← Terug naar "Wet betreffende de continuïteit van de dienstverlening inzake personenvervoer per spoor in geval van staking. - Duitse vertaling "
Wet betreffende de continuïteit van de dienstverlening inzake personenvervoer per spoor in geval van staking. - Duitse vertaling | Loi relative à la continuité du service de transport ferroviaire de personnes en cas de grève. - Traduction allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 NOVEMBER 2017. - Wet betreffende de continuïteit van de dienstverlening inzake personenvervoer per spoor in geval van staking. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 NOVEMBRE 2017. - Loi relative à la continuité du service de transport ferroviaire de personnes en cas de grève. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
november 2017 betreffende de continuïteit van de dienstverlening | loi du 29 novembre 2017 relative à la continuité du service de |
inzake personenvervoer per spoor in geval van staking (Belgisch | transport ferroviaire de personnes en cas de grève (Moniteur belge du |
Staatsblad van 17 januari 2018). | 17 janvier 2018). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
Generaldirektion Nachhaltige Mobilitäts- und Eisenbahnpolitik | Generaldirektion Nachhaltige Mobilitäts- und Eisenbahnpolitik |
29. NOVEMBER 2017 - Gesetz über die Kontinuität des Dienstes in Sachen | 29. NOVEMBER 2017 - Gesetz über die Kontinuität des Dienstes in Sachen |
Personenbeförderung im Schienenverkehr bei Streik | Personenbeförderung im Schienenverkehr bei Streik |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE |
und das Personal der belgischen Eisenbahnen | und das Personal der belgischen Eisenbahnen |
Art. 2 - In Buch 2 Titel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die | Art. 2 - In Buch 2 Titel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die |
NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen, eingefügt durch den | NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, wird ein Artikel 114/2 mit | Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, wird ein Artikel 114/2 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 114/2 - Bei Streiks, die im Rahmen des Verfahrens der | "Art. 114/2 - Bei Streiks, die im Rahmen des Verfahrens der |
Ankündigung und Konzertierung anlässlich sozialer Konflikte gemäß dem | Ankündigung und Konzertierung anlässlich sozialer Konflikte gemäß dem |
Gewerkschaftsstatut der belgischen Eisenbahnen eingeleitet werden, | Gewerkschaftsstatut der belgischen Eisenbahnen eingeleitet werden, |
wird eine Mindestfrist von acht Werktagen zwischen Hinterlegung der | wird eine Mindestfrist von acht Werktagen zwischen Hinterlegung der |
Streikankündigung und Beginn des Streiks eingehalten." | Streikankündigung und Beginn des Streiks eingehalten." |
Art. 3 - In Buch 2 Titel 3 desselben Gesetzes wird ein Kapitel 11/1 | Art. 3 - In Buch 2 Titel 3 desselben Gesetzes wird ein Kapitel 11/1 |
mit der Überschrift "Kontinuität des Dienstes in Sachen | mit der Überschrift "Kontinuität des Dienstes in Sachen |
Personenbeförderung im Schienenverkehr bei Streik" eingefügt. | Personenbeförderung im Schienenverkehr bei Streik" eingefügt. |
Art. 4 - In Kapitel 11/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel | Art. 4 - In Kapitel 11/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel |
3, wird ein Artikel 153/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 3, wird ein Artikel 153/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 153/1 - § 1 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf Streiks, | "Art. 153/1 - § 1 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf Streiks, |
die gemäß Artikel 114/2 des vorliegenden Gesetzes eingeleitet werden. | die gemäß Artikel 114/2 des vorliegenden Gesetzes eingeleitet werden. |
§ 2 - Die Direktionsausschüsse von Infrabel und der NGBE bestimmen | § 2 - Die Direktionsausschüsse von Infrabel und der NGBE bestimmen |
nach Absprache mit dem in Artikel 123 des vorliegenden Gesetzes | nach Absprache mit dem in Artikel 123 des vorliegenden Gesetzes |
erwähnten Lenkungsausschuss und nach dessen Stellungnahme, welche | erwähnten Lenkungsausschuss und nach dessen Stellungnahme, welche |
Kategorien operativer Berufe sie als wesentlich erachten, um den | Kategorien operativer Berufe sie als wesentlich erachten, um den |
Nutzern im Streikfall ein angepasstes Beförderungsangebot | Nutzern im Streikfall ein angepasstes Beförderungsangebot |
bereitzustellen. | bereitzustellen. |
Der Lenkungsausschuss muss seine Stellungnahme binnen dreißig | Der Lenkungsausschuss muss seine Stellungnahme binnen dreißig |
Kalendertagen, nachdem er von den Direktionsausschüssen von Infrabel | Kalendertagen, nachdem er von den Direktionsausschüssen von Infrabel |
und der NGBE gemeinsam befasst worden ist, abgeben. | und der NGBE gemeinsam befasst worden ist, abgeben. |
Die Direktionsausschüsse von Infrabel und der NGBE erstellen in | Die Direktionsausschüsse von Infrabel und der NGBE erstellen in |
gemeinsamer Absprache Beförderungspläne, auf deren Grundlage den | gemeinsamer Absprache Beförderungspläne, auf deren Grundlage den |
Nutzern im Streikfall ein angepasstes Beförderungsangebot | Nutzern im Streikfall ein angepasstes Beförderungsangebot |
bereitgestellt werden kann. | bereitgestellt werden kann. |
Die vorerwähnten Beförderungspläne werden regelmäßig von den | Die vorerwähnten Beförderungspläne werden regelmäßig von den |
Direktionsausschüssen von Infrabel und der NGBE geprüft, um ihre | Direktionsausschüssen von Infrabel und der NGBE geprüft, um ihre |
Umsetzung in der Praxis zu verbessern. | Umsetzung in der Praxis zu verbessern. |
Die Unternehmen greifen auf Personalmitglieder der vorerwähnten | Die Unternehmen greifen auf Personalmitglieder der vorerwähnten |
Berufskategorien zurück, die sich nicht am Streik beteiligen, um das | Berufskategorien zurück, die sich nicht am Streik beteiligen, um das |
angepasste Beförderungsangebot zu organisieren. | angepasste Beförderungsangebot zu organisieren. |
§ 3 - Außer bei einem ordnungsgemäß nachgewiesenen triftigen Grund | § 3 - Außer bei einem ordnungsgemäß nachgewiesenen triftigen Grund |
teilen die Personalmitglieder der vorerwähnten Berufskategorien | teilen die Personalmitglieder der vorerwähnten Berufskategorien |
spätestens 72 Stunden vor Beginn des Streiktags ihre definitive | spätestens 72 Stunden vor Beginn des Streiktags ihre definitive |
Absicht mit, sich am Streiktag zu beteiligen oder nicht. Unter | Absicht mit, sich am Streiktag zu beteiligen oder nicht. Unter |
Streiktag ist jeder Zeitraum von 24 Stunden ab dem Zeitpunkt des | Streiktag ist jeder Zeitraum von 24 Stunden ab dem Zeitpunkt des |
Streikbeginns zu verstehen, wie in der Streikankündigung angegeben. | Streikbeginns zu verstehen, wie in der Streikankündigung angegeben. |
Die oben erwähnte Informationspflicht ist nur auf Personalmitglieder | Die oben erwähnte Informationspflicht ist nur auf Personalmitglieder |
der vorerwähnten Berufskategorien anwendbar, deren Anwesenheit an dem | der vorerwähnten Berufskategorien anwendbar, deren Anwesenheit an dem |
bestimmten Streiktag vorgesehen ist. | bestimmten Streiktag vorgesehen ist. |
Bei einem mehrtägigen Streik mit nur einer Streikankündigung teilen | Bei einem mehrtägigen Streik mit nur einer Streikankündigung teilen |
die Personalmitglieder der vorerwähnten Berufskategorien spätestens 72 | die Personalmitglieder der vorerwähnten Berufskategorien spätestens 72 |
Stunden vor dem ersten Streiktag, an dem ihre Anwesenheit vorgesehen | Stunden vor dem ersten Streiktag, an dem ihre Anwesenheit vorgesehen |
ist, ihre definitive Absicht mit, sich am Streik zu beteiligen oder | ist, ihre definitive Absicht mit, sich am Streik zu beteiligen oder |
nicht, und zwar für jeden der Streiktage, an denen ihre Anwesenheit | nicht, und zwar für jeden der Streiktage, an denen ihre Anwesenheit |
vorgesehen ist. Sie können ihre Erklärung ändern, und zwar spätestens | vorgesehen ist. Sie können ihre Erklärung ändern, und zwar spätestens |
48 Stunden vor jedem Streiktag, mit Ausnahme des ersten Tages, wenn | 48 Stunden vor jedem Streiktag, mit Ausnahme des ersten Tages, wenn |
sie an diesem Streiktag arbeiten möchten, und spätestens 72 Stunden | sie an diesem Streiktag arbeiten möchten, und spätestens 72 Stunden |
vor jedem Streiktag, mit Ausnahme des ersten Tages, wenn sie an diesem | vor jedem Streiktag, mit Ausnahme des ersten Tages, wenn sie an diesem |
Streiktag streiken möchten. | Streiktag streiken möchten. |
Die konkreten Modalitäten zur Mitteilung der im vorliegenden | Die konkreten Modalitäten zur Mitteilung der im vorliegenden |
Paragraphen erwähnten Absichtserklärungen werden vom Verwaltungsrat | Paragraphen erwähnten Absichtserklärungen werden vom Verwaltungsrat |
von HR Rail nach Stellungnahme des in Artikel 123 des vorliegenden | von HR Rail nach Stellungnahme des in Artikel 123 des vorliegenden |
Gesetzes erwähnten Lenkungsausschusses bestimmt. Die | Gesetzes erwähnten Lenkungsausschusses bestimmt. Die |
Absichtserklärungen werden vertraulich behandelt und dienen | Absichtserklärungen werden vertraulich behandelt und dienen |
ausschließlich dazu, den Dienst auf der Grundlage der am Streiktag zur | ausschließlich dazu, den Dienst auf der Grundlage der am Streiktag zur |
Verfügung stehenden Personalmitglieder zu organisieren. | Verfügung stehenden Personalmitglieder zu organisieren. |
Der Lenkungsausschuss gibt seine Stellungnahme binnen dreißig | Der Lenkungsausschuss gibt seine Stellungnahme binnen dreißig |
Kalendertagen ab, nachdem er vom Verwaltungsrat von HR Rail befasst | Kalendertagen ab, nachdem er vom Verwaltungsrat von HR Rail befasst |
worden ist. | worden ist. |
Gegen Personalmitglieder, die einer der vorerwähnten Berufskategorien | Gegen Personalmitglieder, die einer der vorerwähnten Berufskategorien |
angehören und ihre Absicht, sich am Streiktag zu beteiligen oder | angehören und ihre Absicht, sich am Streiktag zu beteiligen oder |
nicht, nicht binnen der vorerwähnten Fristen mitteilen, kann eine | nicht, nicht binnen der vorerwähnten Fristen mitteilen, kann eine |
Disziplinarstrafe verhängt werden. | Disziplinarstrafe verhängt werden. |
Außer bei einem ordnungsgemäß nachgewiesenen triftigen Grund kann | Außer bei einem ordnungsgemäß nachgewiesenen triftigen Grund kann |
gegen Personalmitglieder, die einer der vorerwähnten Berufskategorien | gegen Personalmitglieder, die einer der vorerwähnten Berufskategorien |
angehören und ihre Absicht, sich am Streiktag zu beteiligen oder | angehören und ihre Absicht, sich am Streiktag zu beteiligen oder |
nicht, mitgeteilt haben, eine Disziplinarstrafe verhängt werden, wenn | nicht, mitgeteilt haben, eine Disziplinarstrafe verhängt werden, wenn |
sie nicht ihrer erklärten Absicht entsprechend handeln. | sie nicht ihrer erklärten Absicht entsprechend handeln. |
Personalmitglieder, die sich am Streiktag beteiligen, erhalten für die | Personalmitglieder, die sich am Streiktag beteiligen, erhalten für die |
Dauer der Arbeitsunterbrechung keine Entlohnung. | Dauer der Arbeitsunterbrechung keine Entlohnung. |
Folgende Personen sind Personalmitgliedern, die sich im Sinne von | Folgende Personen sind Personalmitgliedern, die sich im Sinne von |
Absatz 7 am Streiktag beteiligen, gleichgestellt: | Absatz 7 am Streiktag beteiligen, gleichgestellt: |
1. Personalmitglieder einer der vorerwähnten Berufskategorien, die | 1. Personalmitglieder einer der vorerwähnten Berufskategorien, die |
ihre Absicht zu arbeiten gemäß dem vorliegenden Paragraphen erklärt | ihre Absicht zu arbeiten gemäß dem vorliegenden Paragraphen erklärt |
