← Retour vers "Accord de coopération entre l'Autorité fédérale, les Communautés et les Régions relatif à la participation de la Belgique à l'Exposition universelle de Hanovre en 2000. - Addendum "
Accord de coopération entre l'Autorité fédérale, les Communautés et les Régions relatif à la participation de la Belgique à l'Exposition universelle de Hanovre en 2000. - Addendum | Samenwerkingsakkoord tussen de Federale Overheid, de Gemeenschappen en de Gewesten betreffende de deelname van België aan de Wereldtentoonstelling van Hannover in 2000. - Addendum |
---|---|
MINISTERE DES AFFAIRES ECONOMIQUES, DE LA COMMUNAUTE FLAMANDE, DE LA | MINISTERIES VAN ECONOMISCHE ZAKEN, VAN DE VLAAMSE GEMEENSCHAP, VAN DE |
COMMUNAUTE FRANÇAISE, DE LA COMMUNAUTE GERMANOPHONE, DE LA REGION | FRANSE GEMEENSCHAP, VAN DE DUITSTALIGE GEMEENSCHAP, VAN HET WAALSE |
WALLONNE ET DE LA REGION DE BRUXELLES-CAPITALE | GEWEST EN VAN HET BRUSSELS HOOFDSTEDELIJK GEWEST |
28 AVRIL 1999. - Accord de coopération entre l'Autorité fédérale, les | 28 APRIL 1999. - Samenwerkingsakkoord tussen de Federale Overheid, de |
Communautés et les Régions relatif à la participation de la Belgique à | Gemeenschappen en de Gewesten betreffende de deelname van België aan |
l'Exposition universelle de Hanovre en 2000. - Addendum | de Wereldtentoonstelling van Hannover in 2000. - Addendum |
La version allemande de cet accord de coopération fait partie de | De Duitse versie van dit samenwerkingsakkord maakt deel uit van het in |
l'accord de coopération publié au Moniteur belge n° 176 du 7 septembre | het Belgisch Staatsblad nr. 176 van 7 september 1999, blz. 33092, |
1999, p. 33092. | bekendgemaakte samenwerkingsakkoord. |
28. APRIL 1999 - Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Föderalbehörde, | 28. APRIL 1999 - Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Föderalbehörde, |
den Gemeinschaften und den Regionen über die Teilnahme Belgiens an der | den Gemeinschaften und den Regionen über die Teilnahme Belgiens an der |
Weltausstellung von Hannover im Jahr 2000 | Weltausstellung von Hannover im Jahr 2000 |
Aufgrund des Gesetzes vom 16. Februar 1931 zur Billigung des am 22. | Aufgrund des Gesetzes vom 16. Februar 1931 zur Billigung des am 22. |
November 1928 in Paris unterzeichneten Übereinkommens über | November 1928 in Paris unterzeichneten Übereinkommens über |
internationale Ausstellungen; | internationale Ausstellungen; |
Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der | Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der |
Institutionen, insbesondere des Artikels 92bis § 1, eingefügt durch | Institutionen, insbesondere des Artikels 92bis § 1, eingefügt durch |
das Sondergesetz vom 8. August 1988 und abgeändert durch das | das Sondergesetz vom 8. August 1988 und abgeändert durch das |
Sondergesetz vom 16. Juli 1993; | Sondergesetz vom 16. Juli 1993; |
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle |
Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft; | Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft; |
Aufgrund des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler | Aufgrund des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler |
Institutionen, insbesondere des Artikels 42; | Institutionen, insbesondere des Artikels 42; |
Aufgrund des Beschlusses der Föderalregierung vom 27. Juni 1997, an | Aufgrund des Beschlusses der Föderalregierung vom 27. Juni 1997, an |
der Weltausstellung von Hannover im Jahr 2000 teilzunehmen, und der an | der Weltausstellung von Hannover im Jahr 2000 teilzunehmen, und der an |
die Gemeinschaften und die Regionen gerichteten Einladung, ebenfalls | die Gemeinschaften und die Regionen gerichteten Einladung, ebenfalls |
daran teilzunehmen; | daran teilzunehmen; |
In der Erwägung, dass die Weltausstellung Hannover 2000 vom 1. Juni | In der Erwägung, dass die Weltausstellung Hannover 2000 vom 1. Juni |
2000 bis zum 31. Oktober 2000 stattfinden wird; | 2000 bis zum 31. Oktober 2000 stattfinden wird; |
In der Erwägung, dass Belgien ein Föderalstaat ist und dass die Themen | In der Erwägung, dass Belgien ein Föderalstaat ist und dass die Themen |
der Weltausstellung einen eigenen Beitrag der Gemeinschaften und der | der Weltausstellung einen eigenen Beitrag der Gemeinschaften und der |
Regionen rechtfertigen, allerdings im Rahmen einer Konzertierung; | Regionen rechtfertigen, allerdings im Rahmen einer Konzertierung; |
In der Erwägung, dass für die Realisierung des belgischen | In der Erwägung, dass für die Realisierung des belgischen |
Messepavillons das Verfahren eines beschränkten Angebotsaufrufs | Messepavillons das Verfahren eines beschränkten Angebotsaufrufs |
angewandt worden ist, und zwar auf der Grundlage eines nach Absprache | angewandt worden ist, und zwar auf der Grundlage eines nach Absprache |
mit den beteiligten Parteien erstellten Lastenhefts; | mit den beteiligten Parteien erstellten Lastenhefts; |
In der Erwägung, dass anhand eines Zusammenarbeitsabkommens geregelt | In der Erwägung, dass anhand eines Zusammenarbeitsabkommens geregelt |
werden sollte, auf welche Weise sich die Föderalbehörde, die | werden sollte, auf welche Weise sich die Föderalbehörde, die |
Gemeinschaften und die Regionen an der Ausstellung von Hannover im | Gemeinschaften und die Regionen an der Ausstellung von Hannover im |
Jahr 2000 beteiligen werden, | Jahr 2000 beteiligen werden, |
Haben: | Haben: |
die Föderalregierung, vertreten durch den Minister der Wirtschaft, | die Föderalregierung, vertreten durch den Minister der Wirtschaft, |
die Flämische Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der | die Flämische Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der |
Person ihres Minister-Präsidenten und Ministers der Aussenpolitik, der | Person ihres Minister-Präsidenten und Ministers der Aussenpolitik, der |
Europäischen Angelegenheiten, der Wissenschaften und der Technologie, | Europäischen Angelegenheiten, der Wissenschaften und der Technologie, |
die Französische Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der | die Französische Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der |
Person der Minister-Präsidentin und in der Person des Ministers der | Person der Minister-Präsidentin und in der Person des Ministers der |
Internationalen Beziehungen, | Internationalen Beziehungen, |
die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in | die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in |
der Person ihres Minister-Präsidenten und Ministers der | der Person ihres Minister-Präsidenten und Ministers der |
Internationalen Beziehungen, | Internationalen Beziehungen, |
die Flämische Region, vertreten durch ihre Regierung in der Person | die Flämische Region, vertreten durch ihre Regierung in der Person |
ihres Minister-Präsidenten und Ministers der Aussenpolitik, der | ihres Minister-Präsidenten und Ministers der Aussenpolitik, der |
Europäischen Angelegenheiten, der Wissenschaften und der Technologie, | Europäischen Angelegenheiten, der Wissenschaften und der Technologie, |
die Wallonische Region, vertreten durch ihre Regierung in der Person | die Wallonische Region, vertreten durch ihre Regierung in der Person |
des Minister-Präsidenten und in der Person des Ministers der | des Minister-Präsidenten und in der Person des Ministers der |
Internationalen Beziehungen; | Internationalen Beziehungen; |
die Region Brüssel-Hauptstadt, vertreten durch ihre Regierung in der | die Region Brüssel-Hauptstadt, vertreten durch ihre Regierung in der |
Person des Minister-Präsidenten und des Ministers der Auswärtigen | Person des Minister-Präsidenten und des Ministers der Auswärtigen |
Beziehungen, | Beziehungen, |
IHRE JEWEILIGEN BEFUGNISSE GEMEINSAM AUSÜBEND, DAS FOLGENDE | IHRE JEWEILIGEN BEFUGNISSE GEMEINSAM AUSÜBEND, DAS FOLGENDE |
VEREINBART: | VEREINBART: |
Artikel 1 - § 1 - Die Parteien des vorliegenden Abkommens verpflichten | Artikel 1 - § 1 - Die Parteien des vorliegenden Abkommens verpflichten |
sich, gemeinsam auf einem qualitativ hohen Niveau an der | sich, gemeinsam auf einem qualitativ hohen Niveau an der |
Weltausstellung HANNOVER 2000 mit dem Thema "Raum zum Leben und | Weltausstellung HANNOVER 2000 mit dem Thema "Raum zum Leben und |
Unternehmen » teilzunehmen. Der belgische Messepavillon wird aus einer | Unternehmen » teilzunehmen. Der belgische Messepavillon wird aus einer |
gemeinsamen Grundstruktur, die von den beteiligten Parteien gemeinsam | gemeinsamen Grundstruktur, die von den beteiligten Parteien gemeinsam |
bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens 332 Millionen Franken getragen | bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens 332 Millionen Franken getragen |
wird, sowie der Föderalbehörde, den Gemeinschaften und den Regionen | wird, sowie der Föderalbehörde, den Gemeinschaften und den Regionen |
zur alleinigen Benutzung zugeteilten Ausstellungsräumen bestehen. | zur alleinigen Benutzung zugeteilten Ausstellungsräumen bestehen. |
Jedoch kann der allgemeine Haushaltsplan auf einen höheren Betrag als | Jedoch kann der allgemeine Haushaltsplan auf einen höheren Betrag als |
332 Millionen Franken angehoben werden, sofern dieser Betrag in seiner | 332 Millionen Franken angehoben werden, sofern dieser Betrag in seiner |
Gesamtheit durch Sponsoring in Geldform, zusätzlich zu den in Artikel | Gesamtheit durch Sponsoring in Geldform, zusätzlich zu den in Artikel |
2 § 1 erwähnten Beträgen, die von der Föderalbehörde eingebracht | 2 § 1 erwähnten Beträgen, die von der Föderalbehörde eingebracht |
werden, oder in Naturalien aufgebracht wird. | werden, oder in Naturalien aufgebracht wird. |
Der allgemeine Haushaltsplan umfasst voraussichtlich rund 157 | Der allgemeine Haushaltsplan umfasst voraussichtlich rund 157 |
Millionen Franken für die Gebäudemiete, 105 Millionen Franken für | Millionen Franken für die Gebäudemiete, 105 Millionen Franken für |
Innen- und Ausseneinrichtungen, 70 Millionen Franken für Verwaltungs- | Innen- und Ausseneinrichtungen, 70 Millionen Franken für Verwaltungs- |
und Betriebskosten des Messepavillons. Je nach Bedarf können | und Betriebskosten des Messepavillons. Je nach Bedarf können |
allerdings im Einvernehmen mit den beteiligten Parteien Anpassungen | allerdings im Einvernehmen mit den beteiligten Parteien Anpassungen |
bei der Aufteilung der Haushaltsposten vorgenommen werden. Zur | bei der Aufteilung der Haushaltsposten vorgenommen werden. Zur |
Information ist der Entwurf des allgemeinen Haushaltsplans in Anlage 1 | Information ist der Entwurf des allgemeinen Haushaltsplans in Anlage 1 |
zu vorliegendem Zusammenarbeitsabkommen dargelegt. Diese Anlage ist | zu vorliegendem Zusammenarbeitsabkommen dargelegt. Diese Anlage ist |
integraler Bestandteil des Abkommens. | integraler Bestandteil des Abkommens. |
Jede der beteiligten Parteien verpflichtet sich, sich an den Kosten | Jede der beteiligten Parteien verpflichtet sich, sich an den Kosten |
für gemeinsame Räumlichkeiten proportional zu ihrem finanziellen | für gemeinsame Räumlichkeiten proportional zu ihrem finanziellen |
Beitrag zu beteiligen. | Beitrag zu beteiligen. |
§ 2 - Die funktionellen Nettoflächen des belgischen Messepavillons | § 2 - Die funktionellen Nettoflächen des belgischen Messepavillons |
betragen 2 580 m5. | betragen 2 580 m5. |
Die Zuweisung der verfügbaren Flächen an die beteiligten Parteien | Die Zuweisung der verfügbaren Flächen an die beteiligten Parteien |
erfolgt nach folgendem Verteilungsschlüssel: | erfolgt nach folgendem Verteilungsschlüssel: |
- Föderalbehörde: 20/60 | - Föderalbehörde: 20/60 |
- Flämische Gemeinschaft und Flämische Region: 20/60 | - Flämische Gemeinschaft und Flämische Region: 20/60 |
- Wallonische Region: 10/60 | - Wallonische Region: 10/60 |
- Französische Gemeinschaft: 5/60 | - Französische Gemeinschaft: 5/60 |
- Region Brüssel-Hauptstadt: 4/60 | - Region Brüssel-Hauptstadt: 4/60 |
- Deutschsprachige Gemeinschaft: 1/60 | - Deutschsprachige Gemeinschaft: 1/60 |
Im Hinblick auf eine optimale Raumgestaltung im Messepavillon ist eine | Im Hinblick auf eine optimale Raumgestaltung im Messepavillon ist eine |
Abweichung um höchstens 5 % der Fläche, die einer beteiligten Partei | Abweichung um höchstens 5 % der Fläche, die einer beteiligten Partei |
zugeteilt worden ist, möglich. | zugeteilt worden ist, möglich. |
§ 3 - Unter Berücksichtigung der in Artikel 1 § 1 Absatz 3 und Artikel | § 3 - Unter Berücksichtigung der in Artikel 1 § 1 Absatz 3 und Artikel |
2 § 1 Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen ist jede der beteiligten | 2 § 1 Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen ist jede der beteiligten |
Parteien für die Gestaltung des ihr zur alleinigen Benutzung | Parteien für die Gestaltung des ihr zur alleinigen Benutzung |
zugeteilten Ausstellungsraums innerhalb des Messepavillons und für die | zugeteilten Ausstellungsraums innerhalb des Messepavillons und für die |
Organisation der dort stattfindenden Aktivitäten verantwortlich. Alle | Organisation der dort stattfindenden Aktivitäten verantwortlich. Alle |
damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten der betreffenden Partei. | damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten der betreffenden Partei. |
§ 4 - Wenn die Parteien eigenes Personal für ihren Ausstellungsraum | § 4 - Wenn die Parteien eigenes Personal für ihren Ausstellungsraum |
und im Rahmen ihres Programms einsetzen, gehen diese zusätzlichen | und im Rahmen ihres Programms einsetzen, gehen diese zusätzlichen |
Kosten zu Lasten der betreffenden Partei. | Kosten zu Lasten der betreffenden Partei. |
Art. 2 - § 1 - Die Föderalbehörde verpflichtet sich, in Höhe von 132 | Art. 2 - § 1 - Die Föderalbehörde verpflichtet sich, in Höhe von 132 |
Millionen Franken, wovon höchstens 75 Millionen Franken zu Lasten des | Millionen Franken, wovon höchstens 75 Millionen Franken zu Lasten des |
Allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans gehen und mindestens 57 Millionen | Allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans gehen und mindestens 57 Millionen |
Franken durch privates Sponsoring aufgebracht werden, einerseits, sich | Franken durch privates Sponsoring aufgebracht werden, einerseits, sich |
mit den Gemeinschaften und den Regionen an der Finanzierung der | mit den Gemeinschaften und den Regionen an der Finanzierung der |
Mietkosten, der Kosten für die allgemeine Innenausstattung und der | Mietkosten, der Kosten für die allgemeine Innenausstattung und der |
Betriebskosten des Messepavillons zu beteiligen, und andererseits, die | Betriebskosten des Messepavillons zu beteiligen, und andererseits, die |
Kosten für die Installation und die Einrichtung des Ausstellungsraums, | Kosten für die Installation und die Einrichtung des Ausstellungsraums, |
in dem die Föderalbehörde die allgemeine Präsentation Belgiens | in dem die Föderalbehörde die allgemeine Präsentation Belgiens |
gewährleisten wird, zu übernehmen. | gewährleisten wird, zu übernehmen. |
Dieser Betrag dient der Finanzierung sämtlicher Kosten, wie sie in | Dieser Betrag dient der Finanzierung sämtlicher Kosten, wie sie in |
Artikel 1 § 1 Absatz 3 vorgesehen sind. | Artikel 1 § 1 Absatz 3 vorgesehen sind. |
Die Kosten für die allgemeine Innenausstattung sind in Anlage 2 zum | Die Kosten für die allgemeine Innenausstattung sind in Anlage 2 zum |
vorliegenden Zusammenarbeitsabkommen dargelegt. Diese Anlage ist | vorliegenden Zusammenarbeitsabkommen dargelegt. Diese Anlage ist |
integraler Bestandteil des Abkommens. | integraler Bestandteil des Abkommens. |
Zudem kann das Generalkommissariat die Einkünfte aus dem | Zudem kann das Generalkommissariat die Einkünfte aus dem |
Restaurantbetrieb, der Cafeteria, der Vermietung des "Business Center | Restaurantbetrieb, der Cafeteria, der Vermietung des "Business Center |
» und eventuelle andere Einkünfte für die Betreibung des belgischen | » und eventuelle andere Einkünfte für die Betreibung des belgischen |
Messepavillons verwenden. | Messepavillons verwenden. |
§ 2 - Die Flämische Gemeinschaft und die Flämische Region verpflichten | § 2 - Die Flämische Gemeinschaft und die Flämische Region verpflichten |
sich, sich mit einem Höchstbetrag von 100 Millionen Franken als | sich, sich mit einem Höchstbetrag von 100 Millionen Franken als |
Beteiligung an den in Artikel 1 § 1 Absatz 3 erwähnten Kosten gemäss | Beteiligung an den in Artikel 1 § 1 Absatz 3 erwähnten Kosten gemäss |
dem Beschluss der Flämischen Regierung vom 27. April 1999 zu | dem Beschluss der Flämischen Regierung vom 27. April 1999 zu |
beteiligen. | beteiligen. |
§ 3 - Die Französische Gemeinschaft verpflichtet sich, sich mit einem | § 3 - Die Französische Gemeinschaft verpflichtet sich, sich mit einem |
Höchstbetrag von 25 Millionen Franken als Beteiligung an den in | Höchstbetrag von 25 Millionen Franken als Beteiligung an den in |
Artikel 1 § 1 Absatz 3 erwähnten Kosten gemäss dem Beschluss der | Artikel 1 § 1 Absatz 3 erwähnten Kosten gemäss dem Beschluss der |
Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 30. März 1998 zu | Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 30. März 1998 zu |
beteiligen. | beteiligen. |
§ 4 - Die Deutschsprachige Gemeinschaft verpflichtet sich, sich mit | § 4 - Die Deutschsprachige Gemeinschaft verpflichtet sich, sich mit |
einem Höchstbetrag von 5 Millionen Franken als Beteiligung an den in | einem Höchstbetrag von 5 Millionen Franken als Beteiligung an den in |
Artikel 1 § 1 Absatz 3 erwähnten Kosten gemäss dem Beschluss der | Artikel 1 § 1 Absatz 3 erwähnten Kosten gemäss dem Beschluss der |
Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 18. März 1998 zu | Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 18. März 1998 zu |
beteiligen. | beteiligen. |
§ 5 - Die Wallonische Region verpflichtet sich, sich mit einem | § 5 - Die Wallonische Region verpflichtet sich, sich mit einem |
Höchstbetrag von 50 Millionen Franken als Beteiligung an den in | Höchstbetrag von 50 Millionen Franken als Beteiligung an den in |
Artikel 1 § 1 Absatz 3 erwähnten Kosten gemäss dem Beschluss der | Artikel 1 § 1 Absatz 3 erwähnten Kosten gemäss dem Beschluss der |
Regierung der Wallonischen Region vom 26. März 1998 zu beteiligen. | Regierung der Wallonischen Region vom 26. März 1998 zu beteiligen. |
§ 6 - Die Region Brüssel-Hauptstadt verpflichtet sich, sich mit einem | § 6 - Die Region Brüssel-Hauptstadt verpflichtet sich, sich mit einem |
Höchstbetrag von 20 Millionen Franken als Beteiligung an den in | Höchstbetrag von 20 Millionen Franken als Beteiligung an den in |
Artikel 1 § 1 Absatz 3 erwähnten Kosten gemäss dem Beschluss der | Artikel 1 § 1 Absatz 3 erwähnten Kosten gemäss dem Beschluss der |
Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt vom 4. Juni 1998 zu | Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt vom 4. Juni 1998 zu |
beteiligen. | beteiligen. |
§ 7 - Die Beteiligung der Gemeinschaften und der Regionen kann auch | § 7 - Die Beteiligung der Gemeinschaften und der Regionen kann auch |
privates Sponsoring umfassen. | privates Sponsoring umfassen. |
§ 8 - Eventuelle Überschüsse, die mit den in Artikel 1 § 1 Absatz 2 | § 8 - Eventuelle Überschüsse, die mit den in Artikel 1 § 1 Absatz 2 |
erwähnten Unkosten verbunden sind, werden proportional zum | erwähnten Unkosten verbunden sind, werden proportional zum |
finanziellen Beitrag der beteiligten Parteien aufgeteilt. In | finanziellen Beitrag der beteiligten Parteien aufgeteilt. In |
Ermangelung einer Übereinkunft innerhalb der in Artikel 5 § 1 | Ermangelung einer Übereinkunft innerhalb der in Artikel 5 § 1 |
erwähnten Begleitkommission wird diese Frage dem | erwähnten Begleitkommission wird diese Frage dem |
Konzertierungsausschuss Föderalregierung-Exekutiven vorgelegt. | Konzertierungsausschuss Föderalregierung-Exekutiven vorgelegt. |
Art. 3 - § 1 - Zur Abdeckung der in Artikel 2 § 1 erwähnten | Art. 3 - § 1 - Zur Abdeckung der in Artikel 2 § 1 erwähnten |
Verpflichtungen verpflichtet sich die Föderalbehörde, folgende Beträge | Verpflichtungen verpflichtet sich die Föderalbehörde, folgende Beträge |
in den Allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan (Programm 32.62/2) | in den Allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan (Programm 32.62/2) |
einzutragen: | einzutragen: |
- 15 Millionen Franken im Jahr 1998, | - 15 Millionen Franken im Jahr 1998, |
- 30 Millionen Franken im Jahr 1999, | - 30 Millionen Franken im Jahr 1999, |
- 30 Millionen Franken im Jahr 2000. | - 30 Millionen Franken im Jahr 2000. |
Haushaltsmittel aus privatem Sponsoring werden den variablen | Haushaltsmittel aus privatem Sponsoring werden den variablen |
Haushaltsmitteln zugeordnet. | Haushaltsmitteln zugeordnet. |
§ 2 - Zur Abdeckung der in Artikel 2 §§ 2 bis 6 erwähnten | § 2 - Zur Abdeckung der in Artikel 2 §§ 2 bis 6 erwähnten |
Verpflichtungen verpflichten sich die Gemeinschaften und die Regionen, | Verpflichtungen verpflichten sich die Gemeinschaften und die Regionen, |
jede für das sie Betreffende, ihren Beitrag an den in das Programm | jede für das sie Betreffende, ihren Beitrag an den in das Programm |
32.62/2 des Allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragenen Fonds für | 32.62/2 des Allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragenen Fonds für |
die Veranstaltung Internationaler Ausstellungen zu entrichten. | die Veranstaltung Internationaler Ausstellungen zu entrichten. |
§ 3 - Für die Flämische Gemeinschaft und die Flämische Region erfolgen | § 3 - Für die Flämische Gemeinschaft und die Flämische Region erfolgen |
die Einzahlungen nach folgendem Zeitplan: | die Einzahlungen nach folgendem Zeitplan: |
- erster Teilbetrag von 20 Millionen Franken spätestens am 31. Juli | - erster Teilbetrag von 20 Millionen Franken spätestens am 31. Juli |
1999, | 1999, |
- zweiter Teilbetrag von 70 Millionen Franken spätestens am 30. April | - zweiter Teilbetrag von 70 Millionen Franken spätestens am 30. April |
2000, | 2000, |
- dritter Teilbetrag von 10 Millionen Franken spätestens am 30. | - dritter Teilbetrag von 10 Millionen Franken spätestens am 30. |
September 2000. | September 2000. |
§ 4 - Für die Französische Gemeinschaft erfolgen die Einzahlungen nach | § 4 - Für die Französische Gemeinschaft erfolgen die Einzahlungen nach |
folgendem Zeitplan: | folgendem Zeitplan: |
- erster Teilbetrag von 8,4 Millionen Franken spätestens am 31. August | - erster Teilbetrag von 8,4 Millionen Franken spätestens am 31. August |
1999, | 1999, |
- zweiter Teilbetrag von 8,4 Millionen Franken spätestens am 31. März | - zweiter Teilbetrag von 8,4 Millionen Franken spätestens am 31. März |
2000, | 2000, |
- dritter Teilbetrag von 8,2 Millionen Franken spätestens am 30. | - dritter Teilbetrag von 8,2 Millionen Franken spätestens am 30. |
September 2000. | September 2000. |
§ 5 - Für die Deutschsprachige Gemeinschaft erfolgen die Einzahlungen | § 5 - Für die Deutschsprachige Gemeinschaft erfolgen die Einzahlungen |
nach folgendem Zeitplan: | nach folgendem Zeitplan: |
- erster Teilbetrag von 1 Million Franken spätestens am 31. August | - erster Teilbetrag von 1 Million Franken spätestens am 31. August |
1999, | 1999, |
- zweiter Teilbetrag von 2 Millionen Franken spätestens am 31. März | - zweiter Teilbetrag von 2 Millionen Franken spätestens am 31. März |
2000, | 2000, |
- dritter Teilbetrag von 2 Millionen Franken spätestens am 30. | - dritter Teilbetrag von 2 Millionen Franken spätestens am 30. |
September 2000. | September 2000. |
§ 6 - Für die Wallonische Region erfolgen die Einzahlungen nach | § 6 - Für die Wallonische Region erfolgen die Einzahlungen nach |
folgendem Zeitplan: | folgendem Zeitplan: |
- erster Teilbetrag von 15 Millionen Franken spätestens am 31. März | - erster Teilbetrag von 15 Millionen Franken spätestens am 31. März |
1999, | 1999, |
- zweiter Teilbetrag von 18 Millionen Franken spätestens am 31. August | - zweiter Teilbetrag von 18 Millionen Franken spätestens am 31. August |
1999, | 1999, |
- dritter Teilbetrag von 17 Millionen Franken spätestens am 30. | - dritter Teilbetrag von 17 Millionen Franken spätestens am 30. |
September 2000. | September 2000. |
§ 7 - Für die Region Brüssel-Hauptstadt erfolgen die Einzahlungen nach | § 7 - Für die Region Brüssel-Hauptstadt erfolgen die Einzahlungen nach |
folgendem Zeitplan: | folgendem Zeitplan: |
- erster Teilbetrag von 15 Millionen Franken spätestens am 31. August | - erster Teilbetrag von 15 Millionen Franken spätestens am 31. August |
1999, | 1999, |
- zweiter Teilbetrag von 5 Millionen Franken spätestens am 31. März | - zweiter Teilbetrag von 5 Millionen Franken spätestens am 31. März |
2000. | 2000. |
§ 8 - Das Generalkommissariat wird den beteiligten Parteien einen | § 8 - Das Generalkommissariat wird den beteiligten Parteien einen |
detaillierten dreimonatlichen Bericht über den Ausgabenstand | detaillierten dreimonatlichen Bericht über den Ausgabenstand |
übermitteln. | übermitteln. |
Art. 4 - Das Generalkommissariat wird jede der beteiligten Parteien | Art. 4 - Das Generalkommissariat wird jede der beteiligten Parteien |
bei der Verwirklichung und Organisation ihrer Ausstellung und ihrer | bei der Verwirklichung und Organisation ihrer Ausstellung und ihrer |
Aktivitäten im belgischen Messepavillon, auf der Ausstellung und in | Aktivitäten im belgischen Messepavillon, auf der Ausstellung und in |
der Stadt Hannover nach besten Kräften unterstützen. | der Stadt Hannover nach besten Kräften unterstützen. |
Art. 5 - § 1 - Es wird eine Begleitkommission gebildet, die aus den | Art. 5 - § 1 - Es wird eine Begleitkommission gebildet, die aus den |
Vertretern der Minister, die jede der am vorliegenden Abkommen | Vertretern der Minister, die jede der am vorliegenden Abkommen |
beteiligten Parteien vertreten, einem Vertreter des Föderalministers | beteiligten Parteien vertreten, einem Vertreter des Föderalministers |
des Haushalts, des Generalkommissars und des beigeordneten | des Haushalts, des Generalkommissars und des beigeordneten |
Generalkommissars besteht und deren Vorsitz der Vertreter des | Generalkommissars besteht und deren Vorsitz der Vertreter des |
Föderalministers der Wirtschaft innehat. | Föderalministers der Wirtschaft innehat. |
Diese Kommission ist mit der allgemeinen, finanziellen und | Diese Kommission ist mit der allgemeinen, finanziellen und |
haushaltsmässigen Koordinierung dieses Projekts beauftragt. | haushaltsmässigen Koordinierung dieses Projekts beauftragt. |
§ 2 - Es wird eine technische Kommission gebildet, die aus delegierten | § 2 - Es wird eine technische Kommission gebildet, die aus delegierten |
Fachleuten der Minister, die jede der am vorliegenden Abkommen | Fachleuten der Minister, die jede der am vorliegenden Abkommen |
beteiligten Parteien vertreten, dem Generalkommissar, dem | beteiligten Parteien vertreten, dem Generalkommissar, dem |
beigeordneten Generalkommissar und Fachleuten der zuständigen | beigeordneten Generalkommissar und Fachleuten der zuständigen |
Föderal-, Gemeinschafts- und Regionalverwaltungen besteht und deren | Föderal-, Gemeinschafts- und Regionalverwaltungen besteht und deren |
Vorsitz der Generalkommissar innehat. | Vorsitz der Generalkommissar innehat. |
Diese Kommission ist mit der Vorbereitung, der Überwachung des Aufbaus | Diese Kommission ist mit der Vorbereitung, der Überwachung des Aufbaus |
und der Einrichtung sowie der technischen Koordinierung des belgischen | und der Einrichtung sowie der technischen Koordinierung des belgischen |
Messepavillons und der belgischen Präsenz im allgemeinen bei der Expo | Messepavillons und der belgischen Präsenz im allgemeinen bei der Expo |
2000 beauftragt. | 2000 beauftragt. |
Art. 6 - Auf Vorschlag des Generalkommissariats werden die am | Art. 6 - Auf Vorschlag des Generalkommissariats werden die am |
vorliegenden Abkommen beteiligten Parteien ein gemeinsames Protokoll | vorliegenden Abkommen beteiligten Parteien ein gemeinsames Protokoll |
abschliessen, das innerhalb der Begleitkommission unter | abschliessen, das innerhalb der Begleitkommission unter |
Berücksichtigung des finanziellen Beitrags jeder Partei ausgearbeitet | Berücksichtigung des finanziellen Beitrags jeder Partei ausgearbeitet |
wird. Darin werden insbesondere folgende Elemente enthalten sein: | wird. Darin werden insbesondere folgende Elemente enthalten sein: |
- die Regelung für die Benutzung der gemeinsamen Räumlichkeiten | - die Regelung für die Benutzung der gemeinsamen Räumlichkeiten |
(Business Center, Restaurant usw.), | (Business Center, Restaurant usw.), |
- die Regelung für die Organisation des Messepavillons, | - die Regelung für die Organisation des Messepavillons, |
einschliesslich der Leistungen des vom Generalkommissariat | einschliesslich der Leistungen des vom Generalkommissariat |
angeworbenen Personals, | angeworbenen Personals, |
- die Organisation der Werbung, | - die Organisation der Werbung, |
- die Regelung für die Überwachung des Gebäudes und der allgemeinen | - die Regelung für die Überwachung des Gebäudes und der allgemeinen |
Einrichtung des Messepavillons, | Einrichtung des Messepavillons, |
- die Regelung für den Zeitplan der Aktivitäten im Messepavillon, | - die Regelung für den Zeitplan der Aktivitäten im Messepavillon, |
- die Dienstleistungen des Generalkommissariats, | - die Dienstleistungen des Generalkommissariats, |
- Sponsorensuche und Nutzung des Sponsorings. | - Sponsorensuche und Nutzung des Sponsorings. |
Art. 7 - In Streitfällen zwischen den Vertragsparteien, die aus der | Art. 7 - In Streitfällen zwischen den Vertragsparteien, die aus der |
Interpretation oder der Umsetzung des vorliegenden Abkommens | Interpretation oder der Umsetzung des vorliegenden Abkommens |
entstehen, entscheidet die Begleitkommission. In Ermangelung einer | entstehen, entscheidet die Begleitkommission. In Ermangelung einer |
Übereinkunft werden sie vor den Konzertierungsausschuss | Übereinkunft werden sie vor den Konzertierungsausschuss |
Föderalregierung-Exekutiven gebracht. In Ermangelung jeglicher | Föderalregierung-Exekutiven gebracht. In Ermangelung jeglicher |
Übereinkunft werden sie den Gerichten von Brüssel vorgelegt. | Übereinkunft werden sie den Gerichten von Brüssel vorgelegt. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. April 1999, in acht Originalen (in | Gegeben zu Brüssel, den 28. April 1999, in acht Originalen (in |
Niederländisch, Französisch und Deutsch). | Niederländisch, Französisch und Deutsch). |
Für die Föderalregierung: | Für die Föderalregierung: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Für die Flämische Gemeinschaft: | Für die Flämische Gemeinschaft: |
Der Minister-Präsident der Flämischen Regierung, | Der Minister-Präsident der Flämischen Regierung, |
Minister der Aussenpolitik, der Europäischen Angelegenheiten, | Minister der Aussenpolitik, der Europäischen Angelegenheiten, |
der Wissenschaften und der Technologie | der Wissenschaften und der Technologie |
L. VAN DEN BRANDE | L. VAN DEN BRANDE |
Für die Französische Gemeinschaft: | Für die Französische Gemeinschaft: |
Die Minister-Präsidentin der Regierung der Französischen Gemeinschaft | Die Minister-Präsidentin der Regierung der Französischen Gemeinschaft |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Internationalen Beziehungen | Der Minister der Internationalen Beziehungen |
W. ANCION | W. ANCION |
Für die Deutschsprachige Gemeinschaft: | Für die Deutschsprachige Gemeinschaft: |
Der Minister-Präsident der Regierung der Deutschsprachigen | Der Minister-Präsident der Regierung der Deutschsprachigen |
Gemeinschaft, | Gemeinschaft, |
Minister der Internationalen Beziehungen | Minister der Internationalen Beziehungen |
J. MARAITE | J. MARAITE |
Für die Flämische Region: | Für die Flämische Region: |
Der Minister-Präsident der Flämischen Regierung, | Der Minister-Präsident der Flämischen Regierung, |
Flämischer Minister der Aussenpolitik, der Europäischen | Flämischer Minister der Aussenpolitik, der Europäischen |
Angelegenheiten, der Wissenschaften und der Technologie | Angelegenheiten, der Wissenschaften und der Technologie |
L. VAN DEN BRANDE | L. VAN DEN BRANDE |
Für die Wallonische Region: | Für die Wallonische Region: |
Der Minister-Präsident der Wallonischen Region | Der Minister-Präsident der Wallonischen Region |
R. COLLIGNON | R. COLLIGNON |
Der Minister der Internationalen Beziehungen | Der Minister der Internationalen Beziehungen |
W. ANCION | W. ANCION |
Für die Region Brüssel-Hauptstadt: | Für die Region Brüssel-Hauptstadt: |
Der Minister-Präsident der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt | Der Minister-Präsident der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt |
Ch. PICQUE | Ch. PICQUE |
Der Minister der Auswärtigen Beziehungen | Der Minister der Auswärtigen Beziehungen |
J. CHABERT | J. CHABERT |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Anlage 2 | Anlage 2 |
I. In den Kosten für die allgemeine Innenausstattung sind die in | I. In den Kosten für die allgemeine Innenausstattung sind die in |
Artikel 2 § 1 Absatz 2 erwähnten Kosten nicht inbegriffen; dazu | Artikel 2 § 1 Absatz 2 erwähnten Kosten nicht inbegriffen; dazu |
gehören insbesondere die Kosten für: | gehören insbesondere die Kosten für: |
- Fundamente, | - Fundamente, |
- Struktur, | - Struktur, |
- Bedachung, | - Bedachung, |
- Verkleidung und Fassadenelemente, | - Verkleidung und Fassadenelemente, |
- äussere Tischlerarbeiten und Tischlerarbeiten an den | - äussere Tischlerarbeiten und Tischlerarbeiten an den |
Schliessvorrichtungen der Fassaden, | Schliessvorrichtungen der Fassaden, |
- Wärmedämmung am Messepavillon, | - Wärmedämmung am Messepavillon, |
- Produktionseinheiten für Wärme, Frischluft, warmes und kaltes | - Produktionseinheiten für Wärme, Frischluft, warmes und kaltes |
Wasser, | Wasser, |
- Transformator- und Stromverteilungseinheiten, | - Transformator- und Stromverteilungseinheiten, |
- Aufzüge, | - Aufzüge, |
- Ausstattung der Ausstellungsflächen der föderierten | - Ausstattung der Ausstellungsflächen der föderierten |
Gebietskörperschaften, | Gebietskörperschaften, |
- Sonderausstattung zur Darstellung und Hervorhebung von | - Sonderausstattung zur Darstellung und Hervorhebung von |
Ausstellungsgegenständen. | Ausstellungsgegenständen. |
II. Die Kosten für die allgemeine Innenausstattung des Messepavillons | II. Die Kosten für die allgemeine Innenausstattung des Messepavillons |
betreffen insbesondere: | betreffen insbesondere: |
- nicht tragende Wände zur Abtrennung der verschiedenen Flächen des | - nicht tragende Wände zur Abtrennung der verschiedenen Flächen des |
Messepavillons, | Messepavillons, |
- Tischlerarbeiten im Innern, | - Tischlerarbeiten im Innern, |
- falsche Decken des Messepavillons, ausgenommen solche, die | - falsche Decken des Messepavillons, ausgenommen solche, die |
ausschliesslich für die Ausstattung der Ausstellungsflächen der | ausschliesslich für die Ausstattung der Ausstellungsflächen der |
föderierten Gebietskörperschaften erforderlich sein könnten, | föderierten Gebietskörperschaften erforderlich sein könnten, |
- technische Böden oder falsche Böden des Messepavillons, ausgenommen | - technische Böden oder falsche Böden des Messepavillons, ausgenommen |
solche, die ausschliesslich für die Ausstattung der | solche, die ausschliesslich für die Ausstattung der |
Ausstellungsflächen der föderierten Gebietskörperschaften erforderlich | Ausstellungsflächen der föderierten Gebietskörperschaften erforderlich |
sein könnten, | sein könnten, |
- Boden-, Wand- und Deckenverkleidungen des Messepavillons, | - Boden-, Wand- und Deckenverkleidungen des Messepavillons, |
ausgenommen solche, die ausschliesslich für die Ausstattung der | ausgenommen solche, die ausschliesslich für die Ausstattung der |
Ausstellungsflächen der föderierten Gebietskörperschaften erforderlich | Ausstellungsflächen der föderierten Gebietskörperschaften erforderlich |
sein könnten, | sein könnten, |
- festes und bewegliches Mobiliar für die Büros, die Küche, das VIP | - festes und bewegliches Mobiliar für die Büros, die Küche, das VIP |
Center und das Restaurant, | Center und das Restaurant, |
- Büroautomatisierungsmaterial, ausgenommen spezifisches Material für | - Büroautomatisierungsmaterial, ausgenommen spezifisches Material für |
die Ausstellungsflächen der föderierten Gebietskörperschaften, | die Ausstellungsflächen der föderierten Gebietskörperschaften, |
- Küchengeräte, Küchenzubehör und Geschirr, | - Küchengeräte, Küchenzubehör und Geschirr, |
- Sanitäranlagen (Verteilung und Ausstattung), | - Sanitäranlagen (Verteilung und Ausstattung), |
- allgemeine Telekommunikationsanlage (einschliesslich Terminals), | - allgemeine Telekommunikationsanlage (einschliesslich Terminals), |
- Heizung und Belüftung (Verteilung und Ausstattung), | - Heizung und Belüftung (Verteilung und Ausstattung), |
- Stromversorgungsanlage (Verteilung und Ausstattung einschliesslich | - Stromversorgungsanlage (Verteilung und Ausstattung einschliesslich |
Beleuchtungsanlagen, ausgenommen solche, die für die Ausstattung der | Beleuchtungsanlagen, ausgenommen solche, die für die Ausstattung der |
Ausstellungsflächen einer oder mehrerer föderierter | Ausstellungsflächen einer oder mehrerer föderierter |
Gebietskörperschaften erforderlich sein könnten - Ausstattung der | Gebietskörperschaften erforderlich sein könnten - Ausstattung der |
unmittelbaren Umgebung - Ausrüstung für Brandschutz und | unmittelbaren Umgebung - Ausrüstung für Brandschutz und |
Einbruchsicherung (teilweise)). | Einbruchsicherung (teilweise)). |
III. Die Kosten für die Ausstattung von Ausstellungsflächen, die für | III. Die Kosten für die Ausstattung von Ausstellungsflächen, die für |
eine alleinige Nutzung bereitgestellt werden, betreffen insbesondere: | eine alleinige Nutzung bereitgestellt werden, betreffen insbesondere: |
- Sonderausrüstung zur Darstellung und Hervorhebung von | - Sonderausrüstung zur Darstellung und Hervorhebung von |
Ausstellungsgegenständen: Sockel und Schaukästen, spezifisches | Ausstellungsgegenständen: Sockel und Schaukästen, spezifisches |
Material (Data- und audiovisuelles Material usw.),..., | Material (Data- und audiovisuelles Material usw.),..., |
- Stromversorgungsanlage und besondere Beleuchtung, die | - Stromversorgungsanlage und besondere Beleuchtung, die |
ausschliesslich der Ausstattung von Ausstellungsflächen einer oder | ausschliesslich der Ausstattung von Ausstellungsflächen einer oder |
mehrerer Gebietskörperschaften dienen, | mehrerer Gebietskörperschaften dienen, |
- technische Böden oder falsche Böden, die ausschliesslich der | - technische Böden oder falsche Böden, die ausschliesslich der |
Ausstattung von Ausstellungsflächen der föderierten | Ausstattung von Ausstellungsflächen der föderierten |
Gebietskörperschaften dienen, | Gebietskörperschaften dienen, |
- Boden-, Wand- und Deckenverkleidungen, die ausschliesslich der | - Boden-, Wand- und Deckenverkleidungen, die ausschliesslich der |
Ausstattung von Ausstellungsflächen der föderierten | Ausstattung von Ausstellungsflächen der föderierten |
Gebietskörperschaften dienen. | Gebietskörperschaften dienen. |
Die zusätzlich zu den gemeinsamen Einrichtungen des gesamten | Die zusätzlich zu den gemeinsamen Einrichtungen des gesamten |
Messepavillons erforderlichen Einrichtungen sind Teil der | Messepavillons erforderlichen Einrichtungen sind Teil der |
Einrichtungskosten für Ausstellungsflächen, die für eine alleinige | Einrichtungskosten für Ausstellungsflächen, die für eine alleinige |
Nutzung bereitgestellt werden. | Nutzung bereitgestellt werden. |