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Wet tot omzetting van diverse richtlijnen betreffende het toezicht op de financiële sector en houdende diverse bepalingen. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi visant à transposer diverses directives relatives au contrôle du secteur financier et portant dispositions diverses. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 JULI 2011. - Wet tot omzetting van diverse richtlijnen betreffende het toezicht op de financiële sector en houdende diverse bepalingen. - Duitse vertaling van uittreksels De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de hoofdstukken 1 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 JUILLET 2011. - Loi visant à transposer diverses directives relatives au contrôle du secteur financier et portant dispositions diverses. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
en 9 tot 11 van de wet van 28 juli 2011 tot omzetting van diverse | chapitres 1er et 9 à 11 de la loi du 28 juillet 2011 visant à |
richtlijnen betreffende het toezicht op de financiële sector en | transposer diverses directives relatives au contrôle du secteur |
houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 31 augustus | financier et portant dispositions diverses (Moniteur belge du 31 août |
2011). | 2011). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
28. JULI 2011 - Gesetz zur Umsetzung verschiedener Richtlinien über | 28. JULI 2011 - Gesetz zur Umsetzung verschiedener Richtlinien über |
die Kontrolle des Finanzsektors und zur Festlegung verschiedener | die Kontrolle des Finanzsektors und zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen | Bestimmungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient insbesondere der Umsetzung der | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient insbesondere der Umsetzung der |
Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG | 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG |
und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, | und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, |
bestimmter Eigenmittelbestandteile, Grosskredite, Aufsichtsregelungen | bestimmter Eigenmittelbestandteile, Grosskredite, Aufsichtsregelungen |
und Krisenmanagement und der Teilumsetzung der Richtlinie 2010/76/EU | und Krisenmanagement und der Teilumsetzung der Richtlinie 2010/76/EU |
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien | des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien |
2006/48/EG und 2006/49/EG im Hinblick auf die | 2006/48/EG und 2006/49/EG im Hinblick auf die |
Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und | Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und |
im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik. | im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik. |
Ausserdem schliesst es die Umsetzung der Artikel 3 und 4 der | Ausserdem schliesst es die Umsetzung der Artikel 3 und 4 der |
Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über | 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über |
den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, | den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, |
83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den | 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den |
Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und | Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und |
anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und | anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und |
den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen ab. | den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen ab. |
(...) | (...) |
KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über den | KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über den |
Status der Zahlungsinstitute, den Zugang zu der Tätigkeit als | Status der Zahlungsinstitute, den Zugang zu der Tätigkeit als |
Zahlungsdienstleister und den Zugang zu Zahlungssystemen | Zahlungsdienstleister und den Zugang zu Zahlungssystemen |
Art. 31 - In Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 | Art. 31 - In Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 |
über den Status der Zahlungsinstitute, den Zugang zu der Tätigkeit als | über den Status der Zahlungsinstitute, den Zugang zu der Tätigkeit als |
