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Wet van 31 mei 2022
gepubliceerd op 08 december 2023

Wet tot wijziging van de wet van 10 juli 2006 betreffende de analyse van de dreiging. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2023047225
pub.
08/12/2023
prom.
31/05/2022
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


31 MEI 2022. - Wet tot wijziging van de wet van 10 juli 2006Relevante gevonden documenten type wet prom. 10/07/2006 pub. 20/07/2006 numac 2006009570 bron federale overheidsdienst justitie Wet betreffende de analyse van de dreiging sluiten betreffende de analyse van de dreiging. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 31 mei 2022 tot wijziging van de wet van 10 juli 2006Relevante gevonden documenten type wet prom. 10/07/2006 pub. 20/07/2006 numac 2006009570 bron federale overheidsdienst justitie Wet betreffende de analyse van de dreiging sluiten betreffende de analyse van de dreiging (Belgisch Staatsblad van 19 oktober 2022, err. van 10 januari 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 31. MAI 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10.Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse, abgeändert durch das Gesetz vom 6.

Dezember 2015, werden die Buchstaben f/1) bis f/4) mit folgendem Wortlaut eingefügt: "f/1) den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres, insbesondere die Generaldirektion Krisenzentrum, f/2) den Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz, insbesondere die Generaldirektion der Strafanstalten, f/3) den Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz, insbesondere den Dienst Kulte und Laizismus der Generaldirektion Gesetzgebung, Grundrechte und Grundfreiheiten, f/4) den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen, insbesondere die Generalverwaltung Schatzamt." Art. 3 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 6 - § 1 - Die Unterstützungsdienste sind unbeschadet der Verpflichtungen, die in den sie bindenden internationalen Urkunden vorgesehen sind, verpflichtet, dem KOBA von Amts wegen oder auf Verlangen seines Direktors die in Artikel 142 des Gesetzes vom 30.

Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten personenbezogenen Daten und die Nachrichten in Bezug auf die in Artikel 3 erwähnten Bedrohungen, die Personen und Gruppierungen, die mögliche Urheber oder Ziele einer Bedrohung sind, und die Ereignisse, über die sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufträge zur Verhütung und Überwachung von Terrorismus und Extremismus im Sinne von Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe b) und c) des Grundlagengesetzes über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste verfügen und die sich als relevant erweisen, um die Zwecke der in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten gemeinsamen Bewertungen zu erreichen, mitzuteilen.

Gibt es Gründe anzunehmen, dass für die Unversehrtheit natürlicher Personen eine konkrete und unmittelbar drohende Gefahr im Zusammenhang mit extremistischen oder terroristischen Bedrohungen besteht, kann der Direktor von den Unterstützungsdiensten die sofortige Mitteilung der in Absatz 1 erwähnten personenbezogenen Daten und Nachrichten verlangen. Der Direktor versieht seinen Antrag mit Gründen für die Notwendigkeit der sofortigen Mitteilung der personenbezogenen Daten und Nachrichten. § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Polizeidienste und des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste die Modalitäten für den Zugang zu den in § 1 erwähnten personenbezogenen Daten und Nachrichten sowie die Modalitäten für ihre Mitteilung und ihre Löschung." Art. 4 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "Magistrat sein" durch die Wörter "Inhaber des Diploms eines Lizentiaten, Masters oder Doktors sein und über eine für die Ausübung des Amtes relevante juristische Fachkompetenz verfügen, wobei mindestens einer von beiden Inhaber eines Diploms der Rechte ist" ersetzt. 2. Paragraph 3 Absatz 1 Nr.2 wird aufgehoben. 3. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Der Direktor und der beigeordnete Direktor werden für einen Zeitraum von fünf Jahren benannt, der zwei Mal verlängert werden kann.Wenn der Direktor und der beigeordnete Direktor abgeordnet sind, handeln sie während der Dauer ihrer Abordnung völlig unabhängig von ihrem ursprünglichen Dienst." 4. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "in Rechtswissenschaft" jeweils aufgehoben.5. Paragraph 4 Nr.3 wird aufgehoben.

Art. 5 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: 1.Der Artikel wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. den globalen Ansatz gegen die in Artikel 3 erwähnten Bedrohungen zu koordinieren." 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die in Absatz 1 Nr.4 erwähnte Koordinierung erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Aufträge oder der Aufträge öffentlichen Interesses der betreffenden Behörden, Dienste und Personen sowie des Berufsgeheimnisses." Art. 6 - In Artikel 9 § 1 desselben Gesetzes werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: "Im Hinblick auf die Ausführung der in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Aufträge wird innerhalb des KOBA ein Informationssystem eingerichtet, das aus einer Datenbank und Arbeitsdateien besteht.

Die Datenbank ermöglicht die Verarbeitung von Nachrichten über Personen, Gruppierungen, Gegenstände und Ereignisse im Rahmen der Ausübung der Aufträge, die dem KOBA aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 anvertraut sind." Art. 7 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz von § 1 werden die Wörter "Die in Artikel 8 Nr.1 erwähnten Bewertungen" durch die Wörter "Die in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Bewertungen" ersetzt. 2. Paragraph 1 wird durch einen Buchstaben f) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "f) auf Initiative des Direktors jeder belgischen öffentlichen Behörde oder Einrichtung, sofern die Kenntnisnahme dieser Bewertungen zur Ausübung ihrer Funktion oder ihres Aufrags öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Bekämpfung der terroristischen oder extremistischen Bedrohung im Sinne von Artikel 8 Nr.1 Buchstabe b) und c) des Grundlagengesetzes über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste notwendig ist, und zwar unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen." 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die in Artikel 8 Absatz 1 Nr.2 erwähnten Bewertungen, die auf Initiative des KOBA durchgeführt werden, werden den in § 1 Buchstabe a), b), d), e) und f) erwähnten Personen und Diensten, der in Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen erwähnten Sicherheitsbehörde sowie den Regierungsmitgliedern, die nach Erachten des Direktors für die Ausübung ihrer Funktion oder ihres Auftrags öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Bekämpfung der terroristischen oder extremistischen Bedrohung im Sinne von Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe b) und c) des Grundlagengesetzes über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste informiert werden müssen, mitgeteilt." 4. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Die in Artikel 8 Absatz 1 Nr.2 erwähnten Bewertungen, die auf Verlangen eines der Unterstützungsdienste durchgeführt werden, werden diesem Dienst und dem Minister, von dem er untersteht, sowie den in § 1 Buchstabe a), b), d) und e) erwähnten Personen und Diensten, der in Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen erwähnten Sicherheitsbehörde und den Regierungsmitgliedern, die nach Erachten des Direktors in Absprache mit dem Unterstützungsdienst, der die betreffende Bewertung verlangt hat, für die Ausübung ihrer Funktion oder ihres Auftrags öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Bekämpfung der terroristischen oder extremistischen Bedrohung im Sinne von Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe b) und c) des Grundlagengesetzes über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste informiert werden müssen, mitgeteilt.

Der Direktor bestimmt in Absprache mit dem Unterstützungsdienst, der die Bewertung verlangt hat, die anderen belgischen öffentlichen Behörden und Einrichtungen, denen die verlangte Bewertung mitgeteilt wird, weil die Kenntnisnahme dieser Bewertung zur Ausübung ihrer Funktion oder ihres Aufrags öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Bekämpfung der terroristischen oder extremistischen Bedrohung im Sinne von Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe b) und c) des Grundlagengesetzes über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste für sie notwendig ist, und zwar unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen." 5. In § 4 werden die Wörter "Zwei Mal im Jahr" durch die Wörter "Einmal im Jahr" ersetzt. Art. 8 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Artikel 10/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 10/1 - Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch das KOBA im Rahmen der in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Aufträge ist der Direktor der für die Verarbeitung dieser Daten Verantwortliche im Sinne von Artikel 138 § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten.

