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Meertalige weergave van Wet van 31/05/2022
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Wet tot wijziging van de wet van 10 juli 2006 betreffende de analyse van de dreiging. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 10 juillet 2006 relative à l'analyse de la menace. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
31 MEI 2022. - Wet tot wijziging van de wet van 10 juli 2006 31 MAI 2022. - Loi modifiant la loi du 10 juillet 2006 relative à
betreffende de analyse van de dreiging. - Duitse vertaling l'analyse de la menace. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 31 mei Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2022 tot wijziging van de wet van 10 juli 2006 betreffende de analyse loi du 31 mai 2022 modifiant la loi du 10 juillet 2006 relative à
van de dreiging (Belgisch Staatsblad van 19 oktober 2022, err. van 10 l'analyse de la menace (Moniteur belge du 19 octobre 2022, err. du 10
januari 2019). janvier 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
31. MAI 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Juli 2006 31. MAI 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Juli 2006
über die Bedrohungsanalyse über die Bedrohungsanalyse
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 Art. 2 - In Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2006
über die Bedrohungsanalyse, abgeändert durch das Gesetz vom 6. über die Bedrohungsanalyse, abgeändert durch das Gesetz vom 6.
Dezember 2015, werden die Buchstaben f/1) bis f/4) mit folgendem Dezember 2015, werden die Buchstaben f/1) bis f/4) mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"f/1) den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres, insbesondere die "f/1) den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres, insbesondere die
Generaldirektion Krisenzentrum, Generaldirektion Krisenzentrum,
f/2) den Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz, insbesondere die f/2) den Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz, insbesondere die
Generaldirektion der Strafanstalten, Generaldirektion der Strafanstalten,
f/3) den Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz, insbesondere den Dienst f/3) den Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz, insbesondere den Dienst
Kulte und Laizismus der Generaldirektion Gesetzgebung, Grundrechte und Kulte und Laizismus der Generaldirektion Gesetzgebung, Grundrechte und
Grundfreiheiten, Grundfreiheiten,
f/4) den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen, insbesondere die f/4) den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen, insbesondere die
Generalverwaltung Schatzamt." Generalverwaltung Schatzamt."
Art. 3 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 3 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 6 - § 1 - Die Unterstützungsdienste sind unbeschadet der "Art. 6 - § 1 - Die Unterstützungsdienste sind unbeschadet der
Verpflichtungen, die in den sie bindenden internationalen Urkunden Verpflichtungen, die in den sie bindenden internationalen Urkunden
vorgesehen sind, verpflichtet, dem KOBA von Amts wegen oder auf vorgesehen sind, verpflichtet, dem KOBA von Amts wegen oder auf
Verlangen seines Direktors die in Artikel 142 des Gesetzes vom 30. Verlangen seines Direktors die in Artikel 142 des Gesetzes vom 30.
Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten personenbezogenen Daten Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten personenbezogenen Daten
und die Nachrichten in Bezug auf die in Artikel 3 erwähnten und die Nachrichten in Bezug auf die in Artikel 3 erwähnten
Bedrohungen, die Personen und Gruppierungen, die mögliche Urheber oder Bedrohungen, die Personen und Gruppierungen, die mögliche Urheber oder
Ziele einer Bedrohung sind, und die Ereignisse, über die sie im Rahmen Ziele einer Bedrohung sind, und die Ereignisse, über die sie im Rahmen
ihrer gesetzlichen Aufträge zur Verhütung und Überwachung von ihrer gesetzlichen Aufträge zur Verhütung und Überwachung von
Terrorismus und Extremismus im Sinne von Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe b) Terrorismus und Extremismus im Sinne von Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe b)
und c) des Grundlagengesetzes über die Nachrichten- und und c) des Grundlagengesetzes über die Nachrichten- und
Sicherheitsdienste verfügen und die sich als relevant erweisen, um die Sicherheitsdienste verfügen und die sich als relevant erweisen, um die
Zwecke der in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten gemeinsamen Zwecke der in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten gemeinsamen
Bewertungen zu erreichen, mitzuteilen. Bewertungen zu erreichen, mitzuteilen.
Gibt es Gründe anzunehmen, dass für die Unversehrtheit natürlicher Gibt es Gründe anzunehmen, dass für die Unversehrtheit natürlicher
Personen eine konkrete und unmittelbar drohende Gefahr im Zusammenhang Personen eine konkrete und unmittelbar drohende Gefahr im Zusammenhang
mit extremistischen oder terroristischen Bedrohungen besteht, kann der mit extremistischen oder terroristischen Bedrohungen besteht, kann der
Direktor von den Unterstützungsdiensten die sofortige Mitteilung der Direktor von den Unterstützungsdiensten die sofortige Mitteilung der
in Absatz 1 erwähnten personenbezogenen Daten und Nachrichten in Absatz 1 erwähnten personenbezogenen Daten und Nachrichten
verlangen. Der Direktor versieht seinen Antrag mit Gründen für die verlangen. Der Direktor versieht seinen Antrag mit Gründen für die
Notwendigkeit der sofortigen Mitteilung der personenbezogenen Daten Notwendigkeit der sofortigen Mitteilung der personenbezogenen Daten
und Nachrichten. und Nachrichten.
§ 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
und nach Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle und nach Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle
über die Polizeidienste und des Ständigen Ausschusses für die über die Polizeidienste und des Ständigen Ausschusses für die
Kontrolle über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste die Modalitäten Kontrolle über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste die Modalitäten
für den Zugang zu den in § 1 erwähnten personenbezogenen Daten und für den Zugang zu den in § 1 erwähnten personenbezogenen Daten und
Nachrichten sowie die Modalitäten für ihre Mitteilung und ihre Nachrichten sowie die Modalitäten für ihre Mitteilung und ihre
Löschung." Löschung."
Art. 4 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 3 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Magistrat sein" durch die 1. In § 3 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Magistrat sein" durch die
Wörter "Inhaber des Diploms eines Lizentiaten, Masters oder Doktors Wörter "Inhaber des Diploms eines Lizentiaten, Masters oder Doktors
sein und über eine für die Ausübung des Amtes relevante juristische sein und über eine für die Ausübung des Amtes relevante juristische
Fachkompetenz verfügen, wobei mindestens einer von beiden Inhaber Fachkompetenz verfügen, wobei mindestens einer von beiden Inhaber
eines Diploms der Rechte ist" ersetzt. eines Diploms der Rechte ist" ersetzt.
2. Paragraph 3 Absatz 1 Nr. 2 wird aufgehoben. 2. Paragraph 3 Absatz 1 Nr. 2 wird aufgehoben.
3. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Der Direktor und der beigeordnete Direktor werden für einen Zeitraum "Der Direktor und der beigeordnete Direktor werden für einen Zeitraum
von fünf Jahren benannt, der zwei Mal verlängert werden kann. Wenn der von fünf Jahren benannt, der zwei Mal verlängert werden kann. Wenn der
Direktor und der beigeordnete Direktor abgeordnet sind, handeln sie Direktor und der beigeordnete Direktor abgeordnet sind, handeln sie
während der Dauer ihrer Abordnung völlig unabhängig von ihrem während der Dauer ihrer Abordnung völlig unabhängig von ihrem
ursprünglichen Dienst." ursprünglichen Dienst."
4. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "in Rechtswissenschaft" jeweils 4. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "in Rechtswissenschaft" jeweils
aufgehoben. aufgehoben.
5. Paragraph 4 Nr. 3 wird aufgehoben. 5. Paragraph 4 Nr. 3 wird aufgehoben.
Art. 5 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom Art. 5 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
6. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: 6. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert:
1. Der Artikel wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut 1. Der Artikel wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"4. den globalen Ansatz gegen die in Artikel 3 erwähnten Bedrohungen "4. den globalen Ansatz gegen die in Artikel 3 erwähnten Bedrohungen
zu koordinieren." zu koordinieren."
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Koordinierung erfolgt unter Beachtung "Die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Koordinierung erfolgt unter Beachtung
der gesetzlichen Aufträge oder der Aufträge öffentlichen Interesses der gesetzlichen Aufträge oder der Aufträge öffentlichen Interesses
der betreffenden Behörden, Dienste und Personen sowie des der betreffenden Behörden, Dienste und Personen sowie des
Berufsgeheimnisses." Berufsgeheimnisses."
Art. 6 - In Artikel 9 § 1 desselben Gesetzes werden die Absätze 1 und Art. 6 - In Artikel 9 § 1 desselben Gesetzes werden die Absätze 1 und
2 wie folgt ersetzt: 2 wie folgt ersetzt:
"Im Hinblick auf die Ausführung der in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten "Im Hinblick auf die Ausführung der in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten
Aufträge wird innerhalb des KOBA ein Informationssystem eingerichtet, Aufträge wird innerhalb des KOBA ein Informationssystem eingerichtet,
das aus einer Datenbank und Arbeitsdateien besteht. das aus einer Datenbank und Arbeitsdateien besteht.
Die Datenbank ermöglicht die Verarbeitung von Nachrichten über Die Datenbank ermöglicht die Verarbeitung von Nachrichten über
Personen, Gruppierungen, Gegenstände und Ereignisse im Rahmen der Personen, Gruppierungen, Gegenstände und Ereignisse im Rahmen der
Ausübung der Aufträge, die dem KOBA aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 Ausübung der Aufträge, die dem KOBA aufgrund von Artikel 8 Absatz 1
anvertraut sind." anvertraut sind."
Art. 7 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 7 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 6. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: vom 6. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert:
1. Im einleitenden Satz von § 1 werden die Wörter "Die in Artikel 8 1. Im einleitenden Satz von § 1 werden die Wörter "Die in Artikel 8
Nr. 1 erwähnten Bewertungen" durch die Wörter "Die in Artikel 8 Absatz Nr. 1 erwähnten Bewertungen" durch die Wörter "Die in Artikel 8 Absatz
1 Nr. 1 erwähnten Bewertungen" ersetzt. 1 Nr. 1 erwähnten Bewertungen" ersetzt.
2. Paragraph 1 wird durch einen Buchstaben f) mit folgendem Wortlaut 2. Paragraph 1 wird durch einen Buchstaben f) mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"f) auf Initiative des Direktors jeder belgischen öffentlichen Behörde "f) auf Initiative des Direktors jeder belgischen öffentlichen Behörde
oder Einrichtung, sofern die Kenntnisnahme dieser Bewertungen zur oder Einrichtung, sofern die Kenntnisnahme dieser Bewertungen zur
Ausübung ihrer Funktion oder ihres Aufrags öffentlichen Interesses im Ausübung ihrer Funktion oder ihres Aufrags öffentlichen Interesses im
Zusammenhang mit der Bekämpfung der terroristischen oder Zusammenhang mit der Bekämpfung der terroristischen oder
extremistischen Bedrohung im Sinne von Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe b) extremistischen Bedrohung im Sinne von Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe b)
und c) des Grundlagengesetzes über die Nachrichten- und und c) des Grundlagengesetzes über die Nachrichten- und
Sicherheitsdienste notwendig ist, und zwar unbeschadet der Sicherheitsdienste notwendig ist, und zwar unbeschadet der
Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die
Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen
und -stellungnahmen." und -stellungnahmen."
3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Die in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Bewertungen, die auf " § 2 - Die in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Bewertungen, die auf
Initiative des KOBA durchgeführt werden, werden den in § 1 Buchstabe Initiative des KOBA durchgeführt werden, werden den in § 1 Buchstabe
a), b), d), e) und f) erwähnten Personen und Diensten, der in Artikel a), b), d), e) und f) erwähnten Personen und Diensten, der in Artikel
15 des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die 15 des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die
Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen
erwähnten Sicherheitsbehörde sowie den Regierungsmitgliedern, die nach erwähnten Sicherheitsbehörde sowie den Regierungsmitgliedern, die nach
Erachten des Direktors für die Ausübung ihrer Funktion oder ihres Erachten des Direktors für die Ausübung ihrer Funktion oder ihres
Auftrags öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Bekämpfung Auftrags öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Bekämpfung
der terroristischen oder extremistischen Bedrohung im Sinne von der terroristischen oder extremistischen Bedrohung im Sinne von
Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe b) und c) des Grundlagengesetzes über die Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe b) und c) des Grundlagengesetzes über die
Nachrichten- und Sicherheitsdienste informiert werden müssen, Nachrichten- und Sicherheitsdienste informiert werden müssen,
mitgeteilt." mitgeteilt."
4. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 4. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Die in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Bewertungen, die auf " § 3 - Die in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Bewertungen, die auf
Verlangen eines der Unterstützungsdienste durchgeführt werden, werden Verlangen eines der Unterstützungsdienste durchgeführt werden, werden
diesem Dienst und dem Minister, von dem er untersteht, sowie den in § diesem Dienst und dem Minister, von dem er untersteht, sowie den in §
1 Buchstabe a), b), d) und e) erwähnten Personen und Diensten, der in 1 Buchstabe a), b), d) und e) erwähnten Personen und Diensten, der in
Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung
und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und
-stellungnahmen erwähnten Sicherheitsbehörde und den -stellungnahmen erwähnten Sicherheitsbehörde und den
Regierungsmitgliedern, die nach Erachten des Direktors in Absprache Regierungsmitgliedern, die nach Erachten des Direktors in Absprache
mit dem Unterstützungsdienst, der die betreffende Bewertung verlangt mit dem Unterstützungsdienst, der die betreffende Bewertung verlangt
hat, für die Ausübung ihrer Funktion oder ihres Auftrags öffentlichen hat, für die Ausübung ihrer Funktion oder ihres Auftrags öffentlichen
Interesses im Zusammenhang mit der Bekämpfung der terroristischen oder Interesses im Zusammenhang mit der Bekämpfung der terroristischen oder
extremistischen Bedrohung im Sinne von Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe b) extremistischen Bedrohung im Sinne von Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe b)
und c) des Grundlagengesetzes über die Nachrichten- und und c) des Grundlagengesetzes über die Nachrichten- und
Sicherheitsdienste informiert werden müssen, mitgeteilt. Sicherheitsdienste informiert werden müssen, mitgeteilt.
Der Direktor bestimmt in Absprache mit dem Unterstützungsdienst, der Der Direktor bestimmt in Absprache mit dem Unterstützungsdienst, der
die Bewertung verlangt hat, die anderen belgischen öffentlichen die Bewertung verlangt hat, die anderen belgischen öffentlichen
Behörden und Einrichtungen, denen die verlangte Bewertung mitgeteilt Behörden und Einrichtungen, denen die verlangte Bewertung mitgeteilt
wird, weil die Kenntnisnahme dieser Bewertung zur Ausübung ihrer wird, weil die Kenntnisnahme dieser Bewertung zur Ausübung ihrer
Funktion oder ihres Aufrags öffentlichen Interesses im Zusammenhang Funktion oder ihres Aufrags öffentlichen Interesses im Zusammenhang
mit der Bekämpfung der terroristischen oder extremistischen Bedrohung mit der Bekämpfung der terroristischen oder extremistischen Bedrohung
im Sinne von Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe b) und c) des im Sinne von Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe b) und c) des
Grundlagengesetzes über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste für Grundlagengesetzes über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste für
sie notwendig ist, und zwar unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes sie notwendig ist, und zwar unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes
vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die
Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen." Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen."
5. In § 4 werden die Wörter "Zwei Mal im Jahr" durch die Wörter 5. In § 4 werden die Wörter "Zwei Mal im Jahr" durch die Wörter
"Einmal im Jahr" ersetzt. "Einmal im Jahr" ersetzt.
Art. 8 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Artikel 10/1 mit Art. 8 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Artikel 10/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 10/1 - Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch das "Art. 10/1 - Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch das
KOBA im Rahmen der in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Aufträge ist der KOBA im Rahmen der in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Aufträge ist der
Direktor der für die Verarbeitung dieser Daten Verantwortliche im Direktor der für die Verarbeitung dieser Daten Verantwortliche im
Sinne von Artikel 138 § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über Sinne von Artikel 138 § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über
den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten. personenbezogener Daten.
Bei der Mitteilung personenbezogener Daten an das KOBA sowie der Bei der Mitteilung personenbezogener Daten an das KOBA sowie der
Beantragung von Bewertungen und der Entgegennahme von Bewertungen des Beantragung von Bewertungen und der Entgegennahme von Bewertungen des
KOBA durch die einzelnen Unterstützungsdienste handelt es sich um KOBA durch die einzelnen Unterstützungsdienste handelt es sich um
Verarbeitungen, die unter der Verantwortung der jeweiligen für die Verarbeitungen, die unter der Verantwortung der jeweiligen für die
Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlichen der einzelnen Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlichen der einzelnen
Unterstützungsdienste durchgeführt werden." Unterstützungsdienste durchgeführt werden."
Art. 9 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Artikel 10/2 mit Art. 9 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Artikel 10/2 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 10/2 - § 1 - Personenbezogene Daten und Nachrichten, die das "Art. 10/2 - § 1 - Personenbezogene Daten und Nachrichten, die das
KOBA im Rahmen der in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Aufträge KOBA im Rahmen der in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Aufträge
verarbeitet, werden nicht länger aufbewahrt, als es für die Zwecke, verarbeitet, werden nicht länger aufbewahrt, als es für die Zwecke,
für die sie gespeichert wurden, erforderlich ist, und nicht länger als für die sie gespeichert wurden, erforderlich ist, und nicht länger als
fünfzig Jahre ab dem Tag der Speicherung. fünfzig Jahre ab dem Tag der Speicherung.
Nach Ablauf einer Frist von dreißig Jahren ab dem Tag der Speicherung Nach Ablauf einer Frist von dreißig Jahren ab dem Tag der Speicherung
der personenbezogenen Daten und Nachrichten wird die Notwendigkeit der personenbezogenen Daten und Nachrichten wird die Notwendigkeit
ihrer weiteren Aufbewahrung auf der Grundlage einer Bewertung des ihrer weiteren Aufbewahrung auf der Grundlage einer Bewertung des
direkten Zusammenhangs überprüft, den sie noch mit den Zwecken, für direkten Zusammenhangs überprüft, den sie noch mit den Zwecken, für
die sie gespeichert wurden, aufweisen müssen. Diese Überprüfung wird die sie gespeichert wurden, aufweisen müssen. Diese Überprüfung wird
alle fünf Jahre so oft wie nötig durchgeführt. alle fünf Jahre so oft wie nötig durchgeführt.
§ 2 - Nach Ablauf der in § 1 festgelegten Fristen werden die Daten und § 2 - Nach Ablauf der in § 1 festgelegten Fristen werden die Daten und
Nachrichten unbeschadet des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 gelöscht. Nachrichten unbeschadet des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 gelöscht.
§ 3 - Gemäß den Bestimmungen von Artikel 21/1 des Grundlagengesetzes § 3 - Gemäß den Bestimmungen von Artikel 21/1 des Grundlagengesetzes
über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste ist das KOBA von der über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste ist das KOBA von der
Überführung seiner von den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten Überführung seiner von den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten
stammenden Archivalien, die jünger als fünfzig Jahre alt sind, stammenden Archivalien, die jünger als fünfzig Jahre alt sind,
befreit." befreit."
Art. 10 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 10 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "dem Direktor des KOBA übermittelt" 1. In Absatz 1 werden die Wörter "dem Direktor des KOBA übermittelt"
durch die Wörter "dem Direktor und den von ihm benannten ermächtigten durch die Wörter "dem Direktor und den von ihm benannten ermächtigten
Mitgliedern des KOBA, für die die Kenntnisnahme dieser Nachrichten zur Mitgliedern des KOBA, für die die Kenntnisnahme dieser Nachrichten zur
Ausübung ihrer Funktion im Rahmen der Aufträge des KOBA strikt Ausübung ihrer Funktion im Rahmen der Aufträge des KOBA strikt
notwendig ist, übermittelt" ersetzt. notwendig ist, übermittelt" ersetzt.
2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Mit einer Sperre belegte Nachrichten gerichtlicher Art können in dem "Mit einer Sperre belegte Nachrichten gerichtlicher Art können in dem
in Artikel 9 erwähnten Informationssystem nur vom Direktor und von den in Artikel 9 erwähnten Informationssystem nur vom Direktor und von den
von ihm benannten ermächtigten Mitgliedern des KOBA, für die die von ihm benannten ermächtigten Mitgliedern des KOBA, für die die
Kenntnisnahme dieser Nachrichten zur Ausübung ihrer Funktion im Rahmen Kenntnisnahme dieser Nachrichten zur Ausübung ihrer Funktion im Rahmen
der Aufträge des KOBA strikt notwendig ist, eingesehen werden. der Aufträge des KOBA strikt notwendig ist, eingesehen werden.
Der Direktor erstellt eine Liste der Mitglieder des KOBA, die Zugang Der Direktor erstellt eine Liste der Mitglieder des KOBA, die Zugang
zu den mit einer Sperre belegten Nachrichten gerichtlicher Art haben, zu den mit einer Sperre belegten Nachrichten gerichtlicher Art haben,
und hält diese Liste dem Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über und hält diese Liste dem Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über
die Polizeidienste und dem Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste und dem Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über
die Nachrichten- und Sicherheitsdienste zur Verfügung." die Nachrichten- und Sicherheitsdienste zur Verfügung."
3. In Absatz 4, der Absatz 6 wird, werden die Wörter "Absätzen 2 und 3. In Absatz 4, der Absatz 6 wird, werden die Wörter "Absätzen 2 und
3" durch die Wörter "Absätzen 4 und 5" ersetzt. 3" durch die Wörter "Absätzen 4 und 5" ersetzt.
Art. 11 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 11 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "dem Direktor des KOBA" durch die 1. In Absatz 1 werden die Wörter "dem Direktor des KOBA" durch die
Wörter "dem Direktor und den von ihm benannten ermächtigten Wörter "dem Direktor und den von ihm benannten ermächtigten
Mitgliedern des KOBA, für die die Kenntnisnahme dieser Nachrichten zur Mitgliedern des KOBA, für die die Kenntnisnahme dieser Nachrichten zur
Ausübung ihrer Funktion im Rahmen der Aufträge des KOBA strikt Ausübung ihrer Funktion im Rahmen der Aufträge des KOBA strikt
notwendig ist," ersetzt. notwendig ist," ersetzt.
2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Mit einer Sperre belegte Nachrichten, die von den in Absatz 1 "Mit einer Sperre belegte Nachrichten, die von den in Absatz 1
erwähnten Diensten erteilt werden, können in dem in Artikel 9 erwähnten Diensten erteilt werden, können in dem in Artikel 9
erwähnten Informationssystem nur vom Direktor und von den von ihm erwähnten Informationssystem nur vom Direktor und von den von ihm
benannten ermächtigten Mitgliedern des KOBA, für die die Kenntnisnahme benannten ermächtigten Mitgliedern des KOBA, für die die Kenntnisnahme
dieser Nachrichten zur Ausübung ihrer Funktion im Rahmen der Aufträge dieser Nachrichten zur Ausübung ihrer Funktion im Rahmen der Aufträge
des KOBA strikt notwendig ist, eingesehen werden. Der Direktor des KOBA strikt notwendig ist, eingesehen werden. Der Direktor
erstellt eine Liste der Mitglieder des KOBA, die Zugang zu den erstellt eine Liste der Mitglieder des KOBA, die Zugang zu den
Nachrichten haben, die mit einer Sperre belegt sind, und hält diese Nachrichten haben, die mit einer Sperre belegt sind, und hält diese
Liste dem Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Liste dem Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die
Polizeidienste und dem Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste und dem Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die
Nachrichten- und Sicherheitsdienste zur Verfügung." Nachrichten- und Sicherheitsdienste zur Verfügung."
3. In Absatz 4, der Absatz 6 wird, werden die Wörter "Absätzen 2 und 3. In Absatz 4, der Absatz 6 wird, werden die Wörter "Absätzen 2 und
3" durch die Wörter "Absätzen 4 und 5" ersetzt. 3" durch die Wörter "Absätzen 4 und 5" ersetzt.
KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmung KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmung
Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 17. August 2018 zur Ausführung von Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 17. August 2018 zur Ausführung von
Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe g) des Gesetzes vom 10. Juli 2006 Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe g) des Gesetzes vom 10. Juli 2006
über die Bedrohungsanalyse wird aufgehoben. über die Bedrohungsanalyse wird aufgehoben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 31. Mai 2022 Gegeben zu Brüssel, den 31. Mai 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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