publié le 02 mars 2011
Arrêté ministériel relatif au certificat et à la formation de plongeur pour les membres des services publics de secours. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
7 JUIN 2010. - Arrêté ministériel relatif au certificat et à la formation de plongeur pour les membres des services publics de secours. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 7 juin 2010 relatif au certificat et à la formation de plongeur pour les membres des services publics de secours (Moniteur belge du 18 juin 2010).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 7. JUNI 2010 - Ministerieller Erlass über den Taucherschein und die Taucherausbildung für Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste Der Minister des Innern, Aufgrund des Gesetzes vom 31.Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Artikels 2 und des Artikels 9, abgeändert durch die Gesetze vom 16.
Juli 1993, 25. März 2003 und 27. Dezember 2004;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. April 2003 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste, der Artikel 3, 5, 18, 20 und 41;
Aufgrund der Stellungnahmen des Hohen Ausbildungsrates für die öffentlichen Feuerwehrdienste vom 10. März 2008 und 26. Juni 2008;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Februar 2009;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 2. Juni 2009;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 2.
September 2009;
Aufgrund des Protokolls Nr. 166/3 des Gemeinsamen Ausschusses für alle öffentlichen Dienste vom 30. Oktober 2009;
Augrund des Gutachtens 47.887/2 des Staatsrates vom 17. März 2010, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlässt: KAPITEL I - Taucherschein Abschnitt 1 - Einführung eines Taucherscheins Artikel 1 - Ein Taucherschein für die Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste wird eingeführt.
Abschnitt 2 - Für die Organisation der Taucherausbildung zuständige Einrichtungen Art. 2 - Die Ausbildung und die Prüfungen für Taucher werden vom Föderalen Ausbildungszentrum für die Hilfsdienste organisiert.
Die Provinzialen Ausbildungszentren für die öffentlichen Feuerwehrdienste dürfen die Ausbildung und die Prüfungen während zehn Jahren ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses organisieren.
Abschnitt 3 - Inhalt und Dauer der Taucherausbildung Art. 3 - Die Taucherausbildung umfasst zwei Module: 1. Modul I mit einer Dauer von 60 Stunden, 2.Modul II mit einer Dauer von 48 Stunden, ergänzt durch ein Praktikum von mindestens 10 Tauchgängen.
Der Anwärter kann sich erst nach Bestehen von Modul I oder nach Erhalt eines Zwei-Sterne-Brevets des Weltverbands für Unterwasseraktivitäten (CMAS) für Modul II einschreiben.
Art. 4 - Das Programm von Modul I besteht aus drei Teilen: 1. 18 Stunden Theorie, 2.18 Stunden praktische Übungen im Schwimmbecken, 3. 24 Stunden praktische Übungen im Freiwasser mit mindestens 8 Tauchgängen. Der theoretische Teil umfasst mindestens die in Artikel 25 § 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2003 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in Überdruckumgebung aufgeführten Lehrstoffe.
Der Anwärter kann erst nach Bestehen der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Teile an dem in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Teil teilnehmen.
Art. 5 - Das Programm von Modul II besteht aus vier Teilen: 1. 14 Stunden Theorie, 2.4 Stunden praktische Übungen im Schwimmbecken, 3. 30 Stunden praktische Übungen im Freiwasser, 4.Praktikum von 10 Tauchgängen.
Der theoretische Teil umfasst mindestens die in Artikel 25 § 2 Absatz 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2003 aufgeführten Lehrstoffe.
Der Anwärter kann erst nach Bestehen der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Teile an dem in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Teil teilnehmen.
Nach jedem Tauchgang im Rahmen des Praktikums wird ein Bewertungsbogen nach dem Muster in Anlage 1 ausgefüllt.
Nach 10 Tauchgängen werden die im vorgehenden Absatz erwähnten Bögen und das Praktikumsheft mit einer globalen Bewertung an die Einrichtung, die die Prüfung zu Modul II organisiert, geschickt, damit das Praktikum bewertet wird.
Abschnitt 4 - Bedingungen für die Zulassung zur Taucherausbildung Art. 6 - Für die Zulassung zur Taucherausbildung gelten folgende Bedingungen: 1. Personalmitglied eines öffentlichen Hilfsdienstes sein, 2.im Besitz der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Behörde sein, der der Anwärter untersteht, um sich für die Ausbildung einzuschreiben, 3. im Besitz der in Artikel 25 § 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23.Dezember 2003 erwähnten Tauglichkeitsbescheinigung sein, 4. nach Erfüllung der in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Bedingungen die in Anlage 2 erwähnte Zulassungsprüfung bestehen. Art. 7 - Die Anträge auf Einschreibung für die Taucherausbildung werden bei einer der in Artikel 2 erwähnten Einrichtungen eingereicht.
