gepubliceerd op 12 augustus 2020
Wet betreffende de bescherming van bedrijfsgeheimen. - Duitse vertaling van uittreksels
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
30 JULI 2018. - Wet betreffende de bescherming van bedrijfsgeheimen. - Duitse vertaling van uittreksels
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 30 tot 42 en 44 van de wet van 30 juli 2018 betreffende de bescherming van bedrijfsgeheimen (Belgisch Staatsblad van 14 augustus 2018).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 30. JULI 2018 - Gesetz über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Es dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung. (...) KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 30 - Artikel 574 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird durch eine Nr. 22 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "22. über Klagen mit Bezug auf den rechtswidrigen Erwerb oder die rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen, unbeschadet der Zuständigkeiten des Arbeitsgerichts." Art. 31 - In Artikel 578 Nr. 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "des Betriebsgeheimnisses" durch die Wörter "eines Geschäftsgeheimnisses" ersetzt.
Art. 32 - Artikel 584 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Mai 2015, wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. bei rechtswidrigem Erwerb oder rechtswidriger Nutzung oder Offenlegung eines in Artikel XI.332/4 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Geschäftsgeheimnisses und auf Antrag des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses die Sicherungsbeschlagnahme oder Herausgabe der rechtsverletzenden Produkte einschließlich eingeführter Produkte anordnen, um deren Inverkehrbringen oder ihren Umlauf im Markt zu verhindern." Art. 33 - Artikel 589 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Oktober 2015, wird durch eine Nr. 20 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "20. in Artikel XVII.21/1 des Wirtschaftsgesetzbuches, unbeschadet der Zuständigkeiten des Arbeitsgerichts." Art. 34 - In Teil 3 Titel 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 2018, wird ein Artikel 633quinquies/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 633quinquies/1 - § 1 - Die Handelsgerichte, die am Sitz eines Appellationshofes tagen, sind allein zuständig, um über die in Artikel 574 Nr. 22 erwähnten Klagen mit Bezug auf den rechtswidrigen Erwerb oder die rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses zu erkennen. § 2 - Die Präsidenten der Handelsgerichte, die am Sitz eines Appellationshofes tagen, sind allein zuständig, um über die auf der Grundlage von Artikel 584 eingereichten, in Artikel 574 Nr. 22 erwähnten Klagen mit Bezug auf den rechtswidrigen Erwerb oder die rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses zu erkennen. § 3 - Die Präsidenten der Handelsgerichte, die am Sitz eines Appellationshofes tagen, sind allein zuständig, um über die in Artikel 589 Nr. 20 erwähnten Klagen auf Einstellung oder Verbot des rechtswidrigen Erwerbs oder der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses zu erkennen." Art. 35 - In Teil 4 Buch 2 Titel 3 Kapitel 8 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 871bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 871bis - § 1 - Die Parteien, ihre Rechtsanwälte oder sonstigen Vertreter, Magistrate und Gerichtspersonal, Zeugen, Sachverständige und alle sonstigen Personen, die aufgrund ihrer Teilnahme an einem Gerichtsverfahren oder ihres Zugangs zu Dokumenten, die Teil eines solchen Gerichtsverfahrens sind, von einem Geschäftsgeheimnis oder einem angeblichen Geschäftsgeheimnis im Sinne von Artikel I.17/1 Nr. 1 des Wirtschaftsgesetzbuches, das der Richter aufgrund eines ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Antrags eines Interessehabenden oder von Amts wegen als vertraulich eingestuft hat, Kenntnis erlangt haben, sind nicht befugt, dieses Geschäftsgeheimnis oder angebliche Geschäftsgeheimnis zu nutzen oder offenzulegen.
Die in Absatz 1 erwähnte Vertraulichkeitspflicht besteht auch nach Abschluss des Gerichtsverfahrens weiter fort. Diese Verpflichtung endet jedoch, wenn eine der folgenden Situationen eintritt: 1. Im Rahmen einer formell rechtskräftig gewordenen Entscheidung wird festgestellt, dass das angebliche Geschäftsgeheimnis die in Artikel I.17/1 Nr. 1 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehenen Kriterien nicht erfüllt, oder 2. im Laufe der Zeit werden die in Frage stehenden Informationen für Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit der betreffenden Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich. § 2 - Der Richter kann außerdem auf einen ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Antrag eines Interessehabenden oder von Amts wegen folgende spezifische Maßnahmen treffen, um die Vertraulichkeit eines Geschäftsgeheimnisses oder eines angeblichen Geschäftsgeheimnisses zu wahren, das im Laufe eines Gerichtsverfahrens genutzt oder auf das in diesem Rahmen Bezug genommen wird: 1. den Zugang zu von den Parteien oder Dritten vorgelegten Dokumenten, die Geschäftsgeheimnisse oder angebliche Geschäftsgeheimnisse enthalten, ganz oder teilweise auf Personen oder Kategorien von Personen, die er ausdrücklich bestimmt, beschränken, 2.den Zugang zu Anhörungen, bei denen unter Umständen Geschäftsgeheimnisse oder angebliche Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden, und zu der entsprechenden Aufzeichnung oder Mitschrift dieser Anhörungen auf Personen oder Kategorien von Personen, die er ausdrücklich bestimmt, beschränken. 3. Personen, die nicht den in den Nummern 1 und 2 erwähnten Personen oder Kategorien von Personen angehören, eine nicht vertrauliche Fassung einer gerichtlichen Entscheidung bereitstellen, in der die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Passagen gelöscht oder geschwärzt wurden. Die Anzahl der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten ausdrücklich bestimmten Personen oder Personen, die den ausdrücklich bestimmten Kategorien von Personen angehören, darf nicht größer sein, als zur Wahrung des Rechts der Gerichtsverfahrensparteien auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren erforderlich ist, und muss mindestens eine natürliche Person jeder Partei und ihre jeweiligen Rechtsanwälte oder sonstigen Vertreter dieser Gerichtsverfahrensparteien umfassen. § 3 - Bei der Entscheidung über die in § 2 erwähnten Maßnahmen beurteilt der Richter deren Verhältnismäßigkeit. Er berücksichtigt dabei die Notwendigkeit, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren zu gewährleisten, die rechtmäßigen Interessen der Parteien und gegebenenfalls etwaiger Dritter sowie den möglichen Schaden, der einer der Parteien und gegebenenfalls etwaigen Dritten durch die Gewährung oder Ablehnung dieser Maßnahmen entstehen kann. § 4 - Wer die in § 1 vorgesehene Verpflichtung oder die aufgrund von § 2 getroffene Maßnahme nicht einhält, kann zu einer Geldbuße von 500 bis zu 25.000 EUR verurteilt werden, unbeschadet des Schadenersatzes, der gefordert werden könnte.
In diesem Fall wird in derselben Entscheidung darüber befunden, sofern der Schadenersatzklage wegen Nichteinhaltung der in § 1 vorgesehenen Verpflichtung oder der aufgrund von § 2 getroffenen Maßnahme stattgegeben wird. Andernfalls werden die Parteien aufgefordert, sich gemäß Artikel 775 zu erklären.
Der König bestimmt das Verwaltungsorgan, das mit der Beitreibung der Geldbuße mit allen rechtlichen Mitteln beauftragt ist. Alle fünf Jahre kann der König die Mindest- und die Höchstbeträge der Geldbuße den Lebenshaltungskosten anpassen. § 5 - Jede Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund dieses Artikels erfolgt gemäß den Vorschriften in Bezug auf den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten." Art. 36 - In Teil 4 Buch 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird die Überschrift von Kapitel 19bis, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007, durch die Wörter "und Geschäftsgeheimnisse" ergänzt.
Art. 37 - In Teil 4 Buch 4 Kapitel 19bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Juni 2017 und Artikel 36, wird ein Abschnitt 3 mit der Überschrift "Abschnitt 3 - Auf Geschäftsgeheimnisse anwendbare vorläufige Maßnahmen" eingefügt.
Art. 38 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 37, wird ein Artikel 1369quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: Art. 1369quater - Der Präsident des Handelsgerichts, der in einem in Artikel XI.332/4 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Fall des rechtswidrigen Erwerbs oder der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen eine vorläufige Entscheidung trifft, trägt bei seiner Entscheidung über die Gewährung oder Ablehnung einer Klage und der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit den besonderen Umständen des Falls Rechnung, gegebenenfalls einschließlich: 1. des Wertes und anderer spezifischer Merkmale des Geschäftsgeheimnisses, 2.der zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses getroffenen Maßnahmen, 3. des Verhaltens des Beklagten bei Erwerb, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, 4.der Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, 5. der rechtmäßigen Interessen der Parteien und Auswirkungen, die die Gewährung oder Ablehnung der Maßnahmen für die Parteien haben könnte, 6.der rechtmäßigen Interessen Dritter, 7. des öffentlichen Interesses, 8.des Schutzes der Grundrechte." Art. 39 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 1369quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1369quinquies - Wenn eine Person, die vor Gericht treten kann, um dem rechtswidrigen Erwerb oder der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wie in Artikel XI.332/4 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt, ein Ende zu setzen, Artikel 584 des Gerichtsgesetzbuches anwendet, werden die vorläufigen Maßnahmen auf Antrag des Beklagten aufgehoben oder unwirksam, wenn: 1. der Kläger nicht binnen einer annehmbaren Frist ein Verfahren einleitet, das zu einer Entscheidung zur Sache vor einem zuständigen Gericht führt;diese Frist wird von der Gerichtsbehörde, die die Maßnahmen angeordnet hat, festgelegt oder, in Ermangelung einer solchen Festlegung, binnen einer Frist von höchstens zwanzig Werktagen oder einunddreißig Kalendertagen - je nachdem welche der beiden Fristen die längste ist - ab Zustellung des Beschlusses. 2. die in Frage stehenden Informationen aus Gründen, die dem Beklagten nicht zuzurechnen sind, die in Artikel I.17/1 Nr. 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Kriterien nicht mehr erfüllen, um als Geschäftsgeheimnis angesehen zu werden." Art. 40 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 1369sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1369sexies - § 1 - Das Gericht kann als Alternative zu den vorläufigen Maßnahmen die Fortsetzung der angeblich rechtswidrigen Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses an die Leistung einer Sicherheit knüpfen, die die Entschädigung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses gewährleisten soll. Das Gericht darf nicht anordnen, dass ein Geschäftsgeheimnis gegen die Leistung von Sicherheiten offengelegt wird. § 2 - Das Gericht kann die vorläufigen Maßnahmen von der Leistung einer angemessenen Kaution oder einer entsprechenden gleichwertigen Sicherheit durch den Kläger abhängig machen, um die eventuelle Entschädigung des durch den Beklagten und gegebenenfalls durch andere von den Maßnahmen betroffene Personen erlittenen Schadens gemäß Artikel 1369septies zu gewährleisten." Art. 41 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 1369septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1369septies - Wenn die vorläufigen Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 1369quinquies Nr. 1 aufgehoben werden, wegen einer Handlung oder eines Versäumnisses des Klägers unwirksam werden oder wenn später festgestellt wird, dass kein rechtswidriger Erwerb oder keine rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses vorlag und auch kein derartiges Verhalten drohte, kann das Gericht auf Antrag des Beklagten oder eines geschädigten Dritten den Kläger zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung an den Beklagten oder den geschädigten Dritten für jeglichen durch diese Maßnahmen verursachten Schaden verurteilen." Art. 42 - In Artikel 1385bis des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 31. Januar 1980, wird der erste Satz durch die Wörter "oder wenn die Bestimmungen über die Vertraulichkeit der Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Artikel 871bis nicht eingehalten werden" ergänzt. (...) KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen Art. 44 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind sofort ab seinem Inkrafttreten anwendbar; zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens erworbene Rechte bleiben jedoch erhalten.
Gerichtsverfahren, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingeleitet worden sind, werden gemäß den zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens geltenden Bestimmungen fortgesetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ile-d'Yeu, den 30. Juli 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS