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Provincieraads-, gemeenteraads- en districtsraadsverkiezingen en rechtstreekse verkiezing van de raden voor maatschappelijk welzijn. - Mededeling voorgeschreven door artikel 5 van de wet van 19 oktober 1921 tot regeling van de provincieraadsverkiezingen. - Duitse vertaling | Elections des conseils provinciaux, communaux et de district et élection directe des conseils de l'aide sociale. - Communiqué prescrit par l'article 5 de la loi du 19 octobre 1921 organique des élections provinciales. - Traduction allemande |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
29 AUGUSTUS 2000. - Provincieraads-, gemeenteraads- en | 29 AOUT 2000. - Elections des conseils provinciaux, communaux et de |
districtsraadsverkiezingen en rechtstreekse verkiezing van de raden | district et élection directe des conseils de l'aide sociale. - |
voor maatschappelijk welzijn. - Mededeling voorgeschreven door artikel | |
5 van de wet van 19 oktober 1921 tot regeling van de | Communiqué prescrit par l'article 5 de la loi du 19 octobre 1921 |
provincieraadsverkiezingen. - Duitse vertaling | organique des élections provinciales. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de mededeling van | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du |
de Minister van Binnenlandse Zaken van 29 augustus 2000 voorgeschreven | communiqué du Ministre de l'Intérieur du 29 août 2000 prescrit par |
door artikel 5 van de wet van 19 oktober 1921 tot regeling van de | l'article 5 de la loi du 19 octobre 1921 organique des élections |
provincieraadsverkiezingen, betreffende de provincieraads-, | provinciales, relatif aux élections des conseils provinciaux, |
gemeenteraads- en districtsraadsverkiezingen en de rechtstreekse | communaux et de district et à l'élection directe des conseils de |
verkiezing van de raden voor maatschappelijk welzijn (Belgisch | |
Staatsblad van 6 september 2000), opgemaakt door de Centrale dienst | l'aide sociale (Moniteur belge du 6 septembre 2000), établie par le |
voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in | Service central de traduction allemande du Commissariat |
Malmedy. | d'arrondissement adjoint à Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
29. AUGUST 2000 - Provinzial-, Gemeinde- und Distriktratswahlen und | 29. AUGUST 2000 - Provinzial-, Gemeinde- und Distriktratswahlen und |
Direktwahl der Sozialhilferäte - Mitteilung vorgeschrieben durch | Direktwahl der Sozialhilferäte - Mitteilung vorgeschrieben durch |
Artikel 5 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die | Artikel 5 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die |
Provinzialwahlen | Provinzialwahlen |
Gemäss Artikel 7 des Gemeindewahlgesetzes findet die ordentliche | Gemäss Artikel 7 des Gemeindewahlgesetzes findet die ordentliche |
Versammlung der Wähler zwecks Erneuerung der Gemeinderäte von Rechts | Versammlung der Wähler zwecks Erneuerung der Gemeinderäte von Rechts |
wegen alle sechs Jahre am zweiten Sonntag im Oktober statt. | wegen alle sechs Jahre am zweiten Sonntag im Oktober statt. |
In Artikel 29 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die | In Artikel 29 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die |
Provinzialwahlen, abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli | Provinzialwahlen, abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli |
1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, wird bestimmt, dass | 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, wird bestimmt, dass |
die ordentliche Versammlung der Wahlkollegien im Hinblick auf die | die ordentliche Versammlung der Wahlkollegien im Hinblick auf die |
Erneuerung der Provinzialräte an dem Tag stattfindet, der für die | Erneuerung der Provinzialräte an dem Tag stattfindet, der für die |
Erneuerung der Gemeinderäte festgelegt ist. | Erneuerung der Gemeinderäte festgelegt ist. |
Weiter wird in Artikel 331 § 1 des neuen Gemeindegesetzes bestimmt, | Weiter wird in Artikel 331 § 1 des neuen Gemeindegesetzes bestimmt, |
dass in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern auf Initiative des | dass in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern auf Initiative des |
Gemeinderates intrakommunale territoriale Organe geschaffen werden | Gemeinderates intrakommunale territoriale Organe geschaffen werden |
können. Die Mitglieder der Distrikträte werden durch die Versammlung | können. Die Mitglieder der Distrikträte werden durch die Versammlung |
der Gemeinderatswähler, die in den Bevölkerungsregistern der Gemeinde | der Gemeinderatswähler, die in den Bevölkerungsregistern der Gemeinde |
als Einwohner der betreffenden Gebietskörperschaft eingetragen sind, | als Einwohner der betreffenden Gebietskörperschaft eingetragen sind, |
auf sechs Jahre gewählt. Die Wahlen finden am selben Tag wie die | auf sechs Jahre gewählt. Die Wahlen finden am selben Tag wie die |
Gemeindewahlen statt und werden durch die Bestimmungen des | Gemeindewahlen statt und werden durch die Bestimmungen des |
Gemeindewahlgesetzes geregelt. Distriktratswahlen werden bei den | Gemeindewahlgesetzes geregelt. Distriktratswahlen werden bei den |
anstehenden Wahlen nur in der Stadt Antwerpen organisiert. | anstehenden Wahlen nur in der Stadt Antwerpen organisiert. |
Gemäss dem sogenannten Pazifizierungsgesetz vom 9. August 1988 | Gemäss dem sogenannten Pazifizierungsgesetz vom 9. August 1988 |
versammeln sich die Wahlkollegien in den in Artikel 7 der | versammeln sich die Wahlkollegien in den in Artikel 7 der |
koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in | koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in |
Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Randgemeinden (Drogenbos, | Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Randgemeinden (Drogenbos, |
Kraainem, Linkebeek, Sint-Genesius-Rode, Wemmel und Wezembeek-Oppem) | Kraainem, Linkebeek, Sint-Genesius-Rode, Wemmel und Wezembeek-Oppem) |
und in den Gemeinden Comines-Warneton und Voeren ebenfalls an diesem | und in den Gemeinden Comines-Warneton und Voeren ebenfalls an diesem |
Tag, um die Direktwahl der Mitglieder der Sozialhilferäte vorzunehmen. | Tag, um die Direktwahl der Mitglieder der Sozialhilferäte vorzunehmen. |
Die Wahlen zur Einsetzung beziehungsweise Erneuerung dieser | Die Wahlen zur Einsetzung beziehungsweise Erneuerung dieser |
Versammlungen werden am Sonntag, dem 8. Oktober 2000, stattfinden. | Versammlungen werden am Sonntag, dem 8. Oktober 2000, stattfinden. |
Die Wahlbüros sind in Gemeinden mit automatisierter Stimmabgabe von 8 | Die Wahlbüros sind in Gemeinden mit automatisierter Stimmabgabe von 8 |
bis 15 Uhr und in den anderen Gemeinden von 8 bis 13 Uhr geöffnet. | bis 15 Uhr und in den anderen Gemeinden von 8 bis 13 Uhr geöffnet. |
Jeder Wähler muss eine Wahlaufforderung erhalten; diese muss im | Jeder Wähler muss eine Wahlaufforderung erhalten; diese muss im |
Prinzip mindestens fünfzehn Tage vor der Wahl zugestellt werden. | Prinzip mindestens fünfzehn Tage vor der Wahl zugestellt werden. |
Wähler, die keine Wahlaufforderung erhalten haben, sind gebeten, sich | Wähler, die keine Wahlaufforderung erhalten haben, sind gebeten, sich |
bei der Gemeindeverwaltung über die Gründe dafür zu erkundigen. Sind | bei der Gemeindeverwaltung über die Gründe dafür zu erkundigen. Sind |
die betreffenden Wähler in der Wählerliste eingetragen, können sie | die betreffenden Wähler in der Wählerliste eingetragen, können sie |
ihre Wahlaufforderung bis zum Mittag des Wahltags auf dem | ihre Wahlaufforderung bis zum Mittag des Wahltags auf dem |
Gemeindesekretariat abholen. | Gemeindesekretariat abholen. |
Belgier erhalten eine weisse Wahlaufforderung und dürfen ihre Stimme | Belgier erhalten eine weisse Wahlaufforderung und dürfen ihre Stimme |
für alle Wahlen abgeben. Europäische Staatsangehörige, die in der | für alle Wahlen abgeben. Europäische Staatsangehörige, die in der |
Wählerliste eingetragen sind, erhalten eine blaue Wahlaufforderung und | Wählerliste eingetragen sind, erhalten eine blaue Wahlaufforderung und |
dürfen ihre Stimme nur für die Gemeindewahlen abgeben; in Antwerpen | dürfen ihre Stimme nur für die Gemeindewahlen abgeben; in Antwerpen |
dürfen sie ihre Stimme ausserdem für die Distriktratswahl abgeben. | dürfen sie ihre Stimme ausserdem für die Distriktratswahl abgeben. |
Steht ein Wähler nicht auf der Wählerliste, kann er bis zum zwölften | Steht ein Wähler nicht auf der Wählerliste, kann er bis zum zwölften |
Tag vor der Wahl bei der Gemeindeverwaltung Beschwerde einreichen, | Tag vor der Wahl bei der Gemeindeverwaltung Beschwerde einreichen, |
falls er der Auffassung ist, folgende Wahlberechtigungsbedingungen zu | falls er der Auffassung ist, folgende Wahlberechtigungsbedingungen zu |
erfüllen: | erfüllen: |
- Belgier sein oder aber Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der | - Belgier sein oder aber Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der |
Europäischen Union sein und als Gemeinderatswähler zugelassen worden | Europäischen Union sein und als Gemeinderatswähler zugelassen worden |
sein, | sein, |
- am 1. August 2000, dem Tag des Abschlusses der Wählerliste, in den | - am 1. August 2000, dem Tag des Abschlusses der Wählerliste, in den |
Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sein, | Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sein, |
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und sich am Wahltag in | - das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und sich am Wahltag in |
keinem der durch das Wahlgesetzbuch vorgesehenen Ausschluss- oder | keinem der durch das Wahlgesetzbuch vorgesehenen Ausschluss- oder |
Aussetzungsfälle befinden. | Aussetzungsfälle befinden. |
Die Beschwerde wird durch einen Antrag eingereicht und muss zusammen | Die Beschwerde wird durch einen Antrag eingereicht und muss zusammen |
mit allen Belegen, die der Antragsteller verwenden möchte, gegen | mit allen Belegen, die der Antragsteller verwenden möchte, gegen |
Empfangsbescheinigung beim Gemeindesekretariat eingereicht oder per | Empfangsbescheinigung beim Gemeindesekretariat eingereicht oder per |
Einschreiben an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium gerichtet | Einschreiben an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium gerichtet |
werden. | werden. |
Wenn der Betreffende erklärt, er sei zu schreiben ausserstande, kann | Wenn der Betreffende erklärt, er sei zu schreiben ausserstande, kann |
die Beschwerde mündlich beim Gemeindesekretär oder seinem Beauftragten | die Beschwerde mündlich beim Gemeindesekretär oder seinem Beauftragten |
erfolgen. | erfolgen. |
Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium muss innerhalb einer Frist | Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium muss innerhalb einer Frist |
von vier Tagen ab Einreichen des Antrags und auf jeden Fall vor dem | von vier Tagen ab Einreichen des Antrags und auf jeden Fall vor dem |
siebten Tag vor der Wahl über jede Beschwerde entscheiden. | siebten Tag vor der Wahl über jede Beschwerde entscheiden. |
Brüssel, den 29. August 2000 | Brüssel, den 29. August 2000 |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. Duquesne. | A. Duquesne. |