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Meertalige weergave van Wet van 28/07/2011
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Wet tot omzetting van diverse richtlijnen betreffende het toezicht op de financiële sector en houdende diverse bepalingen. - Duitse vertaling van uittreksels Loi visant à transposer diverses directives relatives au contrôle du secteur financier et portant dispositions diverses. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 JULI 2011. - Wet tot omzetting van diverse richtlijnen betreffende het toezicht op de financiële sector en houdende diverse bepalingen. - Duitse vertaling van uittreksels De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de hoofdstukken 1 SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 JUILLET 2011. - Loi visant à transposer diverses directives relatives au contrôle du secteur financier et portant dispositions diverses. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
en 9 tot 11 van de wet van 28 juli 2011 tot omzetting van diverse chapitres 1er et 9 à 11 de la loi du 28 juillet 2011 visant à
richtlijnen betreffende het toezicht op de financiële sector en transposer diverses directives relatives au contrôle du secteur
houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 31 augustus financier et portant dispositions diverses (Moniteur belge du 31 août
2011). 2011).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
28. JULI 2011 - Gesetz zur Umsetzung verschiedener Richtlinien über 28. JULI 2011 - Gesetz zur Umsetzung verschiedener Richtlinien über
die Kontrolle des Finanzsektors und zur Festlegung verschiedener die Kontrolle des Finanzsektors und zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient insbesondere der Umsetzung der Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient insbesondere der Umsetzung der
Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG
und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken,
bestimmter Eigenmittelbestandteile, Grosskredite, Aufsichtsregelungen bestimmter Eigenmittelbestandteile, Grosskredite, Aufsichtsregelungen
und Krisenmanagement und der Teilumsetzung der Richtlinie 2010/76/EU und Krisenmanagement und der Teilumsetzung der Richtlinie 2010/76/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien
2006/48/EG und 2006/49/EG im Hinblick auf die 2006/48/EG und 2006/49/EG im Hinblick auf die
Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und
im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik. im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik.
Ausserdem schliesst es die Umsetzung der Artikel 3 und 4 der Ausserdem schliesst es die Umsetzung der Artikel 3 und 4 der
Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über
den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen,
83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den
Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und
anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und
den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen ab. den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen ab.
(...) (...)
KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über den KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über den
Status der Zahlungsinstitute, den Zugang zu der Tätigkeit als Status der Zahlungsinstitute, den Zugang zu der Tätigkeit als
Zahlungsdienstleister und den Zugang zu Zahlungssystemen Zahlungsdienstleister und den Zugang zu Zahlungssystemen
Art. 31 - In Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 Art. 31 - In Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009
über den Status der Zahlungsinstitute, den Zugang zu der Tätigkeit als über den Status der Zahlungsinstitute, den Zugang zu der Tätigkeit als
Zahlungsdienstleister und den Zugang zu Zahlungssystemen, abgeändert Zahlungsdienstleister und den Zugang zu Zahlungssystemen, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird Nr. 1 wie folgt durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird Nr. 1 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"1. Kreditinstitute nach belgischem Recht, nach dem Recht eines "1. Kreditinstitute nach belgischem Recht, nach dem Recht eines
anderen Mitgliedstaates des EWR errichtete Kreditinstitute, die in anderen Mitgliedstaates des EWR errichtete Kreditinstitute, die in
ihrem Herkunftsstaat zur Erbringung von Zahlungsdiensten ermächtigt ihrem Herkunftsstaat zur Erbringung von Zahlungsdiensten ermächtigt
sind und aufgrund der Artikel 65 und 66 des Bankgesetzes in Belgien sind und aufgrund der Artikel 65 und 66 des Bankgesetzes in Belgien
tätig sind, und gemäss Artikel 79 des Bankgesetzes in Belgien tätig sind, und gemäss Artikel 79 des Bankgesetzes in Belgien
ansässige Zweigniederlassungen von Kreditinstituten, die dem Recht ansässige Zweigniederlassungen von Kreditinstituten, die dem Recht
eines Nicht-EWR-Mitgliedstaates unterliegen,". eines Nicht-EWR-Mitgliedstaates unterliegen,".
Art. 32 - Artikel 33 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Art. 32 - Artikel 33 desselben Gesetzes, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 33 - Zugelassene Kommissare arbeiten unter ihrer persönlichen "Art. 33 - Zugelassene Kommissare arbeiten unter ihrer persönlichen
und ausschliesslichen Haftung gemäss dem vorliegenden Artikel, den und ausschliesslichen Haftung gemäss dem vorliegenden Artikel, den
Berufsregeln und den Richtlinien der "Bank" an der von der "Bank" Berufsregeln und den Richtlinien der "Bank" an der von der "Bank"
ausgeübten Aufsicht mit. Zu diesem Zweck: ausgeübten Aufsicht mit. Zu diesem Zweck:
1. beurteilen sie die internen Kontrollmassnahmen, die die 1. beurteilen sie die internen Kontrollmassnahmen, die die
Zahlungsinstitute gemäss Artikel 14 § 3 Absatz 1 getroffen haben, und Zahlungsinstitute gemäss Artikel 14 § 3 Absatz 1 getroffen haben, und
übermitteln der "Bank" ihre diesbezüglichen Schlussfolgerungen, übermitteln der "Bank" ihre diesbezüglichen Schlussfolgerungen,
2. erstatten sie der "Bank" Bericht über: 2. erstatten sie der "Bank" Bericht über:
a) die Ergebnisse der eingeschränkten Prüfung der regelmässigen a) die Ergebnisse der eingeschränkten Prüfung der regelmässigen
Aufstellungen, die die Zahlungsinstitute der "Bank" am Ende des ersten Aufstellungen, die die Zahlungsinstitute der "Bank" am Ende des ersten
Halbjahres übermitteln, wobei sie bestätigen, dass sie keine Kenntnis Halbjahres übermitteln, wobei sie bestätigen, dass sie keine Kenntnis
von Umständen haben, aus denen hervorgehen würde, dass diese von Umständen haben, aus denen hervorgehen würde, dass diese
regelmässigen Aufstellungen vom Ende des Halbjahres in den bedeutenden regelmässigen Aufstellungen vom Ende des Halbjahres in den bedeutenden
Punkten nicht nach den geltenden Richtlinien der "Bank" erstellt Punkten nicht nach den geltenden Richtlinien der "Bank" erstellt
worden sind. Sie bestätigen ausserdem, dass die regelmässigen worden sind. Sie bestätigen ausserdem, dass die regelmässigen
Aufstellungen vom Ende des Halbjahres in Bezug auf die Aufstellungen vom Ende des Halbjahres in Bezug auf die
Buchführungsdaten in allen bedeutenden Punkten mit der Buchhaltung und Buchführungsdaten in allen bedeutenden Punkten mit der Buchhaltung und
dem Inventar in Übereinstimmung stehen, in dem Sinne, dass sie dem Inventar in Übereinstimmung stehen, in dem Sinne, dass sie
vollständig sind, das heisst, dass sie alle Daten aus der Buchhaltung vollständig sind, das heisst, dass sie alle Daten aus der Buchhaltung
und dem Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie erstellt worden und dem Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie erstellt worden
sind, und in dem Sinne, dass sie korrekt sind, das heisst, dass sie sind, und in dem Sinne, dass sie korrekt sind, das heisst, dass sie
genau mit der Buchhaltung und dem Inventar übereinstimmen, auf deren genau mit der Buchhaltung und dem Inventar übereinstimmen, auf deren
Grundlage sie erstellt worden sind; sie bestätigen ebenfalls, dass sie Grundlage sie erstellt worden sind; sie bestätigen ebenfalls, dass sie
keine Kenntnis von Umständen haben, aus denen hervorgehen würde, dass keine Kenntnis von Umständen haben, aus denen hervorgehen würde, dass
die regelmässigen Aufstellungen vom Ende des Halbjahres nicht in die regelmässigen Aufstellungen vom Ende des Halbjahres nicht in
Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des
Jahresabschlusses des letzten Geschäftsjahres zugrunde gelegen haben, Jahresabschlusses des letzten Geschäftsjahres zugrunde gelegen haben,
erstellt worden sind; die "Bank" kann die hier erwähnten regelmässigen erstellt worden sind; die "Bank" kann die hier erwähnten regelmässigen
Aufstellungen näher bestimmen, Aufstellungen näher bestimmen,
b) die Ergebnisse der Kontrolle der regelmässigen Aufstellungen, die b) die Ergebnisse der Kontrolle der regelmässigen Aufstellungen, die
die Zahlungsinstitute der "Bank" am Ende des Geschäftsjahres die Zahlungsinstitute der "Bank" am Ende des Geschäftsjahres
übermitteln, wobei sie bestätigen, dass diese regelmässigen übermitteln, wobei sie bestätigen, dass diese regelmässigen
Aufstellungen in allen bedeutenden Punkten nach den geltenden Aufstellungen in allen bedeutenden Punkten nach den geltenden
Richtlinien der "Bank" erstellt worden sind. Sie bestätigen ausserdem, Richtlinien der "Bank" erstellt worden sind. Sie bestätigen ausserdem,
dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende des Geschäftsjahres in dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende des Geschäftsjahres in
Bezug auf die Buchführungsdaten in allen bedeutenden Punkten mit der Bezug auf die Buchführungsdaten in allen bedeutenden Punkten mit der
Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen, in dem Sinne, Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen, in dem Sinne,
dass sie vollständig sind, das heisst, dass sie alle Daten aus der dass sie vollständig sind, das heisst, dass sie alle Daten aus der
Buchhaltung und dem Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie Buchhaltung und dem Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie
erstellt worden sind, und in dem Sinne, dass sie korrekt sind, das erstellt worden sind, und in dem Sinne, dass sie korrekt sind, das
heisst, dass sie genau mit der Buchhaltung und dem Inventar heisst, dass sie genau mit der Buchhaltung und dem Inventar
übereinstimmen, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind; sie übereinstimmen, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind; sie
bestätigen ebenfalls, dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende bestätigen ebenfalls, dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende
des Geschäftsjahres in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, des Geschäftsjahres in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln,
die der Erstellung des Jahresabschlusses zugrunde liegen, erstellt die der Erstellung des Jahresabschlusses zugrunde liegen, erstellt
worden sind; die "Bank" kann die hier erwähnten regelmässigen worden sind; die "Bank" kann die hier erwähnten regelmässigen
Aufstellungen näher bestimmen, Aufstellungen näher bestimmen,
3. erstatten sie der "Bank" auf ihr Ersuchen hin Sonderberichte über 3. erstatten sie der "Bank" auf ihr Ersuchen hin Sonderberichte über
Organisation, Tätigkeiten und Finanzstruktur des Zahlungsinstituts, Organisation, Tätigkeiten und Finanzstruktur des Zahlungsinstituts,
wobei die Kosten für die Erstellung dieser Berichte vom wobei die Kosten für die Erstellung dieser Berichte vom
Zahlungsinstitut getragen werden, Zahlungsinstitut getragen werden,
4. erstatten sie der "Bank" im Rahmen ihres Auftrags bei einem 4. erstatten sie der "Bank" im Rahmen ihres Auftrags bei einem
Zahlungsinstitut oder eines Revisionsauftrags bei einem Unternehmen, Zahlungsinstitut oder eines Revisionsauftrags bei einem Unternehmen,
das mit einem Zahlungsinstitut verbunden ist, auf eigene Initiative das mit einem Zahlungsinstitut verbunden ist, auf eigene Initiative
hin Bericht, sobald sie Kenntnis erhalten: hin Bericht, sobald sie Kenntnis erhalten:
a) von Beschlüssen, Fakten oder Entwicklungen, die die Lage des a) von Beschlüssen, Fakten oder Entwicklungen, die die Lage des
Zahlungsinstituts auf finanzieller Ebene oder auf Ebene seiner Zahlungsinstituts auf finanzieller Ebene oder auf Ebene seiner
Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren oder seiner internen Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren oder seiner internen
Kontrolle in bedeutender Weise beeinflussen oder beeinflussen können, Kontrolle in bedeutender Weise beeinflussen oder beeinflussen können,
b) von Beschlüssen oder Fakten, die Verstösse gegen das b) von Beschlüssen oder Fakten, die Verstösse gegen das
Gesellschaftsgesetzbuch, die Satzung, vorliegendes Gesetz und seine Gesellschaftsgesetzbuch, die Satzung, vorliegendes Gesetz und seine
Ausführungserlasse und -verordnungen bilden können, Ausführungserlasse und -verordnungen bilden können,
c) von anderen Beschlüssen oder Fakten, die zur Verweigerung der c) von anderen Beschlüssen oder Fakten, die zur Verweigerung der
Bestätigung des Jahresabschlusses oder zur Formulierung Bestätigung des Jahresabschlusses oder zur Formulierung
diesbezüglicher Vorbehalte führen können, diesbezüglicher Vorbehalte führen können,
5. erstatten sie der "Bank" mindestens einmal pro Jahr Bericht über 5. erstatten sie der "Bank" mindestens einmal pro Jahr Bericht über
die Angemessenheit der Massnahmen, die das Zahlungsinstitut in die Angemessenheit der Massnahmen, die das Zahlungsinstitut in
Anwendung von Artikel 22 §§ 1 und 2 getroffen hat, um Geldbeträge zu Anwendung von Artikel 22 §§ 1 und 2 getroffen hat, um Geldbeträge zu
sichern, die es von Zahlungsdienstnutzern entgegennimmt. sichern, die es von Zahlungsdienstnutzern entgegennimmt.
Gegen zugelassene Kommissare, die gutgläubig eine der in Absatz 1 Nr. Gegen zugelassene Kommissare, die gutgläubig eine der in Absatz 1 Nr.
4 erwähnten Informationen erteilt haben, kann weder Zivilklage, 4 erwähnten Informationen erteilt haben, kann weder Zivilklage,
Strafverfolgung beziehungsweise Disziplinarklage eingeleitet werden Strafverfolgung beziehungsweise Disziplinarklage eingeleitet werden
noch kann gegen sie eine berufliche Sanktion ausgesprochen werden. noch kann gegen sie eine berufliche Sanktion ausgesprochen werden.
Die zugelassenen Kommissare übermitteln den Leitern des Die zugelassenen Kommissare übermitteln den Leitern des
Zahlungsinstituts die gemäss Absatz 1 Nr. 3 an die "Bank" gerichteten Zahlungsinstituts die gemäss Absatz 1 Nr. 3 an die "Bank" gerichteten
Berichte. Diese Übermittlungen unterliegen der in Artikel 35 des Berichte. Diese Übermittlungen unterliegen der in Artikel 35 des
Gesetzes vom 22. Februar 1998 geregelten Geheimhaltungspflicht. Sie Gesetzes vom 22. Februar 1998 geregelten Geheimhaltungspflicht. Sie
übermitteln der "Bank" eine Kopie der an diese Leiter gerichteten übermitteln der "Bank" eine Kopie der an diese Leiter gerichteten
Berichte, die Angelegenheiten betreffen, die für die von der "Bank" Berichte, die Angelegenheiten betreffen, die für die von der "Bank"
ausgeübte Aufsicht von Bedeutung sein können. ausgeübte Aufsicht von Bedeutung sein können.
Zugelassene Kommissare und zugelassene Revisorengesellschaften können Zugelassene Kommissare und zugelassene Revisorengesellschaften können
bei den im Ausland ansässigen Zweigniederlassungen eines Instituts, bei den im Ausland ansässigen Zweigniederlassungen eines Instituts,
über das sie die Aufsicht ausüben, Überprüfungen und Untersuchungen über das sie die Aufsicht ausüben, Überprüfungen und Untersuchungen
vornehmen, die zu ihren Aufgaben gehören. vornehmen, die zu ihren Aufgaben gehören.
Sie können auf Ersuchen der Europäischen Zentralbank von der "Bank" Sie können auf Ersuchen der Europäischen Zentralbank von der "Bank"
damit beauftragt werden, zu bestätigen, dass die Informationen, die damit beauftragt werden, zu bestätigen, dass die Informationen, die
Zahlungsinstitute diesen Behörden mitteilen müssen, vollständig, Zahlungsinstitute diesen Behörden mitteilen müssen, vollständig,
korrekt und gemäss den geltenden Regeln erstellt worden sind." korrekt und gemäss den geltenden Regeln erstellt worden sind."
Art. 33 - Artikel 43 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Art. 33 - Artikel 43 desselben Gesetzes, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 43 - § 1 - Die Leiter der in Artikel 39 erwähnten "Art. 43 - § 1 - Die Leiter der in Artikel 39 erwähnten
Zweigniederlassungen bestellen für erneuerbare Zeiträume von drei Zweigniederlassungen bestellen für erneuerbare Zeiträume von drei
Jahren einen oder mehrere Revisoren oder eine oder mehrere Jahren einen oder mehrere Revisoren oder eine oder mehrere
Revisorengesellschaften, die von der "Bank" zugelassen sind. Revisorengesellschaften, die von der "Bank" zugelassen sind.
Die Artikel 31 und 32 Absatz 1 bis 4 sind auf diese Revisoren und Die Artikel 31 und 32 Absatz 1 bis 4 sind auf diese Revisoren und
Gesellschaften anwendbar. Die Abberufung eines zugelassenen Revisors Gesellschaften anwendbar. Die Abberufung eines zugelassenen Revisors
oder einer zugelassenen Revisorengesellschaft von seinem oder einer zugelassenen Revisorengesellschaft von seinem
beziehungsweise ihrem Amt wird der "Bank" zur vorherigen Stellungnahme beziehungsweise ihrem Amt wird der "Bank" zur vorherigen Stellungnahme
unterbreitet. unterbreitet.
§ 2 - Gemäss § 1 bestellte zugelassene Revisoren oder § 2 - Gemäss § 1 bestellte zugelassene Revisoren oder
Revisorengesellschaften arbeiten unter ihrer persönlichen und Revisorengesellschaften arbeiten unter ihrer persönlichen und
ausschliesslichen Haftung gemäss dem vorliegenden Paragraphen, den ausschliesslichen Haftung gemäss dem vorliegenden Paragraphen, den
Berufsregeln und den Richtlinien der "Bank" an der von der "Bank" Berufsregeln und den Richtlinien der "Bank" an der von der "Bank"
ausgeübten Aufsicht mit. Zu diesem Zweck: ausgeübten Aufsicht mit. Zu diesem Zweck:
1. beurteilen sie die internen Kontrollmassnahmen, die die 1. beurteilen sie die internen Kontrollmassnahmen, die die
Zweigniederlassungen zur Einhaltung der Gesetze, Erlasse und Zweigniederlassungen zur Einhaltung der Gesetze, Erlasse und
Verordnungen getroffen haben, die aufgrund von Artikel 41 auf Verordnungen getroffen haben, die aufgrund von Artikel 41 auf
Zweigniederlassungen anwendbar sind, und übermitteln der "Bank" ihre Zweigniederlassungen anwendbar sind, und übermitteln der "Bank" ihre
Schlussfolgerungen, Schlussfolgerungen,
2. erstatten sie der "Bank" Bericht über: 2. erstatten sie der "Bank" Bericht über:
a) die Ergebnisse der eingeschränkten Prüfung der regelmässigen a) die Ergebnisse der eingeschränkten Prüfung der regelmässigen
Aufstellungen, die die in Artikel 39 erwähnten Zweigniederlassungen Aufstellungen, die die in Artikel 39 erwähnten Zweigniederlassungen
der "Bank" am Ende des ersten Halbjahres übermitteln, wobei sie der "Bank" am Ende des ersten Halbjahres übermitteln, wobei sie
bestätigen, dass sie keine Kenntnis von Umständen haben, aus denen bestätigen, dass sie keine Kenntnis von Umständen haben, aus denen
hervorgehen würde, dass diese regelmässigen Aufstellungen vom Ende des hervorgehen würde, dass diese regelmässigen Aufstellungen vom Ende des
Halbjahres in den bedeutenden Punkten nicht nach den geltenden Halbjahres in den bedeutenden Punkten nicht nach den geltenden
Richtlinien der "Bank" erstellt worden sind. Sie bestätigen ausserdem, Richtlinien der "Bank" erstellt worden sind. Sie bestätigen ausserdem,
dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende des Halbjahres in Bezug dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende des Halbjahres in Bezug
auf die Buchführungsdaten in allen bedeutenden Punkten mit der auf die Buchführungsdaten in allen bedeutenden Punkten mit der
Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen, in dem Sinne, Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen, in dem Sinne,
dass sie vollständig sind, das heisst, dass sie alle Daten aus der dass sie vollständig sind, das heisst, dass sie alle Daten aus der
Buchhaltung und dem Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie Buchhaltung und dem Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie
erstellt worden sind, und in dem Sinne, dass sie korrekt sind, das erstellt worden sind, und in dem Sinne, dass sie korrekt sind, das
heisst, dass sie genau mit der Buchhaltung und dem Inventar heisst, dass sie genau mit der Buchhaltung und dem Inventar
übereinstimmen, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind; sie übereinstimmen, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind; sie
bestätigen ebenfalls, dass sie keine Kenntnis von Umständen haben, aus bestätigen ebenfalls, dass sie keine Kenntnis von Umständen haben, aus
denen hervorgehen würde, dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende denen hervorgehen würde, dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende
des Halbjahres nicht in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, des Halbjahres nicht in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln,
die der Erstellung des Jahresabschlusses des letzten Geschäftsjahres die der Erstellung des Jahresabschlusses des letzten Geschäftsjahres
zugrunde gelegen haben, erstellt worden sind; die "Bank" kann die hier zugrunde gelegen haben, erstellt worden sind; die "Bank" kann die hier
erwähnten regelmässigen Aufstellungen näher bestimmen, erwähnten regelmässigen Aufstellungen näher bestimmen,
b) die Ergebnisse der Kontrolle der regelmässigen Aufstellungen, die b) die Ergebnisse der Kontrolle der regelmässigen Aufstellungen, die
die in Artikel 39 erwähnten Zweigniederlassungen der "Bank" am Ende die in Artikel 39 erwähnten Zweigniederlassungen der "Bank" am Ende
des Geschäftsjahres übermitteln, wobei sie bestätigen, dass diese des Geschäftsjahres übermitteln, wobei sie bestätigen, dass diese
regelmässigen Aufstellungen in allen bedeutenden Punkten nach den regelmässigen Aufstellungen in allen bedeutenden Punkten nach den
geltenden Richtlinien der "Bank" erstellt worden sind. Sie bestätigen geltenden Richtlinien der "Bank" erstellt worden sind. Sie bestätigen
ausserdem, dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende des ausserdem, dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende des
Geschäftsjahres in Bezug auf die Buchführungsdaten in allen Geschäftsjahres in Bezug auf die Buchführungsdaten in allen
bedeutenden Punkten mit der Buchhaltung und dem Inventar in bedeutenden Punkten mit der Buchhaltung und dem Inventar in
Übereinstimmung stehen, Übereinstimmung stehen,
in dem Sinne, dass sie vollständig sind, das heisst, dass sie alle in dem Sinne, dass sie vollständig sind, das heisst, dass sie alle
Daten aus der Buchhaltung und dem Inventar enthalten, auf deren Daten aus der Buchhaltung und dem Inventar enthalten, auf deren
Grundlage sie erstellt worden sind, und in dem Sinne, dass sie korrekt Grundlage sie erstellt worden sind, und in dem Sinne, dass sie korrekt
sind, das heisst, dass sie genau mit der Buchhaltung und dem Inventar sind, das heisst, dass sie genau mit der Buchhaltung und dem Inventar
übereinstimmen, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind; sie übereinstimmen, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind; sie
bestätigen ebenfalls, dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende bestätigen ebenfalls, dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende
des Geschäftsjahres in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, des Geschäftsjahres in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln,
die der Erstellung des Jahresabschlusses zugrunde liegen, erstellt die der Erstellung des Jahresabschlusses zugrunde liegen, erstellt
worden sind; die "Bank" kann die hier erwähnten regelmässigen worden sind; die "Bank" kann die hier erwähnten regelmässigen
Aufstellungen näher bestimmen. Aufstellungen näher bestimmen.
Sie können auf Ersuchen der Europäischen Zentralbank von der "Bank" Sie können auf Ersuchen der Europäischen Zentralbank von der "Bank"
damit beauftragt werden, die Informationen, die Zweigniederlassungen damit beauftragt werden, die Informationen, die Zweigniederlassungen
diesen Behörden in Anwendung von Artikel 41 Absatz 1 mitteilen müssen, diesen Behörden in Anwendung von Artikel 41 Absatz 1 mitteilen müssen,
in gleicher Weise zu bestätigen, in gleicher Weise zu bestätigen,
3. erstatten sie der "Bank" in den Zuständigkeitsbereichen, die die 3. erstatten sie der "Bank" in den Zuständigkeitsbereichen, die die
"Bank" den Zweigniederlassungen gegenüber hat, periodische Berichte "Bank" den Zweigniederlassungen gegenüber hat, periodische Berichte
oder auf ihr Ersuchen hin Sonderberichte über Organisation, oder auf ihr Ersuchen hin Sonderberichte über Organisation,
Tätigkeiten und Finanzstruktur der Zweigniederlassungen, Tätigkeiten und Finanzstruktur der Zweigniederlassungen,
4. erstatten sie der "Bank" in deren Zuständigkeitsbereichen und im 4. erstatten sie der "Bank" in deren Zuständigkeitsbereichen und im
Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde des Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde des
Zentralsitzes auf eigene Initiative hin Bericht, sobald sie Kenntnis Zentralsitzes auf eigene Initiative hin Bericht, sobald sie Kenntnis
erhalten: erhalten:
a) von Beschlüssen, Fakten oder Entwicklungen, die die Lage der a) von Beschlüssen, Fakten oder Entwicklungen, die die Lage der
Zweigniederlassung auf finanzieller Ebene oder auf Ebene ihrer Zweigniederlassung auf finanzieller Ebene oder auf Ebene ihrer
Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren oder ihrer internen Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren oder ihrer internen
Kontrolle in bedeutender Weise beeinflussen oder beeinflussen können, Kontrolle in bedeutender Weise beeinflussen oder beeinflussen können,
b) von Beschlüssen oder Fakten, die Verstösse gegen Bestimmungen des b) von Beschlüssen oder Fakten, die Verstösse gegen Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen
oder anderer auf ihre Tätigkeit in Belgien anwendbarer Gesetze und oder anderer auf ihre Tätigkeit in Belgien anwendbarer Gesetze und
Verordnungen bilden können, soweit die "Bank" für die in diesen Verordnungen bilden können, soweit die "Bank" für die in diesen
Bestimmungen erwähnten Angelegenheiten zuständig ist, Bestimmungen erwähnten Angelegenheiten zuständig ist,
5. erstatten sie der "Bank" auf ihr Ersuchen hin Bericht, wenn die 5. erstatten sie der "Bank" auf ihr Ersuchen hin Bericht, wenn die
"Bank" von einer anderen belgischen Behörde von Verstössen gegen "Bank" von einer anderen belgischen Behörde von Verstössen gegen
Rechtsvorschriften allgemeinen Interesses, die auf die Rechtsvorschriften allgemeinen Interesses, die auf die
Zweigniederlassung anwendbar sind, in Kenntnis gesetzt wird. Zweigniederlassung anwendbar sind, in Kenntnis gesetzt wird.
Gegen zugelassene Revisoren, die gutgläubig eine der in Absatz 1 Nr. 4 Gegen zugelassene Revisoren, die gutgläubig eine der in Absatz 1 Nr. 4
erwähnten Informationen erteilt haben, kann weder Zivilklage, erwähnten Informationen erteilt haben, kann weder Zivilklage,
Strafverfolgung beziehungsweise Disziplinarklage eingeleitet werden Strafverfolgung beziehungsweise Disziplinarklage eingeleitet werden
noch kann gegen sie eine berufliche Sanktion ausgesprochen werden. noch kann gegen sie eine berufliche Sanktion ausgesprochen werden.
Sie übermitteln den Leitern der Zweigniederlassung die gemäss Absatz 1 Sie übermitteln den Leitern der Zweigniederlassung die gemäss Absatz 1
Nr. 3 an die "Bank" gerichteten Berichte. Diese Übermittlungen Nr. 3 an die "Bank" gerichteten Berichte. Diese Übermittlungen
unterliegen der in Artikel 35 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 unterliegen der in Artikel 35 des Gesetzes vom 22. Februar 1998
geregelten Geheimhaltungspflicht. Sie übermitteln der "Bank" eine geregelten Geheimhaltungspflicht. Sie übermitteln der "Bank" eine
Kopie der an diese Leiter gerichteten Berichte, die Angelegenheiten Kopie der an diese Leiter gerichteten Berichte, die Angelegenheiten
betreffen, für die die "Bank" Aufsichtsbefugnisse hat. betreffen, für die die "Bank" Aufsichtsbefugnisse hat.
In Zweigniederlassungen, in denen in Anwendung des Gesetzes vom 20. In Zweigniederlassungen, in denen in Anwendung des Gesetzes vom 20.
September 1948 zur Organisation der Wirtschaft ein Betriebsrat September 1948 zur Organisation der Wirtschaft ein Betriebsrat
errichtet worden ist, führen die zugelassenen Revisoren oder errichtet worden ist, führen die zugelassenen Revisoren oder
Revisorengesellschaften die in Artikel 15bis dieses Gesetzes Revisorengesellschaften die in Artikel 15bis dieses Gesetzes
vorgesehenen Aufträge aus. vorgesehenen Aufträge aus.
Auf Ersuchen und zu Lasten der Aufsichtsbehörden des Herkunftsstaates Auf Ersuchen und zu Lasten der Aufsichtsbehörden des Herkunftsstaates
der Zweigniederlassung und nach vorhergehender Unterrichtung der der Zweigniederlassung und nach vorhergehender Unterrichtung der
"Bank" können zugelassene Revisoren oder Revisorengesellschaften zur "Bank" können zugelassene Revisoren oder Revisorengesellschaften zur
Unterstützung dieser Behörden bei diesen Zweigniederlassungen Unterstützung dieser Behörden bei diesen Zweigniederlassungen
Überprüfungen vornehmen, die sich auf die in den Artikeln 27 Absatz 1 Überprüfungen vornehmen, die sich auf die in den Artikeln 27 Absatz 1
und 42 § 1 erwähnten Angelegenheiten beziehen. und 42 § 1 erwähnten Angelegenheiten beziehen.
§ 3 - Zugelassene Revisoren oder Revisorengesellschaften testieren die § 3 - Zugelassene Revisoren oder Revisorengesellschaften testieren die
aufgrund von Artikel 41 Absatz 2 veröffentlichten jährlichen aufgrund von Artikel 41 Absatz 2 veröffentlichten jährlichen
Buchführungsdaten." Buchführungsdaten."
KAPITEL 10 - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL 10 - Verschiedene Bestimmungen
Art. 34 - Auf Stellungnahme der Belgischen Nationalbank und der Art. 34 - Auf Stellungnahme der Belgischen Nationalbank und der
Autorität Finanzielle Dienste und Märkte kann der König durch einen im Autorität Finanzielle Dienste und Märkte kann der König durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass erforderliche Massnahmen zur Umsetzung Ministerrat beratenen Erlass erforderliche Massnahmen zur Umsetzung
der Vorschriften der europäischen Richtlinien ergreifen, die die der Vorschriften der europäischen Richtlinien ergreifen, die die
Bestimmung der Befugnisse der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Bestimmung der Befugnisse der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapier- und betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde betreffen. Marktaufsichtsbehörde betreffen.
Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Artikels können geltende Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Artikels können geltende
Gesetzesbestimmungen abändern, ergänzen, ersetzen oder aufheben. Gesetzesbestimmungen abändern, ergänzen, ersetzen oder aufheben.
In vorliegendem Artikel erwähnte Königliche Erlasse sind nicht länger In vorliegendem Artikel erwähnte Königliche Erlasse sind nicht länger
wirksam, wenn sie nicht binnen achtzehn Monaten nach dem Datum ihres wirksam, wenn sie nicht binnen achtzehn Monaten nach dem Datum ihres
Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind. Die Bestätigung Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind. Die Bestätigung
gilt rückwirkend ab dem Datum des Inkrafttretens der Königlichen gilt rückwirkend ab dem Datum des Inkrafttretens der Königlichen
Erlasse. Die dem König durch vorliegenden Paragraphen [sic, zu lesen Erlasse. Die dem König durch vorliegenden Paragraphen [sic, zu lesen
ist: Artikel] erteilte Befugnis läuft am 31. Dezember 2011 aus. ist: Artikel] erteilte Befugnis läuft am 31. Dezember 2011 aus.
KAPITEL 11 - Schlussbestimmungen KAPITEL 11 - Schlussbestimmungen
Art. 35 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 35 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Juli 2011 Gegeben zu Brüssel, den 28. Juli 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der
Institutionellen Reformen Institutionellen Reformen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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