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Meertalige weergave van Wet van 29/05/2016
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Wet betreffende het verzamelen en het bewaren van de gegevens in de sector van de elektronische communicatie. - Duitse vertaling van uittreksels Loi relative à la collecte et à la conservation des données dans le secteur des communications électroniques. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 MEI 2016. - Wet betreffende het verzamelen en het bewaren van de gegevens in de sector van de elektronische communicatie. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 7 van de wet van 29 mei 2016 betreffende het verzamelen en het bewaren van de gegevens in de sector van de elektronische communicatie SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 MAI 2016. - Loi relative à la collecte et à la conservation des données dans le secteur des communications électroniques. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 7 de la loi du 29 mai 2016 relative à la collecte et à la conservation des données dans le secteur des communications
(Belgisch Staatsblad van 18 juli 2016). électroniques (Moniteur belge du 18 juillet 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
29. MAI 2016 - Gesetz über die Sammlung und Aufbewahrung der Daten im 29. MAI 2016 - Gesetz über die Sammlung und Aufbewahrung der Daten im
Bereich der elektronischen Kommunikation Bereich der elektronischen Kommunikation
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die
elektronische Kommunikation elektronische Kommunikation
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die
elektronische Kommunikation, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom elektronische Kommunikation, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
18. Dezember 2015 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid 18. Dezember 2015 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid
Nr. 84/2015 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt abgeändert: Nr. 84/2015 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt abgeändert:
a) Nummer 11 wird wie folgt ersetzt: a) Nummer 11 wird wie folgt ersetzt:
"11. "Betreibern": Personen, die verpflichtet sind, eine Meldung gemäß "11. "Betreibern": Personen, die verpflichtet sind, eine Meldung gemäß
Artikel 9 einzureichen,". Artikel 9 einzureichen,".
b) Anstelle von Nr. 74, für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. b) Anstelle von Nr. 74, für nichtig erklärt durch Entscheid Nr.
84/2015 des Verfassungsgerichtshofes, wird eine Nr. 74 mit folgendem 84/2015 des Verfassungsgerichtshofes, wird eine Nr. 74 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"74. "erfolglosen Anrufversuchen": Telefonanrufe, bei denen die "74. "erfolglosen Anrufversuchen": Telefonanrufe, bei denen die
Verbindung erfolgreich aufgebaut wurde, die aber unbeantwortet Verbindung erfolgreich aufgebaut wurde, die aber unbeantwortet
geblieben sind, oder bei denen das Netzwerkmanagement eingegriffen geblieben sind, oder bei denen das Netzwerkmanagement eingegriffen
hat,". hat,".
Art. 3 - Artikel 125 § 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 3 - Artikel 125 § 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird anstelle von Artikel 126, für nichtig Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird anstelle von Artikel 126, für nichtig
erklärt durch Entscheid Nr. 84/2015 des Verfassungsgerichtshofes, ein erklärt durch Entscheid Nr. 84/2015 des Verfassungsgerichtshofes, ein
Artikel 126 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 126 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 126 - § 1 - Unbeschadet des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über "Art. 126 - § 1 - Unbeschadet des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über
den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten speichern öffentliche Anbieter von Telefon-, personenbezogener Daten speichern öffentliche Anbieter von Telefon-,
Internetzugangs-, Internet-E-Mail- und Internet-Telefonie-Diensten, Internetzugangs-, Internet-E-Mail- und Internet-Telefonie-Diensten,
Betreiber öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze und Betreiber öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze und
Betreiber einer der beiden Dienste auf Vorrat in § 3 erwähnte Daten, Betreiber einer der beiden Dienste auf Vorrat in § 3 erwähnte Daten,
die bei der Bereitstellung der betreffenden Kommunikationsdienste von die bei der Bereitstellung der betreffenden Kommunikationsdienste von
ihnen erzeugt oder verarbeitet werden. ihnen erzeugt oder verarbeitet werden.
Vorliegender Artikel bezieht sich nicht auf den Inhalt der Vorliegender Artikel bezieht sich nicht auf den Inhalt der
Kommunikationen. Kommunikationen.
Die Verpflichtung zur Vorratsspeicherung der in § 3 erwähnten Daten Die Verpflichtung zur Vorratsspeicherung der in § 3 erwähnten Daten
gilt ebenfalls für erfolglose Anrufversuche, sofern diese Daten bei gilt ebenfalls für erfolglose Anrufversuche, sofern diese Daten bei
der Bereitstellung der betreffenden Kommunikationsdienste: der Bereitstellung der betreffenden Kommunikationsdienste:
1. von Betreibern öffentlich zugänglicher elektronischer 1. von Betreibern öffentlich zugänglicher elektronischer
Kommunikationsdienste beziehungsweise eines öffentlichen Kommunikationsdienste beziehungsweise eines öffentlichen
Kommunikationsnetzes erzeugt oder verarbeitet werden, wenn es sich um Kommunikationsnetzes erzeugt oder verarbeitet werden, wenn es sich um
Telefoniedaten handelt, oder Telefoniedaten handelt, oder
2. von diesen Anbietern protokolliert werden, wenn es sich um 2. von diesen Anbietern protokolliert werden, wenn es sich um
Internetdaten handelt. Internetdaten handelt.
§ 2 - Nur folgende Behörden dürfen auf einfaches Verlangen von den in § 2 - Nur folgende Behörden dürfen auf einfaches Verlangen von den in
§ 1 Absatz 1 erwähnten Anbietern und Betreibern Daten erhalten, die § 1 Absatz 1 erwähnten Anbietern und Betreibern Daten erhalten, die
aufgrund des vorliegenden Artikels für folgende Zwecke und gemäß den aufgrund des vorliegenden Artikels für folgende Zwecke und gemäß den
nachstehend aufgezählten Bedingungen auf Vorrat gespeichert werden: nachstehend aufgezählten Bedingungen auf Vorrat gespeichert werden:
1. Gerichtsbehörden im Hinblick auf Ermittlung, Untersuchung und 1. Gerichtsbehörden im Hinblick auf Ermittlung, Untersuchung und
Verfolgung von Verstößen, zur Ausführung von Maßnahmen, die in den Verfolgung von Verstößen, zur Ausführung von Maßnahmen, die in den
Artikeln 46bis und 88bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnt sind, Artikeln 46bis und 88bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnt sind,
und unter den durch diese Artikel festgelegten Bedingungen, und unter den durch diese Artikel festgelegten Bedingungen,
2. Nachrichten- und Sicherheitsdienste zur Erfüllung von 2. Nachrichten- und Sicherheitsdienste zur Erfüllung von
nachrichtendienstlichen Aufträgen unter Einsatz der in den Artikeln nachrichtendienstlichen Aufträgen unter Einsatz der in den Artikeln
16/2, 18/7 und 18/8 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über 16/2, 18/7 und 18/8 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über
die Nachrichten- und Sicherheitsdienste erwähnten Methoden zur die Nachrichten- und Sicherheitsdienste erwähnten Methoden zur
Datensammlung und gemäß den in vorliegendem Gesetz festgelegten Datensammlung und gemäß den in vorliegendem Gesetz festgelegten
Bedingungen, Bedingungen,
3. Gerichtspolizeioffiziere des Instituts im Hinblick auf Ermittlung, 3. Gerichtspolizeioffiziere des Instituts im Hinblick auf Ermittlung,
Untersuchung und Verfolgung von Verstößen gegen die Artikel 114, 124 Untersuchung und Verfolgung von Verstößen gegen die Artikel 114, 124
und vorliegenden Artikel, und vorliegenden Artikel,
4. Hilfsdienste, die Hilfe vor Ort anbieten, wenn sie nach einem 4. Hilfsdienste, die Hilfe vor Ort anbieten, wenn sie nach einem
Notruf vom betreffenden Anbieter oder Betreiber mit Hilfe der in Notruf vom betreffenden Anbieter oder Betreiber mit Hilfe der in
Artikel 107 § 2 Absatz 3 erwähnten Datenbank nicht die Artikel 107 § 2 Absatz 3 erwähnten Datenbank nicht die
Identifizierungsdaten des Anrufers oder unvollständige oder Identifizierungsdaten des Anrufers oder unvollständige oder
fehlerhafte Daten erhalten. Nur die Identifizierungsdaten des Anrufers fehlerhafte Daten erhalten. Nur die Identifizierungsdaten des Anrufers
dürfen binnen einer Frist von maximal 24 Stunden nach dem Anruf dürfen binnen einer Frist von maximal 24 Stunden nach dem Anruf
beantragt werden, beantragt werden,
5. Gerichtspolizeioffiziere der Vermisstenzelle der Föderalen Polizei 5. Gerichtspolizeioffiziere der Vermisstenzelle der Föderalen Polizei
im Rahmen ihres Auftrags zur Hilfeleistung für Personen in Gefahr, im Rahmen ihres Auftrags zur Hilfeleistung für Personen in Gefahr,
Suche nach vermissten Personen, deren Verschwinden als Besorgnis Suche nach vermissten Personen, deren Verschwinden als Besorgnis
erregend angesehen wird, und wenn es schwerwiegende Vermutungen oder erregend angesehen wird, und wenn es schwerwiegende Vermutungen oder
Indizien dafür gibt, dass die körperliche Unversehrtheit der Indizien dafür gibt, dass die körperliche Unversehrtheit der
vermissten Person unmittelbar in Gefahr ist. Nur die in § 3 Absatz 1 vermissten Person unmittelbar in Gefahr ist. Nur die in § 3 Absatz 1
und 2 erwähnten Daten über die vermisste Person, die während 48 und 2 erwähnten Daten über die vermisste Person, die während 48
Stunden vor dem Antrag auf Erhalt der Daten auf Vorrat gespeichert Stunden vor dem Antrag auf Erhalt der Daten auf Vorrat gespeichert
wurden, dürfen beim betreffenden Betreiber oder Anbieter über einen wurden, dürfen beim betreffenden Betreiber oder Anbieter über einen
vom König bestimmten Polizeidienst beantragt werden, vom König bestimmten Polizeidienst beantragt werden,
6. der Ombudsdienst für Telekommunikation im Hinblick auf die 6. der Ombudsdienst für Telekommunikation im Hinblick auf die
Identifizierung von Personen, die gemäß den Bedingungen wie in Artikel Identifizierung von Personen, die gemäß den Bedingungen wie in Artikel
43bis § 3 Nr. 7 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung 43bis § 3 Nr. 7 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung
bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnt böswillig ein bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnt böswillig ein
elektronisches Kommunikationsnetz beziehungsweise einen elektronischen elektronisches Kommunikationsnetz beziehungsweise einen elektronischen
Kommunikationsdienst genutzt haben. Nur die Identifizierungsdaten Kommunikationsdienst genutzt haben. Nur die Identifizierungsdaten
dürfen beantragt werden. dürfen beantragt werden.
Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Anbieter und Betreiber sorgen dafür, Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Anbieter und Betreiber sorgen dafür,
dass in § 3 erwähnte Daten von Belgien aus unbeschränkt zugänglich dass in § 3 erwähnte Daten von Belgien aus unbeschränkt zugänglich
sind und dass diese Daten und alle anderen notwendigen Informationen sind und dass diese Daten und alle anderen notwendigen Informationen
zu diesen Daten unverzüglich und nur den in vorliegendem Paragraphen zu diesen Daten unverzüglich und nur den in vorliegendem Paragraphen
erwähnten Behörden übermittelt werden können. erwähnten Behörden übermittelt werden können.
Unbeschadet anderer Gesetzesbestimmungen dürfen in § 1 Absatz 1 Unbeschadet anderer Gesetzesbestimmungen dürfen in § 1 Absatz 1
erwähnte Anbieter und Betreiber die aufgrund von § 3 auf Vorrat erwähnte Anbieter und Betreiber die aufgrund von § 3 auf Vorrat
gespeicherten Daten nicht für andere Zwecke nutzen. gespeicherten Daten nicht für andere Zwecke nutzen.
§ 3 - Daten zur Identifizierung von Nutzer oder Teilnehmer und § 3 - Daten zur Identifizierung von Nutzer oder Teilnehmer und
Kommunikationsmittel, in den Absätzen 2 und 3 spezifisch vorgesehene Kommunikationsmittel, in den Absätzen 2 und 3 spezifisch vorgesehene
Daten ausgenommen, werden zwölf Monate ab dem Datum, an dem eine Daten ausgenommen, werden zwölf Monate ab dem Datum, an dem eine
Kommunikation über den benutzten Dienst zum letzten Mal möglich ist, Kommunikation über den benutzten Dienst zum letzten Mal möglich ist,
auf Vorrat gespeichert. auf Vorrat gespeichert.
Daten in Bezug auf Zugang und Verbindung der Endeinrichtung zu Daten in Bezug auf Zugang und Verbindung der Endeinrichtung zu
Netzwerk und Dienst und in Bezug auf den Standort dieser Ausrüstung, Netzwerk und Dienst und in Bezug auf den Standort dieser Ausrüstung,
einschließlich des Netzabschlusspunktes, werden zwölf Monate ab dem einschließlich des Netzabschlusspunktes, werden zwölf Monate ab dem
Datum der Kommunikation auf Vorrat gespeichert. Datum der Kommunikation auf Vorrat gespeichert.
Kommunikationsdaten mit Ausnahme des Inhalts, einschließlich ihres Kommunikationsdaten mit Ausnahme des Inhalts, einschließlich ihres
Ursprungs und ihrer Bestimmung, werden zwölf Monate ab dem Datum der Ursprungs und ihrer Bestimmung, werden zwölf Monate ab dem Datum der
Kommunikation auf Vorrat gespeichert. Kommunikation auf Vorrat gespeichert.
Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des
Ministers und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Ministers und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens und des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Privatlebens und des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass die nach Art der in Absatz 1 bis 3 erwähnten Kategorien auf Erlass die nach Art der in Absatz 1 bis 3 erwähnten Kategorien auf
Vorrat zu speichernden Daten und die Anforderungen, die diese Daten Vorrat zu speichernden Daten und die Anforderungen, die diese Daten
erfüllen müssen, fest. erfüllen müssen, fest.
§ 4 - Für die Vorratsspeicherung der in § 3 erwähnten Daten gilt für § 4 - Für die Vorratsspeicherung der in § 3 erwähnten Daten gilt für
in § 1 Absatz 1 erwähnte Anbieter und Betreiber Folgendes: in § 1 Absatz 1 erwähnte Anbieter und Betreiber Folgendes:
1. Sie gewährleisten, dass die auf Vorrat gespeicherten Daten von der 1. Sie gewährleisten, dass die auf Vorrat gespeicherten Daten von der
gleichen Qualität sind und der gleichen Sicherheit und dem gleichen gleichen Qualität sind und der gleichen Sicherheit und dem gleichen
Schutz unterliegen wie die im Netz vorhandenen Daten. Schutz unterliegen wie die im Netz vorhandenen Daten.
2. Sie sorgen dafür, dass in Bezug auf die auf Vorrat gespeicherten 2. Sie sorgen dafür, dass in Bezug auf die auf Vorrat gespeicherten
Daten geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen Daten geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen
werden, um sie vor unbeabsichtigter oder unrechtmäßiger Zerstörung, werden, um sie vor unbeabsichtigter oder unrechtmäßiger Zerstörung,
unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung, unbefugter unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung, unbefugter
oder unrechtmäßiger Speicherung, Verarbeitung, Zugänglichmachung oder oder unrechtmäßiger Speicherung, Verarbeitung, Zugänglichmachung oder
Verbreitung zu schützen. Verbreitung zu schützen.
3. Sie gewährleisten, dass der Zugang zu den auf Vorrat gespeicherten 3. Sie gewährleisten, dass der Zugang zu den auf Vorrat gespeicherten
Daten ausschließlich einem oder mehreren Mitgliedern des in Artikel Daten ausschließlich einem oder mehreren Mitgliedern des in Artikel
126/1 § 1 erwähnten Koordinationsbüros vorbehalten ist. 126/1 § 1 erwähnten Koordinationsbüros vorbehalten ist.
4. Sie speichern die Daten auf Vorrat auf dem Gebiet der Europäischen 4. Sie speichern die Daten auf Vorrat auf dem Gebiet der Europäischen
Union. Union.
5. Sie treffen Maßnahmen zum technologischen Schutz, die die auf 5. Sie treffen Maßnahmen zum technologischen Schutz, die die auf
Vorrat gespeicherten Daten ab ihrer Registrierung für Personen, die Vorrat gespeicherten Daten ab ihrer Registrierung für Personen, die
nicht zu ihrem Zugang befugt sind, unlesbar und unbrauchbar machen. nicht zu ihrem Zugang befugt sind, unlesbar und unbrauchbar machen.
6. Sie sorgen dafür, dass unbeschadet der Artikel 122 und 123 nach 6. Sie sorgen dafür, dass unbeschadet der Artikel 122 und 123 nach
Ablauf der in § 3 erwähnten auf diese Daten anwendbaren Ablauf der in § 3 erwähnten auf diese Daten anwendbaren
Vorratsspeicherungsfrist die auf Vorrat gespeicherten Daten von den Vorratsspeicherungsfrist die auf Vorrat gespeicherten Daten von den
Trägern entfernt werden. Trägern entfernt werden.
7. Sie sorgen dafür, dass bei Anträgen auf Erhalt auf Vorrat 7. Sie sorgen dafür, dass bei Anträgen auf Erhalt auf Vorrat
gespeicherter Daten seitens einer in § 2 erwähnten Behörde die Nutzung gespeicherter Daten seitens einer in § 2 erwähnten Behörde die Nutzung
dieser Daten rückverfolgt werden kann. dieser Daten rückverfolgt werden kann.
Die in Absatz 1 Nr. 7 erwähnte Rückverfolgbarkeit wird mit Hilfe eines Die in Absatz 1 Nr. 7 erwähnte Rückverfolgbarkeit wird mit Hilfe eines
Tagebuchs durchgeführt. Das Institut und der Ausschuss für den Schutz Tagebuchs durchgeführt. Das Institut und der Ausschuss für den Schutz
des Privatlebens dürfen dieses Tagebuch einsehen oder eine Kopie des des Privatlebens dürfen dieses Tagebuch einsehen oder eine Kopie des
gesamten oder eines Teils dieses Tagebuchs verlangen. Das Institut und gesamten oder eines Teils dieses Tagebuchs verlangen. Das Institut und
der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens schließen ein der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens schließen ein
Zusammenarbeitsprotokoll über Kenntnisnahme und Kontrolle des Inhalts Zusammenarbeitsprotokoll über Kenntnisnahme und Kontrolle des Inhalts
des Tagebuchs. des Tagebuchs.
§ 5 - Der Minister und der Minister der Justiz sorgen dafür, dass der § 5 - Der Minister und der Minister der Justiz sorgen dafür, dass der
Abgeordnetenkammer jährlich eine Statistik über die Vorratsspeicherung Abgeordnetenkammer jährlich eine Statistik über die Vorratsspeicherung
der Daten übermittelt wird, die bei der Bereitstellung öffentlich der Daten übermittelt wird, die bei der Bereitstellung öffentlich
zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste beziehungsweise zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste beziehungsweise
öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden. öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden.
Aus dieser Statistik muss hervorgehen: Aus dieser Statistik muss hervorgehen:
1. in welchen Fällen gemäß den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen 1. in welchen Fällen gemäß den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen
Daten an die zuständigen Behörden weitergegeben worden sind, Daten an die zuständigen Behörden weitergegeben worden sind,
2. wie viel Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Vorratsspeicherung der 2. wie viel Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Vorratsspeicherung der
Daten und dem Zeitpunkt, zu dem sie von der zuständigen Behörde Daten und dem Zeitpunkt, zu dem sie von der zuständigen Behörde
angefordert wurden, vergangen ist, angefordert wurden, vergangen ist,
3. in welchen Fällen die Anfragen nach Daten ergebnislos geblieben 3. in welchen Fällen die Anfragen nach Daten ergebnislos geblieben
sind. sind.
Diese Statistik darf keine personenbezogenen Daten enthalten. Diese Statistik darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
Die Daten, die die Anwendung von § 2 Nr. 1 betreffen, werden ebenfalls Die Daten, die die Anwendung von § 2 Nr. 1 betreffen, werden ebenfalls
dem Bericht beigefügt, den der Minister der Justiz gemäß Artikel dem Bericht beigefügt, den der Minister der Justiz gemäß Artikel
90decies des Strafprozessgesetzbuches dem Parlament erstatten muss. 90decies des Strafprozessgesetzbuches dem Parlament erstatten muss.
Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des
Ministers nach Stellungnahme des Instituts die Statistik fest, die in Ministers nach Stellungnahme des Instituts die Statistik fest, die in
§ 1 Absatz 1 erwähnte Anbieter und Betreiber jährlich dem Institut § 1 Absatz 1 erwähnte Anbieter und Betreiber jährlich dem Institut
übermitteln, und die Statistik, die das Institut dem Minister und dem übermitteln, und die Statistik, die das Institut dem Minister und dem
Minister der Justiz übermittelt. Minister der Justiz übermittelt.
§ 6 - Unbeschadet des in § 5 Absatz 4 erwähnten Berichts erstatten der § 6 - Unbeschadet des in § 5 Absatz 4 erwähnten Berichts erstatten der
Minister und der Minister der Justiz der Abgeordnetenkammer zwei Jahre Minister und der Minister der Justiz der Abgeordnetenkammer zwei Jahre
nach Inkrafttreten des in § 3 Absatz 4 erwähnten Königlichen Erlasses nach Inkrafttreten des in § 3 Absatz 4 erwähnten Königlichen Erlasses
einen Evaluationsbericht über die Umsetzung des vorliegenden Artikels, einen Evaluationsbericht über die Umsetzung des vorliegenden Artikels,
damit überprüft wird, ob Bestimmungen angepasst werden müssen, damit überprüft wird, ob Bestimmungen angepasst werden müssen,
insbesondere was die auf Vorrat zu speichernden Daten und die insbesondere was die auf Vorrat zu speichernden Daten und die
Vorratsspeicherungsfrist betrifft." Vorratsspeicherungsfrist betrifft."
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 126/1 mit folgendem Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 126/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 126/1 - § 1 - Bei jedem in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnten "Art. 126/1 - § 1 - Bei jedem in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnten
Betreiber und Anbieter wird ein Koordinationsbüro eingerichtet, das Betreiber und Anbieter wird ein Koordinationsbüro eingerichtet, das
beauftragt ist, den gesetzlich befugten belgischen Behörden auf deren beauftragt ist, den gesetzlich befugten belgischen Behörden auf deren
Antrag hin aufgrund von Artikel 122, 123 und 126 auf Vorrat Antrag hin aufgrund von Artikel 122, 123 und 126 auf Vorrat
gespeicherte Daten, Identifizierungsdaten des Anrufers aufgrund von gespeicherte Daten, Identifizierungsdaten des Anrufers aufgrund von
Artikel 107 § 2 Absatz 1 oder Daten, die aufgrund der Artikel 46bis, Artikel 107 § 2 Absatz 1 oder Daten, die aufgrund der Artikel 46bis,
88bis und 90ter des Strafprozessgesetzbuches und der Artikel 18/7, 88bis und 90ter des Strafprozessgesetzbuches und der Artikel 18/7,
18/8, 18/16 und 18/17 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 18/8, 18/16 und 18/17 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998
über die Nachrichten-und Sicherheitsdienste angefordert werden können, über die Nachrichten-und Sicherheitsdienste angefordert werden können,
zu übermitteln. zu übermitteln.
Gegebenenfalls können mehrere Betreiber oder Anbieter ein gemeinsames Gegebenenfalls können mehrere Betreiber oder Anbieter ein gemeinsames
Koordinationsbüro schaffen. In diesem Fall muss das Koordinationsbüro Koordinationsbüro schaffen. In diesem Fall muss das Koordinationsbüro
denselben Dienst für jeden Betreiber oder Anbieter vorsehen. denselben Dienst für jeden Betreiber oder Anbieter vorsehen.
Um dem Koordinationsbüro anzugehören müssen die Mitglieder: Um dem Koordinationsbüro anzugehören müssen die Mitglieder:
1. Inhaber einer positiven und nicht abgelaufenen 1. Inhaber einer positiven und nicht abgelaufenen
Sicherheitsstellungnahme gemäß Artikel 22quinquies des Gesetzes vom Sicherheitsstellungnahme gemäß Artikel 22quinquies des Gesetzes vom
11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die
Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen sein, Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen sein,
2. nicht von einer Verweigerung durch den Justizminister betroffen 2. nicht von einer Verweigerung durch den Justizminister betroffen
sein; eine solche Verweigerung muss mit Gründen versehen sein und kann sein; eine solche Verweigerung muss mit Gründen versehen sein und kann
jederzeit eintreten. jederzeit eintreten.
Eine Stellungnahme wird fünf Jahre nach ihrer Abgabe als abgelaufen Eine Stellungnahme wird fünf Jahre nach ihrer Abgabe als abgelaufen
betrachtet. betrachtet.
Betreiber und Anbieter, die keinen der in Artikel 126 § 1 erwähnten Betreiber und Anbieter, die keinen der in Artikel 126 § 1 erwähnten
Dienste anbieten, werden von der in Absatz 3 Nr. 1 erwähnten Bedingung Dienste anbieten, werden von der in Absatz 3 Nr. 1 erwähnten Bedingung
befreit. befreit.
Nur die Mitglieder des Koordinationsbüros dürfen Anträge der Behörden Nur die Mitglieder des Koordinationsbüros dürfen Anträge der Behörden
in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Daten beantworten. Sie dürfen in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Daten beantworten. Sie dürfen
jedoch unter ihrer Aufsicht und auf das Notwendigste beschränkt von jedoch unter ihrer Aufsicht und auf das Notwendigste beschränkt von
Angestellten von Betreiber oder Anbieter technische Hilfe bekommen. Angestellten von Betreiber oder Anbieter technische Hilfe bekommen.
Mitglieder des Koordinationsbüros und Angestellte, die technische Mitglieder des Koordinationsbüros und Angestellte, die technische
Hilfe leisten, unterliegen dem Berufsgeheimnis. Hilfe leisten, unterliegen dem Berufsgeheimnis.
In Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnte Betreiber und Anbieter achten auf In Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnte Betreiber und Anbieter achten auf
die Vertraulichkeit der vom Koordinationsbüro verarbeiteten Daten und die Vertraulichkeit der vom Koordinationsbüro verarbeiteten Daten und
teilen dem Institut und Ausschuss für den Schutz des Privatlebens die teilen dem Institut und Ausschuss für den Schutz des Privatlebens die
Kontaktdaten des Koordinationsbüros und seiner Mitglieder und jede Kontaktdaten des Koordinationsbüros und seiner Mitglieder und jede
Änderung dieser Daten unverzüglich mit. Änderung dieser Daten unverzüglich mit.
§ 2 - In Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnte Betreiber und Anbieter § 2 - In Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnte Betreiber und Anbieter
richten interne Verfahren zur Beantwortung von Anfragen über den richten interne Verfahren zur Beantwortung von Anfragen über den
Zugang der Behörden zu den personenbezogenen Daten der Nutzer ein. Sie Zugang der Behörden zu den personenbezogenen Daten der Nutzer ein. Sie
stellen dem Institut auf Anfrage Informationen über diese Verfahren, stellen dem Institut auf Anfrage Informationen über diese Verfahren,
die Zahl der eingegangenen Anfragen, die vorgebrachten rechtlichen die Zahl der eingegangenen Anfragen, die vorgebrachten rechtlichen
Begründungen und ihre Antworten zur Verfügung. Begründungen und ihre Antworten zur Verfügung.
In Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnte Betreiber und Anbieter gelten für In Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnte Betreiber und Anbieter gelten für
die aufgrund von Artikel 126 und des vorliegenden Artikels die aufgrund von Artikel 126 und des vorliegenden Artikels
verarbeiteten Daten als für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne verarbeiteten Daten als für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne
des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten. hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten.
Betreiber öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze und Anbieter Betreiber öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze und Anbieter
wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnt halten für den Zugang zu den wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnt halten für den Zugang zu den
in § 1 erwähnten Daten und ihre Übermittlung an die Behörden Artikel in § 1 erwähnten Daten und ihre Übermittlung an die Behörden Artikel
114 § 2 ein. 114 § 2 ein.
§ 3 - In Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnte Betreiber und Anbieter § 3 - In Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnte Betreiber und Anbieter
bestimmen einen oder mehrere Beauftragte für den Schutz bestimmen einen oder mehrere Beauftragte für den Schutz
personenbezogener Daten, der beziehungsweise die die in § 1 Absatz 3 personenbezogener Daten, der beziehungsweise die die in § 1 Absatz 3
erwähnten kumulativen Bedingungen erfüllen muss. erwähnten kumulativen Bedingungen erfüllen muss.
Dieser Beauftragte darf nicht dem Koordinationsbüro angehören. Dieser Beauftragte darf nicht dem Koordinationsbüro angehören.
Verschiedene Betreiber oder Anbieter dürfen einen oder mehrere Verschiedene Betreiber oder Anbieter dürfen einen oder mehrere
gemeinsame Beauftragte für den Schutz personenbezogener Daten gemeinsame Beauftragte für den Schutz personenbezogener Daten
bestimmen. In diesem Fall dürfen diese Beauftragte denselben Auftrag bestimmen. In diesem Fall dürfen diese Beauftragte denselben Auftrag
für jeden individuellen Betreiber oder Anbieter ausführen. für jeden individuellen Betreiber oder Anbieter ausführen.
Bei der Ausführung seiner Aufträge handelt der Beauftragte für den Bei der Ausführung seiner Aufträge handelt der Beauftragte für den
Schutz personenbezogener Daten vollkommen unabhängig und hat Zugang zu Schutz personenbezogener Daten vollkommen unabhängig und hat Zugang zu
allen personenbezogenen Daten, die den Behörden übermittelt werden, allen personenbezogenen Daten, die den Behörden übermittelt werden,
und zu allen relevanten Räumlichkeiten von Anbieter und Betreiber. und zu allen relevanten Räumlichkeiten von Anbieter und Betreiber.
Die Ausführung seiner Aufträge darf für den Beauftragten keine Die Ausführung seiner Aufträge darf für den Beauftragten keine
Nachteile mit sich bringen. Er darf insbesondere als Beauftragter Nachteile mit sich bringen. Er darf insbesondere als Beauftragter
aufgrund der Ausführung der Aufgaben, die ihm anvertraut sind, nicht aufgrund der Ausführung der Aufgaben, die ihm anvertraut sind, nicht
ohne eingehende Begründung entlassen oder ersetzt werden. ohne eingehende Begründung entlassen oder ersetzt werden.
Der Beauftragte muss die Möglichkeit haben, direkt mit dem Betreiber Der Beauftragte muss die Möglichkeit haben, direkt mit dem Betreiber
oder Anbieter zu kommunizieren. oder Anbieter zu kommunizieren.
Der Beauftragte für den Schutz personenbezogener Daten sorgt dafür, Der Beauftragte für den Schutz personenbezogener Daten sorgt dafür,
dass: dass:
1. vom Koordinationsbüro durchgeführte Verarbeitungen gemäß dem Gesetz 1. vom Koordinationsbüro durchgeführte Verarbeitungen gemäß dem Gesetz
ausgeführt werden, ausgeführt werden,
2. Anbieter oder Betreiber nur Daten sammelt und speichert, die er 2. Anbieter oder Betreiber nur Daten sammelt und speichert, die er
auch gesetzlich aufbewahren darf, auch gesetzlich aufbewahren darf,
3. nur gesetzlich befugte Behörden Zugang zu den gespeicherten Daten 3. nur gesetzlich befugte Behörden Zugang zu den gespeicherten Daten
haben, haben,
4. Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz von personenbezogenen 4. Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz von personenbezogenen
Daten, die in vorliegendem Gesetz und in der Sicherheitspolitik von Daten, die in vorliegendem Gesetz und in der Sicherheitspolitik von
Anbieter und Betreiber beschrieben sind, durchgeführt werden. Anbieter und Betreiber beschrieben sind, durchgeführt werden.
In Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnte Anbieter und Betreiber teilen dem In Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnte Anbieter und Betreiber teilen dem
Institut und dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens die Institut und dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens die
Kontaktdaten der Beauftragten für den Schutz personenbezogener Daten Kontaktdaten der Beauftragten für den Schutz personenbezogener Daten
und jede Änderung dieser Daten unverzüglich mit. und jede Änderung dieser Daten unverzüglich mit.
§ 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass § 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und
des Instituts: des Instituts:
1. Modalitäten für Beantragung und Abgabe der 1. Modalitäten für Beantragung und Abgabe der
Sicherheitsstellungnahme, Sicherheitsstellungnahme,
2. Anforderungen, die das Koordinationsbüro erfüllen muss, unter 2. Anforderungen, die das Koordinationsbüro erfüllen muss, unter
Berücksichtigung der Situation von Betreiber und Anbieter, die wenige Berücksichtigung der Situation von Betreiber und Anbieter, die wenige
Anträge von Gerichtsbehörden erhalten, die keine Niederlassung in Anträge von Gerichtsbehörden erhalten, die keine Niederlassung in
Belgien haben oder hauptsächlich im Ausland tätig sind, Belgien haben oder hauptsächlich im Ausland tätig sind,
3. Informationen, die dem Institut und Ausschuss für den Schutz des 3. Informationen, die dem Institut und Ausschuss für den Schutz des
Privatlebens gemäß den Paragraphen 1 und 3 zu übermitteln sind, und Privatlebens gemäß den Paragraphen 1 und 3 zu übermitteln sind, und
Behörden, die Zugang zu diesen Informationen haben, Behörden, die Zugang zu diesen Informationen haben,
4. andere Regeln für die Zusammenarbeit der in Artikel 126 § 1 Absatz 4. andere Regeln für die Zusammenarbeit der in Artikel 126 § 1 Absatz
1 erwähnten Betreiber und Anbieter mit den belgischen Behörden oder 1 erwähnten Betreiber und Anbieter mit den belgischen Behörden oder
bestimmten unter ihnen für die Übermittlung der in § 1 erwähnten bestimmten unter ihnen für die Übermittlung der in § 1 erwähnten
Daten, gegebenenfalls einschließlich Form und Inhalt des Antrags pro Daten, gegebenenfalls einschließlich Form und Inhalt des Antrags pro
betroffene Behörde." betroffene Behörde."
Art. 6 - Artikel 127 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 6 - Artikel 127 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 4. Februar 2010, 10. Juli 2012 und 27. März 2014, wird wie folgt vom 4. Februar 2010, 10. Juli 2012 und 27. März 2014, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Betreibern" und den Wörtern a) In Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Betreibern" und den Wörtern
"und Endnutzern" die Wörter "Anbietern wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 "und Endnutzern" die Wörter "Anbietern wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1
erwähnt" eingefügt. erwähnt" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden zwischen dem Wort "Betreiber" und den Wörtern b) In Absatz 2 werden zwischen dem Wort "Betreiber" und den Wörtern
"an den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Handlungen" die Wörter "und "an den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Handlungen" die Wörter "und
Anbieter wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnt" eingefügt. Anbieter wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnt" eingefügt.
2. Paragraph 6 wird aufgehoben. 2. Paragraph 6 wird aufgehoben.
Art. 7 - Artikel 145 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 7 - Artikel 145 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 25. April 2007 und 27. März 2014, wird wie folgt abgeändert: vom 25. April 2007 und 27. März 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen dem Wort "124," und dem Wort "127" werden die Wörter "126, 1. Zwischen dem Wort "124," und dem Wort "127" werden die Wörter "126,
126/1," eingefügt. 126/1," eingefügt.
2. Zwischen dem Wort "47" und den Wörtern "und 127" werden die Wörter 2. Zwischen dem Wort "47" und den Wörtern "und 127" werden die Wörter
", 126, 126/1" eingefügt. ", 126, 126/1" eingefügt.
3. Anstelle von § 3ter, für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 3. Anstelle von § 3ter, für nichtig erklärt durch Entscheid Nr.
84/2015 des Verfassungsgerichtshofes, wird ein § 3ter mit folgendem 84/2015 des Verfassungsgerichtshofes, wird ein § 3ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
" § 3ter - Mit einer Geldbuße von 50 bis zu 50.000 EUR und einer " § 3ter - Mit einer Geldbuße von 50 bis zu 50.000 EUR und einer
Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren oder mit nur Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren oder mit nur
einer dieser Strafen wird belegt: einer dieser Strafen wird belegt:
1. wer in anderen als in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen oder 1. wer in anderen als in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen oder
unter Nichteinhaltung der durch das Gesetz vorgeschriebenen unter Nichteinhaltung der durch das Gesetz vorgeschriebenen
Formalitäten bei der Ausübung seiner Funktion in betrügerischer Formalitäten bei der Ausübung seiner Funktion in betrügerischer
Absicht oder mit der Absicht zu schaden die in Artikel 126 erwähnten Absicht oder mit der Absicht zu schaden die in Artikel 126 erwähnten
Daten auf irgendeine Weise übernimmt, in Besitz hält oder von diesen Daten auf irgendeine Weise übernimmt, in Besitz hält oder von diesen
Daten irgendeinen Gebrauch macht, Daten irgendeinen Gebrauch macht,
2. wer Daten, wohl wissend, dass sie durch Begehung der in Nr. 1 2. wer Daten, wohl wissend, dass sie durch Begehung der in Nr. 1
erwähnten Straftat erhalten wurden, in Besitz hält, anderen Personen erwähnten Straftat erhalten wurden, in Besitz hält, anderen Personen
preisgibt oder verbreitet oder von ihnen irgendeinen Gebrauch macht." preisgibt oder verbreitet oder von ihnen irgendeinen Gebrauch macht."
(...) (...)
Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 2016 Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Der Minister der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post Der Minister der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post
A. DE CROO A. DE CROO
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
S. VANDEPUT S. VANDEPUT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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