← Retour vers "Arrêté ministériel relatif au certificat et à la formation de plongeur pour les membres des services publics de secours. - Traduction allemande "
| Arrêté ministériel relatif au certificat et à la formation de plongeur pour les membres des services publics de secours. - Traduction allemande | Ministerieel besluit betreffende het getuigschrift en de opleiding van duiker voor de leden van de openbare hulpdiensten. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 7 JUIN 2010. - Arrêté ministériel relatif au certificat et à la formation de plongeur pour les membres des services publics de secours. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 7 JUNI 2010. - Ministerieel besluit betreffende het getuigschrift en de opleiding van duiker voor de leden van de openbare hulpdiensten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
| l'arrêté ministériel du 7 juin 2010 relatif au certificat et à la | besluit van 7 juni 2010 betreffende het getuigschrift en de opleiding |
| formation de plongeur pour les membres des services publics de secours | van duiker voor de leden van de openbare hulpdiensten (Belgisch |
| (Moniteur belge du 18 juin 2010). | Staatsblad van 18 juni 2010). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 7. JUNI 2010 - Ministerieller Erlass über den Taucherschein und die | 7. JUNI 2010 - Ministerieller Erlass über den Taucherschein und die |
| Taucherausbildung für Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste | Taucherausbildung für Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste |
| Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
| Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des |
| Artikels 2 und des Artikels 9, abgeändert durch die Gesetze vom 16. | Artikels 2 und des Artikels 9, abgeändert durch die Gesetze vom 16. |
| Juli 1993, 25. März 2003 und 27. Dezember 2004; | Juli 1993, 25. März 2003 und 27. Dezember 2004; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. April 2003 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. April 2003 über die |
| Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste, der Artikel | Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste, der Artikel |
| 3, 5, 18, 20 und 41; | 3, 5, 18, 20 und 41; |
| Aufgrund der Stellungnahmen des Hohen Ausbildungsrates für die | Aufgrund der Stellungnahmen des Hohen Ausbildungsrates für die |
| öffentlichen Feuerwehrdienste vom 10. März 2008 und 26. Juni 2008; | öffentlichen Feuerwehrdienste vom 10. März 2008 und 26. Juni 2008; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Februar 2009; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Februar 2009; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes |
| vom 2. Juni 2009; | vom 2. Juni 2009; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 2. | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 2. |
| September 2009; | September 2009; |
| Aufgrund des Protokolls Nr. 166/3 des Gemeinsamen Ausschusses für alle | Aufgrund des Protokolls Nr. 166/3 des Gemeinsamen Ausschusses für alle |
| öffentlichen Dienste vom 30. Oktober 2009; | öffentlichen Dienste vom 30. Oktober 2009; |
| Augrund des Gutachtens 47.887/2 des Staatsrates vom 17. März 2010, | Augrund des Gutachtens 47.887/2 des Staatsrates vom 17. März 2010, |
| abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. | abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. |
| Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, |
| Erlässt: | Erlässt: |
| KAPITEL I - Taucherschein | KAPITEL I - Taucherschein |
| Abschnitt 1 - Einführung eines Taucherscheins | Abschnitt 1 - Einführung eines Taucherscheins |
| Artikel 1 - Ein Taucherschein für die Mitglieder der öffentlichen | Artikel 1 - Ein Taucherschein für die Mitglieder der öffentlichen |
| Hilfsdienste wird eingeführt. | Hilfsdienste wird eingeführt. |
| Abschnitt 2 - Für die Organisation der Taucherausbildung zuständige | Abschnitt 2 - Für die Organisation der Taucherausbildung zuständige |
| Einrichtungen | Einrichtungen |
| Art. 2 - Die Ausbildung und die Prüfungen für Taucher werden vom | Art. 2 - Die Ausbildung und die Prüfungen für Taucher werden vom |
| Föderalen Ausbildungszentrum für die Hilfsdienste organisiert. | Föderalen Ausbildungszentrum für die Hilfsdienste organisiert. |
| Die Provinzialen Ausbildungszentren für die öffentlichen | Die Provinzialen Ausbildungszentren für die öffentlichen |
| Feuerwehrdienste dürfen die Ausbildung und die Prüfungen während zehn | Feuerwehrdienste dürfen die Ausbildung und die Prüfungen während zehn |
| Jahren ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses organisieren. | Jahren ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses organisieren. |
| Abschnitt 3 - Inhalt und Dauer der Taucherausbildung | Abschnitt 3 - Inhalt und Dauer der Taucherausbildung |
| Art. 3 - Die Taucherausbildung umfasst zwei Module: | Art. 3 - Die Taucherausbildung umfasst zwei Module: |
| 1. Modul I mit einer Dauer von 60 Stunden, | 1. Modul I mit einer Dauer von 60 Stunden, |
| 2. Modul II mit einer Dauer von 48 Stunden, ergänzt durch ein | 2. Modul II mit einer Dauer von 48 Stunden, ergänzt durch ein |
| Praktikum von mindestens 10 Tauchgängen. | Praktikum von mindestens 10 Tauchgängen. |
| Der Anwärter kann sich erst nach Bestehen von Modul I oder nach Erhalt | Der Anwärter kann sich erst nach Bestehen von Modul I oder nach Erhalt |
| eines Zwei-Sterne-Brevets des Weltverbands für Unterwasseraktivitäten | eines Zwei-Sterne-Brevets des Weltverbands für Unterwasseraktivitäten |
| (CMAS) für Modul II einschreiben. | (CMAS) für Modul II einschreiben. |
| Art. 4 - Das Programm von Modul I besteht aus drei Teilen: | Art. 4 - Das Programm von Modul I besteht aus drei Teilen: |
| 1. 18 Stunden Theorie, | 1. 18 Stunden Theorie, |
| 2. 18 Stunden praktische Übungen im Schwimmbecken, | 2. 18 Stunden praktische Übungen im Schwimmbecken, |
| 3. 24 Stunden praktische Übungen im Freiwasser mit mindestens 8 | 3. 24 Stunden praktische Übungen im Freiwasser mit mindestens 8 |
| Tauchgängen. | Tauchgängen. |
| Der theoretische Teil umfasst mindestens die in Artikel 25 § 2 Absatz | Der theoretische Teil umfasst mindestens die in Artikel 25 § 2 Absatz |
| 3 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2003 über den Schutz der | 3 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2003 über den Schutz der |
| Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in Überdruckumgebung | Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in Überdruckumgebung |
| aufgeführten Lehrstoffe. | aufgeführten Lehrstoffe. |
| Der Anwärter kann erst nach Bestehen der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 | Der Anwärter kann erst nach Bestehen der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 |
| erwähnten Teile an dem in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Teil teilnehmen. | erwähnten Teile an dem in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Teil teilnehmen. |
| Art. 5 - Das Programm von Modul II besteht aus vier Teilen: | Art. 5 - Das Programm von Modul II besteht aus vier Teilen: |
| 1. 14 Stunden Theorie, | 1. 14 Stunden Theorie, |
| 2. 4 Stunden praktische Übungen im Schwimmbecken, | 2. 4 Stunden praktische Übungen im Schwimmbecken, |
| 3. 30 Stunden praktische Übungen im Freiwasser, | 3. 30 Stunden praktische Übungen im Freiwasser, |
| 4. Praktikum von 10 Tauchgängen. | 4. Praktikum von 10 Tauchgängen. |
