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Wet van 27 december 2012
gepubliceerd op 11 juni 2013

Wet houdende diverse bepalingen inzake dierenwelzijn, CITES, dierengezondheid en bescherming van de gezondheid van de gebruikers. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2013000345
pub.
11/06/2013
prom.
27/12/2012
ELI
eli/wet/2012/12/27/2013000345/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


27 DECEMBER 2012. - Wet houdende diverse bepalingen inzake dierenwelzijn, CITES, dierengezondheid en bescherming van de gezondheid van de gebruikers. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 27 december 2012 houdende diverse bepalingen inzake dierenwelzijn, CITES, dierengezondheid en bescherming van de gezondheid van de gebruikers (Belgisch Staatsblad van 31 december 2012, err. van 10 januari 2013).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 27. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Wohlbefinden der Tiere, CITES, Tiergesundheit und Verbrauchergesundheitsschutz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL 2 - Abänderungsbestimmungen KAPITEL 1 - Schutz und Wohlbefinden der Tiere Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Art. 2 - Vorliegendes Kapitel setzt die Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere teilweise um.

Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere Art. 3 - Artikel 3 des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, abgeändert durch die Gesetze vom 4.

Mai 1995, 9. Juli 2004 und 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: a) Die Nummern 15.1 bis 18 werden wie folgt ersetzt: « 15. Versuchstier: 15.1 lebende Kopffüsser, die in Tierversuchen verwendet werden oder für diese Verwendung bestimmt sind, oder die speziell gehalten werden, damit ihre Organe oder Gewebe für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden können, 15.2 lebende nichtmenschliche Wirbeltiere, die in Tierversuchen verwendet werden oder für diese Verwendung bestimmt sind, oder die speziell gehalten werden, damit ihre Organe oder Gewebe für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden können, einschliesslich ihrer zur selbständigen Nahrungsaufnahme fähige Larven, und Föten von Säugetieren ab dem letzten Drittel ihrer normalen Entwicklung. 15.3 Diese Begriffsbestimmung findet ebenfalls Anwendung auf Tiere, die in Tierversuchen verwendet werden und die sich in einem früheren als dem in Nr. 15.2 genannten Entwicklungsstadium befinden, wenn die Tiere über jenes Entwicklungsstadium hinaus weiterleben sollen und infolge der durchgeführten Tierversuche wahrscheinlich Schmerzen, Leiden oder Ängste empfinden oder dauerhafte Schäden erleiden werden, nachdem sie jenes Entwicklungsstadium erreicht haben, 16. Tierversuch: jede invasive oder nicht invasive Verwendung eines Tieres für Versuchszwecke oder andere wissenschaftliche Zwecke mit bekanntem oder unbekanntem Ausgang, oder zu Ausbildungszwecken, die bei dem Tier Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden in einem Ausmass verursachen kann, das dem eines Kanüleneinstichs gemäss guter tierärztlicher Praxis gleichkommt oder darüber hinausgeht.Dies schliesst alle Eingriffe ein, die dazu führen sollen oder können, dass ein Tier in einem solchen Zustand geboren oder ausgebrütet oder eine genetisch veränderte Tierlinie in einem solchen Zustand geschaffen und erhalten wird, schliesst jedoch das Töten von Tieren allein zum Zwecke der Verwendung ihrer Organe oder Gewebe aus, 17. Projekt: Arbeitsprogramm mit festgelegtem wissenschaftlichem Ziel, das einen oder mehrere Tierversuche einschliesst, 18.Einrichtung: Anlagen, Gebäude, Gebäudekomplexe oder andere Räumlichkeiten, einschliesslich Orte, die nicht vollständig eingezäunt oder überdacht sind, sowie bewegliche Einrichtungen, », b) Artikel 3 wird durch die Nummern 19 bis 22 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 19.Versuchleiter: Person, die Tierversuche leitet, 20. Verwender: jede natürliche oder juristische Person, die Tiere in Versuchen verwendet, unabhängig davon, ob dies zur Gewinnerzielung erfolgt oder nicht, 21.Züchter: jede natürliche oder juristische Person, die vom König zu bestimmende Tiere mit dem Ziel züchtet, dass sie in Versuchen verwendet werden oder ihre Gewebe oder Organe für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, oder die andere Tiere in erster Linie zu diesen Zwecken züchtet, unabhängig davon, ob dies zur Gewinnerzielung erfolgt oder nicht, 22. Lieferant: jede natürliche oder juristische Person, die nicht Züchter ist und Tiere mit dem Ziel liefert, dass sie in Versuchen verwendet werden oder ihre Gewebe oder Organe für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, unabhängig davon, ob gewerbliche Zwecke verfolgt werden oder nicht.» Art. 4 - In Artikel 4 desselben Gesetzes wird ein Paragraph 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 2/1 - Equiden, die im Freien gehalten werden, können aufgestallt werden oder verfügen andernfalls über einen natürlichen oder künstlichen Unterstand. » Art. 5 - Artikel 5 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die Daten der in Anwendung von Absatz 1 zugelassenen Einrichtung werden veröffentlicht. » Art. 6 - Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Versuchstiere, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmässig gezüchtet oder gehalten werden, dürfen geliefert oder verwendet werden und Erzeugnisse, bei deren Entwicklung diese Tiere verwendet wurden, dürfen in Verkehr gebracht werden.» 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: « § 3 - Der König kann von Ihm bestimmte Tierversuche erlauben oder verbieten.Er kann auch die Zwecke, für die Tierversuche ausschliesslich eingesetzt werden dürfen, und die Methoden zur Tötung der Tiere beschreiben. » 3. Artikel 20 wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 4 - Der König kann bestimmte Tierversuche verbieten, um Dopplungen zu vermeiden, es sei denn, zusätzliche Versuche sind zum Schutz der Volksgesundheit, der Sicherheit und der Umwelt erforderlich.» Art. 7 - Artikel 21 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: « Art. 21 - Jeder Verwender bedarf einer vorherigen Zulassung durch den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden der Tiere gehört.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen für die in Absatz 1 erwähnte Zulassung sowie das Verfahren für die Erteilung, die Aussetzung und den Entzug der Zulassung fest.

Er kann ausserdem zusätzliche Bedingungen in Bezug auf die Bestimmung der Tiere nach Abschluss der Tierversuche, in denen diese Tiere verwendet worden sind, festlegen.

Der König kann beschliessen, dass Ethikkommissionen bei den Verwendern geschaffen werden. Er bestimmt ihre Zusammensetzung und Arbeitsweise sowie ihre Aufgaben. Diese Ethikkommissionen können vom König als zuständige Behörde, die die Projektgenehmigung erteilt, bestimmt werden.

Der König errichtet eine Instanz, die « Zelle Wohlbefinden der Tiere » genannt wird und die mit dem Wohlbefinden der Tiere bei den Züchtern, Lieferanten und Verwendern beauftragt ist. Er bestimmt ihre Zusammensetzung und Arbeitsweise sowie ihre Aufgaben. » Art. 8 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: « Art. 22 - Die Züchter und Verwender bedürfen einer vorherigen Zulassung durch den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden der Tiere gehört. Artikel 23 findet auf diese Betriebe ebenfalls Anwendung.

Der Minister kann die Zulassung aussetzen oder entziehen. » Art. 9 - Artikel 23 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Verwender, die Tierversuche mit Pferden, Hunden, Katzen, Schweinen, Wiederkäuern oder Primaten durchführen, müssen einen Tierarzt mit Fachkenntnissen im Bereich der Versuchstiermedizin bestimmen, der mit dem Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens dieser Tiere beauftragt ist. » Art. 10 - Artikel 24 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Mai 1995 und 9. Juli 2004, wird wie folgt ersetzt: « Art. 24 - § 1 - Tierversuche sind auf das strikt Notwendige zu beschränken. § 2 - Es darf kein Tierversuch durchgeführt werden, wenn es zur Erreichung des angestrebten Ergebnisses eine andere Methode oder Versuchsstrategie ohne Verwendung eines lebenden Tiers gibt, die nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anerkannt ist. § 3 - Ist aus mehreren Versuchsverfahren auszuwählen, so ist dasjenige Verfahren auszuwählen, das in grösstem Masse die folgenden Voraussetzungen erfüllt: 1. Verwendung der geringstmöglichen Anzahl von Tieren, 2.Verwendung von Tieren, die die geringste Fähigkeit zum Empfinden von Schmerzen, Leiden oder Ängsten haben oder die geringsten dauerhaften Schäden erleiden, 3. Verursachung der geringsten Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden, 4.bei dem betreffenden Verfahren ist die Wahrscheinlichkeit am grössten, dass zufriedenstellende Ergebnisse geliefert werden. § 4 - Tierversuche werden immer - ausser dies ist unangemessen - unter Vollnarkose oder mit örtlicher Betäubung durchgeführt und es wird Analgesie oder eine andere geeignete Methode angewendet, damit Schmerzen, Leiden und Ängste auf ein Minimum reduziert werden.

Verfahren, die zu schweren Verletzungen führen, die starke Schmerzen hervorrufen können, werden nicht ohne Betäubung durchgeführt.

Betäubungsmittel müssen nicht verabreicht werden, wenn die Betäubung für das Tier für traumatischer gehalten wird als das Verfahren selbst oder wenn die Betäubung mit dem Zweck des Tierversuchs unvereinbar ist.

Tieren dürfen ohne eine angemessene Gabe von Betäubungsmitteln oder Analgetika keine Substanzen verabreicht werden, die das Äussern von Schmerzen verhindern oder beschränken. In den Fällen, in denen eine solche Substanz dennoch verabreicht werden muss, ist eine wissenschaftliche Begründung mit Angaben zu den verordneten Betäubungsmitteln oder Analgetika vorzulegen.

Tiere, die möglicherweise Schmerzen erleiden, sobald die Betäubung abklingt, sind präventiv und postoperativ mit Analgetika oder anderen geeigneten schmerzlindernden Methoden zu behandeln, vorausgesetzt, dies ist mit dem Zweck des Tierversuchs vereinbar.

Sobald der Zweck des Tierversuchs erreicht ist, sind Massnahmen zu treffen, um das Leiden der Tiere auf ein Minimum zu reduzieren. § 5 - Der Tod ist als Endpunkt eines Tierversuchs möglichst zu vermeiden und durch frühe und möglichst schmerzlose Endpunkte zu ersetzen.

Ist der Tod als Endpunkt unvermeidbar, muss der Tierversuch so gestaltet sein, dass möglichst wenige Tiere sterben und die Dauer und Intensität des Leidens des Tieres auf das geringstmögliche Mass reduziert wird und so weit wie möglich ein schmerzloser Tod gewährleistet ist. » Art. 11 - Artikel 25 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: « Art. 25 - Der Verwender, der Züchter beziehungsweise der Lieferant bestimmt eine Person, die verantwortlich ist für die Einhaltung der Zulassungsbedingungen und die Übermittlung der verwaltungsmässigen oder statistischen Auskünfte, die vom König festgelegt und vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden der Tiere gehört, verlangt werden. » Art. 12 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 27 - Der König bestimmt Art und Form der vom Verwender, Züchter, Lieferanten beziehungsweise Versuchsleiter fortzuschreibenden Unterlagen sowie die Art ihrer Abfassung. » Art. 13 - Artikel 29 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, wird wie folgt ersetzt: « Art.29 - Der König kann Regeln in Bezug auf die Ausbildung und Befähigung des Personals der Verwender, Züchter und Lieferanten festlegen. » Art. 14 - Artikel 30 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Tierversuche zu Lehrzwecken sind nur im Hochschulunterricht zulässig und nur dann, wenn sie für die Ausbildung der Studenten unverzichtbar und nicht durch andere gleichwertige Lehrmethoden zu ersetzen sind. » Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 30/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 30/1 - Zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes legt der König die Modalitäten der regelmässigen Inspektionen bei allen Züchtern, Lieferanten und Verwendern, einschliesslich ihrer Einrichtungen, fest. » Art. 16 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 6. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse und gegen die europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich ermittelt und festgestellt von: - den Mitgliedern der föderalen und der lokalen Polizei, - den statutarischen und Vertragstierärzten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, - den anderen Personalmitgliedern des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden der Tiere gehört, bestimmt werden, - den Mitgliedern des statutarischen und Vertragspersonals der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die mit der Durchführung der Kontrollen beauftragt sind.» 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Sie können den Zuwiderhandelnden anhören und jede andere zweckdienliche Anhörung vornehmen.» 3. In § 5 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « seiner Ausführungserlasse » und den Wörtern « festgestellt wird » die Wörter « oder gegen die europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich » eingefügt. Art. 17 - Artikel 35 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 26. März 1993, 4. Mai 1995, 23. Juni 2004 und 19. März 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz von Absatz 1 werden die Wörter « einer Geldstrafe von 26 EUR bis zu 1.000 EUR » durch die Wörter « einer Geldbusse von 52 bis zu 2.000 EUR » ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter « von 26 bis zu 1.000 EUR » durch die Wörter « von 52 bis zu 2.000 EUR » ersetzt.

Art. 18 - Artikel 36 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Mai 1995 und 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz von Absatz 1 werden die Wörter « mit einer Geldstrafe von 26 EUR bis zu 1.000 EUR » durch die Wörter « mit einer Geldbusse von 52 bis zu 2.000 EUR » ersetzt. 2. Absatz 1 wird durch die Nummern 17 und 18 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 17.gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 verstösst, 18. gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung verstösst. » Art. 19 - In Artikel 36bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, werden die Wörter « mit einer Geldstrafe von 26 EUR bis zu 1.000 EUR » durch die Wörter « mit einer Geldbusse von 52 bis zu 2.000 EUR » ersetzt.

Art. 20 - Artikel 39 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 19. März 2007, wird wie folgt ersetzt: « Art.39 - Bei einem Rückfall binnen drei Jahren nach der vorherigen Verurteilung wegen eines der in den Artikeln 35, 36, 36bis und 41 vorgesehenen Verstösse werden die Gefängnisstrafen verdoppelt und die Geldbussen auf 5.000 EUR oder, bei grober Misshandlung oder Verwahrlosung, auf 12.500 EUR festgelegt.

In diesen Fällen kann das Gericht ausserdem eine endgültige oder zweimonatige bis fünfjährige Schliessung der Einrichtung anordnen, in der die Verstösse begangen wurden. » Art. 21 - Artikel 41 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009, wird wie folgt ersetzt: « Art. 41 - Verstösse gegen das vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse oder gegen die europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich, die nicht in den Artikeln 35, 36 und 36bis aufgeführt sind, werden mit einer Geldbusse von 52 bis zu 500 EUR bestraft. » Art. 22 - Artikel 41bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « seiner Ausführungserlasse » und den Wörtern « kann der zu diesem Zweck » die Wörter « oder der europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich » eingefügt.2. In Absatz 4 werden die Wörter « unter dem Mindestbetrag noch über den Höchstbetrag » durch die Wörter « unter der Hälfte des Mindestbetrags noch über dem Höchstbetrag » ersetzt. Art. 23 - Artikel 42 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 und die Gesetze vom 22. Dezember 2003, 4. und 9. Juli 2004 und 10. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: « Art. 42 - § 1 - Wenn die Bediensteten der in Artikel 34 erwähnten Behörden einen Verstoss gegen das vorliegende Gesetz, seine Ausführungserlasse oder die europäischen Verordnungen und Beschlüsse feststellen und dieser Verstoss lebende Tiere betrifft, können sie diese Tiere administrativ beschlagnahmen und gegebenenfalls in einer geeigneten Aufnahmestelle unterbringen.

Sie können auch Tiere beschlagnahmen, wenn diese trotz eines in Anwendung von Artikel 40 ausgesprochenen Verbots gehalten werden. § 2 - Der für das Wohlbefinden der Tiere zuständige föderale öffentliche Dienst legt die Bestimmung des gemäss § 1 beschlagnahmten Tiers fest. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um die Rückgabe an den Eigentümer gegen oder ohne Sicherheitsleistung, den Verkauf, die Schenkung zu Volleigentum an eine natürliche oder juristische Person, die Schlachtung oder die unverzügliche Tötung. § 3 - Die in § 1 erwähnte Beschlagnahme wird durch die Entscheidung im Sinne von § 2 oder, in Ermangelung einer solchen Entscheidung, nach einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben. § 4 - Die Bediensteten der in Artikel 34 erwähnten Behörden können ebenfalls Kadaver, Fleisch oder Gegenstände administrativ beschlagnahmen und eventuell vernichten, die Gegenstand des Verstosses sind oder die zum Begehen des Verstosses verwendet wurden oder die zum Begehen des Verstosses bestimmt waren. § 5 - Die Kosten, die mit den auf der Grundlage der Paragraphen 1, 2 und 4 getroffenen Massnahmen verbunden sind, gehen zu Lasten des Eigentümers.

Wenn die in Absatz 1 erwähnten Kosten von dem für das Wohlbefinden der Tiere zuständigen föderalen öffentlichen Dienst oder von der Staatsanwaltschaft vorgestreckt werden, werden sie vom Eigentümer zurückgefordert.

Wenn Tiere oder Tierkörper verkauft werden, wird die auf diese Weise eingenommene Summe vorrangig für die Deckung der in Absatz 1 erwähnten Kosten verwendet. Den eventuellen Restbetrag erhält der Eigentümer. § 6 - Tote Tiere oder im Auftrag des für das Wohlbefinden der Tiere zuständigen föderalen öffentlichen Dienstes getötete Tiere werden gemäss den Vorschriften der zuständigen Behörde beseitigt.

Gegebenenfalls hiermit verbundene Kosten zu Lasten des für das Wohlbefinden der Tiere zuständigen föderalen öffentlichen Dienstes werden vom Eigentümer zurückgefordert. § 7 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen durchgeführt werden. » Art. 24 - In Artikel 45bis § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1995 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, wird Absatz 1 aufgehoben. KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen in Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, angenommen in Bonn am 22. Juni 1979 Art. 25 - Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen in Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, angenommen in Bonn am 22. Juni 1979, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2004 und 8.Juni 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern « ergangenen Bestimmungen » und den Wörtern « in Anlage I » werden die Wörter « oder gegen die europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich » eingefügt. 2. Die Wörter « einer Geldbusse von 25 bis zu 50.000 EUR » werden durch die Wörter « einer Geldbusse von 26 bis zu 50.000 EUR » ersetzt.

Art. 26 - In Artikel 5bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden zwischen den Wörtern « ergangenen Erlasse » und den Wörtern « kann der zu diesem Zweck » die Wörter « oder der europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich » eingefügt.

Art. 27 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: « Art. 6 - § 1 - Bei einem in Artikel 5 vorgesehenen Verstoss sind die Bediensteten der in Artikel 7 erwähnten Behörden zuständig für die Auferlegung einer administrativen Beschlagnahme der Exemplare, die Gegenstand des Verstosses sind. § 2 - Die beschlagnahmten Exemplare werden der Vollzugsbehörde übergeben. Diese bringt sie gegebenenfalls in ein Schutzzentrum oder an einen anderen geeigneten Ort, der mit den Zwecken dieses Übereinkommens und der europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich vereinbar ist. § 3 - Die Vollzugsbehörde ist für die Ergreifung administrativer Massnahmen in Bezug auf die beschlagnahmten Exemplare zuständig.

Hierbei kann es sich um folgende Massnahmen handeln: 1. Befehl zur Rücksendung an den Ausfuhrstaat auf dessen Kosten, 2.Zuweisung des Volleigentums an die geeignete natürliche oder juristische Person, wenn diese Zuweisung mit den Zwecken des Übereinkommens beziehungsweise der europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich vereinbar ist, 3. Organisation eines öffentlichen Verkaufs, 4.Befehl zur Schlachtung, 5. Befehl zur Vernichtung, 6.Kombination der in den Nummern 1, 2, 3 und 4 erwähnten Massnahmen.

Diese administrativen Massnahmen werden schriftlich bestätigt. Diese schriftliche Bestätigung kann entweder durch Notifizierung des Beschlusses über die administrativen Massnahmen oder durch Notifizierung des Protokolls erfolgen. Die Vollzugsbehörde behält das Recht, die administrativen Massnahmen jederzeit aufzuheben.

Diese Befugnis beeinträchtigt nicht die in Artikel 5bis festgelegte Befugnis. § 4 - Bei einer Verurteilung spricht das Gericht die Einziehung der Exemplare aus, die nicht zurückgeschickt oder vernichtet worden sind, und legt es dem Verurteilten die Kosten für die Rücksendungen, die ohne Unterstützung des Ausfuhrstaates ausgeführt worden sind, die Sachverständigenkosten, die Kosten für den Transport zu den Schutzzentren, für das Schlachten, für das Vernichten und für die Aufbewahrung bis zum Datum des Urteils zu Lasten. » Art. 28 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 9. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden Verstösse gegen das vorliegende Gesetz, seine Ausführungserlasse und die europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich ermittelt und festgestellt von: - den Zollbediensteten, - den Mitgliedern der föderalen und der lokalen Polizei, - den statutarischen und Vertragstierärzten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, - anderen Personalmitgliedern des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Übereinkommen gehört, bestimmt werden, - den statutarischen und Vertragspersonalmitgliedern der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die mit der Ausführung der Kontrollen beauftragt sind, sofern diese Kontrollen an den in Artikel 4 § 3 Nr.2 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Stätten ausgeführt werden und die Volksgesundheit, Tiergesundheit oder Pflanzengesundheit zum Ziel haben. » 2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern « einen seiner Ausführungserlasse » und den Wörtern « festgestellt wird » die Wörter « oder gegen die europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich » eingefügt.3. In Absatz 7 werden die Wörter « den statutarischen oder Vertragstierärzten » durch die Wörter « den für CITES zuständigen Mitgliedern des statutarischen oder Vertragspersonals » ersetzt. KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit Art. 29 - Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22.

Februar 2001 und die Gesetze vom 20. Juli 2006 und 1. März 2007, wird wie folgt ersetzt: « 12. tierischen Nebenprodukten: tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, wie in Artikel 3 Nr. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) festgelegt. » Art. 30 - Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 1999, den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 und die Gesetze vom 20. Juli 2006 und 1. März 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden Verstösse gegen das vorliegende Gesetz, seine Ausführungserlasse und die europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich ermittelt und festgestellt von: - den Mitgliedern der föderalen und der lokalen Polizei, - den vom Minister bestimmten statutarischen und Vertragsbediensteten des FÖD, - den Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung, - den anderen vom König bestimmten statutarischen und Vertragsbediensteten, - den Mitgliedern des statutarischen und Vertragspersonals der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die mit der Durchführung der Kontrollen beauftragt sind.» 2. Absatz 6 wird durch folgenden Satz ergänzt: « Sie können den Zuwiderhandelnden anhören und jede andere zweckdienliche Anhörung vornehmen.» 3. Zwischen den Absätzen 6 und 7 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Sie können zur Erfüllung ihrer Aufträge den Beistand der Polizeikräfte anfordern.» Art. 31 - In Artikel 20bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Februar 1999, werden zwischen den Wörtern « einen seiner Ausführungserlasse » und den Wörtern « festgestellt wird » die Wörter « oder gegen die europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich » eingefügt.

Art. 32 - In Artikel 24 Absatz 1 desselben Gesetzes, werden zwischen den Wörtern « ergangenen Erlasse » und den Wörtern «, die nicht unter » die Wörter « oder gegen die europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich » eingefügt.

Art. 33 - Artikel 27 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 1999 und den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. In Paragraph 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « seine Ausführungserlasse » und den Wörtern « bilden entweder den Gegenstand » die Wörter « und gegen die europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich » eingefügt, 2.Paragraph 9 Absatz 2 wird aufgehoben.

KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 29. April 1999 zur Einrichtung eines Föderalen Still-Ausschusses Art. 34 - Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 zur Einrichtung eines Föderalen Still-Ausschusses wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Der Ausschuss setzt sich aus 19 Mitgliedern zusammen, mit gleich vielen französischsprachigen wie niederländischsprachigen Mitgliedern und einem Vertreter der Deutschsprachigen Gemeinschaft, darunter: a) ein Vertreter des Belgischen Komitees für UNICEF, b) vier Vertreter von Vereinigungen zur Förderung des Stillens, c) ein Vertreter des ONE, d) ein Vertreter der Vereinigung Kind en Gezin, e) ein Vertreter des Dienstes für Kind und Familie, f) ein Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, ein Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit und ein Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, g) vier Vertreter der Ärzteschaft, darunter mindestens ein Kinderarzt, ein Gynäkologe und ein Allgemeinmediziner, h) zwei Vertreter der Krankenpfleger, i) zwei Vertreter der Geburtshelfer.» KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren Art. 35 - In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, abgeändert durch das Gesetz vom 22.

März 1989, werden die Wörter « Zusatzstoffe, Aromen und » aufgehoben.

Art. 36 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. März 1989, 9. Februar 1994 und 12. August 2000, den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 und das Gesetz vom 22.

Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Sie können den Zuwiderhandelnden anhören und jede andere zweckdienliche Anhörung vornehmen.» 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Sie können zur Erfüllung ihrer Aufträge den Beistand der Polizeikräfte anfordern.» Art. 37 - In Artikel 11bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. März 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden zwischen den Wörtern « einen seiner Ausführungserlasse » und den Wörtern « festgestellt wird » die Wörter « oder gegen die europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich » eingefügt. Art. 38 - Artikel 13 Nr. 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. März 1989 und 4. September 2012, wird wie folgt ersetzt: « 1. ohne der Hersteller oder Importeur zu sein, Lebensmittel oder andere in vorliegendem Gesetz erwähnte Erzeugnisse in den Verkehr bringt, ohne die Bestimmungen von Artikel 6 §§ 4 und 6 und von Artikel 8 und der in Ausführung von Artikel 2, Artikel 3 Nr. 2, 4 und 6, Artikel 4 §§ 3 und 4, Artikel 5 § 4 und Artikel 6 ergangenen Erlasse eingehalten zu haben, ».

Art. 39 - Artikel 14 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Mai 2010, wird wie folgt ersetzt: « Art.14 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und einer Geldbusse von fünfzig bis zu tausend EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer Lebensmittel oder andere in vorliegendem Gesetz erwähnte Erzeugnisse unter Verstoss gegen Artikel 6 §§ 4 und 6 und Artikel 8 und die in Ausführung von Artikel 2 Absatz 1 und 2, Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 2 bis 5, Artikel 4 § 4 und Artikel 6 ergangenen Erlasse herstellt oder einführt und wer, ohne der Hersteller oder Importeur zu sein, Lebensmittel oder andere in vorliegendem Gesetz erwähnte Erzeugnisse wissentlich unter Verstoss gegen oben erwähnte Bestimmungen in den Verkehr bringt ».

Art. 40 - In Artikel 19 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. März 1989, werden zwischen den Wörtern « ergangenen Erlasse » und den Wörtern « kann der zu diesem Zweck » die Wörter « oder der europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich » eingefügt.

Art. 41 - In Artikel 20 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft » durch die Wörter « der Europäischen Union » ersetzt.

Art. 42 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 22ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 22ter - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt wird eine Begutachtungskommission für Pflanzenpräparate eingerichtet, die damit beauftragt ist, ihn hinsichtlich der Angelegenheiten in Bezug auf die Herstellung von, den Handel mit und die Zusammensetzung von Lebensmitteln, die Pflanzen oder Pflanzenpräparate enthalten oder daraus bestehen, zu beraten.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten in Bezug auf die Zusammensetzung, die Arbeitsweise und die Vergütung der Mitglieder der vorerwähnten Kommission sowie die Angelegenheiten, für die sie konsultiert werden muss, fest. » TITEL 3 - Zuschüsse für wissenschaftliche Forschung Art. 43 - § 1 - Zuschüsse für wissenschaftliche Forschung in Sachen Nahrungsmittelsicherheit, Hygienepolitik für Tiere und Pflanzen und Wohlbefinden der Tiere können durch den für die Volksgesundheit zuständigen Minister gewährt werden. § 2 - Die Forschungstätigkeiten, für die die in § 1 erwähnten Zuschüsse eingesetzt werden, haben zum Ziel, die Strategie in den in § 1 erwähnten Bereichen zu unterstützen, und werden durch den Begünstigten in Erfüllung eines Vertrags, der die Rechte und Verpflichtungen des Begünstigten und des Staates festlegt, ausgeübt. § 3 - Der König bestimmt: - die Bedingungen für die Beantragung, Gewährung und Kontrolle der Zuschüsse, - die Verfahren für die Auswahl, Begleitung und Bewertung der Projekte, - die Modalitäten in Bezug auf die Verbreitung und Aufwertung der Ergebnisse.

Art. 44 - Zuschüsse für internationale wissenschaftliche Forschung in Sachen Nahrungsmittelsicherheit, Hygienepolitik für Tiere und Pflanzen und Wohlbefinden der Tiere können durch den für die Volksgesundheit zuständigen Minister gewährt werden.

Der König bestimmt: - die Bedingungen für die Beantragung, Gewährung und Kontrolle der Zuschüsse, - die Verfahren für die Auswahl, Begleitung und Bewertung der Projekte, - die Modalitäten in Bezug auf die Verbreitung und Aufwertung der Ergebnisse.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, beauftragt mit Beliris und den Föderalen Kulturellen Institutionen Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen A. DE CROO

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