publié le 06 octobre 2015
Arrêté du Gouvernement wallon modifiant l'arrêté du Gouvernement wallon du 18 octobre 2012 fixant les conditions de nourrissage du grand gibier. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC DE WALLONIE
17 SEPTEMBRE 2015. - Arrêté du Gouvernement wallon modifiant l'arrêté du Gouvernement wallon du 18 octobre 2012 fixant les conditions de nourrissage du grand gibier. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté du Gouvernement wallon modifiant l'arrêté du Gouvernement wallon du 18 octobre 2012 fixant les conditions de nourrissage du grand gibier, publié dans le Moniteur belge du 25 septembre 2015, à la page 60099.
Die Wallonische Regierung, Aufgrund des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd, Artikel 12ter, eingefügt durch das Dekret vom 14. Juli 1994;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Oktober 2012 zur Festlegung der Bedingungen für die Fütterung von Großwild;
Aufgrund des am 8. Juni 2015 abgegebenen Gutachtens des "Conseil supérieur wallon de la Chasse" (Wallonischer hoher Rat für das Jagdwesen);
Aufgrund des nach Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 26. Juni 2015;
Aufgrund des am 26. August 2015 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Abs. 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 57.867/2/V des Staatsrates;
In Erwägung der Notwendigkeit, die Bestimmungen des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Oktober 2012 zur Festlegung der Bedingungen für die Fütterung von Großwild anzupassen, um im Falle von Schäden oder drohenden Schäden an den landwirtschaftlichen Kulturen eine Ablenkungsfütterung von Schwarzwild während des Zeitraums vom 1.
Oktober zum 31. März zu erlauben;
Auf Vorschlag des Ministers für Natur und ländliche Angelegenheiten;
Nach Beratung, Beschließt: Article 1 - In dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 18. Oktober 2012 zur Festlegung der Bedingungen für die Fütterung von Großwild wird die Überschrift "Kapitel IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen" verschoben und vor Artikel 18 eingefügt.
Art. 2 - In demselben Erlass wird Artikel 16 durch Folgendes ersetzt: "Art. 16 - In Abweichung von Artikeln 12, 13 Abs. 2 und 15 wird die Ablenkungsfütterung von Schwarzwild im Falle von Schäden oder drohenden Schäden an den landwirtschaftlichen Kulturen während des Zeitraums vom 1. Oktober zum 31. März auf dem betroffenen Jagdgebiet oder in seiner Nähe erlaubt.
Nur die in Artikel 13 Abs. 1 genannten Futtermittel sind erlaubt.
Die unter den Bedingungen von Absatz 1 erlaubte Fütterung darf nicht dauerhaft eingeführt werden.
Die Einführung der Fütterung wird nicht durch die Einhaltung der in Artikel 15 genannten Flächen bedingt.".
Art. 3 - Artikel 17 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Jagdwesen gehört, wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Namur, den 17. September 2015 Der Minister-Präsident P. MAGNETTE Der Minister für Landwirtschaft, Natur, ländliche Angelegenheiten, Tourismus und Sportinfrastrukturen, und Vertreter bei der Großregion R. COLLIN