| Der theoretische Teil umfasst mindestens die in Artikel 25 § 2 Absatz | Der theoretische Teil umfasst mindestens die in Artikel 25 § 2 Absatz |
| 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2003 | 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2003 |
| aufgeführten Lehrstoffe. | aufgeführten Lehrstoffe. |
| Der Anwärter kann erst nach Bestehen der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 | Der Anwärter kann erst nach Bestehen der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 |
| erwähnten Teile an dem in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Teil teilnehmen. | erwähnten Teile an dem in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Teil teilnehmen. |
| Nach jedem Tauchgang im Rahmen des Praktikums wird ein Bewertungsbogen | Nach jedem Tauchgang im Rahmen des Praktikums wird ein Bewertungsbogen |
| nach dem Muster in Anlage 1 ausgefüllt. | nach dem Muster in Anlage 1 ausgefüllt. |
| Nach 10 Tauchgängen werden die im vorgehenden Absatz erwähnten Bögen | Nach 10 Tauchgängen werden die im vorgehenden Absatz erwähnten Bögen |
| und das Praktikumsheft mit einer globalen Bewertung an die | und das Praktikumsheft mit einer globalen Bewertung an die |
| Einrichtung, die die Prüfung zu Modul II organisiert, geschickt, damit | Einrichtung, die die Prüfung zu Modul II organisiert, geschickt, damit |
| das Praktikum bewertet wird. | das Praktikum bewertet wird. |
| Abschnitt 4 - Bedingungen für die Zulassung zur Taucherausbildung | Abschnitt 4 - Bedingungen für die Zulassung zur Taucherausbildung |
| Art. 6 - Für die Zulassung zur Taucherausbildung gelten folgende | Art. 6 - Für die Zulassung zur Taucherausbildung gelten folgende |
| Bedingungen: | Bedingungen: |
| 1. Personalmitglied eines öffentlichen Hilfsdienstes sein, | 1. Personalmitglied eines öffentlichen Hilfsdienstes sein, |
| 2. im Besitz der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Behörde | 2. im Besitz der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Behörde |
| sein, der der Anwärter untersteht, um sich für die Ausbildung | sein, der der Anwärter untersteht, um sich für die Ausbildung |
| einzuschreiben, | einzuschreiben, |
| 3. im Besitz der in Artikel 25 § 3 des vorerwähnten Königlichen | 3. im Besitz der in Artikel 25 § 3 des vorerwähnten Königlichen |
| Erlasses vom 23. Dezember 2003 erwähnten Tauglichkeitsbescheinigung | Erlasses vom 23. Dezember 2003 erwähnten Tauglichkeitsbescheinigung |
| sein, | sein, |
| 4. nach Erfüllung der in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Bedingungen | 4. nach Erfüllung der in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Bedingungen |
| die in Anlage 2 erwähnte Zulassungsprüfung bestehen. | die in Anlage 2 erwähnte Zulassungsprüfung bestehen. |
| Art. 7 - Die Anträge auf Einschreibung für die Taucherausbildung | Art. 7 - Die Anträge auf Einschreibung für die Taucherausbildung |
| werden bei einer der in Artikel 2 erwähnten Einrichtungen eingereicht. | werden bei einer der in Artikel 2 erwähnten Einrichtungen eingereicht. |
| Die Einrichtung, bei der der Antrag auf Einschreibung eingereicht | Die Einrichtung, bei der der Antrag auf Einschreibung eingereicht |
| worden ist, prüft nach, ob die in Artikel 3 Absatz 2 und in Artikel 6 | worden ist, prüft nach, ob die in Artikel 3 Absatz 2 und in Artikel 6 |
| aufgeführten Zulassungsbedingungen am Tag des Beginns der Ausbildung | aufgeführten Zulassungsbedingungen am Tag des Beginns der Ausbildung |
| erfüllt sind. | erfüllt sind. |
| Abschnitt 5 - Organisation der Taucherausbildung | Abschnitt 5 - Organisation der Taucherausbildung |
| Art. 8 - Die Anwesenheit bei den Kursen ist Pflicht, ausser bei | Art. 8 - Die Anwesenheit bei den Kursen ist Pflicht, ausser bei |
| schriftlich ordnungsgemäss nachgewiesener höherer Gewalt, wobei die | schriftlich ordnungsgemäss nachgewiesener höherer Gewalt, wobei die |
| Abwesenheit auf höchstens ein Viertel der Kurse begrenzt ist. | Abwesenheit auf höchstens ein Viertel der Kurse begrenzt ist. |
| Abschnitt 6 - Prüfungen | Abschnitt 6 - Prüfungen |
| Art. 9 - § 1 - Jedes Modul wird mit einer Prüfung abgeschlossen, die | Art. 9 - § 1 - Jedes Modul wird mit einer Prüfung abgeschlossen, die |
| aus einem schriftlichen Teil, der für ein Drittel in der Endnote | aus einem schriftlichen Teil, der für ein Drittel in der Endnote |
| zählt, und einem praktischen Teil, der für zwei Drittel in der Endnote | zählt, und einem praktischen Teil, der für zwei Drittel in der Endnote |
| zählt, besteht. | zählt, besteht. |
| Für jedes Modul muss der Anwärter mindestens sechs Zehntel der Punkte | Für jedes Modul muss der Anwärter mindestens sechs Zehntel der Punkte |
| für den schriftlichen Teil und für den praktischen Teil der Prüfung | für den schriftlichen Teil und für den praktischen Teil der Prüfung |
| erreichen. | erreichen. |
| § 2 - In Modul I dauert die theoretische Prüfung 2 Stunden, die | § 2 - In Modul I dauert die theoretische Prüfung 2 Stunden, die |
| praktische Prüfung im Schwimmbecken 2 Stunden und ist die Prüfung der | praktische Prüfung im Schwimmbecken 2 Stunden und ist die Prüfung der |
| praktischen Übungen im Freiwasser in den 24 Stunden Ausbildung | praktischen Übungen im Freiwasser in den 24 Stunden Ausbildung |
| einbegriffen. | einbegriffen. |
| In Modul II dauert die theoretische Prüfung 2 Stunden und die | In Modul II dauert die theoretische Prüfung 2 Stunden und die |
| praktische Prüfung im Freiwasser 8 Stunden. | praktische Prüfung im Freiwasser 8 Stunden. |
| Abschnitt 7 - Ausstellung und Dauer der Gültigkeit des Taucherscheins | Abschnitt 7 - Ausstellung und Dauer der Gültigkeit des Taucherscheins |
| Art. 10 - Die Einrichtung, die die Prüfung zu Modul II organisiert | Art. 10 - Die Einrichtung, die die Prüfung zu Modul II organisiert |
| hat, stellt nach Bestehen der Prüfungen und positiver Bewertung des | hat, stellt nach Bestehen der Prüfungen und positiver Bewertung des |
| Praktikums einen Taucherschein aus. | Praktikums einen Taucherschein aus. |
| Art. 11 - Der Taucherschein hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren | Art. 11 - Der Taucherschein hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren |
| ab der Prüfungsbesprechung, mit der die Prüfung zum letzten Modul der | ab der Prüfungsbesprechung, mit der die Prüfung zum letzten Modul der |
| Ausbildung abgeschlossen wird. | Ausbildung abgeschlossen wird. |
| Die Gültigkeitsdauer kann unter folgenden Bedingungen jedes Mal um | Die Gültigkeitsdauer kann unter folgenden Bedingungen jedes Mal um |
| fünf Jahre verlängert werden: | fünf Jahre verlängert werden: |
| 1. Bestehen eines Tests, der von einem der in Artikel 2 erwähnten | 1. Bestehen eines Tests, der von einem der in Artikel 2 erwähnten |
| Ausbildungszentren organisiert wird, | Ausbildungszentren organisiert wird, |
| 2. Absolvieren von mindestens sechs Tauchgängen pro Jahr im Rahmen der | 2. Absolvieren von mindestens sechs Tauchgängen pro Jahr im Rahmen der |
| Übungen oder der Einsätze der Hilfsdienste. | Übungen oder der Einsätze der Hilfsdienste. |
| KAPITEL II - Übergangsbestimmungen | KAPITEL II - Übergangsbestimmungen |
| Art. 12 - § 1 - Personalmitgliedern eines öffentlichen Hilfsdienstes, | Art. 12 - § 1 - Personalmitgliedern eines öffentlichen Hilfsdienstes, |
| die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses in ihrem Dienst als | die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses in ihrem Dienst als |
| Taucher aktiv gewesen sind, wird der Taucherschein von einer der in | Taucher aktiv gewesen sind, wird der Taucherschein von einer der in |
| Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Einrichtungen unter folgenden Bedingungen | Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Einrichtungen unter folgenden Bedingungen |
| ausgestellt: | ausgestellt: |
| 1. im Besitz der in Artikel 25 § 3 des vorerwähnten Königlichen | 1. im Besitz der in Artikel 25 § 3 des vorerwähnten Königlichen |
| Erlasses vom 23. Dezember 2003 erwähnten Tauglichkeitsbescheinigung | Erlasses vom 23. Dezember 2003 erwähnten Tauglichkeitsbescheinigung |
| sein, | sein, |
| 2. im Besitz einer Bescheinigung sein, die ausgestellt worden ist im | 2. im Besitz einer Bescheinigung sein, die ausgestellt worden ist im |
| Anschluss an eine Ausbildung, die die in Modul II vorgesehenen | Anschluss an eine Ausbildung, die die in Modul II vorgesehenen |
| Lehrstoffe beinhaltete und aufgrund von Artikel 47 des Königlichen | Lehrstoffe beinhaltete und aufgrund von Artikel 47 des Königlichen |
| Erlasses vom 8. April 2003 über die Ausbildung der Mitglieder der | Erlasses vom 8. April 2003 über die Ausbildung der Mitglieder der |
| öffentlichen Hilfsdienste gleichgesetzt worden ist, | öffentlichen Hilfsdienste gleichgesetzt worden ist, |
| 3. seit der Ausstellung der in Nr. 2 vorgesehenen Bescheinigung | 3. seit der Ausstellung der in Nr. 2 vorgesehenen Bescheinigung |
| jährlich mindestens sechs Tauchgänge im Rahmen der Übungen oder der | jährlich mindestens sechs Tauchgänge im Rahmen der Übungen oder der |
| Einsätze der Hilfsdienste absolviert haben. | Einsätze der Hilfsdienste absolviert haben. |
| § 2 - Personalmitgliedern eines öffentlichen Hilfsdienstes, die vor | § 2 - Personalmitgliedern eines öffentlichen Hilfsdienstes, die vor |
| Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses in ihrem Dienst als Taucher | Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses in ihrem Dienst als Taucher |
| aktiv gewesen sind und die in § 1 aufgeführten Bedingungen nicht | aktiv gewesen sind und die in § 1 aufgeführten Bedingungen nicht |
| erfüllen, wird der Taucherschein von einer der in Artikel 2 Absatz 2 | erfüllen, wird der Taucherschein von einer der in Artikel 2 Absatz 2 |
| erwähnten Einrichtungen unter folgenden Bedingungen ausgestellt: | erwähnten Einrichtungen unter folgenden Bedingungen ausgestellt: |
| 1. im Besitz der in Artikel 25 § 3 des vorerwähnten Königlichen | 1. im Besitz der in Artikel 25 § 3 des vorerwähnten Königlichen |
| Erlasses vom 23. Dezember 2003 erwähnten Tauglichkeitsbescheinigung | Erlasses vom 23. Dezember 2003 erwähnten Tauglichkeitsbescheinigung |
| sein, | sein, |
| 2. im Besitz eines vor dem Datum des Verstreichens der in Artikel 25 § | 2. im Besitz eines vor dem Datum des Verstreichens der in Artikel 25 § |
| 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2003 | 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2003 |
| erwähnten Frist ausgestellten Zwei-Sterne-Brevets des Weltverbands für | erwähnten Frist ausgestellten Zwei-Sterne-Brevets des Weltverbands für |
| Unterwasseraktivitäten (CMAS) sein, | Unterwasseraktivitäten (CMAS) sein, |
| 3. seit dem Datum des Verstreichens der in Artikel 25 § 4 des | 3. seit dem Datum des Verstreichens der in Artikel 25 § 4 des |
| vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2003 erwähnten | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2003 erwähnten |
| Frist jährlich mindestens sechs Tauchgänge im Rahmen der Übungen oder | Frist jährlich mindestens sechs Tauchgänge im Rahmen der Übungen oder |
| der Einsätze der Hilfsdienste absolviert haben, | der Einsätze der Hilfsdienste absolviert haben, |
| 4. die in Artikel 9 § 2 Absatz 2 erwähnte praktische Prüfung zu Modul | 4. die in Artikel 9 § 2 Absatz 2 erwähnte praktische Prüfung zu Modul |
| II vor dem 31. August 2011 bestehen. | II vor dem 31. August 2011 bestehen. |
| Brüssel, den 7. Juni 2010 | Brüssel, den 7. Juni 2010 |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Anlage 1 - Ausbildung für Taucher der öffentlichen Hilfsdienste - | Anlage 1 - Ausbildung für Taucher der öffentlichen Hilfsdienste - |
| Praktikum | Praktikum |
| Formular für die Bewertung des Praktikanten | Formular für die Bewertung des Praktikanten |
| Praktikant | Praktikant |
| Name: . . . . . | Name: . . . . . |
| Vorname: . . . . . | Vorname: . . . . . |
| Dienst: . . . . . | Dienst: . . . . . |
| Tauchgang | Tauchgang |
| Dauer: . . . . . | Dauer: . . . . . |
| Tiefe: . . . . . | Tiefe: . . . . . |
| Ort: . . . . . | Ort: . . . . . |
| Ziel des Tauchgangs / Art Übung: . . . . . | Ziel des Tauchgangs / Art Übung: . . . . . |
| Ungenügend | Ungenügend |
| Schwach | Schwach |
| Gut | Gut |
| Sehr gut | Sehr gut |
| Beherrschung der Tauchtechniken | Beherrschung der Tauchtechniken |
| Allgemeines Verhaltung und Verhältnis zum Team | Allgemeines Verhaltung und Verhältnis zum Team |
| Benutzung des Materials (Taucheranzug und Flaschen) | Benutzung des Materials (Taucheranzug und Flaschen) |
| Initiative und Arbeitsmethode | Initiative und Arbeitsmethode |
| Globale Bewertung | Globale Bewertung |
| Die globale Bewertung wird in das Praktikumsheft des Anwärters | Die globale Bewertung wird in das Praktikumsheft des Anwärters |
| eingetragen und vom Verantwortlichen des Praktikums datiert und | eingetragen und vom Verantwortlichen des Praktikums datiert und |
| unterzeichnet. | unterzeichnet. |
| Pro Tauchgang wird ein Formular ausgefüllt. | Pro Tauchgang wird ein Formular ausgefüllt. |
| Bemerkungen und Beschreibung der Zwischenfälle (sofern es welche gab) | Bemerkungen und Beschreibung der Zwischenfälle (sofern es welche gab) |
| . . . . . | . . . . . |
| . . . . . | . . . . . |
| Der / Die Unterzeichnete (Name und Vorname des Verantwortlichen) . . . | Der / Die Unterzeichnete (Name und Vorname des Verantwortlichen) . . . |
| . . | . . |
| erklärt auf Ehrenwort, folgende Person ins Praktikum aufgenommen zu | erklärt auf Ehrenwort, folgende Person ins Praktikum aufgenommen zu |
| haben: | haben: |
| Frau / Herrn . . . . . | Frau / Herrn . . . . . |
| des Hilfsdienstes . . . . ., | des Hilfsdienstes . . . . ., |
| und ihr dabei vorliegende Bescheinigung ausgehändigt zu haben. | und ihr dabei vorliegende Bescheinigung ausgehändigt zu haben. |
| Der / Die Unterzeichnete betrachtet dieses Praktikum als { bestanden } | Der / Die Unterzeichnete betrachtet dieses Praktikum als { bestanden |
| { nicht bestanden } | }{ nicht bestanden } |
| Datum: | Datum: |
| Stempel und Unterschrift: | Stempel und Unterschrift: |
| Gesehen, um dem Erlass vom 7. Juni 2010 über den Taucherschein und die | Gesehen, um dem Erlass vom 7. Juni 2010 über den Taucherschein und die |
| Taucherausbildung für Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste | Taucherausbildung für Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste |
| beigefügt zu werden | beigefügt zu werden |
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Anlage 2 - Inhalt der Zulassungsprüfungen für die Module I und II | Anlage 2 - Inhalt der Zulassungsprüfungen für die Module I und II |
| Zulassungsprüfung für Modul I für Mitglieder der öffentlichen | Zulassungsprüfung für Modul I für Mitglieder der öffentlichen |
| Hilfsdienste: | Hilfsdienste: |
| 1. 200 Meter schwimmen in einem vom Anwärter gewählten Stil, | 1. 200 Meter schwimmen in einem vom Anwärter gewählten Stil, |
| 3. 18 Meter Apnoe schwimmen, | 3. 18 Meter Apnoe schwimmen, |
| 3. eine unter Wasser liegende Rettungspuppe aufnehmen und 15 Meter | 3. eine unter Wasser liegende Rettungspuppe aufnehmen und 15 Meter |
| schleppen. | schleppen. |
| Der Anwärter hat höchstens 8 Minuten Zeit, um die Prüfungsteile 1 und | Der Anwärter hat höchstens 8 Minuten Zeit, um die Prüfungsteile 1 und |
| 2 auszuführen. | 2 auszuführen. |
| Die Gesamtdauer der Prüfungen beträgt 1 Stunde. | Die Gesamtdauer der Prüfungen beträgt 1 Stunde. |
| Zulassungsprüfung für Modul II für Mitglieder der öffentlichen | Zulassungsprüfung für Modul II für Mitglieder der öffentlichen |
| Hilfsdienste: | Hilfsdienste: |
| Übungen im Schwimmbecken: | Übungen im Schwimmbecken: |
| 1. in höchstens 6 Minuten 200 Meter in einem einzigen Stil schwimmen, | 1. in höchstens 6 Minuten 200 Meter in einem einzigen Stil schwimmen, |
| 2. senkrechter Sprung und 25 Meter mit Flossen, Bleigürtel, Schnorchel | 2. senkrechter Sprung und 25 Meter mit Flossen, Bleigürtel, Schnorchel |
| und Maske Apnoe schwimmen, | und Maske Apnoe schwimmen, |
| 3. senkrechter Sprung mit Maske in der Hand und zweimal Maske | 3. senkrechter Sprung mit Maske in der Hand und zweimal Maske |
| ausblasen, | ausblasen, |
| 4. 45 Sekunden statische Apnoe ausführen, | 4. 45 Sekunden statische Apnoe ausführen, |
| 5. Tauchflasche kontrollieren, | 5. Tauchflasche kontrollieren, |
| 6. eine 15 Meter lange Strecke zwischen zwei Tauchflaschen | 6. eine 15 Meter lange Strecke zwischen zwei Tauchflaschen |
| zurücklegen, | zurücklegen, |
| 7. kombinierte Übung: | 7. kombinierte Übung: |
| - Einstieg mit Fusssprung rückwärts, | - Einstieg mit Fusssprung rückwärts, |
| - 45 Meter schnorcheln, | - 45 Meter schnorcheln, |
| - aus der Schwimmlage abtauchen mit stabiler Haltung unter Wasser, | - aus der Schwimmlage abtauchen mit stabiler Haltung unter Wasser, |
| - ohne Tauchmaske atmen (dreimal), | - ohne Tauchmaske atmen (dreimal), |
| - Tauchmaske ausblasen (dreimal), | - Tauchmaske ausblasen (dreimal), |
| - Wechselatmung (dreimal), | - Wechselatmung (dreimal), |
| - nach den Sicherheitsvorschriften an die Oberfläche aufsteigen, | - nach den Sicherheitsvorschriften an die Oberfläche aufsteigen, |
| - 25 Meter an der Oberfläche mit Flossen und Lungenautomat schwimmen, | - 25 Meter an der Oberfläche mit Flossen und Lungenautomat schwimmen, |
| - Bleigürtel und Tauchflasche abnehmen, ohne den Rand des | - Bleigürtel und Tauchflasche abnehmen, ohne den Rand des |
| Schwimmbeckens zu berühren. | Schwimmbeckens zu berühren. |
| Die Gesamtdauer der Prüfungen im Schwimmbecken beträgt 1 Stunde. | Die Gesamtdauer der Prüfungen im Schwimmbecken beträgt 1 Stunde. |
| Übungen im Freiwasser: | Übungen im Freiwasser: |
| 1. den Ausbilder unter Aufsicht in einer Zone von 10 bis 15 Metern mit | 1. den Ausbilder unter Aufsicht in einer Zone von 10 bis 15 Metern mit |
| voller Kraft retten und 100 Meter schleppen, | voller Kraft retten und 100 Meter schleppen, |
| 2. 500 Meter ohne Unterbrechung an der Oberfläche mit Flossen und | 2. 500 Meter ohne Unterbrechung an der Oberfläche mit Flossen und |
| kompletter Ausrüstung schnorcheln. | kompletter Ausrüstung schnorcheln. |
| Die Gesamtdauer der Prüfungen im Freiwasser beträgt 2 Stunden. | Die Gesamtdauer der Prüfungen im Freiwasser beträgt 2 Stunden. |
| Gesehen, um dem Erlass vom 7. Juni 2010 über den Taucherschein und die | Gesehen, um dem Erlass vom 7. Juni 2010 über den Taucherschein und die |
| Taucherausbildung für Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste | Taucherausbildung für Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste |
| beigefügt zu werden | beigefügt zu werden |
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |