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Wet van 27 juni 2021
gepubliceerd op 19 oktober 2022

Wet houdende diverse bepalingen inzake belasting over de toegevoegde waarde. - Officieuze coördinatie in het Duits

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federale overheidsdienst financien
numac
2022033276
pub.
19/10/2022
prom.
27/06/2021
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN


27 JUNI 2021. - Wet houdende diverse bepalingen inzake belasting over de toegevoegde waarde. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 27 juni 2021 houdende diverse bepalingen inzake belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 30 juni 2021), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 27 december 2021 houdende diverse bepalingen inzake belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 31 december 2021, err. van 10 februari 2022).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 27. JUNI 2021 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Mehrwertsteuer KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.

KAPITEL 2 - Räumlicher Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer Art. 3 - Artikel 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. November 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Ein § 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 3bis - In Abweichung von den Paragraphen 2 und 3 umfassen der "Mitgliedstaat", das "Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates", die "Gemeinschaft", das "Gebiet der Gemeinschaft" und das "Inland" das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland gemäß den Modalitäten, die in Artikel 8 des Protokolls zu Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, abgeschlossen zu Brüssel und London am 24.Januar 2020, vorgesehen sind." 2. In § 4 Absatz 1 wird Nr.4 aufgehoben. 3. In § 4 Absatz 2 wird Nr.4 aufgehoben. 4. In § 5 wird Nr.1 aufgehoben.

KAPITEL 3 - Entnahmen von Warenmustern, Werbegeschenken von geringem Wert und Lebensmitteln und Nichtlebensmitteln für wohltätige Zwecke Art. 4 - Artikel 12 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.2 wird Buchstabe a) wie folgt ersetzt: "a) die Aushändigung von Werbegeschenken von geringem Wert oder Warenmustern,". 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Der König bestimmt die Anwendungsbedingungen, die die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Entnahmen in Bezug auf den Wert und die Häufigkeit der Werbegeschenke und die ausgeschlossenen Güter, die Art und die Merkmale der in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) und c) erwähnten Güter, die betreffenden wohltätigen Zwecke, die Umstände, unter denen die betreffenden unverkäuflichen Güter zu diesen Zwecken übergeben werden können, den Betrag, der als Kosten in Rechnung gestellt werden kann, und die einzuhaltenden Formalitäten erfüllen müssen." KAPITEL 4 - Sätze Art. 5 - Artikel 38 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17.

Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: "Art. 38 - § 1 - Auf Lieferungen von Gütern und auf Dienstleistungen ist der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steuertatbestand eintritt.

Jedoch ist in den in den Artikeln 17 und 22bis vorgesehenen Fällen der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steueranspruch entsteht. § 2 - Auf innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern ist der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steueranspruch entsteht. § 3 - Auf die Einfuhr von Gütern ist der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steuertatbestand eintritt.

Jedoch ist in den in Artikel 24 § 2 vorgesehenen Fällen auf die Einfuhr der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steueranspruch entsteht. § 4 - Entsteht der Steueranspruch zu einem Zeitpunkt, der nicht mit dem Eintreten des Steuertatbestands übereinstimmt, kann der König bei einer Änderung des Satzes, die zwischen den beiden Zeitpunkten erfolgt, beschließen, dass auf die von Ihm zu bestimmenden Lieferungen von Gütern, Dienstleistungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe und Einfuhren von Gütern der Satz anzuwenden ist, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steuertatbestand eintritt. § 5 - Der König reicht bei der Abgeordnetenkammer, wenn sie versammelt ist, unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur Ausführung von § 4. Es wird davon ausgegangen, dass diese Erlasse bis zu zwölf Monaten nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt wirksam waren, wenn sie nicht binnen dieser Frist durch Gesetz bestätigt worden sind." Art. 6 - Artikel 38bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird wie folgt ersetzt: "Art. 38bis - Bei innergemeinschaftlichem Erwerb von Gütern ist der gleiche Satz anzuwenden wie der, der für die Lieferung gleicher Güter im Inland gelten würde.

Bei der Einfuhr von Gütern ist der gleiche Satz anzuwenden wie der, der für die Lieferung gleicher Güter im Inland gelten würde." Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 38ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 38ter - Ein Umsatz, der zum Bau, zur Herstellung, zur Montage oder zum Umbau eines Gutes beiträgt, das kein naturgemäß unbewegliches Gut ist, unterliegt dem Satz, der auf das betreffende Gut im Zustand nach Bewirkung des Umsatzes anzuwenden ist." KAPITEL 5 - Technische Anpassung in Bezug auf die europäischen Vorschriften Art. 8 - In Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, bestätigt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993, und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29.

November 2017, werden die Wörter "gemäß Artikel 35 oder Artikel 36 der Richtlinie 2008/118/EG" durch die Wörter "gemäß Artikel 19 oder Artikel 34 der Richtlinie 2008/118/EG" ersetzt.

KAPITEL 6 - Steuerbefreiung in Bezug auf selbständige Zusammenschlüsse und Organismen für gemeinsame Anlagen Art. 9 - In Artikel 44 § 2bis Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Mai 2016, werden die Wörter "des vorliegenden Artikels" durch die Wörter "des Paragraphen 1 oder 2" ersetzt.

Art. 10 - In Artikel 44 § 3 Nr. 11 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 3. August 2016, werden zwischen den Wörtern "Organismen für gemeinsame Anlagen" und den Wörtern "wie im Gesetz vom 3. August 2012" die Wörter "und Organismen für Anlagen in Forderungen" eingefügt.

Art. 11 - Artikel 9 des vorliegenden Kapitels tritt für die vor dem 1.

Juli 2021 gegründeten selbständigen Zusammenschlüsse von Personen am 1. Januar 2022 in Kraft für Dienstleistungen, die Mitgliedern erbracht werden, die diesen Zusammenschlüssen vor dem 1.Juli 2021 beigetreten sind.

KAPITEL 7 - Auf die Sharing Economy anwendbare Sonderregelung Art. 12 - In Artikel 50 § 4 Nr. 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2016, ersetzt durch das Gesetz vom 18.

Juli 2018, selbst für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes vom 23. April 2020, und ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2020, werden die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 2" ersetzt.

Art. 13 - 14 - [...] [Art. 13 bis 14 aufgehoben durch Art. 28 des G. vom 27. Dezember 2021 (B.S. vom 31. Dezember 2021] KAPITEL 8 - Mehrwertsteuerliste der innergemeinschaftlichen Umsätze Art. 15 - Artikel 53sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. November 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden die Wörter "im Hinblick auf die Anwendung der Steuer und deren Kontrolle durch die Verwaltung im Mitgliedstaat des Beginns und im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung dieses Gutes" aufgehoben. 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Der Steuerpflichtige übermittelt der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Auskünfte im Hinblick auf die Anwendung der Steuer und deren Kontrolle durch die Verwaltung im Mitgliedstaat des Beginns und im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung der Güter und durch die Verwaltung in dem Mitgliedstaat, in dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist, und in dem Mitgliedstaat, in dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist." KAPITEL 9 - Verpflichtungen in Bezug auf die Führung von Registern Art. 16 - In Artikel 54bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. November 2019, wird § 1 wie folgt ersetzt: " § 1 - Steuerpflichtige, Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 ausgenommen, und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit führen ein Register der Güter, die sie für die Zwecke ihrer in Artikel 12bis Absatz 2 Nr. 4 bis 6 genannten Umsätze in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert haben oder die für ihre Rechnung dorthin versandt oder befördert wurden.

Steuerpflichtige, Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 ausgenommen, und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit führen ein Register, um die beweglichen körperlichen Güter identifizieren zu können, die ihnen von oder für Rechnung eines Steuerpflichtigen, der in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist, aus diesem anderen Mitgliedstaat zugesandt werden und die Gegenstand einer materiellen Arbeit oder einer Begutachtung sind.

Steuerpflichtige, Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 ausgenommen, und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit, die Güter im Rahmen der in Artikel 12ter genannten Konsignationslagerregelung verbringen, führen ein Register, das es der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung ermöglicht, die korrekte Anwendung dieser Regelung zu überprüfen.

Steuerpflichtige, Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 ausgenommen, und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit, an die in Belgien Güter im Rahmen der in Artikel 17a der Richtlinie 2006/112/EG genannten Konsignationslagerregelung geliefert werden, führen ein Register dieser Güter." KAPITEL 10 - Berechtigte auf Erstattung der Mehrwertsteuer Art. 17 - Artikel 77 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27.

Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: "Unbeschadet der Anwendung von Artikel 334 des Programmgesetzes vom 27.Dezember 2004 wird die Steuer, die bei Erwerb und Einfuhr eines Personenkraftwagens gezahlt wird, einer der nachstehend erwähnten Personen erstattet, insofern dieser Kraftwagen nicht Gegenstand einer Lieferung war, die der durch Artikel 58 § 4 eingeführten Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegt, und er von dieser Person erworben worden ist, um von ihr als persönliches Fortbewegungsmittel benutzt zu werden:". 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 1bis vorgesehene Erstattung wird je nach Fall der Person gewährt, die dem Staat die Steuer gezahlt hat, oder der Person, die ein Einfuhrdokument besitzt, in dem sie als Person angegeben ist, auf deren Name die Entrichtung der geschuldeten Steuer aufgrund von Artikel 52 § 1 Absatz 2 erfolgen kann oder muss, und das die Zahlung der Steuer belegt. Der König kann bestimmen, dass: 1. die Erstattung der Steuer auf eine Lieferung von Gütern oder eine Dienstleistung einer anderen Person als der in Absatz 1 erwähnten Person gewährt wird, wenn eine in vorliegendem Gesetzbuch erwähnte Befreiung durch Erstattung bewilligt wird, 2.die Erstattung der für die Einfuhr geschuldeten Steuer, die der Generalverwaltung Zoll und Akzisen gezahlt worden ist, einer anderen Person als der in Absatz 1 erwähnten Person gewährt wird." Art. 18 - Artikel 77bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. November 2017, wird wie folgt ersetzt: "Art. 77bis - Werden in dem in Artikel 25quinquies § 4 erwähnten Fall die von einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person erworbenen Güter von einem Drittgebiet oder einem Drittland in einen Mitgliedstaat, der nicht Belgien ist, versandt oder befördert, wird unbeschadet der Anwendung von Artikel 334 des Programmgesetzes vom 27.

Dezember 2004 die Steuer, die bei Einfuhr der Güter in Belgien gezahlt wird, der nichtsteuerpflichtigen juristischen Person erstattet, die ein Einfuhrdokument besitzt, in dem sie als Person angegeben ist, auf deren Name die Entrichtung der geschuldeten Steuer aufgrund von Artikel 52 § 1 Absatz 2 erfolgen kann oder muss, und das die Zahlung der Steuer belegt, insofern diese nichtsteuerpflichtige juristische Person nachweist, dass der innergemeinschaftliche Erwerb, den sie bewirkt, im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung der Güter besteuert wurde." Art. 19 - Artikel 80 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26.

November 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Unbeschadet von Absatz 1 bestimmt Er die Bedingungen für die Anwendung der in Artikel 77 § 3 Absatz 2 erwähnten Erstattungen in Bezug auf Personen, denen diese Erstattungen gewährt werden, die Umstände, unter denen diese Erstattungen vorgenommen werden, und die Formalitäten, die diese Personen erfüllen müssen." KAPITEL 11 - Technische Anpassungen in Bezug auf Mehrwertsteuersätze Art. 20 - In Tabelle A Rubrik XXIII der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1998, bestätigt durch das Gesetz vom 5. August 2003, und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. April 2019, wird Nr. 5 wie folgt ersetzt: "5. Antidekubitusmaterial, aufgenommen in Artikel 28 § 8 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, in der Fassung nach seiner Abänderung durch den Königlichen Erlass vom 27. Mai 2014 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung".

Art. 21 - In Tabelle A Rubrik XXXII § 1 einleitender Satz der Anlage zum selben Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30.

September 1992, bestätigt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 3" ersetzt.

Art. 22 - In Tabelle A Rubrik XXXIII § 1 einleitender Satz der Anlage zum selben Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30.

September 1992, bestätigt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 3" ersetzt.

Art. 23 - In Tabelle A Rubrik XXXV § 1 der Anlage zum selben Erlass, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. September 2000, bestätigt durch das Gesetz vom 5. August 2003, werden die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 3" ersetzt.

Art. 24 - In Tabelle A Rubrik XXXVI § 1 Nr. 2 der Anlage zum selben Erlass, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2013, bestätigt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, werden die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 3" ersetzt.

Art. 25 - In Tabelle A Rubrik XL Nr. 3 der Anlage zum selben Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. Dezember 2015, bestätigt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3. August 2016, bestätigt durch das Gesetz vom 22. Oktober 2017, werden die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 3" ersetzt.

Art. 26 - In Tabelle B Rubrik X § 1 Buchstabe B der Anlage zum selben Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 29. Juni 1992, bestätigt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, bestätigt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993, und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. Juni 2010, bestätigt durch das Gesetz vom 17. Juni 2013, werden die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 3" ersetzt.

Art. 27 - In Tabelle B Rubrik XI § 2 Absatz 1 der Anlage zum selben Erlass, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 3" ersetzt.

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