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Wet
gepubliceerd op 25 januari 2008

Wet tot wijziging van de wet van 24 maart 2003 tot instelling van een basis-bankdienst. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008000020
pub.
25/01/2008
prom.
--
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


1 APRIL 2007. - Wet tot wijziging van de wet van 24 maart 2003 tot instelling van een basis-bankdienst. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 1 april 2007 tot wijziging van de wet van 24 maart 2003 tot instelling van een basis-bankdienst (Belgisch Staatsblad van 24 april 2007).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 1. APRIL 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 24.März 2003 zur Schaffung einer Basisbankdienstleistung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 2003 zur Schaffung einer Basisbankdienstleistung wird wie folgt ergänzt: « § 7 - Die Schaffung eines Ausgleichsfonds wird erst nach einer Beurteilung erfolgen, die frühestens im Jahre 2008 vorgenommen wird. » Art. 3 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der Beschluss der Annehmbarkeit eines Antrags auf kollektive Schuldenregelung bildet keinen Grund für die Ablehnung oder die Kündigung eines Kontos.» 2. Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 4 - Kreditinstitute teilen jedes Jahr der in Artikel 7 erwähnten zuständigen Einrichtung Informationen über die Anzahl der eröffneten Konten, die Anzahl Ablehnungen und Kündigungen sowie die Begründung dafür mit.Informationen über das abgelaufene Kalenderjahr werden spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres übermittelt. » Art. 4 - Artikel 7 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « Bevor ein Verbraucher diese Einrichtung in Anspruch nimmt, muss er seinen Antrag an das Kreditinstitut richten. Jedes Institut bestimmt in seiner Mitte ein Organ, das mit der Untersuchung solcher Anträge beauftragt ist. » Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 8bis - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind die von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister bestellten Bediensteten befugt, die in Artikel 8 vorgesehenen Verstösse zu ermitteln und festzustellen. Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Kalendertagen nach dem Datum der Feststellung per Einschreiben mit Rückschein übermittelt. § 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten Bediensteten: 1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten beruflich genutzte Räumlichkeiten beziehungsweise Räume betreten, zu denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, 2.alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege und Bücher vorlegen lassen und Abschriften davon anfertigen, 3. die in Nr.2 erwähnten Unterlagen, die zum Nachweis eines Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter und Komplizen des Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung beschlagnahmen; in Ermangelung einer Bestätigung seitens der Staatsanwaltschaft innerhalb einer Frist von zehn Werktagen ist die Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben. § 3 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten Bediensteten die Unterstützung der föderalen und lokalen Polizei anfordern. § 4 - Die Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators aus.

Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 8ter - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen in Artikel 8 erwähnten Verstoss bildet, kann der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister oder ein in Anwendung von Artikel 8bis bestellter Bediensteter dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordert.

Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur Feststellung des Sachverhaltes oder per Einschreiben mit Rückschein notifiziert.

In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmungen, gegen die verstossen wird, 2.die Frist zur Behebung der Missstände, 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, der Sachverhalt dem Prokurator des Königs mitgeteilt wird.» Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 8quater - Die vom für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten können aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines in Artikel 8 erwähnten Verstosses, die von den in Artikel 8bis erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, den Zuwiderhandelnden binnen einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum des Protokolls einen Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt.

Im Vorschlag wird die Frist angegeben, innerhalb deren die Zahlung vorgenommen werden muss. Diese Frist beträgt mindestens acht Tage und höchstens drei Monate.

Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König festgelegt.

Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die höchste in Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes vorgesehene Geldstrafe zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten.

Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die Strafverfolgung, ausser wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht anhängig gemacht worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge dem Zuwiderhandelnden erstattet.

Einem anderen eventuell zugefügter Schaden muss vollständig entschädigt worden sein, bevor ein Vergleich vorgeschlagen werden kann. Auf jeden Fall kann das Opfer seine Rechte vor dem zuständigen Gericht geltend machen. In diesem Fall bildet die Annahme des Vergleichs durch den Zuwiderhandelnden eine unwiderlegbare Vermutung seines Fehlers. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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