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Arrêté ministériel relatif au certificat et à la formation de plongeur pour les membres des services publics de secours. - Traduction allemande | Ministerieel besluit betreffende het getuigschrift en de opleiding van duiker voor de leden van de openbare hulpdiensten. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 7 JUIN 2010. - Arrêté ministériel relatif au certificat et à la formation de plongeur pour les membres des services publics de secours. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 7 JUNI 2010. - Ministerieel besluit betreffende het getuigschrift en de opleiding van duiker voor de leden van de openbare hulpdiensten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
l'arrêté ministériel du 7 juin 2010 relatif au certificat et à la | besluit van 7 juni 2010 betreffende het getuigschrift en de opleiding |
formation de plongeur pour les membres des services publics de secours | van duiker voor de leden van de openbare hulpdiensten (Belgisch |
(Moniteur belge du 18 juin 2010). | Staatsblad van 18 juni 2010). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
7. JUNI 2010 - Ministerieller Erlass über den Taucherschein und die | 7. JUNI 2010 - Ministerieller Erlass über den Taucherschein und die |
Taucherausbildung für Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste | Taucherausbildung für Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des |
Artikels 2 und des Artikels 9, abgeändert durch die Gesetze vom 16. | Artikels 2 und des Artikels 9, abgeändert durch die Gesetze vom 16. |
Juli 1993, 25. März 2003 und 27. Dezember 2004; | Juli 1993, 25. März 2003 und 27. Dezember 2004; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. April 2003 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. April 2003 über die |
Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste, der Artikel | Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste, der Artikel |
3, 5, 18, 20 und 41; | 3, 5, 18, 20 und 41; |
Aufgrund der Stellungnahmen des Hohen Ausbildungsrates für die | Aufgrund der Stellungnahmen des Hohen Ausbildungsrates für die |
öffentlichen Feuerwehrdienste vom 10. März 2008 und 26. Juni 2008; | öffentlichen Feuerwehrdienste vom 10. März 2008 und 26. Juni 2008; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Februar 2009; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Februar 2009; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes |
vom 2. Juni 2009; | vom 2. Juni 2009; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 2. | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 2. |
September 2009; | September 2009; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 166/3 des Gemeinsamen Ausschusses für alle | Aufgrund des Protokolls Nr. 166/3 des Gemeinsamen Ausschusses für alle |
öffentlichen Dienste vom 30. Oktober 2009; | öffentlichen Dienste vom 30. Oktober 2009; |
Augrund des Gutachtens 47.887/2 des Staatsrates vom 17. März 2010, | Augrund des Gutachtens 47.887/2 des Staatsrates vom 17. März 2010, |
abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. | abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, |
Erlässt: | Erlässt: |
KAPITEL I - Taucherschein | KAPITEL I - Taucherschein |
Abschnitt 1 - Einführung eines Taucherscheins | Abschnitt 1 - Einführung eines Taucherscheins |
Artikel 1 - Ein Taucherschein für die Mitglieder der öffentlichen | Artikel 1 - Ein Taucherschein für die Mitglieder der öffentlichen |
Hilfsdienste wird eingeführt. | Hilfsdienste wird eingeführt. |
Abschnitt 2 - Für die Organisation der Taucherausbildung zuständige | Abschnitt 2 - Für die Organisation der Taucherausbildung zuständige |
Einrichtungen | Einrichtungen |
Art. 2 - Die Ausbildung und die Prüfungen für Taucher werden vom | Art. 2 - Die Ausbildung und die Prüfungen für Taucher werden vom |
Föderalen Ausbildungszentrum für die Hilfsdienste organisiert. | Föderalen Ausbildungszentrum für die Hilfsdienste organisiert. |
Die Provinzialen Ausbildungszentren für die öffentlichen | Die Provinzialen Ausbildungszentren für die öffentlichen |
Feuerwehrdienste dürfen die Ausbildung und die Prüfungen während zehn | Feuerwehrdienste dürfen die Ausbildung und die Prüfungen während zehn |
Jahren ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses organisieren. | Jahren ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses organisieren. |
Abschnitt 3 - Inhalt und Dauer der Taucherausbildung | Abschnitt 3 - Inhalt und Dauer der Taucherausbildung |
Art. 3 - Die Taucherausbildung umfasst zwei Module: | Art. 3 - Die Taucherausbildung umfasst zwei Module: |
1. Modul I mit einer Dauer von 60 Stunden, | 1. Modul I mit einer Dauer von 60 Stunden, |
2. Modul II mit einer Dauer von 48 Stunden, ergänzt durch ein | 2. Modul II mit einer Dauer von 48 Stunden, ergänzt durch ein |
Praktikum von mindestens 10 Tauchgängen. | Praktikum von mindestens 10 Tauchgängen. |
Der Anwärter kann sich erst nach Bestehen von Modul I oder nach Erhalt | Der Anwärter kann sich erst nach Bestehen von Modul I oder nach Erhalt |
eines Zwei-Sterne-Brevets des Weltverbands für Unterwasseraktivitäten | eines Zwei-Sterne-Brevets des Weltverbands für Unterwasseraktivitäten |
(CMAS) für Modul II einschreiben. | (CMAS) für Modul II einschreiben. |
Art. 4 - Das Programm von Modul I besteht aus drei Teilen: | Art. 4 - Das Programm von Modul I besteht aus drei Teilen: |
1. 18 Stunden Theorie, | 1. 18 Stunden Theorie, |
2. 18 Stunden praktische Übungen im Schwimmbecken, | 2. 18 Stunden praktische Übungen im Schwimmbecken, |
3. 24 Stunden praktische Übungen im Freiwasser mit mindestens 8 | 3. 24 Stunden praktische Übungen im Freiwasser mit mindestens 8 |
Tauchgängen. | Tauchgängen. |
Der theoretische Teil umfasst mindestens die in Artikel 25 § 2 Absatz | Der theoretische Teil umfasst mindestens die in Artikel 25 § 2 Absatz |
3 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2003 über den Schutz der | 3 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2003 über den Schutz der |
Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in Überdruckumgebung | Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in Überdruckumgebung |
aufgeführten Lehrstoffe. | aufgeführten Lehrstoffe. |
Der Anwärter kann erst nach Bestehen der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 | Der Anwärter kann erst nach Bestehen der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 |
erwähnten Teile an dem in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Teil teilnehmen. | erwähnten Teile an dem in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Teil teilnehmen. |
Art. 5 - Das Programm von Modul II besteht aus vier Teilen: | Art. 5 - Das Programm von Modul II besteht aus vier Teilen: |
1. 14 Stunden Theorie, | 1. 14 Stunden Theorie, |
2. 4 Stunden praktische Übungen im Schwimmbecken, | 2. 4 Stunden praktische Übungen im Schwimmbecken, |
3. 30 Stunden praktische Übungen im Freiwasser, | 3. 30 Stunden praktische Übungen im Freiwasser, |
4. Praktikum von 10 Tauchgängen. | 4. Praktikum von 10 Tauchgängen. |
Der theoretische Teil umfasst mindestens die in Artikel 25 § 2 Absatz | Der theoretische Teil umfasst mindestens die in Artikel 25 § 2 Absatz |
3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2003 | 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2003 |
aufgeführten Lehrstoffe. | aufgeführten Lehrstoffe. |
Der Anwärter kann erst nach Bestehen der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 | Der Anwärter kann erst nach Bestehen der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 |
erwähnten Teile an dem in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Teil teilnehmen. | erwähnten Teile an dem in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Teil teilnehmen. |
Nach jedem Tauchgang im Rahmen des Praktikums wird ein Bewertungsbogen | Nach jedem Tauchgang im Rahmen des Praktikums wird ein Bewertungsbogen |
nach dem Muster in Anlage 1 ausgefüllt. | nach dem Muster in Anlage 1 ausgefüllt. |
Nach 10 Tauchgängen werden die im vorgehenden Absatz erwähnten Bögen | Nach 10 Tauchgängen werden die im vorgehenden Absatz erwähnten Bögen |
und das Praktikumsheft mit einer globalen Bewertung an die | und das Praktikumsheft mit einer globalen Bewertung an die |
Einrichtung, die die Prüfung zu Modul II organisiert, geschickt, damit | Einrichtung, die die Prüfung zu Modul II organisiert, geschickt, damit |
das Praktikum bewertet wird. | das Praktikum bewertet wird. |
Abschnitt 4 - Bedingungen für die Zulassung zur Taucherausbildung | Abschnitt 4 - Bedingungen für die Zulassung zur Taucherausbildung |
Art. 6 - Für die Zulassung zur Taucherausbildung gelten folgende | Art. 6 - Für die Zulassung zur Taucherausbildung gelten folgende |
Bedingungen: | Bedingungen: |
1. Personalmitglied eines öffentlichen Hilfsdienstes sein, | 1. Personalmitglied eines öffentlichen Hilfsdienstes sein, |
2. im Besitz der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Behörde | 2. im Besitz der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Behörde |
sein, der der Anwärter untersteht, um sich für die Ausbildung | sein, der der Anwärter untersteht, um sich für die Ausbildung |
einzuschreiben, | einzuschreiben, |
3. im Besitz der in Artikel 25 § 3 des vorerwähnten Königlichen | 3. im Besitz der in Artikel 25 § 3 des vorerwähnten Königlichen |
Erlasses vom 23. Dezember 2003 erwähnten Tauglichkeitsbescheinigung | Erlasses vom 23. Dezember 2003 erwähnten Tauglichkeitsbescheinigung |
sein, | sein, |
4. nach Erfüllung der in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Bedingungen | 4. nach Erfüllung der in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Bedingungen |
die in Anlage 2 erwähnte Zulassungsprüfung bestehen. | die in Anlage 2 erwähnte Zulassungsprüfung bestehen. |
Art. 7 - Die Anträge auf Einschreibung für die Taucherausbildung | Art. 7 - Die Anträge auf Einschreibung für die Taucherausbildung |
werden bei einer der in Artikel 2 erwähnten Einrichtungen eingereicht. | werden bei einer der in Artikel 2 erwähnten Einrichtungen eingereicht. |
Die Einrichtung, bei der der Antrag auf Einschreibung eingereicht | Die Einrichtung, bei der der Antrag auf Einschreibung eingereicht |
worden ist, prüft nach, ob die in Artikel 3 Absatz 2 und in Artikel 6 | worden ist, prüft nach, ob die in Artikel 3 Absatz 2 und in Artikel 6 |
aufgeführten Zulassungsbedingungen am Tag des Beginns der Ausbildung | aufgeführten Zulassungsbedingungen am Tag des Beginns der Ausbildung |
erfüllt sind. | erfüllt sind. |
Abschnitt 5 - Organisation der Taucherausbildung | Abschnitt 5 - Organisation der Taucherausbildung |
Art. 8 - Die Anwesenheit bei den Kursen ist Pflicht, ausser bei | Art. 8 - Die Anwesenheit bei den Kursen ist Pflicht, ausser bei |
schriftlich ordnungsgemäss nachgewiesener höherer Gewalt, wobei die | schriftlich ordnungsgemäss nachgewiesener höherer Gewalt, wobei die |
Abwesenheit auf höchstens ein Viertel der Kurse begrenzt ist. | Abwesenheit auf höchstens ein Viertel der Kurse begrenzt ist. |
Abschnitt 6 - Prüfungen | Abschnitt 6 - Prüfungen |
Art. 9 - § 1 - Jedes Modul wird mit einer Prüfung abgeschlossen, die | Art. 9 - § 1 - Jedes Modul wird mit einer Prüfung abgeschlossen, die |
aus einem schriftlichen Teil, der für ein Drittel in der Endnote | aus einem schriftlichen Teil, der für ein Drittel in der Endnote |
zählt, und einem praktischen Teil, der für zwei Drittel in der Endnote | zählt, und einem praktischen Teil, der für zwei Drittel in der Endnote |
zählt, besteht. | zählt, besteht. |
Für jedes Modul muss der Anwärter mindestens sechs Zehntel der Punkte | Für jedes Modul muss der Anwärter mindestens sechs Zehntel der Punkte |
für den schriftlichen Teil und für den praktischen Teil der Prüfung | für den schriftlichen Teil und für den praktischen Teil der Prüfung |
erreichen. | erreichen. |
§ 2 - In Modul I dauert die theoretische Prüfung 2 Stunden, die | § 2 - In Modul I dauert die theoretische Prüfung 2 Stunden, die |
praktische Prüfung im Schwimmbecken 2 Stunden und ist die Prüfung der | praktische Prüfung im Schwimmbecken 2 Stunden und ist die Prüfung der |
praktischen Übungen im Freiwasser in den 24 Stunden Ausbildung | praktischen Übungen im Freiwasser in den 24 Stunden Ausbildung |
einbegriffen. | einbegriffen. |
In Modul II dauert die theoretische Prüfung 2 Stunden und die | In Modul II dauert die theoretische Prüfung 2 Stunden und die |
praktische Prüfung im Freiwasser 8 Stunden. | praktische Prüfung im Freiwasser 8 Stunden. |
Abschnitt 7 - Ausstellung und Dauer der Gültigkeit des Taucherscheins | Abschnitt 7 - Ausstellung und Dauer der Gültigkeit des Taucherscheins |
Art. 10 - Die Einrichtung, die die Prüfung zu Modul II organisiert | Art. 10 - Die Einrichtung, die die Prüfung zu Modul II organisiert |
hat, stellt nach Bestehen der Prüfungen und positiver Bewertung des | hat, stellt nach Bestehen der Prüfungen und positiver Bewertung des |
Praktikums einen Taucherschein aus. | Praktikums einen Taucherschein aus. |
Art. 11 - Der Taucherschein hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren | Art. 11 - Der Taucherschein hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren |
ab der Prüfungsbesprechung, mit der die Prüfung zum letzten Modul der | ab der Prüfungsbesprechung, mit der die Prüfung zum letzten Modul der |
Ausbildung abgeschlossen wird. | Ausbildung abgeschlossen wird. |
Die Gültigkeitsdauer kann unter folgenden Bedingungen jedes Mal um | Die Gültigkeitsdauer kann unter folgenden Bedingungen jedes Mal um |
fünf Jahre verlängert werden: | fünf Jahre verlängert werden: |
1. Bestehen eines Tests, der von einem der in Artikel 2 erwähnten | 1. Bestehen eines Tests, der von einem der in Artikel 2 erwähnten |
Ausbildungszentren organisiert wird, | Ausbildungszentren organisiert wird, |
2. Absolvieren von mindestens sechs Tauchgängen pro Jahr im Rahmen der | 2. Absolvieren von mindestens sechs Tauchgängen pro Jahr im Rahmen der |
Übungen oder der Einsätze der Hilfsdienste. | Übungen oder der Einsätze der Hilfsdienste. |
KAPITEL II - Übergangsbestimmungen | KAPITEL II - Übergangsbestimmungen |
Art. 12 - § 1 - Personalmitgliedern eines öffentlichen Hilfsdienstes, | Art. 12 - § 1 - Personalmitgliedern eines öffentlichen Hilfsdienstes, |
die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses in ihrem Dienst als | die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses in ihrem Dienst als |
Taucher aktiv gewesen sind, wird der Taucherschein von einer der in | Taucher aktiv gewesen sind, wird der Taucherschein von einer der in |
Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Einrichtungen unter folgenden Bedingungen | Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Einrichtungen unter folgenden Bedingungen |
ausgestellt: | ausgestellt: |
1. im Besitz der in Artikel 25 § 3 des vorerwähnten Königlichen | 1. im Besitz der in Artikel 25 § 3 des vorerwähnten Königlichen |
Erlasses vom 23. Dezember 2003 erwähnten Tauglichkeitsbescheinigung | Erlasses vom 23. Dezember 2003 erwähnten Tauglichkeitsbescheinigung |
sein, | sein, |
2. im Besitz einer Bescheinigung sein, die ausgestellt worden ist im | 2. im Besitz einer Bescheinigung sein, die ausgestellt worden ist im |
Anschluss an eine Ausbildung, die die in Modul II vorgesehenen | Anschluss an eine Ausbildung, die die in Modul II vorgesehenen |
Lehrstoffe beinhaltete und aufgrund von Artikel 47 des Königlichen | Lehrstoffe beinhaltete und aufgrund von Artikel 47 des Königlichen |
Erlasses vom 8. April 2003 über die Ausbildung der Mitglieder der | Erlasses vom 8. April 2003 über die Ausbildung der Mitglieder der |
öffentlichen Hilfsdienste gleichgesetzt worden ist, | öffentlichen Hilfsdienste gleichgesetzt worden ist, |
3. seit der Ausstellung der in Nr. 2 vorgesehenen Bescheinigung | 3. seit der Ausstellung der in Nr. 2 vorgesehenen Bescheinigung |
jährlich mindestens sechs Tauchgänge im Rahmen der Übungen oder der | jährlich mindestens sechs Tauchgänge im Rahmen der Übungen oder der |
Einsätze der Hilfsdienste absolviert haben. | Einsätze der Hilfsdienste absolviert haben. |
§ 2 - Personalmitgliedern eines öffentlichen Hilfsdienstes, die vor | § 2 - Personalmitgliedern eines öffentlichen Hilfsdienstes, die vor |
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses in ihrem Dienst als Taucher | Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses in ihrem Dienst als Taucher |
aktiv gewesen sind und die in § 1 aufgeführten Bedingungen nicht | aktiv gewesen sind und die in § 1 aufgeführten Bedingungen nicht |
erfüllen, wird der Taucherschein von einer der in Artikel 2 Absatz 2 | erfüllen, wird der Taucherschein von einer der in Artikel 2 Absatz 2 |
erwähnten Einrichtungen unter folgenden Bedingungen ausgestellt: | erwähnten Einrichtungen unter folgenden Bedingungen ausgestellt: |
1. im Besitz der in Artikel 25 § 3 des vorerwähnten Königlichen | 1. im Besitz der in Artikel 25 § 3 des vorerwähnten Königlichen |
Erlasses vom 23. Dezember 2003 erwähnten Tauglichkeitsbescheinigung | Erlasses vom 23. Dezember 2003 erwähnten Tauglichkeitsbescheinigung |
sein, | sein, |
2. im Besitz eines vor dem Datum des Verstreichens der in Artikel 25 § | 2. im Besitz eines vor dem Datum des Verstreichens der in Artikel 25 § |
4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2003 | 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2003 |
erwähnten Frist ausgestellten Zwei-Sterne-Brevets des Weltverbands für | erwähnten Frist ausgestellten Zwei-Sterne-Brevets des Weltverbands für |
Unterwasseraktivitäten (CMAS) sein, | Unterwasseraktivitäten (CMAS) sein, |
3. seit dem Datum des Verstreichens der in Artikel 25 § 4 des | 3. seit dem Datum des Verstreichens der in Artikel 25 § 4 des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2003 erwähnten | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2003 erwähnten |
Frist jährlich mindestens sechs Tauchgänge im Rahmen der Übungen oder | Frist jährlich mindestens sechs Tauchgänge im Rahmen der Übungen oder |
der Einsätze der Hilfsdienste absolviert haben, | der Einsätze der Hilfsdienste absolviert haben, |
4. die in Artikel 9 § 2 Absatz 2 erwähnte praktische Prüfung zu Modul | 4. die in Artikel 9 § 2 Absatz 2 erwähnte praktische Prüfung zu Modul |
II vor dem 31. August 2011 bestehen. | II vor dem 31. August 2011 bestehen. |
Brüssel, den 7. Juni 2010 | Brüssel, den 7. Juni 2010 |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Anlage 1 - Ausbildung für Taucher der öffentlichen Hilfsdienste - | Anlage 1 - Ausbildung für Taucher der öffentlichen Hilfsdienste - |
Praktikum | Praktikum |
Formular für die Bewertung des Praktikanten | Formular für die Bewertung des Praktikanten |
Praktikant | Praktikant |
Name: . . . . . | Name: . . . . . |
Vorname: . . . . . | Vorname: . . . . . |
Dienst: . . . . . | Dienst: . . . . . |
Tauchgang | Tauchgang |
Dauer: . . . . . | Dauer: . . . . . |
Tiefe: . . . . . | Tiefe: . . . . . |
Ort: . . . . . | Ort: . . . . . |
Ziel des Tauchgangs / Art Übung: . . . . . | Ziel des Tauchgangs / Art Übung: . . . . . |
Ungenügend | Ungenügend |
Schwach | Schwach |
Gut | Gut |
Sehr gut | Sehr gut |
Beherrschung der Tauchtechniken | Beherrschung der Tauchtechniken |
Allgemeines Verhaltung und Verhältnis zum Team | Allgemeines Verhaltung und Verhältnis zum Team |
Benutzung des Materials (Taucheranzug und Flaschen) | Benutzung des Materials (Taucheranzug und Flaschen) |
Initiative und Arbeitsmethode | Initiative und Arbeitsmethode |
Globale Bewertung | Globale Bewertung |
Die globale Bewertung wird in das Praktikumsheft des Anwärters | Die globale Bewertung wird in das Praktikumsheft des Anwärters |
eingetragen und vom Verantwortlichen des Praktikums datiert und | eingetragen und vom Verantwortlichen des Praktikums datiert und |
unterzeichnet. | unterzeichnet. |
Pro Tauchgang wird ein Formular ausgefüllt. | Pro Tauchgang wird ein Formular ausgefüllt. |
Bemerkungen und Beschreibung der Zwischenfälle (sofern es welche gab) | Bemerkungen und Beschreibung der Zwischenfälle (sofern es welche gab) |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
Der / Die Unterzeichnete (Name und Vorname des Verantwortlichen) . . . | Der / Die Unterzeichnete (Name und Vorname des Verantwortlichen) . . . |
. . | . . |
erklärt auf Ehrenwort, folgende Person ins Praktikum aufgenommen zu | erklärt auf Ehrenwort, folgende Person ins Praktikum aufgenommen zu |
haben: | haben: |
Frau / Herrn . . . . . | Frau / Herrn . . . . . |
des Hilfsdienstes . . . . ., | des Hilfsdienstes . . . . ., |
und ihr dabei vorliegende Bescheinigung ausgehändigt zu haben. | und ihr dabei vorliegende Bescheinigung ausgehändigt zu haben. |
Der / Die Unterzeichnete betrachtet dieses Praktikum als { bestanden } | Der / Die Unterzeichnete betrachtet dieses Praktikum als { bestanden |
{ nicht bestanden } | }{ nicht bestanden } |
Datum: | Datum: |
Stempel und Unterschrift: | Stempel und Unterschrift: |
Gesehen, um dem Erlass vom 7. Juni 2010 über den Taucherschein und die | Gesehen, um dem Erlass vom 7. Juni 2010 über den Taucherschein und die |
Taucherausbildung für Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste | Taucherausbildung für Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste |
beigefügt zu werden | beigefügt zu werden |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Anlage 2 - Inhalt der Zulassungsprüfungen für die Module I und II | Anlage 2 - Inhalt der Zulassungsprüfungen für die Module I und II |
Zulassungsprüfung für Modul I für Mitglieder der öffentlichen | Zulassungsprüfung für Modul I für Mitglieder der öffentlichen |
Hilfsdienste: | Hilfsdienste: |
1. 200 Meter schwimmen in einem vom Anwärter gewählten Stil, | 1. 200 Meter schwimmen in einem vom Anwärter gewählten Stil, |
3. 18 Meter Apnoe schwimmen, | 3. 18 Meter Apnoe schwimmen, |
3. eine unter Wasser liegende Rettungspuppe aufnehmen und 15 Meter | 3. eine unter Wasser liegende Rettungspuppe aufnehmen und 15 Meter |
schleppen. | schleppen. |
Der Anwärter hat höchstens 8 Minuten Zeit, um die Prüfungsteile 1 und | Der Anwärter hat höchstens 8 Minuten Zeit, um die Prüfungsteile 1 und |
2 auszuführen. | 2 auszuführen. |
Die Gesamtdauer der Prüfungen beträgt 1 Stunde. | Die Gesamtdauer der Prüfungen beträgt 1 Stunde. |
Zulassungsprüfung für Modul II für Mitglieder der öffentlichen | Zulassungsprüfung für Modul II für Mitglieder der öffentlichen |
Hilfsdienste: | Hilfsdienste: |
Übungen im Schwimmbecken: | Übungen im Schwimmbecken: |
1. in höchstens 6 Minuten 200 Meter in einem einzigen Stil schwimmen, | 1. in höchstens 6 Minuten 200 Meter in einem einzigen Stil schwimmen, |
2. senkrechter Sprung und 25 Meter mit Flossen, Bleigürtel, Schnorchel | 2. senkrechter Sprung und 25 Meter mit Flossen, Bleigürtel, Schnorchel |
und Maske Apnoe schwimmen, | und Maske Apnoe schwimmen, |
3. senkrechter Sprung mit Maske in der Hand und zweimal Maske | 3. senkrechter Sprung mit Maske in der Hand und zweimal Maske |
ausblasen, | ausblasen, |
4. 45 Sekunden statische Apnoe ausführen, | 4. 45 Sekunden statische Apnoe ausführen, |
5. Tauchflasche kontrollieren, | 5. Tauchflasche kontrollieren, |
6. eine 15 Meter lange Strecke zwischen zwei Tauchflaschen | 6. eine 15 Meter lange Strecke zwischen zwei Tauchflaschen |
zurücklegen, | zurücklegen, |
7. kombinierte Übung: | 7. kombinierte Übung: |
- Einstieg mit Fusssprung rückwärts, | - Einstieg mit Fusssprung rückwärts, |
- 45 Meter schnorcheln, | - 45 Meter schnorcheln, |
- aus der Schwimmlage abtauchen mit stabiler Haltung unter Wasser, | - aus der Schwimmlage abtauchen mit stabiler Haltung unter Wasser, |
- ohne Tauchmaske atmen (dreimal), | - ohne Tauchmaske atmen (dreimal), |
- Tauchmaske ausblasen (dreimal), | - Tauchmaske ausblasen (dreimal), |
- Wechselatmung (dreimal), | - Wechselatmung (dreimal), |
- nach den Sicherheitsvorschriften an die Oberfläche aufsteigen, | - nach den Sicherheitsvorschriften an die Oberfläche aufsteigen, |
- 25 Meter an der Oberfläche mit Flossen und Lungenautomat schwimmen, | - 25 Meter an der Oberfläche mit Flossen und Lungenautomat schwimmen, |
- Bleigürtel und Tauchflasche abnehmen, ohne den Rand des | - Bleigürtel und Tauchflasche abnehmen, ohne den Rand des |
Schwimmbeckens zu berühren. | Schwimmbeckens zu berühren. |
Die Gesamtdauer der Prüfungen im Schwimmbecken beträgt 1 Stunde. | Die Gesamtdauer der Prüfungen im Schwimmbecken beträgt 1 Stunde. |
Übungen im Freiwasser: | Übungen im Freiwasser: |
1. den Ausbilder unter Aufsicht in einer Zone von 10 bis 15 Metern mit | 1. den Ausbilder unter Aufsicht in einer Zone von 10 bis 15 Metern mit |
voller Kraft retten und 100 Meter schleppen, | voller Kraft retten und 100 Meter schleppen, |
2. 500 Meter ohne Unterbrechung an der Oberfläche mit Flossen und | 2. 500 Meter ohne Unterbrechung an der Oberfläche mit Flossen und |
kompletter Ausrüstung schnorcheln. | kompletter Ausrüstung schnorcheln. |
Die Gesamtdauer der Prüfungen im Freiwasser beträgt 2 Stunden. | Die Gesamtdauer der Prüfungen im Freiwasser beträgt 2 Stunden. |
Gesehen, um dem Erlass vom 7. Juni 2010 über den Taucherschein und die | Gesehen, um dem Erlass vom 7. Juni 2010 über den Taucherschein und die |
Taucherausbildung für Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste | Taucherausbildung für Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste |
beigefügt zu werden | beigefügt zu werden |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |