gepubliceerd op 10 november 2011
Wet tot omzetting van diverse richtlijnen betreffende het toezicht op de financiële sector en houdende diverse bepalingen. - Duitse vertaling van uittreksels
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
28 JULI 2011. - Wet tot omzetting van diverse richtlijnen betreffende het toezicht op de financiële sector en houdende diverse bepalingen. - Duitse vertaling van uittreksels
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de hoofdstukken 1 en 9 tot 11 van de wet van 28 juli 2011 tot omzetting van diverse richtlijnen betreffende het toezicht op de financiële sector en houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 31 augustus 2011).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 28. JULI 2011 - Gesetz zur Umsetzung verschiedener Richtlinien über die Kontrolle des Finanzsektors und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient insbesondere der Umsetzung der Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Grosskredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement und der Teilumsetzung der Richtlinie 2010/76/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik. Ausserdem schliesst es die Umsetzung der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen ab. (...) KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister und den Zugang zu Zahlungssystemen Art. 31 - In Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister und den Zugang zu Zahlungssystemen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: "1. Kreditinstitute nach belgischem Recht, nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des EWR errichtete Kreditinstitute, die in ihrem Herkunftsstaat zur Erbringung von Zahlungsdiensten ermächtigt sind und aufgrund der Artikel 65 und 66 des Bankgesetzes in Belgien tätig sind, und gemäss Artikel 79 des Bankgesetzes in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von Kreditinstituten, die dem Recht eines Nicht-EWR-Mitgliedstaates unterliegen,".
Art. 32 - Artikel 33 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt: "Art. 33 - Zugelassene Kommissare arbeiten unter ihrer persönlichen und ausschliesslichen Haftung gemäss dem vorliegenden Artikel, den Berufsregeln und den Richtlinien der "Bank" an der von der "Bank" ausgeübten Aufsicht mit. Zu diesem Zweck: 1. beurteilen sie die internen Kontrollmassnahmen, die die Zahlungsinstitute gemäss Artikel 14 § 3 Absatz 1 getroffen haben, und übermitteln der "Bank" ihre diesbezüglichen Schlussfolgerungen, 2.erstatten sie der "Bank" Bericht über: a) die Ergebnisse der eingeschränkten Prüfung der regelmässigen Aufstellungen, die die Zahlungsinstitute der "Bank" am Ende des ersten Halbjahres übermitteln, wobei sie bestätigen, dass sie keine Kenntnis von Umständen haben, aus denen hervorgehen würde, dass diese regelmässigen Aufstellungen vom Ende des Halbjahres in den bedeutenden Punkten nicht nach den geltenden Richtlinien der "Bank" erstellt worden sind.Sie bestätigen ausserdem, dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende des Halbjahres in Bezug auf die Buchführungsdaten in allen bedeutenden Punkten mit der Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen, in dem Sinne, dass sie vollständig sind, das heisst, dass sie alle Daten aus der Buchhaltung und dem Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind, und in dem Sinne, dass sie korrekt sind, das heisst, dass sie genau mit der Buchhaltung und dem Inventar übereinstimmen, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind; sie bestätigen ebenfalls, dass sie keine Kenntnis von Umständen haben, aus denen hervorgehen würde, dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende des Halbjahres nicht in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses des letzten Geschäftsjahres zugrunde gelegen haben, erstellt worden sind; die "Bank" kann die hier erwähnten regelmässigen Aufstellungen näher bestimmen, b) die Ergebnisse der Kontrolle der regelmässigen Aufstellungen, die die Zahlungsinstitute der "Bank" am Ende des Geschäftsjahres übermitteln, wobei sie bestätigen, dass diese regelmässigen Aufstellungen in allen bedeutenden Punkten nach den geltenden Richtlinien der "Bank" erstellt worden sind.Sie bestätigen ausserdem, dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende des Geschäftsjahres in Bezug auf die Buchführungsdaten in allen bedeutenden Punkten mit der Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen, in dem Sinne, dass sie vollständig sind, das heisst, dass sie alle Daten aus der Buchhaltung und dem Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind, und in dem Sinne, dass sie korrekt sind, das heisst, dass sie genau mit der Buchhaltung und dem Inventar übereinstimmen, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind; sie bestätigen ebenfalls, dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende des Geschäftsjahres in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses zugrunde liegen, erstellt worden sind; die "Bank" kann die hier erwähnten regelmässigen Aufstellungen näher bestimmen, 3. erstatten sie der "Bank" auf ihr Ersuchen hin Sonderberichte über Organisation, Tätigkeiten und Finanzstruktur des Zahlungsinstituts, wobei die Kosten für die Erstellung dieser Berichte vom Zahlungsinstitut getragen werden, 4.erstatten sie der "Bank" im Rahmen ihres Auftrags bei einem Zahlungsinstitut oder eines Revisionsauftrags bei einem Unternehmen, das mit einem Zahlungsinstitut verbunden ist, auf eigene Initiative hin Bericht, sobald sie Kenntnis erhalten: a) von Beschlüssen, Fakten oder Entwicklungen, die die Lage des Zahlungsinstituts auf finanzieller Ebene oder auf Ebene seiner Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren oder seiner internen Kontrolle in bedeutender Weise beeinflussen oder beeinflussen können, b) von Beschlüssen oder Fakten, die Verstösse gegen das Gesellschaftsgesetzbuch, die Satzung, vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse und -verordnungen bilden können, c) von anderen Beschlüssen oder Fakten, die zur Verweigerung der Bestätigung des Jahresabschlusses oder zur Formulierung diesbezüglicher Vorbehalte führen können, 5.erstatten sie der "Bank" mindestens einmal pro Jahr Bericht über die Angemessenheit der Massnahmen, die das Zahlungsinstitut in Anwendung von Artikel 22 §§ 1 und 2 getroffen hat, um Geldbeträge zu sichern, die es von Zahlungsdienstnutzern entgegennimmt.
Gegen zugelassene Kommissare, die gutgläubig eine der in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Informationen erteilt haben, kann weder Zivilklage, Strafverfolgung beziehungsweise Disziplinarklage eingeleitet werden noch kann gegen sie eine berufliche Sanktion ausgesprochen werden.
Die zugelassenen Kommissare übermitteln den Leitern des Zahlungsinstituts die gemäss Absatz 1 Nr. 3 an die "Bank" gerichteten Berichte. Diese Übermittlungen unterliegen der in Artikel 35 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 geregelten Geheimhaltungspflicht. Sie übermitteln der "Bank" eine Kopie der an diese Leiter gerichteten Berichte, die Angelegenheiten betreffen, die für die von der "Bank" ausgeübte Aufsicht von Bedeutung sein können.
Zugelassene Kommissare und zugelassene Revisorengesellschaften können bei den im Ausland ansässigen Zweigniederlassungen eines Instituts, über das sie die Aufsicht ausüben, Überprüfungen und Untersuchungen vornehmen, die zu ihren Aufgaben gehören.
Sie können auf Ersuchen der Europäischen Zentralbank von der "Bank" damit beauftragt werden, zu bestätigen, dass die Informationen, die Zahlungsinstitute diesen Behörden mitteilen müssen, vollständig, korrekt und gemäss den geltenden Regeln erstellt worden sind." Art. 33 - Artikel 43 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt: "Art. 43 - § 1 - Die Leiter der in Artikel 39 erwähnten Zweigniederlassungen bestellen für erneuerbare Zeiträume von drei Jahren einen oder mehrere Revisoren oder eine oder mehrere Revisorengesellschaften, die von der "Bank" zugelassen sind.
Die Artikel 31 und 32 Absatz 1 bis 4 sind auf diese Revisoren und Gesellschaften anwendbar. Die Abberufung eines zugelassenen Revisors oder einer zugelassenen Revisorengesellschaft von seinem beziehungsweise ihrem Amt wird der "Bank" zur vorherigen Stellungnahme unterbreitet. § 2 - Gemäss § 1 bestellte zugelassene Revisoren oder Revisorengesellschaften arbeiten unter ihrer persönlichen und ausschliesslichen Haftung gemäss dem vorliegenden Paragraphen, den Berufsregeln und den Richtlinien der "Bank" an der von der "Bank" ausgeübten Aufsicht mit. Zu diesem Zweck: 1. beurteilen sie die internen Kontrollmassnahmen, die die Zweigniederlassungen zur Einhaltung der Gesetze, Erlasse und Verordnungen getroffen haben, die aufgrund von Artikel 41 auf Zweigniederlassungen anwendbar sind, und übermitteln der "Bank" ihre Schlussfolgerungen, 2.erstatten sie der "Bank" Bericht über: a) die Ergebnisse der eingeschränkten Prüfung der regelmässigen Aufstellungen, die die in Artikel 39 erwähnten Zweigniederlassungen der "Bank" am Ende des ersten Halbjahres übermitteln, wobei sie bestätigen, dass sie keine Kenntnis von Umständen haben, aus denen hervorgehen würde, dass diese regelmässigen Aufstellungen vom Ende des Halbjahres in den bedeutenden Punkten nicht nach den geltenden Richtlinien der "Bank" erstellt worden sind.Sie bestätigen ausserdem, dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende des Halbjahres in Bezug auf die Buchführungsdaten in allen bedeutenden Punkten mit der Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen, in dem Sinne, dass sie vollständig sind, das heisst, dass sie alle Daten aus der Buchhaltung und dem Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind, und in dem Sinne, dass sie korrekt sind, das heisst, dass sie genau mit der Buchhaltung und dem Inventar übereinstimmen, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind; sie bestätigen ebenfalls, dass sie keine Kenntnis von Umständen haben, aus denen hervorgehen würde, dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende des Halbjahres nicht in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses des letzten Geschäftsjahres zugrunde gelegen haben, erstellt worden sind; die "Bank" kann die hier erwähnten regelmässigen Aufstellungen näher bestimmen, b) die Ergebnisse der Kontrolle der regelmässigen Aufstellungen, die die in Artikel 39 erwähnten Zweigniederlassungen der "Bank" am Ende des Geschäftsjahres übermitteln, wobei sie bestätigen, dass diese regelmässigen Aufstellungen in allen bedeutenden Punkten nach den geltenden Richtlinien der "Bank" erstellt worden sind.Sie bestätigen ausserdem, dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende des Geschäftsjahres in Bezug auf die Buchführungsdaten in allen bedeutenden Punkten mit der Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen, in dem Sinne, dass sie vollständig sind, das heisst, dass sie alle Daten aus der Buchhaltung und dem Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind, und in dem Sinne, dass sie korrekt sind, das heisst, dass sie genau mit der Buchhaltung und dem Inventar übereinstimmen, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind; sie bestätigen ebenfalls, dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende des Geschäftsjahres in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses zugrunde liegen, erstellt worden sind; die "Bank" kann die hier erwähnten regelmässigen Aufstellungen näher bestimmen.
Sie können auf Ersuchen der Europäischen Zentralbank von der "Bank" damit beauftragt werden, die Informationen, die Zweigniederlassungen diesen Behörden in Anwendung von Artikel 41 Absatz 1 mitteilen müssen, in gleicher Weise zu bestätigen, 3. erstatten sie der "Bank" in den Zuständigkeitsbereichen, die die "Bank" den Zweigniederlassungen gegenüber hat, periodische Berichte oder auf ihr Ersuchen hin Sonderberichte über Organisation, Tätigkeiten und Finanzstruktur der Zweigniederlassungen, 4.erstatten sie der "Bank" in deren Zuständigkeitsbereichen und im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde des Zentralsitzes auf eigene Initiative hin Bericht, sobald sie Kenntnis erhalten: a) von Beschlüssen, Fakten oder Entwicklungen, die die Lage der Zweigniederlassung auf finanzieller Ebene oder auf Ebene ihrer Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren oder ihrer internen Kontrolle in bedeutender Weise beeinflussen oder beeinflussen können, b) von Beschlüssen oder Fakten, die Verstösse gegen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen oder anderer auf ihre Tätigkeit in Belgien anwendbarer Gesetze und Verordnungen bilden können, soweit die "Bank" für die in diesen Bestimmungen erwähnten Angelegenheiten zuständig ist, 5.erstatten sie der "Bank" auf ihr Ersuchen hin Bericht, wenn die "Bank" von einer anderen belgischen Behörde von Verstössen gegen Rechtsvorschriften allgemeinen Interesses, die auf die Zweigniederlassung anwendbar sind, in Kenntnis gesetzt wird.
Gegen zugelassene Revisoren, die gutgläubig eine der in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Informationen erteilt haben, kann weder Zivilklage, Strafverfolgung beziehungsweise Disziplinarklage eingeleitet werden noch kann gegen sie eine berufliche Sanktion ausgesprochen werden.
Sie übermitteln den Leitern der Zweigniederlassung die gemäss Absatz 1 Nr. 3 an die "Bank" gerichteten Berichte. Diese Übermittlungen unterliegen der in Artikel 35 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 geregelten Geheimhaltungspflicht. Sie übermitteln der "Bank" eine Kopie der an diese Leiter gerichteten Berichte, die Angelegenheiten betreffen, für die die "Bank" Aufsichtsbefugnisse hat.
In Zweigniederlassungen, in denen in Anwendung des Gesetzes vom 20.
September 1948 zur Organisation der Wirtschaft ein Betriebsrat errichtet worden ist, führen die zugelassenen Revisoren oder Revisorengesellschaften die in Artikel 15bis dieses Gesetzes vorgesehenen Aufträge aus.
Auf Ersuchen und zu Lasten der Aufsichtsbehörden des Herkunftsstaates der Zweigniederlassung und nach vorhergehender Unterrichtung der "Bank" können zugelassene Revisoren oder Revisorengesellschaften zur Unterstützung dieser Behörden bei diesen Zweigniederlassungen Überprüfungen vornehmen, die sich auf die in den Artikeln 27 Absatz 1 und 42 § 1 erwähnten Angelegenheiten beziehen. § 3 - Zugelassene Revisoren oder Revisorengesellschaften testieren die aufgrund von Artikel 41 Absatz 2 veröffentlichten jährlichen Buchführungsdaten." KAPITEL 10 - Verschiedene Bestimmungen Art. 34 - Auf Stellungnahme der Belgischen Nationalbank und der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erforderliche Massnahmen zur Umsetzung der Vorschriften der europäischen Richtlinien ergreifen, die die Bestimmung der Befugnisse der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde betreffen.
Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Artikels können geltende Gesetzesbestimmungen abändern, ergänzen, ersetzen oder aufheben.
In vorliegendem Artikel erwähnte Königliche Erlasse sind nicht länger wirksam, wenn sie nicht binnen achtzehn Monaten nach dem Datum ihres Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind. Die Bestätigung gilt rückwirkend ab dem Datum des Inkrafttretens der Königlichen Erlasse. Die dem König durch vorliegenden Paragraphen [sic, zu lesen ist: Artikel] erteilte Befugnis läuft am 31. Dezember 2011 aus.
KAPITEL 11 - Schlussbestimmungen Art. 35 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Juli 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der Institutionellen Reformen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK