gepubliceerd op 23 maart 2018
Wet betreffende de continuïteit van de dienstverlening inzake personenvervoer per spoor in geval van staking. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
29 NOVEMBER 2017. - Wet betreffende de continuïteit van de dienstverlening inzake personenvervoer per spoor in geval van staking. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 november 2017 betreffende de continuïteit van de dienstverlening inzake personenvervoer per spoor in geval van staking (Belgisch Staatsblad van 17 januari 2018).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN Generaldirektion Nachhaltige Mobilitäts- und Eisenbahnpolitik 29. NOVEMBER 2017 - Gesetz über die Kontinuität des Dienstes in Sachen Personenbeförderung im Schienenverkehr bei Streik PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen Art. 2 - In Buch 2 Titel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, wird ein Artikel 114/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 114/2 - Bei Streiks, die im Rahmen des Verfahrens der Ankündigung und Konzertierung anlässlich sozialer Konflikte gemäß dem Gewerkschaftsstatut der belgischen Eisenbahnen eingeleitet werden, wird eine Mindestfrist von acht Werktagen zwischen Hinterlegung der Streikankündigung und Beginn des Streiks eingehalten." Art. 3 - In Buch 2 Titel 3 desselben Gesetzes wird ein Kapitel 11/1 mit der Überschrift "Kontinuität des Dienstes in Sachen Personenbeförderung im Schienenverkehr bei Streik" eingefügt.
Art. 4 - In Kapitel 11/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel 153/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 153/1 - § 1 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf Streiks, die gemäß Artikel 114/2 des vorliegenden Gesetzes eingeleitet werden. § 2 - Die Direktionsausschüsse von Infrabel und der NGBE bestimmen nach Absprache mit dem in Artikel 123 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Lenkungsausschuss und nach dessen Stellungnahme, welche Kategorien operativer Berufe sie als wesentlich erachten, um den Nutzern im Streikfall ein angepasstes Beförderungsangebot bereitzustellen.
Der Lenkungsausschuss muss seine Stellungnahme binnen dreißig Kalendertagen, nachdem er von den Direktionsausschüssen von Infrabel und der NGBE gemeinsam befasst worden ist, abgeben.
Die Direktionsausschüsse von Infrabel und der NGBE erstellen in gemeinsamer Absprache Beförderungspläne, auf deren Grundlage den Nutzern im Streikfall ein angepasstes Beförderungsangebot bereitgestellt werden kann.
Die vorerwähnten Beförderungspläne werden regelmäßig von den Direktionsausschüssen von Infrabel und der NGBE geprüft, um ihre Umsetzung in der Praxis zu verbessern.
Die Unternehmen greifen auf Personalmitglieder der vorerwähnten Berufskategorien zurück, die sich nicht am Streik beteiligen, um das angepasste Beförderungsangebot zu organisieren. § 3 - Außer bei einem ordnungsgemäß nachgewiesenen triftigen Grund teilen die Personalmitglieder der vorerwähnten Berufskategorien spätestens 72 Stunden vor Beginn des Streiktags ihre definitive Absicht mit, sich am Streiktag zu beteiligen oder nicht. Unter Streiktag ist jeder Zeitraum von 24 Stunden ab dem Zeitpunkt des Streikbeginns zu verstehen, wie in der Streikankündigung angegeben.
Die oben erwähnte Informationspflicht ist nur auf Personalmitglieder der vorerwähnten Berufskategorien anwendbar, deren Anwesenheit an dem bestimmten Streiktag vorgesehen ist.
Bei einem mehrtägigen Streik mit nur einer Streikankündigung teilen die Personalmitglieder der vorerwähnten Berufskategorien spätestens 72 Stunden vor dem ersten Streiktag, an dem ihre Anwesenheit vorgesehen ist, ihre definitive Absicht mit, sich am Streik zu beteiligen oder nicht, und zwar für jeden der Streiktage, an denen ihre Anwesenheit vorgesehen ist. Sie können ihre Erklärung ändern, und zwar spätestens 48 Stunden vor jedem Streiktag, mit Ausnahme des ersten Tages, wenn sie an diesem Streiktag arbeiten möchten, und spätestens 72 Stunden vor jedem Streiktag, mit Ausnahme des ersten Tages, wenn sie an diesem Streiktag streiken möchten.
Die konkreten Modalitäten zur Mitteilung der im vorliegenden Paragraphen erwähnten Absichtserklärungen werden vom Verwaltungsrat von HR Rail nach Stellungnahme des in Artikel 123 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Lenkungsausschusses bestimmt. Die Absichtserklärungen werden vertraulich behandelt und dienen ausschließlich dazu, den Dienst auf der Grundlage der am Streiktag zur Verfügung stehenden Personalmitglieder zu organisieren.
Der Lenkungsausschuss gibt seine Stellungnahme binnen dreißig Kalendertagen ab, nachdem er vom Verwaltungsrat von HR Rail befasst worden ist.
Gegen Personalmitglieder, die einer der vorerwähnten Berufskategorien angehören und ihre Absicht, sich am Streiktag zu beteiligen oder nicht, nicht binnen der vorerwähnten Fristen mitteilen, kann eine Disziplinarstrafe verhängt werden.
Außer bei einem ordnungsgemäß nachgewiesenen triftigen Grund kann gegen Personalmitglieder, die einer der vorerwähnten Berufskategorien angehören und ihre Absicht, sich am Streiktag zu beteiligen oder nicht, mitgeteilt haben, eine Disziplinarstrafe verhängt werden, wenn sie nicht ihrer erklärten Absicht entsprechend handeln.
Personalmitglieder, die sich am Streiktag beteiligen, erhalten für die Dauer der Arbeitsunterbrechung keine Entlohnung.
Folgende Personen sind Personalmitgliedern, die sich im Sinne von Absatz 7 am Streiktag beteiligen, gleichgestellt: 1. Personalmitglieder einer der vorerwähnten Berufskategorien, die ihre Absicht zu arbeiten gemäß dem vorliegenden Paragraphen erklärt haben und ohne einen ordnungsgemäß nachgewiesenen triftigen Grund nicht an ihrem Arbeitsplatz erscheinen, 2.Personalmitglieder einer der vorerwähnten Berufskategorien, die an ihrem Arbeitsplatz erscheinen, denen es aber nicht erlaubt ist, ihren Dienst zu verrichten, weil sie ihre Absicht zu arbeiten nicht gemäß dem vorliegenden Paragraphen erklärt haben. § 4 - Ein angepasstes Beförderungsangebot gemäß einem der in § 2 Absatz 3 des vorliegenden Artikels erwähnten Beförderungspläne wird nur dann bereitgestellt, wenn die Unternehmen über eine ausreichende Anzahl Personalmitglieder in jeder der vorerwähnten Berufskategorien verfügen.
Der geschäftsführende Verwalter der NGBE ordnet nach Absprache mit dem geschäftsführenden Verwalter von Infrabel und auf der Grundlage der in § 3 erwähnten Absichtserklärungen die Ausführung des angepassten Beförderungsplans am Streiktag an.
Die geschäftsführenden Verwalter der NGBE und von Infrabel können einen Stellvertreter bestimmen, der die durch Absatz 2 zugewiesenen Befugnisse ausübt, wenn sie abwesend oder verhindert sind.
Die NGBE teilt den Nutzern die Modalitäten des vorerwähnten Beförderungsplans spätestens 24 Stunden vor Beginn des Streiktags auf klare Weise mit. § 5 - Die Personalmitglieder unterlassen es, Maßnahmen zu ergreifen, die die Bereitstellung eines angepassten Beförderungsangebots gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels beeinträchtigen; insbesondere dürfen sie weder den Zugang zum Arbeitsplatz für Personalmitglieder, die arbeiten möchten, blockieren noch ihnen oder den Nutzern gegenüber körperliche Gewalt anwenden, ihnen Sachschäden zufügen oder den Gebrauch von Arbeitsmitteln und Infrastruktur behindern." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. November 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der mit der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen beauftragte und für Infrabel zuständige Minister Fr. BELLOT Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS