gepubliceerd op 05 november 2014
Wet tot aanvulling van de wet van 4 augustus 1996 betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk wat de preventie van psychosociale risico's op het werk betreft, waaronder inzonderheid geweld, pesterijen en ongewenst seksueel gedrag op het werk. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
28 FEBRUARI 2014. - Wet tot aanvulling van de
wet van 4 augustus 1996Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
04/08/1996
pub.
21/10/1999
numac
1999015088
bron
ministerie van buitenlandse zaken, buitenlandse handel en internationale samenwerking
Wet houdende instemming met het Protocol tussen de regering van het Koninkrijk België en de regering van de Franse Republiek betreffende het kraamgeld, ondertekend te Brussel op 26 april 1993
type
wet
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04/08/1996
pub.
08/06/2005
numac
2005015073
bron
federale overheidsdienst buitenlandse zaken, buitenlandse handel en ontwikkelingssamenwerking
Wet houdende instemming met de Overeenkomst tussen het Koninkrijk België en de Republiek Gabon tot het vermijden van dubbele belasting en tot het voorkomen van het ontgaan van belasting inzake belastingen naar het inkomen en naar het vermogen, ondertekend te Brussel op 14 januari 1993
type
wet
prom.
04/08/1996
pub.
24/07/1997
numac
1996015142
bron
ministerie van buitenlandse zaken, buitenlandse handel en ontwikkelingssamenwerking
Wet houdende goedkeuring van de Overeenkomst tussen het Koninkrijk België en de Arabische Republiek Egypte tot het vermijden van dubbele belasting en het voorkomen van het ontgaan van belasting inzake belastingen naar het inkomen, ondertekend te Kaïro op 3 januari 1991
type
wet
prom.
04/08/1996
pub.
30/06/1998
numac
1998015016
bron
ministerie van buitenlandse zaken, buitenlandse handel en ontwikkelingssamenwerking
Wet houdende goedkeuring van de Overeenkomst over het Wegvervoer tussen het Koninkrijk België, de Republiek Estland, de Republiek Letland, de Republiek Litouwen, het Groothertogdom Luxemburg en het Koninkrijk der Nederlanden, ondertekend te Athene op 11 juni 1992
type
wet
prom.
04/08/1996
pub.
19/05/1999
numac
1999015018
bron
ministerie van buitenlandse zaken, buitenlandse handel en ontwikkelingssamenwerking
Wet houdende goedkeuring van de Overeenkomst over het wegvervoer tussen het Koninkrijk België, de Republiek Estland, de Republiek Letland, de Republiek Litouwen, het Groothertogdom Luxemburg en het Koninkrijk der Nederlanden, ondertekend te Athene op 11 juni 1992. - Addendum
sluiten betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk wat de preventie van psychosociale risico's op het werk betreft, waaronder inzonderheid geweld, pesterijen en ongewenst seksueel gedrag op het werk. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 28 februari 2014 tot aanvulling van de
wet van 4 augustus 1996Relevante gevonden documenten
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Wet houdende instemming met het Protocol tussen de regering van het Koninkrijk België en de regering van de Franse Republiek betreffende het kraamgeld, ondertekend te Brussel op 26 april 1993
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Wet houdende instemming met de Overeenkomst tussen het Koninkrijk België en de Republiek Gabon tot het vermijden van dubbele belasting en tot het voorkomen van het ontgaan van belasting inzake belastingen naar het inkomen en naar het vermogen, ondertekend te Brussel op 14 januari 1993
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Wet houdende goedkeuring van de Overeenkomst tussen het Koninkrijk België en de Arabische Republiek Egypte tot het vermijden van dubbele belasting en het voorkomen van het ontgaan van belasting inzake belastingen naar het inkomen, ondertekend te Kaïro op 3 januari 1991
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Wet houdende goedkeuring van de Overeenkomst over het Wegvervoer tussen het Koninkrijk België, de Republiek Estland, de Republiek Letland, de Republiek Litouwen, het Groothertogdom Luxemburg en het Koninkrijk der Nederlanden, ondertekend te Athene op 11 juni 1992
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Wet houdende goedkeuring van de Overeenkomst over het wegvervoer tussen het Koninkrijk België, de Republiek Estland, de Republiek Letland, de Republiek Litouwen, het Groothertogdom Luxemburg en het Koninkrijk der Nederlanden, ondertekend te Athene op 11 juni 1992. - Addendum
sluiten betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk wat de preventie van psychosociale risico's op het werk betreft, waaronder inzonderheid geweld, pesterijen en ongewenst seksueel gedrag op het werk (Belgisch Staatsblad van 28 april 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 28. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit in Bezug auf die Verhütung psychosozialer Risiken am Arbeitsplatz, darunter insbesondere Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Art. 2 - Artikel 4 § 1 Absatz 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt ersetzt: "3. psychosoziale Aspekte der Arbeit,".
Art. 3 - In Artikel 6 Absatz 2 Nr. 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juni 2002, werden die Wörter "des Beschwerdeverfahrens" durch die Wörter "der Verfahren" ersetzt.
Art. 4 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel 5bis, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juni 2002, wie folgt ersetzt: "KAPITEL 5bis - Sonderbestimmungen in Bezug auf die Verhütung psychosozialer Risiken am Arbeitsplatz, darunter Stress, Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz".
Art. 5 - In Kapitel 5bis desselben Gesetzes wird die Überschrift von Abschnitt 1 wie folgt ersetzt: "Abschnitt 1 - Allgemeines".
Art. 6 - In Kapitel 5bis Abschnitt 1 desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 1 - Bestimmung des Begriffs der psychosozialen Risiken am Arbeitsplatz".
Art. 7 - In Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 6, wird ein Artikel 32/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 32/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter psychosozialen Risiken am Arbeitsplatz die Wahrscheinlichkeit, dass ein oder mehrere Arbeitnehmer einen psychischen Schaden erleiden, der gegebenenfalls ein physisches Leiden nach sich ziehen kann, weil sie Komponenten in Bezug auf Arbeitsorganisation, Arbeitsinhalt, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumstände und zwischenmenschliche Beziehungen am Arbeitsplatz ausgesetzt sind, auf die der Arbeitgeber Einfluss hat und die objektiv eine Gefahr beinhalten." Art. 8 - In Kapitel 5bis Abschnitt 1 desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 2 - Verhütungsmaßnahmen".
Art. 9 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Artikel 32/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 32/2 - § 1 - Der Arbeitgeber identifiziert Situationen, die zu psychosozialen Risiken am Arbeitsplatz führen können, bestimmt die damit verbundenen Risiken und schätzt sie ab.
Er berücksichtigt insbesondere Situationen, die zu Stress am Arbeitsplatz, Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz führen können. § 2 - Der Arbeitgeber ergreift in Anwendung der in Artikel 5 erwähnten allgemeinen Verhütungsgrundsätze und in dem Maße, wie er Einfluss auf die Gefahr hat, die erforderlichen Verhütungsmaßnahmen, um Situationen und Handlungen, die zu psychosozialen Risiken am Arbeitsplatz führen können, sowie Schäden vorzubeugen oder diese zu begrenzen.
Bei den gegen psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz angewandten Mindestverhütungsmaßnahmen handelt es sich um die in Artikel 32quater Absatz 3 bestimmten Maßnahmen. Mit Ausnahme der Verfahren werden sie nach Stellungnahme des Ausschusses ergriffen.
Im Rahmen der in Absatz 2 erwähnten Maßnahmen setzt der Arbeitgeber Verfahren ein, die direkt zugänglich sind für Arbeitnehmer, die der Ansicht sind, einen Schaden im Sinne von Artikel 32/1 zu erleiden, wodurch sie: a) bei der in Artikel 32sexies erwähnten Vertrauensperson beziehungsweise dem dort erwähnten Gefahrenverhütungsberater eine informelle psychosoziale Intervention beantragen können, bei der mittels Gesprächen, Intervention bei einem Dritten oder Schlichtung informell eine Lösung gefunden werden soll, b) bei dem in Artikel 32sexies § 1 erwähnten Gefahrenverhütungsberater eine formelle psychosoziale Intervention beantragen können, bei der der Arbeitgeber aufgefordert wird, geeignete kollektive und individuelle Maßnahmen zu ergreifen, und zwar auf Grundlage einer Analyse der spezifischen Arbeitssituation des Antragstellers und der Maßnahmenvorschläge, die dieser Gefahrenverhütungsberater in einer Stellungnahme, deren Inhalt vom König bestimmt wird, abgibt. Diese Verfahren werden nach Einverständnis des Ausschusses gemäß Artikel 32quater Absatz 4 bis 6 eingesetzt und entsprechen gegebenenfalls den durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen.
Diese Verfahren beeinträchtigen nicht die Möglichkeit des Arbeitnehmers, sich direkt an den Arbeitgeber, eine Führungskraft, ein Mitglied des Ausschusses oder die Gewerkschaftsvertretung zu wenden, um ein Eingreifen dieser Personen zu erreichen. § 3 - Der in Artikel 32sexies § 1 erwähnte Gefahrenverhütungsberater verweigert die Einreichung eines Antrags auf die in § 2 Absatz 3 Buchstabe b) erwähnte formelle psychosoziale Intervention, wenn die vom Arbeitnehmer geschilderte Situation offensichtlich keine psychosozialen Risiken am Arbeitsplatz, wie in Artikel 32/1 bestimmt, beinhaltet.
Bezieht sich ein Antrag auf formelle psychosoziale Intervention, der keine Gewalttaten oder Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betrifft, hauptsächlich auf Risiken kollektiver Natur, informiert der Gefahrenverhütungsberater nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmer den Arbeitgeber darüber, damit dieser die erforderlichen kollektiven Maßnahmen ergreift.
Im Fall von Arbeitgebern, bei denen ein Ausschuss eingesetzt ist oder eine Gewerkschaftsvertretung besteht, werden die kollektiven Maßnahmen nach Konzertierung mit diesen Organen ergriffen.
Wenn der Arbeitgeber in der vom König festgelegten Frist keine kollektiven Maßnahmen ergreift oder der Arbeitnehmer der Ansicht ist, dass diese Maßnahmen nicht für seine individuelle Situation angemessen sind, prüft der Gefahrenverhütungsberater den Antrag und übermittelt dem Arbeitgeber die in § 2 Absatz 3 Buchstabe b) erwähnte Stellungnahme.
Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 beeinträchtigen nicht die Verpflichtung des Gefahrenverhütungsberaters, dem Arbeitgeber Maßnahmen, die sichernder Art sein können, vorzuschlagen mit dem Ziel, den Risiken individueller Natur abzuhelfen, um Beeinträchtigungen der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit des Arbeitnehmers, der den Antrag eingereicht hat, zu begrenzen. § 4 - Der Arbeitgeber ergreift geeignete Verhütungsmaßnahmen, um die aus einer spezifischen Arbeitssituation hervorgehende Gefahr zu beseitigen oder den sich daraus ergebenden Schäden vorzubeugen beziehungsweise diese zu begrenzen, in dem Maße, wie er Einfluss auf die Gefahr hat. § 5 - Der König kann die Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf die Risikoanalyse, Verhütungsmaßnahmen und Verfahren festlegen." Art. 10 - In Kapitel 5bis desselben Gesetzes wird nach Abschnitt 1, ersetzt durch Artikel 5, ein Abschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 2 - Sonderbestimmungen in Bezug auf Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz".
Art. 11 - In Kapitel 5bis Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung und Begriffsbestimmung".
Dieser Unterabschnitt umfasst die Artikel 32bis und 32ter.
Art. 12 - In Artikel 32bis Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Januar 2007, werden die Wörter "des vorliegenden Kapitels" durch die Wörter "des vorliegenden Abschnitts" ersetzt.
Art. 13 - Artikel 32ter desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "vorliegendes Kapitel" durch die Wörter "vorliegender Abschnitt" ersetzt. 2. In Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "vorliegendes Kapitel" durch die Wörter "vorliegender Abschnitt" ersetzt. 3. In Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "mehrere ähnliche oder unterschiedliche unrechtmäßige Verhaltensweisen" durch die Wörter "eine unrechtmäßige Gesamtheit mehrerer ähnlicher oder unterschiedlicher Verhaltensweisen" ersetzt. 4. In Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "mit der Religion oder den Überzeugungen, einer Behinderung, dem Alter, der sexuellen Ausrichtung, dem Geschlecht, der Rasse oder der ethnischen Herkunft" durch die Wörter "mit dem Alter, dem Personenstand, der Geburt, dem Vermögen, der religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, der politischen Überzeugung, der gewerkschaftlichen Überzeugung, der Sprache, dem aktuellen oder künftigen Gesundheitszustand, einer Behinderung, einem körperlichen oder genetischen Merkmal, der sozialen Herkunft, der Staatsangehörigkeit, einer angeblichen Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, der nationalen oder ethnischen Herkunft, dem Geschlecht, der sexuellen Ausrichtung sowie der Geschlechtsidentität und dem Geschlechtsausdruck" ersetzt. 5. In Absatz 3 werden die Wörter "die Belästigung mit der Religion oder den Überzeugungen, einer Behinderung, dem Alter, der sexuellen Ausrichtung, dem Geschlecht, der Rasse oder der ethnischen Herkunft zusammenhängt" durch die Wörter "die Belästigung oder die Gewalt am Arbeitsplatz mit der Religion oder den Überzeugungen, einer Behinderung, dem Alter, der sexuellen Ausrichtung, dem Geschlecht, der Rasse oder der ethnischen Herkunft zusammenhängen" ersetzt.6. Absatz 3 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: "3. der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen." Art. 14 - In Kapitel 5bis desselben Gesetzes werden die Wörter "Abschnitt 2 - Verhütungsmaßnahmen" durch die Wörter "Unterabschnitt 2 - Besondere Verhütungsmaßnahmen" ersetzt.
Art. 15 - Artikel 32quater desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter " § 1 -" aufgehoben.2. In § 1 Absatz 3 Nr.2 Buchstabe b) werden die Wörter "den Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson, die für Gewalttaten und Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz bestimmt sind, zurückgreifen" durch die Wörter "den in Artikel 32sexies § 1 erwähnten Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson zurückgreifen" ersetzt. 3. In § 1 Absatz 3 Nr.3 werden die Wörter ", die mit Arbeitnehmern bei der Ausführung ihrer Arbeit in Kontakt kommen" aufgehoben. 4. Paragraph 2 wird aufgehoben. Art. 16 - Artikel 32sexies desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Personen, die dem leitenden Personal angehören, dürfen das Amt des spezialisierten Gefahrenverhütungsberaters nicht ausüben." 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Er entfernt sie aus ihrem Amt: 1.entweder auf eigene Initiative und nach vorherigem Einverständnis sämtlicher Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss vertreten, 2. oder auf Antrag sämtlicher Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss vertreten, und mit seinem Einverständnis." b) In Absatz 4 werden die Wörter "die Vertrauensperson" durch die Wörter "mindestens eine der Vertrauenspersonen" ersetzt.c) Zwischen Absatz 6 und Absatz 7 werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Vertrauensperson, die dem Personal des Unternehmens angehört, in dem sie ihr Amt ausübt, darf weder Vertreter des Arbeitgebers noch Vertreter des Personals im Betriebsrat oder im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz sein, noch der Gewerkschaftsvertretung angehören. Personen, die dem leitenden Personal angehören, dürfen das Amt der Vertrauensperson ebenfalls nicht ausüben." 3. Ein Paragraph 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2/1 - Wenn sämtliche Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss vertreten, einen dementsprechenden Antrag stellen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Vertrauensperson gemäß den Bedingungen und dem Verfahren, die in § 2 erwähnt sind, zu bestimmen." 4. Ein Paragraph 2/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2/2 - Die Aufgaben der Vertrauensperson können unter denselben Bedingungen wie den in § 2 Absatz 4 bis 9 erwähnten ebenfalls ausgeführt werden von: 1.dem in § 1 erwähnten Gefahrenverhütungsberater, 2. dem in Artikel 33 § 1 Absatz 2 erwähnten Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz unter den vom König bestimmten Bedingungen, außer in Unternehmen mit weniger als zwanzig Arbeitnehmern, in denen der Arbeitgeber das Amt des Gefahrenverhütungsberaters wahrnimmt, und außer wenn der Betreffende selbst oder der Ausschuss nicht einverstanden ist." 5. Ein Paragraph 2/3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2/3 - Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung versteht man unter leitendem Personal Personen, die mit der täglichen Geschäftsführung des Unternehmens oder der Einrichtung beauftragt sind und ermächtigt sind, den Arbeitgeber zu vertreten und zu verpflichten, und Personalmitglieder, die diesen Personen unmittelbar untergeordnet sind, wenn sie ebenfalls Aufgaben der täglichen Geschäftsführung erfüllen." Art. 17 - Artikel 32septies desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 32septies - § 1 - Werden dem Arbeitgeber Gewalttaten oder Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zur Kenntnis gebracht, ergreift er gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels geeignete Maßnahmen.
Wenn die Schwere der Taten es erfordert, ergreift der Arbeitgeber die nötigen Sicherungsmaßnahmen.
Hat der Arbeitnehmer auf das in Artikel 32/2 § 2 Absatz 3 Buchstabe b) erwähnte Verfahren zurückgegriffen, ergreift der Arbeitgeber diese Sicherungsmaßnahmen gegebenenfalls auf der Grundlage der Vorschläge, die der in Artikel 32sexies § 1 erwähnte Gefahrenverhütungsberater gemacht hat und die in Anwendung von Artikel 32quinquiesdecies Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe c) übermittelt wurden, bevor Letzterer die in Artikel 32/2 § 2 Absatz 3 Buchstabe b) erwähnte Stellungnahme abgegeben hat. § 2 - Der auf psychosoziale Aspekte spezialisierte Gefahrenverhütungsberater ist verpflichtet, den mit der Überwachung beauftragten Beamten hinzuzuziehen: 1. wenn der Arbeitgeber die in § 1 erwähnten erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nicht ergreift, 2.wenn er nach Abgabe seiner Stellungnahme feststellt, dass der Arbeitgeber keine oder nicht die geeigneten Maßnahmen ergriffen hat und: a) eine ernste und unmittelbare Gefahr für den Arbeitnehmer besteht, b) die beschuldigte Person der Arbeitgeber ist oder dem leitenden Personal, wie in Artikel 32sexies § 2/3 bestimmt, angehört." Art. 18 - Artikel 32octies desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2007, wird aufgehoben.
Art. 19 - In Kapitel 5bis desselben Gesetzes werden die Wörter "Abschnitt 3" durch die Wörter "Unterabschnitt 3" ersetzt.
Art. 20 - In Artikel 32nonies desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2007, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Der Arbeitnehmer, der der Meinung ist, dass gegen ihn Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, kann sich gemäß den in Anwendung von Artikel 32/2 § 5 festgelegten Bedingungen und Modalitäten wenden an den Gefahrenverhütungsberater beziehungsweise die Vertrauensperson, die in Artikel 32sexies erwähnt sind, um eine informelle psychosoziale Intervention zu beantragen, oder an den in Artikel 32sexies § 1 erwähnten Gefahrenverhütungsberater, um wegen Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz eine formelle psychosoziale Intervention zu beantragen." Art. 21 - Artikel 32tredecies desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Der Arbeitgeber darf für die in § 1/1 erwähnten Arbeitnehmer weder das Arbeitsverhältnis beenden noch gegenüber denselben Arbeitnehmern eine nachteilige Maßnahme nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergreifen, es sei denn aus Gründen, die nicht mit dem Antrag auf formelle psychosoziale Intervention wegen Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, der Beschwerde, der Klage oder der Zeugenaussage zusammenhängen. Solange das Arbeitsverhältnis Bestand hat, darf der Arbeitgeber zudem gegenüber denselben Arbeitnehmern keine nachteilige Maßnahme ergreifen, die mit dem Antrag auf formelle psychosoziale Intervention wegen Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, der Beschwerde, der Klage oder der Zeugenaussage zusammenhängt. Maßnahmen, die im Rahmen der Verpflichtung von Artikel 32septies ergriffen werden und verhältnismäßig und angemessen sind, stellen keine nachteiligen Maßnahmen dar." 2. Ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1/1 - Den in § 1 erwähnten Schutz nehmen in Anspruch: 1.der Arbeitnehmer, der auf Ebene des Unternehmens oder der Einrichtung, in dem beziehungsweise in der er beschäftigt ist, gemäß den geltenden Verfahren einen Antrag auf formelle psychosoziale Intervention wegen Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz eingereicht hat, 2. der Arbeitnehmer, der bei dem in Artikel 80 erwähnten, mit der Überwachung beauftragten Beamten eine Beschwerde eingereicht hat, mit der er aus einem der folgenden Gründe das Eingreifen des Beamten beantragt: a) Der Arbeitgeber hat keinen Gefahrenverhütungsberater, der auf die psychosozialen Aspekte der Arbeit spezialisiert ist, bestimmt.b) Der Arbeitgeber hat keine Verfahren gemäß Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels eingesetzt.c) Der Antrag auf formelle psychosoziale Intervention wegen Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz hat nach Meinung des Arbeitnehmers nicht dazu geführt, dass den Gewalttaten oder den Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ein Ende gesetzt wird.d) Die in Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels erwähnten Verfahren sind nach Meinung des Arbeitnehmers nicht gemäß den Rechtsvorschriften angewandt worden, 3.der Arbeitnehmer, der bei den Polizeidiensten, der Staatsanwaltschaft oder dem Untersuchungsrichter eine Beschwerde eingereicht hat, mit der er aus einem der folgenden Gründe deren Eingreifen beantragt: a) Der Arbeitgeber hat keinen Gefahrenverhütungsberater, der auf die psychosozialen Aspekte der Arbeit spezialisiert ist, bestimmt.b) Der Arbeitgeber hat keine Verfahren gemäß Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels eingesetzt.c) Der Antrag auf formelle psychosoziale Intervention wegen Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz hat nach Meinung des Arbeitnehmers nicht dazu geführt, dass den Gewalttaten oder den Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ein Ende gesetzt wird.d) Die in Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels erwähnten Verfahren sind nach Meinung des Arbeitnehmers nicht gemäß den Rechtsvorschriften angewandt worden.e) Das interne Verfahren ist aufgrund der Schwere der Taten, die gegen den Arbeitnehmer verübt worden sind, nicht angemessen, 4.der Arbeitnehmer, der im Hinblick auf die Durchsetzung der Einhaltung der Bestimmungen von Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels eine Klage einreicht beziehungsweise für den eine solche Klage eingereicht wird, 5. der Arbeitnehmer, der dadurch als Zeuge auftritt, dass er im Rahmen der Untersuchung des Antrags auf formelle psychosoziale Intervention wegen Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz den in Artikel 32sexies § 1 erwähnten Gefahrenverhütungsberater in einer datierten und unterzeichneten Unterlage über die Begebenheiten informiert, die er selbst gesehen oder gehört hat und die sich auf den Umstand beziehen, der Gegenstand des Antrags ist, oder der vor Gericht als Zeuge auftritt." 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die Beweislast für die in § 1 erwähnten Gründe und Rechtfertigungen obliegt dem Arbeitgeber, wenn binnen zwölf Monaten nach Einreichung des Antrags auf Intervention, einer Beschwerde oder nach einer Zeugenaussage das Arbeitsverhältnis beendet wird oder Maßnahmen ergriffen werden. Diese Beweislast obliegt ebenfalls dem Arbeitgeber, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehungsweise das Ergreifen dieser Maßnahmen nach Einreichung einer Klage erfolgt ist, und dies bis drei Monate, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist." 4. In den Paragraphen 3 und 4 werden die Wörter "vor den Begebenheiten bestanden, die Anlass zu der Beschwerde gegeben haben" jeweils durch die Wörter "vor der Beendigung oder der Änderung bestanden" ersetzt.5. In § 4 Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "die einseitige Änderung der Arbeitsbedingungen" durch die Wörter "die vom Arbeitgeber ergriffene Maßnahme" ersetzt. 6. Paragraph 6 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Wenn ein Verfahren aufgrund eines Antrags auf formelle psychosoziale Intervention wegen Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz auf Ebene des Unternehmens oder der Einrichtung eingeleitet wird, setzt der in Artikel 32sexies § 1 erwähnte Gefahrenverhütungsberater, sobald der Antrag gemäß den vom König festgelegten Modalitäten angenommen worden ist, den Arbeitgeber von der Tatsache in Kenntnis, dass dem Arbeitnehmer, der diesen Antrag eingereicht oder eine Zeugenaussage gemacht hat, ab Entgegennahme des Antrags, sofern er angenommen worden ist, oder ab Einreichung der Zeugenaussage der in vorliegendem Artikel erwähnte Schutz gewährt wird." 7. In § 6 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der König bestimmt die Modalitäten für die Entgegennahme des Antrags auf formelle psychosoziale Intervention wegen Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz." 8. Paragraph 6 Absatz 3, der Absatz 4 wird, wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter "in den Absätzen 1 und 2" werden durch die Wörter "in den Absätzen 1 und 3" ersetzt.b) Die Wörter "ab Einreichen der Beschwerde" werden durch die Wörter "ab dem Zeitpunkt, an dem der Empfänger die den Vorschriften von § 1/1 Nr.2 und 3 genügende Beschwerde entgegennimmt," ersetzt. 9. Paragraph 6 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn ein Arbeitnehmer oder eine in Artikel 32duodecies Absatz 1 erwähnte Organisation im Hinblick auf die Durchsetzung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts eine Klage einreicht, wird dem Arbeitnehmer der Schutz ab Zustellung der Ladung oder ab Hinterlegung der Antragschrift bei der Kanzlei gewährt.Es obliegt dem Arbeitnehmer, seinen Arbeitgeber von der Tatsache in Kenntnis zu setzen, dass ihm Schutz gewährt wird." Art. 22 - In Kapitel 5bis desselben Gesetzes werden die Wörter "Abschnitt 4 - Information und Zugang zu den Unterlagen" durch die Wörter "Abschnitt 3 - Informationsübermittlung und Zugang zu den Unterlagen" ersetzt.
Art. 23 - Artikel 32quaterdecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 32quaterdecies - Der Arbeitnehmer, der eine formelle psychosoziale Intervention beantragt, erhält eine Abschrift seines Antrags.
Im Rahmen einer formellen psychosozialen Intervention wegen Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz erhalten die beschuldigte Person und die Zeugen eine Abschrift ihrer Erklärungen." Art. 24 - Artikel 32quinquiesdecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 32quinquiesdecies - Der in Artikel 32sexies § 1 erwähnte Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauenspersonen sind an das in Artikel 458 des Strafgesetzbuches erwähnte Berufsgeheimnis gebunden.
In Abweichung von dieser Verpflichtung gelten folgende Bestimmungen: 1. Im Rahmen der informellen psychosozialen Intervention teilen der Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson den beteiligten Personen die Informationen mit, die sie für den guten Verlauf dieser Intervention relevant finden.2. Im Rahmen der Untersuchung des Antrags eines Arbeitnehmers auf formelle psychosoziale Intervention: a) teilt der Gefahrenverhütungsberater dem Arbeitgeber die Identität des Antragstellers mit, sobald der Antrag angenommen worden ist, außer im Rahmen der in Artikel 32/2 § 3 Absatz 2 erwähnten Information, b) teilt der Gefahrenverhütungsberater in Anwendung von Artikel 32/2 § 3 Absatz 2 dem Arbeitgeber schriftlich die Risiken kollektiver Natur mit, die sich aus dem Antrag ergeben, und übermittelt ihm in Anwendung von Artikel 32/2 § 3 Absatz 5 gegebenenfalls schriftlich Vorschläge für individuelle Maßnahmen, c) übermittelt der Gefahrenverhütungsberater dem Arbeitgeber und der Vertrauensperson, sofern diese im Rahmen derselben Situation informell interveniert hat, eine schriftliche Stellungnahme, deren Inhalt vom König festgelegt wird, über die Ergebnisse der unparteiischen Untersuchung des Antrags, d) übermittelt der Gefahrenverhütungsberater dem Antragsteller und der anderen unmittelbar betroffenen Person schriftlich die Vorschläge für Verhütungsmaßnahmen in Bezug auf die spezifische Arbeitssituation, die in der in Buchstabe c) erwähnten Stellungnahme enthalten sind, und die jeweiligen Begründungen, wobei Letztere dazu dienen müssen, das Verständnis der Situation zu erleichtern und den Ausgang des Verfahrens leichter zu akzeptieren, e) übermittelt der Gefahrenverhütungsberater, der einem externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz angehört, dem Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz schriftlich die Vorschläge für Verhütungsmaßnahmen in Bezug auf die spezifische Arbeitssituation, die Vorschläge zur Verhütung der Wiederholung der Taten in anderen Arbeitssituationen, die in der in Buchstabe c) erwähnten Stellungnahme enthalten sind, und die jeweiligen Begründungen, wobei Letztere dem Berater dazu dienen müssen, seine Koordinationsaufträge auszuüben.3. Unbeschadet der Anwendung von Nr.2 übermittelt der Gefahrenverhütungsberater im Rahmen der Untersuchung des Antrags eines Arbeitnehmers auf formelle psychosoziale Intervention wegen Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz folgende Informationen: a) Er teilt dem Arbeitgeber die Identität der in Artikel 32tredecies § 1/1 Nr.5 erwähnten Zeugen mit. b) Er teilt der beschuldigten Person die ihr angelasteten Taten mit.c) Wenn die Schwere der Taten es erfordert, übermittelt er dem Arbeitgeber Vorschläge für Sicherungsmaßnahmen, bevor er die in Nr.2 Buchstabe c) erwähnte Stellungnahme abgibt. d) Er übermittelt jedem, der ein Interesse nachweisen kann, eine Abschrift der Unterlage, durch die der Arbeitgeber davon in Kenntnis gesetzt wird, dass ein Antrag auf formelle psychosoziale Intervention wegen Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz eingereicht worden ist, und eine Abschrift des in Artikel 32septies erwähnten Antrags auf Eingreifen des mit der Überwachung beauftragten Beamten.e) Er übermittelt dem Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus und dem Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern die in Nr.2 Buchstabe c) erwähnte Stellungnahme, wenn diese Einrichtungen dies schriftlich beantragen und sofern der betreffende Arbeitnehmer diesem Antrag schriftlich zugestimmt hat, wobei das Zentrum und das Institut diese Stellungnahme nicht an den Arbeitnehmer weiterleiten dürfen. 4. Der Gefahrenverhütungsberater hält dem mit der Überwachung beauftragten Beamten die individuelle Akte des Antrags zur Verfügung, einschließlich der Unterlagen, die die Erklärungen der Personen enthalten, die vom Gefahrenverhütungsberater im Rahmen einer formellen psychosozialen Intervention angehört worden sind.5. Der Gefahrenverhütungsberater hält der Staatsanwaltschaft die individuelle Akte des Antrags zur Verfügung, einschließlich der Unterlagen, die die Erklärungen der Personen enthalten, die vom Gefahrenverhütungsberater im Rahmen einer formellen psychosozialen Intervention angehört worden sind, sofern diese Personen dieser Weiterleitung in ihrer Erklärung schriftlich zugestimmt haben.6. Der Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson können Informationen, die sie als erforderlich erachten, mit dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt austauschen, damit geeignete Maßnahmen für Arbeitnehmer ergriffen werden können, die der Ansicht sind, wegen psychosozialer Risiken am Arbeitsplatz einen Schaden zu erleiden, sofern der betreffende Arbeitnehmer diesem Austausch schriftlich zugestimmt hat. 7. Der Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson tauschen untereinander Informationen aus, die für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlich sind." Art. 25 - Artikel 32sexiesdecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 32sexiesdecies - Der Arbeitgeber übergibt ausschließlich folgenden Personen eine Abschrift der in Artikel 32quinquiesdecies Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c) erwähnten Stellungnahme des Gefahrenverhütungsberaters: 1. dem Arbeitnehmer, in Bezug auf den der Arbeitgeber in Anwendung des vorliegenden Kapitels erwägt, Maßnahmen zu treffen, die die Arbeitsbedingungen dieses Arbeitnehmers verändern können, 2.der Person, die den Antrag auf formelle psychosoziale Intervention wegen Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz eingereicht hat, oder der in diesem Antrag beschuldigten Person für den Fall, dass sie erwägen, eine Klage zu erheben.
Sofern der Arbeitgeber es für die Anwendung der Verhütungsmaßnahmen als erforderlich erachtet, übermittelt er den Führungskräften, die Vorgesetzte des Antragstellers sind, die Elemente aus der Stellungnahme, die für das Erreichen dieses Ziels notwendig sind.
Die Rechtsvorschriften über die Öffentlichkeit der Verwaltung finden keine Anwendung auf: 1. die in Absatz 1 erwähnte Abschrift der Stellungnahme des Gefahrenverhütungsberaters in Bezug auf den Arbeitgeber, der eine Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Rechtsvorschriften ist, 2.die Unterlagen der individuellen Antragsakte, die im Besitz des mit der Überwachung beauftragten Beamten sind." Art. 26 - Artikel 32septiesdecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.In Nr. 1 werden die Wörter "außerhalb der Untersuchung einer mit Gründen versehenen Beschwerde" durch die Wörter "im Rahmen einer informellen psychosozialen Intervention" ersetzt. 3. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: "2.im Antrag auf formelle psychosoziale Intervention, unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 32quaterdecies Absatz 1 und von Artikel 32quinquiesdecies Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b),". 4. In Nr.3 werden die Wörter "der mit Gründen versehenen Beschwerde" durch die Wörter "des Antrags auf formelle psychosoziale Intervention" ersetzt. 5. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: "4.in der Stellungnahme des Gefahrenverhütungsberaters, unter Vorbehalt der Anwedung von Artikel 32quinquiesdecies Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c), d) und e) sowie von Artikel 32sexiesdecies,". 6. Die Wörter "vom Gefahrenverhütungsberater" werden durch die Wörter "von dem in Artikel 32sexies § 1 erwähnten Gefahrenverhütungsberater" und die Wörter "des Gefahrenverhütungsberaters" werden durch die Wörter "des in Artikel 32sexies § 1 erwähnten Gefahrenverhütungsberaters" ersetzt. Art. 27 - In Artikel 32octiesdecies Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Januar 2007, werden die Wörter "Entscheidungen in Bezug auf Verstöße, die anlässlich von Gewalttaten oder Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz festgestellt worden sind" durch die Wörter "Entscheidungen in Bezug auf Verstöße, die aus der Anwendung des vorliegenden Kapitels hervorgehen" ersetzt.
Art. 28 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 32noniesdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 32noniesdecies - In der Arbeitsordnung werden mindestens folgende Elemente aufgenommen: 1. die Kontaktinformationen des in Artikel 32sexies § 1 erwähnten Gefahrenverhütungsberaters oder des Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, für den dieser Berater seine Aufgaben ausführt, und gegebenenfalls der Vertrauensperson, 2.die in Artikel 32/2 § 2 Absatz 3 und Artikel 32quater Absatz 3 Nr. 2 erwähnten Verfahren." Art. 29 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 32vicies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 32vicies - Der mit der Überwachung beauftragte Beamte hält der Staatsanwaltschaft die individuelle Akte des Antrags zur Verfügung, einschließlich der Unterlagen, die die Erklärungen der Personen enthalten, die vom Gefahrenverhütungsberater im Rahmen einer formellen psychosozialen Intervention angehört worden sind, sofern diese Personen dieser Weiterleitung in ihrer Erklärung schriftlich zugestimmt haben." Art. 30 - In Artikel 33 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzes werden die Wörter "in den Artikel 4 bis 32" durch die Wörter "in den Artikeln 4 bis 32vicies" ersetzt.
Art. 31 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 53bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 53bis - Die Bestimmungen der Artikel 52 und 53 finden ebenfalls Anwendung, wenn aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse allein Mitgliedern, die die Arbeitnehmer im Ausschuss vertreten, spezifische Aufgaben anvertraut werden, es sei denn, im Gesetz oder in seinen Ausführungserlassen ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt." Art. 32 - In Artikel 59 § 1 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "Arbeitsplatz haben" durch die Wörter "Arbeitsplatz oder einer Vertrauensperson haben" ersetzt.
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen Art. 33 - Artikel 14 Nr. 2 Buchstabe s), abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt ersetzt: "s) die in Artikel 32noniesdecies des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnten Elemente,".
KAPITEL 4 - Übergangsbestimmungen Art. 34 - Artikel 32tredecies des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, der vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anwendbar war, findet weiterhin Anwendung auf Arbeitnehmer, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes Beschwerde beziehungsweise Klage eingereicht oder eine Zeugenaussage gemacht haben.
Mit Ausnahme der Artikel 32sexiesdecies Absatz 3 und 32quinquiesdecies Absatz 2 Nr. 4 finden die Artikel 32septies und 32quaterdecies bis 32septiesdecies des vorerwähnten Gesetzes, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anwendbar waren, Anwendung auf die mit Gründen versehenen Beschwerden, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereicht worden sind.
Art. 35 - Die Personen, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes als ein auf die psychosozialen Aspekte der Arbeit spezialisierter Gefahrenverhütungsberater oder als Vertrauensperson bestimmt worden sind, können ihr Amt weiterhin ausüben, selbst wenn die Bedingungen der Artikel 32sexies § 1 Absatz 3 und Artikel 32sexies § 2 Absatz 7 und 8 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit nicht erfüllt sind.
Art. 36 - Die in Artikel 32noniesdecies des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnten Elemente werden binnen einer Frist von sechs Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in die Arbeitsordnung aufgenommen.
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen Art. 37 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dreizehnten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Februar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau M. DE CONINCK