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Wet tot wijziging van het Wetboek van de Inkomstenbelastingen 1992 wat de notie wettelijke pensioenleeftijd betreft. - Duitse vertaling | Loi modifiant le Code des impôts sur les revenus 1992 en ce qui concerne la notion d'âge légal de la retraite. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
27 FEBRUARI 2019. - Wet tot wijziging van het Wetboek van de | 27 FEVRIER 2019. - Loi modifiant le Code des impôts sur les revenus |
Inkomstenbelastingen 1992 wat de notie wettelijke pensioenleeftijd | 1992 en ce qui concerne la notion d'âge légal de la retraite. - |
betreft. - Duitse vertaling | Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 27 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
februari 2019 tot wijziging van het Wetboek van de | loi du 27 février 2019 modifiant le Code des impôts sur les revenus |
Inkomstenbelastingen 1992 wat de notie wettelijke pensioenleeftijd | 1992 en ce qui concerne la notion d'âge légal de la retraite (Moniteur |
betreft (Belgisch Staatsblad van 15 maart 2019). | belge du 15 mars 2019). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
27. FEBRUAR 2019 - Gesetz zur Abänderung des | 27. FEBRUAR 2019 - Gesetz zur Abänderung des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf den Begriff | Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf den Begriff |
"gesetzliches Ruhestandsalter" | "gesetzliches Ruhestandsalter" |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 171 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt | Art. 2 - Artikel 171 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2018, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2018, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Nummer 2 Buchstabe b) wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem | 1. Nummer 2 Buchstabe b) wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"- wie es sich um Kapitalien handelt, die durch Arbeitgeber- oder | "- wie es sich um Kapitalien handelt, die durch Arbeitgeber- oder |
Unternehmensbeiträge gebildet werden und zu Lebzeiten frühestens bei | Unternehmensbeiträge gebildet werden und zu Lebzeiten frühestens bei |
Erreichen des Alters, in dem gemäß den geltenden Rechtsvorschriften in | Erreichen des Alters, in dem gemäß den geltenden Rechtsvorschriften in |
Sachen Pensionen die Bedingungen für eine vollständige Laufbahn | Sachen Pensionen die Bedingungen für eine vollständige Laufbahn |
erfüllt sind, dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter | erfüllt sind, dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter |
tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden oder im Todesfall | tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden oder im Todesfall |
nach Erreichen des Alters, in dem die Bedingungen für eine | nach Erreichen des Alters, in dem die Bedingungen für eine |
vollständige Laufbahn erfüllt sind, wenn der Verstorbene bis zu diesem | vollständige Laufbahn erfüllt sind, wenn der Verstorbene bis zu diesem |
Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden,". | Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden,". |
2. In Nr. 4 Buchstabe f) wird zwischen dem dritten und vierten | 2. In Nr. 4 Buchstabe f) wird zwischen dem dritten und vierten |
Gedankenstrich ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Gedankenstrich ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"- der Kapitalien, die durch Arbeitgeber- oder Unternehmensbeiträge | "- der Kapitalien, die durch Arbeitgeber- oder Unternehmensbeiträge |
gebildet werden und zu Lebzeiten frühestens bei Erreichen des Alters, | gebildet werden und zu Lebzeiten frühestens bei Erreichen des Alters, |
in dem gemäß den geltenden Rechtsvorschriften in Sachen Pensionen die | in dem gemäß den geltenden Rechtsvorschriften in Sachen Pensionen die |
Bedingungen für eine vollständige Laufbahn erfüllt sind, dem | Bedingungen für eine vollständige Laufbahn erfüllt sind, dem |
Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv | Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv |
geblieben ist, ausgezahlt werden oder im Todesfall nach Erreichen des | geblieben ist, ausgezahlt werden oder im Todesfall nach Erreichen des |
Alters, in dem die Bedingungen für eine vollständige Laufbahn erfüllt | Alters, in dem die Bedingungen für eine vollständige Laufbahn erfüllt |
sind, wenn der Verstorbene bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv | sind, wenn der Verstorbene bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv |
geblieben ist, ausgezahlt werden,". | geblieben ist, ausgezahlt werden,". |
Art. 3 - Artikel 169 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 3 - Artikel 169 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
"In Abweichung von Absatz 1 werden Kapitalien von ergänzenden | "In Abweichung von Absatz 1 werden Kapitalien von ergänzenden |
Pensionen, die gemäß Artikel 52bis des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom | Pensionen, die gemäß Artikel 52bis des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom |
10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen | 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen |
für Selbständige, so wie er in Kraft war, bevor er durch Artikel 70 | für Selbständige, so wie er in Kraft war, bevor er durch Artikel 70 |
des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002 ersetzt wurde, zuerkannt | des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002 ersetzt wurde, zuerkannt |
werden, oder von ergänzenden Pensionen erwähnt in Titel II Kapitel 1 | werden, oder von ergänzenden Pensionen erwähnt in Titel II Kapitel 1 |
Abschnitt 4 des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002 für die | Abschnitt 4 des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002 für die |
Festlegung der steuerpflichtigen Grundlage nur bis zum Betrag der | Festlegung der steuerpflichtigen Grundlage nur bis zum Betrag der |
Leibrente berücksichtigt, die aus der Umwandlung von 80 Prozent dieser | Leibrente berücksichtigt, die aus der Umwandlung von 80 Prozent dieser |
Kapitalien entsprechend Koeffizienten, die in Absatz 1 erwähnt sind, | Kapitalien entsprechend Koeffizienten, die in Absatz 1 erwähnt sind, |
hervorgehen würde, in dem Maße, wie sie: | hervorgehen würde, in dem Maße, wie sie: |
entweder zu Lebzeiten frühestens bei Erreichen des gesetzlichen | entweder zu Lebzeiten frühestens bei Erreichen des gesetzlichen |
Ruhestandsalters dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter | Ruhestandsalters dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter |
tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden oder im Todesfall | tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden oder im Todesfall |
nach Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters, wenn der Verstorbene | nach Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters, wenn der Verstorbene |
bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden | bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden |
oder zu Lebzeiten frühestens bei Erreichen des Alters, in dem gemäß | oder zu Lebzeiten frühestens bei Erreichen des Alters, in dem gemäß |
den geltenden Rechtsvorschriften in Sachen Pensionen die Bedingungen | den geltenden Rechtsvorschriften in Sachen Pensionen die Bedingungen |
für eine vollständige Laufbahn erfüllt sind, dem Empfänger, der | für eine vollständige Laufbahn erfüllt sind, dem Empfänger, der |
mindestens bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, | mindestens bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, |
ausgezahlt werden oder im Todesfall nach Erreichen des Alters, in dem | ausgezahlt werden oder im Todesfall nach Erreichen des Alters, in dem |
die Bedingungen für eine vollständige Laufbahn erfüllt sind, wenn der | die Bedingungen für eine vollständige Laufbahn erfüllt sind, wenn der |
Verstorbene bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, | Verstorbene bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, |
ausgezahlt werden." | ausgezahlt werden." |
2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: |
"In Abweichung von Absatz 2 wird der erste Teilbetrag, auf den die | "In Abweichung von Absatz 2 wird der erste Teilbetrag, auf den die |
Umwandlungsregelung anwendbar ist, nur zu 80 Prozent berücksichtigt, | Umwandlungsregelung anwendbar ist, nur zu 80 Prozent berücksichtigt, |
wenn die in diesem Absatz erwähnten Kapitalien: | wenn die in diesem Absatz erwähnten Kapitalien: |
entweder zu Lebzeiten frühestens bei Erreichen des gesetzlichen | entweder zu Lebzeiten frühestens bei Erreichen des gesetzlichen |
Ruhestandsalters dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter | Ruhestandsalters dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter |
tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden oder im Todesfall | tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden oder im Todesfall |
nach Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters, wenn der Verstorbene | nach Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters, wenn der Verstorbene |
bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden | bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden |
oder zu Lebzeiten frühestens bei Erreichen des Alters, in dem gemäß | oder zu Lebzeiten frühestens bei Erreichen des Alters, in dem gemäß |
den geltenden Rechtsvorschriften in Sachen Pensionen die Bedingungen | den geltenden Rechtsvorschriften in Sachen Pensionen die Bedingungen |
für eine vollständige Laufbahn erfüllt sind, dem Empfänger, der | für eine vollständige Laufbahn erfüllt sind, dem Empfänger, der |
mindestens bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, | mindestens bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, |
ausgezahlt werden oder im Todesfall nach Erreichen des Alters, in dem | ausgezahlt werden oder im Todesfall nach Erreichen des Alters, in dem |
die Bedingungen für eine vollständige Laufbahn erfüllt sind, wenn der | die Bedingungen für eine vollständige Laufbahn erfüllt sind, wenn der |
Verstorbene bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, | Verstorbene bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, |
ausgezahlt werden." | ausgezahlt werden." |
Art. 4 - In Artikel 515bis Absatz 7 desselben Gesetzbuches werden die | Art. 4 - In Artikel 515bis Absatz 7 desselben Gesetzbuches werden die |
Wörter "zu Lebzeiten frühestens bei Erreichen des gesetzlichen | Wörter "zu Lebzeiten frühestens bei Erreichen des gesetzlichen |
Ruhestandsalters dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter | Ruhestandsalters dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter |
tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden oder im Todesfall | tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden oder im Todesfall |
nach Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters, wenn der Verstorbene | nach Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters, wenn der Verstorbene |
bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt | bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt |
werden" durch die Wörter "zu Lebzeiten frühestens entweder bei | werden" durch die Wörter "zu Lebzeiten frühestens entweder bei |
Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters oder bei Erreichen des | Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters oder bei Erreichen des |
Alters, in dem gemäß den geltenden Rechtsvorschriften in Sachen | Alters, in dem gemäß den geltenden Rechtsvorschriften in Sachen |
Pensionen die Bedingungen für eine vollständige Laufbahn erfüllt sind, | Pensionen die Bedingungen für eine vollständige Laufbahn erfüllt sind, |
dem Empfänger, der mindestens bis zu einem dieser Alter tatsächlich | dem Empfänger, der mindestens bis zu einem dieser Alter tatsächlich |
aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden oder im Todesfall nach | aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden oder im Todesfall nach |
Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters beziehungsweise nach | Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters beziehungsweise nach |
Erreichen des Alters, in dem die Bedingungen für eine vollständige | Erreichen des Alters, in dem die Bedingungen für eine vollständige |
Laufbahn erfüllt sind, wenn der Verstorbene bis zu einem dieser Alter | Laufbahn erfüllt sind, wenn der Verstorbene bis zu einem dieser Alter |
tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden" ersetzt. | tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden" ersetzt. |
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2019 und ist | Art. 5 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2019 und ist |
auf die ab dem 1. Januar 2019 getätigten Zahlungen von Kapitalien | auf die ab dem 1. Januar 2019 getätigten Zahlungen von Kapitalien |
anwendbar. | anwendbar. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |