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Meertalige weergave van Wet van 29/11/2017
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Wet betreffende de continuïteit van de dienstverlening inzake personenvervoer per spoor in geval van staking. - Duitse vertaling Loi relative à la continuité du service de transport ferroviaire de personnes en cas de grève. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 NOVEMBER 2017. - Wet betreffende de continuïteit van de dienstverlening inzake personenvervoer per spoor in geval van staking. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 NOVEMBRE 2017. - Loi relative à la continuité du service de transport ferroviaire de personnes en cas de grève. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
november 2017 betreffende de continuïteit van de dienstverlening loi du 29 novembre 2017 relative à la continuité du service de
inzake personenvervoer per spoor in geval van staking (Belgisch transport ferroviaire de personnes en cas de grève (Moniteur belge du
Staatsblad van 17 januari 2018). 17 janvier 2018).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
Generaldirektion Nachhaltige Mobilitäts- und Eisenbahnpolitik Generaldirektion Nachhaltige Mobilitäts- und Eisenbahnpolitik
29. NOVEMBER 2017 - Gesetz über die Kontinuität des Dienstes in Sachen 29. NOVEMBER 2017 - Gesetz über die Kontinuität des Dienstes in Sachen
Personenbeförderung im Schienenverkehr bei Streik Personenbeförderung im Schienenverkehr bei Streik
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE
und das Personal der belgischen Eisenbahnen und das Personal der belgischen Eisenbahnen
Art. 2 - In Buch 2 Titel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die Art. 2 - In Buch 2 Titel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die
NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen, eingefügt durch den NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, wird ein Artikel 114/2 mit Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, wird ein Artikel 114/2 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 114/2 - Bei Streiks, die im Rahmen des Verfahrens der "Art. 114/2 - Bei Streiks, die im Rahmen des Verfahrens der
Ankündigung und Konzertierung anlässlich sozialer Konflikte gemäß dem Ankündigung und Konzertierung anlässlich sozialer Konflikte gemäß dem
Gewerkschaftsstatut der belgischen Eisenbahnen eingeleitet werden, Gewerkschaftsstatut der belgischen Eisenbahnen eingeleitet werden,
wird eine Mindestfrist von acht Werktagen zwischen Hinterlegung der wird eine Mindestfrist von acht Werktagen zwischen Hinterlegung der
Streikankündigung und Beginn des Streiks eingehalten." Streikankündigung und Beginn des Streiks eingehalten."
Art. 3 - In Buch 2 Titel 3 desselben Gesetzes wird ein Kapitel 11/1 Art. 3 - In Buch 2 Titel 3 desselben Gesetzes wird ein Kapitel 11/1
mit der Überschrift "Kontinuität des Dienstes in Sachen mit der Überschrift "Kontinuität des Dienstes in Sachen
Personenbeförderung im Schienenverkehr bei Streik" eingefügt. Personenbeförderung im Schienenverkehr bei Streik" eingefügt.
Art. 4 - In Kapitel 11/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel Art. 4 - In Kapitel 11/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel
3, wird ein Artikel 153/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 3, wird ein Artikel 153/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 153/1 - § 1 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf Streiks, "Art. 153/1 - § 1 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf Streiks,
die gemäß Artikel 114/2 des vorliegenden Gesetzes eingeleitet werden. die gemäß Artikel 114/2 des vorliegenden Gesetzes eingeleitet werden.
§ 2 - Die Direktionsausschüsse von Infrabel und der NGBE bestimmen § 2 - Die Direktionsausschüsse von Infrabel und der NGBE bestimmen
nach Absprache mit dem in Artikel 123 des vorliegenden Gesetzes nach Absprache mit dem in Artikel 123 des vorliegenden Gesetzes
erwähnten Lenkungsausschuss und nach dessen Stellungnahme, welche erwähnten Lenkungsausschuss und nach dessen Stellungnahme, welche
Kategorien operativer Berufe sie als wesentlich erachten, um den Kategorien operativer Berufe sie als wesentlich erachten, um den
Nutzern im Streikfall ein angepasstes Beförderungsangebot Nutzern im Streikfall ein angepasstes Beförderungsangebot
bereitzustellen. bereitzustellen.
Der Lenkungsausschuss muss seine Stellungnahme binnen dreißig Der Lenkungsausschuss muss seine Stellungnahme binnen dreißig
Kalendertagen, nachdem er von den Direktionsausschüssen von Infrabel Kalendertagen, nachdem er von den Direktionsausschüssen von Infrabel
und der NGBE gemeinsam befasst worden ist, abgeben. und der NGBE gemeinsam befasst worden ist, abgeben.
Die Direktionsausschüsse von Infrabel und der NGBE erstellen in Die Direktionsausschüsse von Infrabel und der NGBE erstellen in
gemeinsamer Absprache Beförderungspläne, auf deren Grundlage den gemeinsamer Absprache Beförderungspläne, auf deren Grundlage den
Nutzern im Streikfall ein angepasstes Beförderungsangebot Nutzern im Streikfall ein angepasstes Beförderungsangebot
bereitgestellt werden kann. bereitgestellt werden kann.
Die vorerwähnten Beförderungspläne werden regelmäßig von den Die vorerwähnten Beförderungspläne werden regelmäßig von den
Direktionsausschüssen von Infrabel und der NGBE geprüft, um ihre Direktionsausschüssen von Infrabel und der NGBE geprüft, um ihre
Umsetzung in der Praxis zu verbessern. Umsetzung in der Praxis zu verbessern.
Die Unternehmen greifen auf Personalmitglieder der vorerwähnten Die Unternehmen greifen auf Personalmitglieder der vorerwähnten
Berufskategorien zurück, die sich nicht am Streik beteiligen, um das Berufskategorien zurück, die sich nicht am Streik beteiligen, um das
angepasste Beförderungsangebot zu organisieren. angepasste Beförderungsangebot zu organisieren.
§ 3 - Außer bei einem ordnungsgemäß nachgewiesenen triftigen Grund § 3 - Außer bei einem ordnungsgemäß nachgewiesenen triftigen Grund
teilen die Personalmitglieder der vorerwähnten Berufskategorien teilen die Personalmitglieder der vorerwähnten Berufskategorien
spätestens 72 Stunden vor Beginn des Streiktags ihre definitive spätestens 72 Stunden vor Beginn des Streiktags ihre definitive
Absicht mit, sich am Streiktag zu beteiligen oder nicht. Unter Absicht mit, sich am Streiktag zu beteiligen oder nicht. Unter
Streiktag ist jeder Zeitraum von 24 Stunden ab dem Zeitpunkt des Streiktag ist jeder Zeitraum von 24 Stunden ab dem Zeitpunkt des
Streikbeginns zu verstehen, wie in der Streikankündigung angegeben. Streikbeginns zu verstehen, wie in der Streikankündigung angegeben.
Die oben erwähnte Informationspflicht ist nur auf Personalmitglieder Die oben erwähnte Informationspflicht ist nur auf Personalmitglieder
der vorerwähnten Berufskategorien anwendbar, deren Anwesenheit an dem der vorerwähnten Berufskategorien anwendbar, deren Anwesenheit an dem
bestimmten Streiktag vorgesehen ist. bestimmten Streiktag vorgesehen ist.
Bei einem mehrtägigen Streik mit nur einer Streikankündigung teilen Bei einem mehrtägigen Streik mit nur einer Streikankündigung teilen
die Personalmitglieder der vorerwähnten Berufskategorien spätestens 72 die Personalmitglieder der vorerwähnten Berufskategorien spätestens 72
Stunden vor dem ersten Streiktag, an dem ihre Anwesenheit vorgesehen Stunden vor dem ersten Streiktag, an dem ihre Anwesenheit vorgesehen
ist, ihre definitive Absicht mit, sich am Streik zu beteiligen oder ist, ihre definitive Absicht mit, sich am Streik zu beteiligen oder
nicht, und zwar für jeden der Streiktage, an denen ihre Anwesenheit nicht, und zwar für jeden der Streiktage, an denen ihre Anwesenheit
vorgesehen ist. Sie können ihre Erklärung ändern, und zwar spätestens vorgesehen ist. Sie können ihre Erklärung ändern, und zwar spätestens
48 Stunden vor jedem Streiktag, mit Ausnahme des ersten Tages, wenn 48 Stunden vor jedem Streiktag, mit Ausnahme des ersten Tages, wenn
sie an diesem Streiktag arbeiten möchten, und spätestens 72 Stunden sie an diesem Streiktag arbeiten möchten, und spätestens 72 Stunden
vor jedem Streiktag, mit Ausnahme des ersten Tages, wenn sie an diesem vor jedem Streiktag, mit Ausnahme des ersten Tages, wenn sie an diesem
Streiktag streiken möchten. Streiktag streiken möchten.
Die konkreten Modalitäten zur Mitteilung der im vorliegenden Die konkreten Modalitäten zur Mitteilung der im vorliegenden
Paragraphen erwähnten Absichtserklärungen werden vom Verwaltungsrat Paragraphen erwähnten Absichtserklärungen werden vom Verwaltungsrat
von HR Rail nach Stellungnahme des in Artikel 123 des vorliegenden von HR Rail nach Stellungnahme des in Artikel 123 des vorliegenden
Gesetzes erwähnten Lenkungsausschusses bestimmt. Die Gesetzes erwähnten Lenkungsausschusses bestimmt. Die
Absichtserklärungen werden vertraulich behandelt und dienen Absichtserklärungen werden vertraulich behandelt und dienen
ausschließlich dazu, den Dienst auf der Grundlage der am Streiktag zur ausschließlich dazu, den Dienst auf der Grundlage der am Streiktag zur
Verfügung stehenden Personalmitglieder zu organisieren. Verfügung stehenden Personalmitglieder zu organisieren.
Der Lenkungsausschuss gibt seine Stellungnahme binnen dreißig Der Lenkungsausschuss gibt seine Stellungnahme binnen dreißig
Kalendertagen ab, nachdem er vom Verwaltungsrat von HR Rail befasst Kalendertagen ab, nachdem er vom Verwaltungsrat von HR Rail befasst
worden ist. worden ist.
Gegen Personalmitglieder, die einer der vorerwähnten Berufskategorien Gegen Personalmitglieder, die einer der vorerwähnten Berufskategorien
angehören und ihre Absicht, sich am Streiktag zu beteiligen oder angehören und ihre Absicht, sich am Streiktag zu beteiligen oder
nicht, nicht binnen der vorerwähnten Fristen mitteilen, kann eine nicht, nicht binnen der vorerwähnten Fristen mitteilen, kann eine
Disziplinarstrafe verhängt werden. Disziplinarstrafe verhängt werden.
Außer bei einem ordnungsgemäß nachgewiesenen triftigen Grund kann Außer bei einem ordnungsgemäß nachgewiesenen triftigen Grund kann
gegen Personalmitglieder, die einer der vorerwähnten Berufskategorien gegen Personalmitglieder, die einer der vorerwähnten Berufskategorien
angehören und ihre Absicht, sich am Streiktag zu beteiligen oder angehören und ihre Absicht, sich am Streiktag zu beteiligen oder
nicht, mitgeteilt haben, eine Disziplinarstrafe verhängt werden, wenn nicht, mitgeteilt haben, eine Disziplinarstrafe verhängt werden, wenn
sie nicht ihrer erklärten Absicht entsprechend handeln. sie nicht ihrer erklärten Absicht entsprechend handeln.
Personalmitglieder, die sich am Streiktag beteiligen, erhalten für die Personalmitglieder, die sich am Streiktag beteiligen, erhalten für die
Dauer der Arbeitsunterbrechung keine Entlohnung. Dauer der Arbeitsunterbrechung keine Entlohnung.
Folgende Personen sind Personalmitgliedern, die sich im Sinne von Folgende Personen sind Personalmitgliedern, die sich im Sinne von
Absatz 7 am Streiktag beteiligen, gleichgestellt: Absatz 7 am Streiktag beteiligen, gleichgestellt:
1. Personalmitglieder einer der vorerwähnten Berufskategorien, die 1. Personalmitglieder einer der vorerwähnten Berufskategorien, die
ihre Absicht zu arbeiten gemäß dem vorliegenden Paragraphen erklärt ihre Absicht zu arbeiten gemäß dem vorliegenden Paragraphen erklärt
haben und ohne einen ordnungsgemäß nachgewiesenen triftigen Grund haben und ohne einen ordnungsgemäß nachgewiesenen triftigen Grund
nicht an ihrem Arbeitsplatz erscheinen, nicht an ihrem Arbeitsplatz erscheinen,
2. Personalmitglieder einer der vorerwähnten Berufskategorien, die an 2. Personalmitglieder einer der vorerwähnten Berufskategorien, die an
ihrem Arbeitsplatz erscheinen, denen es aber nicht erlaubt ist, ihren ihrem Arbeitsplatz erscheinen, denen es aber nicht erlaubt ist, ihren
Dienst zu verrichten, weil sie ihre Absicht zu arbeiten nicht gemäß Dienst zu verrichten, weil sie ihre Absicht zu arbeiten nicht gemäß
dem vorliegenden Paragraphen erklärt haben. dem vorliegenden Paragraphen erklärt haben.
§ 4 - Ein angepasstes Beförderungsangebot gemäß einem der in § 2 § 4 - Ein angepasstes Beförderungsangebot gemäß einem der in § 2
Absatz 3 des vorliegenden Artikels erwähnten Beförderungspläne wird Absatz 3 des vorliegenden Artikels erwähnten Beförderungspläne wird
nur dann bereitgestellt, wenn die Unternehmen über eine ausreichende nur dann bereitgestellt, wenn die Unternehmen über eine ausreichende
Anzahl Personalmitglieder in jeder der vorerwähnten Berufskategorien Anzahl Personalmitglieder in jeder der vorerwähnten Berufskategorien
verfügen. verfügen.
Der geschäftsführende Verwalter der NGBE ordnet nach Absprache mit dem Der geschäftsführende Verwalter der NGBE ordnet nach Absprache mit dem
geschäftsführenden Verwalter von Infrabel und auf der Grundlage der in geschäftsführenden Verwalter von Infrabel und auf der Grundlage der in
§ 3 erwähnten Absichtserklärungen die Ausführung des angepassten § 3 erwähnten Absichtserklärungen die Ausführung des angepassten
Beförderungsplans am Streiktag an. Beförderungsplans am Streiktag an.
Die geschäftsführenden Verwalter der NGBE und von Infrabel können Die geschäftsführenden Verwalter der NGBE und von Infrabel können
einen Stellvertreter bestimmen, der die durch Absatz 2 zugewiesenen einen Stellvertreter bestimmen, der die durch Absatz 2 zugewiesenen
Befugnisse ausübt, wenn sie abwesend oder verhindert sind. Befugnisse ausübt, wenn sie abwesend oder verhindert sind.
Die NGBE teilt den Nutzern die Modalitäten des vorerwähnten Die NGBE teilt den Nutzern die Modalitäten des vorerwähnten
Beförderungsplans spätestens 24 Stunden vor Beginn des Streiktags auf Beförderungsplans spätestens 24 Stunden vor Beginn des Streiktags auf
klare Weise mit. klare Weise mit.
§ 5 - Die Personalmitglieder unterlassen es, Maßnahmen zu ergreifen, § 5 - Die Personalmitglieder unterlassen es, Maßnahmen zu ergreifen,
die die Bereitstellung eines angepassten Beförderungsangebots gemäß die die Bereitstellung eines angepassten Beförderungsangebots gemäß
den Bestimmungen des vorliegenden Artikels beeinträchtigen; den Bestimmungen des vorliegenden Artikels beeinträchtigen;
insbesondere dürfen sie weder den Zugang zum Arbeitsplatz für insbesondere dürfen sie weder den Zugang zum Arbeitsplatz für
Personalmitglieder, die arbeiten möchten, blockieren noch ihnen oder Personalmitglieder, die arbeiten möchten, blockieren noch ihnen oder
den Nutzern gegenüber körperliche Gewalt anwenden, ihnen Sachschäden den Nutzern gegenüber körperliche Gewalt anwenden, ihnen Sachschäden
zufügen oder den Gebrauch von Arbeitsmitteln und Infrastruktur zufügen oder den Gebrauch von Arbeitsmitteln und Infrastruktur
behindern." behindern."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. November 2017 Gegeben zu Brüssel, den 29. November 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der mit der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen Der mit der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen
beauftragte und für Infrabel zuständige Minister beauftragte und für Infrabel zuständige Minister
Fr. BELLOT Fr. BELLOT
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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