Bei der Mitteilung personenbezogener Daten an das KOBA sowie der Beantragung von Bewertungen und der Entgegennahme von Bewertungen des KOBA durch die einzelnen Unterstützungsdienste handelt es sich um Verarbeitungen, die unter der Verantwortung der jeweiligen für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlichen der einzelnen Unterstützungsdienste durchgeführt werden." Art. 9 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Artikel 10/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 10/2 - § 1 - Personenbezogene Daten und Nachrichten, die das KOBA im Rahmen der in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Aufträge verarbeitet, werden nicht länger aufbewahrt, als es für die Zwecke, für die sie gespeichert wurden, erforderlich ist, und nicht länger als fünfzig Jahre ab dem Tag der Speicherung.

Nach Ablauf einer Frist von dreißig Jahren ab dem Tag der Speicherung der personenbezogenen Daten und Nachrichten wird die Notwendigkeit ihrer weiteren Aufbewahrung auf der Grundlage einer Bewertung des direkten Zusammenhangs überprüft, den sie noch mit den Zwecken, für die sie gespeichert wurden, aufweisen müssen. Diese Überprüfung wird alle fünf Jahre so oft wie nötig durchgeführt. § 2 - Nach Ablauf der in § 1 festgelegten Fristen werden die Daten und Nachrichten unbeschadet des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 gelöscht. § 3 - Gemäß den Bestimmungen von Artikel 21/1 des Grundlagengesetzes über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste ist das KOBA von der Überführung seiner von den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten stammenden Archivalien, die jünger als fünfzig Jahre alt sind, befreit." Art. 10 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "dem Direktor des KOBA übermittelt" durch die Wörter "dem Direktor und den von ihm benannten ermächtigten Mitgliedern des KOBA, für die die Kenntnisnahme dieser Nachrichten zur Ausübung ihrer Funktion im Rahmen der Aufträge des KOBA strikt notwendig ist, übermittelt" ersetzt.2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Mit einer Sperre belegte Nachrichten gerichtlicher Art können in dem in Artikel 9 erwähnten Informationssystem nur vom Direktor und von den von ihm benannten ermächtigten Mitgliedern des KOBA, für die die Kenntnisnahme dieser Nachrichten zur Ausübung ihrer Funktion im Rahmen der Aufträge des KOBA strikt notwendig ist, eingesehen werden. Der Direktor erstellt eine Liste der Mitglieder des KOBA, die Zugang zu den mit einer Sperre belegten Nachrichten gerichtlicher Art haben, und hält diese Liste dem Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste und dem Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste zur Verfügung." 3. In Absatz 4, der Absatz 6 wird, werden die Wörter "Absätzen 2 und 3" durch die Wörter "Absätzen 4 und 5" ersetzt. Art. 11 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "dem Direktor des KOBA" durch die Wörter "dem Direktor und den von ihm benannten ermächtigten Mitgliedern des KOBA, für die die Kenntnisnahme dieser Nachrichten zur Ausübung ihrer Funktion im Rahmen der Aufträge des KOBA strikt notwendig ist," ersetzt.2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Mit einer Sperre belegte Nachrichten, die von den in Absatz 1 erwähnten Diensten erteilt werden, können in dem in Artikel 9 erwähnten Informationssystem nur vom Direktor und von den von ihm benannten ermächtigten Mitgliedern des KOBA, für die die Kenntnisnahme dieser Nachrichten zur Ausübung ihrer Funktion im Rahmen der Aufträge des KOBA strikt notwendig ist, eingesehen werden.Der Direktor erstellt eine Liste der Mitglieder des KOBA, die Zugang zu den Nachrichten haben, die mit einer Sperre belegt sind, und hält diese Liste dem Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste und dem Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste zur Verfügung." 3. In Absatz 4, der Absatz 6 wird, werden die Wörter "Absätzen 2 und 3" durch die Wörter "Absätzen 4 und 5" ersetzt. KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmung Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 17. August 2018 zur Ausführung von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe g) des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse wird aufgehoben.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 31. Mai 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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