Zahlungsdienstleister und den Zugang zu Zahlungssystemen, abgeändert | Zahlungsdienstleister und den Zugang zu Zahlungssystemen, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird Nr. 1 wie folgt | durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird Nr. 1 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"1. Kreditinstitute nach belgischem Recht, nach dem Recht eines | "1. Kreditinstitute nach belgischem Recht, nach dem Recht eines |
anderen Mitgliedstaates des EWR errichtete Kreditinstitute, die in | anderen Mitgliedstaates des EWR errichtete Kreditinstitute, die in |
ihrem Herkunftsstaat zur Erbringung von Zahlungsdiensten ermächtigt | ihrem Herkunftsstaat zur Erbringung von Zahlungsdiensten ermächtigt |
sind und aufgrund der Artikel 65 und 66 des Bankgesetzes in Belgien | sind und aufgrund der Artikel 65 und 66 des Bankgesetzes in Belgien |
tätig sind, und gemäss Artikel 79 des Bankgesetzes in Belgien | tätig sind, und gemäss Artikel 79 des Bankgesetzes in Belgien |
ansässige Zweigniederlassungen von Kreditinstituten, die dem Recht | ansässige Zweigniederlassungen von Kreditinstituten, die dem Recht |
eines Nicht-EWR-Mitgliedstaates unterliegen,". | eines Nicht-EWR-Mitgliedstaates unterliegen,". |
Art. 32 - Artikel 33 desselben Gesetzes, abgeändert durch den | Art. 32 - Artikel 33 desselben Gesetzes, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 33 - Zugelassene Kommissare arbeiten unter ihrer persönlichen | "Art. 33 - Zugelassene Kommissare arbeiten unter ihrer persönlichen |
und ausschliesslichen Haftung gemäss dem vorliegenden Artikel, den | und ausschliesslichen Haftung gemäss dem vorliegenden Artikel, den |
Berufsregeln und den Richtlinien der "Bank" an der von der "Bank" | Berufsregeln und den Richtlinien der "Bank" an der von der "Bank" |
ausgeübten Aufsicht mit. Zu diesem Zweck: | ausgeübten Aufsicht mit. Zu diesem Zweck: |
1. beurteilen sie die internen Kontrollmassnahmen, die die | 1. beurteilen sie die internen Kontrollmassnahmen, die die |
Zahlungsinstitute gemäss Artikel 14 § 3 Absatz 1 getroffen haben, und | Zahlungsinstitute gemäss Artikel 14 § 3 Absatz 1 getroffen haben, und |
übermitteln der "Bank" ihre diesbezüglichen Schlussfolgerungen, | übermitteln der "Bank" ihre diesbezüglichen Schlussfolgerungen, |
2. erstatten sie der "Bank" Bericht über: | 2. erstatten sie der "Bank" Bericht über: |
a) die Ergebnisse der eingeschränkten Prüfung der regelmässigen | a) die Ergebnisse der eingeschränkten Prüfung der regelmässigen |
Aufstellungen, die die Zahlungsinstitute der "Bank" am Ende des ersten | Aufstellungen, die die Zahlungsinstitute der "Bank" am Ende des ersten |
Halbjahres übermitteln, wobei sie bestätigen, dass sie keine Kenntnis | Halbjahres übermitteln, wobei sie bestätigen, dass sie keine Kenntnis |
von Umständen haben, aus denen hervorgehen würde, dass diese | von Umständen haben, aus denen hervorgehen würde, dass diese |
regelmässigen Aufstellungen vom Ende des Halbjahres in den bedeutenden | regelmässigen Aufstellungen vom Ende des Halbjahres in den bedeutenden |
Punkten nicht nach den geltenden Richtlinien der "Bank" erstellt | Punkten nicht nach den geltenden Richtlinien der "Bank" erstellt |
worden sind. Sie bestätigen ausserdem, dass die regelmässigen | worden sind. Sie bestätigen ausserdem, dass die regelmässigen |
Aufstellungen vom Ende des Halbjahres in Bezug auf die | Aufstellungen vom Ende des Halbjahres in Bezug auf die |
Buchführungsdaten in allen bedeutenden Punkten mit der Buchhaltung und | Buchführungsdaten in allen bedeutenden Punkten mit der Buchhaltung und |
dem Inventar in Übereinstimmung stehen, in dem Sinne, dass sie | dem Inventar in Übereinstimmung stehen, in dem Sinne, dass sie |
vollständig sind, das heisst, dass sie alle Daten aus der Buchhaltung | vollständig sind, das heisst, dass sie alle Daten aus der Buchhaltung |
und dem Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie erstellt worden | und dem Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie erstellt worden |
sind, und in dem Sinne, dass sie korrekt sind, das heisst, dass sie | sind, und in dem Sinne, dass sie korrekt sind, das heisst, dass sie |
genau mit der Buchhaltung und dem Inventar übereinstimmen, auf deren | genau mit der Buchhaltung und dem Inventar übereinstimmen, auf deren |
Grundlage sie erstellt worden sind; sie bestätigen ebenfalls, dass sie | Grundlage sie erstellt worden sind; sie bestätigen ebenfalls, dass sie |
keine Kenntnis von Umständen haben, aus denen hervorgehen würde, dass | keine Kenntnis von Umständen haben, aus denen hervorgehen würde, dass |
die regelmässigen Aufstellungen vom Ende des Halbjahres nicht in | die regelmässigen Aufstellungen vom Ende des Halbjahres nicht in |
Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des | Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des |
Jahresabschlusses des letzten Geschäftsjahres zugrunde gelegen haben, | Jahresabschlusses des letzten Geschäftsjahres zugrunde gelegen haben, |
erstellt worden sind; die "Bank" kann die hier erwähnten regelmässigen | erstellt worden sind; die "Bank" kann die hier erwähnten regelmässigen |
Aufstellungen näher bestimmen, | Aufstellungen näher bestimmen, |
b) die Ergebnisse der Kontrolle der regelmässigen Aufstellungen, die | b) die Ergebnisse der Kontrolle der regelmässigen Aufstellungen, die |
die Zahlungsinstitute der "Bank" am Ende des Geschäftsjahres | die Zahlungsinstitute der "Bank" am Ende des Geschäftsjahres |
übermitteln, wobei sie bestätigen, dass diese regelmässigen | übermitteln, wobei sie bestätigen, dass diese regelmässigen |
Aufstellungen in allen bedeutenden Punkten nach den geltenden | Aufstellungen in allen bedeutenden Punkten nach den geltenden |
Richtlinien der "Bank" erstellt worden sind. Sie bestätigen ausserdem, | Richtlinien der "Bank" erstellt worden sind. Sie bestätigen ausserdem, |
dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende des Geschäftsjahres in | dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende des Geschäftsjahres in |
Bezug auf die Buchführungsdaten in allen bedeutenden Punkten mit der | Bezug auf die Buchführungsdaten in allen bedeutenden Punkten mit der |
Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen, in dem Sinne, | Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen, in dem Sinne, |
dass sie vollständig sind, das heisst, dass sie alle Daten aus der | dass sie vollständig sind, das heisst, dass sie alle Daten aus der |
Buchhaltung und dem Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie | Buchhaltung und dem Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie |
erstellt worden sind, und in dem Sinne, dass sie korrekt sind, das | erstellt worden sind, und in dem Sinne, dass sie korrekt sind, das |
heisst, dass sie genau mit der Buchhaltung und dem Inventar | heisst, dass sie genau mit der Buchhaltung und dem Inventar |
übereinstimmen, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind; sie | übereinstimmen, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind; sie |
bestätigen ebenfalls, dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende | bestätigen ebenfalls, dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende |
des Geschäftsjahres in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, | des Geschäftsjahres in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, |
die der Erstellung des Jahresabschlusses zugrunde liegen, erstellt | die der Erstellung des Jahresabschlusses zugrunde liegen, erstellt |
worden sind; die "Bank" kann die hier erwähnten regelmässigen | worden sind; die "Bank" kann die hier erwähnten regelmässigen |
Aufstellungen näher bestimmen, | Aufstellungen näher bestimmen, |
3. erstatten sie der "Bank" auf ihr Ersuchen hin Sonderberichte über | 3. erstatten sie der "Bank" auf ihr Ersuchen hin Sonderberichte über |
Organisation, Tätigkeiten und Finanzstruktur des Zahlungsinstituts, | Organisation, Tätigkeiten und Finanzstruktur des Zahlungsinstituts, |
wobei die Kosten für die Erstellung dieser Berichte vom | wobei die Kosten für die Erstellung dieser Berichte vom |
Zahlungsinstitut getragen werden, | Zahlungsinstitut getragen werden, |
4. erstatten sie der "Bank" im Rahmen ihres Auftrags bei einem | 4. erstatten sie der "Bank" im Rahmen ihres Auftrags bei einem |
Zahlungsinstitut oder eines Revisionsauftrags bei einem Unternehmen, | Zahlungsinstitut oder eines Revisionsauftrags bei einem Unternehmen, |
das mit einem Zahlungsinstitut verbunden ist, auf eigene Initiative | das mit einem Zahlungsinstitut verbunden ist, auf eigene Initiative |
hin Bericht, sobald sie Kenntnis erhalten: | hin Bericht, sobald sie Kenntnis erhalten: |
a) von Beschlüssen, Fakten oder Entwicklungen, die die Lage des | a) von Beschlüssen, Fakten oder Entwicklungen, die die Lage des |
Zahlungsinstituts auf finanzieller Ebene oder auf Ebene seiner | Zahlungsinstituts auf finanzieller Ebene oder auf Ebene seiner |
Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren oder seiner internen | Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren oder seiner internen |
Kontrolle in bedeutender Weise beeinflussen oder beeinflussen können, | Kontrolle in bedeutender Weise beeinflussen oder beeinflussen können, |
b) von Beschlüssen oder Fakten, die Verstösse gegen das | b) von Beschlüssen oder Fakten, die Verstösse gegen das |
Gesellschaftsgesetzbuch, die Satzung, vorliegendes Gesetz und seine | Gesellschaftsgesetzbuch, die Satzung, vorliegendes Gesetz und seine |
Ausführungserlasse und -verordnungen bilden können, | Ausführungserlasse und -verordnungen bilden können, |
c) von anderen Beschlüssen oder Fakten, die zur Verweigerung der | c) von anderen Beschlüssen oder Fakten, die zur Verweigerung der |
Bestätigung des Jahresabschlusses oder zur Formulierung | Bestätigung des Jahresabschlusses oder zur Formulierung |
diesbezüglicher Vorbehalte führen können, | diesbezüglicher Vorbehalte führen können, |
5. erstatten sie der "Bank" mindestens einmal pro Jahr Bericht über | 5. erstatten sie der "Bank" mindestens einmal pro Jahr Bericht über |
die Angemessenheit der Massnahmen, die das Zahlungsinstitut in | die Angemessenheit der Massnahmen, die das Zahlungsinstitut in |
Anwendung von Artikel 22 §§ 1 und 2 getroffen hat, um Geldbeträge zu | Anwendung von Artikel 22 §§ 1 und 2 getroffen hat, um Geldbeträge zu |
sichern, die es von Zahlungsdienstnutzern entgegennimmt. | sichern, die es von Zahlungsdienstnutzern entgegennimmt. |
Gegen zugelassene Kommissare, die gutgläubig eine der in Absatz 1 Nr. | Gegen zugelassene Kommissare, die gutgläubig eine der in Absatz 1 Nr. |
4 erwähnten Informationen erteilt haben, kann weder Zivilklage, | 4 erwähnten Informationen erteilt haben, kann weder Zivilklage, |
Strafverfolgung beziehungsweise Disziplinarklage eingeleitet werden | Strafverfolgung beziehungsweise Disziplinarklage eingeleitet werden |
noch kann gegen sie eine berufliche Sanktion ausgesprochen werden. | noch kann gegen sie eine berufliche Sanktion ausgesprochen werden. |
Die zugelassenen Kommissare übermitteln den Leitern des | Die zugelassenen Kommissare übermitteln den Leitern des |
Zahlungsinstituts die gemäss Absatz 1 Nr. 3 an die "Bank" gerichteten | Zahlungsinstituts die gemäss Absatz 1 Nr. 3 an die "Bank" gerichteten |
Berichte. Diese Übermittlungen unterliegen der in Artikel 35 des | Berichte. Diese Übermittlungen unterliegen der in Artikel 35 des |
Gesetzes vom 22. Februar 1998 geregelten Geheimhaltungspflicht. Sie | Gesetzes vom 22. Februar 1998 geregelten Geheimhaltungspflicht. Sie |
übermitteln der "Bank" eine Kopie der an diese Leiter gerichteten | übermitteln der "Bank" eine Kopie der an diese Leiter gerichteten |
Berichte, die Angelegenheiten betreffen, die für die von der "Bank" | Berichte, die Angelegenheiten betreffen, die für die von der "Bank" |
ausgeübte Aufsicht von Bedeutung sein können. | ausgeübte Aufsicht von Bedeutung sein können. |
Zugelassene Kommissare und zugelassene Revisorengesellschaften können | Zugelassene Kommissare und zugelassene Revisorengesellschaften können |
bei den im Ausland ansässigen Zweigniederlassungen eines Instituts, | bei den im Ausland ansässigen Zweigniederlassungen eines Instituts, |
über das sie die Aufsicht ausüben, Überprüfungen und Untersuchungen | über das sie die Aufsicht ausüben, Überprüfungen und Untersuchungen |
vornehmen, die zu ihren Aufgaben gehören. | vornehmen, die zu ihren Aufgaben gehören. |
Sie können auf Ersuchen der Europäischen Zentralbank von der "Bank" | Sie können auf Ersuchen der Europäischen Zentralbank von der "Bank" |
damit beauftragt werden, zu bestätigen, dass die Informationen, die | damit beauftragt werden, zu bestätigen, dass die Informationen, die |
Zahlungsinstitute diesen Behörden mitteilen müssen, vollständig, | Zahlungsinstitute diesen Behörden mitteilen müssen, vollständig, |
