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Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 05/07/2013
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Ministerieel besluit tot wijziging van het ministerieel besluit van 16 december 2010 betreffende de procedure, de vorm en de inhoud van de vergunning voor het wegverkeer van uitzonderlijke voertuigen. - Duitse vertaling Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 16 décembre 2010 relatif à la procédure, la forme et le contenu de l'autorisation pour la circulation routière des véhicules exceptionnels. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
5 JULI 2013. - Ministerieel besluit tot wijziging van het ministerieel 5 JUILLET 2013. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du
besluit van 16 december 2010 betreffende de procedure, de vorm en de 16 décembre 2010 relatif à la procédure, la forme et le contenu de
inhoud van de vergunning voor het wegverkeer van uitzonderlijke l'autorisation pour la circulation routière des véhicules
voertuigen. - Duitse vertaling exceptionnels. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 5 juli 2013 tot wijziging van het ministerieel besluit van l'arrêté ministériel du 5 juillet 2013 modifiant l'arrêté ministériel
16 december 2010 betreffende de procedure, de vorm en de inhoud van de du 16 décembre 2010 relatif à la procédure, la forme et le contenu de
vergunning voor het wegverkeer van uitzonderlijke voertuigen (Belgisch l'autorisation pour la circulation routière des véhicules
Staatsblad van 8 augustus 2013). exceptionnels (Moniteur belge du 8 août 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
5. JULI 2013 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen 5. JULI 2013 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen
Erlasses vom 16. Dezember 2010 über das Verfahren, die Form und den Erlasses vom 16. Dezember 2010 über das Verfahren, die Form und den
Inhalt der Genehmigung für den Straßenverkehr von außergewöhnlichen Inhalt der Genehmigung für den Straßenverkehr von außergewöhnlichen
Fahrzeugen Fahrzeugen
Die Ministerin des Innern und der Staatssekretär für Mobilität, Die Ministerin des Innern und der Staatssekretär für Mobilität,
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über
außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr, Artikel 5 § 1 Absatz 4 außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr, Artikel 5 § 1 Absatz 4
und 6 § 6; und 6 § 6;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 16. Dezember 2010 über das Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 16. Dezember 2010 über das
Verfahren, die Form und den Inhalt der Genehmigung für den Verfahren, die Form und den Inhalt der Genehmigung für den
Straßenverkehr von außergewöhnlichen Fahrzeugen; Straßenverkehr von außergewöhnlichen Fahrzeugen;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.264/4 des Staatsrates vom 12. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.264/4 des Staatsrates vom 12. November
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Beschließen: Beschließen:
Artikel 1 - In Artikel 3 § 1 letzter Absatz des Ministeriellen Artikel 1 - In Artikel 3 § 1 letzter Absatz des Ministeriellen
Erlasses vom 16. Dezember 2010 über das Verfahren, die Form und den Erlasses vom 16. Dezember 2010 über das Verfahren, die Form und den
Inhalt der Genehmigung für den Straßenverkehr von außergewöhnlichen Inhalt der Genehmigung für den Straßenverkehr von außergewöhnlichen
Fahrzeugen wird das Wort "Einschreiben" durch das Wort "Post" ersetzt. Fahrzeugen wird das Wort "Einschreiben" durch das Wort "Post" ersetzt.
Art. 2 - In Artikel 4 desselben Erlasses wird Paragraph 2 wie folgt Art. 2 - In Artikel 4 desselben Erlasses wird Paragraph 2 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
" § 2 - Für eine außergewöhnliche Fahrzeugkombination, deren Massen " § 2 - Für eine außergewöhnliche Fahrzeugkombination, deren Massen
der technischen Verordnung entsprechen, kann der Benutzer allein das der technischen Verordnung entsprechen, kann der Benutzer allein das
Zugfahrzeug bestimmen. Das gezogene Fahrzeug ist frei wählbar.". Zugfahrzeug bestimmen. Das gezogene Fahrzeug ist frei wählbar.".
Art. 3 - Im selben Erlass wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut Art. 3 - Im selben Erlass wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. 4/1 - § 1 - Für außergewöhnliche Einzelfahrzeuge der Klassen 1 "Art. 4/1 - § 1 - Für außergewöhnliche Einzelfahrzeuge der Klassen 1
und 2, wie erwähnt in Artikel 4 Nr. 1 oder Nr. 2 des Königlichen und 2, wie erwähnt in Artikel 4 Nr. 1 oder Nr. 2 des Königlichen
Erlasses, darf, in Abweichung von Artikel 4, der vom Föderalen Erlasses, darf, in Abweichung von Artikel 4, der vom Föderalen
Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen zugelassene Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen zugelassene
Hersteller oder Monteur, Inhaber einer "Probefahrtzulassung" gemäß der Hersteller oder Monteur, Inhaber einer "Probefahrtzulassung" gemäß der
Artikel 5 bis 10 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Artikel 5 bis 10 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur
Regelung der Eintragung der Handelszulassungskennzeichen für Regelung der Eintragung der Handelszulassungskennzeichen für
Motorfahrzeuge und Anhänger, den Tross außergewöhnlicher Fahrzeuge, Motorfahrzeuge und Anhänger, den Tross außergewöhnlicher Fahrzeuge,
der den in der Genehmigung festgelegten technischen Eigenschaften der den in der Genehmigung festgelegten technischen Eigenschaften
entspricht, mithilfe dieser "Probefahrtzulassung" bestimmen. entspricht, mithilfe dieser "Probefahrtzulassung" bestimmen.
§ 2 - Die Genehmigung ist gültig für das in Betrieb nehmen von § 2 - Die Genehmigung ist gültig für das in Betrieb nehmen von
außergewöhnlichen Fahrzeugen, wie in Paragraph 1 bestimmt, insofern außergewöhnlichen Fahrzeugen, wie in Paragraph 1 bestimmt, insofern
die Fahrzeuge für eine der folgenden Fahrten verwendet werden: die Fahrzeuge für eine der folgenden Fahrten verwendet werden:
a) nach Montage oder Instandsetzung zu ihrer Einstellung oder a) nach Montage oder Instandsetzung zu ihrer Einstellung oder
Überprüfung ihres ordnungsgemäßen Funktionierens; Überprüfung ihres ordnungsgemäßen Funktionierens;
b) zur Vorführung; b) zur Vorführung;
c) zum Parken; c) zum Parken;
d) um sie bei einer Stelle, die mit der Überprüfung von in Betrieb d) um sie bei einer Stelle, die mit der Überprüfung von in Betrieb
genommenen Fahrzeugen betraut ist, vorzufahren; genommenen Fahrzeugen betraut ist, vorzufahren;
e) um sie für Versuche sowie während dieser Versuche, im Rahmen der e) um sie für Versuche sowie während dieser Versuche, im Rahmen der
Zulassung eines Fahrzeugs eines Typs, der Gegenstand eines Zulassung eines Fahrzeugs eines Typs, der Gegenstand eines
Zulassungsverfahrens sein muss, vorzufahren. Zulassungsverfahrens sein muss, vorzufahren.
§ 3 - Die außergewöhnlichen Fahrzeuge, wie in Paragraph 1 festgelegt, § 3 - Die außergewöhnlichen Fahrzeuge, wie in Paragraph 1 festgelegt,
dürfen nur unter den folgenden Bedingungen verwendet werden: dürfen nur unter den folgenden Bedingungen verwendet werden:
a) sie dürfen in den Fällen festgelegt in den Bestimmungen unter § 2 a) sie dürfen in den Fällen festgelegt in den Bestimmungen unter § 2
a), d) und e) lediglich innerhalb eines Umkreises von 25 km vom a), d) und e) lediglich innerhalb eines Umkreises von 25 km vom
Herstellungs- oder Montageort und, in den Fällen festgelegt in den Herstellungs- oder Montageort und, in den Fällen festgelegt in den
Bestimmungen unter § 2 b) und c), lediglich innerhalb eines Umkreises Bestimmungen unter § 2 b) und c), lediglich innerhalb eines Umkreises
von 15 km von diesem Ort, fahren; von 15 km von diesem Ort, fahren;
b) für die außergewöhnlichen Fahrzeuge der Klasse 2, darf die Fahrt b) für die außergewöhnlichen Fahrzeuge der Klasse 2, darf die Fahrt
lediglich auf höchstens zwei alternativen Fahrtrouten stattfinden; lediglich auf höchstens zwei alternativen Fahrtrouten stattfinden;
c) sie fahren nicht gleichzeitig auf der öffentlichen Straße. c) sie fahren nicht gleichzeitig auf der öffentlichen Straße.
Art. 4 - In Artikel 7 § 1 ii desselben Erlasses werden die Wörter "des Art. 4 - In Artikel 7 § 1 ii desselben Erlasses werden die Wörter "des
Einschreibens" ersetzt durch "der Post" und werden die Wörter ", wenn Einschreibens" ersetzt durch "der Post" und werden die Wörter ", wenn
die Antragstellung per Einschreibung erfolgt" aufgehoben. die Antragstellung per Einschreibung erfolgt" aufgehoben.
Art. 5 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden folgende Änderungen Art. 5 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. in Paragraph 1 wird f) durch die Wörter ", deren Massen nicht der 1. in Paragraph 1 wird f) durch die Wörter ", deren Massen nicht der
technischen Verordnung entsprechen" ergänzt; technischen Verordnung entsprechen" ergänzt;
2. in Paragraph 1 wird g) mit den Wörtern ", oder die Nummer des 2. in Paragraph 1 wird g) mit den Wörtern ", oder die Nummer des
"Probefahrtschildes in den in Artikel 4 festgelegten Fällen" ergänzt; "Probefahrtschildes in den in Artikel 4 festgelegten Fällen" ergänzt;
3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Die technischen Kenndaten des außergewöhnlichen Fahrzeugs und " § 2 - Die technischen Kenndaten des außergewöhnlichen Fahrzeugs und
die detaillierte Fahrtroute sowie jedes sonstige der Genehmigung die detaillierte Fahrtroute sowie jedes sonstige der Genehmigung
beigefügte oder der Genehmigung beizufügende Dokument, sind ein beigefügte oder der Genehmigung beizufügende Dokument, sind ein
wesentlicher Bestandteil der Genehmigung.". wesentlicher Bestandteil der Genehmigung.".
Brüssel, den 5. Juli 2013 Brüssel, den 5. Juli 2013
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
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