Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Accord De Coopération du 28/04/1999
← Retour vers "Accord de coopération entre l'Autorité fédérale, les Communautés et les Régions relatif à la participation de la Belgique à l'Exposition universelle de Hanovre en 2000. - Addendum "
Accord de coopération entre l'Autorité fédérale, les Communautés et les Régions relatif à la participation de la Belgique à l'Exposition universelle de Hanovre en 2000. - Addendum Samenwerkingsakkoord tussen de Federale Overheid, de Gemeenschappen en de Gewesten betreffende de deelname van België aan de Wereldtentoonstelling van Hannover in 2000. - Addendum
MINISTERE DES AFFAIRES ECONOMIQUES, DE LA COMMUNAUTE FLAMANDE, DE LA MINISTERIES VAN ECONOMISCHE ZAKEN, VAN DE VLAAMSE GEMEENSCHAP, VAN DE
COMMUNAUTE FRANÇAISE, DE LA COMMUNAUTE GERMANOPHONE, DE LA REGION FRANSE GEMEENSCHAP, VAN DE DUITSTALIGE GEMEENSCHAP, VAN HET WAALSE
WALLONNE ET DE LA REGION DE BRUXELLES-CAPITALE GEWEST EN VAN HET BRUSSELS HOOFDSTEDELIJK GEWEST
28 AVRIL 1999. - Accord de coopération entre l'Autorité fédérale, les 28 APRIL 1999. - Samenwerkingsakkoord tussen de Federale Overheid, de
Communautés et les Régions relatif à la participation de la Belgique à Gemeenschappen en de Gewesten betreffende de deelname van België aan
l'Exposition universelle de Hanovre en 2000. - Addendum de Wereldtentoonstelling van Hannover in 2000. - Addendum
La version allemande de cet accord de coopération fait partie de De Duitse versie van dit samenwerkingsakkord maakt deel uit van het in
l'accord de coopération publié au Moniteur belge n° 176 du 7 septembre het Belgisch Staatsblad nr. 176 van 7 september 1999, blz. 33092,
1999, p. 33092. bekendgemaakte samenwerkingsakkoord.
28. APRIL 1999 - Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Föderalbehörde, 28. APRIL 1999 - Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Föderalbehörde,
den Gemeinschaften und den Regionen über die Teilnahme Belgiens an der den Gemeinschaften und den Regionen über die Teilnahme Belgiens an der
Weltausstellung von Hannover im Jahr 2000 Weltausstellung von Hannover im Jahr 2000
Aufgrund des Gesetzes vom 16. Februar 1931 zur Billigung des am 22. Aufgrund des Gesetzes vom 16. Februar 1931 zur Billigung des am 22.
November 1928 in Paris unterzeichneten Übereinkommens über November 1928 in Paris unterzeichneten Übereinkommens über
internationale Ausstellungen; internationale Ausstellungen;
Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der
Institutionen, insbesondere des Artikels 92bis § 1, eingefügt durch Institutionen, insbesondere des Artikels 92bis § 1, eingefügt durch
das Sondergesetz vom 8. August 1988 und abgeändert durch das das Sondergesetz vom 8. August 1988 und abgeändert durch das
Sondergesetz vom 16. Juli 1993; Sondergesetz vom 16. Juli 1993;
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle
Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft; Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft;
Aufgrund des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Aufgrund des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler
Institutionen, insbesondere des Artikels 42; Institutionen, insbesondere des Artikels 42;
Aufgrund des Beschlusses der Föderalregierung vom 27. Juni 1997, an Aufgrund des Beschlusses der Föderalregierung vom 27. Juni 1997, an
der Weltausstellung von Hannover im Jahr 2000 teilzunehmen, und der an der Weltausstellung von Hannover im Jahr 2000 teilzunehmen, und der an
die Gemeinschaften und die Regionen gerichteten Einladung, ebenfalls die Gemeinschaften und die Regionen gerichteten Einladung, ebenfalls
daran teilzunehmen; daran teilzunehmen;
In der Erwägung, dass die Weltausstellung Hannover 2000 vom 1. Juni In der Erwägung, dass die Weltausstellung Hannover 2000 vom 1. Juni
2000 bis zum 31. Oktober 2000 stattfinden wird; 2000 bis zum 31. Oktober 2000 stattfinden wird;
In der Erwägung, dass Belgien ein Föderalstaat ist und dass die Themen In der Erwägung, dass Belgien ein Föderalstaat ist und dass die Themen
der Weltausstellung einen eigenen Beitrag der Gemeinschaften und der der Weltausstellung einen eigenen Beitrag der Gemeinschaften und der
Regionen rechtfertigen, allerdings im Rahmen einer Konzertierung; Regionen rechtfertigen, allerdings im Rahmen einer Konzertierung;
In der Erwägung, dass für die Realisierung des belgischen In der Erwägung, dass für die Realisierung des belgischen
Messepavillons das Verfahren eines beschränkten Angebotsaufrufs Messepavillons das Verfahren eines beschränkten Angebotsaufrufs
angewandt worden ist, und zwar auf der Grundlage eines nach Absprache angewandt worden ist, und zwar auf der Grundlage eines nach Absprache
mit den beteiligten Parteien erstellten Lastenhefts; mit den beteiligten Parteien erstellten Lastenhefts;
In der Erwägung, dass anhand eines Zusammenarbeitsabkommens geregelt In der Erwägung, dass anhand eines Zusammenarbeitsabkommens geregelt
werden sollte, auf welche Weise sich die Föderalbehörde, die werden sollte, auf welche Weise sich die Föderalbehörde, die
Gemeinschaften und die Regionen an der Ausstellung von Hannover im Gemeinschaften und die Regionen an der Ausstellung von Hannover im
Jahr 2000 beteiligen werden, Jahr 2000 beteiligen werden,
Haben: Haben:
die Föderalregierung, vertreten durch den Minister der Wirtschaft, die Föderalregierung, vertreten durch den Minister der Wirtschaft,
die Flämische Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der die Flämische Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der
Person ihres Minister-Präsidenten und Ministers der Aussenpolitik, der Person ihres Minister-Präsidenten und Ministers der Aussenpolitik, der
Europäischen Angelegenheiten, der Wissenschaften und der Technologie, Europäischen Angelegenheiten, der Wissenschaften und der Technologie,
die Französische Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der die Französische Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der
Person der Minister-Präsidentin und in der Person des Ministers der Person der Minister-Präsidentin und in der Person des Ministers der
Internationalen Beziehungen, Internationalen Beziehungen,
die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in
der Person ihres Minister-Präsidenten und Ministers der der Person ihres Minister-Präsidenten und Ministers der
Internationalen Beziehungen, Internationalen Beziehungen,
die Flämische Region, vertreten durch ihre Regierung in der Person die Flämische Region, vertreten durch ihre Regierung in der Person
ihres Minister-Präsidenten und Ministers der Aussenpolitik, der ihres Minister-Präsidenten und Ministers der Aussenpolitik, der
Europäischen Angelegenheiten, der Wissenschaften und der Technologie, Europäischen Angelegenheiten, der Wissenschaften und der Technologie,
die Wallonische Region, vertreten durch ihre Regierung in der Person die Wallonische Region, vertreten durch ihre Regierung in der Person
des Minister-Präsidenten und in der Person des Ministers der des Minister-Präsidenten und in der Person des Ministers der
Internationalen Beziehungen; Internationalen Beziehungen;
die Region Brüssel-Hauptstadt, vertreten durch ihre Regierung in der die Region Brüssel-Hauptstadt, vertreten durch ihre Regierung in der
Person des Minister-Präsidenten und des Ministers der Auswärtigen Person des Minister-Präsidenten und des Ministers der Auswärtigen
Beziehungen, Beziehungen,
IHRE JEWEILIGEN BEFUGNISSE GEMEINSAM AUSÜBEND, DAS FOLGENDE IHRE JEWEILIGEN BEFUGNISSE GEMEINSAM AUSÜBEND, DAS FOLGENDE
VEREINBART: VEREINBART:
Artikel 1 - § 1 - Die Parteien des vorliegenden Abkommens verpflichten Artikel 1 - § 1 - Die Parteien des vorliegenden Abkommens verpflichten
sich, gemeinsam auf einem qualitativ hohen Niveau an der sich, gemeinsam auf einem qualitativ hohen Niveau an der
Weltausstellung HANNOVER 2000 mit dem Thema "Raum zum Leben und Weltausstellung HANNOVER 2000 mit dem Thema "Raum zum Leben und
Unternehmen » teilzunehmen. Der belgische Messepavillon wird aus einer Unternehmen » teilzunehmen. Der belgische Messepavillon wird aus einer
gemeinsamen Grundstruktur, die von den beteiligten Parteien gemeinsam gemeinsamen Grundstruktur, die von den beteiligten Parteien gemeinsam
bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens 332 Millionen Franken getragen bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens 332 Millionen Franken getragen
wird, sowie der Föderalbehörde, den Gemeinschaften und den Regionen wird, sowie der Föderalbehörde, den Gemeinschaften und den Regionen
zur alleinigen Benutzung zugeteilten Ausstellungsräumen bestehen. zur alleinigen Benutzung zugeteilten Ausstellungsräumen bestehen.
Jedoch kann der allgemeine Haushaltsplan auf einen höheren Betrag als Jedoch kann der allgemeine Haushaltsplan auf einen höheren Betrag als
332 Millionen Franken angehoben werden, sofern dieser Betrag in seiner 332 Millionen Franken angehoben werden, sofern dieser Betrag in seiner
Gesamtheit durch Sponsoring in Geldform, zusätzlich zu den in Artikel Gesamtheit durch Sponsoring in Geldform, zusätzlich zu den in Artikel
2 § 1 erwähnten Beträgen, die von der Föderalbehörde eingebracht 2 § 1 erwähnten Beträgen, die von der Föderalbehörde eingebracht
werden, oder in Naturalien aufgebracht wird. werden, oder in Naturalien aufgebracht wird.
Der allgemeine Haushaltsplan umfasst voraussichtlich rund 157 Der allgemeine Haushaltsplan umfasst voraussichtlich rund 157
Millionen Franken für die Gebäudemiete, 105 Millionen Franken für Millionen Franken für die Gebäudemiete, 105 Millionen Franken für
Innen- und Ausseneinrichtungen, 70 Millionen Franken für Verwaltungs- Innen- und Ausseneinrichtungen, 70 Millionen Franken für Verwaltungs-
und Betriebskosten des Messepavillons. Je nach Bedarf können und Betriebskosten des Messepavillons. Je nach Bedarf können
allerdings im Einvernehmen mit den beteiligten Parteien Anpassungen allerdings im Einvernehmen mit den beteiligten Parteien Anpassungen
bei der Aufteilung der Haushaltsposten vorgenommen werden. Zur bei der Aufteilung der Haushaltsposten vorgenommen werden. Zur
Information ist der Entwurf des allgemeinen Haushaltsplans in Anlage 1 Information ist der Entwurf des allgemeinen Haushaltsplans in Anlage 1
zu vorliegendem Zusammenarbeitsabkommen dargelegt. Diese Anlage ist zu vorliegendem Zusammenarbeitsabkommen dargelegt. Diese Anlage ist
integraler Bestandteil des Abkommens. integraler Bestandteil des Abkommens.
Jede der beteiligten Parteien verpflichtet sich, sich an den Kosten Jede der beteiligten Parteien verpflichtet sich, sich an den Kosten
für gemeinsame Räumlichkeiten proportional zu ihrem finanziellen für gemeinsame Räumlichkeiten proportional zu ihrem finanziellen
Beitrag zu beteiligen. Beitrag zu beteiligen.
§ 2 - Die funktionellen Nettoflächen des belgischen Messepavillons § 2 - Die funktionellen Nettoflächen des belgischen Messepavillons
betragen 2 580 m5. betragen 2 580 m5.
Die Zuweisung der verfügbaren Flächen an die beteiligten Parteien Die Zuweisung der verfügbaren Flächen an die beteiligten Parteien
erfolgt nach folgendem Verteilungsschlüssel: erfolgt nach folgendem Verteilungsschlüssel:
- Föderalbehörde: 20/60 - Föderalbehörde: 20/60
- Flämische Gemeinschaft und Flämische Region: 20/60 - Flämische Gemeinschaft und Flämische Region: 20/60
- Wallonische Region: 10/60 - Wallonische Region: 10/60
- Französische Gemeinschaft: 5/60 - Französische Gemeinschaft: 5/60
- Region Brüssel-Hauptstadt: 4/60 - Region Brüssel-Hauptstadt: 4/60
- Deutschsprachige Gemeinschaft: 1/60 - Deutschsprachige Gemeinschaft: 1/60
Im Hinblick auf eine optimale Raumgestaltung im Messepavillon ist eine Im Hinblick auf eine optimale Raumgestaltung im Messepavillon ist eine
Abweichung um höchstens 5 % der Fläche, die einer beteiligten Partei Abweichung um höchstens 5 % der Fläche, die einer beteiligten Partei
zugeteilt worden ist, möglich. zugeteilt worden ist, möglich.
§ 3 - Unter Berücksichtigung der in Artikel 1 § 1 Absatz 3 und Artikel § 3 - Unter Berücksichtigung der in Artikel 1 § 1 Absatz 3 und Artikel
2 § 1 Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen ist jede der beteiligten 2 § 1 Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen ist jede der beteiligten
Parteien für die Gestaltung des ihr zur alleinigen Benutzung Parteien für die Gestaltung des ihr zur alleinigen Benutzung
zugeteilten Ausstellungsraums innerhalb des Messepavillons und für die zugeteilten Ausstellungsraums innerhalb des Messepavillons und für die
Organisation der dort stattfindenden Aktivitäten verantwortlich. Alle Organisation der dort stattfindenden Aktivitäten verantwortlich. Alle
damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten der betreffenden Partei. damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten der betreffenden Partei.
§ 4 - Wenn die Parteien eigenes Personal für ihren Ausstellungsraum § 4 - Wenn die Parteien eigenes Personal für ihren Ausstellungsraum
und im Rahmen ihres Programms einsetzen, gehen diese zusätzlichen und im Rahmen ihres Programms einsetzen, gehen diese zusätzlichen
Kosten zu Lasten der betreffenden Partei. Kosten zu Lasten der betreffenden Partei.
Art. 2 - § 1 - Die Föderalbehörde verpflichtet sich, in Höhe von 132 Art. 2 - § 1 - Die Föderalbehörde verpflichtet sich, in Höhe von 132
Millionen Franken, wovon höchstens 75 Millionen Franken zu Lasten des Millionen Franken, wovon höchstens 75 Millionen Franken zu Lasten des
Allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans gehen und mindestens 57 Millionen Allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans gehen und mindestens 57 Millionen
Franken durch privates Sponsoring aufgebracht werden, einerseits, sich Franken durch privates Sponsoring aufgebracht werden, einerseits, sich
mit den Gemeinschaften und den Regionen an der Finanzierung der mit den Gemeinschaften und den Regionen an der Finanzierung der
Mietkosten, der Kosten für die allgemeine Innenausstattung und der Mietkosten, der Kosten für die allgemeine Innenausstattung und der
Betriebskosten des Messepavillons zu beteiligen, und andererseits, die Betriebskosten des Messepavillons zu beteiligen, und andererseits, die
Kosten für die Installation und die Einrichtung des Ausstellungsraums, Kosten für die Installation und die Einrichtung des Ausstellungsraums,
in dem die Föderalbehörde die allgemeine Präsentation Belgiens in dem die Föderalbehörde die allgemeine Präsentation Belgiens
gewährleisten wird, zu übernehmen. gewährleisten wird, zu übernehmen.
Dieser Betrag dient der Finanzierung sämtlicher Kosten, wie sie in Dieser Betrag dient der Finanzierung sämtlicher Kosten, wie sie in
Artikel 1 § 1 Absatz 3 vorgesehen sind. Artikel 1 § 1 Absatz 3 vorgesehen sind.
Die Kosten für die allgemeine Innenausstattung sind in Anlage 2 zum Die Kosten für die allgemeine Innenausstattung sind in Anlage 2 zum
vorliegenden Zusammenarbeitsabkommen dargelegt. Diese Anlage ist vorliegenden Zusammenarbeitsabkommen dargelegt. Diese Anlage ist
integraler Bestandteil des Abkommens. integraler Bestandteil des Abkommens.
Zudem kann das Generalkommissariat die Einkünfte aus dem Zudem kann das Generalkommissariat die Einkünfte aus dem
Restaurantbetrieb, der Cafeteria, der Vermietung des "Business Center Restaurantbetrieb, der Cafeteria, der Vermietung des "Business Center
» und eventuelle andere Einkünfte für die Betreibung des belgischen » und eventuelle andere Einkünfte für die Betreibung des belgischen
Messepavillons verwenden. Messepavillons verwenden.
§ 2 - Die Flämische Gemeinschaft und die Flämische Region verpflichten § 2 - Die Flämische Gemeinschaft und die Flämische Region verpflichten
sich, sich mit einem Höchstbetrag von 100 Millionen Franken als sich, sich mit einem Höchstbetrag von 100 Millionen Franken als
Beteiligung an den in Artikel 1 § 1 Absatz 3 erwähnten Kosten gemäss Beteiligung an den in Artikel 1 § 1 Absatz 3 erwähnten Kosten gemäss
dem Beschluss der Flämischen Regierung vom 27. April 1999 zu dem Beschluss der Flämischen Regierung vom 27. April 1999 zu
beteiligen. beteiligen.
§ 3 - Die Französische Gemeinschaft verpflichtet sich, sich mit einem § 3 - Die Französische Gemeinschaft verpflichtet sich, sich mit einem
Höchstbetrag von 25 Millionen Franken als Beteiligung an den in Höchstbetrag von 25 Millionen Franken als Beteiligung an den in
Artikel 1 § 1 Absatz 3 erwähnten Kosten gemäss dem Beschluss der Artikel 1 § 1 Absatz 3 erwähnten Kosten gemäss dem Beschluss der
Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 30. März 1998 zu Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 30. März 1998 zu
beteiligen. beteiligen.
§ 4 - Die Deutschsprachige Gemeinschaft verpflichtet sich, sich mit § 4 - Die Deutschsprachige Gemeinschaft verpflichtet sich, sich mit
einem Höchstbetrag von 5 Millionen Franken als Beteiligung an den in einem Höchstbetrag von 5 Millionen Franken als Beteiligung an den in
Artikel 1 § 1 Absatz 3 erwähnten Kosten gemäss dem Beschluss der Artikel 1 § 1 Absatz 3 erwähnten Kosten gemäss dem Beschluss der
Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 18. März 1998 zu Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 18. März 1998 zu
beteiligen. beteiligen.
§ 5 - Die Wallonische Region verpflichtet sich, sich mit einem § 5 - Die Wallonische Region verpflichtet sich, sich mit einem
Höchstbetrag von 50 Millionen Franken als Beteiligung an den in Höchstbetrag von 50 Millionen Franken als Beteiligung an den in
Artikel 1 § 1 Absatz 3 erwähnten Kosten gemäss dem Beschluss der Artikel 1 § 1 Absatz 3 erwähnten Kosten gemäss dem Beschluss der
Regierung der Wallonischen Region vom 26. März 1998 zu beteiligen. Regierung der Wallonischen Region vom 26. März 1998 zu beteiligen.
§ 6 - Die Region Brüssel-Hauptstadt verpflichtet sich, sich mit einem § 6 - Die Region Brüssel-Hauptstadt verpflichtet sich, sich mit einem
Höchstbetrag von 20 Millionen Franken als Beteiligung an den in Höchstbetrag von 20 Millionen Franken als Beteiligung an den in
Artikel 1 § 1 Absatz 3 erwähnten Kosten gemäss dem Beschluss der Artikel 1 § 1 Absatz 3 erwähnten Kosten gemäss dem Beschluss der
Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt vom 4. Juni 1998 zu Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt vom 4. Juni 1998 zu
beteiligen. beteiligen.
§ 7 - Die Beteiligung der Gemeinschaften und der Regionen kann auch § 7 - Die Beteiligung der Gemeinschaften und der Regionen kann auch
privates Sponsoring umfassen. privates Sponsoring umfassen.
§ 8 - Eventuelle Überschüsse, die mit den in Artikel 1 § 1 Absatz 2 § 8 - Eventuelle Überschüsse, die mit den in Artikel 1 § 1 Absatz 2
erwähnten Unkosten verbunden sind, werden proportional zum erwähnten Unkosten verbunden sind, werden proportional zum
finanziellen Beitrag der beteiligten Parteien aufgeteilt. In finanziellen Beitrag der beteiligten Parteien aufgeteilt. In
Ermangelung einer Übereinkunft innerhalb der in Artikel 5 § 1 Ermangelung einer Übereinkunft innerhalb der in Artikel 5 § 1
erwähnten Begleitkommission wird diese Frage dem erwähnten Begleitkommission wird diese Frage dem
Konzertierungsausschuss Föderalregierung-Exekutiven vorgelegt. Konzertierungsausschuss Föderalregierung-Exekutiven vorgelegt.
Art. 3 - § 1 - Zur Abdeckung der in Artikel 2 § 1 erwähnten Art. 3 - § 1 - Zur Abdeckung der in Artikel 2 § 1 erwähnten
Verpflichtungen verpflichtet sich die Föderalbehörde, folgende Beträge Verpflichtungen verpflichtet sich die Föderalbehörde, folgende Beträge
in den Allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan (Programm 32.62/2) in den Allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan (Programm 32.62/2)
einzutragen: einzutragen:
- 15 Millionen Franken im Jahr 1998, - 15 Millionen Franken im Jahr 1998,
- 30 Millionen Franken im Jahr 1999, - 30 Millionen Franken im Jahr 1999,
- 30 Millionen Franken im Jahr 2000. - 30 Millionen Franken im Jahr 2000.
Haushaltsmittel aus privatem Sponsoring werden den variablen Haushaltsmittel aus privatem Sponsoring werden den variablen
Haushaltsmitteln zugeordnet. Haushaltsmitteln zugeordnet.
§ 2 - Zur Abdeckung der in Artikel 2 §§ 2 bis 6 erwähnten § 2 - Zur Abdeckung der in Artikel 2 §§ 2 bis 6 erwähnten
Verpflichtungen verpflichten sich die Gemeinschaften und die Regionen, Verpflichtungen verpflichten sich die Gemeinschaften und die Regionen,
jede für das sie Betreffende, ihren Beitrag an den in das Programm jede für das sie Betreffende, ihren Beitrag an den in das Programm
32.62/2 des Allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragenen Fonds für 32.62/2 des Allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragenen Fonds für
die Veranstaltung Internationaler Ausstellungen zu entrichten. die Veranstaltung Internationaler Ausstellungen zu entrichten.
§ 3 - Für die Flämische Gemeinschaft und die Flämische Region erfolgen § 3 - Für die Flämische Gemeinschaft und die Flämische Region erfolgen
die Einzahlungen nach folgendem Zeitplan: die Einzahlungen nach folgendem Zeitplan:
- erster Teilbetrag von 20 Millionen Franken spätestens am 31. Juli - erster Teilbetrag von 20 Millionen Franken spätestens am 31. Juli
1999, 1999,
- zweiter Teilbetrag von 70 Millionen Franken spätestens am 30. April - zweiter Teilbetrag von 70 Millionen Franken spätestens am 30. April
2000, 2000,
- dritter Teilbetrag von 10 Millionen Franken spätestens am 30. - dritter Teilbetrag von 10 Millionen Franken spätestens am 30.
September 2000. September 2000.
§ 4 - Für die Französische Gemeinschaft erfolgen die Einzahlungen nach § 4 - Für die Französische Gemeinschaft erfolgen die Einzahlungen nach
folgendem Zeitplan: folgendem Zeitplan:
- erster Teilbetrag von 8,4 Millionen Franken spätestens am 31. August - erster Teilbetrag von 8,4 Millionen Franken spätestens am 31. August
1999, 1999,
- zweiter Teilbetrag von 8,4 Millionen Franken spätestens am 31. März - zweiter Teilbetrag von 8,4 Millionen Franken spätestens am 31. März
2000, 2000,
- dritter Teilbetrag von 8,2 Millionen Franken spätestens am 30. - dritter Teilbetrag von 8,2 Millionen Franken spätestens am 30.
September 2000. September 2000.
§ 5 - Für die Deutschsprachige Gemeinschaft erfolgen die Einzahlungen § 5 - Für die Deutschsprachige Gemeinschaft erfolgen die Einzahlungen
nach folgendem Zeitplan: nach folgendem Zeitplan:
- erster Teilbetrag von 1 Million Franken spätestens am 31. August - erster Teilbetrag von 1 Million Franken spätestens am 31. August
1999, 1999,
- zweiter Teilbetrag von 2 Millionen Franken spätestens am 31. März - zweiter Teilbetrag von 2 Millionen Franken spätestens am 31. März
2000, 2000,
- dritter Teilbetrag von 2 Millionen Franken spätestens am 30. - dritter Teilbetrag von 2 Millionen Franken spätestens am 30.
September 2000. September 2000.
§ 6 - Für die Wallonische Region erfolgen die Einzahlungen nach § 6 - Für die Wallonische Region erfolgen die Einzahlungen nach
folgendem Zeitplan: folgendem Zeitplan:
- erster Teilbetrag von 15 Millionen Franken spätestens am 31. März - erster Teilbetrag von 15 Millionen Franken spätestens am 31. März
1999, 1999,
- zweiter Teilbetrag von 18 Millionen Franken spätestens am 31. August - zweiter Teilbetrag von 18 Millionen Franken spätestens am 31. August
1999, 1999,
- dritter Teilbetrag von 17 Millionen Franken spätestens am 30. - dritter Teilbetrag von 17 Millionen Franken spätestens am 30.
September 2000. September 2000.
§ 7 - Für die Region Brüssel-Hauptstadt erfolgen die Einzahlungen nach § 7 - Für die Region Brüssel-Hauptstadt erfolgen die Einzahlungen nach
folgendem Zeitplan: folgendem Zeitplan:
- erster Teilbetrag von 15 Millionen Franken spätestens am 31. August - erster Teilbetrag von 15 Millionen Franken spätestens am 31. August
1999, 1999,
- zweiter Teilbetrag von 5 Millionen Franken spätestens am 31. März - zweiter Teilbetrag von 5 Millionen Franken spätestens am 31. März
2000. 2000.
§ 8 - Das Generalkommissariat wird den beteiligten Parteien einen § 8 - Das Generalkommissariat wird den beteiligten Parteien einen
detaillierten dreimonatlichen Bericht über den Ausgabenstand detaillierten dreimonatlichen Bericht über den Ausgabenstand
übermitteln. übermitteln.
Art. 4 - Das Generalkommissariat wird jede der beteiligten Parteien Art. 4 - Das Generalkommissariat wird jede der beteiligten Parteien
bei der Verwirklichung und Organisation ihrer Ausstellung und ihrer bei der Verwirklichung und Organisation ihrer Ausstellung und ihrer
Aktivitäten im belgischen Messepavillon, auf der Ausstellung und in Aktivitäten im belgischen Messepavillon, auf der Ausstellung und in
der Stadt Hannover nach besten Kräften unterstützen. der Stadt Hannover nach besten Kräften unterstützen.
Art. 5 - § 1 - Es wird eine Begleitkommission gebildet, die aus den Art. 5 - § 1 - Es wird eine Begleitkommission gebildet, die aus den
Vertretern der Minister, die jede der am vorliegenden Abkommen Vertretern der Minister, die jede der am vorliegenden Abkommen
beteiligten Parteien vertreten, einem Vertreter des Föderalministers beteiligten Parteien vertreten, einem Vertreter des Föderalministers
des Haushalts, des Generalkommissars und des beigeordneten des Haushalts, des Generalkommissars und des beigeordneten
Generalkommissars besteht und deren Vorsitz der Vertreter des Generalkommissars besteht und deren Vorsitz der Vertreter des
Föderalministers der Wirtschaft innehat. Föderalministers der Wirtschaft innehat.
Diese Kommission ist mit der allgemeinen, finanziellen und Diese Kommission ist mit der allgemeinen, finanziellen und
haushaltsmässigen Koordinierung dieses Projekts beauftragt. haushaltsmässigen Koordinierung dieses Projekts beauftragt.
§ 2 - Es wird eine technische Kommission gebildet, die aus delegierten § 2 - Es wird eine technische Kommission gebildet, die aus delegierten
Fachleuten der Minister, die jede der am vorliegenden Abkommen Fachleuten der Minister, die jede der am vorliegenden Abkommen
beteiligten Parteien vertreten, dem Generalkommissar, dem beteiligten Parteien vertreten, dem Generalkommissar, dem
beigeordneten Generalkommissar und Fachleuten der zuständigen beigeordneten Generalkommissar und Fachleuten der zuständigen
Föderal-, Gemeinschafts- und Regionalverwaltungen besteht und deren Föderal-, Gemeinschafts- und Regionalverwaltungen besteht und deren
Vorsitz der Generalkommissar innehat. Vorsitz der Generalkommissar innehat.
Diese Kommission ist mit der Vorbereitung, der Überwachung des Aufbaus Diese Kommission ist mit der Vorbereitung, der Überwachung des Aufbaus
und der Einrichtung sowie der technischen Koordinierung des belgischen und der Einrichtung sowie der technischen Koordinierung des belgischen
Messepavillons und der belgischen Präsenz im allgemeinen bei der Expo Messepavillons und der belgischen Präsenz im allgemeinen bei der Expo
2000 beauftragt. 2000 beauftragt.
Art. 6 - Auf Vorschlag des Generalkommissariats werden die am Art. 6 - Auf Vorschlag des Generalkommissariats werden die am
vorliegenden Abkommen beteiligten Parteien ein gemeinsames Protokoll vorliegenden Abkommen beteiligten Parteien ein gemeinsames Protokoll
abschliessen, das innerhalb der Begleitkommission unter abschliessen, das innerhalb der Begleitkommission unter
Berücksichtigung des finanziellen Beitrags jeder Partei ausgearbeitet Berücksichtigung des finanziellen Beitrags jeder Partei ausgearbeitet
wird. Darin werden insbesondere folgende Elemente enthalten sein: wird. Darin werden insbesondere folgende Elemente enthalten sein:
- die Regelung für die Benutzung der gemeinsamen Räumlichkeiten - die Regelung für die Benutzung der gemeinsamen Räumlichkeiten
(Business Center, Restaurant usw.), (Business Center, Restaurant usw.),
- die Regelung für die Organisation des Messepavillons, - die Regelung für die Organisation des Messepavillons,
einschliesslich der Leistungen des vom Generalkommissariat einschliesslich der Leistungen des vom Generalkommissariat
angeworbenen Personals, angeworbenen Personals,
- die Organisation der Werbung, - die Organisation der Werbung,
- die Regelung für die Überwachung des Gebäudes und der allgemeinen - die Regelung für die Überwachung des Gebäudes und der allgemeinen
Einrichtung des Messepavillons, Einrichtung des Messepavillons,
- die Regelung für den Zeitplan der Aktivitäten im Messepavillon, - die Regelung für den Zeitplan der Aktivitäten im Messepavillon,
- die Dienstleistungen des Generalkommissariats, - die Dienstleistungen des Generalkommissariats,
- Sponsorensuche und Nutzung des Sponsorings. - Sponsorensuche und Nutzung des Sponsorings.
Art. 7 - In Streitfällen zwischen den Vertragsparteien, die aus der Art. 7 - In Streitfällen zwischen den Vertragsparteien, die aus der
Interpretation oder der Umsetzung des vorliegenden Abkommens Interpretation oder der Umsetzung des vorliegenden Abkommens
entstehen, entscheidet die Begleitkommission. In Ermangelung einer entstehen, entscheidet die Begleitkommission. In Ermangelung einer
Übereinkunft werden sie vor den Konzertierungsausschuss Übereinkunft werden sie vor den Konzertierungsausschuss
Föderalregierung-Exekutiven gebracht. In Ermangelung jeglicher Föderalregierung-Exekutiven gebracht. In Ermangelung jeglicher
Übereinkunft werden sie den Gerichten von Brüssel vorgelegt. Übereinkunft werden sie den Gerichten von Brüssel vorgelegt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. April 1999, in acht Originalen (in Gegeben zu Brüssel, den 28. April 1999, in acht Originalen (in
Niederländisch, Französisch und Deutsch). Niederländisch, Französisch und Deutsch).
Für die Föderalregierung: Für die Föderalregierung:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
E. DI RUPO E. DI RUPO
Für die Flämische Gemeinschaft: Für die Flämische Gemeinschaft:
Der Minister-Präsident der Flämischen Regierung, Der Minister-Präsident der Flämischen Regierung,
Minister der Aussenpolitik, der Europäischen Angelegenheiten, Minister der Aussenpolitik, der Europäischen Angelegenheiten,
der Wissenschaften und der Technologie der Wissenschaften und der Technologie
L. VAN DEN BRANDE L. VAN DEN BRANDE
Für die Französische Gemeinschaft: Für die Französische Gemeinschaft:
Die Minister-Präsidentin der Regierung der Französischen Gemeinschaft Die Minister-Präsidentin der Regierung der Französischen Gemeinschaft
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Internationalen Beziehungen Der Minister der Internationalen Beziehungen
W. ANCION W. ANCION
Für die Deutschsprachige Gemeinschaft: Für die Deutschsprachige Gemeinschaft:
Der Minister-Präsident der Regierung der Deutschsprachigen Der Minister-Präsident der Regierung der Deutschsprachigen
Gemeinschaft, Gemeinschaft,
Minister der Internationalen Beziehungen Minister der Internationalen Beziehungen
J. MARAITE J. MARAITE
Für die Flämische Region: Für die Flämische Region:
Der Minister-Präsident der Flämischen Regierung, Der Minister-Präsident der Flämischen Regierung,
Flämischer Minister der Aussenpolitik, der Europäischen Flämischer Minister der Aussenpolitik, der Europäischen
Angelegenheiten, der Wissenschaften und der Technologie Angelegenheiten, der Wissenschaften und der Technologie
L. VAN DEN BRANDE L. VAN DEN BRANDE
Für die Wallonische Region: Für die Wallonische Region:
Der Minister-Präsident der Wallonischen Region Der Minister-Präsident der Wallonischen Region
R. COLLIGNON R. COLLIGNON
Der Minister der Internationalen Beziehungen Der Minister der Internationalen Beziehungen
W. ANCION W. ANCION
Für die Region Brüssel-Hauptstadt: Für die Region Brüssel-Hauptstadt:
Der Minister-Präsident der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt Der Minister-Präsident der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Der Minister der Auswärtigen Beziehungen Der Minister der Auswärtigen Beziehungen
J. CHABERT J. CHABERT
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Anlage 2 Anlage 2
I. In den Kosten für die allgemeine Innenausstattung sind die in I. In den Kosten für die allgemeine Innenausstattung sind die in
Artikel 2 § 1 Absatz 2 erwähnten Kosten nicht inbegriffen; dazu Artikel 2 § 1 Absatz 2 erwähnten Kosten nicht inbegriffen; dazu
gehören insbesondere die Kosten für: gehören insbesondere die Kosten für:
- Fundamente, - Fundamente,
- Struktur, - Struktur,
- Bedachung, - Bedachung,
- Verkleidung und Fassadenelemente, - Verkleidung und Fassadenelemente,
- äussere Tischlerarbeiten und Tischlerarbeiten an den - äussere Tischlerarbeiten und Tischlerarbeiten an den
Schliessvorrichtungen der Fassaden, Schliessvorrichtungen der Fassaden,
- Wärmedämmung am Messepavillon, - Wärmedämmung am Messepavillon,
- Produktionseinheiten für Wärme, Frischluft, warmes und kaltes - Produktionseinheiten für Wärme, Frischluft, warmes und kaltes
Wasser, Wasser,
- Transformator- und Stromverteilungseinheiten, - Transformator- und Stromverteilungseinheiten,
- Aufzüge, - Aufzüge,
- Ausstattung der Ausstellungsflächen der föderierten - Ausstattung der Ausstellungsflächen der föderierten
Gebietskörperschaften, Gebietskörperschaften,
- Sonderausstattung zur Darstellung und Hervorhebung von - Sonderausstattung zur Darstellung und Hervorhebung von
Ausstellungsgegenständen. Ausstellungsgegenständen.
II. Die Kosten für die allgemeine Innenausstattung des Messepavillons II. Die Kosten für die allgemeine Innenausstattung des Messepavillons
betreffen insbesondere: betreffen insbesondere:
- nicht tragende Wände zur Abtrennung der verschiedenen Flächen des - nicht tragende Wände zur Abtrennung der verschiedenen Flächen des
Messepavillons, Messepavillons,
- Tischlerarbeiten im Innern, - Tischlerarbeiten im Innern,
- falsche Decken des Messepavillons, ausgenommen solche, die - falsche Decken des Messepavillons, ausgenommen solche, die
ausschliesslich für die Ausstattung der Ausstellungsflächen der ausschliesslich für die Ausstattung der Ausstellungsflächen der
föderierten Gebietskörperschaften erforderlich sein könnten, föderierten Gebietskörperschaften erforderlich sein könnten,
- technische Böden oder falsche Böden des Messepavillons, ausgenommen - technische Böden oder falsche Böden des Messepavillons, ausgenommen
solche, die ausschliesslich für die Ausstattung der solche, die ausschliesslich für die Ausstattung der
Ausstellungsflächen der föderierten Gebietskörperschaften erforderlich Ausstellungsflächen der föderierten Gebietskörperschaften erforderlich
sein könnten, sein könnten,
- Boden-, Wand- und Deckenverkleidungen des Messepavillons, - Boden-, Wand- und Deckenverkleidungen des Messepavillons,
ausgenommen solche, die ausschliesslich für die Ausstattung der ausgenommen solche, die ausschliesslich für die Ausstattung der
Ausstellungsflächen der föderierten Gebietskörperschaften erforderlich Ausstellungsflächen der föderierten Gebietskörperschaften erforderlich
sein könnten, sein könnten,
- festes und bewegliches Mobiliar für die Büros, die Küche, das VIP - festes und bewegliches Mobiliar für die Büros, die Küche, das VIP
Center und das Restaurant, Center und das Restaurant,
- Büroautomatisierungsmaterial, ausgenommen spezifisches Material für - Büroautomatisierungsmaterial, ausgenommen spezifisches Material für
die Ausstellungsflächen der föderierten Gebietskörperschaften, die Ausstellungsflächen der föderierten Gebietskörperschaften,
- Küchengeräte, Küchenzubehör und Geschirr, - Küchengeräte, Küchenzubehör und Geschirr,
- Sanitäranlagen (Verteilung und Ausstattung), - Sanitäranlagen (Verteilung und Ausstattung),
- allgemeine Telekommunikationsanlage (einschliesslich Terminals), - allgemeine Telekommunikationsanlage (einschliesslich Terminals),
- Heizung und Belüftung (Verteilung und Ausstattung), - Heizung und Belüftung (Verteilung und Ausstattung),
- Stromversorgungsanlage (Verteilung und Ausstattung einschliesslich - Stromversorgungsanlage (Verteilung und Ausstattung einschliesslich
Beleuchtungsanlagen, ausgenommen solche, die für die Ausstattung der Beleuchtungsanlagen, ausgenommen solche, die für die Ausstattung der
Ausstellungsflächen einer oder mehrerer föderierter Ausstellungsflächen einer oder mehrerer föderierter
Gebietskörperschaften erforderlich sein könnten - Ausstattung der Gebietskörperschaften erforderlich sein könnten - Ausstattung der
unmittelbaren Umgebung - Ausrüstung für Brandschutz und unmittelbaren Umgebung - Ausrüstung für Brandschutz und
Einbruchsicherung (teilweise)). Einbruchsicherung (teilweise)).
III. Die Kosten für die Ausstattung von Ausstellungsflächen, die für III. Die Kosten für die Ausstattung von Ausstellungsflächen, die für
eine alleinige Nutzung bereitgestellt werden, betreffen insbesondere: eine alleinige Nutzung bereitgestellt werden, betreffen insbesondere:
- Sonderausrüstung zur Darstellung und Hervorhebung von - Sonderausrüstung zur Darstellung und Hervorhebung von
Ausstellungsgegenständen: Sockel und Schaukästen, spezifisches Ausstellungsgegenständen: Sockel und Schaukästen, spezifisches
Material (Data- und audiovisuelles Material usw.),..., Material (Data- und audiovisuelles Material usw.),...,
- Stromversorgungsanlage und besondere Beleuchtung, die - Stromversorgungsanlage und besondere Beleuchtung, die
ausschliesslich der Ausstattung von Ausstellungsflächen einer oder ausschliesslich der Ausstattung von Ausstellungsflächen einer oder
mehrerer Gebietskörperschaften dienen, mehrerer Gebietskörperschaften dienen,
- technische Böden oder falsche Böden, die ausschliesslich der - technische Böden oder falsche Böden, die ausschliesslich der
Ausstattung von Ausstellungsflächen der föderierten Ausstattung von Ausstellungsflächen der föderierten
Gebietskörperschaften dienen, Gebietskörperschaften dienen,
- Boden-, Wand- und Deckenverkleidungen, die ausschliesslich der - Boden-, Wand- und Deckenverkleidungen, die ausschliesslich der
Ausstattung von Ausstellungsflächen der föderierten Ausstattung von Ausstellungsflächen der föderierten
Gebietskörperschaften dienen. Gebietskörperschaften dienen.
Die zusätzlich zu den gemeinsamen Einrichtungen des gesamten Die zusätzlich zu den gemeinsamen Einrichtungen des gesamten
Messepavillons erforderlichen Einrichtungen sind Teil der Messepavillons erforderlichen Einrichtungen sind Teil der
Einrichtungskosten für Ausstellungsflächen, die für eine alleinige Einrichtungskosten für Ausstellungsflächen, die für eine alleinige
Nutzung bereitgestellt werden. Nutzung bereitgestellt werden.
^