korrekt und gemäss den geltenden Regeln erstellt worden sind." | korrekt und gemäss den geltenden Regeln erstellt worden sind." |
Art. 33 - Artikel 43 desselben Gesetzes, abgeändert durch den | Art. 33 - Artikel 43 desselben Gesetzes, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 43 - § 1 - Die Leiter der in Artikel 39 erwähnten | "Art. 43 - § 1 - Die Leiter der in Artikel 39 erwähnten |
Zweigniederlassungen bestellen für erneuerbare Zeiträume von drei | Zweigniederlassungen bestellen für erneuerbare Zeiträume von drei |
Jahren einen oder mehrere Revisoren oder eine oder mehrere | Jahren einen oder mehrere Revisoren oder eine oder mehrere |
Revisorengesellschaften, die von der "Bank" zugelassen sind. | Revisorengesellschaften, die von der "Bank" zugelassen sind. |
Die Artikel 31 und 32 Absatz 1 bis 4 sind auf diese Revisoren und | Die Artikel 31 und 32 Absatz 1 bis 4 sind auf diese Revisoren und |
Gesellschaften anwendbar. Die Abberufung eines zugelassenen Revisors | Gesellschaften anwendbar. Die Abberufung eines zugelassenen Revisors |
oder einer zugelassenen Revisorengesellschaft von seinem | oder einer zugelassenen Revisorengesellschaft von seinem |
beziehungsweise ihrem Amt wird der "Bank" zur vorherigen Stellungnahme | beziehungsweise ihrem Amt wird der "Bank" zur vorherigen Stellungnahme |
unterbreitet. | unterbreitet. |
§ 2 - Gemäss § 1 bestellte zugelassene Revisoren oder | § 2 - Gemäss § 1 bestellte zugelassene Revisoren oder |
Revisorengesellschaften arbeiten unter ihrer persönlichen und | Revisorengesellschaften arbeiten unter ihrer persönlichen und |
ausschliesslichen Haftung gemäss dem vorliegenden Paragraphen, den | ausschliesslichen Haftung gemäss dem vorliegenden Paragraphen, den |
Berufsregeln und den Richtlinien der "Bank" an der von der "Bank" | Berufsregeln und den Richtlinien der "Bank" an der von der "Bank" |
ausgeübten Aufsicht mit. Zu diesem Zweck: | ausgeübten Aufsicht mit. Zu diesem Zweck: |
1. beurteilen sie die internen Kontrollmassnahmen, die die | 1. beurteilen sie die internen Kontrollmassnahmen, die die |
Zweigniederlassungen zur Einhaltung der Gesetze, Erlasse und | Zweigniederlassungen zur Einhaltung der Gesetze, Erlasse und |
Verordnungen getroffen haben, die aufgrund von Artikel 41 auf | Verordnungen getroffen haben, die aufgrund von Artikel 41 auf |
Zweigniederlassungen anwendbar sind, und übermitteln der "Bank" ihre | Zweigniederlassungen anwendbar sind, und übermitteln der "Bank" ihre |
Schlussfolgerungen, | Schlussfolgerungen, |
2. erstatten sie der "Bank" Bericht über: | 2. erstatten sie der "Bank" Bericht über: |
a) die Ergebnisse der eingeschränkten Prüfung der regelmässigen | a) die Ergebnisse der eingeschränkten Prüfung der regelmässigen |
Aufstellungen, die die in Artikel 39 erwähnten Zweigniederlassungen | Aufstellungen, die die in Artikel 39 erwähnten Zweigniederlassungen |
der "Bank" am Ende des ersten Halbjahres übermitteln, wobei sie | der "Bank" am Ende des ersten Halbjahres übermitteln, wobei sie |
bestätigen, dass sie keine Kenntnis von Umständen haben, aus denen | bestätigen, dass sie keine Kenntnis von Umständen haben, aus denen |
hervorgehen würde, dass diese regelmässigen Aufstellungen vom Ende des | hervorgehen würde, dass diese regelmässigen Aufstellungen vom Ende des |
Halbjahres in den bedeutenden Punkten nicht nach den geltenden | Halbjahres in den bedeutenden Punkten nicht nach den geltenden |
Richtlinien der "Bank" erstellt worden sind. Sie bestätigen ausserdem, | Richtlinien der "Bank" erstellt worden sind. Sie bestätigen ausserdem, |
dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende des Halbjahres in Bezug | dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende des Halbjahres in Bezug |
auf die Buchführungsdaten in allen bedeutenden Punkten mit der | auf die Buchführungsdaten in allen bedeutenden Punkten mit der |
Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen, in dem Sinne, | Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen, in dem Sinne, |
dass sie vollständig sind, das heisst, dass sie alle Daten aus der | dass sie vollständig sind, das heisst, dass sie alle Daten aus der |
Buchhaltung und dem Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie | Buchhaltung und dem Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie |
erstellt worden sind, und in dem Sinne, dass sie korrekt sind, das | erstellt worden sind, und in dem Sinne, dass sie korrekt sind, das |
heisst, dass sie genau mit der Buchhaltung und dem Inventar | heisst, dass sie genau mit der Buchhaltung und dem Inventar |
übereinstimmen, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind; sie | übereinstimmen, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind; sie |
bestätigen ebenfalls, dass sie keine Kenntnis von Umständen haben, aus | bestätigen ebenfalls, dass sie keine Kenntnis von Umständen haben, aus |
denen hervorgehen würde, dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende | denen hervorgehen würde, dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende |
des Halbjahres nicht in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, | des Halbjahres nicht in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, |
die der Erstellung des Jahresabschlusses des letzten Geschäftsjahres | die der Erstellung des Jahresabschlusses des letzten Geschäftsjahres |
zugrunde gelegen haben, erstellt worden sind; die "Bank" kann die hier | zugrunde gelegen haben, erstellt worden sind; die "Bank" kann die hier |
erwähnten regelmässigen Aufstellungen näher bestimmen, | erwähnten regelmässigen Aufstellungen näher bestimmen, |
b) die Ergebnisse der Kontrolle der regelmässigen Aufstellungen, die | b) die Ergebnisse der Kontrolle der regelmässigen Aufstellungen, die |
die in Artikel 39 erwähnten Zweigniederlassungen der "Bank" am Ende | die in Artikel 39 erwähnten Zweigniederlassungen der "Bank" am Ende |
des Geschäftsjahres übermitteln, wobei sie bestätigen, dass diese | des Geschäftsjahres übermitteln, wobei sie bestätigen, dass diese |
regelmässigen Aufstellungen in allen bedeutenden Punkten nach den | regelmässigen Aufstellungen in allen bedeutenden Punkten nach den |
geltenden Richtlinien der "Bank" erstellt worden sind. Sie bestätigen | geltenden Richtlinien der "Bank" erstellt worden sind. Sie bestätigen |
ausserdem, dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende des | ausserdem, dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende des |
Geschäftsjahres in Bezug auf die Buchführungsdaten in allen | Geschäftsjahres in Bezug auf die Buchführungsdaten in allen |
bedeutenden Punkten mit der Buchhaltung und dem Inventar in | bedeutenden Punkten mit der Buchhaltung und dem Inventar in |
Übereinstimmung stehen, | Übereinstimmung stehen, |
in dem Sinne, dass sie vollständig sind, das heisst, dass sie alle | in dem Sinne, dass sie vollständig sind, das heisst, dass sie alle |
Daten aus der Buchhaltung und dem Inventar enthalten, auf deren | Daten aus der Buchhaltung und dem Inventar enthalten, auf deren |
Grundlage sie erstellt worden sind, und in dem Sinne, dass sie korrekt | Grundlage sie erstellt worden sind, und in dem Sinne, dass sie korrekt |
sind, das heisst, dass sie genau mit der Buchhaltung und dem Inventar | sind, das heisst, dass sie genau mit der Buchhaltung und dem Inventar |
übereinstimmen, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind; sie | übereinstimmen, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind; sie |
bestätigen ebenfalls, dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende | bestätigen ebenfalls, dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende |
des Geschäftsjahres in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, | des Geschäftsjahres in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, |
die der Erstellung des Jahresabschlusses zugrunde liegen, erstellt | die der Erstellung des Jahresabschlusses zugrunde liegen, erstellt |
worden sind; die "Bank" kann die hier erwähnten regelmässigen | worden sind; die "Bank" kann die hier erwähnten regelmässigen |
Aufstellungen näher bestimmen. | Aufstellungen näher bestimmen. |
Sie können auf Ersuchen der Europäischen Zentralbank von der "Bank" | Sie können auf Ersuchen der Europäischen Zentralbank von der "Bank" |
damit beauftragt werden, die Informationen, die Zweigniederlassungen | damit beauftragt werden, die Informationen, die Zweigniederlassungen |
diesen Behörden in Anwendung von Artikel 41 Absatz 1 mitteilen müssen, | diesen Behörden in Anwendung von Artikel 41 Absatz 1 mitteilen müssen, |
in gleicher Weise zu bestätigen, | in gleicher Weise zu bestätigen, |
3. erstatten sie der "Bank" in den Zuständigkeitsbereichen, die die | 3. erstatten sie der "Bank" in den Zuständigkeitsbereichen, die die |
"Bank" den Zweigniederlassungen gegenüber hat, periodische Berichte | "Bank" den Zweigniederlassungen gegenüber hat, periodische Berichte |
oder auf ihr Ersuchen hin Sonderberichte über Organisation, | oder auf ihr Ersuchen hin Sonderberichte über Organisation, |
Tätigkeiten und Finanzstruktur der Zweigniederlassungen, | Tätigkeiten und Finanzstruktur der Zweigniederlassungen, |
4. erstatten sie der "Bank" in deren Zuständigkeitsbereichen und im | 4. erstatten sie der "Bank" in deren Zuständigkeitsbereichen und im |
Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde des | Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde des |
Zentralsitzes auf eigene Initiative hin Bericht, sobald sie Kenntnis | Zentralsitzes auf eigene Initiative hin Bericht, sobald sie Kenntnis |
erhalten: | erhalten: |
a) von Beschlüssen, Fakten oder Entwicklungen, die die Lage der | a) von Beschlüssen, Fakten oder Entwicklungen, die die Lage der |
Zweigniederlassung auf finanzieller Ebene oder auf Ebene ihrer | Zweigniederlassung auf finanzieller Ebene oder auf Ebene ihrer |
Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren oder ihrer internen | Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren oder ihrer internen |
Kontrolle in bedeutender Weise beeinflussen oder beeinflussen können, | Kontrolle in bedeutender Weise beeinflussen oder beeinflussen können, |
b) von Beschlüssen oder Fakten, die Verstösse gegen Bestimmungen des | b) von Beschlüssen oder Fakten, die Verstösse gegen Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen | vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen |
oder anderer auf ihre Tätigkeit in Belgien anwendbarer Gesetze und | oder anderer auf ihre Tätigkeit in Belgien anwendbarer Gesetze und |
Verordnungen bilden können, soweit die "Bank" für die in diesen | Verordnungen bilden können, soweit die "Bank" für die in diesen |
Bestimmungen erwähnten Angelegenheiten zuständig ist, | Bestimmungen erwähnten Angelegenheiten zuständig ist, |
5. erstatten sie der "Bank" auf ihr Ersuchen hin Bericht, wenn die | 5. erstatten sie der "Bank" auf ihr Ersuchen hin Bericht, wenn die |
"Bank" von einer anderen belgischen Behörde von Verstössen gegen | "Bank" von einer anderen belgischen Behörde von Verstössen gegen |
Rechtsvorschriften allgemeinen Interesses, die auf die | Rechtsvorschriften allgemeinen Interesses, die auf die |
Zweigniederlassung anwendbar sind, in Kenntnis gesetzt wird. | Zweigniederlassung anwendbar sind, in Kenntnis gesetzt wird. |
Gegen zugelassene Revisoren, die gutgläubig eine der in Absatz 1 Nr. 4 | Gegen zugelassene Revisoren, die gutgläubig eine der in Absatz 1 Nr. 4 |
erwähnten Informationen erteilt haben, kann weder Zivilklage, | erwähnten Informationen erteilt haben, kann weder Zivilklage, |
Strafverfolgung beziehungsweise Disziplinarklage eingeleitet werden | Strafverfolgung beziehungsweise Disziplinarklage eingeleitet werden |
noch kann gegen sie eine berufliche Sanktion ausgesprochen werden. | noch kann gegen sie eine berufliche Sanktion ausgesprochen werden. |
Sie übermitteln den Leitern der Zweigniederlassung die gemäss Absatz 1 | Sie übermitteln den Leitern der Zweigniederlassung die gemäss Absatz 1 |
Nr. 3 an die "Bank" gerichteten Berichte. Diese Übermittlungen | Nr. 3 an die "Bank" gerichteten Berichte. Diese Übermittlungen |
unterliegen der in Artikel 35 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 | unterliegen der in Artikel 35 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 |
geregelten Geheimhaltungspflicht. Sie übermitteln der "Bank" eine | geregelten Geheimhaltungspflicht. Sie übermitteln der "Bank" eine |
Kopie der an diese Leiter gerichteten Berichte, die Angelegenheiten | Kopie der an diese Leiter gerichteten Berichte, die Angelegenheiten |
betreffen, für die die "Bank" Aufsichtsbefugnisse hat. | betreffen, für die die "Bank" Aufsichtsbefugnisse hat. |
In Zweigniederlassungen, in denen in Anwendung des Gesetzes vom 20. | In Zweigniederlassungen, in denen in Anwendung des Gesetzes vom 20. |
September 1948 zur Organisation der Wirtschaft ein Betriebsrat | September 1948 zur Organisation der Wirtschaft ein Betriebsrat |
errichtet worden ist, führen die zugelassenen Revisoren oder | errichtet worden ist, führen die zugelassenen Revisoren oder |
Revisorengesellschaften die in Artikel 15bis dieses Gesetzes | Revisorengesellschaften die in Artikel 15bis dieses Gesetzes |
vorgesehenen Aufträge aus. | vorgesehenen Aufträge aus. |
Auf Ersuchen und zu Lasten der Aufsichtsbehörden des Herkunftsstaates | Auf Ersuchen und zu Lasten der Aufsichtsbehörden des Herkunftsstaates |
der Zweigniederlassung und nach vorhergehender Unterrichtung der | der Zweigniederlassung und nach vorhergehender Unterrichtung der |
"Bank" können zugelassene Revisoren oder Revisorengesellschaften zur | "Bank" können zugelassene Revisoren oder Revisorengesellschaften zur |
Unterstützung dieser Behörden bei diesen Zweigniederlassungen | Unterstützung dieser Behörden bei diesen Zweigniederlassungen |
Überprüfungen vornehmen, die sich auf die in den Artikeln 27 Absatz 1 | Überprüfungen vornehmen, die sich auf die in den Artikeln 27 Absatz 1 |
und 42 § 1 erwähnten Angelegenheiten beziehen. | und 42 § 1 erwähnten Angelegenheiten beziehen. |
§ 3 - Zugelassene Revisoren oder Revisorengesellschaften testieren die | § 3 - Zugelassene Revisoren oder Revisorengesellschaften testieren die |
aufgrund von Artikel 41 Absatz 2 veröffentlichten jährlichen | aufgrund von Artikel 41 Absatz 2 veröffentlichten jährlichen |
Buchführungsdaten." | Buchführungsdaten." |
KAPITEL 10 - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL 10 - Verschiedene Bestimmungen |
Art. 34 - Auf Stellungnahme der Belgischen Nationalbank und der | Art. 34 - Auf Stellungnahme der Belgischen Nationalbank und der |
Autorität Finanzielle Dienste und Märkte kann der König durch einen im | Autorität Finanzielle Dienste und Märkte kann der König durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass erforderliche Massnahmen zur Umsetzung | Ministerrat beratenen Erlass erforderliche Massnahmen zur Umsetzung |
der Vorschriften der europäischen Richtlinien ergreifen, die die | der Vorschriften der europäischen Richtlinien ergreifen, die die |
Bestimmung der Befugnisse der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der | Bestimmung der Befugnisse der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der |
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die | Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die |
betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapier- und | betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapier- und |
Marktaufsichtsbehörde betreffen. | Marktaufsichtsbehörde betreffen. |
Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Artikels können geltende | Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Artikels können geltende |
Gesetzesbestimmungen abändern, ergänzen, ersetzen oder aufheben. | Gesetzesbestimmungen abändern, ergänzen, ersetzen oder aufheben. |
In vorliegendem Artikel erwähnte Königliche Erlasse sind nicht länger | In vorliegendem Artikel erwähnte Königliche Erlasse sind nicht länger |
wirksam, wenn sie nicht binnen achtzehn Monaten nach dem Datum ihres | wirksam, wenn sie nicht binnen achtzehn Monaten nach dem Datum ihres |
Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind. Die Bestätigung | Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind. Die Bestätigung |
gilt rückwirkend ab dem Datum des Inkrafttretens der Königlichen | gilt rückwirkend ab dem Datum des Inkrafttretens der Königlichen |
Erlasse. Die dem König durch vorliegenden Paragraphen [sic, zu lesen | Erlasse. Die dem König durch vorliegenden Paragraphen [sic, zu lesen |
ist: Artikel] erteilte Befugnis läuft am 31. Dezember 2011 aus. | ist: Artikel] erteilte Befugnis läuft am 31. Dezember 2011 aus. |
KAPITEL 11 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 11 - Schlussbestimmungen |
Art. 35 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 35 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. Juli 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 28. Juli 2011 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der |
Institutionellen Reformen | Institutionellen Reformen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |