gepubliceerd op 14 oktober 2014
Ministerieel besluit tot wijziging van het ministerieel besluit van 16 december 2010 betreffende de procedure, de vorm en de inhoud van de vergunning voor het wegverkeer van uitzonderlijke voertuigen. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER
5 JULI 2013. - Ministerieel besluit tot wijziging van het ministerieel besluit van 16 december 2010 betreffende de procedure, de vorm en de inhoud van de vergunning voor het wegverkeer van uitzonderlijke voertuigen. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 5 juli 2013 tot wijziging van het ministerieel besluit van 16 december 2010 betreffende de procedure, de vorm en de inhoud van de vergunning voor het wegverkeer van uitzonderlijke voertuigen (Belgisch Staatsblad van 8 augustus 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 5. JULI 2013 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 16.Dezember 2010 über das Verfahren, die Form und den Inhalt der Genehmigung für den Straßenverkehr von außergewöhnlichen Fahrzeugen Die Ministerin des Innern und der Staatssekretär für Mobilität, Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr, Artikel 5 § 1 Absatz 4 und 6 § 6;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 16. Dezember 2010 über das Verfahren, die Form und den Inhalt der Genehmigung für den Straßenverkehr von außergewöhnlichen Fahrzeugen;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.264/4 des Staatsrates vom 12. November 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Beschließen: Artikel 1 - In Artikel 3 § 1 letzter Absatz des Ministeriellen Erlasses vom 16. Dezember 2010 über das Verfahren, die Form und den Inhalt der Genehmigung für den Straßenverkehr von außergewöhnlichen Fahrzeugen wird das Wort "Einschreiben" durch das Wort "Post" ersetzt.
Art. 2 - In Artikel 4 desselben Erlasses wird Paragraph 2 wie folgt ersetzt: " § 2 - Für eine außergewöhnliche Fahrzeugkombination, deren Massen der technischen Verordnung entsprechen, kann der Benutzer allein das Zugfahrzeug bestimmen. Das gezogene Fahrzeug ist frei wählbar.".
Art. 3 - Im selben Erlass wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4/1 - § 1 - Für außergewöhnliche Einzelfahrzeuge der Klassen 1 und 2, wie erwähnt in Artikel 4 Nr. 1 oder Nr. 2 des Königlichen Erlasses, darf, in Abweichung von Artikel 4, der vom Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen zugelassene Hersteller oder Monteur, Inhaber einer "Probefahrtzulassung" gemäß der Artikel 5 bis 10 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelszulassungskennzeichen für Motorfahrzeuge und Anhänger, den Tross außergewöhnlicher Fahrzeuge, der den in der Genehmigung festgelegten technischen Eigenschaften entspricht, mithilfe dieser "Probefahrtzulassung" bestimmen. § 2 - Die Genehmigung ist gültig für das in Betrieb nehmen von außergewöhnlichen Fahrzeugen, wie in Paragraph 1 bestimmt, insofern die Fahrzeuge für eine der folgenden Fahrten verwendet werden: a) nach Montage oder Instandsetzung zu ihrer Einstellung oder Überprüfung ihres ordnungsgemäßen Funktionierens;b) zur Vorführung;c) zum Parken;d) um sie bei einer Stelle, die mit der Überprüfung von in Betrieb genommenen Fahrzeugen betraut ist, vorzufahren;e) um sie für Versuche sowie während dieser Versuche, im Rahmen der Zulassung eines Fahrzeugs eines Typs, der Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein muss, vorzufahren. § 3 - Die außergewöhnlichen Fahrzeuge, wie in Paragraph 1 festgelegt, dürfen nur unter den folgenden Bedingungen verwendet werden: a) sie dürfen in den Fällen festgelegt in den Bestimmungen unter § 2 a), d) und e) lediglich innerhalb eines Umkreises von 25 km vom Herstellungs- oder Montageort und, in den Fällen festgelegt in den Bestimmungen unter § 2 b) und c), lediglich innerhalb eines Umkreises von 15 km von diesem Ort, fahren;b) für die außergewöhnlichen Fahrzeuge der Klasse 2, darf die Fahrt lediglich auf höchstens zwei alternativen Fahrtrouten stattfinden;c) sie fahren nicht gleichzeitig auf der öffentlichen Straße. Art. 4 - In Artikel 7 § 1 ii desselben Erlasses werden die Wörter "des Einschreibens" ersetzt durch "der Post" und werden die Wörter ", wenn die Antragstellung per Einschreibung erfolgt" aufgehoben.
Art. 5 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. in Paragraph 1 wird f) durch die Wörter ", deren Massen nicht der technischen Verordnung entsprechen" ergänzt;2. in Paragraph 1 wird g) mit den Wörtern ", oder die Nummer des "Probefahrtschildes in den in Artikel 4 festgelegten Fällen" ergänzt; 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die technischen Kenndaten des außergewöhnlichen Fahrzeugs und die detaillierte Fahrtroute sowie jedes sonstige der Genehmigung beigefügte oder der Genehmigung beizufügende Dokument, sind ein wesentlicher Bestandteil der Genehmigung.".
Brüssel, den 5. Juli 2013 Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET