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Wet tot wijziging van de wet van 24 maart 2003 tot instelling van een basis-bankdienst. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 24 mars 2003 instaurant un service bancaire de base. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 APRIL 2007. - Wet tot wijziging van de wet van 24 maart 2003 tot instelling van een basis-bankdienst. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 1 april 2007 tot wijziging van de wet van 24 maart 2003 tot instelling van een | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er AVRIL 2007. - Loi modifiant la loi du 24 mars 2003 instaurant un service bancaire de base. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 1er avril 2007 modifiant la loi du 24 mars 2003 instaurant un |
basis-bankdienst (Belgisch Staatsblad van 24 april 2007). | service bancaire de base (Moniteur belge du 24 avril 2007). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in | allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en |
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot | exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes |
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen | institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par |
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 | l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 |
van de wet van 21 april 2007. | de la loi du 21 avril 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
1. APRIL 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 24. März 2003 | 1. APRIL 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 24. März 2003 |
zur Schaffung einer Basisbankdienstleistung | zur Schaffung einer Basisbankdienstleistung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 2003 zur Schaffung einer | Art. 2 - Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 2003 zur Schaffung einer |
Basisbankdienstleistung wird wie folgt ergänzt: | Basisbankdienstleistung wird wie folgt ergänzt: |
« § 7 - Die Schaffung eines Ausgleichsfonds wird erst nach einer | « § 7 - Die Schaffung eines Ausgleichsfonds wird erst nach einer |
Beurteilung erfolgen, die frühestens im Jahre 2008 vorgenommen wird. » | Beurteilung erfolgen, die frühestens im Jahre 2008 vorgenommen wird. » |
Art. 3 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Der Beschluss der Annehmbarkeit eines Antrags auf kollektive | « Der Beschluss der Annehmbarkeit eines Antrags auf kollektive |
Schuldenregelung bildet keinen Grund für die Ablehnung oder die | Schuldenregelung bildet keinen Grund für die Ablehnung oder die |
Kündigung eines Kontos. » | Kündigung eines Kontos. » |
2. Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« § 4 - Kreditinstitute teilen jedes Jahr der in Artikel 7 erwähnten | « § 4 - Kreditinstitute teilen jedes Jahr der in Artikel 7 erwähnten |
zuständigen Einrichtung Informationen über die Anzahl der eröffneten | zuständigen Einrichtung Informationen über die Anzahl der eröffneten |
Konten, die Anzahl Ablehnungen und Kündigungen sowie die Begründung | Konten, die Anzahl Ablehnungen und Kündigungen sowie die Begründung |
dafür mit. Informationen über das abgelaufene Kalenderjahr werden | dafür mit. Informationen über das abgelaufene Kalenderjahr werden |
spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres übermittelt. » | spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres übermittelt. » |
Art. 4 - Artikel 7 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: | Art. 4 - Artikel 7 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: |
« Bevor ein Verbraucher diese Einrichtung in Anspruch nimmt, muss er | « Bevor ein Verbraucher diese Einrichtung in Anspruch nimmt, muss er |
seinen Antrag an das Kreditinstitut richten. Jedes Institut bestimmt | seinen Antrag an das Kreditinstitut richten. Jedes Institut bestimmt |
in seiner Mitte ein Organ, das mit der Untersuchung solcher Anträge | in seiner Mitte ein Organ, das mit der Untersuchung solcher Anträge |
beauftragt ist. » | beauftragt ist. » |
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8bis mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 8bis - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der | « Art. 8bis - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der |
Gerichtspolizeioffiziere sind die von dem für die | Gerichtspolizeioffiziere sind die von dem für die |
Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister bestellten | Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister bestellten |
Bediensteten befugt, die in Artikel 8 vorgesehenen Verstösse zu | Bediensteten befugt, die in Artikel 8 vorgesehenen Verstösse zu |
ermitteln und festzustellen. Von diesen Bediensteten aufgenommene | ermitteln und festzustellen. Von diesen Bediensteten aufgenommene |
Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Eine | Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Eine |
Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig | Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig |
Kalendertagen nach dem Datum der Feststellung per Einschreiben mit | Kalendertagen nach dem Datum der Feststellung per Einschreiben mit |
Rückschein übermittelt. | Rückschein übermittelt. |
§ 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten | § 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten |
Bediensteten: | Bediensteten: |
1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten | 1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten |
beruflich genutzte Räumlichkeiten beziehungsweise Räume betreten, zu | beruflich genutzte Räumlichkeiten beziehungsweise Räume betreten, zu |
denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, | denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, |
2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten | 2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten |
Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und | Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und |
Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege und Bücher vorlegen | Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege und Bücher vorlegen |
lassen und Abschriften davon anfertigen, | lassen und Abschriften davon anfertigen, |
3. die in Nr. 2 erwähnten Unterlagen, die zum Nachweis eines | 3. die in Nr. 2 erwähnten Unterlagen, die zum Nachweis eines |
Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter und Komplizen | Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter und Komplizen |
des Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung | des Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung |
beschlagnahmen; in Ermangelung einer Bestätigung seitens der | beschlagnahmen; in Ermangelung einer Bestätigung seitens der |
Staatsanwaltschaft innerhalb einer Frist von zehn Werktagen ist die | Staatsanwaltschaft innerhalb einer Frist von zehn Werktagen ist die |
Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben. | Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben. |
§ 3 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten | § 3 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten |
Bediensteten die Unterstützung der föderalen und lokalen Polizei | Bediensteten die Unterstützung der föderalen und lokalen Polizei |
anfordern. | anfordern. |
§ 4 - Die Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden Artikel | § 4 - Die Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden Artikel |
erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators aus. | erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators aus. |
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8ter mit folgendem | Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 8ter - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen in | « Art. 8ter - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen in |
Artikel 8 erwähnten Verstoss bildet, kann der für die | Artikel 8 erwähnten Verstoss bildet, kann der für die |
Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister oder ein in Anwendung | Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister oder ein in Anwendung |
von Artikel 8bis bestellter Bediensteter dem Zuwiderhandelnden eine | von Artikel 8bis bestellter Bediensteter dem Zuwiderhandelnden eine |
Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur Einstellung dieser Handlung | Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur Einstellung dieser Handlung |
auffordert. | auffordert. |
Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von | Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von |
drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes durch Aushändigung einer | drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes durch Aushändigung einer |
Abschrift des Protokolls zur Feststellung des Sachverhaltes oder per | Abschrift des Protokolls zur Feststellung des Sachverhaltes oder per |
Einschreiben mit Rückschein notifiziert. | Einschreiben mit Rückschein notifiziert. |
In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: | In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: |
1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmungen, | 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmungen, |
gegen die verstossen wird, | gegen die verstossen wird, |
2. die Frist zur Behebung der Missstände, | 2. die Frist zur Behebung der Missstände, |
3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, der | 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, der |
Sachverhalt dem Prokurator des Königs mitgeteilt wird. » | Sachverhalt dem Prokurator des Königs mitgeteilt wird. » |
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8quater mit folgendem | Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8quater mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 8quater - Die vom für die Wirtschaftsangelegenheiten | « Art. 8quater - Die vom für die Wirtschaftsangelegenheiten |
zuständigen Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten können | zuständigen Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten können |
aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines in Artikel 8 erwähnten | aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines in Artikel 8 erwähnten |
Verstosses, die von den in Artikel 8bis erwähnten Bediensteten | Verstosses, die von den in Artikel 8bis erwähnten Bediensteten |
aufgenommen wurden, den Zuwiderhandelnden binnen einer Frist von sechs | aufgenommen wurden, den Zuwiderhandelnden binnen einer Frist von sechs |
Monaten ab dem Datum des Protokolls einen Betrag vorschlagen, durch | Monaten ab dem Datum des Protokolls einen Betrag vorschlagen, durch |
dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt. | dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt. |
Im Vorschlag wird die Frist angegeben, innerhalb deren die Zahlung | Im Vorschlag wird die Frist angegeben, innerhalb deren die Zahlung |
vorgenommen werden muss. Diese Frist beträgt mindestens acht Tage und | vorgenommen werden muss. Diese Frist beträgt mindestens acht Tage und |
höchstens drei Monate. | höchstens drei Monate. |
Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König | Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König |
festgelegt. | festgelegt. |
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die höchste in Artikel 8 des | Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die höchste in Artikel 8 des |
vorliegenden Gesetzes vorgesehene Geldstrafe zuzüglich | vorliegenden Gesetzes vorgesehene Geldstrafe zuzüglich |
Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. | Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. |
Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die | Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die |
Strafverfolgung, ausser wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des | Strafverfolgung, ausser wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des |
Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert | Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert |
wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht | wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht |
anhängig gemacht worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge | anhängig gemacht worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge |
dem Zuwiderhandelnden erstattet. | dem Zuwiderhandelnden erstattet. |
Einem anderen eventuell zugefügter Schaden muss vollständig | Einem anderen eventuell zugefügter Schaden muss vollständig |
entschädigt worden sein, bevor ein Vergleich vorgeschlagen werden | entschädigt worden sein, bevor ein Vergleich vorgeschlagen werden |
kann. Auf jeden Fall kann das Opfer seine Rechte vor dem zuständigen | kann. Auf jeden Fall kann das Opfer seine Rechte vor dem zuständigen |
Gericht geltend machen. In diesem Fall bildet die Annahme des | Gericht geltend machen. In diesem Fall bildet die Annahme des |
Vergleichs durch den Zuwiderhandelnden eine unwiderlegbare Vermutung | Vergleichs durch den Zuwiderhandelnden eine unwiderlegbare Vermutung |
seines Fehlers. » | seines Fehlers. » |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |