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Meertalige weergave van Wet van 27/02/2019
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Wet tot wijziging van het Wetboek van de Inkomstenbelastingen 1992 wat de notie wettelijke pensioenleeftijd betreft. - Duitse vertaling Loi modifiant le Code des impôts sur les revenus 1992 en ce qui concerne la notion d'âge légal de la retraite. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
27 FEBRUARI 2019. - Wet tot wijziging van het Wetboek van de 27 FEVRIER 2019. - Loi modifiant le Code des impôts sur les revenus
Inkomstenbelastingen 1992 wat de notie wettelijke pensioenleeftijd 1992 en ce qui concerne la notion d'âge légal de la retraite. -
betreft. - Duitse vertaling Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 27 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
februari 2019 tot wijziging van het Wetboek van de loi du 27 février 2019 modifiant le Code des impôts sur les revenus
Inkomstenbelastingen 1992 wat de notie wettelijke pensioenleeftijd 1992 en ce qui concerne la notion d'âge légal de la retraite (Moniteur
betreft (Belgisch Staatsblad van 15 maart 2019). belge du 15 mars 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
27. FEBRUAR 2019 - Gesetz zur Abänderung des 27. FEBRUAR 2019 - Gesetz zur Abänderung des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf den Begriff Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf den Begriff
"gesetzliches Ruhestandsalter" "gesetzliches Ruhestandsalter"
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 171 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt Art. 2 - Artikel 171 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2018, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Nummer 2 Buchstabe b) wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem 1. Nummer 2 Buchstabe b) wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"- wie es sich um Kapitalien handelt, die durch Arbeitgeber- oder "- wie es sich um Kapitalien handelt, die durch Arbeitgeber- oder
Unternehmensbeiträge gebildet werden und zu Lebzeiten frühestens bei Unternehmensbeiträge gebildet werden und zu Lebzeiten frühestens bei
Erreichen des Alters, in dem gemäß den geltenden Rechtsvorschriften in Erreichen des Alters, in dem gemäß den geltenden Rechtsvorschriften in
Sachen Pensionen die Bedingungen für eine vollständige Laufbahn Sachen Pensionen die Bedingungen für eine vollständige Laufbahn
erfüllt sind, dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter erfüllt sind, dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter
tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden oder im Todesfall tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden oder im Todesfall
nach Erreichen des Alters, in dem die Bedingungen für eine nach Erreichen des Alters, in dem die Bedingungen für eine
vollständige Laufbahn erfüllt sind, wenn der Verstorbene bis zu diesem vollständige Laufbahn erfüllt sind, wenn der Verstorbene bis zu diesem
Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden,". Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden,".
2. In Nr. 4 Buchstabe f) wird zwischen dem dritten und vierten 2. In Nr. 4 Buchstabe f) wird zwischen dem dritten und vierten
Gedankenstrich ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: Gedankenstrich ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"- der Kapitalien, die durch Arbeitgeber- oder Unternehmensbeiträge "- der Kapitalien, die durch Arbeitgeber- oder Unternehmensbeiträge
gebildet werden und zu Lebzeiten frühestens bei Erreichen des Alters, gebildet werden und zu Lebzeiten frühestens bei Erreichen des Alters,
in dem gemäß den geltenden Rechtsvorschriften in Sachen Pensionen die in dem gemäß den geltenden Rechtsvorschriften in Sachen Pensionen die
Bedingungen für eine vollständige Laufbahn erfüllt sind, dem Bedingungen für eine vollständige Laufbahn erfüllt sind, dem
Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv
geblieben ist, ausgezahlt werden oder im Todesfall nach Erreichen des geblieben ist, ausgezahlt werden oder im Todesfall nach Erreichen des
Alters, in dem die Bedingungen für eine vollständige Laufbahn erfüllt Alters, in dem die Bedingungen für eine vollständige Laufbahn erfüllt
sind, wenn der Verstorbene bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv sind, wenn der Verstorbene bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv
geblieben ist, ausgezahlt werden,". geblieben ist, ausgezahlt werden,".
Art. 3 - Artikel 169 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 3 - Artikel 169 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"In Abweichung von Absatz 1 werden Kapitalien von ergänzenden "In Abweichung von Absatz 1 werden Kapitalien von ergänzenden
Pensionen, die gemäß Artikel 52bis des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom Pensionen, die gemäß Artikel 52bis des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom
10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen
für Selbständige, so wie er in Kraft war, bevor er durch Artikel 70 für Selbständige, so wie er in Kraft war, bevor er durch Artikel 70
des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002 ersetzt wurde, zuerkannt des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002 ersetzt wurde, zuerkannt
werden, oder von ergänzenden Pensionen erwähnt in Titel II Kapitel 1 werden, oder von ergänzenden Pensionen erwähnt in Titel II Kapitel 1
Abschnitt 4 des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002 für die Abschnitt 4 des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002 für die
Festlegung der steuerpflichtigen Grundlage nur bis zum Betrag der Festlegung der steuerpflichtigen Grundlage nur bis zum Betrag der
Leibrente berücksichtigt, die aus der Umwandlung von 80 Prozent dieser Leibrente berücksichtigt, die aus der Umwandlung von 80 Prozent dieser
Kapitalien entsprechend Koeffizienten, die in Absatz 1 erwähnt sind, Kapitalien entsprechend Koeffizienten, die in Absatz 1 erwähnt sind,
hervorgehen würde, in dem Maße, wie sie: hervorgehen würde, in dem Maße, wie sie:
entweder zu Lebzeiten frühestens bei Erreichen des gesetzlichen entweder zu Lebzeiten frühestens bei Erreichen des gesetzlichen
Ruhestandsalters dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter Ruhestandsalters dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter
tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden oder im Todesfall tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden oder im Todesfall
nach Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters, wenn der Verstorbene nach Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters, wenn der Verstorbene
bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden
oder zu Lebzeiten frühestens bei Erreichen des Alters, in dem gemäß oder zu Lebzeiten frühestens bei Erreichen des Alters, in dem gemäß
den geltenden Rechtsvorschriften in Sachen Pensionen die Bedingungen den geltenden Rechtsvorschriften in Sachen Pensionen die Bedingungen
für eine vollständige Laufbahn erfüllt sind, dem Empfänger, der für eine vollständige Laufbahn erfüllt sind, dem Empfänger, der
mindestens bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, mindestens bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist,
ausgezahlt werden oder im Todesfall nach Erreichen des Alters, in dem ausgezahlt werden oder im Todesfall nach Erreichen des Alters, in dem
die Bedingungen für eine vollständige Laufbahn erfüllt sind, wenn der die Bedingungen für eine vollständige Laufbahn erfüllt sind, wenn der
Verstorbene bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, Verstorbene bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist,
ausgezahlt werden." ausgezahlt werden."
2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:
"In Abweichung von Absatz 2 wird der erste Teilbetrag, auf den die "In Abweichung von Absatz 2 wird der erste Teilbetrag, auf den die
Umwandlungsregelung anwendbar ist, nur zu 80 Prozent berücksichtigt, Umwandlungsregelung anwendbar ist, nur zu 80 Prozent berücksichtigt,
wenn die in diesem Absatz erwähnten Kapitalien: wenn die in diesem Absatz erwähnten Kapitalien:
entweder zu Lebzeiten frühestens bei Erreichen des gesetzlichen entweder zu Lebzeiten frühestens bei Erreichen des gesetzlichen
Ruhestandsalters dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter Ruhestandsalters dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter
tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden oder im Todesfall tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden oder im Todesfall
nach Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters, wenn der Verstorbene nach Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters, wenn der Verstorbene
bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden
oder zu Lebzeiten frühestens bei Erreichen des Alters, in dem gemäß oder zu Lebzeiten frühestens bei Erreichen des Alters, in dem gemäß
den geltenden Rechtsvorschriften in Sachen Pensionen die Bedingungen den geltenden Rechtsvorschriften in Sachen Pensionen die Bedingungen
für eine vollständige Laufbahn erfüllt sind, dem Empfänger, der für eine vollständige Laufbahn erfüllt sind, dem Empfänger, der
mindestens bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, mindestens bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist,
ausgezahlt werden oder im Todesfall nach Erreichen des Alters, in dem ausgezahlt werden oder im Todesfall nach Erreichen des Alters, in dem
die Bedingungen für eine vollständige Laufbahn erfüllt sind, wenn der die Bedingungen für eine vollständige Laufbahn erfüllt sind, wenn der
Verstorbene bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, Verstorbene bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist,
ausgezahlt werden." ausgezahlt werden."
Art. 4 - In Artikel 515bis Absatz 7 desselben Gesetzbuches werden die Art. 4 - In Artikel 515bis Absatz 7 desselben Gesetzbuches werden die
Wörter "zu Lebzeiten frühestens bei Erreichen des gesetzlichen Wörter "zu Lebzeiten frühestens bei Erreichen des gesetzlichen
Ruhestandsalters dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter Ruhestandsalters dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter
tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden oder im Todesfall tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden oder im Todesfall
nach Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters, wenn der Verstorbene nach Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters, wenn der Verstorbene
bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt
werden" durch die Wörter "zu Lebzeiten frühestens entweder bei werden" durch die Wörter "zu Lebzeiten frühestens entweder bei
Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters oder bei Erreichen des Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters oder bei Erreichen des
Alters, in dem gemäß den geltenden Rechtsvorschriften in Sachen Alters, in dem gemäß den geltenden Rechtsvorschriften in Sachen
Pensionen die Bedingungen für eine vollständige Laufbahn erfüllt sind, Pensionen die Bedingungen für eine vollständige Laufbahn erfüllt sind,
dem Empfänger, der mindestens bis zu einem dieser Alter tatsächlich dem Empfänger, der mindestens bis zu einem dieser Alter tatsächlich
aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden oder im Todesfall nach aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden oder im Todesfall nach
Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters beziehungsweise nach Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters beziehungsweise nach
Erreichen des Alters, in dem die Bedingungen für eine vollständige Erreichen des Alters, in dem die Bedingungen für eine vollständige
Laufbahn erfüllt sind, wenn der Verstorbene bis zu einem dieser Alter Laufbahn erfüllt sind, wenn der Verstorbene bis zu einem dieser Alter
tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden" ersetzt. tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden" ersetzt.
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2019 und ist Art. 5 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2019 und ist
auf die ab dem 1. Januar 2019 getätigten Zahlungen von Kapitalien auf die ab dem 1. Januar 2019 getätigten Zahlungen von Kapitalien
anwendbar. anwendbar.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2019 Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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