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Wet van 29 augustus 2000
gepubliceerd op 27 september 2000

Provincieraads-, gemeenteraads- en districtsraadsverkiezingen en rechtstreekse verkiezing van de raden voor maatschappelijk welzijn. - Mededeling voorgeschreven door artikel 5 van de wet van 19 oktober 1921 tot regeling van de provincieraadsverkiezingen. - Duitse vertaling

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2000000766
pub.
27/09/2000
prom.
29/08/2000
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN


29 AUGUSTUS 2000. - Provincieraads-, gemeenteraads- en districtsraadsverkiezingen en rechtstreekse verkiezing van de raden voor maatschappelijk welzijn. - Mededeling voorgeschreven door artikel 5 van de wet van 19 oktober 1921 tot regeling van de provincieraadsverkiezingen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de mededeling van de Minister van Binnenlandse Zaken van 29 augustus 2000 voorgeschreven door artikel 5 van de wet van 19 oktober 1921 tot regeling van de provincieraadsverkiezingen, betreffende de provincieraads-, gemeenteraads- en districtsraadsverkiezingen en de rechtstreekse verkiezing van de raden voor maatschappelijk welzijn (Belgisch Staatsblad van 6 september 2000), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 29. AUGUST 2000 - Provinzial-, Gemeinde- und Distriktratswahlen und Direktwahl der Sozialhilferäte - Mitteilung vorgeschrieben durch Artikel 5 des Grundlagengesetzes vom 19.Oktober 1921 über die Provinzialwahlen Gemäss Artikel 7 des Gemeindewahlgesetzes findet die ordentliche Versammlung der Wähler zwecks Erneuerung der Gemeinderäte von Rechts wegen alle sechs Jahre am zweiten Sonntag im Oktober statt.

In Artikel 29 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen, abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, wird bestimmt, dass die ordentliche Versammlung der Wahlkollegien im Hinblick auf die Erneuerung der Provinzialräte an dem Tag stattfindet, der für die Erneuerung der Gemeinderäte festgelegt ist.

Weiter wird in Artikel 331 § 1 des neuen Gemeindegesetzes bestimmt, dass in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern auf Initiative des Gemeinderates intrakommunale territoriale Organe geschaffen werden können. Die Mitglieder der Distrikträte werden durch die Versammlung der Gemeinderatswähler, die in den Bevölkerungsregistern der Gemeinde als Einwohner der betreffenden Gebietskörperschaft eingetragen sind, auf sechs Jahre gewählt. Die Wahlen finden am selben Tag wie die Gemeindewahlen statt und werden durch die Bestimmungen des Gemeindewahlgesetzes geregelt. Distriktratswahlen werden bei den anstehenden Wahlen nur in der Stadt Antwerpen organisiert.

Gemäss dem sogenannten Pazifizierungsgesetz vom 9. August 1988 versammeln sich die Wahlkollegien in den in Artikel 7 der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Randgemeinden (Drogenbos, Kraainem, Linkebeek, Sint-Genesius-Rode, Wemmel und Wezembeek-Oppem) und in den Gemeinden Comines-Warneton und Voeren ebenfalls an diesem Tag, um die Direktwahl der Mitglieder der Sozialhilferäte vorzunehmen.

Die Wahlen zur Einsetzung beziehungsweise Erneuerung dieser Versammlungen werden am Sonntag, dem 8. Oktober 2000, stattfinden.

Die Wahlbüros sind in Gemeinden mit automatisierter Stimmabgabe von 8 bis 15 Uhr und in den anderen Gemeinden von 8 bis 13 Uhr geöffnet.

Jeder Wähler muss eine Wahlaufforderung erhalten; diese muss im Prinzip mindestens fünfzehn Tage vor der Wahl zugestellt werden.

Wähler, die keine Wahlaufforderung erhalten haben, sind gebeten, sich bei der Gemeindeverwaltung über die Gründe dafür zu erkundigen. Sind die betreffenden Wähler in der Wählerliste eingetragen, können sie ihre Wahlaufforderung bis zum Mittag des Wahltags auf dem Gemeindesekretariat abholen.

Belgier erhalten eine weisse Wahlaufforderung und dürfen ihre Stimme für alle Wahlen abgeben. Europäische Staatsangehörige, die in der Wählerliste eingetragen sind, erhalten eine blaue Wahlaufforderung und dürfen ihre Stimme nur für die Gemeindewahlen abgeben; in Antwerpen dürfen sie ihre Stimme ausserdem für die Distriktratswahl abgeben.

Steht ein Wähler nicht auf der Wählerliste, kann er bis zum zwölften Tag vor der Wahl bei der Gemeindeverwaltung Beschwerde einreichen, falls er der Auffassung ist, folgende Wahlberechtigungsbedingungen zu erfüllen: - Belgier sein oder aber Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sein und als Gemeinderatswähler zugelassen worden sein, - am 1. August 2000, dem Tag des Abschlusses der Wählerliste, in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sein, - das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und sich am Wahltag in keinem der durch das Wahlgesetzbuch vorgesehenen Ausschluss- oder Aussetzungsfälle befinden.

Die Beschwerde wird durch einen Antrag eingereicht und muss zusammen mit allen Belegen, die der Antragsteller verwenden möchte, gegen Empfangsbescheinigung beim Gemeindesekretariat eingereicht oder per Einschreiben an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium gerichtet werden.

Wenn der Betreffende erklärt, er sei zu schreiben ausserstande, kann die Beschwerde mündlich beim Gemeindesekretär oder seinem Beauftragten erfolgen.

Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium muss innerhalb einer Frist von vier Tagen ab Einreichen des Antrags und auf jeden Fall vor dem siebten Tag vor der Wahl über jede Beschwerde entscheiden.

Brüssel, den 29. August 2000 Der Minister des Innern A. Duquesne.

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