← Terug naar "Wet betreffende de waarborgen die de stoffen en preparaten inzake de veiligheid en de gezondheid van de werknemers met het oog op hun welzijn moeten bieden. - Officieuze coördinatie in het Duits "
Wet betreffende de waarborgen die de stoffen en preparaten inzake de veiligheid en de gezondheid van de werknemers met het oog op hun welzijn moeten bieden. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi relative aux garanties que doivent présenter les substances et préparations en matière de sécurité et de santé des travailleurs en vue de leur bien-être. - Coordination officieuse en langue allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 JANUARI 1999. - Wet betreffende de waarborgen die de stoffen en preparaten inzake de veiligheid en de gezondheid van de werknemers met het oog op hun welzijn moeten bieden. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 JANVIER 1999. - Loi relative aux garanties que doivent présenter les substances et préparations en matière de sécurité et de santé des travailleurs en vue de leur bien-être. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 28 januari 1999 betreffende de waarborgen die de stoffen en | allemande de la loi du 28 janvier 1999 relative aux garanties que |
doivent présenter les substances et préparations en matière de | |
preparaten inzake de veiligheid en de gezondheid van de werknemers met | sécurité et de santé des travailleurs en vue de leur bien-être |
het oog op hun welzijn moeten bieden (Belgisch Staatsblad van 14 april | (Moniteur belge du 14 avril 1999), telle qu'elle a été modifiée par la |
1999), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 26 juni 2000 betreffende | loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la |
de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op | |
aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet (Belgisch | législation concernant les matières visées à l'article 78 de la |
Staatsblad van 29 juli 2000). | Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
28. JANUAR 1999 - Gesetz über die Garantien, die Stoffe und | 28. JANUAR 1999 - Gesetz über die Garantien, die Stoffe und |
Zubereitungen in Sachen Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer im | Zubereitungen in Sachen Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer im |
Hinblick auf ihr Wohlbefinden bieten müssen | Hinblick auf ihr Wohlbefinden bieten müssen |
KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen | KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen |
Artikel 1.Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Artikel 1. Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt: | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt: |
1. die Verpflichtungen der Lieferanten von Stoffen und Zubereitungen | 1. die Verpflichtungen der Lieferanten von Stoffen und Zubereitungen |
gegenüber den Arbeitgebern im Hinblick auf das Wohlbefinden bei der | gegenüber den Arbeitgebern im Hinblick auf das Wohlbefinden bei der |
Ausführung ihrer Arbeit, so wie in Artikel 3 § 1 Nr. 1 des Gesetzes | Ausführung ihrer Arbeit, so wie in Artikel 3 § 1 Nr. 1 des Gesetzes |
vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der | vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der |
Ausführung ihrer Arbeit bestimmt, | Ausführung ihrer Arbeit bestimmt, |
2. die Verpflichtungen der Personen, die Stoffe und Zubereitungen in | 2. die Verpflichtungen der Personen, die Stoffe und Zubereitungen in |
Verkehr bringen, hinsichtlich der Sicherheit und des Schutzes der | Verkehr bringen, hinsichtlich der Sicherheit und des Schutzes der |
Gesundheit der Arbeitnehmer, und die Verwendung der Stoffe und | Gesundheit der Arbeitnehmer, und die Verwendung der Stoffe und |
Zubereitungen. | Zubereitungen. |
Mit vorliegendem Gesetz wird weder der Verbraucher- noch der | Mit vorliegendem Gesetz wird weder der Verbraucher- noch der |
Umweltschutz bezweckt. | Umweltschutz bezweckt. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. Stoffen: chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher | 1. Stoffen: chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher |
Form oder hergestellt durch ein Produktionsverfahren, einschliesslich | Form oder hergestellt durch ein Produktionsverfahren, einschliesslich |
der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe und der | der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe und der |
bei der Herstellung unvermeidbaren Verunreinigungen, jedoch mit | bei der Herstellung unvermeidbaren Verunreinigungen, jedoch mit |
Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung | Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung |
seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt | seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt |
werden können, | werden können, |
2. neuem Stoff: jeden Stoff, der nicht im EINECS-Verzeichnis | 2. neuem Stoff: jeden Stoff, der nicht im EINECS-Verzeichnis |
(Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen | (Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen |
Stoffe) aufgenommen ist. Dieses Verzeichnis enthält die endgültige | Stoffe) aufgenommen ist. Dieses Verzeichnis enthält die endgültige |
Liste aller Stoffe, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie am 18. | Liste aller Stoffe, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie am 18. |
September 1981 auf dem Markt der Europäischen Union vorhanden waren, | September 1981 auf dem Markt der Europäischen Union vorhanden waren, |
3. Zubereitungen: Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder | 3. Zubereitungen: Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder |
mehreren Stoffen bestehen, | mehreren Stoffen bestehen, |
4. Lieferung: entgeltliche oder unentgeltliche Zurverfügungstellung | 4. Lieferung: entgeltliche oder unentgeltliche Zurverfügungstellung |
von Stoffen und Zubereitungen an Arbeitgeber, | von Stoffen und Zubereitungen an Arbeitgeber, |
5. Lieferanten: jede Person, die für die Lieferung von Stoffen oder | 5. Lieferanten: jede Person, die für die Lieferung von Stoffen oder |
Zubereitungen sorgt, | Zubereitungen sorgt, |
6. Inverkehrbringen: Verbringen, Einfuhr oder Besitz im Hinblick auf | 6. Inverkehrbringen: Verbringen, Einfuhr oder Besitz im Hinblick auf |
Verkauf oder Zurverfügungstellung an Dritte, Verkauf, Anbieten zum | Verkauf oder Zurverfügungstellung an Dritte, Verkauf, Anbieten zum |
Kauf, Anbieten zum Verleih, Verleih oder entgeltliche beziehungsweise | Kauf, Anbieten zum Verleih, Verleih oder entgeltliche beziehungsweise |
unentgeltliche Abtretung. | unentgeltliche Abtretung. |
KAPITEL II - Verpflichtungen der Lieferanten | KAPITEL II - Verpflichtungen der Lieferanten |
Art. 3 - Jeder Lieferant muss dem Arbeitgeber die notwendigen | Art. 3 - Jeder Lieferant muss dem Arbeitgeber die notwendigen |
Auskünfte erteilen, um ihm zu ermöglichen, seine Verpflichtungen in | Auskünfte erteilen, um ihm zu ermöglichen, seine Verpflichtungen in |
Bezug auf das Wohlbefinden bei der Arbeit zu erfüllen. | Bezug auf das Wohlbefinden bei der Arbeit zu erfüllen. |
Art. 4 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Art. 4 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
die Bedingungen festlegen, denen die Stoffe und Zubereitungen bei der | die Bedingungen festlegen, denen die Stoffe und Zubereitungen bei der |
Lieferung in puncto Sicherheit und Schutz der Gesundheit der | Lieferung in puncto Sicherheit und Schutz der Gesundheit der |
Arbeitnehmer genügen müssen. | Arbeitnehmer genügen müssen. |
Zu diesem Zweck kann Er insbesondere folgende Massnahmen ergreifen: | Zu diesem Zweck kann Er insbesondere folgende Massnahmen ergreifen: |
1. die Bedingungen festlegen, denen die Lieferung genügen muss, | 1. die Bedingungen festlegen, denen die Lieferung genügen muss, |
2. die Lieferung von einer vorherigen Anmeldung, einer vorherigen | 2. die Lieferung von einer vorherigen Anmeldung, einer vorherigen |
Erlaubnis oder von bestimmten vorherigen Prüfungen abhängig machen, | Erlaubnis oder von bestimmten vorherigen Prüfungen abhängig machen, |
3. die Einstufungskriterien bestimmen, die gegebenenfalls mit | 3. die Einstufungskriterien bestimmen, die gegebenenfalls mit |
Vorschriften in puncto zusätzliche Informationen und Prüfungen in | Vorschriften in puncto zusätzliche Informationen und Prüfungen in |
Bezug auf diese Einstufung einhergehen. | Bezug auf diese Einstufung einhergehen. |
Art. 5 - Der König kann auch Folgendes bestimmen: | Art. 5 - Der König kann auch Folgendes bestimmen: |
1. die Modalitäten, die Häufigkeit und die Bedingungen für die | 1. die Modalitäten, die Häufigkeit und die Bedingungen für die |
Probenahme, | Probenahme, |
2. die Analysemethoden und den Höchstbetrag für die Analysen unter | 2. die Analysemethoden und den Höchstbetrag für die Analysen unter |
Berücksichtigung der Belastbarkeit der Lieferanten, | Berücksichtigung der Belastbarkeit der Lieferanten, |
3. die Bedingungen in puncto Zulassung und Arbeitsweise der | 3. die Bedingungen in puncto Zulassung und Arbeitsweise der |
Forschungs- und Analyselabors. | Forschungs- und Analyselabors. |
Die Kompetenz der in Absatz 1 erwähnten Labors wird durch eine | Die Kompetenz der in Absatz 1 erwähnten Labors wird durch eine |
Beltest-Akkreditierungsbescheinigung oder durch eine von Beltest | Beltest-Akkreditierungsbescheinigung oder durch eine von Beltest |
ausgestellte gleichwertige Bescheinigung bestätigt. | ausgestellte gleichwertige Bescheinigung bestätigt. |
KAPITEL III - Massnahmen in Bezug auf das Inverkehrbringen von Stoffen | KAPITEL III - Massnahmen in Bezug auf das Inverkehrbringen von Stoffen |
und Zubereitungen | und Zubereitungen |
Art. 6 - Der König kann zur Gewährleistung der Sicherheit und zum | Art. 6 - Der König kann zur Gewährleistung der Sicherheit und zum |
Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer Massnahmen ergreifen, um: | Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer Massnahmen ergreifen, um: |
1. das Inverkehrbringen und die Verwendung eines Stoffes oder einer | 1. das Inverkehrbringen und die Verwendung eines Stoffes oder einer |
Zubereitung zu regeln, auszusetzen oder zu verbieten, | Zubereitung zu regeln, auszusetzen oder zu verbieten, |
2. das Inverkehrbringen und die Verwendung eines Stoffes oder einer | 2. das Inverkehrbringen und die Verwendung eines Stoffes oder einer |
Zubereitung von einer vorherigen Erlaubnis, Registrierung oder | Zubereitung von einer vorherigen Erlaubnis, Registrierung oder |
Anmeldung abhängig zu machen und die Bedingungen festzulegen, unter | Anmeldung abhängig zu machen und die Bedingungen festzulegen, unter |
denen die Erlaubnisse oder Registrierungen erteilt, ausgesetzt oder | denen die Erlaubnisse oder Registrierungen erteilt, ausgesetzt oder |
entzogen werden können, | entzogen werden können, |
3. bestimmte Stoffe oder Zubereitungen vom Markt nehmen zu lassen, | 3. bestimmte Stoffe oder Zubereitungen vom Markt nehmen zu lassen, |
4. zu bestimmen, welche Informationen in Bezug auf einen Stoff oder | 4. zu bestimmen, welche Informationen in Bezug auf einen Stoff oder |
eine Zubereitung oder eine Kategorie von Stoffen oder Zubereitungen | eine Zubereitung oder eine Kategorie von Stoffen oder Zubereitungen |
vor oder anlässlich deren Inverkehrbringen erteilt werden müssen oder | vor oder anlässlich deren Inverkehrbringen erteilt werden müssen oder |
können und wem und wie sie erteilt werden müssen oder können, | können und wem und wie sie erteilt werden müssen oder können, |
5. die Stoffe oder Zubereitungen je nach ihren Auswirkungen auf die | 5. die Stoffe oder Zubereitungen je nach ihren Auswirkungen auf die |
Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer in Kategorien | Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer in Kategorien |
einzustufen, | einzustufen, |
6. spezifische Regeln für die Kennzeichnung eines Stoffes oder einer | 6. spezifische Regeln für die Kennzeichnung eines Stoffes oder einer |
Zubereitung oder einer Kategorie von Stoffen oder Zubereitungen zu | Zubereitung oder einer Kategorie von Stoffen oder Zubereitungen zu |
bestimmen, | bestimmen, |
7. das Inverkehrbringen und die Verwendung eines Stoffes oder einer | 7. das Inverkehrbringen und die Verwendung eines Stoffes oder einer |
Zubereitung oder einer Kategorie von Stoffen oder Zubereitungen an | Zubereitung oder einer Kategorie von Stoffen oder Zubereitungen an |
andere Sonderbedingungen zu knüpfen. | andere Sonderbedingungen zu knüpfen. |
Der König ergreift die in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 7 erwähnten Massnahmen | Der König ergreift die in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 7 erwähnten Massnahmen |
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass. | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass. |
Art. 7 - Ausser in den Fällen, in denen die Anmeldung nicht | Art. 7 - Ausser in den Fällen, in denen die Anmeldung nicht |
erforderlich ist, muss jeder, der einen neuen Stoff als solchen oder | erforderlich ist, muss jeder, der einen neuen Stoff als solchen oder |
als Bestandteil einer Zubereitung in den Verkehr bringen möchte, dies | als Bestandteil einer Zubereitung in den Verkehr bringen möchte, dies |
der Föderalbehörde gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 21. | der Föderalbehörde gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 21. |
Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher | Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher |
Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der | Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der |
Gesundheit melden. | Gesundheit melden. |
Ausserdem werden jedes Mal, wenn ein neuer Stoff eine Auswirkung auf | Ausserdem werden jedes Mal, wenn ein neuer Stoff eine Auswirkung auf |
den Arbeitsschutz haben kann, die vom König festgelegten | den Arbeitsschutz haben kann, die vom König festgelegten |
Sonderbedingungen und Modalitäten eingehalten. | Sonderbedingungen und Modalitäten eingehalten. |
KAPITEL IV - Gemeinsame Bestimmungen | KAPITEL IV - Gemeinsame Bestimmungen |
Art. 8 - Im Rahmen des Anwendungsbereichs des vorliegenden Gesetzes | Art. 8 - Im Rahmen des Anwendungsbereichs des vorliegenden Gesetzes |
kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass alle | kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass alle |
notwendigen Massnahmen ergreifen, um die Ausführung der | notwendigen Massnahmen ergreifen, um die Ausführung der |
internationalen Verträge und der aufgrund dieser Verträge erlassenen | internationalen Verträge und der aufgrund dieser Verträge erlassenen |
internationalen Rechtsakten zu gewährleisten. Dabei kann Er | internationalen Rechtsakten zu gewährleisten. Dabei kann Er |
Gesetzesbestimmungen aufheben oder abändern, sofern sie sich auf | Gesetzesbestimmungen aufheben oder abändern, sofern sie sich auf |
Artikel 78 der Verfassung stützen. | Artikel 78 der Verfassung stützen. |
Art. 9 - Der König kann bestimmen, unter welchen Bedingungen und für | Art. 9 - Der König kann bestimmen, unter welchen Bedingungen und für |
welche Bestandteile der Anmeldungs- oder Erlaubnisakte, erwähnt in | welche Bestandteile der Anmeldungs- oder Erlaubnisakte, erwähnt in |
Artikel 5 letzter Absatz Nr. 2 und Artikel 8, der Anmelder die | Artikel 5 letzter Absatz Nr. 2 und Artikel 8, der Anmelder die |
Vertraulichkeit der Bearbeitung geltend machen kann. | Vertraulichkeit der Bearbeitung geltend machen kann. |
Diese Vertraulichkeit ist ausgeschlossen für Informationen in Bezug | Diese Vertraulichkeit ist ausgeschlossen für Informationen in Bezug |
auf die Risiken für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer | auf die Risiken für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer |
und hinsichtlich der Vorsichtsmassnahmen, die bei der Verwendung | und hinsichtlich der Vorsichtsmassnahmen, die bei der Verwendung |
dieser Produkte, Stoffe oder Zubereitungen oder bei Kontakt damit zu | dieser Produkte, Stoffe oder Zubereitungen oder bei Kontakt damit zu |
ergreifen sind. Der König kann ausserdem Bedingungen auferlegen, unter | ergreifen sind. Der König kann ausserdem Bedingungen auferlegen, unter |
denen diese Informationen den zuständigen Instanzen der anderen | denen diese Informationen den zuständigen Instanzen der anderen |
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission | Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission |
übermittelt werden können. | übermittelt werden können. |
Art. 10 - Ein jeder, der an der Ausführung des vorliegenden Gesetzes | Art. 10 - Ein jeder, der an der Ausführung des vorliegenden Gesetzes |
mitwirkt und somit Zugang zu Daten hat, deren Vertraulichkeit er kennt | mitwirkt und somit Zugang zu Daten hat, deren Vertraulichkeit er kennt |
oder vermuten kann, unterliegt der Schweigepflicht, sofern er ihr | oder vermuten kann, unterliegt der Schweigepflicht, sofern er ihr |
nicht bereits aufgrund seiner Funktion, seines Berufs oder einer | nicht bereits aufgrund seiner Funktion, seines Berufs oder einer |
Gesetzesbestimmung unterliegt. | Gesetzesbestimmung unterliegt. |
Art. 11 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizei überwachen | Art. 11 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizei überwachen |
die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des vorliegenden | die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des vorliegenden |
Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. | Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. |
Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des | Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des |
Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. | Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. |
Art. 12 - Ausserdem dürfen diese Beamten bei der Ausführung ihres | Art. 12 - Ausserdem dürfen diese Beamten bei der Ausführung ihres |
Auftrags: | Auftrags: |
1. zu jeder Tages- oder Nachtzeit ohne vorherige Ankündigung Zugang | 1. zu jeder Tages- oder Nachtzeit ohne vorherige Ankündigung Zugang |
haben zu sämtlichen Einrichtungen, Teilen von Einrichtungen, | haben zu sämtlichen Einrichtungen, Teilen von Einrichtungen, |
Transportmitteln, Räumlichkeiten oder anderen Orten, die unter freiem | Transportmitteln, Räumlichkeiten oder anderen Orten, die unter freiem |
Himmel gelegen sind oder nicht und für industrielle, kommerzielle, | Himmel gelegen sind oder nicht und für industrielle, kommerzielle, |
landwirtschaftliche, handwerkliche oder wissenschaftliche Tätigkeiten | landwirtschaftliche, handwerkliche oder wissenschaftliche Tätigkeiten |
bestimmt sind, oder sie betreten. | bestimmt sind, oder sie betreten. |
Zu Wohnräumen haben sie jedoch nur Zugang mit der vorherigen Erlaubnis | Zu Wohnräumen haben sie jedoch nur Zugang mit der vorherigen Erlaubnis |
des Richters am Polizeigericht, | des Richters am Polizeigericht, |
2. das Verzeichnis dieser Stoffe und Zubereitungen erstellen, | 2. das Verzeichnis dieser Stoffe und Zubereitungen erstellen, |
3. unentgeltlich Proben entnehmen oder entnehmen lassen, die für die | 3. unentgeltlich Proben entnehmen oder entnehmen lassen, die für die |
Bestimmung der Zusammensetzung und der Qualität der Stoffe und | Bestimmung der Zusammensetzung und der Qualität der Stoffe und |
Zubereitungen, die Gegenstand der Kontrolle sind, und für den Nachweis | Zubereitungen, die Gegenstand der Kontrolle sind, und für den Nachweis |
des Verstosses notwendig sind. | des Verstosses notwendig sind. |
Gegebenenfalls müssen die Eigentümer, Besitzer oder Inhaber ihre Hilfe | Gegebenenfalls müssen die Eigentümer, Besitzer oder Inhaber ihre Hilfe |
und Mitarbeit, die insbesondre für den Transport und die Aufbewahrung | und Mitarbeit, die insbesondre für den Transport und die Aufbewahrung |
der Proben notwendig sind, gewährleisten, | der Proben notwendig sind, gewährleisten, |
4. diese Stoffe und Zubereitungen, die Gegenstand eines Verstosses | 4. diese Stoffe und Zubereitungen, die Gegenstand eines Verstosses |
sind, beschlagnahmen, selbst wenn ein Dritter deren Eigentümer ist, | sind, beschlagnahmen, selbst wenn ein Dritter deren Eigentümer ist, |
oder sie versiegeln, | oder sie versiegeln, |
5. Prüfungen von diesen Stoffen und Zubereitungen durchführen lassen, | 5. Prüfungen von diesen Stoffen und Zubereitungen durchführen lassen, |
um festzustellen, ob sie den durch vorliegendes Gesetz festgelegten | um festzustellen, ob sie den durch vorliegendes Gesetz festgelegten |
Bedingungen genügen, oder um diese Bedingungen zu verbessern. | Bedingungen genügen, oder um diese Bedingungen zu verbessern. |
Art. 13 - Wenn die vom König dazu bestimmten Beamten feststellen, dass | Art. 13 - Wenn die vom König dazu bestimmten Beamten feststellen, dass |
die im vorliegenden Gesetz erwähnten Stoffe und Zubereitungen den | die im vorliegenden Gesetz erwähnten Stoffe und Zubereitungen den |
durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen nicht genügen, oder | durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen nicht genügen, oder |
wenn sie feststellen, dass diese Stoffe und Zubereitungen den | wenn sie feststellen, dass diese Stoffe und Zubereitungen den |
Bedingungen genügen und gemäss ihrer Bestimmung verwendet werden, | Bedingungen genügen und gemäss ihrer Bestimmung verwendet werden, |
jedoch die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährden, | jedoch die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährden, |
können sie die notwendigen Massnahmen ergreifen, um die Lieferung | können sie die notwendigen Massnahmen ergreifen, um die Lieferung |
dieser Stoffe und Zubereitungen zu verbieten. | dieser Stoffe und Zubereitungen zu verbieten. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Bedingungen und Modalitäten für die Ausübung der in Absatz 1 erwähnten | Bedingungen und Modalitäten für die Ausübung der in Absatz 1 erwähnten |
Befugnis. | Befugnis. |
Die Person, gegen die eine in Absatz 1 erwähnte Massnahme ergriffen | Die Person, gegen die eine in Absatz 1 erwähnte Massnahme ergriffen |
worden ist, kann unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die | worden ist, kann unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die |
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, bei dem | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, bei dem |
für die Arbeit zuständigen Minister Berufung gegen diese Massnahme | für die Arbeit zuständigen Minister Berufung gegen diese Massnahme |
einlegen. | einlegen. |
KAPITEL V - Strafbestimmungen | KAPITEL V - Strafbestimmungen |
Art. 14 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Jahren | Art. 14 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Jahren |
und einer Geldbusse von 500 bis zu 100.000 [EUR] oder mit nur einer | und einer Geldbusse von 500 bis zu 100.000 [EUR] oder mit nur einer |
dieser Strafen wird belegt, wer gegen die Bestimmungen des | dieser Strafen wird belegt, wer gegen die Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse verstösst. | vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse verstösst. |
[Art. 15 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom | [Art. 15 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom |
29. Juli 2000)] | 29. Juli 2000)] |
Art. 15 - Bei Rückfall binnen drei Jahren nach einer vorherigen | Art. 15 - Bei Rückfall binnen drei Jahren nach einer vorherigen |
Verurteilung kann die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht | Verurteilung kann die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht |
werden. | werden. |
Art. 16 - Der Arbeitgeber haftet zivilrechtlich für die Zahlung der | Art. 16 - Der Arbeitgeber haftet zivilrechtlich für die Zahlung der |
Geldbussen, zu denen seine Angestellten oder Beauftragten verurteilt | Geldbussen, zu denen seine Angestellten oder Beauftragten verurteilt |
worden sind. | worden sind. |
Art. 17 - § 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches | Art. 17 - § 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
einschliesslich Kapitel VII sind auf die im vorliegenden Gesetz | einschliesslich Kapitel VII sind auf die im vorliegenden Gesetz |
erwähnten Straftaten anwendbar. | erwähnten Straftaten anwendbar. |
§ 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches ist auf die im | § 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches ist auf die im |
vorliegenden Gesetz erwähnten Straftaten anwendbar, ohne dass der | vorliegenden Gesetz erwähnten Straftaten anwendbar, ohne dass der |
Betrag der Geldbusse 40 % der im vorliegenden Gesetz erwähnten | Betrag der Geldbusse 40 % der im vorliegenden Gesetz erwähnten |
Mindestbeträge unterschreiten darf. | Mindestbeträge unterschreiten darf. |
Art. 18 - Die Strafverfolgung infolge von Verstössen gegen die | Art. 18 - Die Strafverfolgung infolge von Verstössen gegen die |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse |
verjährt in fünf Jahren ab der Tat, die Anlass der Klage war. | verjährt in fünf Jahren ab der Tat, die Anlass der Klage war. |
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen | KAPITEL VI - Schlussbestimmungen |
Art. 19 - Der König ergreift die in vorliegendem Gesetz erwähnten | Art. 19 - Der König ergreift die in vorliegendem Gesetz erwähnten |
Massnahmen nach Einholung der Stellungnahme des Hohen Rates für | Massnahmen nach Einholung der Stellungnahme des Hohen Rates für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz. | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz. |
Dieser Rat gibt seine Stellungnahme binnen zwei Monaten, nachdem sie | Dieser Rat gibt seine Stellungnahme binnen zwei Monaten, nachdem sie |
beantragt worden ist, ab. Nach Ablauf dieser Frist darf sie übergangen | beantragt worden ist, ab. Nach Ablauf dieser Frist darf sie übergangen |
werden. | werden. |
Die Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am | Die Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz ist jedoch nicht erforderlich für die Erlasse zur | Arbeitsplatz ist jedoch nicht erforderlich für die Erlasse zur |
Umsetzung von Richtlinien des Rates der Europäischen Union, die | Umsetzung von Richtlinien des Rates der Europäischen Union, die |
aufgrund von Artikel 100A des am 25. März 1957 in Rom unterzeichneten | aufgrund von Artikel 100A des am 25. März 1957 in Rom unterzeichneten |
Vertrags zur Gründung der Europäischen Union festgelegt worden sind. | Vertrags zur Gründung der Europäischen Union festgelegt worden sind. |
Der Vorsitzende des Hohen Rates wird von den festgelegten Massnahmen | Der Vorsitzende des Hohen Rates wird von den festgelegten Massnahmen |
in Kenntnis gesetzt. | in Kenntnis gesetzt. |
Art. 20.[Abänderungsbestimmung] |
Art. 20.[Abänderungsbestimmung] |
Art. 21 - Verstösse gegen Artikel 8 Absatz 1 werden ausschliesslich | Art. 21 - Verstösse gegen Artikel 8 Absatz 1 werden ausschliesslich |
gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über | gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über |
Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und | Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und |
Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit verfolgt und | Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit verfolgt und |
geahndet. | geahndet. |
Art. 22 - Die betreffenden Bestimmungen der Allgemeinen | Art. 22 - Die betreffenden Bestimmungen der Allgemeinen |
Arbeitsschutzordnung bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung | Arbeitsschutzordnung bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung |
oder bis zum Ende ihrer Geltungsdauer in Kraft. | oder bis zum Ende ihrer Geltungsdauer in Kraft. |