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Wet van 27 februari 2019
gepubliceerd op 19 mei 2020

Wet tot wijziging van het Wetboek van de Inkomstenbelastingen 1992 wat de notie wettelijke pensioenleeftijd betreft. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2020041260
pub.
19/05/2020
prom.
27/02/2019
ELI
eli/wet/2019/02/27/2020041260/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


27 FEBRUARI 2019. - Wet tot wijziging van het Wetboek van de Inkomstenbelastingen 1992 wat de notie wettelijke pensioenleeftijd betreft. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 27 februari 2019 tot wijziging van het Wetboek van de Inkomstenbelastingen 1992 wat de notie wettelijke pensioenleeftijd betreft (Belgisch Staatsblad van 15 maart 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 27. FEBRUAR 2019 - Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf den Begriff "gesetzliches Ruhestandsalter" PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Artikel 171 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 2 Buchstabe b) wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- wie es sich um Kapitalien handelt, die durch Arbeitgeber- oder Unternehmensbeiträge gebildet werden und zu Lebzeiten frühestens bei Erreichen des Alters, in dem gemäß den geltenden Rechtsvorschriften in Sachen Pensionen die Bedingungen für eine vollständige Laufbahn erfüllt sind, dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden oder im Todesfall nach Erreichen des Alters, in dem die Bedingungen für eine vollständige Laufbahn erfüllt sind, wenn der Verstorbene bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden,".2. In Nr.4 Buchstabe f) wird zwischen dem dritten und vierten Gedankenstrich ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: "- der Kapitalien, die durch Arbeitgeber- oder Unternehmensbeiträge gebildet werden und zu Lebzeiten frühestens bei Erreichen des Alters, in dem gemäß den geltenden Rechtsvorschriften in Sachen Pensionen die Bedingungen für eine vollständige Laufbahn erfüllt sind, dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden oder im Todesfall nach Erreichen des Alters, in dem die Bedingungen für eine vollständige Laufbahn erfüllt sind, wenn der Verstorbene bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden,".

Art. 3 - Artikel 169 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "In Abweichung von Absatz 1 werden Kapitalien von ergänzenden Pensionen, die gemäß Artikel 52bis des Königlichen Erlasses Nr.72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, so wie er in Kraft war, bevor er durch Artikel 70 des Programmgesetzes vom 24.Dezember 2002 ersetzt wurde, zuerkannt werden, oder von ergänzenden Pensionen erwähnt in Titel II Kapitel 1 Abschnitt 4 des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002 für die Festlegung der steuerpflichtigen Grundlage nur bis zum Betrag der Leibrente berücksichtigt, die aus der Umwandlung von 80 Prozent dieser Kapitalien entsprechend Koeffizienten, die in Absatz 1 erwähnt sind, hervorgehen würde, in dem Maße, wie sie: entweder zu Lebzeiten frühestens bei Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden oder im Todesfall nach Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters, wenn der Verstorbene bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden oder zu Lebzeiten frühestens bei Erreichen des Alters, in dem gemäß den geltenden Rechtsvorschriften in Sachen Pensionen die Bedingungen für eine vollständige Laufbahn erfüllt sind, dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden oder im Todesfall nach Erreichen des Alters, in dem die Bedingungen für eine vollständige Laufbahn erfüllt sind, wenn der Verstorbene bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden." 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "In Abweichung von Absatz 2 wird der erste Teilbetrag, auf den die Umwandlungsregelung anwendbar ist, nur zu 80 Prozent berücksichtigt, wenn die in diesem Absatz erwähnten Kapitalien: entweder zu Lebzeiten frühestens bei Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden oder im Todesfall nach Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters, wenn der Verstorbene bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden oder zu Lebzeiten frühestens bei Erreichen des Alters, in dem gemäß den geltenden Rechtsvorschriften in Sachen Pensionen die Bedingungen für eine vollständige Laufbahn erfüllt sind, dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden oder im Todesfall nach Erreichen des Alters, in dem die Bedingungen für eine vollständige Laufbahn erfüllt sind, wenn der Verstorbene bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden." Art. 4 - In Artikel 515bis Absatz 7 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "zu Lebzeiten frühestens bei Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden oder im Todesfall nach Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters, wenn der Verstorbene bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden" durch die Wörter "zu Lebzeiten frühestens entweder bei Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters oder bei Erreichen des Alters, in dem gemäß den geltenden Rechtsvorschriften in Sachen Pensionen die Bedingungen für eine vollständige Laufbahn erfüllt sind, dem Empfänger, der mindestens bis zu einem dieser Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden oder im Todesfall nach Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters beziehungsweise nach Erreichen des Alters, in dem die Bedingungen für eine vollständige Laufbahn erfüllt sind, wenn der Verstorbene bis zu einem dieser Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden" ersetzt.

Art. 5 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2019 und ist auf die ab dem 1. Januar 2019 getätigten Zahlungen von Kapitalien anwendbar.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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