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Arrêté Ministériel du 05 juillet 2013
publié le 14 octobre 2014

Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 16 décembre 2010 relatif à la procédure, la forme et le contenu de l'autorisation pour la circulation routière des véhicules exceptionnels. - Traduction allemande

source
service public federal mobilite et transports
numac
2014014596
pub.
14/10/2014
prom.
05/07/2013
ELI
eli/arrete/2013/07/05/2014014596/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


5 JUILLET 2013. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 16 décembre 2010 relatif à la procédure, la forme et le contenu de l'autorisation pour la circulation routière des véhicules exceptionnels. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 5 juillet 2013 modifiant l'arrêté ministériel du 16 décembre 2010 relatif à la procédure, la forme et le contenu de l'autorisation pour la circulation routière des véhicules exceptionnels (Moniteur belge du 8 août 2013).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 5. JULI 2013 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 16.Dezember 2010 über das Verfahren, die Form und den Inhalt der Genehmigung für den Straßenverkehr von außergewöhnlichen Fahrzeugen Die Ministerin des Innern und der Staatssekretär für Mobilität, Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr, Artikel 5 § 1 Absatz 4 und 6 § 6;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 16. Dezember 2010 über das Verfahren, die Form und den Inhalt der Genehmigung für den Straßenverkehr von außergewöhnlichen Fahrzeugen;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.264/4 des Staatsrates vom 12. November 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Beschließen: Artikel 1 - In Artikel 3 § 1 letzter Absatz des Ministeriellen Erlasses vom 16. Dezember 2010 über das Verfahren, die Form und den Inhalt der Genehmigung für den Straßenverkehr von außergewöhnlichen Fahrzeugen wird das Wort "Einschreiben" durch das Wort "Post" ersetzt.

Art. 2 - In Artikel 4 desselben Erlasses wird Paragraph 2 wie folgt ersetzt: " § 2 - Für eine außergewöhnliche Fahrzeugkombination, deren Massen der technischen Verordnung entsprechen, kann der Benutzer allein das Zugfahrzeug bestimmen. Das gezogene Fahrzeug ist frei wählbar.".

Art. 3 - Im selben Erlass wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4/1 - § 1 - Für außergewöhnliche Einzelfahrzeuge der Klassen 1 und 2, wie erwähnt in Artikel 4 Nr. 1 oder Nr. 2 des Königlichen Erlasses, darf, in Abweichung von Artikel 4, der vom Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen zugelassene Hersteller oder Monteur, Inhaber einer "Probefahrtzulassung" gemäß der Artikel 5 bis 10 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelszulassungskennzeichen für Motorfahrzeuge und Anhänger, den Tross außergewöhnlicher Fahrzeuge, der den in der Genehmigung festgelegten technischen Eigenschaften entspricht, mithilfe dieser "Probefahrtzulassung" bestimmen. § 2 - Die Genehmigung ist gültig für das in Betrieb nehmen von außergewöhnlichen Fahrzeugen, wie in Paragraph 1 bestimmt, insofern die Fahrzeuge für eine der folgenden Fahrten verwendet werden: a) nach Montage oder Instandsetzung zu ihrer Einstellung oder Überprüfung ihres ordnungsgemäßen Funktionierens;b) zur Vorführung;c) zum Parken;d) um sie bei einer Stelle, die mit der Überprüfung von in Betrieb genommenen Fahrzeugen betraut ist, vorzufahren;e) um sie für Versuche sowie während dieser Versuche, im Rahmen der Zulassung eines Fahrzeugs eines Typs, der Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein muss, vorzufahren. § 3 - Die außergewöhnlichen Fahrzeuge, wie in Paragraph 1 festgelegt, dürfen nur unter den folgenden Bedingungen verwendet werden: a) sie dürfen in den Fällen festgelegt in den Bestimmungen unter § 2 a), d) und e) lediglich innerhalb eines Umkreises von 25 km vom Herstellungs- oder Montageort und, in den Fällen festgelegt in den Bestimmungen unter § 2 b) und c), lediglich innerhalb eines Umkreises von 15 km von diesem Ort, fahren;b) für die außergewöhnlichen Fahrzeuge der Klasse 2, darf die Fahrt lediglich auf höchstens zwei alternativen Fahrtrouten stattfinden;c) sie fahren nicht gleichzeitig auf der öffentlichen Straße. Art. 4 - In Artikel 7 § 1 ii desselben Erlasses werden die Wörter "des Einschreibens" ersetzt durch "der Post" und werden die Wörter ", wenn die Antragstellung per Einschreibung erfolgt" aufgehoben.

Art. 5 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. in Paragraph 1 wird f) durch die Wörter ", deren Massen nicht der technischen Verordnung entsprechen" ergänzt;2. in Paragraph 1 wird g) mit den Wörtern ", oder die Nummer des "Probefahrtschildes in den in Artikel 4 festgelegten Fällen" ergänzt; 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die technischen Kenndaten des außergewöhnlichen Fahrzeugs und die detaillierte Fahrtroute sowie jedes sonstige der Genehmigung beigefügte oder der Genehmigung beizufügende Dokument, sind ein wesentlicher Bestandteil der Genehmigung.".

Brüssel, den 5. Juli 2013 Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

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