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Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 16 décembre 2010 relatif à la procédure, la forme et le contenu de l'autorisation pour la circulation routière des véhicules exceptionnels. - Traduction allemande | Ministerieel besluit tot wijziging van het ministerieel besluit van 16 december 2010 betreffende de procedure, de vorm en de inhoud van de vergunning voor het wegverkeer van uitzonderlijke voertuigen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER |
5 JUILLET 2013. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du | 5 JULI 2013. - Ministerieel besluit tot wijziging van het ministerieel |
16 décembre 2010 relatif à la procédure, la forme et le contenu de | besluit van 16 december 2010 betreffende de procedure, de vorm en de |
l'autorisation pour la circulation routière des véhicules | inhoud van de vergunning voor het wegverkeer van uitzonderlijke |
exceptionnels. - Traduction allemande | voertuigen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
l'arrêté ministériel du 5 juillet 2013 modifiant l'arrêté ministériel | besluit van 5 juli 2013 tot wijziging van het ministerieel besluit van |
du 16 décembre 2010 relatif à la procédure, la forme et le contenu de | 16 december 2010 betreffende de procedure, de vorm en de inhoud van de |
l'autorisation pour la circulation routière des véhicules | vergunning voor het wegverkeer van uitzonderlijke voertuigen (Belgisch |
exceptionnels (Moniteur belge du 8 août 2013). | Staatsblad van 8 augustus 2013). |
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service | Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale |
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
5. JULI 2013 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen | 5. JULI 2013 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen |
Erlasses vom 16. Dezember 2010 über das Verfahren, die Form und den | Erlasses vom 16. Dezember 2010 über das Verfahren, die Form und den |
Inhalt der Genehmigung für den Straßenverkehr von außergewöhnlichen | Inhalt der Genehmigung für den Straßenverkehr von außergewöhnlichen |
Fahrzeugen | Fahrzeugen |
Die Ministerin des Innern und der Staatssekretär für Mobilität, | Die Ministerin des Innern und der Staatssekretär für Mobilität, |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; | Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über |
außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr, Artikel 5 § 1 Absatz 4 | außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr, Artikel 5 § 1 Absatz 4 |
und 6 § 6; | und 6 § 6; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 16. Dezember 2010 über das | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 16. Dezember 2010 über das |
Verfahren, die Form und den Inhalt der Genehmigung für den | Verfahren, die Form und den Inhalt der Genehmigung für den |
Straßenverkehr von außergewöhnlichen Fahrzeugen; | Straßenverkehr von außergewöhnlichen Fahrzeugen; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.264/4 des Staatsrates vom 12. November | Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.264/4 des Staatsrates vom 12. November |
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Beschließen: | Beschließen: |
Artikel 1 - In Artikel 3 § 1 letzter Absatz des Ministeriellen | Artikel 1 - In Artikel 3 § 1 letzter Absatz des Ministeriellen |
Erlasses vom 16. Dezember 2010 über das Verfahren, die Form und den | Erlasses vom 16. Dezember 2010 über das Verfahren, die Form und den |
Inhalt der Genehmigung für den Straßenverkehr von außergewöhnlichen | Inhalt der Genehmigung für den Straßenverkehr von außergewöhnlichen |
Fahrzeugen wird das Wort "Einschreiben" durch das Wort "Post" ersetzt. | Fahrzeugen wird das Wort "Einschreiben" durch das Wort "Post" ersetzt. |
Art. 2 - In Artikel 4 desselben Erlasses wird Paragraph 2 wie folgt | Art. 2 - In Artikel 4 desselben Erlasses wird Paragraph 2 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
" § 2 - Für eine außergewöhnliche Fahrzeugkombination, deren Massen | " § 2 - Für eine außergewöhnliche Fahrzeugkombination, deren Massen |
der technischen Verordnung entsprechen, kann der Benutzer allein das | der technischen Verordnung entsprechen, kann der Benutzer allein das |
Zugfahrzeug bestimmen. Das gezogene Fahrzeug ist frei wählbar.". | Zugfahrzeug bestimmen. Das gezogene Fahrzeug ist frei wählbar.". |
Art. 3 - Im selben Erlass wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut | Art. 3 - Im selben Erlass wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Art. 4/1 - § 1 - Für außergewöhnliche Einzelfahrzeuge der Klassen 1 | "Art. 4/1 - § 1 - Für außergewöhnliche Einzelfahrzeuge der Klassen 1 |
und 2, wie erwähnt in Artikel 4 Nr. 1 oder Nr. 2 des Königlichen | und 2, wie erwähnt in Artikel 4 Nr. 1 oder Nr. 2 des Königlichen |
Erlasses, darf, in Abweichung von Artikel 4, der vom Föderalen | Erlasses, darf, in Abweichung von Artikel 4, der vom Föderalen |
Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen zugelassene | Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen zugelassene |
Hersteller oder Monteur, Inhaber einer "Probefahrtzulassung" gemäß der | Hersteller oder Monteur, Inhaber einer "Probefahrtzulassung" gemäß der |
Artikel 5 bis 10 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur | Artikel 5 bis 10 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur |
Regelung der Eintragung der Handelszulassungskennzeichen für | Regelung der Eintragung der Handelszulassungskennzeichen für |
Motorfahrzeuge und Anhänger, den Tross außergewöhnlicher Fahrzeuge, | Motorfahrzeuge und Anhänger, den Tross außergewöhnlicher Fahrzeuge, |
der den in der Genehmigung festgelegten technischen Eigenschaften | der den in der Genehmigung festgelegten technischen Eigenschaften |
entspricht, mithilfe dieser "Probefahrtzulassung" bestimmen. | entspricht, mithilfe dieser "Probefahrtzulassung" bestimmen. |
§ 2 - Die Genehmigung ist gültig für das in Betrieb nehmen von | § 2 - Die Genehmigung ist gültig für das in Betrieb nehmen von |
außergewöhnlichen Fahrzeugen, wie in Paragraph 1 bestimmt, insofern | außergewöhnlichen Fahrzeugen, wie in Paragraph 1 bestimmt, insofern |
die Fahrzeuge für eine der folgenden Fahrten verwendet werden: | die Fahrzeuge für eine der folgenden Fahrten verwendet werden: |
a) nach Montage oder Instandsetzung zu ihrer Einstellung oder | a) nach Montage oder Instandsetzung zu ihrer Einstellung oder |
Überprüfung ihres ordnungsgemäßen Funktionierens; | Überprüfung ihres ordnungsgemäßen Funktionierens; |
b) zur Vorführung; | b) zur Vorführung; |
c) zum Parken; | c) zum Parken; |
d) um sie bei einer Stelle, die mit der Überprüfung von in Betrieb | d) um sie bei einer Stelle, die mit der Überprüfung von in Betrieb |
genommenen Fahrzeugen betraut ist, vorzufahren; | genommenen Fahrzeugen betraut ist, vorzufahren; |
e) um sie für Versuche sowie während dieser Versuche, im Rahmen der | e) um sie für Versuche sowie während dieser Versuche, im Rahmen der |
Zulassung eines Fahrzeugs eines Typs, der Gegenstand eines | Zulassung eines Fahrzeugs eines Typs, der Gegenstand eines |
Zulassungsverfahrens sein muss, vorzufahren. | Zulassungsverfahrens sein muss, vorzufahren. |
§ 3 - Die außergewöhnlichen Fahrzeuge, wie in Paragraph 1 festgelegt, | § 3 - Die außergewöhnlichen Fahrzeuge, wie in Paragraph 1 festgelegt, |
dürfen nur unter den folgenden Bedingungen verwendet werden: | dürfen nur unter den folgenden Bedingungen verwendet werden: |
a) sie dürfen in den Fällen festgelegt in den Bestimmungen unter § 2 | a) sie dürfen in den Fällen festgelegt in den Bestimmungen unter § 2 |
a), d) und e) lediglich innerhalb eines Umkreises von 25 km vom | a), d) und e) lediglich innerhalb eines Umkreises von 25 km vom |
Herstellungs- oder Montageort und, in den Fällen festgelegt in den | Herstellungs- oder Montageort und, in den Fällen festgelegt in den |
Bestimmungen unter § 2 b) und c), lediglich innerhalb eines Umkreises | Bestimmungen unter § 2 b) und c), lediglich innerhalb eines Umkreises |
von 15 km von diesem Ort, fahren; | von 15 km von diesem Ort, fahren; |
b) für die außergewöhnlichen Fahrzeuge der Klasse 2, darf die Fahrt | b) für die außergewöhnlichen Fahrzeuge der Klasse 2, darf die Fahrt |
lediglich auf höchstens zwei alternativen Fahrtrouten stattfinden; | lediglich auf höchstens zwei alternativen Fahrtrouten stattfinden; |
c) sie fahren nicht gleichzeitig auf der öffentlichen Straße. | c) sie fahren nicht gleichzeitig auf der öffentlichen Straße. |
Art. 4 - In Artikel 7 § 1 ii desselben Erlasses werden die Wörter "des | Art. 4 - In Artikel 7 § 1 ii desselben Erlasses werden die Wörter "des |
Einschreibens" ersetzt durch "der Post" und werden die Wörter ", wenn | Einschreibens" ersetzt durch "der Post" und werden die Wörter ", wenn |
die Antragstellung per Einschreibung erfolgt" aufgehoben. | die Antragstellung per Einschreibung erfolgt" aufgehoben. |
Art. 5 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden folgende Änderungen | Art. 5 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden folgende Änderungen |
vorgenommen: | vorgenommen: |
1. in Paragraph 1 wird f) durch die Wörter ", deren Massen nicht der | 1. in Paragraph 1 wird f) durch die Wörter ", deren Massen nicht der |
technischen Verordnung entsprechen" ergänzt; | technischen Verordnung entsprechen" ergänzt; |
2. in Paragraph 1 wird g) mit den Wörtern ", oder die Nummer des | 2. in Paragraph 1 wird g) mit den Wörtern ", oder die Nummer des |
"Probefahrtschildes in den in Artikel 4 festgelegten Fällen" ergänzt; | "Probefahrtschildes in den in Artikel 4 festgelegten Fällen" ergänzt; |
3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Die technischen Kenndaten des außergewöhnlichen Fahrzeugs und | " § 2 - Die technischen Kenndaten des außergewöhnlichen Fahrzeugs und |
die detaillierte Fahrtroute sowie jedes sonstige der Genehmigung | die detaillierte Fahrtroute sowie jedes sonstige der Genehmigung |
beigefügte oder der Genehmigung beizufügende Dokument, sind ein | beigefügte oder der Genehmigung beizufügende Dokument, sind ein |
wesentlicher Bestandteil der Genehmigung.". | wesentlicher Bestandteil der Genehmigung.". |
Brüssel, den 5. Juli 2013 | Brüssel, den 5. Juli 2013 |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |