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Wet van 29 januari 2016
gepubliceerd op 04 april 2016

Wet betreffende het gebruik van videoconferentie voor de verschijning van inverdenkinggestelden in voorlopige hechtenis. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2016000197
pub.
04/04/2016
prom.
29/01/2016
ELI
eli/wet/2016/01/29/2016000197/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


29 JANUARI 2016. - Wet betreffende het gebruik van videoconferentie voor de verschijning van inverdenkinggestelden in voorlopige hechtenis. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 januari 2016 betreffende het gebruik van videoconferentie voor de verschijning van inverdenkinggestelden in voorlopige hechtenis (Belgisch Staatsblad van 19 februari 2016).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 29. JANUAR 2016 - Gesetz über die Benutzung der Videokonferenz für das Erscheinen von Beschuldigten in Untersuchungshaft PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 2 - In Artikel 127 § 4 Absatz 2 zweiter Satz des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. Mai 2005, werden zwischen dem Wort "Parteien" und dem Wort "anordnen" die Wörter ", sei es über Videokonferenz oder nicht, wenn sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet," eingefügt.

Art. 3 - Artikel 135 § 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt ersetzt durch das Gesetz vom 12. März 1998, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Anklagekammer kann beschließen, dass der Beschuldigte, der sich in Untersuchungshaft befindet, über Videokonferenz erscheint." Art. 4 - Artikel 136bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 1990, ersetzt durch das Gesetz vom 12. März 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2005 und das Gesetz vom 5.

Februar 2016 zur Abänderung des Strafrechts und des Strafprozessrechts und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Anklagekammer kann beschließen, dass der Beschuldigte, der sich in Untersuchungshaft befindet, über Videokonferenz erscheint." Art. 5 - Artikel 235bis § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. März 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 14.

Dezember 2012, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Anklagekammer kann beschließen, dass der Beschuldigte, der sich in Untersuchungshaft befindet, über Videokonferenz erscheint." Art. 6 - Artikel 235ter § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. Januar 2009, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Anklagekammer kann beschließen, dass der Beschuldigte, der sich in Untersuchungshaft befindet, über Videokonferenz erscheint." KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft Art. 7 - In Artikel 23 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, werden zwischen den Wörtern "das persönliche Erscheinen" und den Wörtern "mindestens drei Tage" die Wörter ", sei es über Videokonferenz oder nicht," eingefügt.

Art. 8 - Artikel 30 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Anklagekammer kann beschließen, dass der Beschuldigte über Videokonferenz erscheint." KAPITEL 4 - Ausführungsbestimmung Art. 9 - Der König bestimmt die Modalitäten der Benutzung der Videokonferenz für das Erscheinen von Beschuldigten, die sich in Untersuchungshaft befinden.

KAPITEL 5 - Inkrafttreten Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König zu bestimmenden Datum und spätestens am 1. September 2017 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K.GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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