Tätigkeit im
Bereich medizinische Mikrobiologie, die unter anderem Folgendes Bereich medizinische Mikrobiologie, die unter anderem Folgendes
beinhaltet: Tätigkeiten in einem Labor für Mikrobiologie, beinhaltet: Tätigkeiten in einem Labor für Mikrobiologie,
Konsultationen für Patienten, Reisemedizin, Post-Travel-Klinik, Konsultationen für Patienten, Reisemedizin, Post-Travel-Klinik,
Konsultationen am Bett stationärer Patienten, Beteiligung an der Konsultationen am Bett stationärer Patienten, Beteiligung an der
multidisziplinären Gruppe für das Management der Antibiotika-Therapie multidisziplinären Gruppe für das Management der Antibiotika-Therapie
und Verfügbarkeit für klinische Beratung auf Anfrage von Fachkräften und Verfügbarkeit für klinische Beratung auf Anfrage von Fachkräften
der Gesundheitspflege, die im ambulanten Bereich tätig sind, der Gesundheitspflege, die im ambulanten Bereich tätig sind,
4. Nachweis über die aktive Teilnahme an wissenschaftlichen Kongressen 4. Nachweis über die aktive Teilnahme an wissenschaftlichen Kongressen
und Symposien auf dem Gebiet der medizinischen Mikrobiologie; für die und Symposien auf dem Gebiet der medizinischen Mikrobiologie; für die
medizinische Mikrobiologie relevante wissenschaftliche Publikationen medizinische Mikrobiologie relevante wissenschaftliche Publikationen
in Zeitschriften mit Peer-Review. in Zeitschriften mit Peer-Review.
Art. 19 - Praktikumsleiter müssen erst neun Jahre nach Inkrafttreten Art. 19 - Praktikumsleiter müssen erst neun Jahre nach Inkrafttreten
des vorliegenden Erlasses das in Artikel 24 des Erlasses über die des vorliegenden Erlasses das in Artikel 24 des Erlasses über die
allgemeinen Kriterien erwähnte Dienstalter aufweisen. allgemeinen Kriterien erwähnte Dienstalter aufweisen.
Mitarbeiter des Praktikumsteams müssen erst sechs Jahre nach Mitarbeiter des Praktikumsteams müssen erst sechs Jahre nach
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses das in Artikel 24/1 des Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses das in Artikel 24/1 des
Erlasses über die allgemeinen Kriterien erwähnte Dienstalter Erlasses über die allgemeinen Kriterien erwähnte Dienstalter
aufweisen. aufweisen.
Brüssel, den 7. Mai 2020 Brüssel, den 7. Mai 2020
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
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