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Wet tot wijziging van de wet van 10 juli 2006 betreffende de analyse van de dreiging. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 10 juillet 2006 relative à l'analyse de la menace. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
31 MEI 2022. - Wet tot wijziging van de wet van 10 juli 2006 | 31 MAI 2022. - Loi modifiant la loi du 10 juillet 2006 relative à |
betreffende de analyse van de dreiging. - Duitse vertaling | l'analyse de la menace. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 31 mei | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2022 tot wijziging van de wet van 10 juli 2006 betreffende de analyse | loi du 31 mai 2022 modifiant la loi du 10 juillet 2006 relative à |
van de dreiging (Belgisch Staatsblad van 19 oktober 2022, err. van 10 | l'analyse de la menace (Moniteur belge du 19 octobre 2022, err. du 10 |
januari 2019). | janvier 2019). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
31. MAI 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Juli 2006 | 31. MAI 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Juli 2006 |
über die Bedrohungsanalyse | über die Bedrohungsanalyse |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 | Art. 2 - In Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 |
über die Bedrohungsanalyse, abgeändert durch das Gesetz vom 6. | über die Bedrohungsanalyse, abgeändert durch das Gesetz vom 6. |
Dezember 2015, werden die Buchstaben f/1) bis f/4) mit folgendem | Dezember 2015, werden die Buchstaben f/1) bis f/4) mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"f/1) den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres, insbesondere die | "f/1) den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres, insbesondere die |
Generaldirektion Krisenzentrum, | Generaldirektion Krisenzentrum, |
f/2) den Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz, insbesondere die | f/2) den Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz, insbesondere die |
Generaldirektion der Strafanstalten, | Generaldirektion der Strafanstalten, |
f/3) den Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz, insbesondere den Dienst | f/3) den Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz, insbesondere den Dienst |
Kulte und Laizismus der Generaldirektion Gesetzgebung, Grundrechte und | Kulte und Laizismus der Generaldirektion Gesetzgebung, Grundrechte und |
Grundfreiheiten, | Grundfreiheiten, |
f/4) den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen, insbesondere die | f/4) den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen, insbesondere die |
Generalverwaltung Schatzamt." | Generalverwaltung Schatzamt." |
Art. 3 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 3 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 6 - § 1 - Die Unterstützungsdienste sind unbeschadet der | "Art. 6 - § 1 - Die Unterstützungsdienste sind unbeschadet der |
Verpflichtungen, die in den sie bindenden internationalen Urkunden | Verpflichtungen, die in den sie bindenden internationalen Urkunden |
vorgesehen sind, verpflichtet, dem KOBA von Amts wegen oder auf | vorgesehen sind, verpflichtet, dem KOBA von Amts wegen oder auf |
Verlangen seines Direktors die in Artikel 142 des Gesetzes vom 30. | Verlangen seines Direktors die in Artikel 142 des Gesetzes vom 30. |
Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der | Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der |
Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten personenbezogenen Daten | Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten personenbezogenen Daten |
und die Nachrichten in Bezug auf die in Artikel 3 erwähnten | und die Nachrichten in Bezug auf die in Artikel 3 erwähnten |
Bedrohungen, die Personen und Gruppierungen, die mögliche Urheber oder | Bedrohungen, die Personen und Gruppierungen, die mögliche Urheber oder |
Ziele einer Bedrohung sind, und die Ereignisse, über die sie im Rahmen | Ziele einer Bedrohung sind, und die Ereignisse, über die sie im Rahmen |
ihrer gesetzlichen Aufträge zur Verhütung und Überwachung von | ihrer gesetzlichen Aufträge zur Verhütung und Überwachung von |
Terrorismus und Extremismus im Sinne von Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe b) | Terrorismus und Extremismus im Sinne von Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe b) |
und c) des Grundlagengesetzes über die Nachrichten- und | und c) des Grundlagengesetzes über die Nachrichten- und |
Sicherheitsdienste verfügen und die sich als relevant erweisen, um die | Sicherheitsdienste verfügen und die sich als relevant erweisen, um die |
Zwecke der in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten gemeinsamen | Zwecke der in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten gemeinsamen |
Bewertungen zu erreichen, mitzuteilen. | Bewertungen zu erreichen, mitzuteilen. |
Gibt es Gründe anzunehmen, dass für die Unversehrtheit natürlicher | Gibt es Gründe anzunehmen, dass für die Unversehrtheit natürlicher |
Personen eine konkrete und unmittelbar drohende Gefahr im Zusammenhang | Personen eine konkrete und unmittelbar drohende Gefahr im Zusammenhang |
mit extremistischen oder terroristischen Bedrohungen besteht, kann der | mit extremistischen oder terroristischen Bedrohungen besteht, kann der |
Direktor von den Unterstützungsdiensten die sofortige Mitteilung der | Direktor von den Unterstützungsdiensten die sofortige Mitteilung der |
in Absatz 1 erwähnten personenbezogenen Daten und Nachrichten | in Absatz 1 erwähnten personenbezogenen Daten und Nachrichten |
verlangen. Der Direktor versieht seinen Antrag mit Gründen für die | verlangen. Der Direktor versieht seinen Antrag mit Gründen für die |
Notwendigkeit der sofortigen Mitteilung der personenbezogenen Daten | Notwendigkeit der sofortigen Mitteilung der personenbezogenen Daten |
und Nachrichten. | und Nachrichten. |
§ 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
und nach Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle | und nach Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle |
über die Polizeidienste und des Ständigen Ausschusses für die | über die Polizeidienste und des Ständigen Ausschusses für die |
Kontrolle über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste die Modalitäten | Kontrolle über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste die Modalitäten |
für den Zugang zu den in § 1 erwähnten personenbezogenen Daten und | für den Zugang zu den in § 1 erwähnten personenbezogenen Daten und |
Nachrichten sowie die Modalitäten für ihre Mitteilung und ihre | Nachrichten sowie die Modalitäten für ihre Mitteilung und ihre |
Löschung." | Löschung." |
Art. 4 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 3 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Magistrat sein" durch die | 1. In § 3 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Magistrat sein" durch die |
Wörter "Inhaber des Diploms eines Lizentiaten, Masters oder Doktors | Wörter "Inhaber des Diploms eines Lizentiaten, Masters oder Doktors |
sein und über eine für die Ausübung des Amtes relevante juristische | sein und über eine für die Ausübung des Amtes relevante juristische |
Fachkompetenz verfügen, wobei mindestens einer von beiden Inhaber | Fachkompetenz verfügen, wobei mindestens einer von beiden Inhaber |
eines Diploms der Rechte ist" ersetzt. | eines Diploms der Rechte ist" ersetzt. |
2. Paragraph 3 Absatz 1 Nr. 2 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 3 Absatz 1 Nr. 2 wird aufgehoben. |
3. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Der Direktor und der beigeordnete Direktor werden für einen Zeitraum | "Der Direktor und der beigeordnete Direktor werden für einen Zeitraum |
von fünf Jahren benannt, der zwei Mal verlängert werden kann. Wenn der | von fünf Jahren benannt, der zwei Mal verlängert werden kann. Wenn der |
Direktor und der beigeordnete Direktor abgeordnet sind, handeln sie | Direktor und der beigeordnete Direktor abgeordnet sind, handeln sie |
während der Dauer ihrer Abordnung völlig unabhängig von ihrem | während der Dauer ihrer Abordnung völlig unabhängig von ihrem |
ursprünglichen Dienst." | ursprünglichen Dienst." |
4. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "in Rechtswissenschaft" jeweils | 4. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "in Rechtswissenschaft" jeweils |
aufgehoben. | aufgehoben. |
5. Paragraph 4 Nr. 3 wird aufgehoben. | 5. Paragraph 4 Nr. 3 wird aufgehoben. |
Art. 5 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 5 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
6. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: | 6. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: |
1. Der Artikel wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut | 1. Der Artikel wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"4. den globalen Ansatz gegen die in Artikel 3 erwähnten Bedrohungen | "4. den globalen Ansatz gegen die in Artikel 3 erwähnten Bedrohungen |
zu koordinieren." | zu koordinieren." |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Koordinierung erfolgt unter Beachtung | "Die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Koordinierung erfolgt unter Beachtung |
der gesetzlichen Aufträge oder der Aufträge öffentlichen Interesses | der gesetzlichen Aufträge oder der Aufträge öffentlichen Interesses |
der betreffenden Behörden, Dienste und Personen sowie des | der betreffenden Behörden, Dienste und Personen sowie des |
Berufsgeheimnisses." | Berufsgeheimnisses." |
Art. 6 - In Artikel 9 § 1 desselben Gesetzes werden die Absätze 1 und | Art. 6 - In Artikel 9 § 1 desselben Gesetzes werden die Absätze 1 und |
2 wie folgt ersetzt: | 2 wie folgt ersetzt: |
"Im Hinblick auf die Ausführung der in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten | "Im Hinblick auf die Ausführung der in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten |
Aufträge wird innerhalb des KOBA ein Informationssystem eingerichtet, | Aufträge wird innerhalb des KOBA ein Informationssystem eingerichtet, |
das aus einer Datenbank und Arbeitsdateien besteht. | das aus einer Datenbank und Arbeitsdateien besteht. |
Die Datenbank ermöglicht die Verarbeitung von Nachrichten über | Die Datenbank ermöglicht die Verarbeitung von Nachrichten über |
Personen, Gruppierungen, Gegenstände und Ereignisse im Rahmen der | Personen, Gruppierungen, Gegenstände und Ereignisse im Rahmen der |
Ausübung der Aufträge, die dem KOBA aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 | Ausübung der Aufträge, die dem KOBA aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 |
anvertraut sind." | anvertraut sind." |
Art. 7 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 7 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 6. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: | vom 6. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: |
1. Im einleitenden Satz von § 1 werden die Wörter "Die in Artikel 8 | 1. Im einleitenden Satz von § 1 werden die Wörter "Die in Artikel 8 |
Nr. 1 erwähnten Bewertungen" durch die Wörter "Die in Artikel 8 Absatz | Nr. 1 erwähnten Bewertungen" durch die Wörter "Die in Artikel 8 Absatz |
1 Nr. 1 erwähnten Bewertungen" ersetzt. | 1 Nr. 1 erwähnten Bewertungen" ersetzt. |
2. Paragraph 1 wird durch einen Buchstaben f) mit folgendem Wortlaut | 2. Paragraph 1 wird durch einen Buchstaben f) mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"f) auf Initiative des Direktors jeder belgischen öffentlichen Behörde | "f) auf Initiative des Direktors jeder belgischen öffentlichen Behörde |
oder Einrichtung, sofern die Kenntnisnahme dieser Bewertungen zur | oder Einrichtung, sofern die Kenntnisnahme dieser Bewertungen zur |
Ausübung ihrer Funktion oder ihres Aufrags öffentlichen Interesses im | Ausübung ihrer Funktion oder ihres Aufrags öffentlichen Interesses im |
Zusammenhang mit der Bekämpfung der terroristischen oder | Zusammenhang mit der Bekämpfung der terroristischen oder |
extremistischen Bedrohung im Sinne von Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe b) | extremistischen Bedrohung im Sinne von Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe b) |
und c) des Grundlagengesetzes über die Nachrichten- und | und c) des Grundlagengesetzes über die Nachrichten- und |
Sicherheitsdienste notwendig ist, und zwar unbeschadet der | Sicherheitsdienste notwendig ist, und zwar unbeschadet der |
Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die | Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die |
Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen | Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen |
und -stellungnahmen." | und -stellungnahmen." |
3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Die in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Bewertungen, die auf | " § 2 - Die in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Bewertungen, die auf |
Initiative des KOBA durchgeführt werden, werden den in § 1 Buchstabe | Initiative des KOBA durchgeführt werden, werden den in § 1 Buchstabe |
a), b), d), e) und f) erwähnten Personen und Diensten, der in Artikel | a), b), d), e) und f) erwähnten Personen und Diensten, der in Artikel |
15 des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die | 15 des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die |
Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen | Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen |
erwähnten Sicherheitsbehörde sowie den Regierungsmitgliedern, die nach | erwähnten Sicherheitsbehörde sowie den Regierungsmitgliedern, die nach |
Erachten des Direktors für die Ausübung ihrer Funktion oder ihres | Erachten des Direktors für die Ausübung ihrer Funktion oder ihres |
Auftrags öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Bekämpfung | Auftrags öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Bekämpfung |
der terroristischen oder extremistischen Bedrohung im Sinne von | der terroristischen oder extremistischen Bedrohung im Sinne von |
Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe b) und c) des Grundlagengesetzes über die | Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe b) und c) des Grundlagengesetzes über die |
Nachrichten- und Sicherheitsdienste informiert werden müssen, | Nachrichten- und Sicherheitsdienste informiert werden müssen, |
mitgeteilt." | mitgeteilt." |
4. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 4. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Die in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Bewertungen, die auf | " § 3 - Die in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Bewertungen, die auf |
Verlangen eines der Unterstützungsdienste durchgeführt werden, werden | Verlangen eines der Unterstützungsdienste durchgeführt werden, werden |
diesem Dienst und dem Minister, von dem er untersteht, sowie den in § | diesem Dienst und dem Minister, von dem er untersteht, sowie den in § |
1 Buchstabe a), b), d) und e) erwähnten Personen und Diensten, der in | 1 Buchstabe a), b), d) und e) erwähnten Personen und Diensten, der in |
Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung | Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung |
und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und | und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und |
-stellungnahmen erwähnten Sicherheitsbehörde und den | -stellungnahmen erwähnten Sicherheitsbehörde und den |
Regierungsmitgliedern, die nach Erachten des Direktors in Absprache | Regierungsmitgliedern, die nach Erachten des Direktors in Absprache |
mit dem Unterstützungsdienst, der die betreffende Bewertung verlangt | mit dem Unterstützungsdienst, der die betreffende Bewertung verlangt |
hat, für die Ausübung ihrer Funktion oder ihres Auftrags öffentlichen | hat, für die Ausübung ihrer Funktion oder ihres Auftrags öffentlichen |
Interesses im Zusammenhang mit der Bekämpfung der terroristischen oder | Interesses im Zusammenhang mit der Bekämpfung der terroristischen oder |
extremistischen Bedrohung im Sinne von Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe b) | extremistischen Bedrohung im Sinne von Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe b) |
und c) des Grundlagengesetzes über die Nachrichten- und | und c) des Grundlagengesetzes über die Nachrichten- und |
Sicherheitsdienste informiert werden müssen, mitgeteilt. | Sicherheitsdienste informiert werden müssen, mitgeteilt. |
Der Direktor bestimmt in Absprache mit dem Unterstützungsdienst, der | Der Direktor bestimmt in Absprache mit dem Unterstützungsdienst, der |
die Bewertung verlangt hat, die anderen belgischen öffentlichen | die Bewertung verlangt hat, die anderen belgischen öffentlichen |
Behörden und Einrichtungen, denen die verlangte Bewertung mitgeteilt | Behörden und Einrichtungen, denen die verlangte Bewertung mitgeteilt |
wird, weil die Kenntnisnahme dieser Bewertung zur Ausübung ihrer | wird, weil die Kenntnisnahme dieser Bewertung zur Ausübung ihrer |
Funktion oder ihres Aufrags öffentlichen Interesses im Zusammenhang | Funktion oder ihres Aufrags öffentlichen Interesses im Zusammenhang |
mit der Bekämpfung der terroristischen oder extremistischen Bedrohung | mit der Bekämpfung der terroristischen oder extremistischen Bedrohung |
im Sinne von Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe b) und c) des | im Sinne von Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe b) und c) des |
Grundlagengesetzes über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste für | Grundlagengesetzes über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste für |
sie notwendig ist, und zwar unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes | sie notwendig ist, und zwar unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes |
vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die | vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die |
Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen." | Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen." |
5. In § 4 werden die Wörter "Zwei Mal im Jahr" durch die Wörter | 5. In § 4 werden die Wörter "Zwei Mal im Jahr" durch die Wörter |
"Einmal im Jahr" ersetzt. | "Einmal im Jahr" ersetzt. |
Art. 8 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Artikel 10/1 mit | Art. 8 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Artikel 10/1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 10/1 - Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch das | "Art. 10/1 - Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch das |
KOBA im Rahmen der in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Aufträge ist der | KOBA im Rahmen der in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Aufträge ist der |
Direktor der für die Verarbeitung dieser Daten Verantwortliche im | Direktor der für die Verarbeitung dieser Daten Verantwortliche im |
Sinne von Artikel 138 § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über | Sinne von Artikel 138 § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über |
den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung | den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten. | personenbezogener Daten. |
Bei der Mitteilung personenbezogener Daten an das KOBA sowie der | Bei der Mitteilung personenbezogener Daten an das KOBA sowie der |
Beantragung von Bewertungen und der Entgegennahme von Bewertungen des | Beantragung von Bewertungen und der Entgegennahme von Bewertungen des |
KOBA durch die einzelnen Unterstützungsdienste handelt es sich um | KOBA durch die einzelnen Unterstützungsdienste handelt es sich um |
Verarbeitungen, die unter der Verantwortung der jeweiligen für die | Verarbeitungen, die unter der Verantwortung der jeweiligen für die |
Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlichen der einzelnen | Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlichen der einzelnen |
Unterstützungsdienste durchgeführt werden." | Unterstützungsdienste durchgeführt werden." |
Art. 9 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Artikel 10/2 mit | Art. 9 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Artikel 10/2 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 10/2 - § 1 - Personenbezogene Daten und Nachrichten, die das | "Art. 10/2 - § 1 - Personenbezogene Daten und Nachrichten, die das |
KOBA im Rahmen der in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Aufträge | KOBA im Rahmen der in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Aufträge |
verarbeitet, werden nicht länger aufbewahrt, als es für die Zwecke, | verarbeitet, werden nicht länger aufbewahrt, als es für die Zwecke, |
für die sie gespeichert wurden, erforderlich ist, und nicht länger als | für die sie gespeichert wurden, erforderlich ist, und nicht länger als |
fünfzig Jahre ab dem Tag der Speicherung. | fünfzig Jahre ab dem Tag der Speicherung. |
Nach Ablauf einer Frist von dreißig Jahren ab dem Tag der Speicherung | Nach Ablauf einer Frist von dreißig Jahren ab dem Tag der Speicherung |
der personenbezogenen Daten und Nachrichten wird die Notwendigkeit | der personenbezogenen Daten und Nachrichten wird die Notwendigkeit |
ihrer weiteren Aufbewahrung auf der Grundlage einer Bewertung des | ihrer weiteren Aufbewahrung auf der Grundlage einer Bewertung des |
direkten Zusammenhangs überprüft, den sie noch mit den Zwecken, für | direkten Zusammenhangs überprüft, den sie noch mit den Zwecken, für |
die sie gespeichert wurden, aufweisen müssen. Diese Überprüfung wird | die sie gespeichert wurden, aufweisen müssen. Diese Überprüfung wird |
alle fünf Jahre so oft wie nötig durchgeführt. | alle fünf Jahre so oft wie nötig durchgeführt. |
§ 2 - Nach Ablauf der in § 1 festgelegten Fristen werden die Daten und | § 2 - Nach Ablauf der in § 1 festgelegten Fristen werden die Daten und |
Nachrichten unbeschadet des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 gelöscht. | Nachrichten unbeschadet des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 gelöscht. |
§ 3 - Gemäß den Bestimmungen von Artikel 21/1 des Grundlagengesetzes | § 3 - Gemäß den Bestimmungen von Artikel 21/1 des Grundlagengesetzes |
über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste ist das KOBA von der | über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste ist das KOBA von der |
Überführung seiner von den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten | Überführung seiner von den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten |
stammenden Archivalien, die jünger als fünfzig Jahre alt sind, | stammenden Archivalien, die jünger als fünfzig Jahre alt sind, |
befreit." | befreit." |
Art. 10 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 10 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "dem Direktor des KOBA übermittelt" | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "dem Direktor des KOBA übermittelt" |
durch die Wörter "dem Direktor und den von ihm benannten ermächtigten | durch die Wörter "dem Direktor und den von ihm benannten ermächtigten |
Mitgliedern des KOBA, für die die Kenntnisnahme dieser Nachrichten zur | Mitgliedern des KOBA, für die die Kenntnisnahme dieser Nachrichten zur |
Ausübung ihrer Funktion im Rahmen der Aufträge des KOBA strikt | Ausübung ihrer Funktion im Rahmen der Aufträge des KOBA strikt |
notwendig ist, übermittelt" ersetzt. | notwendig ist, übermittelt" ersetzt. |
2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem | 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Mit einer Sperre belegte Nachrichten gerichtlicher Art können in dem | "Mit einer Sperre belegte Nachrichten gerichtlicher Art können in dem |
in Artikel 9 erwähnten Informationssystem nur vom Direktor und von den | in Artikel 9 erwähnten Informationssystem nur vom Direktor und von den |
von ihm benannten ermächtigten Mitgliedern des KOBA, für die die | von ihm benannten ermächtigten Mitgliedern des KOBA, für die die |
Kenntnisnahme dieser Nachrichten zur Ausübung ihrer Funktion im Rahmen | Kenntnisnahme dieser Nachrichten zur Ausübung ihrer Funktion im Rahmen |
der Aufträge des KOBA strikt notwendig ist, eingesehen werden. | der Aufträge des KOBA strikt notwendig ist, eingesehen werden. |
Der Direktor erstellt eine Liste der Mitglieder des KOBA, die Zugang | Der Direktor erstellt eine Liste der Mitglieder des KOBA, die Zugang |
zu den mit einer Sperre belegten Nachrichten gerichtlicher Art haben, | zu den mit einer Sperre belegten Nachrichten gerichtlicher Art haben, |
und hält diese Liste dem Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über | und hält diese Liste dem Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über |
die Polizeidienste und dem Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über | die Polizeidienste und dem Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über |
die Nachrichten- und Sicherheitsdienste zur Verfügung." | die Nachrichten- und Sicherheitsdienste zur Verfügung." |
3. In Absatz 4, der Absatz 6 wird, werden die Wörter "Absätzen 2 und | 3. In Absatz 4, der Absatz 6 wird, werden die Wörter "Absätzen 2 und |
3" durch die Wörter "Absätzen 4 und 5" ersetzt. | 3" durch die Wörter "Absätzen 4 und 5" ersetzt. |
Art. 11 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 11 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "dem Direktor des KOBA" durch die | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "dem Direktor des KOBA" durch die |
Wörter "dem Direktor und den von ihm benannten ermächtigten | Wörter "dem Direktor und den von ihm benannten ermächtigten |
Mitgliedern des KOBA, für die die Kenntnisnahme dieser Nachrichten zur | Mitgliedern des KOBA, für die die Kenntnisnahme dieser Nachrichten zur |
Ausübung ihrer Funktion im Rahmen der Aufträge des KOBA strikt | Ausübung ihrer Funktion im Rahmen der Aufträge des KOBA strikt |
notwendig ist," ersetzt. | notwendig ist," ersetzt. |
2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem | 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Mit einer Sperre belegte Nachrichten, die von den in Absatz 1 | "Mit einer Sperre belegte Nachrichten, die von den in Absatz 1 |
erwähnten Diensten erteilt werden, können in dem in Artikel 9 | erwähnten Diensten erteilt werden, können in dem in Artikel 9 |
erwähnten Informationssystem nur vom Direktor und von den von ihm | erwähnten Informationssystem nur vom Direktor und von den von ihm |
benannten ermächtigten Mitgliedern des KOBA, für die die Kenntnisnahme | benannten ermächtigten Mitgliedern des KOBA, für die die Kenntnisnahme |
dieser Nachrichten zur Ausübung ihrer Funktion im Rahmen der Aufträge | dieser Nachrichten zur Ausübung ihrer Funktion im Rahmen der Aufträge |
des KOBA strikt notwendig ist, eingesehen werden. Der Direktor | des KOBA strikt notwendig ist, eingesehen werden. Der Direktor |
erstellt eine Liste der Mitglieder des KOBA, die Zugang zu den | erstellt eine Liste der Mitglieder des KOBA, die Zugang zu den |
Nachrichten haben, die mit einer Sperre belegt sind, und hält diese | Nachrichten haben, die mit einer Sperre belegt sind, und hält diese |
Liste dem Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die | Liste dem Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die |
Polizeidienste und dem Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die | Polizeidienste und dem Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die |
Nachrichten- und Sicherheitsdienste zur Verfügung." | Nachrichten- und Sicherheitsdienste zur Verfügung." |
3. In Absatz 4, der Absatz 6 wird, werden die Wörter "Absätzen 2 und | 3. In Absatz 4, der Absatz 6 wird, werden die Wörter "Absätzen 2 und |
3" durch die Wörter "Absätzen 4 und 5" ersetzt. | 3" durch die Wörter "Absätzen 4 und 5" ersetzt. |
KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmung | KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmung |
Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 17. August 2018 zur Ausführung von | Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 17. August 2018 zur Ausführung von |
Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe g) des Gesetzes vom 10. Juli 2006 | Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe g) des Gesetzes vom 10. Juli 2006 |
über die Bedrohungsanalyse wird aufgehoben. | über die Bedrohungsanalyse wird aufgehoben. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 31. Mai 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 31. Mai 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |