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Meertalige weergave van Wet van 27/06/2021
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Wet houdende diverse bepalingen inzake belasting over de toegevoegde waarde. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi portant des dispositions diverses en matière de taxe sur la valeur ajoutée. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 27 JUNI 2021. - Wet houdende diverse bepalingen inzake belasting over de toegevoegde waarde. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 27 JUIN 2021. - Loi portant des dispositions diverses en matière de taxe sur la valeur ajoutée. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 27 juni 2021 houdende diverse bepalingen inzake belasting allemande de la loi du 27 juin 2021 portant des dispositions diverses
over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 30 juni 2021), en matière de taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 30 juin
zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 27 december 2021 houdende 2021), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 27 décembre 2021
diverse bepalingen inzake belasting over de toegevoegde waarde portant des dispositions diverses en matière de taxe sur la valeur
(Belgisch Staatsblad van 31 december 2021, err. van 10 februari 2022). ajoutée (Moniteur belge du 31 décembre 2021, err. du 10 février 2022).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
27. JUNI 2021 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im 27. JUNI 2021 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im
Bereich der Mehrwertsteuer Bereich der Mehrwertsteuer
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie
2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem. Mehrwertsteuersystem.
KAPITEL 2 - Räumlicher Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer KAPITEL 2 - Räumlicher Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer
Art. 3 - Artikel 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 3 - Artikel 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 3. November 2019, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 3. November 2019, wird wie folgt abgeändert:
1. Ein § 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 1. Ein § 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 3bis - In Abweichung von den Paragraphen 2 und 3 umfassen der " § 3bis - In Abweichung von den Paragraphen 2 und 3 umfassen der
"Mitgliedstaat", das "Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates", die "Mitgliedstaat", das "Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates", die
"Gemeinschaft", das "Gebiet der Gemeinschaft" und das "Inland" das "Gemeinschaft", das "Gebiet der Gemeinschaft" und das "Inland" das
Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland
gemäß den Modalitäten, die in Artikel 8 des Protokolls zu gemäß den Modalitäten, die in Artikel 8 des Protokolls zu
Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
und der Europäischen Atomgemeinschaft, abgeschlossen zu Brüssel und und der Europäischen Atomgemeinschaft, abgeschlossen zu Brüssel und
London am 24. Januar 2020, vorgesehen sind." London am 24. Januar 2020, vorgesehen sind."
2. In § 4 Absatz 1 wird Nr. 4 aufgehoben. 2. In § 4 Absatz 1 wird Nr. 4 aufgehoben.
3. In § 4 Absatz 2 wird Nr. 4 aufgehoben. 3. In § 4 Absatz 2 wird Nr. 4 aufgehoben.
4. In § 5 wird Nr. 1 aufgehoben. 4. In § 5 wird Nr. 1 aufgehoben.
KAPITEL 3 - Entnahmen von Warenmustern, Werbegeschenken von geringem KAPITEL 3 - Entnahmen von Warenmustern, Werbegeschenken von geringem
Wert Wert
und Lebensmitteln und Nichtlebensmitteln für wohltätige Zwecke und Lebensmitteln und Nichtlebensmitteln für wohltätige Zwecke
Art. 4 - Artikel 12 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 4 - Artikel 12 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 7. April 2019, wird wie folgt abgeändert: vom 7. April 2019, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 Nr. 2 wird Buchstabe a) wie folgt ersetzt: 1. In Absatz 1 Nr. 2 wird Buchstabe a) wie folgt ersetzt:
"a) die Aushändigung von Werbegeschenken von geringem Wert oder "a) die Aushändigung von Werbegeschenken von geringem Wert oder
Warenmustern,". Warenmustern,".
2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Der König bestimmt die Anwendungsbedingungen, die die in Absatz 1 Nr. "Der König bestimmt die Anwendungsbedingungen, die die in Absatz 1 Nr.
2 erwähnten Entnahmen in Bezug auf den Wert und die Häufigkeit der 2 erwähnten Entnahmen in Bezug auf den Wert und die Häufigkeit der
Werbegeschenke und die ausgeschlossenen Güter, die Art und die Werbegeschenke und die ausgeschlossenen Güter, die Art und die
Merkmale der in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) und c) erwähnten Güter, Merkmale der in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) und c) erwähnten Güter,
die betreffenden wohltätigen Zwecke, die Umstände, unter denen die die betreffenden wohltätigen Zwecke, die Umstände, unter denen die
betreffenden unverkäuflichen Güter zu diesen Zwecken übergeben werden betreffenden unverkäuflichen Güter zu diesen Zwecken übergeben werden
können, den Betrag, der als Kosten in Rechnung gestellt werden kann, können, den Betrag, der als Kosten in Rechnung gestellt werden kann,
und die einzuhaltenden Formalitäten erfüllen müssen." und die einzuhaltenden Formalitäten erfüllen müssen."
KAPITEL 4 - Sätze KAPITEL 4 - Sätze
Art. 5 - Artikel 38 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 5 - Artikel 38 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17.
Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 38 - § 1 - Auf Lieferungen von Gütern und auf Dienstleistungen "Art. 38 - § 1 - Auf Lieferungen von Gütern und auf Dienstleistungen
ist der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der ist der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der
Steuertatbestand eintritt. Steuertatbestand eintritt.
Jedoch ist in den in den Artikeln 17 und 22bis vorgesehenen Fällen der Jedoch ist in den in den Artikeln 17 und 22bis vorgesehenen Fällen der
Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steueranspruch Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steueranspruch
entsteht. entsteht.
§ 2 - Auf innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern ist der Satz § 2 - Auf innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern ist der Satz
anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steueranspruch anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steueranspruch
entsteht. entsteht.
§ 3 - Auf die Einfuhr von Gütern ist der Satz anzuwenden, der zu dem § 3 - Auf die Einfuhr von Gütern ist der Satz anzuwenden, der zu dem
Zeitpunkt gilt, zu dem der Steuertatbestand eintritt. Zeitpunkt gilt, zu dem der Steuertatbestand eintritt.
Jedoch ist in den in Artikel 24 § 2 vorgesehenen Fällen auf die Jedoch ist in den in Artikel 24 § 2 vorgesehenen Fällen auf die
Einfuhr der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Einfuhr der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der
Steueranspruch entsteht. Steueranspruch entsteht.
§ 4 - Entsteht der Steueranspruch zu einem Zeitpunkt, der nicht mit § 4 - Entsteht der Steueranspruch zu einem Zeitpunkt, der nicht mit
dem Eintreten des Steuertatbestands übereinstimmt, kann der König bei dem Eintreten des Steuertatbestands übereinstimmt, kann der König bei
einer Änderung des Satzes, die zwischen den beiden Zeitpunkten einer Änderung des Satzes, die zwischen den beiden Zeitpunkten
erfolgt, beschließen, dass auf die von Ihm zu bestimmenden Lieferungen erfolgt, beschließen, dass auf die von Ihm zu bestimmenden Lieferungen
von Gütern, Dienstleistungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe und von Gütern, Dienstleistungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe und
Einfuhren von Gütern der Satz anzuwenden ist, der zu dem Zeitpunkt Einfuhren von Gütern der Satz anzuwenden ist, der zu dem Zeitpunkt
gilt, zu dem der Steuertatbestand eintritt. gilt, zu dem der Steuertatbestand eintritt.
§ 5 - Der König reicht bei der Abgeordnetenkammer, wenn sie versammelt § 5 - Der König reicht bei der Abgeordnetenkammer, wenn sie versammelt
ist, unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode ist, unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode
eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur
Ausführung von § 4. Es wird davon ausgegangen, dass diese Erlasse bis Ausführung von § 4. Es wird davon ausgegangen, dass diese Erlasse bis
zu zwölf Monaten nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im Belgischen zu zwölf Monaten nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im Belgischen
Staatsblatt wirksam waren, wenn sie nicht binnen dieser Frist durch Staatsblatt wirksam waren, wenn sie nicht binnen dieser Frist durch
Gesetz bestätigt worden sind." Gesetz bestätigt worden sind."
Art. 6 - Artikel 38bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 6 - Artikel 38bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 38bis - Bei innergemeinschaftlichem Erwerb von Gütern ist der "Art. 38bis - Bei innergemeinschaftlichem Erwerb von Gütern ist der
gleiche Satz anzuwenden wie der, der für die Lieferung gleicher Güter gleiche Satz anzuwenden wie der, der für die Lieferung gleicher Güter
im Inland gelten würde. im Inland gelten würde.
Bei der Einfuhr von Gütern ist der gleiche Satz anzuwenden wie der, Bei der Einfuhr von Gütern ist der gleiche Satz anzuwenden wie der,
der für die Lieferung gleicher Güter im Inland gelten würde." der für die Lieferung gleicher Güter im Inland gelten würde."
Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 38ter mit folgendem Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 38ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 38ter - Ein Umsatz, der zum Bau, zur Herstellung, zur Montage "Art. 38ter - Ein Umsatz, der zum Bau, zur Herstellung, zur Montage
oder zum Umbau eines Gutes beiträgt, das kein naturgemäß unbewegliches oder zum Umbau eines Gutes beiträgt, das kein naturgemäß unbewegliches
Gut ist, unterliegt dem Satz, der auf das betreffende Gut im Zustand Gut ist, unterliegt dem Satz, der auf das betreffende Gut im Zustand
nach Bewirkung des Umsatzes anzuwenden ist." nach Bewirkung des Umsatzes anzuwenden ist."
KAPITEL 5 - Technische Anpassung in Bezug auf die europäischen KAPITEL 5 - Technische Anpassung in Bezug auf die europäischen
Vorschriften Vorschriften
Art. 8 - In Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, Art. 8 - In Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch den eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, bestätigt durch das Gesetz Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, bestätigt durch das Gesetz
vom 22. Juli 1993, und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. vom 22. Juli 1993, und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29.
November 2017, werden die Wörter "gemäß Artikel 35 oder Artikel 36 der November 2017, werden die Wörter "gemäß Artikel 35 oder Artikel 36 der
Richtlinie 2008/118/EG" durch die Wörter "gemäß Artikel 19 oder Richtlinie 2008/118/EG" durch die Wörter "gemäß Artikel 19 oder
Artikel 34 der Richtlinie 2008/118/EG" ersetzt. Artikel 34 der Richtlinie 2008/118/EG" ersetzt.
KAPITEL 6 - Steuerbefreiung in Bezug auf selbständige Zusammenschlüsse KAPITEL 6 - Steuerbefreiung in Bezug auf selbständige Zusammenschlüsse
und Organismen für gemeinsame Anlagen und Organismen für gemeinsame Anlagen
Art. 9 - In Artikel 44 § 2bis Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, Art. 9 - In Artikel 44 § 2bis Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 26. Mai 2016, werden die Wörter "des eingefügt durch das Gesetz vom 26. Mai 2016, werden die Wörter "des
vorliegenden Artikels" durch die Wörter "des Paragraphen 1 oder 2" vorliegenden Artikels" durch die Wörter "des Paragraphen 1 oder 2"
ersetzt. ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 44 § 3 Nr. 11 Buchstabe a) desselben Art. 10 - In Artikel 44 § 3 Nr. 11 Buchstabe a) desselben
Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 3. August 2016, werden Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 3. August 2016, werden
zwischen den Wörtern "Organismen für gemeinsame Anlagen" und den zwischen den Wörtern "Organismen für gemeinsame Anlagen" und den
Wörtern "wie im Gesetz vom 3. August 2012" die Wörter "und Organismen Wörtern "wie im Gesetz vom 3. August 2012" die Wörter "und Organismen
für Anlagen in Forderungen" eingefügt. für Anlagen in Forderungen" eingefügt.
Art. 11 - Artikel 9 des vorliegenden Kapitels tritt für die vor dem 1. Art. 11 - Artikel 9 des vorliegenden Kapitels tritt für die vor dem 1.
Juli 2021 gegründeten selbständigen Zusammenschlüsse von Personen am Juli 2021 gegründeten selbständigen Zusammenschlüsse von Personen am
1. Januar 2022 in Kraft für Dienstleistungen, die Mitgliedern erbracht 1. Januar 2022 in Kraft für Dienstleistungen, die Mitgliedern erbracht
werden, die diesen Zusammenschlüssen vor dem 1. Juli 2021 beigetreten werden, die diesen Zusammenschlüssen vor dem 1. Juli 2021 beigetreten
sind. sind.
KAPITEL 7 - Auf die Sharing Economy anwendbare Sonderregelung KAPITEL 7 - Auf die Sharing Economy anwendbare Sonderregelung
Art. 12 - In Artikel 50 § 4 Nr. 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 12 - In Artikel 50 § 4 Nr. 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 1. Juli 2016, ersetzt durch das Gesetz vom 18. durch das Gesetz vom 1. Juli 2016, ersetzt durch das Gesetz vom 18.
Juli 2018, selbst für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 des Juli 2018, selbst für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 des
Verfassungsgerichtshofes vom 23. April 2020, und ersetzt durch das Verfassungsgerichtshofes vom 23. April 2020, und ersetzt durch das
Gesetz vom 24. Dezember 2020, werden die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Gesetz vom 24. Dezember 2020, werden die Wörter "Artikel 90 Absatz 1
Nr. 1bis Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 2" ersetzt. Nr. 1bis Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 2" ersetzt.
Art. 13 - 14 - [...] Art. 13 - 14 - [...]
[Art. 13 bis 14 aufgehoben durch Art. 28 des G. vom 27. Dezember 2021 [Art. 13 bis 14 aufgehoben durch Art. 28 des G. vom 27. Dezember 2021
(B.S. vom 31. Dezember 2021] (B.S. vom 31. Dezember 2021]
KAPITEL 8 - Mehrwertsteuerliste der innergemeinschaftlichen Umsätze KAPITEL 8 - Mehrwertsteuerliste der innergemeinschaftlichen Umsätze
Art. 15 - Artikel 53sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 15 - Artikel 53sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 3. November 2019, wird wie folgt abgeändert: vom 3. November 2019, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 werden die Wörter "im Hinblick auf die Anwendung der Steuer 1. In § 2 werden die Wörter "im Hinblick auf die Anwendung der Steuer
und deren Kontrolle durch die Verwaltung im Mitgliedstaat des Beginns und deren Kontrolle durch die Verwaltung im Mitgliedstaat des Beginns
und im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung und im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung
dieses Gutes" aufgehoben. dieses Gutes" aufgehoben.
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 3 - Der Steuerpflichtige übermittelt der mit der Mehrwertsteuer " § 3 - Der Steuerpflichtige übermittelt der mit der Mehrwertsteuer
beauftragten Verwaltung die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten beauftragten Verwaltung die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten
Auskünfte im Hinblick auf die Anwendung der Steuer und deren Kontrolle Auskünfte im Hinblick auf die Anwendung der Steuer und deren Kontrolle
durch die Verwaltung im Mitgliedstaat des Beginns und im Mitgliedstaat durch die Verwaltung im Mitgliedstaat des Beginns und im Mitgliedstaat
der Beendigung des Versands oder der Beförderung der Güter und durch der Beendigung des Versands oder der Beförderung der Güter und durch
die Verwaltung in dem Mitgliedstaat, in dem der die Verwaltung in dem Mitgliedstaat, in dem der
Dienstleistungserbringer ansässig ist, und in dem Mitgliedstaat, in Dienstleistungserbringer ansässig ist, und in dem Mitgliedstaat, in
dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist." dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist."
KAPITEL 9 - Verpflichtungen in Bezug auf die Führung von Registern KAPITEL 9 - Verpflichtungen in Bezug auf die Führung von Registern
Art. 16 - In Artikel 54bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 16 - In Artikel 54bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 3. November 2019, wird § 1 wie folgt ersetzt: vom 3. November 2019, wird § 1 wie folgt ersetzt:
" § 1 - Steuerpflichtige, Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel " § 1 - Steuerpflichtige, Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel
4 § 2 ausgenommen, und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit führen 4 § 2 ausgenommen, und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit führen
ein Register der Güter, die sie für die Zwecke ihrer in Artikel 12bis ein Register der Güter, die sie für die Zwecke ihrer in Artikel 12bis
Absatz 2 Nr. 4 bis 6 genannten Umsätze in einen anderen Mitgliedstaat Absatz 2 Nr. 4 bis 6 genannten Umsätze in einen anderen Mitgliedstaat
versandt oder befördert haben oder die für ihre Rechnung dorthin versandt oder befördert haben oder die für ihre Rechnung dorthin
versandt oder befördert wurden. versandt oder befördert wurden.
Steuerpflichtige, Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 Steuerpflichtige, Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2
ausgenommen, und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit führen ein ausgenommen, und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit führen ein
Register, um die beweglichen körperlichen Güter identifizieren zu Register, um die beweglichen körperlichen Güter identifizieren zu
können, die ihnen von oder für Rechnung eines Steuerpflichtigen, der können, die ihnen von oder für Rechnung eines Steuerpflichtigen, der
in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst
ist, aus diesem anderen Mitgliedstaat zugesandt werden und die ist, aus diesem anderen Mitgliedstaat zugesandt werden und die
Gegenstand einer materiellen Arbeit oder einer Begutachtung sind. Gegenstand einer materiellen Arbeit oder einer Begutachtung sind.
Steuerpflichtige, Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 Steuerpflichtige, Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2
ausgenommen, und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit, die Güter im ausgenommen, und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit, die Güter im
Rahmen der in Artikel 12ter genannten Konsignationslagerregelung Rahmen der in Artikel 12ter genannten Konsignationslagerregelung
verbringen, führen ein Register, das es der mit der Mehrwertsteuer verbringen, führen ein Register, das es der mit der Mehrwertsteuer
beauftragten Verwaltung ermöglicht, die korrekte Anwendung dieser beauftragten Verwaltung ermöglicht, die korrekte Anwendung dieser
Regelung zu überprüfen. Regelung zu überprüfen.
Steuerpflichtige, Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 Steuerpflichtige, Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2
ausgenommen, und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit, an die in ausgenommen, und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit, an die in
Belgien Güter im Rahmen der in Artikel 17a der Richtlinie 2006/112/EG Belgien Güter im Rahmen der in Artikel 17a der Richtlinie 2006/112/EG
genannten Konsignationslagerregelung geliefert werden, führen ein genannten Konsignationslagerregelung geliefert werden, führen ein
Register dieser Güter." Register dieser Güter."
KAPITEL 10 - Berechtigte auf Erstattung der Mehrwertsteuer KAPITEL 10 - Berechtigte auf Erstattung der Mehrwertsteuer
Art. 17 - Artikel 77 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 17 - Artikel 77 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27.
Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Absatz 1 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: 1. In § 2 Absatz 1 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt:
"Unbeschadet der Anwendung von Artikel 334 des Programmgesetzes vom "Unbeschadet der Anwendung von Artikel 334 des Programmgesetzes vom
27. Dezember 2004 wird die Steuer, die bei Erwerb und Einfuhr eines 27. Dezember 2004 wird die Steuer, die bei Erwerb und Einfuhr eines
Personenkraftwagens gezahlt wird, einer der nachstehend erwähnten Personenkraftwagens gezahlt wird, einer der nachstehend erwähnten
Personen erstattet, insofern dieser Kraftwagen nicht Gegenstand einer Personen erstattet, insofern dieser Kraftwagen nicht Gegenstand einer
Lieferung war, die der durch Artikel 58 § 4 eingeführten Lieferung war, die der durch Artikel 58 § 4 eingeführten
Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegt, und er von Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegt, und er von
dieser Person erworben worden ist, um von ihr als persönliches dieser Person erworben worden ist, um von ihr als persönliches
Fortbewegungsmittel benutzt zu werden:". Fortbewegungsmittel benutzt zu werden:".
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 1bis vorgesehene Erstattung wird " § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 1bis vorgesehene Erstattung wird
je nach Fall der Person gewährt, die dem Staat die Steuer gezahlt hat, je nach Fall der Person gewährt, die dem Staat die Steuer gezahlt hat,
oder der Person, die ein Einfuhrdokument besitzt, in dem sie als oder der Person, die ein Einfuhrdokument besitzt, in dem sie als
Person angegeben ist, auf deren Name die Entrichtung der geschuldeten Person angegeben ist, auf deren Name die Entrichtung der geschuldeten
Steuer aufgrund von Artikel 52 § 1 Absatz 2 erfolgen kann oder muss, Steuer aufgrund von Artikel 52 § 1 Absatz 2 erfolgen kann oder muss,
und das die Zahlung der Steuer belegt. und das die Zahlung der Steuer belegt.
Der König kann bestimmen, dass: Der König kann bestimmen, dass:
1. die Erstattung der Steuer auf eine Lieferung von Gütern oder eine 1. die Erstattung der Steuer auf eine Lieferung von Gütern oder eine
Dienstleistung einer anderen Person als der in Absatz 1 erwähnten Dienstleistung einer anderen Person als der in Absatz 1 erwähnten
Person gewährt wird, wenn eine in vorliegendem Gesetzbuch erwähnte Person gewährt wird, wenn eine in vorliegendem Gesetzbuch erwähnte
Befreiung durch Erstattung bewilligt wird, Befreiung durch Erstattung bewilligt wird,
2. die Erstattung der für die Einfuhr geschuldeten Steuer, die der 2. die Erstattung der für die Einfuhr geschuldeten Steuer, die der
Generalverwaltung Zoll und Akzisen gezahlt worden ist, einer anderen Generalverwaltung Zoll und Akzisen gezahlt worden ist, einer anderen
Person als der in Absatz 1 erwähnten Person gewährt wird." Person als der in Absatz 1 erwähnten Person gewährt wird."
Art. 18 - Artikel 77bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 18 - Artikel 77bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 29. November 2017, wird wie folgt ersetzt: vom 29. November 2017, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 77bis - Werden in dem in Artikel 25quinquies § 4 erwähnten Fall "Art. 77bis - Werden in dem in Artikel 25quinquies § 4 erwähnten Fall
die von einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person erworbenen die von einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person erworbenen
Güter von einem Drittgebiet oder einem Drittland in einen Güter von einem Drittgebiet oder einem Drittland in einen
Mitgliedstaat, der nicht Belgien ist, versandt oder befördert, wird Mitgliedstaat, der nicht Belgien ist, versandt oder befördert, wird
unbeschadet der Anwendung von Artikel 334 des Programmgesetzes vom 27. unbeschadet der Anwendung von Artikel 334 des Programmgesetzes vom 27.
Dezember 2004 die Steuer, die bei Einfuhr der Güter in Belgien gezahlt Dezember 2004 die Steuer, die bei Einfuhr der Güter in Belgien gezahlt
wird, der nichtsteuerpflichtigen juristischen Person erstattet, die wird, der nichtsteuerpflichtigen juristischen Person erstattet, die
ein Einfuhrdokument besitzt, in dem sie als Person angegeben ist, auf ein Einfuhrdokument besitzt, in dem sie als Person angegeben ist, auf
deren Name die Entrichtung der geschuldeten Steuer aufgrund von deren Name die Entrichtung der geschuldeten Steuer aufgrund von
Artikel 52 § 1 Absatz 2 erfolgen kann oder muss, und das die Zahlung Artikel 52 § 1 Absatz 2 erfolgen kann oder muss, und das die Zahlung
der Steuer belegt, insofern diese nichtsteuerpflichtige juristische der Steuer belegt, insofern diese nichtsteuerpflichtige juristische
Person nachweist, dass der innergemeinschaftliche Erwerb, den sie Person nachweist, dass der innergemeinschaftliche Erwerb, den sie
bewirkt, im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der bewirkt, im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der
Beförderung der Güter besteuert wurde." Beförderung der Güter besteuert wurde."
Art. 19 - Artikel 80 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 19 - Artikel 80 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 22. Dezember 1989 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. vom 22. Dezember 1989 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26.
November 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: November 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Unbeschadet von Absatz 1 bestimmt Er die Bedingungen für die "Unbeschadet von Absatz 1 bestimmt Er die Bedingungen für die
Anwendung der in Artikel 77 § 3 Absatz 2 erwähnten Erstattungen in Anwendung der in Artikel 77 § 3 Absatz 2 erwähnten Erstattungen in
Bezug auf Personen, denen diese Erstattungen gewährt werden, die Bezug auf Personen, denen diese Erstattungen gewährt werden, die
Umstände, unter denen diese Erstattungen vorgenommen werden, und die Umstände, unter denen diese Erstattungen vorgenommen werden, und die
Formalitäten, die diese Personen erfüllen müssen." Formalitäten, die diese Personen erfüllen müssen."
KAPITEL 11 - Technische Anpassungen in Bezug auf Mehrwertsteuersätze KAPITEL 11 - Technische Anpassungen in Bezug auf Mehrwertsteuersätze
Art. 20 - In Tabelle A Rubrik XXIII der Anlage zum Königlichen Erlass Art. 20 - In Tabelle A Rubrik XXIII der Anlage zum Königlichen Erlass
Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und
zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen,
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1998, bestätigt ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1998, bestätigt
durch das Gesetz vom 5. August 2003, und zuletzt abgeändert durch das durch das Gesetz vom 5. August 2003, und zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 13. April 2019, wird Nr. 5 wie folgt ersetzt: Gesetz vom 13. April 2019, wird Nr. 5 wie folgt ersetzt:
"5. Antidekubitusmaterial, aufgenommen in Artikel 28 § 8 der Anlage "5. Antidekubitusmaterial, aufgenommen in Artikel 28 § 8 der Anlage
zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung des zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung des
Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege-
und Entschädigungspflichtversicherung, in der Fassung nach seiner und Entschädigungspflichtversicherung, in der Fassung nach seiner
Abänderung durch den Königlichen Erlass vom 27. Mai 2014 zur Abänderung durch den Königlichen Erlass vom 27. Mai 2014 zur
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. September 1984 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. September 1984 zur
Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung". Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung".
Art. 21 - In Tabelle A Rubrik XXXII § 1 einleitender Satz der Anlage Art. 21 - In Tabelle A Rubrik XXXII § 1 einleitender Satz der Anlage
zum selben Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30. zum selben Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30.
September 1992, bestätigt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, September 1992, bestätigt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992,
werden die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel werden die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel
19 § 2 Absatz 3" ersetzt. 19 § 2 Absatz 3" ersetzt.
Art. 22 - In Tabelle A Rubrik XXXIII § 1 einleitender Satz der Anlage Art. 22 - In Tabelle A Rubrik XXXIII § 1 einleitender Satz der Anlage
zum selben Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30. zum selben Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30.
September 1992, bestätigt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, September 1992, bestätigt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992,
werden die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel werden die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel
19 § 2 Absatz 3" ersetzt. 19 § 2 Absatz 3" ersetzt.
Art. 23 - In Tabelle A Rubrik XXXV § 1 der Anlage zum selben Erlass, Art. 23 - In Tabelle A Rubrik XXXV § 1 der Anlage zum selben Erlass,
eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und ersetzt durch den eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 20. September 2000, bestätigt durch das Gesetz Königlichen Erlass vom 20. September 2000, bestätigt durch das Gesetz
vom 5. August 2003, werden die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 2" durch vom 5. August 2003, werden die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 2" durch
die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 3" ersetzt. die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 3" ersetzt.
Art. 24 - In Tabelle A Rubrik XXXVI § 1 Nr. 2 der Anlage zum selben Art. 24 - In Tabelle A Rubrik XXXVI § 1 Nr. 2 der Anlage zum selben
Erlass, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und ersetzt Erlass, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und ersetzt
durch den Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2013, bestätigt durch durch den Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2013, bestätigt durch
das Gesetz vom 19. Dezember 2014, werden die Wörter "Artikel 19 § 2 das Gesetz vom 19. Dezember 2014, werden die Wörter "Artikel 19 § 2
Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 3" ersetzt. Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 3" ersetzt.
Art. 25 - In Tabelle A Rubrik XL Nr. 3 der Anlage zum selben Erlass, Art. 25 - In Tabelle A Rubrik XL Nr. 3 der Anlage zum selben Erlass,
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. Dezember 2015, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. Dezember 2015,
bestätigt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, und ersetzt durch bestätigt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, und ersetzt durch
den Königlichen Erlass vom 3. August 2016, bestätigt durch das Gesetz den Königlichen Erlass vom 3. August 2016, bestätigt durch das Gesetz
vom 22. Oktober 2017, werden die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 2" vom 22. Oktober 2017, werden die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 2"
durch die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 3" ersetzt. durch die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 3" ersetzt.
Art. 26 - In Tabelle B Rubrik X § 1 Buchstabe B der Anlage zum selben Art. 26 - In Tabelle B Rubrik X § 1 Buchstabe B der Anlage zum selben
Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 29. Juni 1992, Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 29. Juni 1992,
bestätigt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch den bestätigt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, bestätigt durch das Gesetz Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, bestätigt durch das Gesetz
vom 22. Juli 1993, und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Juli 1993, und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 2. Juni 2010, bestätigt durch das Gesetz vom 17. Juni 2013, werden vom 2. Juni 2010, bestätigt durch das Gesetz vom 17. Juni 2013, werden
die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 19 § 2 die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 19 § 2
Absatz 3" ersetzt. Absatz 3" ersetzt.
Art. 27 - In Tabelle B Rubrik XI § 2 Absatz 1 der Anlage zum selben Art. 27 - In Tabelle B Rubrik XI § 2 Absatz 1 der Anlage zum selben
Erlass, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Erlass, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die
Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 19 § 2 Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 19 § 2
Absatz 3" ersetzt. Absatz 3" ersetzt.
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