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Wet tot wijziging van de wet van 24 maart 2003 tot instelling van een basis-bankdienst. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 24 mars 2003 instaurant un service bancaire de base. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 APRIL 2007. - Wet tot wijziging van de wet van 24 maart 2003 tot instelling van een basis-bankdienst. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 1 april 2007 tot wijziging van de wet van 24 maart 2003 tot instelling van een SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er AVRIL 2007. - Loi modifiant la loi du 24 mars 2003 instaurant un service bancaire de base. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 1er avril 2007 modifiant la loi du 24 mars 2003 instaurant un
basis-bankdienst (Belgisch Staatsblad van 24 april 2007). service bancaire de base (Moniteur belge du 24 avril 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6
van de wet van 21 april 2007. de la loi du 21 avril 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
1. APRIL 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 24. März 2003 1. APRIL 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 24. März 2003
zur Schaffung einer Basisbankdienstleistung zur Schaffung einer Basisbankdienstleistung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 2003 zur Schaffung einer Art. 2 - Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 2003 zur Schaffung einer
Basisbankdienstleistung wird wie folgt ergänzt: Basisbankdienstleistung wird wie folgt ergänzt:
« § 7 - Die Schaffung eines Ausgleichsfonds wird erst nach einer « § 7 - Die Schaffung eines Ausgleichsfonds wird erst nach einer
Beurteilung erfolgen, die frühestens im Jahre 2008 vorgenommen wird. » Beurteilung erfolgen, die frühestens im Jahre 2008 vorgenommen wird. »
Art. 3 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: 1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Der Beschluss der Annehmbarkeit eines Antrags auf kollektive « Der Beschluss der Annehmbarkeit eines Antrags auf kollektive
Schuldenregelung bildet keinen Grund für die Ablehnung oder die Schuldenregelung bildet keinen Grund für die Ablehnung oder die
Kündigung eines Kontos. » Kündigung eines Kontos. »
2. Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 4 - Kreditinstitute teilen jedes Jahr der in Artikel 7 erwähnten « § 4 - Kreditinstitute teilen jedes Jahr der in Artikel 7 erwähnten
zuständigen Einrichtung Informationen über die Anzahl der eröffneten zuständigen Einrichtung Informationen über die Anzahl der eröffneten
Konten, die Anzahl Ablehnungen und Kündigungen sowie die Begründung Konten, die Anzahl Ablehnungen und Kündigungen sowie die Begründung
dafür mit. Informationen über das abgelaufene Kalenderjahr werden dafür mit. Informationen über das abgelaufene Kalenderjahr werden
spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres übermittelt. » spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres übermittelt. »
Art. 4 - Artikel 7 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: Art. 4 - Artikel 7 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt:
« Bevor ein Verbraucher diese Einrichtung in Anspruch nimmt, muss er « Bevor ein Verbraucher diese Einrichtung in Anspruch nimmt, muss er
seinen Antrag an das Kreditinstitut richten. Jedes Institut bestimmt seinen Antrag an das Kreditinstitut richten. Jedes Institut bestimmt
in seiner Mitte ein Organ, das mit der Untersuchung solcher Anträge in seiner Mitte ein Organ, das mit der Untersuchung solcher Anträge
beauftragt ist. » beauftragt ist. »
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8bis mit folgendem Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 8bis - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der « Art. 8bis - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der
Gerichtspolizeioffiziere sind die von dem für die Gerichtspolizeioffiziere sind die von dem für die
Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister bestellten Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister bestellten
Bediensteten befugt, die in Artikel 8 vorgesehenen Verstösse zu Bediensteten befugt, die in Artikel 8 vorgesehenen Verstösse zu
ermitteln und festzustellen. Von diesen Bediensteten aufgenommene ermitteln und festzustellen. Von diesen Bediensteten aufgenommene
Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Eine Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Eine
Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig
Kalendertagen nach dem Datum der Feststellung per Einschreiben mit Kalendertagen nach dem Datum der Feststellung per Einschreiben mit
Rückschein übermittelt. Rückschein übermittelt.
§ 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten § 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten
Bediensteten: Bediensteten:
1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten 1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten
beruflich genutzte Räumlichkeiten beziehungsweise Räume betreten, zu beruflich genutzte Räumlichkeiten beziehungsweise Räume betreten, zu
denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen,
2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten 2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten
Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und
Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege und Bücher vorlegen Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege und Bücher vorlegen
lassen und Abschriften davon anfertigen, lassen und Abschriften davon anfertigen,
3. die in Nr. 2 erwähnten Unterlagen, die zum Nachweis eines 3. die in Nr. 2 erwähnten Unterlagen, die zum Nachweis eines
Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter und Komplizen Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter und Komplizen
des Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung des Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung
beschlagnahmen; in Ermangelung einer Bestätigung seitens der beschlagnahmen; in Ermangelung einer Bestätigung seitens der
Staatsanwaltschaft innerhalb einer Frist von zehn Werktagen ist die Staatsanwaltschaft innerhalb einer Frist von zehn Werktagen ist die
Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben. Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben.
§ 3 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten § 3 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten
Bediensteten die Unterstützung der föderalen und lokalen Polizei Bediensteten die Unterstützung der föderalen und lokalen Polizei
anfordern. anfordern.
§ 4 - Die Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden Artikel § 4 - Die Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden Artikel
erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators aus. erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators aus.
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8ter mit folgendem Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 8ter - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen in « Art. 8ter - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen in
Artikel 8 erwähnten Verstoss bildet, kann der für die Artikel 8 erwähnten Verstoss bildet, kann der für die
Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister oder ein in Anwendung Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister oder ein in Anwendung
von Artikel 8bis bestellter Bediensteter dem Zuwiderhandelnden eine von Artikel 8bis bestellter Bediensteter dem Zuwiderhandelnden eine
Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur Einstellung dieser Handlung Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur Einstellung dieser Handlung
auffordert. auffordert.
Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von
drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes durch Aushändigung einer drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes durch Aushändigung einer
Abschrift des Protokolls zur Feststellung des Sachverhaltes oder per Abschrift des Protokolls zur Feststellung des Sachverhaltes oder per
Einschreiben mit Rückschein notifiziert. Einschreiben mit Rückschein notifiziert.
In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt:
1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmungen, 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmungen,
gegen die verstossen wird, gegen die verstossen wird,
2. die Frist zur Behebung der Missstände, 2. die Frist zur Behebung der Missstände,
3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, der 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, der
Sachverhalt dem Prokurator des Königs mitgeteilt wird. » Sachverhalt dem Prokurator des Königs mitgeteilt wird. »
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8quater mit folgendem Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8quater mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 8quater - Die vom für die Wirtschaftsangelegenheiten « Art. 8quater - Die vom für die Wirtschaftsangelegenheiten
zuständigen Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten können zuständigen Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten können
aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines in Artikel 8 erwähnten aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines in Artikel 8 erwähnten
Verstosses, die von den in Artikel 8bis erwähnten Bediensteten Verstosses, die von den in Artikel 8bis erwähnten Bediensteten
aufgenommen wurden, den Zuwiderhandelnden binnen einer Frist von sechs aufgenommen wurden, den Zuwiderhandelnden binnen einer Frist von sechs
Monaten ab dem Datum des Protokolls einen Betrag vorschlagen, durch Monaten ab dem Datum des Protokolls einen Betrag vorschlagen, durch
dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt. dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt.
Im Vorschlag wird die Frist angegeben, innerhalb deren die Zahlung Im Vorschlag wird die Frist angegeben, innerhalb deren die Zahlung
vorgenommen werden muss. Diese Frist beträgt mindestens acht Tage und vorgenommen werden muss. Diese Frist beträgt mindestens acht Tage und
höchstens drei Monate. höchstens drei Monate.
Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König
festgelegt. festgelegt.
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die höchste in Artikel 8 des Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die höchste in Artikel 8 des
vorliegenden Gesetzes vorgesehene Geldstrafe zuzüglich vorliegenden Gesetzes vorgesehene Geldstrafe zuzüglich
Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. Zuschlagzehnteln nicht überschreiten.
Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die
Strafverfolgung, ausser wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des Strafverfolgung, ausser wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des
Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert
wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht
anhängig gemacht worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge anhängig gemacht worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge
dem Zuwiderhandelnden erstattet. dem Zuwiderhandelnden erstattet.
Einem anderen eventuell zugefügter Schaden muss vollständig Einem anderen eventuell zugefügter Schaden muss vollständig
entschädigt worden sein, bevor ein Vergleich vorgeschlagen werden entschädigt worden sein, bevor ein Vergleich vorgeschlagen werden
kann. Auf jeden Fall kann das Opfer seine Rechte vor dem zuständigen kann. Auf jeden Fall kann das Opfer seine Rechte vor dem zuständigen
Gericht geltend machen. In diesem Fall bildet die Annahme des Gericht geltend machen. In diesem Fall bildet die Annahme des
Vergleichs durch den Zuwiderhandelnden eine unwiderlegbare Vermutung Vergleichs durch den Zuwiderhandelnden eine unwiderlegbare Vermutung
seines Fehlers. » seines Fehlers. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2007 Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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