Die Einrichtung, bei der der Antrag auf Einschreibung eingereicht worden ist, prüft nach, ob die in Artikel 3 Absatz 2 und in Artikel 6 aufgeführten Zulassungsbedingungen am Tag des Beginns der Ausbildung erfüllt sind.
Abschnitt 5 - Organisation der Taucherausbildung Art. 8 - Die Anwesenheit bei den Kursen ist Pflicht, ausser bei schriftlich ordnungsgemäss nachgewiesener höherer Gewalt, wobei die Abwesenheit auf höchstens ein Viertel der Kurse begrenzt ist.
Abschnitt 6 - Prüfungen Art. 9 - § 1 - Jedes Modul wird mit einer Prüfung abgeschlossen, die aus einem schriftlichen Teil, der für ein Drittel in der Endnote zählt, und einem praktischen Teil, der für zwei Drittel in der Endnote zählt, besteht.
Für jedes Modul muss der Anwärter mindestens sechs Zehntel der Punkte für den schriftlichen Teil und für den praktischen Teil der Prüfung erreichen. § 2 - In Modul I dauert die theoretische Prüfung 2 Stunden, die praktische Prüfung im Schwimmbecken 2 Stunden und ist die Prüfung der praktischen Übungen im Freiwasser in den 24 Stunden Ausbildung einbegriffen.
In Modul II dauert die theoretische Prüfung 2 Stunden und die praktische Prüfung im Freiwasser 8 Stunden.
Abschnitt 7 - Ausstellung und Dauer der Gültigkeit des Taucherscheins Art. 10 - Die Einrichtung, die die Prüfung zu Modul II organisiert hat, stellt nach Bestehen der Prüfungen und positiver Bewertung des Praktikums einen Taucherschein aus.
Art. 11 - Der Taucherschein hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ab der Prüfungsbesprechung, mit der die Prüfung zum letzten Modul der Ausbildung abgeschlossen wird.
Die Gültigkeitsdauer kann unter folgenden Bedingungen jedes Mal um fünf Jahre verlängert werden: 1. Bestehen eines Tests, der von einem der in Artikel 2 erwähnten Ausbildungszentren organisiert wird, 2.Absolvieren von mindestens sechs Tauchgängen pro Jahr im Rahmen der Übungen oder der Einsätze der Hilfsdienste.
KAPITEL II - Übergangsbestimmungen Art. 12 - § 1 - Personalmitgliedern eines öffentlichen Hilfsdienstes, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses in ihrem Dienst als Taucher aktiv gewesen sind, wird der Taucherschein von einer der in Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Einrichtungen unter folgenden Bedingungen ausgestellt: 1. im Besitz der in Artikel 25 § 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23.Dezember 2003 erwähnten Tauglichkeitsbescheinigung sein, 2. im Besitz einer Bescheinigung sein, die ausgestellt worden ist im Anschluss an eine Ausbildung, die die in Modul II vorgesehenen Lehrstoffe beinhaltete und aufgrund von Artikel 47 des Königlichen Erlasses vom 8.April 2003 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste gleichgesetzt worden ist, 3. seit der Ausstellung der in Nr.2 vorgesehenen Bescheinigung jährlich mindestens sechs Tauchgänge im Rahmen der Übungen oder der Einsätze der Hilfsdienste absolviert haben. § 2 - Personalmitgliedern eines öffentlichen Hilfsdienstes, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses in ihrem Dienst als Taucher aktiv gewesen sind und die in § 1 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllen, wird der Taucherschein von einer der in Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Einrichtungen unter folgenden Bedingungen ausgestellt: 1. im Besitz der in Artikel 25 § 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23.Dezember 2003 erwähnten Tauglichkeitsbescheinigung sein, 2. im Besitz eines vor dem Datum des Verstreichens der in Artikel 25 § 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23.Dezember 2003 erwähnten Frist ausgestellten Zwei-Sterne-Brevets des Weltverbands für Unterwasseraktivitäten (CMAS) sein, 3. seit dem Datum des Verstreichens der in Artikel 25 § 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23.Dezember 2003 erwähnten Frist jährlich mindestens sechs Tauchgänge im Rahmen der Übungen oder der Einsätze der Hilfsdienste absolviert haben, 4. die in Artikel 9 § 2 Absatz 2 erwähnte praktische Prüfung zu Modul II vor dem 31.August 2011 bestehen.
Brüssel, den 7. Juni 2010 Frau A. TURTELBOOM
Anlage 1 - Ausbildung für Taucher der öffentlichen Hilfsdienste - Praktikum Formular für die Bewertung des Praktikanten
Praktikant
Name: . . . . .
Vorname: . . . . .
Dienst: . . . . .
Tauchgang
Dauer: . . . . .
Tiefe: . . . . .
Ort: . . . . .
Ziel des Tauchgangs / Art Übung: . . . . .
Ungenügend
Schwach
Gut
Sehr gut
Beherrschung der Tauchtechniken
Allgemeines Verhaltung und Verhältnis zum Team
Benutzung des Materials (Taucheranzug und Flaschen)
Initiative und Arbeitsmethode
Globale Bewertung
Die globale Bewertung wird in das Praktikumsheft des Anwärters eingetragen und vom Verantwortlichen des Praktikums datiert und unterzeichnet.
Pro Tauchgang wird ein Formular ausgefüllt.
Bemerkungen und Beschreibung der Zwischenfälle (sofern es welche gab) . . . . . . . . . .
Der / Die Unterzeichnete (Name und Vorname des Verantwortlichen) . . . . . erklärt auf Ehrenwort, folgende Person ins Praktikum aufgenommen zu haben: Frau / Herrn . . . . . des Hilfsdienstes . . . . ., und ihr dabei vorliegende Bescheinigung ausgehändigt zu haben.
Der / Die Unterzeichnete betrachtet dieses Praktikum als { bestanden } { nicht bestanden } Datum: Stempel und Unterschrift: Gesehen, um dem Erlass vom 7. Juni 2010 über den Taucherschein und die Taucherausbildung für Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste beigefügt zu werden Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM
Anlage 2 - Inhalt der Zulassungsprüfungen für die Module I und II Zulassungsprüfung für Modul I für Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste: 1. 200 Meter schwimmen in einem vom Anwärter gewählten Stil, 3.18 Meter Apnoe schwimmen, 3. eine unter Wasser liegende Rettungspuppe aufnehmen und 15 Meter schleppen. Der Anwärter hat höchstens 8 Minuten Zeit, um die Prüfungsteile 1 und 2 auszuführen.
Die Gesamtdauer der Prüfungen beträgt 1 Stunde.
Zulassungsprüfung für Modul II für Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste: Übungen im Schwimmbecken: 1. in höchstens 6 Minuten 200 Meter in einem einzigen Stil schwimmen, 2.senkrechter Sprung und 25 Meter mit Flossen, Bleigürtel, Schnorchel und Maske Apnoe schwimmen, 3. senkrechter Sprung mit Maske in der Hand und zweimal Maske ausblasen, 4.45 Sekunden statische Apnoe ausführen, 5. Tauchflasche kontrollieren, 6.eine 15 Meter lange Strecke zwischen zwei Tauchflaschen zurücklegen, 7. kombinierte Übung: - Einstieg mit Fusssprung rückwärts, - 45 Meter schnorcheln, - aus der Schwimmlage abtauchen mit stabiler Haltung unter Wasser, - ohne Tauchmaske atmen (dreimal), - Tauchmaske ausblasen (dreimal), - Wechselatmung (dreimal), - nach den Sicherheitsvorschriften an die Oberfläche aufsteigen, - 25 Meter an der Oberfläche mit Flossen und Lungenautomat schwimmen, - Bleigürtel und Tauchflasche abnehmen, ohne den Rand des Schwimmbeckens zu berühren. Die Gesamtdauer der Prüfungen im Schwimmbecken beträgt 1 Stunde. Übungen im Freiwasser: 1. den Ausbilder unter Aufsicht in einer Zone von 10 bis 15 Metern mit voller Kraft retten und 100 Meter schleppen, 2.500 Meter ohne Unterbrechung an der Oberfläche mit Flossen und kompletter Ausrüstung schnorcheln.
Die Gesamtdauer der Prüfungen im Freiwasser beträgt 2 Stunden.
Gesehen, um dem Erlass vom 7. Juni 2010 über den Taucherschein und die Taucherausbildung für Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste beigefügt zu werden Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM