publié le 01 octobre 1999
Accord de coopération entre l'Autorité fédérale, les Communautés et les Régions relatif à la participation de la Belgique à l'Exposition universelle de Hanovre en 2000. - Addendum
MINISTERE DES AFFAIRES ECONOMIQUES, DE LA COMMUNAUTE FLAMANDE, DE LA COMMUNAUTE FRANÇAISE, DE LA COMMUNAUTE GERMANOPHONE, DE LA REGION WALLONNE ET DE LA REGION DE BRUXELLES-CAPITALE
28 AVRIL 1999. - Accord de coopération entre l'Autorité fédérale, les Communautés et les Régions relatif à la participation de la Belgique à l'Exposition universelle de Hanovre en 2000. - Addendum
La version allemande de cet accord de coopération fait partie de l'accord de coopération publié au Moniteur belge n° 176 du 7 septembre 1999, p. 33092.
28. APRIL 1999 - Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Föderalbehörde, den Gemeinschaften und den Regionen über die Teilnahme Belgiens an der Weltausstellung von Hannover im Jahr 2000 Aufgrund des Gesetzes vom 16.Februar 1931 zur Billigung des am 22.
November 1928 in Paris unterzeichneten Übereinkommens über internationale Ausstellungen;
Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, insbesondere des Artikels 92bis § 1, eingefügt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 und abgeändert durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993;
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft;
Aufgrund des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen, insbesondere des Artikels 42;
Aufgrund des Beschlusses der Föderalregierung vom 27. Juni 1997, an der Weltausstellung von Hannover im Jahr 2000 teilzunehmen, und der an die Gemeinschaften und die Regionen gerichteten Einladung, ebenfalls daran teilzunehmen;
In der Erwägung, dass die Weltausstellung Hannover 2000 vom 1. Juni 2000 bis zum 31. Oktober 2000 stattfinden wird;
In der Erwägung, dass Belgien ein Föderalstaat ist und dass die Themen der Weltausstellung einen eigenen Beitrag der Gemeinschaften und der Regionen rechtfertigen, allerdings im Rahmen einer Konzertierung;
In der Erwägung, dass für die Realisierung des belgischen Messepavillons das Verfahren eines beschränkten Angebotsaufrufs angewandt worden ist, und zwar auf der Grundlage eines nach Absprache mit den beteiligten Parteien erstellten Lastenhefts;
In der Erwägung, dass anhand eines Zusammenarbeitsabkommens geregelt werden sollte, auf welche Weise sich die Föderalbehörde, die Gemeinschaften und die Regionen an der Ausstellung von Hannover im Jahr 2000 beteiligen werden, Haben: die Föderalregierung, vertreten durch den Minister der Wirtschaft, die Flämische Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der Person ihres Minister-Präsidenten und Ministers der Aussenpolitik, der Europäischen Angelegenheiten, der Wissenschaften und der Technologie, die Französische Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der Person der Minister-Präsidentin und in der Person des Ministers der Internationalen Beziehungen, die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der Person ihres Minister-Präsidenten und Ministers der Internationalen Beziehungen, die Flämische Region, vertreten durch ihre Regierung in der Person ihres Minister-Präsidenten und Ministers der Aussenpolitik, der Europäischen Angelegenheiten, der Wissenschaften und der Technologie, die Wallonische Region, vertreten durch ihre Regierung in der Person des Minister-Präsidenten und in der Person des Ministers der Internationalen Beziehungen; die Region Brüssel-Hauptstadt, vertreten durch ihre Regierung in der Person des Minister-Präsidenten und des Ministers der Auswärtigen Beziehungen, IHRE JEWEILIGEN BEFUGNISSE GEMEINSAM AUSÜBEND, DAS FOLGENDE VEREINBART: Artikel 1 - § 1 - Die Parteien des vorliegenden Abkommens verpflichten sich, gemeinsam auf einem qualitativ hohen Niveau an der Weltausstellung HANNOVER 2000 mit dem Thema "Raum zum Leben und Unternehmen » teilzunehmen. Der belgische Messepavillon wird aus einer gemeinsamen Grundstruktur, die von den beteiligten Parteien gemeinsam bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens 332 Millionen Franken getragen wird, sowie der Föderalbehörde, den Gemeinschaften und den Regionen zur alleinigen Benutzung zugeteilten Ausstellungsräumen bestehen.
Jedoch kann der allgemeine Haushaltsplan auf einen höheren Betrag als 332 Millionen Franken angehoben werden, sofern dieser Betrag in seiner Gesamtheit durch Sponsoring in Geldform, zusätzlich zu den in Artikel 2 § 1 erwähnten Beträgen, die von der Föderalbehörde eingebracht werden, oder in Naturalien aufgebracht wird.
Der allgemeine Haushaltsplan umfasst voraussichtlich rund 157 Millionen Franken für die Gebäudemiete, 105 Millionen Franken für Innen- und Ausseneinrichtungen, 70 Millionen Franken für Verwaltungs- und Betriebskosten des Messepavillons. Je nach Bedarf können allerdings im Einvernehmen mit den beteiligten Parteien Anpassungen bei der Aufteilung der Haushaltsposten vorgenommen werden. Zur Information ist der Entwurf des allgemeinen Haushaltsplans in Anlage 1 zu vorliegendem Zusammenarbeitsabkommen dargelegt. Diese Anlage ist integraler Bestandteil des Abkommens.
Jede der beteiligten Parteien verpflichtet sich, sich an den Kosten für gemeinsame Räumlichkeiten proportional zu ihrem finanziellen Beitrag zu beteiligen. § 2 - Die funktionellen Nettoflächen des belgischen Messepavillons betragen 2 580 m5.
Die Zuweisung der verfügbaren Flächen an die beteiligten Parteien erfolgt nach folgendem Verteilungsschlüssel: - Föderalbehörde: 20/60 - Flämische Gemeinschaft und Flämische Region: 20/60 - Wallonische Region: 10/60 - Französische Gemeinschaft: 5/60 - Region Brüssel-Hauptstadt: 4/60 - Deutschsprachige Gemeinschaft: 1/60 Im Hinblick auf eine optimale Raumgestaltung im Messepavillon ist eine Abweichung um höchstens 5 % der Fläche, die einer beteiligten Partei zugeteilt worden ist, möglich. § 3 - Unter Berücksichtigung der in Artikel 1 § 1 Absatz 3 und Artikel 2 § 1 Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen ist jede der beteiligten Parteien für die Gestaltung des ihr zur alleinigen Benutzung zugeteilten Ausstellungsraums innerhalb des Messepavillons und für die Organisation der dort stattfindenden Aktivitäten verantwortlich. Alle damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten der betreffenden Partei. § 4 - Wenn die Parteien eigenes Personal für ihren Ausstellungsraum und im Rahmen ihres Programms einsetzen, gehen diese zusätzlichen Kosten zu Lasten der betreffenden Partei.
Art. 2 - § 1 - Die Föderalbehörde verpflichtet sich, in Höhe von 132 Millionen Franken, wovon höchstens 75 Millionen Franken zu Lasten des Allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans gehen und mindestens 57 Millionen Franken durch privates Sponsoring aufgebracht werden, einerseits, sich mit den Gemeinschaften und den Regionen an der Finanzierung der Mietkosten, der Kosten für die allgemeine Innenausstattung und der Betriebskosten des Messepavillons zu beteiligen, und andererseits, die Kosten für die Installation und die Einrichtung des Ausstellungsraums, in dem die Föderalbehörde die allgemeine Präsentation Belgiens gewährleisten wird, zu übernehmen.
Dieser Betrag dient der Finanzierung sämtlicher Kosten, wie sie in Artikel 1 § 1 Absatz 3 vorgesehen sind.
Die Kosten für die allgemeine Innenausstattung sind in Anlage 2 zum vorliegenden Zusammenarbeitsabkommen dargelegt. Diese Anlage ist integraler Bestandteil des Abkommens.
Zudem kann das Generalkommissariat die Einkünfte aus dem Restaurantbetrieb, der Cafeteria, der Vermietung des "Business Center » und eventuelle andere Einkünfte für die Betreibung des belgischen Messepavillons verwenden. § 2 - Die Flämische Gemeinschaft und die Flämische Region verpflichten sich, sich mit einem Höchstbetrag von 100 Millionen Franken als Beteiligung an den in Artikel 1 § 1 Absatz 3 erwähnten Kosten gemäss dem Beschluss der Flämischen Regierung vom 27. April 1999 zu beteiligen. § 3 - Die Französische Gemeinschaft verpflichtet sich, sich mit einem Höchstbetrag von 25 Millionen Franken als Beteiligung an den in Artikel 1 § 1 Absatz 3 erwähnten Kosten gemäss dem Beschluss der Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 30. März 1998 zu beteiligen. § 4 - Die Deutschsprachige Gemeinschaft verpflichtet sich, sich mit einem Höchstbetrag von 5 Millionen Franken als Beteiligung an den in Artikel 1 § 1 Absatz 3 erwähnten Kosten gemäss dem Beschluss der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 18. März 1998 zu beteiligen. § 5 - Die Wallonische Region verpflichtet sich, sich mit einem Höchstbetrag von 50 Millionen Franken als Beteiligung an den in Artikel 1 § 1 Absatz 3 erwähnten Kosten gemäss dem Beschluss der Regierung der Wallonischen Region vom 26. März 1998 zu beteiligen. § 6 - Die Region Brüssel-Hauptstadt verpflichtet sich, sich mit einem Höchstbetrag von 20 Millionen Franken als Beteiligung an den in Artikel 1 § 1 Absatz 3 erwähnten Kosten gemäss dem Beschluss der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt vom 4. Juni 1998 zu beteiligen. § 7 - Die Beteiligung der Gemeinschaften und der Regionen kann auch privates Sponsoring umfassen. § 8 - Eventuelle Überschüsse, die mit den in Artikel 1 § 1 Absatz 2 erwähnten Unkosten verbunden sind, werden proportional zum finanziellen Beitrag der beteiligten Parteien aufgeteilt. In Ermangelung einer Übereinkunft innerhalb der in Artikel 5 § 1 erwähnten Begleitkommission wird diese Frage dem Konzertierungsausschuss Föderalregierung-Exekutiven vorgelegt.
Art. 3 - § 1 - Zur Abdeckung der in Artikel 2 § 1 erwähnten Verpflichtungen verpflichtet sich die Föderalbehörde, folgende Beträge in den Allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan (Programm 32.62/2) einzutragen: - 15 Millionen Franken im Jahr 1998, - 30 Millionen Franken im Jahr 1999, - 30 Millionen Franken im Jahr 2000.
Haushaltsmittel aus privatem Sponsoring werden den variablen Haushaltsmitteln zugeordnet. § 2 - Zur Abdeckung der in Artikel 2 §§ 2 bis 6 erwähnten Verpflichtungen verpflichten sich die Gemeinschaften und die Regionen, jede für das sie Betreffende, ihren Beitrag an den in das Programm 32.62/2 des Allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragenen Fonds für die Veranstaltung Internationaler Ausstellungen zu entrichten. § 3 - Für die Flämische Gemeinschaft und die Flämische Region erfolgen die Einzahlungen nach folgendem Zeitplan: - erster Teilbetrag von 20 Millionen Franken spätestens am 31. Juli 1999, - zweiter Teilbetrag von 70 Millionen Franken spätestens am 30. April 2000, - dritter Teilbetrag von 10 Millionen Franken spätestens am 30.
September 2000. § 4 - Für die Französische Gemeinschaft erfolgen die Einzahlungen nach folgendem Zeitplan: - erster Teilbetrag von 8,4 Millionen Franken spätestens am 31. August 1999, - zweiter Teilbetrag von 8,4 Millionen Franken spätestens am 31. März 2000, - dritter Teilbetrag von 8,2 Millionen Franken spätestens am 30.
September 2000. § 5 - Für die Deutschsprachige Gemeinschaft erfolgen die Einzahlungen nach folgendem Zeitplan: - erster Teilbetrag von 1 Million Franken spätestens am 31. August 1999, - zweiter Teilbetrag von 2 Millionen Franken spätestens am 31. März 2000, - dritter Teilbetrag von 2 Millionen Franken spätestens am 30.
September 2000. § 6 - Für die Wallonische Region erfolgen die Einzahlungen nach folgendem Zeitplan: - erster Teilbetrag von 15 Millionen Franken spätestens am 31. März 1999, - zweiter Teilbetrag von 18 Millionen Franken spätestens am 31. August 1999, - dritter Teilbetrag von 17 Millionen Franken spätestens am 30.
September 2000. § 7 - Für die Region Brüssel-Hauptstadt erfolgen die Einzahlungen nach folgendem Zeitplan: - erster Teilbetrag von 15 Millionen Franken spätestens am 31. August 1999, - zweiter Teilbetrag von 5 Millionen Franken spätestens am 31. März 2000. § 8 - Das Generalkommissariat wird den beteiligten Parteien einen detaillierten dreimonatlichen Bericht über den Ausgabenstand übermitteln.
Art. 4 - Das Generalkommissariat wird jede der beteiligten Parteien bei der Verwirklichung und Organisation ihrer Ausstellung und ihrer Aktivitäten im belgischen Messepavillon, auf der Ausstellung und in der Stadt Hannover nach besten Kräften unterstützen.
Art. 5 - § 1 - Es wird eine Begleitkommission gebildet, die aus den Vertretern der Minister, die jede der am vorliegenden Abkommen beteiligten Parteien vertreten, einem Vertreter des Föderalministers des Haushalts, des Generalkommissars und des beigeordneten Generalkommissars besteht und deren Vorsitz der Vertreter des Föderalministers der Wirtschaft innehat.
Diese Kommission ist mit der allgemeinen, finanziellen und haushaltsmässigen Koordinierung dieses Projekts beauftragt. § 2 - Es wird eine technische Kommission gebildet, die aus delegierten Fachleuten der Minister, die jede der am vorliegenden Abkommen beteiligten Parteien vertreten, dem Generalkommissar, dem beigeordneten Generalkommissar und Fachleuten der zuständigen Föderal-, Gemeinschafts- und Regionalverwaltungen besteht und deren Vorsitz der Generalkommissar innehat.
Diese Kommission ist mit der Vorbereitung, der Überwachung des Aufbaus und der Einrichtung sowie der technischen Koordinierung des belgischen Messepavillons und der belgischen Präsenz im allgemeinen bei der Expo 2000 beauftragt.
Art. 6 - Auf Vorschlag des Generalkommissariats werden die am vorliegenden Abkommen beteiligten Parteien ein gemeinsames Protokoll abschliessen, das innerhalb der Begleitkommission unter Berücksichtigung des finanziellen Beitrags jeder Partei ausgearbeitet wird. Darin werden insbesondere folgende Elemente enthalten sein: - die Regelung für die Benutzung der gemeinsamen Räumlichkeiten (Business Center, Restaurant usw.), - die Regelung für die Organisation des Messepavillons, einschliesslich der Leistungen des vom Generalkommissariat angeworbenen Personals, - die Organisation der Werbung, - die Regelung für die Überwachung des Gebäudes und der allgemeinen Einrichtung des Messepavillons, - die Regelung für den Zeitplan der Aktivitäten im Messepavillon, - die Dienstleistungen des Generalkommissariats, - Sponsorensuche und Nutzung des Sponsorings.
Art. 7 - In Streitfällen zwischen den Vertragsparteien, die aus der Interpretation oder der Umsetzung des vorliegenden Abkommens entstehen, entscheidet die Begleitkommission. In Ermangelung einer Übereinkunft werden sie vor den Konzertierungsausschuss Föderalregierung-Exekutiven gebracht. In Ermangelung jeglicher Übereinkunft werden sie den Gerichten von Brüssel vorgelegt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. April 1999, in acht Originalen (in Niederländisch, Französisch und Deutsch).
Für die Föderalregierung: Der Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Für die Flämische Gemeinschaft: Der Minister-Präsident der Flämischen Regierung, Minister der Aussenpolitik, der Europäischen Angelegenheiten, der Wissenschaften und der Technologie L. VAN DEN BRANDE Für die Französische Gemeinschaft: Die Minister-Präsidentin der Regierung der Französischen Gemeinschaft Frau L. ONKELINX Der Minister der Internationalen Beziehungen W. ANCION Für die Deutschsprachige Gemeinschaft: Der Minister-Präsident der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Minister der Internationalen Beziehungen J. MARAITE Für die Flämische Region: Der Minister-Präsident der Flämischen Regierung, Flämischer Minister der Aussenpolitik, der Europäischen Angelegenheiten, der Wissenschaften und der Technologie L. VAN DEN BRANDE Für die Wallonische Region: Der Minister-Präsident der Wallonischen Region R. COLLIGNON Der Minister der Internationalen Beziehungen W. ANCION Für die Region Brüssel-Hauptstadt: Der Minister-Präsident der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt Ch. PICQUE Der Minister der Auswärtigen Beziehungen J. CHABERT
Pour la consultation du tableau, voir image Anlage 2 I. In den Kosten für die allgemeine Innenausstattung sind die in Artikel 2 § 1 Absatz 2 erwähnten Kosten nicht inbegriffen; dazu gehören insbesondere die Kosten für: - Fundamente, - Struktur, - Bedachung, - Verkleidung und Fassadenelemente, - äussere Tischlerarbeiten und Tischlerarbeiten an den Schliessvorrichtungen der Fassaden, - Wärmedämmung am Messepavillon, - Produktionseinheiten für Wärme, Frischluft, warmes und kaltes Wasser, - Transformator- und Stromverteilungseinheiten, - Aufzüge, - Ausstattung der Ausstellungsflächen der föderierten Gebietskörperschaften, - Sonderausstattung zur Darstellung und Hervorhebung von Ausstellungsgegenständen.
II. Die Kosten für die allgemeine Innenausstattung des Messepavillons betreffen insbesondere: - nicht tragende Wände zur Abtrennung der verschiedenen Flächen des Messepavillons, - Tischlerarbeiten im Innern, - falsche Decken des Messepavillons, ausgenommen solche, die ausschliesslich für die Ausstattung der Ausstellungsflächen der föderierten Gebietskörperschaften erforderlich sein könnten, - technische Böden oder falsche Böden des Messepavillons, ausgenommen solche, die ausschliesslich für die Ausstattung der Ausstellungsflächen der föderierten Gebietskörperschaften erforderlich sein könnten, - Boden-, Wand- und Deckenverkleidungen des Messepavillons, ausgenommen solche, die ausschliesslich für die Ausstattung der Ausstellungsflächen der föderierten Gebietskörperschaften erforderlich sein könnten, - festes und bewegliches Mobiliar für die Büros, die Küche, das VIP Center und das Restaurant, - Büroautomatisierungsmaterial, ausgenommen spezifisches Material für die Ausstellungsflächen der föderierten Gebietskörperschaften, - Küchengeräte, Küchenzubehör und Geschirr, - Sanitäranlagen (Verteilung und Ausstattung), - allgemeine Telekommunikationsanlage (einschliesslich Terminals), - Heizung und Belüftung (Verteilung und Ausstattung), - Stromversorgungsanlage (Verteilung und Ausstattung einschliesslich Beleuchtungsanlagen, ausgenommen solche, die für die Ausstattung der Ausstellungsflächen einer oder mehrerer föderierter Gebietskörperschaften erforderlich sein könnten - Ausstattung der unmittelbaren Umgebung - Ausrüstung für Brandschutz und Einbruchsicherung (teilweise)).
III. Die Kosten für die Ausstattung von Ausstellungsflächen, die für eine alleinige Nutzung bereitgestellt werden, betreffen insbesondere: - Sonderausrüstung zur Darstellung und Hervorhebung von Ausstellungsgegenständen: Sockel und Schaukästen, spezifisches Material (Data- und audiovisuelles Material usw.),..., - Stromversorgungsanlage und besondere Beleuchtung, die ausschliesslich der Ausstattung von Ausstellungsflächen einer oder mehrerer Gebietskörperschaften dienen, - technische Böden oder falsche Böden, die ausschliesslich der Ausstattung von Ausstellungsflächen der föderierten Gebietskörperschaften dienen, - Boden-, Wand- und Deckenverkleidungen, die ausschliesslich der Ausstattung von Ausstellungsflächen der föderierten Gebietskörperschaften dienen.
Die zusätzlich zu den gemeinsamen Einrichtungen des gesamten Messepavillons erforderlichen Einrichtungen sind Teil der Einrichtungskosten für Ausstellungsflächen, die für eine alleinige Nutzung bereitgestellt werden.