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Meertalige weergave van Wet van 29/01/2016
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Wet betreffende het gebruik van videoconferentie voor de verschijning van inverdenkinggestelden in voorlopige hechtenis. - Duitse vertaling Loi relative à l'utilisation de la vidéoconférence pour la comparution d'inculpés en détention préventive. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 JANUARI 2016. - Wet betreffende het gebruik van videoconferentie voor de verschijning van inverdenkinggestelden in voorlopige hechtenis. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 januari 2016 betreffende het gebruik van videoconferentie voor de verschijning van inverdenkinggestelden in voorlopige hechtenis SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 JANVIER 2016. - Loi relative à l'utilisation de la vidéoconférence pour la comparution d'inculpés en détention préventive. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 29 janvier 2016 relative à l'utilisation de la vidéoconférence pour la comparution d'inculpés en détention préventive (Moniteur belge
(Belgisch Staatsblad van 19 februari 2016). du 19 février 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
29. JANUAR 2016 - Gesetz über die Benutzung der Videokonferenz für das 29. JANUAR 2016 - Gesetz über die Benutzung der Videokonferenz für das
Erscheinen von Beschuldigten in Untersuchungshaft Erscheinen von Beschuldigten in Untersuchungshaft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches
Art. 2 - In Artikel 127 § 4 Absatz 2 zweiter Satz des Art. 2 - In Artikel 127 § 4 Absatz 2 zweiter Satz des
Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. Mai 2005, Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. Mai 2005,
werden zwischen dem Wort "Parteien" und dem Wort "anordnen" die Wörter werden zwischen dem Wort "Parteien" und dem Wort "anordnen" die Wörter
", sei es über Videokonferenz oder nicht, wenn sich der Beschuldigte ", sei es über Videokonferenz oder nicht, wenn sich der Beschuldigte
in Untersuchungshaft befindet," eingefügt. in Untersuchungshaft befindet," eingefügt.
Art. 3 - Artikel 135 § 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt ersetzt durch Art. 3 - Artikel 135 § 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt ersetzt durch
das Gesetz vom 12. März 1998, wird durch einen Absatz mit folgendem das Gesetz vom 12. März 1998, wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Die Anklagekammer kann beschließen, dass der Beschuldigte, der sich "Die Anklagekammer kann beschließen, dass der Beschuldigte, der sich
in Untersuchungshaft befindet, über Videokonferenz erscheint." in Untersuchungshaft befindet, über Videokonferenz erscheint."
Art. 4 - Artikel 136bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 4 - Artikel 136bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 20. Juli 1990, ersetzt durch das Gesetz vom 12. März 1998 Gesetz vom 20. Juli 1990, ersetzt durch das Gesetz vom 12. März 1998
und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2005 und das Gesetz vom 5. und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2005 und das Gesetz vom 5.
Februar 2016 zur Abänderung des Strafrechts und des Strafprozessrechts Februar 2016 zur Abänderung des Strafrechts und des Strafprozessrechts
und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz, und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz,
wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Anklagekammer kann beschließen, dass der Beschuldigte, der sich "Die Anklagekammer kann beschließen, dass der Beschuldigte, der sich
in Untersuchungshaft befindet, über Videokonferenz erscheint." in Untersuchungshaft befindet, über Videokonferenz erscheint."
Art. 5 - Artikel 235bis § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 5 - Artikel 235bis § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 12. März 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. das Gesetz vom 12. März 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 14.
Dezember 2012, wird durch folgenden Satz ergänzt: Dezember 2012, wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Die Anklagekammer kann beschließen, dass der Beschuldigte, der sich "Die Anklagekammer kann beschließen, dass der Beschuldigte, der sich
in Untersuchungshaft befindet, über Videokonferenz erscheint." in Untersuchungshaft befindet, über Videokonferenz erscheint."
Art. 6 - Artikel 235ter § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 6 - Artikel 235ter § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz
vom 16. Januar 2009, wird durch folgenden Satz ergänzt: vom 16. Januar 2009, wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Die Anklagekammer kann beschließen, dass der Beschuldigte, der sich "Die Anklagekammer kann beschließen, dass der Beschuldigte, der sich
in Untersuchungshaft befindet, über Videokonferenz erscheint." in Untersuchungshaft befindet, über Videokonferenz erscheint."
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die
Untersuchungshaft Untersuchungshaft
Art. 7 - In Artikel 23 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Art. 7 - In Artikel 23 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die
Untersuchungshaft, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, Untersuchungshaft, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012,
werden zwischen den Wörtern "das persönliche Erscheinen" und den werden zwischen den Wörtern "das persönliche Erscheinen" und den
Wörtern "mindestens drei Tage" die Wörter ", sei es über Wörtern "mindestens drei Tage" die Wörter ", sei es über
Videokonferenz oder nicht," eingefügt. Videokonferenz oder nicht," eingefügt.
Art. 8 - Artikel 30 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 8 - Artikel 30 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch
das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird durch folgenden Satz ergänzt: das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Die Anklagekammer kann beschließen, dass der Beschuldigte über "Die Anklagekammer kann beschließen, dass der Beschuldigte über
Videokonferenz erscheint." Videokonferenz erscheint."
KAPITEL 4 - Ausführungsbestimmung KAPITEL 4 - Ausführungsbestimmung
Art. 9 - Der König bestimmt die Modalitäten der Benutzung der Art. 9 - Der König bestimmt die Modalitäten der Benutzung der
Videokonferenz für das Erscheinen von Beschuldigten, die sich in Videokonferenz für das Erscheinen von Beschuldigten, die sich in
Untersuchungshaft befinden. Untersuchungshaft befinden.
KAPITEL 5 - Inkrafttreten KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König zu bestimmenden Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König zu bestimmenden
Datum und spätestens am 1. September 2017 in Kraft. Datum und spätestens am 1. September 2017 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 2016 Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K.GEENS K.GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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