haben und ohne einen ordnungsgemäß nachgewiesenen triftigen Grund | haben und ohne einen ordnungsgemäß nachgewiesenen triftigen Grund |
nicht an ihrem Arbeitsplatz erscheinen, | nicht an ihrem Arbeitsplatz erscheinen, |
2. Personalmitglieder einer der vorerwähnten Berufskategorien, die an | 2. Personalmitglieder einer der vorerwähnten Berufskategorien, die an |
ihrem Arbeitsplatz erscheinen, denen es aber nicht erlaubt ist, ihren | ihrem Arbeitsplatz erscheinen, denen es aber nicht erlaubt ist, ihren |
Dienst zu verrichten, weil sie ihre Absicht zu arbeiten nicht gemäß | Dienst zu verrichten, weil sie ihre Absicht zu arbeiten nicht gemäß |
dem vorliegenden Paragraphen erklärt haben. | dem vorliegenden Paragraphen erklärt haben. |
§ 4 - Ein angepasstes Beförderungsangebot gemäß einem der in § 2 | § 4 - Ein angepasstes Beförderungsangebot gemäß einem der in § 2 |
Absatz 3 des vorliegenden Artikels erwähnten Beförderungspläne wird | Absatz 3 des vorliegenden Artikels erwähnten Beförderungspläne wird |
nur dann bereitgestellt, wenn die Unternehmen über eine ausreichende | nur dann bereitgestellt, wenn die Unternehmen über eine ausreichende |
Anzahl Personalmitglieder in jeder der vorerwähnten Berufskategorien | Anzahl Personalmitglieder in jeder der vorerwähnten Berufskategorien |
verfügen. | verfügen. |
Der geschäftsführende Verwalter der NGBE ordnet nach Absprache mit dem | Der geschäftsführende Verwalter der NGBE ordnet nach Absprache mit dem |
geschäftsführenden Verwalter von Infrabel und auf der Grundlage der in | geschäftsführenden Verwalter von Infrabel und auf der Grundlage der in |
§ 3 erwähnten Absichtserklärungen die Ausführung des angepassten | § 3 erwähnten Absichtserklärungen die Ausführung des angepassten |
Beförderungsplans am Streiktag an. | Beförderungsplans am Streiktag an. |
Die geschäftsführenden Verwalter der NGBE und von Infrabel können | Die geschäftsführenden Verwalter der NGBE und von Infrabel können |
einen Stellvertreter bestimmen, der die durch Absatz 2 zugewiesenen | einen Stellvertreter bestimmen, der die durch Absatz 2 zugewiesenen |
Befugnisse ausübt, wenn sie abwesend oder verhindert sind. | Befugnisse ausübt, wenn sie abwesend oder verhindert sind. |
Die NGBE teilt den Nutzern die Modalitäten des vorerwähnten | Die NGBE teilt den Nutzern die Modalitäten des vorerwähnten |
Beförderungsplans spätestens 24 Stunden vor Beginn des Streiktags auf | Beförderungsplans spätestens 24 Stunden vor Beginn des Streiktags auf |
klare Weise mit. | klare Weise mit. |
§ 5 - Die Personalmitglieder unterlassen es, Maßnahmen zu ergreifen, | § 5 - Die Personalmitglieder unterlassen es, Maßnahmen zu ergreifen, |
die die Bereitstellung eines angepassten Beförderungsangebots gemäß | die die Bereitstellung eines angepassten Beförderungsangebots gemäß |
den Bestimmungen des vorliegenden Artikels beeinträchtigen; | den Bestimmungen des vorliegenden Artikels beeinträchtigen; |
insbesondere dürfen sie weder den Zugang zum Arbeitsplatz für | insbesondere dürfen sie weder den Zugang zum Arbeitsplatz für |
Personalmitglieder, die arbeiten möchten, blockieren noch ihnen oder | Personalmitglieder, die arbeiten möchten, blockieren noch ihnen oder |
den Nutzern gegenüber körperliche Gewalt anwenden, ihnen Sachschäden | den Nutzern gegenüber körperliche Gewalt anwenden, ihnen Sachschäden |
zufügen oder den Gebrauch von Arbeitsmitteln und Infrastruktur | zufügen oder den Gebrauch von Arbeitsmitteln und Infrastruktur |
behindern." | behindern." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. November 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 29. November 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der mit der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen | Der mit der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen |
beauftragte und für Infrabel zuständige Minister | beauftragte und für Infrabel zuständige Minister |
Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |