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Vue multilingue de Arrêté Ministériel du 07/06/2010
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Arrêté ministériel relatif au certificat et à la formation de plongeur pour les membres des services publics de secours. - Traduction allemande Ministerieel besluit betreffende het getuigschrift en de opleiding van duiker voor de leden van de openbare hulpdiensten. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 7 JUIN 2010. - Arrêté ministériel relatif au certificat et à la formation de plongeur pour les membres des services publics de secours. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 7 JUNI 2010. - Ministerieel besluit betreffende het getuigschrift en de opleiding van duiker voor de leden van de openbare hulpdiensten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel
l'arrêté ministériel du 7 juin 2010 relatif au certificat et à la besluit van 7 juni 2010 betreffende het getuigschrift en de opleiding
formation de plongeur pour les membres des services publics de secours van duiker voor de leden van de openbare hulpdiensten (Belgisch
(Moniteur belge du 18 juin 2010). Staatsblad van 18 juni 2010).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
7. JUNI 2010 - Ministerieller Erlass über den Taucherschein und die 7. JUNI 2010 - Ministerieller Erlass über den Taucherschein und die
Taucherausbildung für Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste Taucherausbildung für Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des
Artikels 2 und des Artikels 9, abgeändert durch die Gesetze vom 16. Artikels 2 und des Artikels 9, abgeändert durch die Gesetze vom 16.
Juli 1993, 25. März 2003 und 27. Dezember 2004; Juli 1993, 25. März 2003 und 27. Dezember 2004;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. April 2003 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. April 2003 über die
Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste, der Artikel Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste, der Artikel
3, 5, 18, 20 und 41; 3, 5, 18, 20 und 41;
Aufgrund der Stellungnahmen des Hohen Ausbildungsrates für die Aufgrund der Stellungnahmen des Hohen Ausbildungsrates für die
öffentlichen Feuerwehrdienste vom 10. März 2008 und 26. Juni 2008; öffentlichen Feuerwehrdienste vom 10. März 2008 und 26. Juni 2008;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Februar 2009; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Februar 2009;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes
vom 2. Juni 2009; vom 2. Juni 2009;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 2. Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 2.
September 2009; September 2009;
Aufgrund des Protokolls Nr. 166/3 des Gemeinsamen Ausschusses für alle Aufgrund des Protokolls Nr. 166/3 des Gemeinsamen Ausschusses für alle
öffentlichen Dienste vom 30. Oktober 2009; öffentlichen Dienste vom 30. Oktober 2009;
Augrund des Gutachtens 47.887/2 des Staatsrates vom 17. März 2010, Augrund des Gutachtens 47.887/2 des Staatsrates vom 17. März 2010,
abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Erlässt: Erlässt:
KAPITEL I - Taucherschein KAPITEL I - Taucherschein
Abschnitt 1 - Einführung eines Taucherscheins Abschnitt 1 - Einführung eines Taucherscheins
Artikel 1 - Ein Taucherschein für die Mitglieder der öffentlichen Artikel 1 - Ein Taucherschein für die Mitglieder der öffentlichen
Hilfsdienste wird eingeführt. Hilfsdienste wird eingeführt.
Abschnitt 2 - Für die Organisation der Taucherausbildung zuständige Abschnitt 2 - Für die Organisation der Taucherausbildung zuständige
Einrichtungen Einrichtungen
Art. 2 - Die Ausbildung und die Prüfungen für Taucher werden vom Art. 2 - Die Ausbildung und die Prüfungen für Taucher werden vom
Föderalen Ausbildungszentrum für die Hilfsdienste organisiert. Föderalen Ausbildungszentrum für die Hilfsdienste organisiert.
Die Provinzialen Ausbildungszentren für die öffentlichen Die Provinzialen Ausbildungszentren für die öffentlichen
Feuerwehrdienste dürfen die Ausbildung und die Prüfungen während zehn Feuerwehrdienste dürfen die Ausbildung und die Prüfungen während zehn
Jahren ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses organisieren. Jahren ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses organisieren.
Abschnitt 3 - Inhalt und Dauer der Taucherausbildung Abschnitt 3 - Inhalt und Dauer der Taucherausbildung
Art. 3 - Die Taucherausbildung umfasst zwei Module: Art. 3 - Die Taucherausbildung umfasst zwei Module:
1. Modul I mit einer Dauer von 60 Stunden, 1. Modul I mit einer Dauer von 60 Stunden,
2. Modul II mit einer Dauer von 48 Stunden, ergänzt durch ein 2. Modul II mit einer Dauer von 48 Stunden, ergänzt durch ein
Praktikum von mindestens 10 Tauchgängen. Praktikum von mindestens 10 Tauchgängen.
Der Anwärter kann sich erst nach Bestehen von Modul I oder nach Erhalt Der Anwärter kann sich erst nach Bestehen von Modul I oder nach Erhalt
eines Zwei-Sterne-Brevets des Weltverbands für Unterwasseraktivitäten eines Zwei-Sterne-Brevets des Weltverbands für Unterwasseraktivitäten
(CMAS) für Modul II einschreiben. (CMAS) für Modul II einschreiben.
Art. 4 - Das Programm von Modul I besteht aus drei Teilen: Art. 4 - Das Programm von Modul I besteht aus drei Teilen:
1. 18 Stunden Theorie, 1. 18 Stunden Theorie,
2. 18 Stunden praktische Übungen im Schwimmbecken, 2. 18 Stunden praktische Übungen im Schwimmbecken,
3. 24 Stunden praktische Übungen im Freiwasser mit mindestens 8 3. 24 Stunden praktische Übungen im Freiwasser mit mindestens 8
Tauchgängen. Tauchgängen.
Der theoretische Teil umfasst mindestens die in Artikel 25 § 2 Absatz Der theoretische Teil umfasst mindestens die in Artikel 25 § 2 Absatz
3 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2003 über den Schutz der 3 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2003 über den Schutz der
Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in Überdruckumgebung Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in Überdruckumgebung
aufgeführten Lehrstoffe. aufgeführten Lehrstoffe.
Der Anwärter kann erst nach Bestehen der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 Der Anwärter kann erst nach Bestehen der in Absatz 1 Nr. 1 und 2
erwähnten Teile an dem in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Teil teilnehmen. erwähnten Teile an dem in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Teil teilnehmen.
Art. 5 - Das Programm von Modul II besteht aus vier Teilen: Art. 5 - Das Programm von Modul II besteht aus vier Teilen:
1. 14 Stunden Theorie, 1. 14 Stunden Theorie,
2. 4 Stunden praktische Übungen im Schwimmbecken, 2. 4 Stunden praktische Übungen im Schwimmbecken,
3. 30 Stunden praktische Übungen im Freiwasser, 3. 30 Stunden praktische Übungen im Freiwasser,
4. Praktikum von 10 Tauchgängen. 4. Praktikum von 10 Tauchgängen.
Der theoretische Teil umfasst mindestens die in Artikel 25 § 2 Absatz Der theoretische Teil umfasst mindestens die in Artikel 25 § 2 Absatz
3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2003 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2003
aufgeführten Lehrstoffe. aufgeführten Lehrstoffe.
Der Anwärter kann erst nach Bestehen der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 Der Anwärter kann erst nach Bestehen der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3
erwähnten Teile an dem in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Teil teilnehmen. erwähnten Teile an dem in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Teil teilnehmen.
Nach jedem Tauchgang im Rahmen des Praktikums wird ein Bewertungsbogen Nach jedem Tauchgang im Rahmen des Praktikums wird ein Bewertungsbogen
nach dem Muster in Anlage 1 ausgefüllt. nach dem Muster in Anlage 1 ausgefüllt.
Nach 10 Tauchgängen werden die im vorgehenden Absatz erwähnten Bögen Nach 10 Tauchgängen werden die im vorgehenden Absatz erwähnten Bögen
und das Praktikumsheft mit einer globalen Bewertung an die und das Praktikumsheft mit einer globalen Bewertung an die
Einrichtung, die die Prüfung zu Modul II organisiert, geschickt, damit Einrichtung, die die Prüfung zu Modul II organisiert, geschickt, damit
das Praktikum bewertet wird. das Praktikum bewertet wird.
Abschnitt 4 - Bedingungen für die Zulassung zur Taucherausbildung Abschnitt 4 - Bedingungen für die Zulassung zur Taucherausbildung
Art. 6 - Für die Zulassung zur Taucherausbildung gelten folgende Art. 6 - Für die Zulassung zur Taucherausbildung gelten folgende
Bedingungen: Bedingungen:
1. Personalmitglied eines öffentlichen Hilfsdienstes sein, 1. Personalmitglied eines öffentlichen Hilfsdienstes sein,
2. im Besitz der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Behörde 2. im Besitz der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Behörde
sein, der der Anwärter untersteht, um sich für die Ausbildung sein, der der Anwärter untersteht, um sich für die Ausbildung
einzuschreiben, einzuschreiben,
3. im Besitz der in Artikel 25 § 3 des vorerwähnten Königlichen 3. im Besitz der in Artikel 25 § 3 des vorerwähnten Königlichen
Erlasses vom 23. Dezember 2003 erwähnten Tauglichkeitsbescheinigung Erlasses vom 23. Dezember 2003 erwähnten Tauglichkeitsbescheinigung
sein, sein,
4. nach Erfüllung der in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Bedingungen 4. nach Erfüllung der in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Bedingungen
die in Anlage 2 erwähnte Zulassungsprüfung bestehen. die in Anlage 2 erwähnte Zulassungsprüfung bestehen.
Art. 7 - Die Anträge auf Einschreibung für die Taucherausbildung Art. 7 - Die Anträge auf Einschreibung für die Taucherausbildung
werden bei einer der in Artikel 2 erwähnten Einrichtungen eingereicht. werden bei einer der in Artikel 2 erwähnten Einrichtungen eingereicht.
Die Einrichtung, bei der der Antrag auf Einschreibung eingereicht Die Einrichtung, bei der der Antrag auf Einschreibung eingereicht
worden ist, prüft nach, ob die in Artikel 3 Absatz 2 und in Artikel 6 worden ist, prüft nach, ob die in Artikel 3 Absatz 2 und in Artikel 6
aufgeführten Zulassungsbedingungen am Tag des Beginns der Ausbildung aufgeführten Zulassungsbedingungen am Tag des Beginns der Ausbildung
erfüllt sind. erfüllt sind.
Abschnitt 5 - Organisation der Taucherausbildung Abschnitt 5 - Organisation der Taucherausbildung
Art. 8 - Die Anwesenheit bei den Kursen ist Pflicht, ausser bei Art. 8 - Die Anwesenheit bei den Kursen ist Pflicht, ausser bei
schriftlich ordnungsgemäss nachgewiesener höherer Gewalt, wobei die schriftlich ordnungsgemäss nachgewiesener höherer Gewalt, wobei die
Abwesenheit auf höchstens ein Viertel der Kurse begrenzt ist. Abwesenheit auf höchstens ein Viertel der Kurse begrenzt ist.
Abschnitt 6 - Prüfungen Abschnitt 6 - Prüfungen
Art. 9 - § 1 - Jedes Modul wird mit einer Prüfung abgeschlossen, die Art. 9 - § 1 - Jedes Modul wird mit einer Prüfung abgeschlossen, die
aus einem schriftlichen Teil, der für ein Drittel in der Endnote aus einem schriftlichen Teil, der für ein Drittel in der Endnote
zählt, und einem praktischen Teil, der für zwei Drittel in der Endnote zählt, und einem praktischen Teil, der für zwei Drittel in der Endnote
zählt, besteht. zählt, besteht.
Für jedes Modul muss der Anwärter mindestens sechs Zehntel der Punkte Für jedes Modul muss der Anwärter mindestens sechs Zehntel der Punkte
für den schriftlichen Teil und für den praktischen Teil der Prüfung für den schriftlichen Teil und für den praktischen Teil der Prüfung
erreichen. erreichen.
§ 2 - In Modul I dauert die theoretische Prüfung 2 Stunden, die § 2 - In Modul I dauert die theoretische Prüfung 2 Stunden, die
praktische Prüfung im Schwimmbecken 2 Stunden und ist die Prüfung der praktische Prüfung im Schwimmbecken 2 Stunden und ist die Prüfung der
praktischen Übungen im Freiwasser in den 24 Stunden Ausbildung praktischen Übungen im Freiwasser in den 24 Stunden Ausbildung
einbegriffen. einbegriffen.
In Modul II dauert die theoretische Prüfung 2 Stunden und die In Modul II dauert die theoretische Prüfung 2 Stunden und die
praktische Prüfung im Freiwasser 8 Stunden. praktische Prüfung im Freiwasser 8 Stunden.
Abschnitt 7 - Ausstellung und Dauer der Gültigkeit des Taucherscheins Abschnitt 7 - Ausstellung und Dauer der Gültigkeit des Taucherscheins
Art. 10 - Die Einrichtung, die die Prüfung zu Modul II organisiert Art. 10 - Die Einrichtung, die die Prüfung zu Modul II organisiert
hat, stellt nach Bestehen der Prüfungen und positiver Bewertung des hat, stellt nach Bestehen der Prüfungen und positiver Bewertung des
Praktikums einen Taucherschein aus. Praktikums einen Taucherschein aus.
Art. 11 - Der Taucherschein hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren Art. 11 - Der Taucherschein hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren
ab der Prüfungsbesprechung, mit der die Prüfung zum letzten Modul der ab der Prüfungsbesprechung, mit der die Prüfung zum letzten Modul der
Ausbildung abgeschlossen wird. Ausbildung abgeschlossen wird.
Die Gültigkeitsdauer kann unter folgenden Bedingungen jedes Mal um Die Gültigkeitsdauer kann unter folgenden Bedingungen jedes Mal um
fünf Jahre verlängert werden: fünf Jahre verlängert werden:
1. Bestehen eines Tests, der von einem der in Artikel 2 erwähnten 1. Bestehen eines Tests, der von einem der in Artikel 2 erwähnten
Ausbildungszentren organisiert wird, Ausbildungszentren organisiert wird,
2. Absolvieren von mindestens sechs Tauchgängen pro Jahr im Rahmen der 2. Absolvieren von mindestens sechs Tauchgängen pro Jahr im Rahmen der
Übungen oder der Einsätze der Hilfsdienste. Übungen oder der Einsätze der Hilfsdienste.
KAPITEL II - Übergangsbestimmungen KAPITEL II - Übergangsbestimmungen
Art. 12 - § 1 - Personalmitgliedern eines öffentlichen Hilfsdienstes, Art. 12 - § 1 - Personalmitgliedern eines öffentlichen Hilfsdienstes,
die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses in ihrem Dienst als die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses in ihrem Dienst als
Taucher aktiv gewesen sind, wird der Taucherschein von einer der in Taucher aktiv gewesen sind, wird der Taucherschein von einer der in
Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Einrichtungen unter folgenden Bedingungen Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Einrichtungen unter folgenden Bedingungen
ausgestellt: ausgestellt:
1. im Besitz der in Artikel 25 § 3 des vorerwähnten Königlichen 1. im Besitz der in Artikel 25 § 3 des vorerwähnten Königlichen
Erlasses vom 23. Dezember 2003 erwähnten Tauglichkeitsbescheinigung Erlasses vom 23. Dezember 2003 erwähnten Tauglichkeitsbescheinigung
sein, sein,
2. im Besitz einer Bescheinigung sein, die ausgestellt worden ist im 2. im Besitz einer Bescheinigung sein, die ausgestellt worden ist im
Anschluss an eine Ausbildung, die die in Modul II vorgesehenen Anschluss an eine Ausbildung, die die in Modul II vorgesehenen
Lehrstoffe beinhaltete und aufgrund von Artikel 47 des Königlichen Lehrstoffe beinhaltete und aufgrund von Artikel 47 des Königlichen
Erlasses vom 8. April 2003 über die Ausbildung der Mitglieder der Erlasses vom 8. April 2003 über die Ausbildung der Mitglieder der
öffentlichen Hilfsdienste gleichgesetzt worden ist, öffentlichen Hilfsdienste gleichgesetzt worden ist,
3. seit der Ausstellung der in Nr. 2 vorgesehenen Bescheinigung 3. seit der Ausstellung der in Nr. 2 vorgesehenen Bescheinigung
jährlich mindestens sechs Tauchgänge im Rahmen der Übungen oder der jährlich mindestens sechs Tauchgänge im Rahmen der Übungen oder der
Einsätze der Hilfsdienste absolviert haben. Einsätze der Hilfsdienste absolviert haben.
§ 2 - Personalmitgliedern eines öffentlichen Hilfsdienstes, die vor § 2 - Personalmitgliedern eines öffentlichen Hilfsdienstes, die vor
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses in ihrem Dienst als Taucher Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses in ihrem Dienst als Taucher
aktiv gewesen sind und die in § 1 aufgeführten Bedingungen nicht aktiv gewesen sind und die in § 1 aufgeführten Bedingungen nicht
erfüllen, wird der Taucherschein von einer der in Artikel 2 Absatz 2 erfüllen, wird der Taucherschein von einer der in Artikel 2 Absatz 2
erwähnten Einrichtungen unter folgenden Bedingungen ausgestellt: erwähnten Einrichtungen unter folgenden Bedingungen ausgestellt:
1. im Besitz der in Artikel 25 § 3 des vorerwähnten Königlichen 1. im Besitz der in Artikel 25 § 3 des vorerwähnten Königlichen
Erlasses vom 23. Dezember 2003 erwähnten Tauglichkeitsbescheinigung Erlasses vom 23. Dezember 2003 erwähnten Tauglichkeitsbescheinigung
sein, sein,
2. im Besitz eines vor dem Datum des Verstreichens der in Artikel 25 § 2. im Besitz eines vor dem Datum des Verstreichens der in Artikel 25 §
4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2003 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2003
erwähnten Frist ausgestellten Zwei-Sterne-Brevets des Weltverbands für erwähnten Frist ausgestellten Zwei-Sterne-Brevets des Weltverbands für
Unterwasseraktivitäten (CMAS) sein, Unterwasseraktivitäten (CMAS) sein,
3. seit dem Datum des Verstreichens der in Artikel 25 § 4 des 3. seit dem Datum des Verstreichens der in Artikel 25 § 4 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2003 erwähnten vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2003 erwähnten
Frist jährlich mindestens sechs Tauchgänge im Rahmen der Übungen oder Frist jährlich mindestens sechs Tauchgänge im Rahmen der Übungen oder
der Einsätze der Hilfsdienste absolviert haben, der Einsätze der Hilfsdienste absolviert haben,
4. die in Artikel 9 § 2 Absatz 2 erwähnte praktische Prüfung zu Modul 4. die in Artikel 9 § 2 Absatz 2 erwähnte praktische Prüfung zu Modul
II vor dem 31. August 2011 bestehen. II vor dem 31. August 2011 bestehen.
Brüssel, den 7. Juni 2010 Brüssel, den 7. Juni 2010
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Anlage 1 - Ausbildung für Taucher der öffentlichen Hilfsdienste - Anlage 1 - Ausbildung für Taucher der öffentlichen Hilfsdienste -
Praktikum Praktikum
Formular für die Bewertung des Praktikanten Formular für die Bewertung des Praktikanten
Praktikant Praktikant
Name: . . . . . Name: . . . . .
Vorname: . . . . . Vorname: . . . . .
Dienst: . . . . . Dienst: . . . . .
Tauchgang Tauchgang
Dauer: . . . . . Dauer: . . . . .
Tiefe: . . . . . Tiefe: . . . . .
Ort: . . . . . Ort: . . . . .
Ziel des Tauchgangs / Art Übung: . . . . . Ziel des Tauchgangs / Art Übung: . . . . .
Ungenügend Ungenügend
Schwach Schwach
Gut Gut
Sehr gut Sehr gut
Beherrschung der Tauchtechniken Beherrschung der Tauchtechniken
Allgemeines Verhaltung und Verhältnis zum Team Allgemeines Verhaltung und Verhältnis zum Team
Benutzung des Materials (Taucheranzug und Flaschen) Benutzung des Materials (Taucheranzug und Flaschen)
Initiative und Arbeitsmethode Initiative und Arbeitsmethode
Globale Bewertung Globale Bewertung
Die globale Bewertung wird in das Praktikumsheft des Anwärters Die globale Bewertung wird in das Praktikumsheft des Anwärters
eingetragen und vom Verantwortlichen des Praktikums datiert und eingetragen und vom Verantwortlichen des Praktikums datiert und
unterzeichnet. unterzeichnet.
Pro Tauchgang wird ein Formular ausgefüllt. Pro Tauchgang wird ein Formular ausgefüllt.
Bemerkungen und Beschreibung der Zwischenfälle (sofern es welche gab) Bemerkungen und Beschreibung der Zwischenfälle (sofern es welche gab)
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
Der / Die Unterzeichnete (Name und Vorname des Verantwortlichen) . . . Der / Die Unterzeichnete (Name und Vorname des Verantwortlichen) . . .
. . . .
erklärt auf Ehrenwort, folgende Person ins Praktikum aufgenommen zu erklärt auf Ehrenwort, folgende Person ins Praktikum aufgenommen zu
haben: haben:
Frau / Herrn . . . . . Frau / Herrn . . . . .
des Hilfsdienstes . . . . ., des Hilfsdienstes . . . . .,
und ihr dabei vorliegende Bescheinigung ausgehändigt zu haben. und ihr dabei vorliegende Bescheinigung ausgehändigt zu haben.
Der / Die Unterzeichnete betrachtet dieses Praktikum als { bestanden } Der / Die Unterzeichnete betrachtet dieses Praktikum als { bestanden
{ nicht bestanden } }{ nicht bestanden }
Datum: Datum:
Stempel und Unterschrift: Stempel und Unterschrift:
Gesehen, um dem Erlass vom 7. Juni 2010 über den Taucherschein und die Gesehen, um dem Erlass vom 7. Juni 2010 über den Taucherschein und die
Taucherausbildung für Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste Taucherausbildung für Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste
beigefügt zu werden beigefügt zu werden
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Anlage 2 - Inhalt der Zulassungsprüfungen für die Module I und II Anlage 2 - Inhalt der Zulassungsprüfungen für die Module I und II
Zulassungsprüfung für Modul I für Mitglieder der öffentlichen Zulassungsprüfung für Modul I für Mitglieder der öffentlichen
Hilfsdienste: Hilfsdienste:
1. 200 Meter schwimmen in einem vom Anwärter gewählten Stil, 1. 200 Meter schwimmen in einem vom Anwärter gewählten Stil,
3. 18 Meter Apnoe schwimmen, 3. 18 Meter Apnoe schwimmen,
3. eine unter Wasser liegende Rettungspuppe aufnehmen und 15 Meter 3. eine unter Wasser liegende Rettungspuppe aufnehmen und 15 Meter
schleppen. schleppen.
Der Anwärter hat höchstens 8 Minuten Zeit, um die Prüfungsteile 1 und Der Anwärter hat höchstens 8 Minuten Zeit, um die Prüfungsteile 1 und
2 auszuführen. 2 auszuführen.
Die Gesamtdauer der Prüfungen beträgt 1 Stunde. Die Gesamtdauer der Prüfungen beträgt 1 Stunde.
Zulassungsprüfung für Modul II für Mitglieder der öffentlichen Zulassungsprüfung für Modul II für Mitglieder der öffentlichen
Hilfsdienste: Hilfsdienste:
Übungen im Schwimmbecken: Übungen im Schwimmbecken:
1. in höchstens 6 Minuten 200 Meter in einem einzigen Stil schwimmen, 1. in höchstens 6 Minuten 200 Meter in einem einzigen Stil schwimmen,
2. senkrechter Sprung und 25 Meter mit Flossen, Bleigürtel, Schnorchel 2. senkrechter Sprung und 25 Meter mit Flossen, Bleigürtel, Schnorchel
und Maske Apnoe schwimmen, und Maske Apnoe schwimmen,
3. senkrechter Sprung mit Maske in der Hand und zweimal Maske 3. senkrechter Sprung mit Maske in der Hand und zweimal Maske
ausblasen, ausblasen,
4. 45 Sekunden statische Apnoe ausführen, 4. 45 Sekunden statische Apnoe ausführen,
5. Tauchflasche kontrollieren, 5. Tauchflasche kontrollieren,
6. eine 15 Meter lange Strecke zwischen zwei Tauchflaschen 6. eine 15 Meter lange Strecke zwischen zwei Tauchflaschen
zurücklegen, zurücklegen,
7. kombinierte Übung: 7. kombinierte Übung:
- Einstieg mit Fusssprung rückwärts, - Einstieg mit Fusssprung rückwärts,
- 45 Meter schnorcheln, - 45 Meter schnorcheln,
- aus der Schwimmlage abtauchen mit stabiler Haltung unter Wasser, - aus der Schwimmlage abtauchen mit stabiler Haltung unter Wasser,
- ohne Tauchmaske atmen (dreimal), - ohne Tauchmaske atmen (dreimal),
- Tauchmaske ausblasen (dreimal), - Tauchmaske ausblasen (dreimal),
- Wechselatmung (dreimal), - Wechselatmung (dreimal),
- nach den Sicherheitsvorschriften an die Oberfläche aufsteigen, - nach den Sicherheitsvorschriften an die Oberfläche aufsteigen,
- 25 Meter an der Oberfläche mit Flossen und Lungenautomat schwimmen, - 25 Meter an der Oberfläche mit Flossen und Lungenautomat schwimmen,
- Bleigürtel und Tauchflasche abnehmen, ohne den Rand des - Bleigürtel und Tauchflasche abnehmen, ohne den Rand des
Schwimmbeckens zu berühren. Schwimmbeckens zu berühren.
Die Gesamtdauer der Prüfungen im Schwimmbecken beträgt 1 Stunde. Die Gesamtdauer der Prüfungen im Schwimmbecken beträgt 1 Stunde.
Übungen im Freiwasser: Übungen im Freiwasser:
1. den Ausbilder unter Aufsicht in einer Zone von 10 bis 15 Metern mit 1. den Ausbilder unter Aufsicht in einer Zone von 10 bis 15 Metern mit
voller Kraft retten und 100 Meter schleppen, voller Kraft retten und 100 Meter schleppen,
2. 500 Meter ohne Unterbrechung an der Oberfläche mit Flossen und 2. 500 Meter ohne Unterbrechung an der Oberfläche mit Flossen und
kompletter Ausrüstung schnorcheln. kompletter Ausrüstung schnorcheln.
Die Gesamtdauer der Prüfungen im Freiwasser beträgt 2 Stunden. Die Gesamtdauer der Prüfungen im Freiwasser beträgt 2 Stunden.
Gesehen, um dem Erlass vom 7. Juni 2010 über den Taucherschein und die Gesehen, um dem Erlass vom 7. Juni 2010 über den Taucherschein und die
Taucherausbildung für Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste Taucherausbildung für Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste
beigefügt zu werden beigefügt zu werden
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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