gepubliceerd op 02 oktober 2009
Wet betreffende de waarborgen die de stoffen en preparaten inzake de veiligheid en de gezondheid van de werknemers met het oog op hun welzijn moeten bieden. - Officieuze coördinatie in het Duits
28 JANUARI 1999. - Wet betreffende de waarborgen die de stoffen en preparaten inzake de veiligheid en de gezondheid van de werknemers met het oog op hun welzijn moeten bieden. - Officieuze coördinatie in het Duits
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 28 januari 1999 betreffende de waarborgen die de stoffen en preparaten inzake de veiligheid en de gezondheid van de werknemers met het oog op hun welzijn moeten bieden (Belgisch Staatsblad van 14 april 1999), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 28. JANUAR 1999 - Gesetz über die Garantien, die Stoffe und Zubereitungen in Sachen Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer im Hinblick auf ihr Wohlbefinden bieten müssen KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen Artikel 1.Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt: 1. die Verpflichtungen der Lieferanten von Stoffen und Zubereitungen gegenüber den Arbeitgebern im Hinblick auf das Wohlbefinden bei der Ausführung ihrer Arbeit, so wie in Artikel 3 § 1 Nr.1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit bestimmt, 2. die Verpflichtungen der Personen, die Stoffe und Zubereitungen in Verkehr bringen, hinsichtlich der Sicherheit und des Schutzes der Gesundheit der Arbeitnehmer, und die Verwendung der Stoffe und Zubereitungen. Mit vorliegendem Gesetz wird weder der Verbraucher- noch der Umweltschutz bezweckt.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Stoffen: chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form oder hergestellt durch ein Produktionsverfahren, einschliesslich der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe und der bei der Herstellung unvermeidbaren Verunreinigungen, jedoch mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können, 2.neuem Stoff: jeden Stoff, der nicht im EINECS-Verzeichnis (Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe) aufgenommen ist. Dieses Verzeichnis enthält die endgültige Liste aller Stoffe, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie am 18.
September 1981 auf dem Markt der Europäischen Union vorhanden waren, 3. Zubereitungen: Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen, 4.Lieferung: entgeltliche oder unentgeltliche Zurverfügungstellung von Stoffen und Zubereitungen an Arbeitgeber, 5. Lieferanten: jede Person, die für die Lieferung von Stoffen oder Zubereitungen sorgt, 6.Inverkehrbringen: Verbringen, Einfuhr oder Besitz im Hinblick auf Verkauf oder Zurverfügungstellung an Dritte, Verkauf, Anbieten zum Kauf, Anbieten zum Verleih, Verleih oder entgeltliche beziehungsweise unentgeltliche Abtretung.
KAPITEL II - Verpflichtungen der Lieferanten Art. 3 - Jeder Lieferant muss dem Arbeitgeber die notwendigen Auskünfte erteilen, um ihm zu ermöglichen, seine Verpflichtungen in Bezug auf das Wohlbefinden bei der Arbeit zu erfüllen.
Art. 4 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen festlegen, denen die Stoffe und Zubereitungen bei der Lieferung in puncto Sicherheit und Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer genügen müssen.
Zu diesem Zweck kann Er insbesondere folgende Massnahmen ergreifen: 1. die Bedingungen festlegen, denen die Lieferung genügen muss, 2.die Lieferung von einer vorherigen Anmeldung, einer vorherigen Erlaubnis oder von bestimmten vorherigen Prüfungen abhängig machen, 3. die Einstufungskriterien bestimmen, die gegebenenfalls mit Vorschriften in puncto zusätzliche Informationen und Prüfungen in Bezug auf diese Einstufung einhergehen. Art. 5 - Der König kann auch Folgendes bestimmen: 1. die Modalitäten, die Häufigkeit und die Bedingungen für die Probenahme, 2.die Analysemethoden und den Höchstbetrag für die Analysen unter Berücksichtigung der Belastbarkeit der Lieferanten, 3. die Bedingungen in puncto Zulassung und Arbeitsweise der Forschungs- und Analyselabors. Die Kompetenz der in Absatz 1 erwähnten Labors wird durch eine Beltest-Akkreditierungsbescheinigung oder durch eine von Beltest ausgestellte gleichwertige Bescheinigung bestätigt.
KAPITEL III - Massnahmen in Bezug auf das Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen Art. 6 - Der König kann zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer Massnahmen ergreifen, um: 1. das Inverkehrbringen und die Verwendung eines Stoffes oder einer Zubereitung zu regeln, auszusetzen oder zu verbieten, 2.das Inverkehrbringen und die Verwendung eines Stoffes oder einer Zubereitung von einer vorherigen Erlaubnis, Registrierung oder Anmeldung abhängig zu machen und die Bedingungen festzulegen, unter denen die Erlaubnisse oder Registrierungen erteilt, ausgesetzt oder entzogen werden können, 3. bestimmte Stoffe oder Zubereitungen vom Markt nehmen zu lassen, 4.zu bestimmen, welche Informationen in Bezug auf einen Stoff oder eine Zubereitung oder eine Kategorie von Stoffen oder Zubereitungen vor oder anlässlich deren Inverkehrbringen erteilt werden müssen oder können und wem und wie sie erteilt werden müssen oder können, 5. die Stoffe oder Zubereitungen je nach ihren Auswirkungen auf die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer in Kategorien einzustufen, 6.spezifische Regeln für die Kennzeichnung eines Stoffes oder einer Zubereitung oder einer Kategorie von Stoffen oder Zubereitungen zu bestimmen, 7. das Inverkehrbringen und die Verwendung eines Stoffes oder einer Zubereitung oder einer Kategorie von Stoffen oder Zubereitungen an andere Sonderbedingungen zu knüpfen. Der König ergreift die in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 7 erwähnten Massnahmen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass.
Art. 7 - Ausser in den Fällen, in denen die Anmeldung nicht erforderlich ist, muss jeder, der einen neuen Stoff als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung in den Verkehr bringen möchte, dies der Föderalbehörde gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 21.
Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit melden.
Ausserdem werden jedes Mal, wenn ein neuer Stoff eine Auswirkung auf den Arbeitsschutz haben kann, die vom König festgelegten Sonderbedingungen und Modalitäten eingehalten.
KAPITEL IV - Gemeinsame Bestimmungen Art. 8 - Im Rahmen des Anwendungsbereichs des vorliegenden Gesetzes kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass alle notwendigen Massnahmen ergreifen, um die Ausführung der internationalen Verträge und der aufgrund dieser Verträge erlassenen internationalen Rechtsakten zu gewährleisten. Dabei kann Er Gesetzesbestimmungen aufheben oder abändern, sofern sie sich auf Artikel 78 der Verfassung stützen.
Art. 9 - Der König kann bestimmen, unter welchen Bedingungen und für welche Bestandteile der Anmeldungs- oder Erlaubnisakte, erwähnt in Artikel 5 letzter Absatz Nr. 2 und Artikel 8, der Anmelder die Vertraulichkeit der Bearbeitung geltend machen kann.
Diese Vertraulichkeit ist ausgeschlossen für Informationen in Bezug auf die Risiken für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer und hinsichtlich der Vorsichtsmassnahmen, die bei der Verwendung dieser Produkte, Stoffe oder Zubereitungen oder bei Kontakt damit zu ergreifen sind. Der König kann ausserdem Bedingungen auferlegen, unter denen diese Informationen den zuständigen Instanzen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission übermittelt werden können.
Art. 10 - Ein jeder, der an der Ausführung des vorliegenden Gesetzes mitwirkt und somit Zugang zu Daten hat, deren Vertraulichkeit er kennt oder vermuten kann, unterliegt der Schweigepflicht, sofern er ihr nicht bereits aufgrund seiner Funktion, seines Berufs oder einer Gesetzesbestimmung unterliegt.
Art. 11 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizei überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse.
Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.
Art. 12 - Ausserdem dürfen diese Beamten bei der Ausführung ihres Auftrags: 1. zu jeder Tages- oder Nachtzeit ohne vorherige Ankündigung Zugang haben zu sämtlichen Einrichtungen, Teilen von Einrichtungen, Transportmitteln, Räumlichkeiten oder anderen Orten, die unter freiem Himmel gelegen sind oder nicht und für industrielle, kommerzielle, landwirtschaftliche, handwerkliche oder wissenschaftliche Tätigkeiten bestimmt sind, oder sie betreten. Zu Wohnräumen haben sie jedoch nur Zugang mit der vorherigen Erlaubnis des Richters am Polizeigericht, 2. das Verzeichnis dieser Stoffe und Zubereitungen erstellen, 3.unentgeltlich Proben entnehmen oder entnehmen lassen, die für die Bestimmung der Zusammensetzung und der Qualität der Stoffe und Zubereitungen, die Gegenstand der Kontrolle sind, und für den Nachweis des Verstosses notwendig sind.
Gegebenenfalls müssen die Eigentümer, Besitzer oder Inhaber ihre Hilfe und Mitarbeit, die insbesondre für den Transport und die Aufbewahrung der Proben notwendig sind, gewährleisten, 4. diese Stoffe und Zubereitungen, die Gegenstand eines Verstosses sind, beschlagnahmen, selbst wenn ein Dritter deren Eigentümer ist, oder sie versiegeln, 5.Prüfungen von diesen Stoffen und Zubereitungen durchführen lassen, um festzustellen, ob sie den durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen genügen, oder um diese Bedingungen zu verbessern.
Art. 13 - Wenn die vom König dazu bestimmten Beamten feststellen, dass die im vorliegenden Gesetz erwähnten Stoffe und Zubereitungen den durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen nicht genügen, oder wenn sie feststellen, dass diese Stoffe und Zubereitungen den Bedingungen genügen und gemäss ihrer Bestimmung verwendet werden, jedoch die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährden, können sie die notwendigen Massnahmen ergreifen, um die Lieferung dieser Stoffe und Zubereitungen zu verbieten.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und Modalitäten für die Ausübung der in Absatz 1 erwähnten Befugnis.
Die Person, gegen die eine in Absatz 1 erwähnte Massnahme ergriffen worden ist, kann unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, bei dem für die Arbeit zuständigen Minister Berufung gegen diese Massnahme einlegen.
KAPITEL V - Strafbestimmungen Art. 14 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Jahren und einer Geldbusse von 500 bis zu 100.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse verstösst. [Art. 15 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] Art.15 - Bei Rückfall binnen drei Jahren nach einer vorherigen Verurteilung kann die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht werden.
Art. 16 - Der Arbeitgeber haftet zivilrechtlich für die Zahlung der Geldbussen, zu denen seine Angestellten oder Beauftragten verurteilt worden sind.
Art. 17 - § 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII sind auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Straftaten anwendbar. § 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches ist auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Straftaten anwendbar, ohne dass der Betrag der Geldbusse 40 % der im vorliegenden Gesetz erwähnten Mindestbeträge unterschreiten darf.
Art. 18 - Die Strafverfolgung infolge von Verstössen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse verjährt in fünf Jahren ab der Tat, die Anlass der Klage war.
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 19 - Der König ergreift die in vorliegendem Gesetz erwähnten Massnahmen nach Einholung der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz.
Dieser Rat gibt seine Stellungnahme binnen zwei Monaten, nachdem sie beantragt worden ist, ab. Nach Ablauf dieser Frist darf sie übergangen werden.
Die Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ist jedoch nicht erforderlich für die Erlasse zur Umsetzung von Richtlinien des Rates der Europäischen Union, die aufgrund von Artikel 100A des am 25. März 1957 in Rom unterzeichneten Vertrags zur Gründung der Europäischen Union festgelegt worden sind.
Der Vorsitzende des Hohen Rates wird von den festgelegten Massnahmen in Kenntnis gesetzt.
Art. 20.[Abänderungsbestimmung] Art. 21 - Verstösse gegen Artikel 8 Absatz 1 werden ausschliesslich gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit verfolgt und geahndet.
Art. 22 - Die betreffenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung oder bis zum Ende ihrer Geltungsdauer in Kraft.