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Meertalige weergave van Wet van 28/01/1999
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Wet betreffende de waarborgen die de stoffen en preparaten inzake de veiligheid en de gezondheid van de werknemers met het oog op hun welzijn moeten bieden. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi relative aux garanties que doivent présenter les substances et préparations en matière de sécurité et de santé des travailleurs en vue de leur bien-être. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 JANUARI 1999. - Wet betreffende de waarborgen die de stoffen en preparaten inzake de veiligheid en de gezondheid van de werknemers met het oog op hun welzijn moeten bieden. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 JANVIER 1999. - Loi relative aux garanties que doivent présenter les substances et préparations en matière de sécurité et de santé des travailleurs en vue de leur bien-être. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 28 januari 1999 betreffende de waarborgen die de stoffen en allemande de la loi du 28 janvier 1999 relative aux garanties que
doivent présenter les substances et préparations en matière de
preparaten inzake de veiligheid en de gezondheid van de werknemers met sécurité et de santé des travailleurs en vue de leur bien-être
het oog op hun welzijn moeten bieden (Belgisch Staatsblad van 14 april (Moniteur belge du 14 avril 1999), telle qu'elle a été modifiée par la
1999), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 26 juni 2000 betreffende loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la
de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op
aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet (Belgisch législation concernant les matières visées à l'article 78 de la
Staatsblad van 29 juli 2000). Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
28. JANUAR 1999 - Gesetz über die Garantien, die Stoffe und 28. JANUAR 1999 - Gesetz über die Garantien, die Stoffe und
Zubereitungen in Sachen Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer im Zubereitungen in Sachen Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer im
Hinblick auf ihr Wohlbefinden bieten müssen Hinblick auf ihr Wohlbefinden bieten müssen
KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen

Artikel 1.Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der

Artikel 1. Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt:
1. die Verpflichtungen der Lieferanten von Stoffen und Zubereitungen 1. die Verpflichtungen der Lieferanten von Stoffen und Zubereitungen
gegenüber den Arbeitgebern im Hinblick auf das Wohlbefinden bei der gegenüber den Arbeitgebern im Hinblick auf das Wohlbefinden bei der
Ausführung ihrer Arbeit, so wie in Artikel 3 § 1 Nr. 1 des Gesetzes Ausführung ihrer Arbeit, so wie in Artikel 3 § 1 Nr. 1 des Gesetzes
vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der
Ausführung ihrer Arbeit bestimmt, Ausführung ihrer Arbeit bestimmt,
2. die Verpflichtungen der Personen, die Stoffe und Zubereitungen in 2. die Verpflichtungen der Personen, die Stoffe und Zubereitungen in
Verkehr bringen, hinsichtlich der Sicherheit und des Schutzes der Verkehr bringen, hinsichtlich der Sicherheit und des Schutzes der
Gesundheit der Arbeitnehmer, und die Verwendung der Stoffe und Gesundheit der Arbeitnehmer, und die Verwendung der Stoffe und
Zubereitungen. Zubereitungen.
Mit vorliegendem Gesetz wird weder der Verbraucher- noch der Mit vorliegendem Gesetz wird weder der Verbraucher- noch der
Umweltschutz bezweckt. Umweltschutz bezweckt.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. Stoffen: chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher 1. Stoffen: chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher
Form oder hergestellt durch ein Produktionsverfahren, einschliesslich Form oder hergestellt durch ein Produktionsverfahren, einschliesslich
der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe und der der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe und der
bei der Herstellung unvermeidbaren Verunreinigungen, jedoch mit bei der Herstellung unvermeidbaren Verunreinigungen, jedoch mit
Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung
seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt
werden können, werden können,
2. neuem Stoff: jeden Stoff, der nicht im EINECS-Verzeichnis 2. neuem Stoff: jeden Stoff, der nicht im EINECS-Verzeichnis
(Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen (Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen
Stoffe) aufgenommen ist. Dieses Verzeichnis enthält die endgültige Stoffe) aufgenommen ist. Dieses Verzeichnis enthält die endgültige
Liste aller Stoffe, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie am 18. Liste aller Stoffe, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie am 18.
September 1981 auf dem Markt der Europäischen Union vorhanden waren, September 1981 auf dem Markt der Europäischen Union vorhanden waren,
3. Zubereitungen: Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder 3. Zubereitungen: Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder
mehreren Stoffen bestehen, mehreren Stoffen bestehen,
4. Lieferung: entgeltliche oder unentgeltliche Zurverfügungstellung 4. Lieferung: entgeltliche oder unentgeltliche Zurverfügungstellung
von Stoffen und Zubereitungen an Arbeitgeber, von Stoffen und Zubereitungen an Arbeitgeber,
5. Lieferanten: jede Person, die für die Lieferung von Stoffen oder 5. Lieferanten: jede Person, die für die Lieferung von Stoffen oder
Zubereitungen sorgt, Zubereitungen sorgt,
6. Inverkehrbringen: Verbringen, Einfuhr oder Besitz im Hinblick auf 6. Inverkehrbringen: Verbringen, Einfuhr oder Besitz im Hinblick auf
Verkauf oder Zurverfügungstellung an Dritte, Verkauf, Anbieten zum Verkauf oder Zurverfügungstellung an Dritte, Verkauf, Anbieten zum
Kauf, Anbieten zum Verleih, Verleih oder entgeltliche beziehungsweise Kauf, Anbieten zum Verleih, Verleih oder entgeltliche beziehungsweise
unentgeltliche Abtretung. unentgeltliche Abtretung.
KAPITEL II - Verpflichtungen der Lieferanten KAPITEL II - Verpflichtungen der Lieferanten
Art. 3 - Jeder Lieferant muss dem Arbeitgeber die notwendigen Art. 3 - Jeder Lieferant muss dem Arbeitgeber die notwendigen
Auskünfte erteilen, um ihm zu ermöglichen, seine Verpflichtungen in Auskünfte erteilen, um ihm zu ermöglichen, seine Verpflichtungen in
Bezug auf das Wohlbefinden bei der Arbeit zu erfüllen. Bezug auf das Wohlbefinden bei der Arbeit zu erfüllen.
Art. 4 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Art. 4 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
die Bedingungen festlegen, denen die Stoffe und Zubereitungen bei der die Bedingungen festlegen, denen die Stoffe und Zubereitungen bei der
Lieferung in puncto Sicherheit und Schutz der Gesundheit der Lieferung in puncto Sicherheit und Schutz der Gesundheit der
Arbeitnehmer genügen müssen. Arbeitnehmer genügen müssen.
Zu diesem Zweck kann Er insbesondere folgende Massnahmen ergreifen: Zu diesem Zweck kann Er insbesondere folgende Massnahmen ergreifen:
1. die Bedingungen festlegen, denen die Lieferung genügen muss, 1. die Bedingungen festlegen, denen die Lieferung genügen muss,
2. die Lieferung von einer vorherigen Anmeldung, einer vorherigen 2. die Lieferung von einer vorherigen Anmeldung, einer vorherigen
Erlaubnis oder von bestimmten vorherigen Prüfungen abhängig machen, Erlaubnis oder von bestimmten vorherigen Prüfungen abhängig machen,
3. die Einstufungskriterien bestimmen, die gegebenenfalls mit 3. die Einstufungskriterien bestimmen, die gegebenenfalls mit
Vorschriften in puncto zusätzliche Informationen und Prüfungen in Vorschriften in puncto zusätzliche Informationen und Prüfungen in
Bezug auf diese Einstufung einhergehen. Bezug auf diese Einstufung einhergehen.
Art. 5 - Der König kann auch Folgendes bestimmen: Art. 5 - Der König kann auch Folgendes bestimmen:
1. die Modalitäten, die Häufigkeit und die Bedingungen für die 1. die Modalitäten, die Häufigkeit und die Bedingungen für die
Probenahme, Probenahme,
2. die Analysemethoden und den Höchstbetrag für die Analysen unter 2. die Analysemethoden und den Höchstbetrag für die Analysen unter
Berücksichtigung der Belastbarkeit der Lieferanten, Berücksichtigung der Belastbarkeit der Lieferanten,
3. die Bedingungen in puncto Zulassung und Arbeitsweise der 3. die Bedingungen in puncto Zulassung und Arbeitsweise der
Forschungs- und Analyselabors. Forschungs- und Analyselabors.
Die Kompetenz der in Absatz 1 erwähnten Labors wird durch eine Die Kompetenz der in Absatz 1 erwähnten Labors wird durch eine
Beltest-Akkreditierungsbescheinigung oder durch eine von Beltest Beltest-Akkreditierungsbescheinigung oder durch eine von Beltest
ausgestellte gleichwertige Bescheinigung bestätigt. ausgestellte gleichwertige Bescheinigung bestätigt.
KAPITEL III - Massnahmen in Bezug auf das Inverkehrbringen von Stoffen KAPITEL III - Massnahmen in Bezug auf das Inverkehrbringen von Stoffen
und Zubereitungen und Zubereitungen
Art. 6 - Der König kann zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Art. 6 - Der König kann zur Gewährleistung der Sicherheit und zum
Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer Massnahmen ergreifen, um: Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer Massnahmen ergreifen, um:
1. das Inverkehrbringen und die Verwendung eines Stoffes oder einer 1. das Inverkehrbringen und die Verwendung eines Stoffes oder einer
Zubereitung zu regeln, auszusetzen oder zu verbieten, Zubereitung zu regeln, auszusetzen oder zu verbieten,
2. das Inverkehrbringen und die Verwendung eines Stoffes oder einer 2. das Inverkehrbringen und die Verwendung eines Stoffes oder einer
Zubereitung von einer vorherigen Erlaubnis, Registrierung oder Zubereitung von einer vorherigen Erlaubnis, Registrierung oder
Anmeldung abhängig zu machen und die Bedingungen festzulegen, unter Anmeldung abhängig zu machen und die Bedingungen festzulegen, unter
denen die Erlaubnisse oder Registrierungen erteilt, ausgesetzt oder denen die Erlaubnisse oder Registrierungen erteilt, ausgesetzt oder
entzogen werden können, entzogen werden können,
3. bestimmte Stoffe oder Zubereitungen vom Markt nehmen zu lassen, 3. bestimmte Stoffe oder Zubereitungen vom Markt nehmen zu lassen,
4. zu bestimmen, welche Informationen in Bezug auf einen Stoff oder 4. zu bestimmen, welche Informationen in Bezug auf einen Stoff oder
eine Zubereitung oder eine Kategorie von Stoffen oder Zubereitungen eine Zubereitung oder eine Kategorie von Stoffen oder Zubereitungen
vor oder anlässlich deren Inverkehrbringen erteilt werden müssen oder vor oder anlässlich deren Inverkehrbringen erteilt werden müssen oder
können und wem und wie sie erteilt werden müssen oder können, können und wem und wie sie erteilt werden müssen oder können,
5. die Stoffe oder Zubereitungen je nach ihren Auswirkungen auf die 5. die Stoffe oder Zubereitungen je nach ihren Auswirkungen auf die
Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer in Kategorien Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer in Kategorien
einzustufen, einzustufen,
6. spezifische Regeln für die Kennzeichnung eines Stoffes oder einer 6. spezifische Regeln für die Kennzeichnung eines Stoffes oder einer
Zubereitung oder einer Kategorie von Stoffen oder Zubereitungen zu Zubereitung oder einer Kategorie von Stoffen oder Zubereitungen zu
bestimmen, bestimmen,
7. das Inverkehrbringen und die Verwendung eines Stoffes oder einer 7. das Inverkehrbringen und die Verwendung eines Stoffes oder einer
Zubereitung oder einer Kategorie von Stoffen oder Zubereitungen an Zubereitung oder einer Kategorie von Stoffen oder Zubereitungen an
andere Sonderbedingungen zu knüpfen. andere Sonderbedingungen zu knüpfen.
Der König ergreift die in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 7 erwähnten Massnahmen Der König ergreift die in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 7 erwähnten Massnahmen
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass. durch einen im Ministerrat beratenen Erlass.
Art. 7 - Ausser in den Fällen, in denen die Anmeldung nicht Art. 7 - Ausser in den Fällen, in denen die Anmeldung nicht
erforderlich ist, muss jeder, der einen neuen Stoff als solchen oder erforderlich ist, muss jeder, der einen neuen Stoff als solchen oder
als Bestandteil einer Zubereitung in den Verkehr bringen möchte, dies als Bestandteil einer Zubereitung in den Verkehr bringen möchte, dies
der Föderalbehörde gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 21. der Föderalbehörde gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 21.
Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher
Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der
Gesundheit melden. Gesundheit melden.
Ausserdem werden jedes Mal, wenn ein neuer Stoff eine Auswirkung auf Ausserdem werden jedes Mal, wenn ein neuer Stoff eine Auswirkung auf
den Arbeitsschutz haben kann, die vom König festgelegten den Arbeitsschutz haben kann, die vom König festgelegten
Sonderbedingungen und Modalitäten eingehalten. Sonderbedingungen und Modalitäten eingehalten.
KAPITEL IV - Gemeinsame Bestimmungen KAPITEL IV - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 8 - Im Rahmen des Anwendungsbereichs des vorliegenden Gesetzes Art. 8 - Im Rahmen des Anwendungsbereichs des vorliegenden Gesetzes
kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass alle kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass alle
notwendigen Massnahmen ergreifen, um die Ausführung der notwendigen Massnahmen ergreifen, um die Ausführung der
internationalen Verträge und der aufgrund dieser Verträge erlassenen internationalen Verträge und der aufgrund dieser Verträge erlassenen
internationalen Rechtsakten zu gewährleisten. Dabei kann Er internationalen Rechtsakten zu gewährleisten. Dabei kann Er
Gesetzesbestimmungen aufheben oder abändern, sofern sie sich auf Gesetzesbestimmungen aufheben oder abändern, sofern sie sich auf
Artikel 78 der Verfassung stützen. Artikel 78 der Verfassung stützen.
Art. 9 - Der König kann bestimmen, unter welchen Bedingungen und für Art. 9 - Der König kann bestimmen, unter welchen Bedingungen und für
welche Bestandteile der Anmeldungs- oder Erlaubnisakte, erwähnt in welche Bestandteile der Anmeldungs- oder Erlaubnisakte, erwähnt in
Artikel 5 letzter Absatz Nr. 2 und Artikel 8, der Anmelder die Artikel 5 letzter Absatz Nr. 2 und Artikel 8, der Anmelder die
Vertraulichkeit der Bearbeitung geltend machen kann. Vertraulichkeit der Bearbeitung geltend machen kann.
Diese Vertraulichkeit ist ausgeschlossen für Informationen in Bezug Diese Vertraulichkeit ist ausgeschlossen für Informationen in Bezug
auf die Risiken für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer auf die Risiken für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer
und hinsichtlich der Vorsichtsmassnahmen, die bei der Verwendung und hinsichtlich der Vorsichtsmassnahmen, die bei der Verwendung
dieser Produkte, Stoffe oder Zubereitungen oder bei Kontakt damit zu dieser Produkte, Stoffe oder Zubereitungen oder bei Kontakt damit zu
ergreifen sind. Der König kann ausserdem Bedingungen auferlegen, unter ergreifen sind. Der König kann ausserdem Bedingungen auferlegen, unter
denen diese Informationen den zuständigen Instanzen der anderen denen diese Informationen den zuständigen Instanzen der anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission
übermittelt werden können. übermittelt werden können.
Art. 10 - Ein jeder, der an der Ausführung des vorliegenden Gesetzes Art. 10 - Ein jeder, der an der Ausführung des vorliegenden Gesetzes
mitwirkt und somit Zugang zu Daten hat, deren Vertraulichkeit er kennt mitwirkt und somit Zugang zu Daten hat, deren Vertraulichkeit er kennt
oder vermuten kann, unterliegt der Schweigepflicht, sofern er ihr oder vermuten kann, unterliegt der Schweigepflicht, sofern er ihr
nicht bereits aufgrund seiner Funktion, seines Berufs oder einer nicht bereits aufgrund seiner Funktion, seines Berufs oder einer
Gesetzesbestimmung unterliegt. Gesetzesbestimmung unterliegt.
Art. 11 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizei überwachen Art. 11 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizei überwachen
die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des vorliegenden die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des vorliegenden
Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. Gesetzes und seiner Ausführungserlasse.
Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des
Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.
Art. 12 - Ausserdem dürfen diese Beamten bei der Ausführung ihres Art. 12 - Ausserdem dürfen diese Beamten bei der Ausführung ihres
Auftrags: Auftrags:
1. zu jeder Tages- oder Nachtzeit ohne vorherige Ankündigung Zugang 1. zu jeder Tages- oder Nachtzeit ohne vorherige Ankündigung Zugang
haben zu sämtlichen Einrichtungen, Teilen von Einrichtungen, haben zu sämtlichen Einrichtungen, Teilen von Einrichtungen,
Transportmitteln, Räumlichkeiten oder anderen Orten, die unter freiem Transportmitteln, Räumlichkeiten oder anderen Orten, die unter freiem
Himmel gelegen sind oder nicht und für industrielle, kommerzielle, Himmel gelegen sind oder nicht und für industrielle, kommerzielle,
landwirtschaftliche, handwerkliche oder wissenschaftliche Tätigkeiten landwirtschaftliche, handwerkliche oder wissenschaftliche Tätigkeiten
bestimmt sind, oder sie betreten. bestimmt sind, oder sie betreten.
Zu Wohnräumen haben sie jedoch nur Zugang mit der vorherigen Erlaubnis Zu Wohnräumen haben sie jedoch nur Zugang mit der vorherigen Erlaubnis
des Richters am Polizeigericht, des Richters am Polizeigericht,
2. das Verzeichnis dieser Stoffe und Zubereitungen erstellen, 2. das Verzeichnis dieser Stoffe und Zubereitungen erstellen,
3. unentgeltlich Proben entnehmen oder entnehmen lassen, die für die 3. unentgeltlich Proben entnehmen oder entnehmen lassen, die für die
Bestimmung der Zusammensetzung und der Qualität der Stoffe und Bestimmung der Zusammensetzung und der Qualität der Stoffe und
Zubereitungen, die Gegenstand der Kontrolle sind, und für den Nachweis Zubereitungen, die Gegenstand der Kontrolle sind, und für den Nachweis
des Verstosses notwendig sind. des Verstosses notwendig sind.
Gegebenenfalls müssen die Eigentümer, Besitzer oder Inhaber ihre Hilfe Gegebenenfalls müssen die Eigentümer, Besitzer oder Inhaber ihre Hilfe
und Mitarbeit, die insbesondre für den Transport und die Aufbewahrung und Mitarbeit, die insbesondre für den Transport und die Aufbewahrung
der Proben notwendig sind, gewährleisten, der Proben notwendig sind, gewährleisten,
4. diese Stoffe und Zubereitungen, die Gegenstand eines Verstosses 4. diese Stoffe und Zubereitungen, die Gegenstand eines Verstosses
sind, beschlagnahmen, selbst wenn ein Dritter deren Eigentümer ist, sind, beschlagnahmen, selbst wenn ein Dritter deren Eigentümer ist,
oder sie versiegeln, oder sie versiegeln,
5. Prüfungen von diesen Stoffen und Zubereitungen durchführen lassen, 5. Prüfungen von diesen Stoffen und Zubereitungen durchführen lassen,
um festzustellen, ob sie den durch vorliegendes Gesetz festgelegten um festzustellen, ob sie den durch vorliegendes Gesetz festgelegten
Bedingungen genügen, oder um diese Bedingungen zu verbessern. Bedingungen genügen, oder um diese Bedingungen zu verbessern.
Art. 13 - Wenn die vom König dazu bestimmten Beamten feststellen, dass Art. 13 - Wenn die vom König dazu bestimmten Beamten feststellen, dass
die im vorliegenden Gesetz erwähnten Stoffe und Zubereitungen den die im vorliegenden Gesetz erwähnten Stoffe und Zubereitungen den
durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen nicht genügen, oder durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen nicht genügen, oder
wenn sie feststellen, dass diese Stoffe und Zubereitungen den wenn sie feststellen, dass diese Stoffe und Zubereitungen den
Bedingungen genügen und gemäss ihrer Bestimmung verwendet werden, Bedingungen genügen und gemäss ihrer Bestimmung verwendet werden,
jedoch die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährden, jedoch die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährden,
können sie die notwendigen Massnahmen ergreifen, um die Lieferung können sie die notwendigen Massnahmen ergreifen, um die Lieferung
dieser Stoffe und Zubereitungen zu verbieten. dieser Stoffe und Zubereitungen zu verbieten.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Bedingungen und Modalitäten für die Ausübung der in Absatz 1 erwähnten Bedingungen und Modalitäten für die Ausübung der in Absatz 1 erwähnten
Befugnis. Befugnis.
Die Person, gegen die eine in Absatz 1 erwähnte Massnahme ergriffen Die Person, gegen die eine in Absatz 1 erwähnte Massnahme ergriffen
worden ist, kann unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die worden ist, kann unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, bei dem durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, bei dem
für die Arbeit zuständigen Minister Berufung gegen diese Massnahme für die Arbeit zuständigen Minister Berufung gegen diese Massnahme
einlegen. einlegen.
KAPITEL V - Strafbestimmungen KAPITEL V - Strafbestimmungen
Art. 14 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Jahren Art. 14 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Jahren
und einer Geldbusse von 500 bis zu 100.000 [EUR] oder mit nur einer und einer Geldbusse von 500 bis zu 100.000 [EUR] oder mit nur einer
dieser Strafen wird belegt, wer gegen die Bestimmungen des dieser Strafen wird belegt, wer gegen die Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse verstösst. vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse verstösst.
[Art. 15 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom [Art. 15 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom
29. Juli 2000)] 29. Juli 2000)]
Art. 15 - Bei Rückfall binnen drei Jahren nach einer vorherigen Art. 15 - Bei Rückfall binnen drei Jahren nach einer vorherigen
Verurteilung kann die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht Verurteilung kann die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht
werden. werden.
Art. 16 - Der Arbeitgeber haftet zivilrechtlich für die Zahlung der Art. 16 - Der Arbeitgeber haftet zivilrechtlich für die Zahlung der
Geldbussen, zu denen seine Angestellten oder Beauftragten verurteilt Geldbussen, zu denen seine Angestellten oder Beauftragten verurteilt
worden sind. worden sind.
Art. 17 - § 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches Art. 17 - § 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches
einschliesslich Kapitel VII sind auf die im vorliegenden Gesetz einschliesslich Kapitel VII sind auf die im vorliegenden Gesetz
erwähnten Straftaten anwendbar. erwähnten Straftaten anwendbar.
§ 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches ist auf die im § 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches ist auf die im
vorliegenden Gesetz erwähnten Straftaten anwendbar, ohne dass der vorliegenden Gesetz erwähnten Straftaten anwendbar, ohne dass der
Betrag der Geldbusse 40 % der im vorliegenden Gesetz erwähnten Betrag der Geldbusse 40 % der im vorliegenden Gesetz erwähnten
Mindestbeträge unterschreiten darf. Mindestbeträge unterschreiten darf.
Art. 18 - Die Strafverfolgung infolge von Verstössen gegen die Art. 18 - Die Strafverfolgung infolge von Verstössen gegen die
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse
verjährt in fünf Jahren ab der Tat, die Anlass der Klage war. verjährt in fünf Jahren ab der Tat, die Anlass der Klage war.
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen KAPITEL VI - Schlussbestimmungen
Art. 19 - Der König ergreift die in vorliegendem Gesetz erwähnten Art. 19 - Der König ergreift die in vorliegendem Gesetz erwähnten
Massnahmen nach Einholung der Stellungnahme des Hohen Rates für Massnahmen nach Einholung der Stellungnahme des Hohen Rates für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz. Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz.
Dieser Rat gibt seine Stellungnahme binnen zwei Monaten, nachdem sie Dieser Rat gibt seine Stellungnahme binnen zwei Monaten, nachdem sie
beantragt worden ist, ab. Nach Ablauf dieser Frist darf sie übergangen beantragt worden ist, ab. Nach Ablauf dieser Frist darf sie übergangen
werden. werden.
Die Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Die Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz ist jedoch nicht erforderlich für die Erlasse zur Arbeitsplatz ist jedoch nicht erforderlich für die Erlasse zur
Umsetzung von Richtlinien des Rates der Europäischen Union, die Umsetzung von Richtlinien des Rates der Europäischen Union, die
aufgrund von Artikel 100A des am 25. März 1957 in Rom unterzeichneten aufgrund von Artikel 100A des am 25. März 1957 in Rom unterzeichneten
Vertrags zur Gründung der Europäischen Union festgelegt worden sind. Vertrags zur Gründung der Europäischen Union festgelegt worden sind.
Der Vorsitzende des Hohen Rates wird von den festgelegten Massnahmen Der Vorsitzende des Hohen Rates wird von den festgelegten Massnahmen
in Kenntnis gesetzt. in Kenntnis gesetzt.

Art. 20.[Abänderungsbestimmung]

Art. 20.[Abänderungsbestimmung]

Art. 21 - Verstösse gegen Artikel 8 Absatz 1 werden ausschliesslich Art. 21 - Verstösse gegen Artikel 8 Absatz 1 werden ausschliesslich
gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über
Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und
Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit verfolgt und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit verfolgt und
geahndet. geahndet.
Art. 22 - Die betreffenden Bestimmungen der Allgemeinen Art. 22 - Die betreffenden Bestimmungen der Allgemeinen
Arbeitsschutzordnung bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung Arbeitsschutzordnung bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung
oder bis zum Ende ihrer Geltungsdauer in Kraft. oder bis zum Ende ihrer Geltungsdauer in Kraft.
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