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Wet houdende diverse bepalingen inzake dierenwelzijn, CITES, dierengezondheid en bescherming van de gezondheid van de gebruikers. - Duitse vertaling | Loi portant des dispositions diverses en matière de bien-être animal, Cites, santé des animaux et protection de la santé des consommateurs. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
27 DECEMBER 2012. - Wet houdende diverse bepalingen inzake | 27 DECEMBRE 2012. - Loi portant des dispositions diverses en matière |
dierenwelzijn, CITES, dierengezondheid en bescherming van de | de bien-être animal, Cites, santé des animaux et protection de la |
gezondheid van de gebruikers. - Duitse vertaling | santé des consommateurs. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 27 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
december 2012 houdende diverse bepalingen inzake dierenwelzijn, CITES, | loi du 27 décembre 2012 portant des dispositions diverses en matière |
dierengezondheid en bescherming van de gezondheid van de gebruikers | de bien-être animal, Cites, santé des animaux et protection de la |
(Belgisch Staatsblad van 31 december 2012, err. van 10 januari 2013). | santé des consommateurs (Moniteur belge du 31 décembre 2012, err. du 10 janvier 2013). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
27. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 27. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
in Sachen Wohlbefinden der Tiere, CITES, Tiergesundheit und | in Sachen Wohlbefinden der Tiere, CITES, Tiergesundheit und |
Verbrauchergesundheitsschutz | Verbrauchergesundheitsschutz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL 1 - Einleitende Bestimmung | TITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Abänderungsbestimmungen | TITEL 2 - Abänderungsbestimmungen |
KAPITEL 1 - Schutz und Wohlbefinden der Tiere | KAPITEL 1 - Schutz und Wohlbefinden der Tiere |
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung |
Art. 2 - Vorliegendes Kapitel setzt die Richtlinie 2010/63/EU des | Art. 2 - Vorliegendes Kapitel setzt die Richtlinie 2010/63/EU des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum | Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum |
Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere teilweise | Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere teilweise |
um. | um. |
Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 14. August 1986 über den | Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 14. August 1986 über den |
Schutz und das Wohlbefinden der Tiere | Schutz und das Wohlbefinden der Tiere |
Art. 3 - Artikel 3 des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz | Art. 3 - Artikel 3 des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz |
und das Wohlbefinden der Tiere, abgeändert durch die Gesetze vom 4. | und das Wohlbefinden der Tiere, abgeändert durch die Gesetze vom 4. |
Mai 1995, 9. Juli 2004 und 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: | Mai 1995, 9. Juli 2004 und 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: |
a) Die Nummern 15.1 bis 18 werden wie folgt ersetzt: | a) Die Nummern 15.1 bis 18 werden wie folgt ersetzt: |
« 15. Versuchstier: | « 15. Versuchstier: |
15.1 lebende Kopffüsser, die in Tierversuchen verwendet werden oder | 15.1 lebende Kopffüsser, die in Tierversuchen verwendet werden oder |
für diese Verwendung bestimmt sind, oder die speziell gehalten werden, | für diese Verwendung bestimmt sind, oder die speziell gehalten werden, |
damit ihre Organe oder Gewebe für wissenschaftliche Zwecke verwendet | damit ihre Organe oder Gewebe für wissenschaftliche Zwecke verwendet |
werden können, | werden können, |
15.2 lebende nichtmenschliche Wirbeltiere, die in Tierversuchen | 15.2 lebende nichtmenschliche Wirbeltiere, die in Tierversuchen |
verwendet werden oder für diese Verwendung bestimmt sind, oder die | verwendet werden oder für diese Verwendung bestimmt sind, oder die |
speziell gehalten werden, damit ihre Organe oder Gewebe für | speziell gehalten werden, damit ihre Organe oder Gewebe für |
wissenschaftliche Zwecke verwendet werden können, einschliesslich | wissenschaftliche Zwecke verwendet werden können, einschliesslich |
ihrer zur selbständigen Nahrungsaufnahme fähige Larven, und Föten von | ihrer zur selbständigen Nahrungsaufnahme fähige Larven, und Föten von |
Säugetieren ab dem letzten Drittel ihrer normalen Entwicklung. | Säugetieren ab dem letzten Drittel ihrer normalen Entwicklung. |
15.3 Diese Begriffsbestimmung findet ebenfalls Anwendung auf Tiere, | 15.3 Diese Begriffsbestimmung findet ebenfalls Anwendung auf Tiere, |
die in Tierversuchen verwendet werden und die sich in einem früheren | die in Tierversuchen verwendet werden und die sich in einem früheren |
als dem in Nr. 15.2 genannten Entwicklungsstadium befinden, wenn die | als dem in Nr. 15.2 genannten Entwicklungsstadium befinden, wenn die |
Tiere über jenes Entwicklungsstadium hinaus weiterleben sollen und | Tiere über jenes Entwicklungsstadium hinaus weiterleben sollen und |
infolge der durchgeführten Tierversuche wahrscheinlich Schmerzen, | infolge der durchgeführten Tierversuche wahrscheinlich Schmerzen, |
Leiden oder Ängste empfinden oder dauerhafte Schäden erleiden werden, | Leiden oder Ängste empfinden oder dauerhafte Schäden erleiden werden, |
nachdem sie jenes Entwicklungsstadium erreicht haben, | nachdem sie jenes Entwicklungsstadium erreicht haben, |
16. Tierversuch: jede invasive oder nicht invasive Verwendung eines | 16. Tierversuch: jede invasive oder nicht invasive Verwendung eines |
Tieres für Versuchszwecke oder andere wissenschaftliche Zwecke mit | Tieres für Versuchszwecke oder andere wissenschaftliche Zwecke mit |
bekanntem oder unbekanntem Ausgang, oder zu Ausbildungszwecken, die | bekanntem oder unbekanntem Ausgang, oder zu Ausbildungszwecken, die |
bei dem Tier Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden in | bei dem Tier Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden in |
einem Ausmass verursachen kann, das dem eines Kanüleneinstichs gemäss | einem Ausmass verursachen kann, das dem eines Kanüleneinstichs gemäss |
guter tierärztlicher Praxis gleichkommt oder darüber hinausgeht. Dies | guter tierärztlicher Praxis gleichkommt oder darüber hinausgeht. Dies |
schliesst alle Eingriffe ein, die dazu führen sollen oder können, dass | schliesst alle Eingriffe ein, die dazu führen sollen oder können, dass |
ein Tier in einem solchen Zustand geboren oder ausgebrütet oder eine | ein Tier in einem solchen Zustand geboren oder ausgebrütet oder eine |
genetisch veränderte Tierlinie in einem solchen Zustand geschaffen und | genetisch veränderte Tierlinie in einem solchen Zustand geschaffen und |
erhalten wird, schliesst jedoch das Töten von Tieren allein zum Zwecke | erhalten wird, schliesst jedoch das Töten von Tieren allein zum Zwecke |
der Verwendung ihrer Organe oder Gewebe aus, | der Verwendung ihrer Organe oder Gewebe aus, |
17. Projekt: Arbeitsprogramm mit festgelegtem wissenschaftlichem Ziel, | 17. Projekt: Arbeitsprogramm mit festgelegtem wissenschaftlichem Ziel, |
das einen oder mehrere Tierversuche einschliesst, | das einen oder mehrere Tierversuche einschliesst, |
18. Einrichtung: Anlagen, Gebäude, Gebäudekomplexe oder andere | 18. Einrichtung: Anlagen, Gebäude, Gebäudekomplexe oder andere |
Räumlichkeiten, einschliesslich Orte, die nicht vollständig eingezäunt | Räumlichkeiten, einschliesslich Orte, die nicht vollständig eingezäunt |
oder überdacht sind, sowie bewegliche Einrichtungen, », | oder überdacht sind, sowie bewegliche Einrichtungen, », |
b) Artikel 3 wird durch die Nummern 19 bis 22 mit folgendem Wortlaut | b) Artikel 3 wird durch die Nummern 19 bis 22 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« 19. Versuchleiter: Person, die Tierversuche leitet, | « 19. Versuchleiter: Person, die Tierversuche leitet, |
20. Verwender: jede natürliche oder juristische Person, die Tiere in | 20. Verwender: jede natürliche oder juristische Person, die Tiere in |
Versuchen verwendet, unabhängig davon, ob dies zur Gewinnerzielung | Versuchen verwendet, unabhängig davon, ob dies zur Gewinnerzielung |
erfolgt oder nicht, | erfolgt oder nicht, |
21. Züchter: jede natürliche oder juristische Person, die vom König zu | 21. Züchter: jede natürliche oder juristische Person, die vom König zu |
bestimmende Tiere mit dem Ziel züchtet, dass sie in Versuchen | bestimmende Tiere mit dem Ziel züchtet, dass sie in Versuchen |
verwendet werden oder ihre Gewebe oder Organe für wissenschaftliche | verwendet werden oder ihre Gewebe oder Organe für wissenschaftliche |
Zwecke verwendet werden, oder die andere Tiere in erster Linie zu | Zwecke verwendet werden, oder die andere Tiere in erster Linie zu |
diesen Zwecken züchtet, unabhängig davon, ob dies zur Gewinnerzielung | diesen Zwecken züchtet, unabhängig davon, ob dies zur Gewinnerzielung |
erfolgt oder nicht, | erfolgt oder nicht, |
22. Lieferant: jede natürliche oder juristische Person, die nicht | 22. Lieferant: jede natürliche oder juristische Person, die nicht |
Züchter ist und Tiere mit dem Ziel liefert, dass sie in Versuchen | Züchter ist und Tiere mit dem Ziel liefert, dass sie in Versuchen |
verwendet werden oder ihre Gewebe oder Organe für wissenschaftliche | verwendet werden oder ihre Gewebe oder Organe für wissenschaftliche |
Zwecke verwendet werden, unabhängig davon, ob gewerbliche Zwecke | Zwecke verwendet werden, unabhängig davon, ob gewerbliche Zwecke |
verfolgt werden oder nicht. » | verfolgt werden oder nicht. » |
Art. 4 - In Artikel 4 desselben Gesetzes wird ein Paragraph 2/1 mit | Art. 4 - In Artikel 4 desselben Gesetzes wird ein Paragraph 2/1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« § 2/1 - Equiden, die im Freien gehalten werden, können aufgestallt | « § 2/1 - Equiden, die im Freien gehalten werden, können aufgestallt |
werden oder verfügen andernfalls über einen natürlichen oder | werden oder verfügen andernfalls über einen natürlichen oder |
künstlichen Unterstand. » | künstlichen Unterstand. » |
Art. 5 - Artikel 5 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 5 - Artikel 5 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Mai 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, | vom 4. Mai 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, |
wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Die Daten der in Anwendung von Absatz 1 zugelassenen Einrichtung | « Die Daten der in Anwendung von Absatz 1 zugelassenen Einrichtung |
werden veröffentlicht. » | werden veröffentlicht. » |
Art. 6 - Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 6 - Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 4. Mai 1995, wird wie folgt abgeändert: | vom 4. Mai 1995, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Versuchstiere, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmässig | « Versuchstiere, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmässig |
gezüchtet oder gehalten werden, dürfen geliefert oder verwendet werden | gezüchtet oder gehalten werden, dürfen geliefert oder verwendet werden |
und Erzeugnisse, bei deren Entwicklung diese Tiere verwendet wurden, | und Erzeugnisse, bei deren Entwicklung diese Tiere verwendet wurden, |
dürfen in Verkehr gebracht werden. » | dürfen in Verkehr gebracht werden. » |
2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
« § 3 - Der König kann von Ihm bestimmte Tierversuche erlauben oder | « § 3 - Der König kann von Ihm bestimmte Tierversuche erlauben oder |
verbieten. Er kann auch die Zwecke, für die Tierversuche | verbieten. Er kann auch die Zwecke, für die Tierversuche |
ausschliesslich eingesetzt werden dürfen, und die Methoden zur Tötung | ausschliesslich eingesetzt werden dürfen, und die Methoden zur Tötung |
der Tiere beschreiben. » | der Tiere beschreiben. » |
3. Artikel 20 wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut | 3. Artikel 20 wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« § 4 - Der König kann bestimmte Tierversuche verbieten, um Dopplungen | « § 4 - Der König kann bestimmte Tierversuche verbieten, um Dopplungen |
zu vermeiden, es sei denn, zusätzliche Versuche sind zum Schutz der | zu vermeiden, es sei denn, zusätzliche Versuche sind zum Schutz der |
Volksgesundheit, der Sicherheit und der Umwelt erforderlich. » | Volksgesundheit, der Sicherheit und der Umwelt erforderlich. » |
Art. 7 - Artikel 21 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 7 - Artikel 21 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: | vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 21 - Jeder Verwender bedarf einer vorherigen Zulassung durch | « Art. 21 - Jeder Verwender bedarf einer vorherigen Zulassung durch |
den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden der | den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden der |
Tiere gehört. | Tiere gehört. |
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Bedingungen für die in Absatz 1 erwähnte Zulassung sowie das Verfahren | Bedingungen für die in Absatz 1 erwähnte Zulassung sowie das Verfahren |
für die Erteilung, die Aussetzung und den Entzug der Zulassung fest. | für die Erteilung, die Aussetzung und den Entzug der Zulassung fest. |
Er kann ausserdem zusätzliche Bedingungen in Bezug auf die Bestimmung | Er kann ausserdem zusätzliche Bedingungen in Bezug auf die Bestimmung |
der Tiere nach Abschluss der Tierversuche, in denen diese Tiere | der Tiere nach Abschluss der Tierversuche, in denen diese Tiere |
verwendet worden sind, festlegen. | verwendet worden sind, festlegen. |
Der König kann beschliessen, dass Ethikkommissionen bei den Verwendern | Der König kann beschliessen, dass Ethikkommissionen bei den Verwendern |
geschaffen werden. Er bestimmt ihre Zusammensetzung und Arbeitsweise | geschaffen werden. Er bestimmt ihre Zusammensetzung und Arbeitsweise |
sowie ihre Aufgaben. Diese Ethikkommissionen können vom König als | sowie ihre Aufgaben. Diese Ethikkommissionen können vom König als |
zuständige Behörde, die die Projektgenehmigung erteilt, bestimmt | zuständige Behörde, die die Projektgenehmigung erteilt, bestimmt |
werden. | werden. |
Der König errichtet eine Instanz, die « Zelle Wohlbefinden der Tiere » | Der König errichtet eine Instanz, die « Zelle Wohlbefinden der Tiere » |
genannt wird und die mit dem Wohlbefinden der Tiere bei den Züchtern, | genannt wird und die mit dem Wohlbefinden der Tiere bei den Züchtern, |
Lieferanten und Verwendern beauftragt ist. Er bestimmt ihre | Lieferanten und Verwendern beauftragt ist. Er bestimmt ihre |
Zusammensetzung und Arbeitsweise sowie ihre Aufgaben. » | Zusammensetzung und Arbeitsweise sowie ihre Aufgaben. » |
Art. 8 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 8 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: | vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 22 - Die Züchter und Verwender bedürfen einer vorherigen | « Art. 22 - Die Züchter und Verwender bedürfen einer vorherigen |
Zulassung durch den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das | Zulassung durch den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das |
Wohlbefinden der Tiere gehört. Artikel 23 findet auf diese Betriebe | Wohlbefinden der Tiere gehört. Artikel 23 findet auf diese Betriebe |
ebenfalls Anwendung. | ebenfalls Anwendung. |
Der Minister kann die Zulassung aussetzen oder entziehen. » | Der Minister kann die Zulassung aussetzen oder entziehen. » |
Art. 9 - Artikel 23 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 9 - Artikel 23 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
« § 2 - Verwender, die Tierversuche mit Pferden, Hunden, Katzen, | « § 2 - Verwender, die Tierversuche mit Pferden, Hunden, Katzen, |
Schweinen, Wiederkäuern oder Primaten durchführen, müssen einen | Schweinen, Wiederkäuern oder Primaten durchführen, müssen einen |
Tierarzt mit Fachkenntnissen im Bereich der Versuchstiermedizin | Tierarzt mit Fachkenntnissen im Bereich der Versuchstiermedizin |
bestimmen, der mit dem Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens | bestimmen, der mit dem Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens |
dieser Tiere beauftragt ist. » | dieser Tiere beauftragt ist. » |
Art. 10 - Artikel 24 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 10 - Artikel 24 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 4. Mai 1995 und 9. Juli 2004, wird wie folgt ersetzt: | vom 4. Mai 1995 und 9. Juli 2004, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 24 - § 1 - Tierversuche sind auf das strikt Notwendige zu | « Art. 24 - § 1 - Tierversuche sind auf das strikt Notwendige zu |
beschränken. | beschränken. |
§ 2 - Es darf kein Tierversuch durchgeführt werden, wenn es zur | § 2 - Es darf kein Tierversuch durchgeführt werden, wenn es zur |
Erreichung des angestrebten Ergebnisses eine andere Methode oder | Erreichung des angestrebten Ergebnisses eine andere Methode oder |
Versuchsstrategie ohne Verwendung eines lebenden Tiers gibt, die nach | Versuchsstrategie ohne Verwendung eines lebenden Tiers gibt, die nach |
den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anerkannt ist. | den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anerkannt ist. |
§ 3 - Ist aus mehreren Versuchsverfahren auszuwählen, so ist dasjenige | § 3 - Ist aus mehreren Versuchsverfahren auszuwählen, so ist dasjenige |
Verfahren auszuwählen, das in grösstem Masse die folgenden | Verfahren auszuwählen, das in grösstem Masse die folgenden |
Voraussetzungen erfüllt: | Voraussetzungen erfüllt: |
1. Verwendung der geringstmöglichen Anzahl von Tieren, | 1. Verwendung der geringstmöglichen Anzahl von Tieren, |
2. Verwendung von Tieren, die die geringste Fähigkeit zum Empfinden | 2. Verwendung von Tieren, die die geringste Fähigkeit zum Empfinden |
von Schmerzen, Leiden oder Ängsten haben oder die geringsten | von Schmerzen, Leiden oder Ängsten haben oder die geringsten |
dauerhaften Schäden erleiden, | dauerhaften Schäden erleiden, |
3. Verursachung der geringsten Schmerzen, Leiden, Ängste oder | 3. Verursachung der geringsten Schmerzen, Leiden, Ängste oder |
dauerhaften Schäden, | dauerhaften Schäden, |
4. bei dem betreffenden Verfahren ist die Wahrscheinlichkeit am | 4. bei dem betreffenden Verfahren ist die Wahrscheinlichkeit am |
grössten, dass zufriedenstellende Ergebnisse geliefert werden. | grössten, dass zufriedenstellende Ergebnisse geliefert werden. |
§ 4 - Tierversuche werden immer - ausser dies ist unangemessen - unter | § 4 - Tierversuche werden immer - ausser dies ist unangemessen - unter |
Vollnarkose oder mit örtlicher Betäubung durchgeführt und es wird | Vollnarkose oder mit örtlicher Betäubung durchgeführt und es wird |
Analgesie oder eine andere geeignete Methode angewendet, damit | Analgesie oder eine andere geeignete Methode angewendet, damit |
Schmerzen, Leiden und Ängste auf ein Minimum reduziert werden. | Schmerzen, Leiden und Ängste auf ein Minimum reduziert werden. |
Verfahren, die zu schweren Verletzungen führen, die starke Schmerzen | Verfahren, die zu schweren Verletzungen führen, die starke Schmerzen |
hervorrufen können, werden nicht ohne Betäubung durchgeführt. | hervorrufen können, werden nicht ohne Betäubung durchgeführt. |
Betäubungsmittel müssen nicht verabreicht werden, wenn die Betäubung | Betäubungsmittel müssen nicht verabreicht werden, wenn die Betäubung |
für das Tier für traumatischer gehalten wird als das Verfahren selbst | für das Tier für traumatischer gehalten wird als das Verfahren selbst |
oder wenn die Betäubung mit dem Zweck des Tierversuchs unvereinbar | oder wenn die Betäubung mit dem Zweck des Tierversuchs unvereinbar |
ist. | ist. |
Tieren dürfen ohne eine angemessene Gabe von Betäubungsmitteln oder | Tieren dürfen ohne eine angemessene Gabe von Betäubungsmitteln oder |
Analgetika keine Substanzen verabreicht werden, die das Äussern von | Analgetika keine Substanzen verabreicht werden, die das Äussern von |
Schmerzen verhindern oder beschränken. In den Fällen, in denen eine | Schmerzen verhindern oder beschränken. In den Fällen, in denen eine |
solche Substanz dennoch verabreicht werden muss, ist eine | solche Substanz dennoch verabreicht werden muss, ist eine |
wissenschaftliche Begründung mit Angaben zu den verordneten | wissenschaftliche Begründung mit Angaben zu den verordneten |
Betäubungsmitteln oder Analgetika vorzulegen. | Betäubungsmitteln oder Analgetika vorzulegen. |
Tiere, die möglicherweise Schmerzen erleiden, sobald die Betäubung | Tiere, die möglicherweise Schmerzen erleiden, sobald die Betäubung |
abklingt, sind präventiv und postoperativ mit Analgetika oder anderen | abklingt, sind präventiv und postoperativ mit Analgetika oder anderen |
geeigneten schmerzlindernden Methoden zu behandeln, vorausgesetzt, | geeigneten schmerzlindernden Methoden zu behandeln, vorausgesetzt, |
dies ist mit dem Zweck des Tierversuchs vereinbar. | dies ist mit dem Zweck des Tierversuchs vereinbar. |
Sobald der Zweck des Tierversuchs erreicht ist, sind Massnahmen zu | Sobald der Zweck des Tierversuchs erreicht ist, sind Massnahmen zu |
treffen, um das Leiden der Tiere auf ein Minimum zu reduzieren. | treffen, um das Leiden der Tiere auf ein Minimum zu reduzieren. |
§ 5 - Der Tod ist als Endpunkt eines Tierversuchs möglichst zu | § 5 - Der Tod ist als Endpunkt eines Tierversuchs möglichst zu |
vermeiden und durch frühe und möglichst schmerzlose Endpunkte zu | vermeiden und durch frühe und möglichst schmerzlose Endpunkte zu |
ersetzen. | ersetzen. |
Ist der Tod als Endpunkt unvermeidbar, muss der Tierversuch so | Ist der Tod als Endpunkt unvermeidbar, muss der Tierversuch so |
gestaltet sein, dass möglichst wenige Tiere sterben und die Dauer und | gestaltet sein, dass möglichst wenige Tiere sterben und die Dauer und |
Intensität des Leidens des Tieres auf das geringstmögliche Mass | Intensität des Leidens des Tieres auf das geringstmögliche Mass |
reduziert wird und so weit wie möglich ein schmerzloser Tod | reduziert wird und so weit wie möglich ein schmerzloser Tod |
gewährleistet ist. » | gewährleistet ist. » |
Art. 11 - Artikel 25 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 11 - Artikel 25 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: | vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 25 - Der Verwender, der Züchter beziehungsweise der Lieferant | « Art. 25 - Der Verwender, der Züchter beziehungsweise der Lieferant |
bestimmt eine Person, die verantwortlich ist für die Einhaltung der | bestimmt eine Person, die verantwortlich ist für die Einhaltung der |
Zulassungsbedingungen und die Übermittlung der verwaltungsmässigen | Zulassungsbedingungen und die Übermittlung der verwaltungsmässigen |
oder statistischen Auskünfte, die vom König festgelegt und vom | oder statistischen Auskünfte, die vom König festgelegt und vom |
Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden der Tiere | Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden der Tiere |
gehört, verlangt werden. » | gehört, verlangt werden. » |
Art. 12 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 12 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 27 - Der König bestimmt Art und Form der vom Verwender, | « Art. 27 - Der König bestimmt Art und Form der vom Verwender, |
Züchter, Lieferanten beziehungsweise Versuchsleiter fortzuschreibenden | Züchter, Lieferanten beziehungsweise Versuchsleiter fortzuschreibenden |
Unterlagen sowie die Art ihrer Abfassung. » | Unterlagen sowie die Art ihrer Abfassung. » |
Art. 13 - Artikel 29 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 13 - Artikel 29 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
4. Mai 1995, wird wie folgt ersetzt: | 4. Mai 1995, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 29 - Der König kann Regeln in Bezug auf die Ausbildung und | « Art. 29 - Der König kann Regeln in Bezug auf die Ausbildung und |
Befähigung des Personals der Verwender, Züchter und Lieferanten | Befähigung des Personals der Verwender, Züchter und Lieferanten |
festlegen. » | festlegen. » |
Art. 14 - Artikel 30 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 14 - Artikel 30 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
« § 1 - Tierversuche zu Lehrzwecken sind nur im Hochschulunterricht | « § 1 - Tierversuche zu Lehrzwecken sind nur im Hochschulunterricht |
zulässig und nur dann, wenn sie für die Ausbildung der Studenten | zulässig und nur dann, wenn sie für die Ausbildung der Studenten |
unverzichtbar und nicht durch andere gleichwertige Lehrmethoden zu | unverzichtbar und nicht durch andere gleichwertige Lehrmethoden zu |
ersetzen sind. » | ersetzen sind. » |
Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 30/1 mit folgendem | Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 30/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 30/1 - Zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des | « Art. 30/1 - Zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes legt der König die Modalitäten der regelmässigen | vorliegenden Gesetzes legt der König die Modalitäten der regelmässigen |
Inspektionen bei allen Züchtern, Lieferanten und Verwendern, | Inspektionen bei allen Züchtern, Lieferanten und Verwendern, |
einschliesslich ihrer Einrichtungen, fest. » | einschliesslich ihrer Einrichtungen, fest. » |
Art. 16 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 16 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 22. Dezember 2003 und 6. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: | vom 22. Dezember 2003 und 6. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
« Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden | « Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden |
Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse | Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse |
und gegen die europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem | und gegen die europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem |
Bereich ermittelt und festgestellt von: | Bereich ermittelt und festgestellt von: |
- den Mitgliedern der föderalen und der lokalen Polizei, | - den Mitgliedern der föderalen und der lokalen Polizei, |
- den statutarischen und Vertragstierärzten des Föderalen Öffentlichen | - den statutarischen und Vertragstierärzten des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und | Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und |
Umwelt, | Umwelt, |
- den anderen Personalmitgliedern des Föderalen Öffentlichen Dienstes | - den anderen Personalmitgliedern des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, die | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, die |
vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden der | vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden der |
Tiere gehört, bestimmt werden, | Tiere gehört, bestimmt werden, |
- den Mitgliedern des statutarischen und Vertragspersonals der | - den Mitgliedern des statutarischen und Vertragspersonals der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die mit der | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die mit der |
Durchführung der Kontrollen beauftragt sind. » | Durchführung der Kontrollen beauftragt sind. » |
2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Sie können den Zuwiderhandelnden anhören und jede andere | « Sie können den Zuwiderhandelnden anhören und jede andere |
zweckdienliche Anhörung vornehmen. » | zweckdienliche Anhörung vornehmen. » |
3. In § 5 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « seiner | 3. In § 5 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « seiner |
Ausführungserlasse » und den Wörtern « festgestellt wird » die Wörter | Ausführungserlasse » und den Wörtern « festgestellt wird » die Wörter |
« oder gegen die europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem | « oder gegen die europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem |
Bereich » eingefügt. | Bereich » eingefügt. |
Art. 17 - Artikel 35 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 17 - Artikel 35 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 26. März 1993, 4. Mai 1995, 23. Juni 2004 und 19. März 2007, wird | vom 26. März 1993, 4. Mai 1995, 23. Juni 2004 und 19. März 2007, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. Im einleitenden Satz von Absatz 1 werden die Wörter « einer | 1. Im einleitenden Satz von Absatz 1 werden die Wörter « einer |
Geldstrafe von 26 EUR bis zu 1.000 EUR » durch die Wörter « einer | Geldstrafe von 26 EUR bis zu 1.000 EUR » durch die Wörter « einer |
Geldbusse von 52 bis zu 2.000 EUR » ersetzt. | Geldbusse von 52 bis zu 2.000 EUR » ersetzt. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter « von 26 bis zu 1.000 EUR » durch die | 2. In Absatz 2 werden die Wörter « von 26 bis zu 1.000 EUR » durch die |
Wörter « von 52 bis zu 2.000 EUR » ersetzt. | Wörter « von 52 bis zu 2.000 EUR » ersetzt. |
Art. 18 - Artikel 36 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 18 - Artikel 36 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 4. Mai 1995 und 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: | vom 4. Mai 1995 und 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: |
1. Im einleitenden Satz von Absatz 1 werden die Wörter « mit einer | 1. Im einleitenden Satz von Absatz 1 werden die Wörter « mit einer |
Geldstrafe von 26 EUR bis zu 1.000 EUR » durch die Wörter « mit einer | Geldstrafe von 26 EUR bis zu 1.000 EUR » durch die Wörter « mit einer |
Geldbusse von 52 bis zu 2.000 EUR » ersetzt. | Geldbusse von 52 bis zu 2.000 EUR » ersetzt. |
2. Absatz 1 wird durch die Nummern 17 und 18 mit folgendem Wortlaut | 2. Absatz 1 wird durch die Nummern 17 und 18 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« 17. gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates | « 17. gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates |
vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und | vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und |
damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien | damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien |
64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 | 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 |
verstösst, | verstösst, |
18. gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates | 18. gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates |
vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der | vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der |
Tötung verstösst. » | Tötung verstösst. » |
Art. 19 - In Artikel 36bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 19 - In Artikel 36bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 4. Mai 1995, werden die Wörter « mit einer Geldstrafe von | Gesetz vom 4. Mai 1995, werden die Wörter « mit einer Geldstrafe von |
26 EUR bis zu 1.000 EUR » durch die Wörter « mit einer Geldbusse von | 26 EUR bis zu 1.000 EUR » durch die Wörter « mit einer Geldbusse von |
52 bis zu 2.000 EUR » ersetzt. | 52 bis zu 2.000 EUR » ersetzt. |
Art. 20 - Artikel 39 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 20 - Artikel 39 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
19. März 2007, wird wie folgt ersetzt: | 19. März 2007, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 39 - Bei einem Rückfall binnen drei Jahren nach der vorherigen | « Art. 39 - Bei einem Rückfall binnen drei Jahren nach der vorherigen |
Verurteilung wegen eines der in den Artikeln 35, 36, 36bis und 41 | Verurteilung wegen eines der in den Artikeln 35, 36, 36bis und 41 |
vorgesehenen Verstösse werden die Gefängnisstrafen verdoppelt und die | vorgesehenen Verstösse werden die Gefängnisstrafen verdoppelt und die |
Geldbussen auf 5.000 EUR oder, bei grober Misshandlung oder | Geldbussen auf 5.000 EUR oder, bei grober Misshandlung oder |
Verwahrlosung, auf 12.500 EUR festgelegt. | Verwahrlosung, auf 12.500 EUR festgelegt. |
In diesen Fällen kann das Gericht ausserdem eine endgültige oder | In diesen Fällen kann das Gericht ausserdem eine endgültige oder |
zweimonatige bis fünfjährige Schliessung der Einrichtung anordnen, in | zweimonatige bis fünfjährige Schliessung der Einrichtung anordnen, in |
der die Verstösse begangen wurden. » | der die Verstösse begangen wurden. » |
Art. 21 - Artikel 41 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 21 - Artikel 41 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 6. Mai 2009, wird wie folgt ersetzt: | vom 6. Mai 2009, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 41 - Verstösse gegen das vorliegende Gesetz oder seine | « Art. 41 - Verstösse gegen das vorliegende Gesetz oder seine |
Ausführungserlasse oder gegen die europäischen Verordnungen und | Ausführungserlasse oder gegen die europäischen Verordnungen und |
Beschlüsse in diesem Bereich, die nicht in den Artikeln 35, 36 und | Beschlüsse in diesem Bereich, die nicht in den Artikeln 35, 36 und |
36bis aufgeführt sind, werden mit einer Geldbusse von 52 bis zu 500 | 36bis aufgeführt sind, werden mit einer Geldbusse von 52 bis zu 500 |
EUR bestraft. » | EUR bestraft. » |
Art. 22 - Artikel 41bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 22 - Artikel 41bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: | vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « seiner Ausführungserlasse | 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « seiner Ausführungserlasse |
» und den Wörtern « kann der zu diesem Zweck » die Wörter « oder der | » und den Wörtern « kann der zu diesem Zweck » die Wörter « oder der |
europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich » | europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich » |
eingefügt. | eingefügt. |
2. In Absatz 4 werden die Wörter « unter dem Mindestbetrag noch über | 2. In Absatz 4 werden die Wörter « unter dem Mindestbetrag noch über |
den Höchstbetrag » durch die Wörter « unter der Hälfte des | den Höchstbetrag » durch die Wörter « unter der Hälfte des |
Mindestbetrags noch über dem Höchstbetrag » ersetzt. | Mindestbetrags noch über dem Höchstbetrag » ersetzt. |
Art. 23 - Artikel 42 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 23 - Artikel 42 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 4. Mai 1995, den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 und die | vom 4. Mai 1995, den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 und die |
Gesetze vom 22. Dezember 2003, 4. und 9. Juli 2004 und 10. Dezember | Gesetze vom 22. Dezember 2003, 4. und 9. Juli 2004 und 10. Dezember |
2009, wird wie folgt ersetzt: | 2009, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 42 - § 1 - Wenn die Bediensteten der in Artikel 34 erwähnten | « Art. 42 - § 1 - Wenn die Bediensteten der in Artikel 34 erwähnten |
Behörden einen Verstoss gegen das vorliegende Gesetz, seine | Behörden einen Verstoss gegen das vorliegende Gesetz, seine |
Ausführungserlasse oder die europäischen Verordnungen und Beschlüsse | Ausführungserlasse oder die europäischen Verordnungen und Beschlüsse |
feststellen und dieser Verstoss lebende Tiere betrifft, können sie | feststellen und dieser Verstoss lebende Tiere betrifft, können sie |
diese Tiere administrativ beschlagnahmen und gegebenenfalls in einer | diese Tiere administrativ beschlagnahmen und gegebenenfalls in einer |
geeigneten Aufnahmestelle unterbringen. | geeigneten Aufnahmestelle unterbringen. |
Sie können auch Tiere beschlagnahmen, wenn diese trotz eines in | Sie können auch Tiere beschlagnahmen, wenn diese trotz eines in |
Anwendung von Artikel 40 ausgesprochenen Verbots gehalten werden. | Anwendung von Artikel 40 ausgesprochenen Verbots gehalten werden. |
§ 2 - Der für das Wohlbefinden der Tiere zuständige föderale | § 2 - Der für das Wohlbefinden der Tiere zuständige föderale |
öffentliche Dienst legt die Bestimmung des gemäss § 1 beschlagnahmten | öffentliche Dienst legt die Bestimmung des gemäss § 1 beschlagnahmten |
Tiers fest. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um die Rückgabe an | Tiers fest. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um die Rückgabe an |
den Eigentümer gegen oder ohne Sicherheitsleistung, den Verkauf, die | den Eigentümer gegen oder ohne Sicherheitsleistung, den Verkauf, die |
Schenkung zu Volleigentum an eine natürliche oder juristische Person, | Schenkung zu Volleigentum an eine natürliche oder juristische Person, |
die Schlachtung oder die unverzügliche Tötung. | die Schlachtung oder die unverzügliche Tötung. |
§ 3 - Die in § 1 erwähnte Beschlagnahme wird durch die Entscheidung im | § 3 - Die in § 1 erwähnte Beschlagnahme wird durch die Entscheidung im |
Sinne von § 2 oder, in Ermangelung einer solchen Entscheidung, nach | Sinne von § 2 oder, in Ermangelung einer solchen Entscheidung, nach |
einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Beschlagnahme von Rechts | einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Beschlagnahme von Rechts |
wegen aufgehoben. | wegen aufgehoben. |
§ 4 - Die Bediensteten der in Artikel 34 erwähnten Behörden können | § 4 - Die Bediensteten der in Artikel 34 erwähnten Behörden können |
ebenfalls Kadaver, Fleisch oder Gegenstände administrativ | ebenfalls Kadaver, Fleisch oder Gegenstände administrativ |
beschlagnahmen und eventuell vernichten, die Gegenstand des Verstosses | beschlagnahmen und eventuell vernichten, die Gegenstand des Verstosses |
sind oder die zum Begehen des Verstosses verwendet wurden oder die zum | sind oder die zum Begehen des Verstosses verwendet wurden oder die zum |
Begehen des Verstosses bestimmt waren. | Begehen des Verstosses bestimmt waren. |
§ 5 - Die Kosten, die mit den auf der Grundlage der Paragraphen 1, 2 | § 5 - Die Kosten, die mit den auf der Grundlage der Paragraphen 1, 2 |
und 4 getroffenen Massnahmen verbunden sind, gehen zu Lasten des | und 4 getroffenen Massnahmen verbunden sind, gehen zu Lasten des |
Eigentümers. | Eigentümers. |
Wenn die in Absatz 1 erwähnten Kosten von dem für das Wohlbefinden der | Wenn die in Absatz 1 erwähnten Kosten von dem für das Wohlbefinden der |
Tiere zuständigen föderalen öffentlichen Dienst oder von der | Tiere zuständigen föderalen öffentlichen Dienst oder von der |
Staatsanwaltschaft vorgestreckt werden, werden sie vom Eigentümer | Staatsanwaltschaft vorgestreckt werden, werden sie vom Eigentümer |
zurückgefordert. | zurückgefordert. |
Wenn Tiere oder Tierkörper verkauft werden, wird die auf diese Weise | Wenn Tiere oder Tierkörper verkauft werden, wird die auf diese Weise |
eingenommene Summe vorrangig für die Deckung der in Absatz 1 erwähnten | eingenommene Summe vorrangig für die Deckung der in Absatz 1 erwähnten |
Kosten verwendet. Den eventuellen Restbetrag erhält der Eigentümer. | Kosten verwendet. Den eventuellen Restbetrag erhält der Eigentümer. |
§ 6 - Tote Tiere oder im Auftrag des für das Wohlbefinden der Tiere | § 6 - Tote Tiere oder im Auftrag des für das Wohlbefinden der Tiere |
zuständigen föderalen öffentlichen Dienstes getötete Tiere werden | zuständigen föderalen öffentlichen Dienstes getötete Tiere werden |
gemäss den Vorschriften der zuständigen Behörde beseitigt. | gemäss den Vorschriften der zuständigen Behörde beseitigt. |
Gegebenenfalls hiermit verbundene Kosten zu Lasten des für das | Gegebenenfalls hiermit verbundene Kosten zu Lasten des für das |
Wohlbefinden der Tiere zuständigen föderalen öffentlichen Dienstes | Wohlbefinden der Tiere zuständigen föderalen öffentlichen Dienstes |
werden vom Eigentümer zurückgefordert. | werden vom Eigentümer zurückgefordert. |
§ 7 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in | § 7 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in |
Anwendung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur | Anwendung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur |
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung | Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung |
verschiedener Gesetzesbestimmungen durchgeführt werden. » | verschiedener Gesetzesbestimmungen durchgeführt werden. » |
Art. 24 - In Artikel 45bis § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 24 - In Artikel 45bis § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 4. Mai 1995 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | Gesetz vom 4. Mai 1995 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
22. Februar 2001, wird Absatz 1 aufgehoben. | 22. Februar 2001, wird Absatz 1 aufgehoben. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung |
des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten | des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten |
Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen | Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen |
in Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, | in Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, |
angenommen in Bonn am 22. Juni 1979 | angenommen in Bonn am 22. Juni 1979 |
Art. 25 - Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung des | Art. 25 - Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung des |
Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten | Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten |
freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen in | freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen in |
Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, | Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, |
angenommen in Bonn am 22. Juni 1979, abgeändert durch die Gesetze vom | angenommen in Bonn am 22. Juni 1979, abgeändert durch die Gesetze vom |
27. Dezember 2004 und 8. Juni 2008, wird wie folgt abgeändert: | 27. Dezember 2004 und 8. Juni 2008, wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen den Wörtern « ergangenen Bestimmungen » und den Wörtern « | 1. Zwischen den Wörtern « ergangenen Bestimmungen » und den Wörtern « |
in Anlage I » werden die Wörter « oder gegen die europäischen | in Anlage I » werden die Wörter « oder gegen die europäischen |
Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich » eingefügt. | Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich » eingefügt. |
2. Die Wörter « einer Geldbusse von 25 bis zu 50.000 EUR » werden | 2. Die Wörter « einer Geldbusse von 25 bis zu 50.000 EUR » werden |
durch die Wörter « einer Geldbusse von 26 bis zu 50.000 EUR » ersetzt. | durch die Wörter « einer Geldbusse von 26 bis zu 50.000 EUR » ersetzt. |
Art. 26 - In Artikel 5bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 26 - In Artikel 5bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden zwischen den Wörtern « | das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden zwischen den Wörtern « |
ergangenen Erlasse » und den Wörtern « kann der zu diesem Zweck » die | ergangenen Erlasse » und den Wörtern « kann der zu diesem Zweck » die |
Wörter « oder der europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem | Wörter « oder der europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem |
Bereich » eingefügt. | Bereich » eingefügt. |
Art. 27 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 27 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: | vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 6 - § 1 - Bei einem in Artikel 5 vorgesehenen Verstoss sind die | « Art. 6 - § 1 - Bei einem in Artikel 5 vorgesehenen Verstoss sind die |
Bediensteten der in Artikel 7 erwähnten Behörden zuständig für die | Bediensteten der in Artikel 7 erwähnten Behörden zuständig für die |
Auferlegung einer administrativen Beschlagnahme der Exemplare, die | Auferlegung einer administrativen Beschlagnahme der Exemplare, die |
Gegenstand des Verstosses sind. | Gegenstand des Verstosses sind. |
§ 2 - Die beschlagnahmten Exemplare werden der Vollzugsbehörde | § 2 - Die beschlagnahmten Exemplare werden der Vollzugsbehörde |
übergeben. Diese bringt sie gegebenenfalls in ein Schutzzentrum oder | übergeben. Diese bringt sie gegebenenfalls in ein Schutzzentrum oder |
an einen anderen geeigneten Ort, der mit den Zwecken dieses | an einen anderen geeigneten Ort, der mit den Zwecken dieses |
Übereinkommens und der europäischen Verordnungen und Beschlüsse in | Übereinkommens und der europäischen Verordnungen und Beschlüsse in |
diesem Bereich vereinbar ist. | diesem Bereich vereinbar ist. |
§ 3 - Die Vollzugsbehörde ist für die Ergreifung administrativer | § 3 - Die Vollzugsbehörde ist für die Ergreifung administrativer |
Massnahmen in Bezug auf die beschlagnahmten Exemplare zuständig. | Massnahmen in Bezug auf die beschlagnahmten Exemplare zuständig. |
Hierbei kann es sich um folgende Massnahmen handeln: | Hierbei kann es sich um folgende Massnahmen handeln: |
1. Befehl zur Rücksendung an den Ausfuhrstaat auf dessen Kosten, | 1. Befehl zur Rücksendung an den Ausfuhrstaat auf dessen Kosten, |
2. Zuweisung des Volleigentums an die geeignete natürliche oder | 2. Zuweisung des Volleigentums an die geeignete natürliche oder |
juristische Person, wenn diese Zuweisung mit den Zwecken des | juristische Person, wenn diese Zuweisung mit den Zwecken des |
Übereinkommens beziehungsweise der europäischen Verordnungen und | Übereinkommens beziehungsweise der europäischen Verordnungen und |
Beschlüsse in diesem Bereich vereinbar ist, | Beschlüsse in diesem Bereich vereinbar ist, |
3. Organisation eines öffentlichen Verkaufs, | 3. Organisation eines öffentlichen Verkaufs, |
4. Befehl zur Schlachtung, | 4. Befehl zur Schlachtung, |
5. Befehl zur Vernichtung, | 5. Befehl zur Vernichtung, |
6. Kombination der in den Nummern 1, 2, 3 und 4 erwähnten Massnahmen. | 6. Kombination der in den Nummern 1, 2, 3 und 4 erwähnten Massnahmen. |
Diese administrativen Massnahmen werden schriftlich bestätigt. Diese | Diese administrativen Massnahmen werden schriftlich bestätigt. Diese |
schriftliche Bestätigung kann entweder durch Notifizierung des | schriftliche Bestätigung kann entweder durch Notifizierung des |
Beschlusses über die administrativen Massnahmen oder durch | Beschlusses über die administrativen Massnahmen oder durch |
Notifizierung des Protokolls erfolgen. Die Vollzugsbehörde behält das | Notifizierung des Protokolls erfolgen. Die Vollzugsbehörde behält das |
Recht, die administrativen Massnahmen jederzeit aufzuheben. | Recht, die administrativen Massnahmen jederzeit aufzuheben. |
Diese Befugnis beeinträchtigt nicht die in Artikel 5bis festgelegte | Diese Befugnis beeinträchtigt nicht die in Artikel 5bis festgelegte |
Befugnis. | Befugnis. |
§ 4 - Bei einer Verurteilung spricht das Gericht die Einziehung der | § 4 - Bei einer Verurteilung spricht das Gericht die Einziehung der |
Exemplare aus, die nicht zurückgeschickt oder vernichtet worden sind, | Exemplare aus, die nicht zurückgeschickt oder vernichtet worden sind, |
und legt es dem Verurteilten die Kosten für die Rücksendungen, die | und legt es dem Verurteilten die Kosten für die Rücksendungen, die |
ohne Unterstützung des Ausfuhrstaates ausgeführt worden sind, die | ohne Unterstützung des Ausfuhrstaates ausgeführt worden sind, die |
Sachverständigenkosten, die Kosten für den Transport zu den | Sachverständigenkosten, die Kosten für den Transport zu den |
Schutzzentren, für das Schlachten, für das Vernichten und für die | Schutzzentren, für das Schlachten, für das Vernichten und für die |
Aufbewahrung bis zum Datum des Urteils zu Lasten. » | Aufbewahrung bis zum Datum des Urteils zu Lasten. » |
Art. 28 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 28 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 22. Dezember 2003 und 9. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert: | vom 22. Dezember 2003 und 9. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
« Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden | « Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden |
Verstösse gegen das vorliegende Gesetz, seine Ausführungserlasse und | Verstösse gegen das vorliegende Gesetz, seine Ausführungserlasse und |
die europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich | die europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich |
ermittelt und festgestellt von: | ermittelt und festgestellt von: |
- den Zollbediensteten, | - den Zollbediensteten, |
- den Mitgliedern der föderalen und der lokalen Polizei, | - den Mitgliedern der föderalen und der lokalen Polizei, |
- den statutarischen und Vertragstierärzten des Föderalen Öffentlichen | - den statutarischen und Vertragstierärzten des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und | Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und |
Umwelt, | Umwelt, |
- anderen Personalmitgliedern des Föderalen Öffentlichen Dienstes | - anderen Personalmitgliedern des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, die | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, die |
vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Übereinkommen | vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Übereinkommen |
gehört, bestimmt werden, | gehört, bestimmt werden, |
- den statutarischen und Vertragspersonalmitgliedern der | - den statutarischen und Vertragspersonalmitgliedern der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die mit der | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die mit der |
Ausführung der Kontrollen beauftragt sind, sofern diese Kontrollen an | Ausführung der Kontrollen beauftragt sind, sofern diese Kontrollen an |
den in Artikel 4 § 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die | den in Artikel 4 § 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die |
Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der | Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette erwähnten Stätten ausgeführt werden und die | Nahrungsmittelkette erwähnten Stätten ausgeführt werden und die |
Volksgesundheit, Tiergesundheit oder Pflanzengesundheit zum Ziel | Volksgesundheit, Tiergesundheit oder Pflanzengesundheit zum Ziel |
haben. » | haben. » |
2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern « einen seiner | 2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern « einen seiner |
Ausführungserlasse » und den Wörtern « festgestellt wird » die Wörter | Ausführungserlasse » und den Wörtern « festgestellt wird » die Wörter |
« oder gegen die europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem | « oder gegen die europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem |
Bereich » eingefügt. | Bereich » eingefügt. |
3. In Absatz 7 werden die Wörter « den statutarischen oder | 3. In Absatz 7 werden die Wörter « den statutarischen oder |
Vertragstierärzten » durch die Wörter « den für CITES zuständigen | Vertragstierärzten » durch die Wörter « den für CITES zuständigen |
Mitgliedern des statutarischen oder Vertragspersonals » ersetzt. | Mitgliedern des statutarischen oder Vertragspersonals » ersetzt. |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. März 1987 über die | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. März 1987 über die |
Tiergesundheit | Tiergesundheit |
Art. 29 - Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die | Art. 29 - Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die |
Tiergesundheit, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. | Tiergesundheit, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. |
Februar 2001 und die Gesetze vom 20. Juli 2006 und 1. März 2007, wird | Februar 2001 und die Gesetze vom 20. Juli 2006 und 1. März 2007, wird |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
« 12. tierischen Nebenprodukten: tierische Nebenprodukte und | « 12. tierischen Nebenprodukten: tierische Nebenprodukte und |
Folgeprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, | Folgeprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, |
wie in Artikel 3 Nr. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des | wie in Artikel 3 Nr. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit | Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit |
Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte | Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte |
tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. | tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. |
1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) festgelegt. » | 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) festgelegt. » |
Art. 30 - Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 30 - Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 5. Februar 1999, den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 und | vom 5. Februar 1999, den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 und |
die Gesetze vom 20. Juli 2006 und 1. März 2007, wird wie folgt | die Gesetze vom 20. Juli 2006 und 1. März 2007, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
« Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden | « Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden |
Verstösse gegen das vorliegende Gesetz, seine Ausführungserlasse und | Verstösse gegen das vorliegende Gesetz, seine Ausführungserlasse und |
die europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich | die europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich |
ermittelt und festgestellt von: | ermittelt und festgestellt von: |
- den Mitgliedern der föderalen und der lokalen Polizei, | - den Mitgliedern der föderalen und der lokalen Polizei, |
- den vom Minister bestimmten statutarischen und Vertragsbediensteten | - den vom Minister bestimmten statutarischen und Vertragsbediensteten |
des FÖD, | des FÖD, |
- den Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung, | - den Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung, |
- den anderen vom König bestimmten statutarischen und | - den anderen vom König bestimmten statutarischen und |
Vertragsbediensteten, | Vertragsbediensteten, |
- den Mitgliedern des statutarischen und Vertragspersonals der | - den Mitgliedern des statutarischen und Vertragspersonals der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die mit der | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die mit der |
Durchführung der Kontrollen beauftragt sind. » | Durchführung der Kontrollen beauftragt sind. » |
2. Absatz 6 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 2. Absatz 6 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
« Sie können den Zuwiderhandelnden anhören und jede andere | « Sie können den Zuwiderhandelnden anhören und jede andere |
zweckdienliche Anhörung vornehmen. » | zweckdienliche Anhörung vornehmen. » |
3. Zwischen den Absätzen 6 und 7 wird ein Absatz mit folgendem | 3. Zwischen den Absätzen 6 und 7 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Sie können zur Erfüllung ihrer Aufträge den Beistand der | « Sie können zur Erfüllung ihrer Aufträge den Beistand der |
Polizeikräfte anfordern. » | Polizeikräfte anfordern. » |
Art. 31 - In Artikel 20bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 31 - In Artikel 20bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 5. Februar 1999, werden zwischen den Wörtern « | durch das Gesetz vom 5. Februar 1999, werden zwischen den Wörtern « |
einen seiner Ausführungserlasse » und den Wörtern « festgestellt wird | einen seiner Ausführungserlasse » und den Wörtern « festgestellt wird |
» die Wörter « oder gegen die europäischen Verordnungen und Beschlüsse | » die Wörter « oder gegen die europäischen Verordnungen und Beschlüsse |
in diesem Bereich » eingefügt. | in diesem Bereich » eingefügt. |
Art. 32 - In Artikel 24 Absatz 1 desselben Gesetzes, werden zwischen | Art. 32 - In Artikel 24 Absatz 1 desselben Gesetzes, werden zwischen |
den Wörtern « ergangenen Erlasse » und den Wörtern «, die nicht unter | den Wörtern « ergangenen Erlasse » und den Wörtern «, die nicht unter |
» die Wörter « oder gegen die europäischen Verordnungen und Beschlüsse | » die Wörter « oder gegen die europäischen Verordnungen und Beschlüsse |
in diesem Bereich » eingefügt. | in diesem Bereich » eingefügt. |
Art. 33 - Artikel 27 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 33 - Artikel 27 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 5. Februar 1999 und den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, | vom 5. Februar 1999 und den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. In Paragraph 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « seine | 1. In Paragraph 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « seine |
Ausführungserlasse » und den Wörtern « bilden entweder den Gegenstand | Ausführungserlasse » und den Wörtern « bilden entweder den Gegenstand |
» die Wörter « und gegen die europäischen Verordnungen und Beschlüsse | » die Wörter « und gegen die europäischen Verordnungen und Beschlüsse |
in diesem Bereich » eingefügt, | in diesem Bereich » eingefügt, |
2. Paragraph 9 Absatz 2 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 9 Absatz 2 wird aufgehoben. |
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 29. April 1999 zur Einrichtung | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 29. April 1999 zur Einrichtung |
eines Föderalen Still-Ausschusses | eines Föderalen Still-Ausschusses |
Art. 34 - Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 zur | Art. 34 - Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 zur |
Einrichtung eines Föderalen Still-Ausschusses wird wie folgt ersetzt: | Einrichtung eines Föderalen Still-Ausschusses wird wie folgt ersetzt: |
« § 1 - Der Ausschuss setzt sich aus 19 Mitgliedern zusammen, mit | « § 1 - Der Ausschuss setzt sich aus 19 Mitgliedern zusammen, mit |
gleich vielen französischsprachigen wie niederländischsprachigen | gleich vielen französischsprachigen wie niederländischsprachigen |
Mitgliedern und einem Vertreter der Deutschsprachigen Gemeinschaft, | Mitgliedern und einem Vertreter der Deutschsprachigen Gemeinschaft, |
darunter: | darunter: |
a) ein Vertreter des Belgischen Komitees für UNICEF, | a) ein Vertreter des Belgischen Komitees für UNICEF, |
b) vier Vertreter von Vereinigungen zur Förderung des Stillens, | b) vier Vertreter von Vereinigungen zur Förderung des Stillens, |
c) ein Vertreter des ONE, | c) ein Vertreter des ONE, |
d) ein Vertreter der Vereinigung Kind en Gezin, | d) ein Vertreter der Vereinigung Kind en Gezin, |
e) ein Vertreter des Dienstes für Kind und Familie, | e) ein Vertreter des Dienstes für Kind und Familie, |
f) ein Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, | f) ein Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, ein Vertreter des | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, ein Vertreter des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit und ein Vertreter | Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit und ein Vertreter |
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale |
Konzertierung, | Konzertierung, |
g) vier Vertreter der Ärzteschaft, darunter mindestens ein Kinderarzt, | g) vier Vertreter der Ärzteschaft, darunter mindestens ein Kinderarzt, |
ein Gynäkologe und ein Allgemeinmediziner, | ein Gynäkologe und ein Allgemeinmediziner, |
h) zwei Vertreter der Krankenpfleger, | h) zwei Vertreter der Krankenpfleger, |
i) zwei Vertreter der Geburtshelfer. » | i) zwei Vertreter der Geburtshelfer. » |
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den | KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den |
Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und | Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und |
anderer Waren | anderer Waren |
Art. 35 - In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 24. Januar | Art. 35 - In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 24. Januar |
1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der | 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der |
Lebensmittel und anderer Waren, abgeändert durch das Gesetz vom 22. | Lebensmittel und anderer Waren, abgeändert durch das Gesetz vom 22. |
März 1989, werden die Wörter « Zusatzstoffe, Aromen und » aufgehoben. | März 1989, werden die Wörter « Zusatzstoffe, Aromen und » aufgehoben. |
Art. 36 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 36 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 22. März 1989, 9. Februar 1994 und 12. August 2000, den | vom 22. März 1989, 9. Februar 1994 und 12. August 2000, den |
Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 und das Gesetz vom 22. | Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 und das Gesetz vom 22. |
Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
« Sie können den Zuwiderhandelnden anhören und jede andere | « Sie können den Zuwiderhandelnden anhören und jede andere |
zweckdienliche Anhörung vornehmen. » | zweckdienliche Anhörung vornehmen. » |
2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Sie können zur Erfüllung ihrer Aufträge den Beistand der | « Sie können zur Erfüllung ihrer Aufträge den Beistand der |
Polizeikräfte anfordern. » | Polizeikräfte anfordern. » |
Art. 37 - In Artikel 11bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 37 - In Artikel 11bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 22. März 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 22. März 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom |
22. Dezember 2003, werden zwischen den Wörtern « einen seiner | 22. Dezember 2003, werden zwischen den Wörtern « einen seiner |
Ausführungserlasse » und den Wörtern « festgestellt wird » die Wörter | Ausführungserlasse » und den Wörtern « festgestellt wird » die Wörter |
« oder gegen die europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem | « oder gegen die europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem |
Bereich » eingefügt. | Bereich » eingefügt. |
Art. 38 - Artikel 13 Nr. 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 38 - Artikel 13 Nr. 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 22. März 1989 und 4. September 2012, wird wie folgt | Gesetze vom 22. März 1989 und 4. September 2012, wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
« 1. ohne der Hersteller oder Importeur zu sein, Lebensmittel oder | « 1. ohne der Hersteller oder Importeur zu sein, Lebensmittel oder |
andere in vorliegendem Gesetz erwähnte Erzeugnisse in den Verkehr | andere in vorliegendem Gesetz erwähnte Erzeugnisse in den Verkehr |
bringt, ohne die Bestimmungen von Artikel 6 §§ 4 und 6 und von Artikel | bringt, ohne die Bestimmungen von Artikel 6 §§ 4 und 6 und von Artikel |
8 und der in Ausführung von Artikel 2, Artikel 3 Nr. 2, 4 und 6, | 8 und der in Ausführung von Artikel 2, Artikel 3 Nr. 2, 4 und 6, |
Artikel 4 §§ 3 und 4, Artikel 5 § 4 und Artikel 6 ergangenen Erlasse | Artikel 4 §§ 3 und 4, Artikel 5 § 4 und Artikel 6 ergangenen Erlasse |
eingehalten zu haben, ». | eingehalten zu haben, ». |
Art. 39 - Artikel 14 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 39 - Artikel 14 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
19. Mai 2010, wird wie folgt ersetzt: | 19. Mai 2010, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 14 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs | « Art. 14 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs |
Monaten und einer Geldbusse von fünfzig bis zu tausend EUR oder mit | Monaten und einer Geldbusse von fünfzig bis zu tausend EUR oder mit |
nur einer dieser Strafen wird belegt, wer Lebensmittel oder andere in | nur einer dieser Strafen wird belegt, wer Lebensmittel oder andere in |
vorliegendem Gesetz erwähnte Erzeugnisse unter Verstoss gegen Artikel | vorliegendem Gesetz erwähnte Erzeugnisse unter Verstoss gegen Artikel |
6 §§ 4 und 6 und Artikel 8 und die in Ausführung von Artikel 2 Absatz | 6 §§ 4 und 6 und Artikel 8 und die in Ausführung von Artikel 2 Absatz |
1 und 2, Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 2 bis 5, Artikel 4 § 4 | 1 und 2, Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 2 bis 5, Artikel 4 § 4 |
und Artikel 6 ergangenen Erlasse herstellt oder einführt und wer, ohne | und Artikel 6 ergangenen Erlasse herstellt oder einführt und wer, ohne |
der Hersteller oder Importeur zu sein, Lebensmittel oder andere in | der Hersteller oder Importeur zu sein, Lebensmittel oder andere in |
vorliegendem Gesetz erwähnte Erzeugnisse wissentlich unter Verstoss | vorliegendem Gesetz erwähnte Erzeugnisse wissentlich unter Verstoss |
gegen oben erwähnte Bestimmungen in den Verkehr bringt ». | gegen oben erwähnte Bestimmungen in den Verkehr bringt ». |
Art. 40 - In Artikel 19 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 40 - In Artikel 19 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 22. März 1989, werden zwischen den Wörtern « ergangenen | Gesetz vom 22. März 1989, werden zwischen den Wörtern « ergangenen |
Erlasse » und den Wörtern « kann der zu diesem Zweck » die Wörter « | Erlasse » und den Wörtern « kann der zu diesem Zweck » die Wörter « |
oder der europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich » | oder der europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich » |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 41 - In Artikel 20 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « der | Art. 41 - In Artikel 20 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « der |
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft » durch die Wörter « der | Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft » durch die Wörter « der |
Europäischen Union » ersetzt. | Europäischen Union » ersetzt. |
Art. 42 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 22ter mit folgendem | Art. 42 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 22ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 22ter - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, | « Art. 22ter - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt wird eine | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt wird eine |
Begutachtungskommission für Pflanzenpräparate eingerichtet, die damit | Begutachtungskommission für Pflanzenpräparate eingerichtet, die damit |
beauftragt ist, ihn hinsichtlich der Angelegenheiten in Bezug auf die | beauftragt ist, ihn hinsichtlich der Angelegenheiten in Bezug auf die |
Herstellung von, den Handel mit und die Zusammensetzung von | Herstellung von, den Handel mit und die Zusammensetzung von |
Lebensmitteln, die Pflanzen oder Pflanzenpräparate enthalten oder | Lebensmitteln, die Pflanzen oder Pflanzenpräparate enthalten oder |
daraus bestehen, zu beraten. | daraus bestehen, zu beraten. |
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Modalitäten in Bezug auf die Zusammensetzung, die Arbeitsweise und die | Modalitäten in Bezug auf die Zusammensetzung, die Arbeitsweise und die |
Vergütung der Mitglieder der vorerwähnten Kommission sowie die | Vergütung der Mitglieder der vorerwähnten Kommission sowie die |
Angelegenheiten, für die sie konsultiert werden muss, fest. » | Angelegenheiten, für die sie konsultiert werden muss, fest. » |
TITEL 3 - Zuschüsse für wissenschaftliche Forschung | TITEL 3 - Zuschüsse für wissenschaftliche Forschung |
Art. 43 - § 1 - Zuschüsse für wissenschaftliche Forschung in Sachen | Art. 43 - § 1 - Zuschüsse für wissenschaftliche Forschung in Sachen |
Nahrungsmittelsicherheit, Hygienepolitik für Tiere und Pflanzen und | Nahrungsmittelsicherheit, Hygienepolitik für Tiere und Pflanzen und |
Wohlbefinden der Tiere können durch den für die Volksgesundheit | Wohlbefinden der Tiere können durch den für die Volksgesundheit |
zuständigen Minister gewährt werden. | zuständigen Minister gewährt werden. |
§ 2 - Die Forschungstätigkeiten, für die die in § 1 erwähnten | § 2 - Die Forschungstätigkeiten, für die die in § 1 erwähnten |
Zuschüsse eingesetzt werden, haben zum Ziel, die Strategie in den in § | Zuschüsse eingesetzt werden, haben zum Ziel, die Strategie in den in § |
1 erwähnten Bereichen zu unterstützen, und werden durch den | 1 erwähnten Bereichen zu unterstützen, und werden durch den |
Begünstigten in Erfüllung eines Vertrags, der die Rechte und | Begünstigten in Erfüllung eines Vertrags, der die Rechte und |
Verpflichtungen des Begünstigten und des Staates festlegt, ausgeübt. | Verpflichtungen des Begünstigten und des Staates festlegt, ausgeübt. |
§ 3 - Der König bestimmt: | § 3 - Der König bestimmt: |
- die Bedingungen für die Beantragung, Gewährung und Kontrolle der | - die Bedingungen für die Beantragung, Gewährung und Kontrolle der |
Zuschüsse, | Zuschüsse, |
- die Verfahren für die Auswahl, Begleitung und Bewertung der | - die Verfahren für die Auswahl, Begleitung und Bewertung der |
Projekte, | Projekte, |
- die Modalitäten in Bezug auf die Verbreitung und Aufwertung der | - die Modalitäten in Bezug auf die Verbreitung und Aufwertung der |
Ergebnisse. | Ergebnisse. |
Art. 44 - Zuschüsse für internationale wissenschaftliche Forschung in | Art. 44 - Zuschüsse für internationale wissenschaftliche Forschung in |
Sachen Nahrungsmittelsicherheit, Hygienepolitik für Tiere und Pflanzen | Sachen Nahrungsmittelsicherheit, Hygienepolitik für Tiere und Pflanzen |
und Wohlbefinden der Tiere können durch den für die Volksgesundheit | und Wohlbefinden der Tiere können durch den für die Volksgesundheit |
zuständigen Minister gewährt werden. | zuständigen Minister gewährt werden. |
Der König bestimmt: | Der König bestimmt: |
- die Bedingungen für die Beantragung, Gewährung und Kontrolle der | - die Bedingungen für die Beantragung, Gewährung und Kontrolle der |
Zuschüsse, | Zuschüsse, |
- die Verfahren für die Auswahl, Begleitung und Bewertung der | - die Verfahren für die Auswahl, Begleitung und Bewertung der |
Projekte, | Projekte, |
- die Modalitäten in Bezug auf die Verbreitung und Aufwertung der | - die Modalitäten in Bezug auf die Verbreitung und Aufwertung der |
Ergebnisse. | Ergebnisse. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, |
beauftragt mit Beliris und den Föderalen Kulturellen Institutionen | beauftragt mit Beliris und den Föderalen Kulturellen Institutionen |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Für die Ministerin der Justiz, abwesend: | Für die Ministerin der Justiz, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen | Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen |
A. DE CROO | A. DE CROO |