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Wet betreffende het verzamelen en het bewaren van de gegevens in de sector van de elektronische communicatie. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi relative à la collecte et à la conservation des données dans le secteur des communications électroniques. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 MEI 2016. - Wet betreffende het verzamelen en het bewaren van de gegevens in de sector van de elektronische communicatie. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 7 van de wet van 29 mei 2016 betreffende het verzamelen en het bewaren van de gegevens in de sector van de elektronische communicatie | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 MAI 2016. - Loi relative à la collecte et à la conservation des données dans le secteur des communications électroniques. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 7 de la loi du 29 mai 2016 relative à la collecte et à la conservation des données dans le secteur des communications |
(Belgisch Staatsblad van 18 juli 2016). | électroniques (Moniteur belge du 18 juillet 2016). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
29. MAI 2016 - Gesetz über die Sammlung und Aufbewahrung der Daten im | 29. MAI 2016 - Gesetz über die Sammlung und Aufbewahrung der Daten im |
Bereich der elektronischen Kommunikation | Bereich der elektronischen Kommunikation |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die |
elektronische Kommunikation | elektronische Kommunikation |
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die | Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die |
elektronische Kommunikation, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | elektronische Kommunikation, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
18. Dezember 2015 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid | 18. Dezember 2015 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid |
Nr. 84/2015 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt abgeändert: | Nr. 84/2015 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt abgeändert: |
a) Nummer 11 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 11 wird wie folgt ersetzt: |
"11. "Betreibern": Personen, die verpflichtet sind, eine Meldung gemäß | "11. "Betreibern": Personen, die verpflichtet sind, eine Meldung gemäß |
Artikel 9 einzureichen,". | Artikel 9 einzureichen,". |
b) Anstelle von Nr. 74, für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. | b) Anstelle von Nr. 74, für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. |
84/2015 des Verfassungsgerichtshofes, wird eine Nr. 74 mit folgendem | 84/2015 des Verfassungsgerichtshofes, wird eine Nr. 74 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"74. "erfolglosen Anrufversuchen": Telefonanrufe, bei denen die | "74. "erfolglosen Anrufversuchen": Telefonanrufe, bei denen die |
Verbindung erfolgreich aufgebaut wurde, die aber unbeantwortet | Verbindung erfolgreich aufgebaut wurde, die aber unbeantwortet |
geblieben sind, oder bei denen das Netzwerkmanagement eingegriffen | geblieben sind, oder bei denen das Netzwerkmanagement eingegriffen |
hat,". | hat,". |
Art. 3 - Artikel 125 § 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 3 - Artikel 125 § 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird anstelle von Artikel 126, für nichtig | Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird anstelle von Artikel 126, für nichtig |
erklärt durch Entscheid Nr. 84/2015 des Verfassungsgerichtshofes, ein | erklärt durch Entscheid Nr. 84/2015 des Verfassungsgerichtshofes, ein |
Artikel 126 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 126 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 126 - § 1 - Unbeschadet des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über | "Art. 126 - § 1 - Unbeschadet des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über |
den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten speichern öffentliche Anbieter von Telefon-, | personenbezogener Daten speichern öffentliche Anbieter von Telefon-, |
Internetzugangs-, Internet-E-Mail- und Internet-Telefonie-Diensten, | Internetzugangs-, Internet-E-Mail- und Internet-Telefonie-Diensten, |
Betreiber öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze und | Betreiber öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze und |
Betreiber einer der beiden Dienste auf Vorrat in § 3 erwähnte Daten, | Betreiber einer der beiden Dienste auf Vorrat in § 3 erwähnte Daten, |
die bei der Bereitstellung der betreffenden Kommunikationsdienste von | die bei der Bereitstellung der betreffenden Kommunikationsdienste von |
ihnen erzeugt oder verarbeitet werden. | ihnen erzeugt oder verarbeitet werden. |
Vorliegender Artikel bezieht sich nicht auf den Inhalt der | Vorliegender Artikel bezieht sich nicht auf den Inhalt der |
Kommunikationen. | Kommunikationen. |
Die Verpflichtung zur Vorratsspeicherung der in § 3 erwähnten Daten | Die Verpflichtung zur Vorratsspeicherung der in § 3 erwähnten Daten |
gilt ebenfalls für erfolglose Anrufversuche, sofern diese Daten bei | gilt ebenfalls für erfolglose Anrufversuche, sofern diese Daten bei |
der Bereitstellung der betreffenden Kommunikationsdienste: | der Bereitstellung der betreffenden Kommunikationsdienste: |
1. von Betreibern öffentlich zugänglicher elektronischer | 1. von Betreibern öffentlich zugänglicher elektronischer |
Kommunikationsdienste beziehungsweise eines öffentlichen | Kommunikationsdienste beziehungsweise eines öffentlichen |
Kommunikationsnetzes erzeugt oder verarbeitet werden, wenn es sich um | Kommunikationsnetzes erzeugt oder verarbeitet werden, wenn es sich um |
Telefoniedaten handelt, oder | Telefoniedaten handelt, oder |
2. von diesen Anbietern protokolliert werden, wenn es sich um | 2. von diesen Anbietern protokolliert werden, wenn es sich um |
Internetdaten handelt. | Internetdaten handelt. |
§ 2 - Nur folgende Behörden dürfen auf einfaches Verlangen von den in | § 2 - Nur folgende Behörden dürfen auf einfaches Verlangen von den in |
§ 1 Absatz 1 erwähnten Anbietern und Betreibern Daten erhalten, die | § 1 Absatz 1 erwähnten Anbietern und Betreibern Daten erhalten, die |
aufgrund des vorliegenden Artikels für folgende Zwecke und gemäß den | aufgrund des vorliegenden Artikels für folgende Zwecke und gemäß den |
nachstehend aufgezählten Bedingungen auf Vorrat gespeichert werden: | nachstehend aufgezählten Bedingungen auf Vorrat gespeichert werden: |
1. Gerichtsbehörden im Hinblick auf Ermittlung, Untersuchung und | 1. Gerichtsbehörden im Hinblick auf Ermittlung, Untersuchung und |
Verfolgung von Verstößen, zur Ausführung von Maßnahmen, die in den | Verfolgung von Verstößen, zur Ausführung von Maßnahmen, die in den |
Artikeln 46bis und 88bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnt sind, | Artikeln 46bis und 88bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnt sind, |
und unter den durch diese Artikel festgelegten Bedingungen, | und unter den durch diese Artikel festgelegten Bedingungen, |
2. Nachrichten- und Sicherheitsdienste zur Erfüllung von | 2. Nachrichten- und Sicherheitsdienste zur Erfüllung von |
nachrichtendienstlichen Aufträgen unter Einsatz der in den Artikeln | nachrichtendienstlichen Aufträgen unter Einsatz der in den Artikeln |
16/2, 18/7 und 18/8 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über | 16/2, 18/7 und 18/8 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über |
die Nachrichten- und Sicherheitsdienste erwähnten Methoden zur | die Nachrichten- und Sicherheitsdienste erwähnten Methoden zur |
Datensammlung und gemäß den in vorliegendem Gesetz festgelegten | Datensammlung und gemäß den in vorliegendem Gesetz festgelegten |
Bedingungen, | Bedingungen, |
3. Gerichtspolizeioffiziere des Instituts im Hinblick auf Ermittlung, | 3. Gerichtspolizeioffiziere des Instituts im Hinblick auf Ermittlung, |
Untersuchung und Verfolgung von Verstößen gegen die Artikel 114, 124 | Untersuchung und Verfolgung von Verstößen gegen die Artikel 114, 124 |
und vorliegenden Artikel, | und vorliegenden Artikel, |
4. Hilfsdienste, die Hilfe vor Ort anbieten, wenn sie nach einem | 4. Hilfsdienste, die Hilfe vor Ort anbieten, wenn sie nach einem |
Notruf vom betreffenden Anbieter oder Betreiber mit Hilfe der in | Notruf vom betreffenden Anbieter oder Betreiber mit Hilfe der in |
Artikel 107 § 2 Absatz 3 erwähnten Datenbank nicht die | Artikel 107 § 2 Absatz 3 erwähnten Datenbank nicht die |
Identifizierungsdaten des Anrufers oder unvollständige oder | Identifizierungsdaten des Anrufers oder unvollständige oder |
fehlerhafte Daten erhalten. Nur die Identifizierungsdaten des Anrufers | fehlerhafte Daten erhalten. Nur die Identifizierungsdaten des Anrufers |
dürfen binnen einer Frist von maximal 24 Stunden nach dem Anruf | dürfen binnen einer Frist von maximal 24 Stunden nach dem Anruf |
beantragt werden, | beantragt werden, |
5. Gerichtspolizeioffiziere der Vermisstenzelle der Föderalen Polizei | 5. Gerichtspolizeioffiziere der Vermisstenzelle der Föderalen Polizei |
im Rahmen ihres Auftrags zur Hilfeleistung für Personen in Gefahr, | im Rahmen ihres Auftrags zur Hilfeleistung für Personen in Gefahr, |
Suche nach vermissten Personen, deren Verschwinden als Besorgnis | Suche nach vermissten Personen, deren Verschwinden als Besorgnis |
erregend angesehen wird, und wenn es schwerwiegende Vermutungen oder | erregend angesehen wird, und wenn es schwerwiegende Vermutungen oder |
Indizien dafür gibt, dass die körperliche Unversehrtheit der | Indizien dafür gibt, dass die körperliche Unversehrtheit der |
vermissten Person unmittelbar in Gefahr ist. Nur die in § 3 Absatz 1 | vermissten Person unmittelbar in Gefahr ist. Nur die in § 3 Absatz 1 |
und 2 erwähnten Daten über die vermisste Person, die während 48 | und 2 erwähnten Daten über die vermisste Person, die während 48 |
Stunden vor dem Antrag auf Erhalt der Daten auf Vorrat gespeichert | Stunden vor dem Antrag auf Erhalt der Daten auf Vorrat gespeichert |
wurden, dürfen beim betreffenden Betreiber oder Anbieter über einen | wurden, dürfen beim betreffenden Betreiber oder Anbieter über einen |
vom König bestimmten Polizeidienst beantragt werden, | vom König bestimmten Polizeidienst beantragt werden, |
6. der Ombudsdienst für Telekommunikation im Hinblick auf die | 6. der Ombudsdienst für Telekommunikation im Hinblick auf die |
Identifizierung von Personen, die gemäß den Bedingungen wie in Artikel | Identifizierung von Personen, die gemäß den Bedingungen wie in Artikel |
43bis § 3 Nr. 7 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung | 43bis § 3 Nr. 7 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung |
bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnt böswillig ein | bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnt böswillig ein |
elektronisches Kommunikationsnetz beziehungsweise einen elektronischen | elektronisches Kommunikationsnetz beziehungsweise einen elektronischen |
Kommunikationsdienst genutzt haben. Nur die Identifizierungsdaten | Kommunikationsdienst genutzt haben. Nur die Identifizierungsdaten |
dürfen beantragt werden. | dürfen beantragt werden. |
Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Anbieter und Betreiber sorgen dafür, | Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Anbieter und Betreiber sorgen dafür, |
dass in § 3 erwähnte Daten von Belgien aus unbeschränkt zugänglich | dass in § 3 erwähnte Daten von Belgien aus unbeschränkt zugänglich |
sind und dass diese Daten und alle anderen notwendigen Informationen | sind und dass diese Daten und alle anderen notwendigen Informationen |
zu diesen Daten unverzüglich und nur den in vorliegendem Paragraphen | zu diesen Daten unverzüglich und nur den in vorliegendem Paragraphen |
erwähnten Behörden übermittelt werden können. | erwähnten Behörden übermittelt werden können. |
Unbeschadet anderer Gesetzesbestimmungen dürfen in § 1 Absatz 1 | Unbeschadet anderer Gesetzesbestimmungen dürfen in § 1 Absatz 1 |
erwähnte Anbieter und Betreiber die aufgrund von § 3 auf Vorrat | erwähnte Anbieter und Betreiber die aufgrund von § 3 auf Vorrat |
gespeicherten Daten nicht für andere Zwecke nutzen. | gespeicherten Daten nicht für andere Zwecke nutzen. |
§ 3 - Daten zur Identifizierung von Nutzer oder Teilnehmer und | § 3 - Daten zur Identifizierung von Nutzer oder Teilnehmer und |
Kommunikationsmittel, in den Absätzen 2 und 3 spezifisch vorgesehene | Kommunikationsmittel, in den Absätzen 2 und 3 spezifisch vorgesehene |
Daten ausgenommen, werden zwölf Monate ab dem Datum, an dem eine | Daten ausgenommen, werden zwölf Monate ab dem Datum, an dem eine |
Kommunikation über den benutzten Dienst zum letzten Mal möglich ist, | Kommunikation über den benutzten Dienst zum letzten Mal möglich ist, |
auf Vorrat gespeichert. | auf Vorrat gespeichert. |
Daten in Bezug auf Zugang und Verbindung der Endeinrichtung zu | Daten in Bezug auf Zugang und Verbindung der Endeinrichtung zu |
Netzwerk und Dienst und in Bezug auf den Standort dieser Ausrüstung, | Netzwerk und Dienst und in Bezug auf den Standort dieser Ausrüstung, |
einschließlich des Netzabschlusspunktes, werden zwölf Monate ab dem | einschließlich des Netzabschlusspunktes, werden zwölf Monate ab dem |
Datum der Kommunikation auf Vorrat gespeichert. | Datum der Kommunikation auf Vorrat gespeichert. |
Kommunikationsdaten mit Ausnahme des Inhalts, einschließlich ihres | Kommunikationsdaten mit Ausnahme des Inhalts, einschließlich ihres |
Ursprungs und ihrer Bestimmung, werden zwölf Monate ab dem Datum der | Ursprungs und ihrer Bestimmung, werden zwölf Monate ab dem Datum der |
Kommunikation auf Vorrat gespeichert. | Kommunikation auf Vorrat gespeichert. |
Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des | Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des |
Ministers und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des | Ministers und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens und des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen | Privatlebens und des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass die nach Art der in Absatz 1 bis 3 erwähnten Kategorien auf | Erlass die nach Art der in Absatz 1 bis 3 erwähnten Kategorien auf |
Vorrat zu speichernden Daten und die Anforderungen, die diese Daten | Vorrat zu speichernden Daten und die Anforderungen, die diese Daten |
erfüllen müssen, fest. | erfüllen müssen, fest. |
§ 4 - Für die Vorratsspeicherung der in § 3 erwähnten Daten gilt für | § 4 - Für die Vorratsspeicherung der in § 3 erwähnten Daten gilt für |
in § 1 Absatz 1 erwähnte Anbieter und Betreiber Folgendes: | in § 1 Absatz 1 erwähnte Anbieter und Betreiber Folgendes: |
1. Sie gewährleisten, dass die auf Vorrat gespeicherten Daten von der | 1. Sie gewährleisten, dass die auf Vorrat gespeicherten Daten von der |
gleichen Qualität sind und der gleichen Sicherheit und dem gleichen | gleichen Qualität sind und der gleichen Sicherheit und dem gleichen |
Schutz unterliegen wie die im Netz vorhandenen Daten. | Schutz unterliegen wie die im Netz vorhandenen Daten. |
2. Sie sorgen dafür, dass in Bezug auf die auf Vorrat gespeicherten | 2. Sie sorgen dafür, dass in Bezug auf die auf Vorrat gespeicherten |
Daten geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen | Daten geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen |
werden, um sie vor unbeabsichtigter oder unrechtmäßiger Zerstörung, | werden, um sie vor unbeabsichtigter oder unrechtmäßiger Zerstörung, |
unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung, unbefugter | unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung, unbefugter |
oder unrechtmäßiger Speicherung, Verarbeitung, Zugänglichmachung oder | oder unrechtmäßiger Speicherung, Verarbeitung, Zugänglichmachung oder |
Verbreitung zu schützen. | Verbreitung zu schützen. |
3. Sie gewährleisten, dass der Zugang zu den auf Vorrat gespeicherten | 3. Sie gewährleisten, dass der Zugang zu den auf Vorrat gespeicherten |
Daten ausschließlich einem oder mehreren Mitgliedern des in Artikel | Daten ausschließlich einem oder mehreren Mitgliedern des in Artikel |
126/1 § 1 erwähnten Koordinationsbüros vorbehalten ist. | 126/1 § 1 erwähnten Koordinationsbüros vorbehalten ist. |
4. Sie speichern die Daten auf Vorrat auf dem Gebiet der Europäischen | 4. Sie speichern die Daten auf Vorrat auf dem Gebiet der Europäischen |
Union. | Union. |
5. Sie treffen Maßnahmen zum technologischen Schutz, die die auf | 5. Sie treffen Maßnahmen zum technologischen Schutz, die die auf |
Vorrat gespeicherten Daten ab ihrer Registrierung für Personen, die | Vorrat gespeicherten Daten ab ihrer Registrierung für Personen, die |
nicht zu ihrem Zugang befugt sind, unlesbar und unbrauchbar machen. | nicht zu ihrem Zugang befugt sind, unlesbar und unbrauchbar machen. |
6. Sie sorgen dafür, dass unbeschadet der Artikel 122 und 123 nach | 6. Sie sorgen dafür, dass unbeschadet der Artikel 122 und 123 nach |
Ablauf der in § 3 erwähnten auf diese Daten anwendbaren | Ablauf der in § 3 erwähnten auf diese Daten anwendbaren |
Vorratsspeicherungsfrist die auf Vorrat gespeicherten Daten von den | Vorratsspeicherungsfrist die auf Vorrat gespeicherten Daten von den |
Trägern entfernt werden. | Trägern entfernt werden. |
7. Sie sorgen dafür, dass bei Anträgen auf Erhalt auf Vorrat | 7. Sie sorgen dafür, dass bei Anträgen auf Erhalt auf Vorrat |
gespeicherter Daten seitens einer in § 2 erwähnten Behörde die Nutzung | gespeicherter Daten seitens einer in § 2 erwähnten Behörde die Nutzung |
dieser Daten rückverfolgt werden kann. | dieser Daten rückverfolgt werden kann. |
Die in Absatz 1 Nr. 7 erwähnte Rückverfolgbarkeit wird mit Hilfe eines | Die in Absatz 1 Nr. 7 erwähnte Rückverfolgbarkeit wird mit Hilfe eines |
Tagebuchs durchgeführt. Das Institut und der Ausschuss für den Schutz | Tagebuchs durchgeführt. Das Institut und der Ausschuss für den Schutz |
des Privatlebens dürfen dieses Tagebuch einsehen oder eine Kopie des | des Privatlebens dürfen dieses Tagebuch einsehen oder eine Kopie des |
gesamten oder eines Teils dieses Tagebuchs verlangen. Das Institut und | gesamten oder eines Teils dieses Tagebuchs verlangen. Das Institut und |
der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens schließen ein | der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens schließen ein |
Zusammenarbeitsprotokoll über Kenntnisnahme und Kontrolle des Inhalts | Zusammenarbeitsprotokoll über Kenntnisnahme und Kontrolle des Inhalts |
des Tagebuchs. | des Tagebuchs. |
§ 5 - Der Minister und der Minister der Justiz sorgen dafür, dass der | § 5 - Der Minister und der Minister der Justiz sorgen dafür, dass der |
Abgeordnetenkammer jährlich eine Statistik über die Vorratsspeicherung | Abgeordnetenkammer jährlich eine Statistik über die Vorratsspeicherung |
der Daten übermittelt wird, die bei der Bereitstellung öffentlich | der Daten übermittelt wird, die bei der Bereitstellung öffentlich |
zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste beziehungsweise | zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste beziehungsweise |
öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden. | öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden. |
Aus dieser Statistik muss hervorgehen: | Aus dieser Statistik muss hervorgehen: |
1. in welchen Fällen gemäß den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen | 1. in welchen Fällen gemäß den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen |
Daten an die zuständigen Behörden weitergegeben worden sind, | Daten an die zuständigen Behörden weitergegeben worden sind, |
2. wie viel Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Vorratsspeicherung der | 2. wie viel Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Vorratsspeicherung der |
Daten und dem Zeitpunkt, zu dem sie von der zuständigen Behörde | Daten und dem Zeitpunkt, zu dem sie von der zuständigen Behörde |
angefordert wurden, vergangen ist, | angefordert wurden, vergangen ist, |
3. in welchen Fällen die Anfragen nach Daten ergebnislos geblieben | 3. in welchen Fällen die Anfragen nach Daten ergebnislos geblieben |
sind. | sind. |
Diese Statistik darf keine personenbezogenen Daten enthalten. | Diese Statistik darf keine personenbezogenen Daten enthalten. |
Die Daten, die die Anwendung von § 2 Nr. 1 betreffen, werden ebenfalls | Die Daten, die die Anwendung von § 2 Nr. 1 betreffen, werden ebenfalls |
dem Bericht beigefügt, den der Minister der Justiz gemäß Artikel | dem Bericht beigefügt, den der Minister der Justiz gemäß Artikel |
90decies des Strafprozessgesetzbuches dem Parlament erstatten muss. | 90decies des Strafprozessgesetzbuches dem Parlament erstatten muss. |
Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des | Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des |
Ministers nach Stellungnahme des Instituts die Statistik fest, die in | Ministers nach Stellungnahme des Instituts die Statistik fest, die in |
§ 1 Absatz 1 erwähnte Anbieter und Betreiber jährlich dem Institut | § 1 Absatz 1 erwähnte Anbieter und Betreiber jährlich dem Institut |
übermitteln, und die Statistik, die das Institut dem Minister und dem | übermitteln, und die Statistik, die das Institut dem Minister und dem |
Minister der Justiz übermittelt. | Minister der Justiz übermittelt. |
§ 6 - Unbeschadet des in § 5 Absatz 4 erwähnten Berichts erstatten der | § 6 - Unbeschadet des in § 5 Absatz 4 erwähnten Berichts erstatten der |
Minister und der Minister der Justiz der Abgeordnetenkammer zwei Jahre | Minister und der Minister der Justiz der Abgeordnetenkammer zwei Jahre |
nach Inkrafttreten des in § 3 Absatz 4 erwähnten Königlichen Erlasses | nach Inkrafttreten des in § 3 Absatz 4 erwähnten Königlichen Erlasses |
einen Evaluationsbericht über die Umsetzung des vorliegenden Artikels, | einen Evaluationsbericht über die Umsetzung des vorliegenden Artikels, |
damit überprüft wird, ob Bestimmungen angepasst werden müssen, | damit überprüft wird, ob Bestimmungen angepasst werden müssen, |
insbesondere was die auf Vorrat zu speichernden Daten und die | insbesondere was die auf Vorrat zu speichernden Daten und die |
Vorratsspeicherungsfrist betrifft." | Vorratsspeicherungsfrist betrifft." |
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 126/1 mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 126/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 126/1 - § 1 - Bei jedem in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnten | "Art. 126/1 - § 1 - Bei jedem in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnten |
Betreiber und Anbieter wird ein Koordinationsbüro eingerichtet, das | Betreiber und Anbieter wird ein Koordinationsbüro eingerichtet, das |
beauftragt ist, den gesetzlich befugten belgischen Behörden auf deren | beauftragt ist, den gesetzlich befugten belgischen Behörden auf deren |
Antrag hin aufgrund von Artikel 122, 123 und 126 auf Vorrat | Antrag hin aufgrund von Artikel 122, 123 und 126 auf Vorrat |
gespeicherte Daten, Identifizierungsdaten des Anrufers aufgrund von | gespeicherte Daten, Identifizierungsdaten des Anrufers aufgrund von |
Artikel 107 § 2 Absatz 1 oder Daten, die aufgrund der Artikel 46bis, | Artikel 107 § 2 Absatz 1 oder Daten, die aufgrund der Artikel 46bis, |
88bis und 90ter des Strafprozessgesetzbuches und der Artikel 18/7, | 88bis und 90ter des Strafprozessgesetzbuches und der Artikel 18/7, |
18/8, 18/16 und 18/17 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 | 18/8, 18/16 und 18/17 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 |
über die Nachrichten-und Sicherheitsdienste angefordert werden können, | über die Nachrichten-und Sicherheitsdienste angefordert werden können, |
zu übermitteln. | zu übermitteln. |
Gegebenenfalls können mehrere Betreiber oder Anbieter ein gemeinsames | Gegebenenfalls können mehrere Betreiber oder Anbieter ein gemeinsames |
Koordinationsbüro schaffen. In diesem Fall muss das Koordinationsbüro | Koordinationsbüro schaffen. In diesem Fall muss das Koordinationsbüro |
denselben Dienst für jeden Betreiber oder Anbieter vorsehen. | denselben Dienst für jeden Betreiber oder Anbieter vorsehen. |
Um dem Koordinationsbüro anzugehören müssen die Mitglieder: | Um dem Koordinationsbüro anzugehören müssen die Mitglieder: |
1. Inhaber einer positiven und nicht abgelaufenen | 1. Inhaber einer positiven und nicht abgelaufenen |
Sicherheitsstellungnahme gemäß Artikel 22quinquies des Gesetzes vom | Sicherheitsstellungnahme gemäß Artikel 22quinquies des Gesetzes vom |
11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die | 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die |
Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen sein, | Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen sein, |
2. nicht von einer Verweigerung durch den Justizminister betroffen | 2. nicht von einer Verweigerung durch den Justizminister betroffen |
sein; eine solche Verweigerung muss mit Gründen versehen sein und kann | sein; eine solche Verweigerung muss mit Gründen versehen sein und kann |
jederzeit eintreten. | jederzeit eintreten. |
Eine Stellungnahme wird fünf Jahre nach ihrer Abgabe als abgelaufen | Eine Stellungnahme wird fünf Jahre nach ihrer Abgabe als abgelaufen |
betrachtet. | betrachtet. |
Betreiber und Anbieter, die keinen der in Artikel 126 § 1 erwähnten | Betreiber und Anbieter, die keinen der in Artikel 126 § 1 erwähnten |
Dienste anbieten, werden von der in Absatz 3 Nr. 1 erwähnten Bedingung | Dienste anbieten, werden von der in Absatz 3 Nr. 1 erwähnten Bedingung |
befreit. | befreit. |
Nur die Mitglieder des Koordinationsbüros dürfen Anträge der Behörden | Nur die Mitglieder des Koordinationsbüros dürfen Anträge der Behörden |
in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Daten beantworten. Sie dürfen | in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Daten beantworten. Sie dürfen |
jedoch unter ihrer Aufsicht und auf das Notwendigste beschränkt von | jedoch unter ihrer Aufsicht und auf das Notwendigste beschränkt von |
Angestellten von Betreiber oder Anbieter technische Hilfe bekommen. | Angestellten von Betreiber oder Anbieter technische Hilfe bekommen. |
Mitglieder des Koordinationsbüros und Angestellte, die technische | Mitglieder des Koordinationsbüros und Angestellte, die technische |
Hilfe leisten, unterliegen dem Berufsgeheimnis. | Hilfe leisten, unterliegen dem Berufsgeheimnis. |
In Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnte Betreiber und Anbieter achten auf | In Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnte Betreiber und Anbieter achten auf |
die Vertraulichkeit der vom Koordinationsbüro verarbeiteten Daten und | die Vertraulichkeit der vom Koordinationsbüro verarbeiteten Daten und |
teilen dem Institut und Ausschuss für den Schutz des Privatlebens die | teilen dem Institut und Ausschuss für den Schutz des Privatlebens die |
Kontaktdaten des Koordinationsbüros und seiner Mitglieder und jede | Kontaktdaten des Koordinationsbüros und seiner Mitglieder und jede |
Änderung dieser Daten unverzüglich mit. | Änderung dieser Daten unverzüglich mit. |
§ 2 - In Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnte Betreiber und Anbieter | § 2 - In Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnte Betreiber und Anbieter |
richten interne Verfahren zur Beantwortung von Anfragen über den | richten interne Verfahren zur Beantwortung von Anfragen über den |
Zugang der Behörden zu den personenbezogenen Daten der Nutzer ein. Sie | Zugang der Behörden zu den personenbezogenen Daten der Nutzer ein. Sie |
stellen dem Institut auf Anfrage Informationen über diese Verfahren, | stellen dem Institut auf Anfrage Informationen über diese Verfahren, |
die Zahl der eingegangenen Anfragen, die vorgebrachten rechtlichen | die Zahl der eingegangenen Anfragen, die vorgebrachten rechtlichen |
Begründungen und ihre Antworten zur Verfügung. | Begründungen und ihre Antworten zur Verfügung. |
In Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnte Betreiber und Anbieter gelten für | In Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnte Betreiber und Anbieter gelten für |
die aufgrund von Artikel 126 und des vorliegenden Artikels | die aufgrund von Artikel 126 und des vorliegenden Artikels |
verarbeiteten Daten als für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne | verarbeiteten Daten als für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne |
des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens | des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens |
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten. | hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten. |
Betreiber öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze und Anbieter | Betreiber öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze und Anbieter |
wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnt halten für den Zugang zu den | wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnt halten für den Zugang zu den |
in § 1 erwähnten Daten und ihre Übermittlung an die Behörden Artikel | in § 1 erwähnten Daten und ihre Übermittlung an die Behörden Artikel |
114 § 2 ein. | 114 § 2 ein. |
§ 3 - In Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnte Betreiber und Anbieter | § 3 - In Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnte Betreiber und Anbieter |
bestimmen einen oder mehrere Beauftragte für den Schutz | bestimmen einen oder mehrere Beauftragte für den Schutz |
personenbezogener Daten, der beziehungsweise die die in § 1 Absatz 3 | personenbezogener Daten, der beziehungsweise die die in § 1 Absatz 3 |
erwähnten kumulativen Bedingungen erfüllen muss. | erwähnten kumulativen Bedingungen erfüllen muss. |
Dieser Beauftragte darf nicht dem Koordinationsbüro angehören. | Dieser Beauftragte darf nicht dem Koordinationsbüro angehören. |
Verschiedene Betreiber oder Anbieter dürfen einen oder mehrere | Verschiedene Betreiber oder Anbieter dürfen einen oder mehrere |
gemeinsame Beauftragte für den Schutz personenbezogener Daten | gemeinsame Beauftragte für den Schutz personenbezogener Daten |
bestimmen. In diesem Fall dürfen diese Beauftragte denselben Auftrag | bestimmen. In diesem Fall dürfen diese Beauftragte denselben Auftrag |
für jeden individuellen Betreiber oder Anbieter ausführen. | für jeden individuellen Betreiber oder Anbieter ausführen. |
Bei der Ausführung seiner Aufträge handelt der Beauftragte für den | Bei der Ausführung seiner Aufträge handelt der Beauftragte für den |
Schutz personenbezogener Daten vollkommen unabhängig und hat Zugang zu | Schutz personenbezogener Daten vollkommen unabhängig und hat Zugang zu |
allen personenbezogenen Daten, die den Behörden übermittelt werden, | allen personenbezogenen Daten, die den Behörden übermittelt werden, |
und zu allen relevanten Räumlichkeiten von Anbieter und Betreiber. | und zu allen relevanten Räumlichkeiten von Anbieter und Betreiber. |
Die Ausführung seiner Aufträge darf für den Beauftragten keine | Die Ausführung seiner Aufträge darf für den Beauftragten keine |
Nachteile mit sich bringen. Er darf insbesondere als Beauftragter | Nachteile mit sich bringen. Er darf insbesondere als Beauftragter |
aufgrund der Ausführung der Aufgaben, die ihm anvertraut sind, nicht | aufgrund der Ausführung der Aufgaben, die ihm anvertraut sind, nicht |
ohne eingehende Begründung entlassen oder ersetzt werden. | ohne eingehende Begründung entlassen oder ersetzt werden. |
Der Beauftragte muss die Möglichkeit haben, direkt mit dem Betreiber | Der Beauftragte muss die Möglichkeit haben, direkt mit dem Betreiber |
oder Anbieter zu kommunizieren. | oder Anbieter zu kommunizieren. |
Der Beauftragte für den Schutz personenbezogener Daten sorgt dafür, | Der Beauftragte für den Schutz personenbezogener Daten sorgt dafür, |
dass: | dass: |
1. vom Koordinationsbüro durchgeführte Verarbeitungen gemäß dem Gesetz | 1. vom Koordinationsbüro durchgeführte Verarbeitungen gemäß dem Gesetz |
ausgeführt werden, | ausgeführt werden, |
2. Anbieter oder Betreiber nur Daten sammelt und speichert, die er | 2. Anbieter oder Betreiber nur Daten sammelt und speichert, die er |
auch gesetzlich aufbewahren darf, | auch gesetzlich aufbewahren darf, |
3. nur gesetzlich befugte Behörden Zugang zu den gespeicherten Daten | 3. nur gesetzlich befugte Behörden Zugang zu den gespeicherten Daten |
haben, | haben, |
4. Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz von personenbezogenen | 4. Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz von personenbezogenen |
Daten, die in vorliegendem Gesetz und in der Sicherheitspolitik von | Daten, die in vorliegendem Gesetz und in der Sicherheitspolitik von |
Anbieter und Betreiber beschrieben sind, durchgeführt werden. | Anbieter und Betreiber beschrieben sind, durchgeführt werden. |
In Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnte Anbieter und Betreiber teilen dem | In Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnte Anbieter und Betreiber teilen dem |
Institut und dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens die | Institut und dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens die |
Kontaktdaten der Beauftragten für den Schutz personenbezogener Daten | Kontaktdaten der Beauftragten für den Schutz personenbezogener Daten |
und jede Änderung dieser Daten unverzüglich mit. | und jede Änderung dieser Daten unverzüglich mit. |
§ 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | § 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und | nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und |
des Instituts: | des Instituts: |
1. Modalitäten für Beantragung und Abgabe der | 1. Modalitäten für Beantragung und Abgabe der |
Sicherheitsstellungnahme, | Sicherheitsstellungnahme, |
2. Anforderungen, die das Koordinationsbüro erfüllen muss, unter | 2. Anforderungen, die das Koordinationsbüro erfüllen muss, unter |
Berücksichtigung der Situation von Betreiber und Anbieter, die wenige | Berücksichtigung der Situation von Betreiber und Anbieter, die wenige |
Anträge von Gerichtsbehörden erhalten, die keine Niederlassung in | Anträge von Gerichtsbehörden erhalten, die keine Niederlassung in |
Belgien haben oder hauptsächlich im Ausland tätig sind, | Belgien haben oder hauptsächlich im Ausland tätig sind, |
3. Informationen, die dem Institut und Ausschuss für den Schutz des | 3. Informationen, die dem Institut und Ausschuss für den Schutz des |
Privatlebens gemäß den Paragraphen 1 und 3 zu übermitteln sind, und | Privatlebens gemäß den Paragraphen 1 und 3 zu übermitteln sind, und |
Behörden, die Zugang zu diesen Informationen haben, | Behörden, die Zugang zu diesen Informationen haben, |
4. andere Regeln für die Zusammenarbeit der in Artikel 126 § 1 Absatz | 4. andere Regeln für die Zusammenarbeit der in Artikel 126 § 1 Absatz |
1 erwähnten Betreiber und Anbieter mit den belgischen Behörden oder | 1 erwähnten Betreiber und Anbieter mit den belgischen Behörden oder |
bestimmten unter ihnen für die Übermittlung der in § 1 erwähnten | bestimmten unter ihnen für die Übermittlung der in § 1 erwähnten |
Daten, gegebenenfalls einschließlich Form und Inhalt des Antrags pro | Daten, gegebenenfalls einschließlich Form und Inhalt des Antrags pro |
betroffene Behörde." | betroffene Behörde." |
Art. 6 - Artikel 127 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 6 - Artikel 127 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 4. Februar 2010, 10. Juli 2012 und 27. März 2014, wird wie folgt | vom 4. Februar 2010, 10. Juli 2012 und 27. März 2014, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: |
a) In Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Betreibern" und den Wörtern | a) In Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Betreibern" und den Wörtern |
"und Endnutzern" die Wörter "Anbietern wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 | "und Endnutzern" die Wörter "Anbietern wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 |
erwähnt" eingefügt. | erwähnt" eingefügt. |
b) In Absatz 2 werden zwischen dem Wort "Betreiber" und den Wörtern | b) In Absatz 2 werden zwischen dem Wort "Betreiber" und den Wörtern |
"an den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Handlungen" die Wörter "und | "an den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Handlungen" die Wörter "und |
Anbieter wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnt" eingefügt. | Anbieter wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnt" eingefügt. |
2. Paragraph 6 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 6 wird aufgehoben. |
Art. 7 - Artikel 145 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 7 - Artikel 145 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 25. April 2007 und 27. März 2014, wird wie folgt abgeändert: | vom 25. April 2007 und 27. März 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen dem Wort "124," und dem Wort "127" werden die Wörter "126, | 1. Zwischen dem Wort "124," und dem Wort "127" werden die Wörter "126, |
126/1," eingefügt. | 126/1," eingefügt. |
2. Zwischen dem Wort "47" und den Wörtern "und 127" werden die Wörter | 2. Zwischen dem Wort "47" und den Wörtern "und 127" werden die Wörter |
", 126, 126/1" eingefügt. | ", 126, 126/1" eingefügt. |
3. Anstelle von § 3ter, für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. | 3. Anstelle von § 3ter, für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. |
84/2015 des Verfassungsgerichtshofes, wird ein § 3ter mit folgendem | 84/2015 des Verfassungsgerichtshofes, wird ein § 3ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
" § 3ter - Mit einer Geldbuße von 50 bis zu 50.000 EUR und einer | " § 3ter - Mit einer Geldbuße von 50 bis zu 50.000 EUR und einer |
Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren oder mit nur | Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren oder mit nur |
einer dieser Strafen wird belegt: | einer dieser Strafen wird belegt: |
1. wer in anderen als in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen oder | 1. wer in anderen als in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen oder |
unter Nichteinhaltung der durch das Gesetz vorgeschriebenen | unter Nichteinhaltung der durch das Gesetz vorgeschriebenen |
Formalitäten bei der Ausübung seiner Funktion in betrügerischer | Formalitäten bei der Ausübung seiner Funktion in betrügerischer |
Absicht oder mit der Absicht zu schaden die in Artikel 126 erwähnten | Absicht oder mit der Absicht zu schaden die in Artikel 126 erwähnten |
Daten auf irgendeine Weise übernimmt, in Besitz hält oder von diesen | Daten auf irgendeine Weise übernimmt, in Besitz hält oder von diesen |
Daten irgendeinen Gebrauch macht, | Daten irgendeinen Gebrauch macht, |
2. wer Daten, wohl wissend, dass sie durch Begehung der in Nr. 1 | 2. wer Daten, wohl wissend, dass sie durch Begehung der in Nr. 1 |
erwähnten Straftat erhalten wurden, in Besitz hält, anderen Personen | erwähnten Straftat erhalten wurden, in Besitz hält, anderen Personen |
preisgibt oder verbreitet oder von ihnen irgendeinen Gebrauch macht." | preisgibt oder verbreitet oder von ihnen irgendeinen Gebrauch macht." |
(...) | (...) |
Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Minister der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post | Der Minister der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
S. VANDEPUT | S. VANDEPUT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |