gepubliceerd op 23 december 2016
Wet betreffende het verzamelen en het bewaren van de gegevens in de sector van de elektronische communicatie. - Duitse vertaling van uittreksels
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
29 MEI 2016. - Wet betreffende het verzamelen en het bewaren van de gegevens in de sector van de elektronische communicatie. - Duitse vertaling van uittreksels
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 7 van de wet van 29 mei 2016 betreffende het verzamelen en het bewaren van de gegevens in de sector van de elektronische communicatie (Belgisch Staatsblad van 18 juli 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 29. MAI 2016 - Gesetz über die Sammlung und Aufbewahrung der Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr.84/2015 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 11 wird wie folgt ersetzt: "11."Betreibern": Personen, die verpflichtet sind, eine Meldung gemäß Artikel 9 einzureichen,". b) Anstelle von Nr.74, für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 84/2015 des Verfassungsgerichtshofes, wird eine Nr. 74 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "74. "erfolglosen Anrufversuchen": Telefonanrufe, bei denen die Verbindung erfolgreich aufgebaut wurde, die aber unbeantwortet geblieben sind, oder bei denen das Netzwerkmanagement eingegriffen hat,".
Art. 3 - Artikel 125 § 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird anstelle von Artikel 126, für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 84/2015 des Verfassungsgerichtshofes, ein Artikel 126 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 126 - § 1 - Unbeschadet des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten speichern öffentliche Anbieter von Telefon-, Internetzugangs-, Internet-E-Mail- und Internet-Telefonie-Diensten, Betreiber öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze und Betreiber einer der beiden Dienste auf Vorrat in § 3 erwähnte Daten, die bei der Bereitstellung der betreffenden Kommunikationsdienste von ihnen erzeugt oder verarbeitet werden.
Vorliegender Artikel bezieht sich nicht auf den Inhalt der Kommunikationen.
Die Verpflichtung zur Vorratsspeicherung der in § 3 erwähnten Daten gilt ebenfalls für erfolglose Anrufversuche, sofern diese Daten bei der Bereitstellung der betreffenden Kommunikationsdienste: 1. von Betreibern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste beziehungsweise eines öffentlichen Kommunikationsnetzes erzeugt oder verarbeitet werden, wenn es sich um Telefoniedaten handelt, oder 2.von diesen Anbietern protokolliert werden, wenn es sich um Internetdaten handelt. § 2 - Nur folgende Behörden dürfen auf einfaches Verlangen von den in § 1 Absatz 1 erwähnten Anbietern und Betreibern Daten erhalten, die aufgrund des vorliegenden Artikels für folgende Zwecke und gemäß den nachstehend aufgezählten Bedingungen auf Vorrat gespeichert werden: 1. Gerichtsbehörden im Hinblick auf Ermittlung, Untersuchung und Verfolgung von Verstößen, zur Ausführung von Maßnahmen, die in den Artikeln 46bis und 88bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnt sind, und unter den durch diese Artikel festgelegten Bedingungen, 2.Nachrichten- und Sicherheitsdienste zur Erfüllung von nachrichtendienstlichen Aufträgen unter Einsatz der in den Artikeln 16/2, 18/7 und 18/8 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste erwähnten Methoden zur Datensammlung und gemäß den in vorliegendem Gesetz festgelegten Bedingungen, 3. Gerichtspolizeioffiziere des Instituts im Hinblick auf Ermittlung, Untersuchung und Verfolgung von Verstößen gegen die Artikel 114, 124 und vorliegenden Artikel, 4.Hilfsdienste, die Hilfe vor Ort anbieten, wenn sie nach einem Notruf vom betreffenden Anbieter oder Betreiber mit Hilfe der in Artikel 107 § 2 Absatz 3 erwähnten Datenbank nicht die Identifizierungsdaten des Anrufers oder unvollständige oder fehlerhafte Daten erhalten. Nur die Identifizierungsdaten des Anrufers dürfen binnen einer Frist von maximal 24 Stunden nach dem Anruf beantragt werden, 5. Gerichtspolizeioffiziere der Vermisstenzelle der Föderalen Polizei im Rahmen ihres Auftrags zur Hilfeleistung für Personen in Gefahr, Suche nach vermissten Personen, deren Verschwinden als Besorgnis erregend angesehen wird, und wenn es schwerwiegende Vermutungen oder Indizien dafür gibt, dass die körperliche Unversehrtheit der vermissten Person unmittelbar in Gefahr ist.Nur die in § 3 Absatz 1 und 2 erwähnten Daten über die vermisste Person, die während 48 Stunden vor dem Antrag auf Erhalt der Daten auf Vorrat gespeichert wurden, dürfen beim betreffenden Betreiber oder Anbieter über einen vom König bestimmten Polizeidienst beantragt werden, 6. der Ombudsdienst für Telekommunikation im Hinblick auf die Identifizierung von Personen, die gemäß den Bedingungen wie in Artikel 43bis § 3 Nr.7 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnt böswillig ein elektronisches Kommunikationsnetz beziehungsweise einen elektronischen Kommunikationsdienst genutzt haben. Nur die Identifizierungsdaten dürfen beantragt werden.
Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Anbieter und Betreiber sorgen dafür, dass in § 3 erwähnte Daten von Belgien aus unbeschränkt zugänglich sind und dass diese Daten und alle anderen notwendigen Informationen zu diesen Daten unverzüglich und nur den in vorliegendem Paragraphen erwähnten Behörden übermittelt werden können.
Unbeschadet anderer Gesetzesbestimmungen dürfen in § 1 Absatz 1 erwähnte Anbieter und Betreiber die aufgrund von § 3 auf Vorrat gespeicherten Daten nicht für andere Zwecke nutzen. § 3 - Daten zur Identifizierung von Nutzer oder Teilnehmer und Kommunikationsmittel, in den Absätzen 2 und 3 spezifisch vorgesehene Daten ausgenommen, werden zwölf Monate ab dem Datum, an dem eine Kommunikation über den benutzten Dienst zum letzten Mal möglich ist, auf Vorrat gespeichert.
Daten in Bezug auf Zugang und Verbindung der Endeinrichtung zu Netzwerk und Dienst und in Bezug auf den Standort dieser Ausrüstung, einschließlich des Netzabschlusspunktes, werden zwölf Monate ab dem Datum der Kommunikation auf Vorrat gespeichert.
Kommunikationsdaten mit Ausnahme des Inhalts, einschließlich ihres Ursprungs und ihrer Bestimmung, werden zwölf Monate ab dem Datum der Kommunikation auf Vorrat gespeichert.
Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die nach Art der in Absatz 1 bis 3 erwähnten Kategorien auf Vorrat zu speichernden Daten und die Anforderungen, die diese Daten erfüllen müssen, fest. § 4 - Für die Vorratsspeicherung der in § 3 erwähnten Daten gilt für in § 1 Absatz 1 erwähnte Anbieter und Betreiber Folgendes: 1. Sie gewährleisten, dass die auf Vorrat gespeicherten Daten von der gleichen Qualität sind und der gleichen Sicherheit und dem gleichen Schutz unterliegen wie die im Netz vorhandenen Daten.2. Sie sorgen dafür, dass in Bezug auf die auf Vorrat gespeicherten Daten geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um sie vor unbeabsichtigter oder unrechtmäßiger Zerstörung, unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung, unbefugter oder unrechtmäßiger Speicherung, Verarbeitung, Zugänglichmachung oder Verbreitung zu schützen.3. Sie gewährleisten, dass der Zugang zu den auf Vorrat gespeicherten Daten ausschließlich einem oder mehreren Mitgliedern des in Artikel 126/1 § 1 erwähnten Koordinationsbüros vorbehalten ist.4. Sie speichern die Daten auf Vorrat auf dem Gebiet der Europäischen Union.5. Sie treffen Maßnahmen zum technologischen Schutz, die die auf Vorrat gespeicherten Daten ab ihrer Registrierung für Personen, die nicht zu ihrem Zugang befugt sind, unlesbar und unbrauchbar machen.6. Sie sorgen dafür, dass unbeschadet der Artikel 122 und 123 nach Ablauf der in § 3 erwähnten auf diese Daten anwendbaren Vorratsspeicherungsfrist die auf Vorrat gespeicherten Daten von den Trägern entfernt werden.7. Sie sorgen dafür, dass bei Anträgen auf Erhalt auf Vorrat gespeicherter Daten seitens einer in § 2 erwähnten Behörde die Nutzung dieser Daten rückverfolgt werden kann. Die in Absatz 1 Nr. 7 erwähnte Rückverfolgbarkeit wird mit Hilfe eines Tagebuchs durchgeführt. Das Institut und der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens dürfen dieses Tagebuch einsehen oder eine Kopie des gesamten oder eines Teils dieses Tagebuchs verlangen. Das Institut und der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens schließen ein Zusammenarbeitsprotokoll über Kenntnisnahme und Kontrolle des Inhalts des Tagebuchs. § 5 - Der Minister und der Minister der Justiz sorgen dafür, dass der Abgeordnetenkammer jährlich eine Statistik über die Vorratsspeicherung der Daten übermittelt wird, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste beziehungsweise öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden.
Aus dieser Statistik muss hervorgehen: 1. in welchen Fällen gemäß den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen Daten an die zuständigen Behörden weitergegeben worden sind, 2.wie viel Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Vorratsspeicherung der Daten und dem Zeitpunkt, zu dem sie von der zuständigen Behörde angefordert wurden, vergangen ist, 3. in welchen Fällen die Anfragen nach Daten ergebnislos geblieben sind. Diese Statistik darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
Die Daten, die die Anwendung von § 2 Nr. 1 betreffen, werden ebenfalls dem Bericht beigefügt, den der Minister der Justiz gemäß Artikel 90decies des Strafprozessgesetzbuches dem Parlament erstatten muss.
Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers nach Stellungnahme des Instituts die Statistik fest, die in § 1 Absatz 1 erwähnte Anbieter und Betreiber jährlich dem Institut übermitteln, und die Statistik, die das Institut dem Minister und dem Minister der Justiz übermittelt. § 6 - Unbeschadet des in § 5 Absatz 4 erwähnten Berichts erstatten der Minister und der Minister der Justiz der Abgeordnetenkammer zwei Jahre nach Inkrafttreten des in § 3 Absatz 4 erwähnten Königlichen Erlasses einen Evaluationsbericht über die Umsetzung des vorliegenden Artikels, damit überprüft wird, ob Bestimmungen angepasst werden müssen, insbesondere was die auf Vorrat zu speichernden Daten und die Vorratsspeicherungsfrist betrifft." Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 126/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 126/1 - § 1 - Bei jedem in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnten Betreiber und Anbieter wird ein Koordinationsbüro eingerichtet, das beauftragt ist, den gesetzlich befugten belgischen Behörden auf deren Antrag hin aufgrund von Artikel 122, 123 und 126 auf Vorrat gespeicherte Daten, Identifizierungsdaten des Anrufers aufgrund von Artikel 107 § 2 Absatz 1 oder Daten, die aufgrund der Artikel 46bis, 88bis und 90ter des Strafprozessgesetzbuches und der Artikel 18/7, 18/8, 18/16 und 18/17 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten-und Sicherheitsdienste angefordert werden können, zu übermitteln.
Gegebenenfalls können mehrere Betreiber oder Anbieter ein gemeinsames Koordinationsbüro schaffen. In diesem Fall muss das Koordinationsbüro denselben Dienst für jeden Betreiber oder Anbieter vorsehen.
Um dem Koordinationsbüro anzugehören müssen die Mitglieder: 1. Inhaber einer positiven und nicht abgelaufenen Sicherheitsstellungnahme gemäß Artikel 22quinquies des Gesetzes vom 11.Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen sein, 2. nicht von einer Verweigerung durch den Justizminister betroffen sein;eine solche Verweigerung muss mit Gründen versehen sein und kann jederzeit eintreten.
Eine Stellungnahme wird fünf Jahre nach ihrer Abgabe als abgelaufen betrachtet.
Betreiber und Anbieter, die keinen der in Artikel 126 § 1 erwähnten Dienste anbieten, werden von der in Absatz 3 Nr. 1 erwähnten Bedingung befreit.
Nur die Mitglieder des Koordinationsbüros dürfen Anträge der Behörden in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Daten beantworten. Sie dürfen jedoch unter ihrer Aufsicht und auf das Notwendigste beschränkt von Angestellten von Betreiber oder Anbieter technische Hilfe bekommen.
Mitglieder des Koordinationsbüros und Angestellte, die technische Hilfe leisten, unterliegen dem Berufsgeheimnis.
In Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnte Betreiber und Anbieter achten auf die Vertraulichkeit der vom Koordinationsbüro verarbeiteten Daten und teilen dem Institut und Ausschuss für den Schutz des Privatlebens die Kontaktdaten des Koordinationsbüros und seiner Mitglieder und jede Änderung dieser Daten unverzüglich mit. § 2 - In Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnte Betreiber und Anbieter richten interne Verfahren zur Beantwortung von Anfragen über den Zugang der Behörden zu den personenbezogenen Daten der Nutzer ein. Sie stellen dem Institut auf Anfrage Informationen über diese Verfahren, die Zahl der eingegangenen Anfragen, die vorgebrachten rechtlichen Begründungen und ihre Antworten zur Verfügung.
In Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnte Betreiber und Anbieter gelten für die aufgrund von Artikel 126 und des vorliegenden Artikels verarbeiteten Daten als für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten.
Betreiber öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze und Anbieter wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnt halten für den Zugang zu den in § 1 erwähnten Daten und ihre Übermittlung an die Behörden Artikel 114 § 2 ein. § 3 - In Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnte Betreiber und Anbieter bestimmen einen oder mehrere Beauftragte für den Schutz personenbezogener Daten, der beziehungsweise die die in § 1 Absatz 3 erwähnten kumulativen Bedingungen erfüllen muss.
Dieser Beauftragte darf nicht dem Koordinationsbüro angehören.
Verschiedene Betreiber oder Anbieter dürfen einen oder mehrere gemeinsame Beauftragte für den Schutz personenbezogener Daten bestimmen. In diesem Fall dürfen diese Beauftragte denselben Auftrag für jeden individuellen Betreiber oder Anbieter ausführen.
Bei der Ausführung seiner Aufträge handelt der Beauftragte für den Schutz personenbezogener Daten vollkommen unabhängig und hat Zugang zu allen personenbezogenen Daten, die den Behörden übermittelt werden, und zu allen relevanten Räumlichkeiten von Anbieter und Betreiber.
Die Ausführung seiner Aufträge darf für den Beauftragten keine Nachteile mit sich bringen. Er darf insbesondere als Beauftragter aufgrund der Ausführung der Aufgaben, die ihm anvertraut sind, nicht ohne eingehende Begründung entlassen oder ersetzt werden.
Der Beauftragte muss die Möglichkeit haben, direkt mit dem Betreiber oder Anbieter zu kommunizieren.
Der Beauftragte für den Schutz personenbezogener Daten sorgt dafür, dass: 1. vom Koordinationsbüro durchgeführte Verarbeitungen gemäß dem Gesetz ausgeführt werden, 2.Anbieter oder Betreiber nur Daten sammelt und speichert, die er auch gesetzlich aufbewahren darf, 3. nur gesetzlich befugte Behörden Zugang zu den gespeicherten Daten haben, 4.Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz von personenbezogenen Daten, die in vorliegendem Gesetz und in der Sicherheitspolitik von Anbieter und Betreiber beschrieben sind, durchgeführt werden.
In Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnte Anbieter und Betreiber teilen dem Institut und dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens die Kontaktdaten der Beauftragten für den Schutz personenbezogener Daten und jede Änderung dieser Daten unverzüglich mit. § 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und des Instituts: 1. Modalitäten für Beantragung und Abgabe der Sicherheitsstellungnahme, 2.Anforderungen, die das Koordinationsbüro erfüllen muss, unter Berücksichtigung der Situation von Betreiber und Anbieter, die wenige Anträge von Gerichtsbehörden erhalten, die keine Niederlassung in Belgien haben oder hauptsächlich im Ausland tätig sind, 3. Informationen, die dem Institut und Ausschuss für den Schutz des Privatlebens gemäß den Paragraphen 1 und 3 zu übermitteln sind, und Behörden, die Zugang zu diesen Informationen haben, 4.andere Regeln für die Zusammenarbeit der in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnten Betreiber und Anbieter mit den belgischen Behörden oder bestimmten unter ihnen für die Übermittlung der in § 1 erwähnten Daten, gegebenenfalls einschließlich Form und Inhalt des Antrags pro betroffene Behörde." Art. 6 - Artikel 127 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Februar 2010, 10. Juli 2012 und 27. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Betreibern" und den Wörtern "und Endnutzern" die Wörter "Anbietern wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnt" eingefügt.b) In Absatz 2 werden zwischen dem Wort "Betreiber" und den Wörtern "an den in Absatz 1 Nr.2 erwähnten Handlungen" die Wörter "und Anbieter wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnt" eingefügt. 2. Paragraph 6 wird aufgehoben. Art. 7 - Artikel 145 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 25. April 2007 und 27. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen dem Wort "124," und dem Wort "127" werden die Wörter "126, 126/1," eingefügt.2. Zwischen dem Wort "47" und den Wörtern "und 127" werden die Wörter ", 126, 126/1" eingefügt.3. Anstelle von § 3ter, für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 84/2015 des Verfassungsgerichtshofes, wird ein § 3ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 3ter - Mit einer Geldbuße von 50 bis zu 50.000 EUR und einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt: 1. wer in anderen als in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen oder unter Nichteinhaltung der durch das Gesetz vorgeschriebenen Formalitäten bei der Ausübung seiner Funktion in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden die in Artikel 126 erwähnten Daten auf irgendeine Weise übernimmt, in Besitz hält oder von diesen Daten irgendeinen Gebrauch macht, 2.wer Daten, wohl wissend, dass sie durch Begehung der in Nr. 1 erwähnten Straftat erhalten wurden, in Besitz hält, anderen Personen preisgibt oder verbreitet oder von ihnen irgendeinen Gebrauch macht." (...) Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post A. DE CROO Der Minister der Landesverteidigung S. VANDEPUT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS