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Meertalige weergave van Wet van 27/12/2012
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Wet houdende diverse bepalingen inzake dierenwelzijn, CITES, dierengezondheid en bescherming van de gezondheid van de gebruikers. - Duitse vertaling Loi portant des dispositions diverses en matière de bien-être animal, Cites, santé des animaux et protection de la santé des consommateurs. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
27 DECEMBER 2012. - Wet houdende diverse bepalingen inzake 27 DECEMBRE 2012. - Loi portant des dispositions diverses en matière
dierenwelzijn, CITES, dierengezondheid en bescherming van de de bien-être animal, Cites, santé des animaux et protection de la
gezondheid van de gebruikers. - Duitse vertaling santé des consommateurs. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 27 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
december 2012 houdende diverse bepalingen inzake dierenwelzijn, CITES, loi du 27 décembre 2012 portant des dispositions diverses en matière
dierengezondheid en bescherming van de gezondheid van de gebruikers de bien-être animal, Cites, santé des animaux et protection de la
(Belgisch Staatsblad van 31 december 2012, err. van 10 januari 2013). santé des consommateurs (Moniteur belge du 31 décembre 2012, err. du 10 janvier 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
27. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 27. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
in Sachen Wohlbefinden der Tiere, CITES, Tiergesundheit und in Sachen Wohlbefinden der Tiere, CITES, Tiergesundheit und
Verbrauchergesundheitsschutz Verbrauchergesundheitsschutz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL 1 - Einleitende Bestimmung TITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Abänderungsbestimmungen TITEL 2 - Abänderungsbestimmungen
KAPITEL 1 - Schutz und Wohlbefinden der Tiere KAPITEL 1 - Schutz und Wohlbefinden der Tiere
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung
Art. 2 - Vorliegendes Kapitel setzt die Richtlinie 2010/63/EU des Art. 2 - Vorliegendes Kapitel setzt die Richtlinie 2010/63/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum
Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere teilweise Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere teilweise
um. um.
Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 14. August 1986 über den
Schutz und das Wohlbefinden der Tiere Schutz und das Wohlbefinden der Tiere
Art. 3 - Artikel 3 des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz Art. 3 - Artikel 3 des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz
und das Wohlbefinden der Tiere, abgeändert durch die Gesetze vom 4. und das Wohlbefinden der Tiere, abgeändert durch die Gesetze vom 4.
Mai 1995, 9. Juli 2004 und 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: Mai 1995, 9. Juli 2004 und 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert:
a) Die Nummern 15.1 bis 18 werden wie folgt ersetzt: a) Die Nummern 15.1 bis 18 werden wie folgt ersetzt:
« 15. Versuchstier: « 15. Versuchstier:
15.1 lebende Kopffüsser, die in Tierversuchen verwendet werden oder 15.1 lebende Kopffüsser, die in Tierversuchen verwendet werden oder
für diese Verwendung bestimmt sind, oder die speziell gehalten werden, für diese Verwendung bestimmt sind, oder die speziell gehalten werden,
damit ihre Organe oder Gewebe für wissenschaftliche Zwecke verwendet damit ihre Organe oder Gewebe für wissenschaftliche Zwecke verwendet
werden können, werden können,
15.2 lebende nichtmenschliche Wirbeltiere, die in Tierversuchen 15.2 lebende nichtmenschliche Wirbeltiere, die in Tierversuchen
verwendet werden oder für diese Verwendung bestimmt sind, oder die verwendet werden oder für diese Verwendung bestimmt sind, oder die
speziell gehalten werden, damit ihre Organe oder Gewebe für speziell gehalten werden, damit ihre Organe oder Gewebe für
wissenschaftliche Zwecke verwendet werden können, einschliesslich wissenschaftliche Zwecke verwendet werden können, einschliesslich
ihrer zur selbständigen Nahrungsaufnahme fähige Larven, und Föten von ihrer zur selbständigen Nahrungsaufnahme fähige Larven, und Föten von
Säugetieren ab dem letzten Drittel ihrer normalen Entwicklung. Säugetieren ab dem letzten Drittel ihrer normalen Entwicklung.
15.3 Diese Begriffsbestimmung findet ebenfalls Anwendung auf Tiere, 15.3 Diese Begriffsbestimmung findet ebenfalls Anwendung auf Tiere,
die in Tierversuchen verwendet werden und die sich in einem früheren die in Tierversuchen verwendet werden und die sich in einem früheren
als dem in Nr. 15.2 genannten Entwicklungsstadium befinden, wenn die als dem in Nr. 15.2 genannten Entwicklungsstadium befinden, wenn die
Tiere über jenes Entwicklungsstadium hinaus weiterleben sollen und Tiere über jenes Entwicklungsstadium hinaus weiterleben sollen und
infolge der durchgeführten Tierversuche wahrscheinlich Schmerzen, infolge der durchgeführten Tierversuche wahrscheinlich Schmerzen,
Leiden oder Ängste empfinden oder dauerhafte Schäden erleiden werden, Leiden oder Ängste empfinden oder dauerhafte Schäden erleiden werden,
nachdem sie jenes Entwicklungsstadium erreicht haben, nachdem sie jenes Entwicklungsstadium erreicht haben,
16. Tierversuch: jede invasive oder nicht invasive Verwendung eines 16. Tierversuch: jede invasive oder nicht invasive Verwendung eines
Tieres für Versuchszwecke oder andere wissenschaftliche Zwecke mit Tieres für Versuchszwecke oder andere wissenschaftliche Zwecke mit
bekanntem oder unbekanntem Ausgang, oder zu Ausbildungszwecken, die bekanntem oder unbekanntem Ausgang, oder zu Ausbildungszwecken, die
bei dem Tier Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden in bei dem Tier Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden in
einem Ausmass verursachen kann, das dem eines Kanüleneinstichs gemäss einem Ausmass verursachen kann, das dem eines Kanüleneinstichs gemäss
guter tierärztlicher Praxis gleichkommt oder darüber hinausgeht. Dies guter tierärztlicher Praxis gleichkommt oder darüber hinausgeht. Dies
schliesst alle Eingriffe ein, die dazu führen sollen oder können, dass schliesst alle Eingriffe ein, die dazu führen sollen oder können, dass
ein Tier in einem solchen Zustand geboren oder ausgebrütet oder eine ein Tier in einem solchen Zustand geboren oder ausgebrütet oder eine
genetisch veränderte Tierlinie in einem solchen Zustand geschaffen und genetisch veränderte Tierlinie in einem solchen Zustand geschaffen und
erhalten wird, schliesst jedoch das Töten von Tieren allein zum Zwecke erhalten wird, schliesst jedoch das Töten von Tieren allein zum Zwecke
der Verwendung ihrer Organe oder Gewebe aus, der Verwendung ihrer Organe oder Gewebe aus,
17. Projekt: Arbeitsprogramm mit festgelegtem wissenschaftlichem Ziel, 17. Projekt: Arbeitsprogramm mit festgelegtem wissenschaftlichem Ziel,
das einen oder mehrere Tierversuche einschliesst, das einen oder mehrere Tierversuche einschliesst,
18. Einrichtung: Anlagen, Gebäude, Gebäudekomplexe oder andere 18. Einrichtung: Anlagen, Gebäude, Gebäudekomplexe oder andere
Räumlichkeiten, einschliesslich Orte, die nicht vollständig eingezäunt Räumlichkeiten, einschliesslich Orte, die nicht vollständig eingezäunt
oder überdacht sind, sowie bewegliche Einrichtungen, », oder überdacht sind, sowie bewegliche Einrichtungen, »,
b) Artikel 3 wird durch die Nummern 19 bis 22 mit folgendem Wortlaut b) Artikel 3 wird durch die Nummern 19 bis 22 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« 19. Versuchleiter: Person, die Tierversuche leitet, « 19. Versuchleiter: Person, die Tierversuche leitet,
20. Verwender: jede natürliche oder juristische Person, die Tiere in 20. Verwender: jede natürliche oder juristische Person, die Tiere in
Versuchen verwendet, unabhängig davon, ob dies zur Gewinnerzielung Versuchen verwendet, unabhängig davon, ob dies zur Gewinnerzielung
erfolgt oder nicht, erfolgt oder nicht,
21. Züchter: jede natürliche oder juristische Person, die vom König zu 21. Züchter: jede natürliche oder juristische Person, die vom König zu
bestimmende Tiere mit dem Ziel züchtet, dass sie in Versuchen bestimmende Tiere mit dem Ziel züchtet, dass sie in Versuchen
verwendet werden oder ihre Gewebe oder Organe für wissenschaftliche verwendet werden oder ihre Gewebe oder Organe für wissenschaftliche
Zwecke verwendet werden, oder die andere Tiere in erster Linie zu Zwecke verwendet werden, oder die andere Tiere in erster Linie zu
diesen Zwecken züchtet, unabhängig davon, ob dies zur Gewinnerzielung diesen Zwecken züchtet, unabhängig davon, ob dies zur Gewinnerzielung
erfolgt oder nicht, erfolgt oder nicht,
22. Lieferant: jede natürliche oder juristische Person, die nicht 22. Lieferant: jede natürliche oder juristische Person, die nicht
Züchter ist und Tiere mit dem Ziel liefert, dass sie in Versuchen Züchter ist und Tiere mit dem Ziel liefert, dass sie in Versuchen
verwendet werden oder ihre Gewebe oder Organe für wissenschaftliche verwendet werden oder ihre Gewebe oder Organe für wissenschaftliche
Zwecke verwendet werden, unabhängig davon, ob gewerbliche Zwecke Zwecke verwendet werden, unabhängig davon, ob gewerbliche Zwecke
verfolgt werden oder nicht. » verfolgt werden oder nicht. »
Art. 4 - In Artikel 4 desselben Gesetzes wird ein Paragraph 2/1 mit Art. 4 - In Artikel 4 desselben Gesetzes wird ein Paragraph 2/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 2/1 - Equiden, die im Freien gehalten werden, können aufgestallt « § 2/1 - Equiden, die im Freien gehalten werden, können aufgestallt
werden oder verfügen andernfalls über einen natürlichen oder werden oder verfügen andernfalls über einen natürlichen oder
künstlichen Unterstand. » künstlichen Unterstand. »
Art. 5 - Artikel 5 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 5 - Artikel 5 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Mai 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, vom 4. Mai 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003,
wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Die Daten der in Anwendung von Absatz 1 zugelassenen Einrichtung « Die Daten der in Anwendung von Absatz 1 zugelassenen Einrichtung
werden veröffentlicht. » werden veröffentlicht. »
Art. 6 - Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 6 - Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 4. Mai 1995, wird wie folgt abgeändert: vom 4. Mai 1995, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Versuchstiere, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmässig « Versuchstiere, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmässig
gezüchtet oder gehalten werden, dürfen geliefert oder verwendet werden gezüchtet oder gehalten werden, dürfen geliefert oder verwendet werden
und Erzeugnisse, bei deren Entwicklung diese Tiere verwendet wurden, und Erzeugnisse, bei deren Entwicklung diese Tiere verwendet wurden,
dürfen in Verkehr gebracht werden. » dürfen in Verkehr gebracht werden. »
2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
« § 3 - Der König kann von Ihm bestimmte Tierversuche erlauben oder « § 3 - Der König kann von Ihm bestimmte Tierversuche erlauben oder
verbieten. Er kann auch die Zwecke, für die Tierversuche verbieten. Er kann auch die Zwecke, für die Tierversuche
ausschliesslich eingesetzt werden dürfen, und die Methoden zur Tötung ausschliesslich eingesetzt werden dürfen, und die Methoden zur Tötung
der Tiere beschreiben. » der Tiere beschreiben. »
3. Artikel 20 wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut 3. Artikel 20 wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« § 4 - Der König kann bestimmte Tierversuche verbieten, um Dopplungen « § 4 - Der König kann bestimmte Tierversuche verbieten, um Dopplungen
zu vermeiden, es sei denn, zusätzliche Versuche sind zum Schutz der zu vermeiden, es sei denn, zusätzliche Versuche sind zum Schutz der
Volksgesundheit, der Sicherheit und der Umwelt erforderlich. » Volksgesundheit, der Sicherheit und der Umwelt erforderlich. »
Art. 7 - Artikel 21 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 7 - Artikel 21 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 21 - Jeder Verwender bedarf einer vorherigen Zulassung durch « Art. 21 - Jeder Verwender bedarf einer vorherigen Zulassung durch
den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden der den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden der
Tiere gehört. Tiere gehört.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Bedingungen für die in Absatz 1 erwähnte Zulassung sowie das Verfahren Bedingungen für die in Absatz 1 erwähnte Zulassung sowie das Verfahren
für die Erteilung, die Aussetzung und den Entzug der Zulassung fest. für die Erteilung, die Aussetzung und den Entzug der Zulassung fest.
Er kann ausserdem zusätzliche Bedingungen in Bezug auf die Bestimmung Er kann ausserdem zusätzliche Bedingungen in Bezug auf die Bestimmung
der Tiere nach Abschluss der Tierversuche, in denen diese Tiere der Tiere nach Abschluss der Tierversuche, in denen diese Tiere
verwendet worden sind, festlegen. verwendet worden sind, festlegen.
Der König kann beschliessen, dass Ethikkommissionen bei den Verwendern Der König kann beschliessen, dass Ethikkommissionen bei den Verwendern
geschaffen werden. Er bestimmt ihre Zusammensetzung und Arbeitsweise geschaffen werden. Er bestimmt ihre Zusammensetzung und Arbeitsweise
sowie ihre Aufgaben. Diese Ethikkommissionen können vom König als sowie ihre Aufgaben. Diese Ethikkommissionen können vom König als
zuständige Behörde, die die Projektgenehmigung erteilt, bestimmt zuständige Behörde, die die Projektgenehmigung erteilt, bestimmt
werden. werden.
Der König errichtet eine Instanz, die « Zelle Wohlbefinden der Tiere » Der König errichtet eine Instanz, die « Zelle Wohlbefinden der Tiere »
genannt wird und die mit dem Wohlbefinden der Tiere bei den Züchtern, genannt wird und die mit dem Wohlbefinden der Tiere bei den Züchtern,
Lieferanten und Verwendern beauftragt ist. Er bestimmt ihre Lieferanten und Verwendern beauftragt ist. Er bestimmt ihre
Zusammensetzung und Arbeitsweise sowie ihre Aufgaben. » Zusammensetzung und Arbeitsweise sowie ihre Aufgaben. »
Art. 8 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 8 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 22 - Die Züchter und Verwender bedürfen einer vorherigen « Art. 22 - Die Züchter und Verwender bedürfen einer vorherigen
Zulassung durch den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Zulassung durch den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das
Wohlbefinden der Tiere gehört. Artikel 23 findet auf diese Betriebe Wohlbefinden der Tiere gehört. Artikel 23 findet auf diese Betriebe
ebenfalls Anwendung. ebenfalls Anwendung.
Der Minister kann die Zulassung aussetzen oder entziehen. » Der Minister kann die Zulassung aussetzen oder entziehen. »
Art. 9 - Artikel 23 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 9 - Artikel 23 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« § 2 - Verwender, die Tierversuche mit Pferden, Hunden, Katzen, « § 2 - Verwender, die Tierversuche mit Pferden, Hunden, Katzen,
Schweinen, Wiederkäuern oder Primaten durchführen, müssen einen Schweinen, Wiederkäuern oder Primaten durchführen, müssen einen
Tierarzt mit Fachkenntnissen im Bereich der Versuchstiermedizin Tierarzt mit Fachkenntnissen im Bereich der Versuchstiermedizin
bestimmen, der mit dem Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens bestimmen, der mit dem Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens
dieser Tiere beauftragt ist. » dieser Tiere beauftragt ist. »
Art. 10 - Artikel 24 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 10 - Artikel 24 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 4. Mai 1995 und 9. Juli 2004, wird wie folgt ersetzt: vom 4. Mai 1995 und 9. Juli 2004, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 24 - § 1 - Tierversuche sind auf das strikt Notwendige zu « Art. 24 - § 1 - Tierversuche sind auf das strikt Notwendige zu
beschränken. beschränken.
§ 2 - Es darf kein Tierversuch durchgeführt werden, wenn es zur § 2 - Es darf kein Tierversuch durchgeführt werden, wenn es zur
Erreichung des angestrebten Ergebnisses eine andere Methode oder Erreichung des angestrebten Ergebnisses eine andere Methode oder
Versuchsstrategie ohne Verwendung eines lebenden Tiers gibt, die nach Versuchsstrategie ohne Verwendung eines lebenden Tiers gibt, die nach
den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anerkannt ist. den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anerkannt ist.
§ 3 - Ist aus mehreren Versuchsverfahren auszuwählen, so ist dasjenige § 3 - Ist aus mehreren Versuchsverfahren auszuwählen, so ist dasjenige
Verfahren auszuwählen, das in grösstem Masse die folgenden Verfahren auszuwählen, das in grösstem Masse die folgenden
Voraussetzungen erfüllt: Voraussetzungen erfüllt:
1. Verwendung der geringstmöglichen Anzahl von Tieren, 1. Verwendung der geringstmöglichen Anzahl von Tieren,
2. Verwendung von Tieren, die die geringste Fähigkeit zum Empfinden 2. Verwendung von Tieren, die die geringste Fähigkeit zum Empfinden
von Schmerzen, Leiden oder Ängsten haben oder die geringsten von Schmerzen, Leiden oder Ängsten haben oder die geringsten
dauerhaften Schäden erleiden, dauerhaften Schäden erleiden,
3. Verursachung der geringsten Schmerzen, Leiden, Ängste oder 3. Verursachung der geringsten Schmerzen, Leiden, Ängste oder
dauerhaften Schäden, dauerhaften Schäden,
4. bei dem betreffenden Verfahren ist die Wahrscheinlichkeit am 4. bei dem betreffenden Verfahren ist die Wahrscheinlichkeit am
grössten, dass zufriedenstellende Ergebnisse geliefert werden. grössten, dass zufriedenstellende Ergebnisse geliefert werden.
§ 4 - Tierversuche werden immer - ausser dies ist unangemessen - unter § 4 - Tierversuche werden immer - ausser dies ist unangemessen - unter
Vollnarkose oder mit örtlicher Betäubung durchgeführt und es wird Vollnarkose oder mit örtlicher Betäubung durchgeführt und es wird
Analgesie oder eine andere geeignete Methode angewendet, damit Analgesie oder eine andere geeignete Methode angewendet, damit
Schmerzen, Leiden und Ängste auf ein Minimum reduziert werden. Schmerzen, Leiden und Ängste auf ein Minimum reduziert werden.
Verfahren, die zu schweren Verletzungen führen, die starke Schmerzen Verfahren, die zu schweren Verletzungen führen, die starke Schmerzen
hervorrufen können, werden nicht ohne Betäubung durchgeführt. hervorrufen können, werden nicht ohne Betäubung durchgeführt.
Betäubungsmittel müssen nicht verabreicht werden, wenn die Betäubung Betäubungsmittel müssen nicht verabreicht werden, wenn die Betäubung
für das Tier für traumatischer gehalten wird als das Verfahren selbst für das Tier für traumatischer gehalten wird als das Verfahren selbst
oder wenn die Betäubung mit dem Zweck des Tierversuchs unvereinbar oder wenn die Betäubung mit dem Zweck des Tierversuchs unvereinbar
ist. ist.
Tieren dürfen ohne eine angemessene Gabe von Betäubungsmitteln oder Tieren dürfen ohne eine angemessene Gabe von Betäubungsmitteln oder
Analgetika keine Substanzen verabreicht werden, die das Äussern von Analgetika keine Substanzen verabreicht werden, die das Äussern von
Schmerzen verhindern oder beschränken. In den Fällen, in denen eine Schmerzen verhindern oder beschränken. In den Fällen, in denen eine
solche Substanz dennoch verabreicht werden muss, ist eine solche Substanz dennoch verabreicht werden muss, ist eine
wissenschaftliche Begründung mit Angaben zu den verordneten wissenschaftliche Begründung mit Angaben zu den verordneten
Betäubungsmitteln oder Analgetika vorzulegen. Betäubungsmitteln oder Analgetika vorzulegen.
Tiere, die möglicherweise Schmerzen erleiden, sobald die Betäubung Tiere, die möglicherweise Schmerzen erleiden, sobald die Betäubung
abklingt, sind präventiv und postoperativ mit Analgetika oder anderen abklingt, sind präventiv und postoperativ mit Analgetika oder anderen
geeigneten schmerzlindernden Methoden zu behandeln, vorausgesetzt, geeigneten schmerzlindernden Methoden zu behandeln, vorausgesetzt,
dies ist mit dem Zweck des Tierversuchs vereinbar. dies ist mit dem Zweck des Tierversuchs vereinbar.
Sobald der Zweck des Tierversuchs erreicht ist, sind Massnahmen zu Sobald der Zweck des Tierversuchs erreicht ist, sind Massnahmen zu
treffen, um das Leiden der Tiere auf ein Minimum zu reduzieren. treffen, um das Leiden der Tiere auf ein Minimum zu reduzieren.
§ 5 - Der Tod ist als Endpunkt eines Tierversuchs möglichst zu § 5 - Der Tod ist als Endpunkt eines Tierversuchs möglichst zu
vermeiden und durch frühe und möglichst schmerzlose Endpunkte zu vermeiden und durch frühe und möglichst schmerzlose Endpunkte zu
ersetzen. ersetzen.
Ist der Tod als Endpunkt unvermeidbar, muss der Tierversuch so Ist der Tod als Endpunkt unvermeidbar, muss der Tierversuch so
gestaltet sein, dass möglichst wenige Tiere sterben und die Dauer und gestaltet sein, dass möglichst wenige Tiere sterben und die Dauer und
Intensität des Leidens des Tieres auf das geringstmögliche Mass Intensität des Leidens des Tieres auf das geringstmögliche Mass
reduziert wird und so weit wie möglich ein schmerzloser Tod reduziert wird und so weit wie möglich ein schmerzloser Tod
gewährleistet ist. » gewährleistet ist. »
Art. 11 - Artikel 25 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 11 - Artikel 25 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 25 - Der Verwender, der Züchter beziehungsweise der Lieferant « Art. 25 - Der Verwender, der Züchter beziehungsweise der Lieferant
bestimmt eine Person, die verantwortlich ist für die Einhaltung der bestimmt eine Person, die verantwortlich ist für die Einhaltung der
Zulassungsbedingungen und die Übermittlung der verwaltungsmässigen Zulassungsbedingungen und die Übermittlung der verwaltungsmässigen
oder statistischen Auskünfte, die vom König festgelegt und vom oder statistischen Auskünfte, die vom König festgelegt und vom
Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden der Tiere Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden der Tiere
gehört, verlangt werden. » gehört, verlangt werden. »
Art. 12 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 12 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« Art. 27 - Der König bestimmt Art und Form der vom Verwender, « Art. 27 - Der König bestimmt Art und Form der vom Verwender,
Züchter, Lieferanten beziehungsweise Versuchsleiter fortzuschreibenden Züchter, Lieferanten beziehungsweise Versuchsleiter fortzuschreibenden
Unterlagen sowie die Art ihrer Abfassung. » Unterlagen sowie die Art ihrer Abfassung. »
Art. 13 - Artikel 29 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 13 - Artikel 29 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
4. Mai 1995, wird wie folgt ersetzt: 4. Mai 1995, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 29 - Der König kann Regeln in Bezug auf die Ausbildung und « Art. 29 - Der König kann Regeln in Bezug auf die Ausbildung und
Befähigung des Personals der Verwender, Züchter und Lieferanten Befähigung des Personals der Verwender, Züchter und Lieferanten
festlegen. » festlegen. »
Art. 14 - Artikel 30 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 14 - Artikel 30 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« § 1 - Tierversuche zu Lehrzwecken sind nur im Hochschulunterricht « § 1 - Tierversuche zu Lehrzwecken sind nur im Hochschulunterricht
zulässig und nur dann, wenn sie für die Ausbildung der Studenten zulässig und nur dann, wenn sie für die Ausbildung der Studenten
unverzichtbar und nicht durch andere gleichwertige Lehrmethoden zu unverzichtbar und nicht durch andere gleichwertige Lehrmethoden zu
ersetzen sind. » ersetzen sind. »
Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 30/1 mit folgendem Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 30/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 30/1 - Zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des « Art. 30/1 - Zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes legt der König die Modalitäten der regelmässigen vorliegenden Gesetzes legt der König die Modalitäten der regelmässigen
Inspektionen bei allen Züchtern, Lieferanten und Verwendern, Inspektionen bei allen Züchtern, Lieferanten und Verwendern,
einschliesslich ihrer Einrichtungen, fest. » einschliesslich ihrer Einrichtungen, fest. »
Art. 16 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 16 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 22. Dezember 2003 und 6. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: vom 22. Dezember 2003 und 6. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
« Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden « Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden
Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse
und gegen die europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem und gegen die europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem
Bereich ermittelt und festgestellt von: Bereich ermittelt und festgestellt von:
- den Mitgliedern der föderalen und der lokalen Polizei, - den Mitgliedern der föderalen und der lokalen Polizei,
- den statutarischen und Vertragstierärzten des Föderalen Öffentlichen - den statutarischen und Vertragstierärzten des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und
Umwelt, Umwelt,
- den anderen Personalmitgliedern des Föderalen Öffentlichen Dienstes - den anderen Personalmitgliedern des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, die Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, die
vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden der vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden der
Tiere gehört, bestimmt werden, Tiere gehört, bestimmt werden,
- den Mitgliedern des statutarischen und Vertragspersonals der - den Mitgliedern des statutarischen und Vertragspersonals der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die mit der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die mit der
Durchführung der Kontrollen beauftragt sind. » Durchführung der Kontrollen beauftragt sind. »
2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Sie können den Zuwiderhandelnden anhören und jede andere « Sie können den Zuwiderhandelnden anhören und jede andere
zweckdienliche Anhörung vornehmen. » zweckdienliche Anhörung vornehmen. »
3. In § 5 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « seiner 3. In § 5 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « seiner
Ausführungserlasse » und den Wörtern « festgestellt wird » die Wörter Ausführungserlasse » und den Wörtern « festgestellt wird » die Wörter
« oder gegen die europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem « oder gegen die europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem
Bereich » eingefügt. Bereich » eingefügt.
Art. 17 - Artikel 35 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 17 - Artikel 35 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 26. März 1993, 4. Mai 1995, 23. Juni 2004 und 19. März 2007, wird vom 26. März 1993, 4. Mai 1995, 23. Juni 2004 und 19. März 2007, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1. Im einleitenden Satz von Absatz 1 werden die Wörter « einer 1. Im einleitenden Satz von Absatz 1 werden die Wörter « einer
Geldstrafe von 26 EUR bis zu 1.000 EUR » durch die Wörter « einer Geldstrafe von 26 EUR bis zu 1.000 EUR » durch die Wörter « einer
Geldbusse von 52 bis zu 2.000 EUR » ersetzt. Geldbusse von 52 bis zu 2.000 EUR » ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter « von 26 bis zu 1.000 EUR » durch die 2. In Absatz 2 werden die Wörter « von 26 bis zu 1.000 EUR » durch die
Wörter « von 52 bis zu 2.000 EUR » ersetzt. Wörter « von 52 bis zu 2.000 EUR » ersetzt.
Art. 18 - Artikel 36 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 18 - Artikel 36 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 4. Mai 1995 und 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: vom 4. Mai 1995 und 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. Im einleitenden Satz von Absatz 1 werden die Wörter « mit einer 1. Im einleitenden Satz von Absatz 1 werden die Wörter « mit einer
Geldstrafe von 26 EUR bis zu 1.000 EUR » durch die Wörter « mit einer Geldstrafe von 26 EUR bis zu 1.000 EUR » durch die Wörter « mit einer
Geldbusse von 52 bis zu 2.000 EUR » ersetzt. Geldbusse von 52 bis zu 2.000 EUR » ersetzt.
2. Absatz 1 wird durch die Nummern 17 und 18 mit folgendem Wortlaut 2. Absatz 1 wird durch die Nummern 17 und 18 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« 17. gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates « 17. gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates
vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und
damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien
64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97
verstösst, verstösst,
18. gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates 18. gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates
vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der
Tötung verstösst. » Tötung verstösst. »
Art. 19 - In Artikel 36bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 19 - In Artikel 36bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 4. Mai 1995, werden die Wörter « mit einer Geldstrafe von Gesetz vom 4. Mai 1995, werden die Wörter « mit einer Geldstrafe von
26 EUR bis zu 1.000 EUR » durch die Wörter « mit einer Geldbusse von 26 EUR bis zu 1.000 EUR » durch die Wörter « mit einer Geldbusse von
52 bis zu 2.000 EUR » ersetzt. 52 bis zu 2.000 EUR » ersetzt.
Art. 20 - Artikel 39 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 20 - Artikel 39 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
19. März 2007, wird wie folgt ersetzt: 19. März 2007, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 39 - Bei einem Rückfall binnen drei Jahren nach der vorherigen « Art. 39 - Bei einem Rückfall binnen drei Jahren nach der vorherigen
Verurteilung wegen eines der in den Artikeln 35, 36, 36bis und 41 Verurteilung wegen eines der in den Artikeln 35, 36, 36bis und 41
vorgesehenen Verstösse werden die Gefängnisstrafen verdoppelt und die vorgesehenen Verstösse werden die Gefängnisstrafen verdoppelt und die
Geldbussen auf 5.000 EUR oder, bei grober Misshandlung oder Geldbussen auf 5.000 EUR oder, bei grober Misshandlung oder
Verwahrlosung, auf 12.500 EUR festgelegt. Verwahrlosung, auf 12.500 EUR festgelegt.
In diesen Fällen kann das Gericht ausserdem eine endgültige oder In diesen Fällen kann das Gericht ausserdem eine endgültige oder
zweimonatige bis fünfjährige Schliessung der Einrichtung anordnen, in zweimonatige bis fünfjährige Schliessung der Einrichtung anordnen, in
der die Verstösse begangen wurden. » der die Verstösse begangen wurden. »
Art. 21 - Artikel 41 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 21 - Artikel 41 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 6. Mai 2009, wird wie folgt ersetzt: vom 6. Mai 2009, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 41 - Verstösse gegen das vorliegende Gesetz oder seine « Art. 41 - Verstösse gegen das vorliegende Gesetz oder seine
Ausführungserlasse oder gegen die europäischen Verordnungen und Ausführungserlasse oder gegen die europäischen Verordnungen und
Beschlüsse in diesem Bereich, die nicht in den Artikeln 35, 36 und Beschlüsse in diesem Bereich, die nicht in den Artikeln 35, 36 und
36bis aufgeführt sind, werden mit einer Geldbusse von 52 bis zu 500 36bis aufgeführt sind, werden mit einer Geldbusse von 52 bis zu 500
EUR bestraft. » EUR bestraft. »
Art. 22 - Artikel 41bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 22 - Artikel 41bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « seiner Ausführungserlasse 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « seiner Ausführungserlasse
» und den Wörtern « kann der zu diesem Zweck » die Wörter « oder der » und den Wörtern « kann der zu diesem Zweck » die Wörter « oder der
europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich » europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich »
eingefügt. eingefügt.
2. In Absatz 4 werden die Wörter « unter dem Mindestbetrag noch über 2. In Absatz 4 werden die Wörter « unter dem Mindestbetrag noch über
den Höchstbetrag » durch die Wörter « unter der Hälfte des den Höchstbetrag » durch die Wörter « unter der Hälfte des
Mindestbetrags noch über dem Höchstbetrag » ersetzt. Mindestbetrags noch über dem Höchstbetrag » ersetzt.
Art. 23 - Artikel 42 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 23 - Artikel 42 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 4. Mai 1995, den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 und die vom 4. Mai 1995, den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 und die
Gesetze vom 22. Dezember 2003, 4. und 9. Juli 2004 und 10. Dezember Gesetze vom 22. Dezember 2003, 4. und 9. Juli 2004 und 10. Dezember
2009, wird wie folgt ersetzt: 2009, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 42 - § 1 - Wenn die Bediensteten der in Artikel 34 erwähnten « Art. 42 - § 1 - Wenn die Bediensteten der in Artikel 34 erwähnten
Behörden einen Verstoss gegen das vorliegende Gesetz, seine Behörden einen Verstoss gegen das vorliegende Gesetz, seine
Ausführungserlasse oder die europäischen Verordnungen und Beschlüsse Ausführungserlasse oder die europäischen Verordnungen und Beschlüsse
feststellen und dieser Verstoss lebende Tiere betrifft, können sie feststellen und dieser Verstoss lebende Tiere betrifft, können sie
diese Tiere administrativ beschlagnahmen und gegebenenfalls in einer diese Tiere administrativ beschlagnahmen und gegebenenfalls in einer
geeigneten Aufnahmestelle unterbringen. geeigneten Aufnahmestelle unterbringen.
Sie können auch Tiere beschlagnahmen, wenn diese trotz eines in Sie können auch Tiere beschlagnahmen, wenn diese trotz eines in
Anwendung von Artikel 40 ausgesprochenen Verbots gehalten werden. Anwendung von Artikel 40 ausgesprochenen Verbots gehalten werden.
§ 2 - Der für das Wohlbefinden der Tiere zuständige föderale § 2 - Der für das Wohlbefinden der Tiere zuständige föderale
öffentliche Dienst legt die Bestimmung des gemäss § 1 beschlagnahmten öffentliche Dienst legt die Bestimmung des gemäss § 1 beschlagnahmten
Tiers fest. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um die Rückgabe an Tiers fest. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um die Rückgabe an
den Eigentümer gegen oder ohne Sicherheitsleistung, den Verkauf, die den Eigentümer gegen oder ohne Sicherheitsleistung, den Verkauf, die
Schenkung zu Volleigentum an eine natürliche oder juristische Person, Schenkung zu Volleigentum an eine natürliche oder juristische Person,
die Schlachtung oder die unverzügliche Tötung. die Schlachtung oder die unverzügliche Tötung.
§ 3 - Die in § 1 erwähnte Beschlagnahme wird durch die Entscheidung im § 3 - Die in § 1 erwähnte Beschlagnahme wird durch die Entscheidung im
Sinne von § 2 oder, in Ermangelung einer solchen Entscheidung, nach Sinne von § 2 oder, in Ermangelung einer solchen Entscheidung, nach
einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Beschlagnahme von Rechts einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Beschlagnahme von Rechts
wegen aufgehoben. wegen aufgehoben.
§ 4 - Die Bediensteten der in Artikel 34 erwähnten Behörden können § 4 - Die Bediensteten der in Artikel 34 erwähnten Behörden können
ebenfalls Kadaver, Fleisch oder Gegenstände administrativ ebenfalls Kadaver, Fleisch oder Gegenstände administrativ
beschlagnahmen und eventuell vernichten, die Gegenstand des Verstosses beschlagnahmen und eventuell vernichten, die Gegenstand des Verstosses
sind oder die zum Begehen des Verstosses verwendet wurden oder die zum sind oder die zum Begehen des Verstosses verwendet wurden oder die zum
Begehen des Verstosses bestimmt waren. Begehen des Verstosses bestimmt waren.
§ 5 - Die Kosten, die mit den auf der Grundlage der Paragraphen 1, 2 § 5 - Die Kosten, die mit den auf der Grundlage der Paragraphen 1, 2
und 4 getroffenen Massnahmen verbunden sind, gehen zu Lasten des und 4 getroffenen Massnahmen verbunden sind, gehen zu Lasten des
Eigentümers. Eigentümers.
Wenn die in Absatz 1 erwähnten Kosten von dem für das Wohlbefinden der Wenn die in Absatz 1 erwähnten Kosten von dem für das Wohlbefinden der
Tiere zuständigen föderalen öffentlichen Dienst oder von der Tiere zuständigen föderalen öffentlichen Dienst oder von der
Staatsanwaltschaft vorgestreckt werden, werden sie vom Eigentümer Staatsanwaltschaft vorgestreckt werden, werden sie vom Eigentümer
zurückgefordert. zurückgefordert.
Wenn Tiere oder Tierkörper verkauft werden, wird die auf diese Weise Wenn Tiere oder Tierkörper verkauft werden, wird die auf diese Weise
eingenommene Summe vorrangig für die Deckung der in Absatz 1 erwähnten eingenommene Summe vorrangig für die Deckung der in Absatz 1 erwähnten
Kosten verwendet. Den eventuellen Restbetrag erhält der Eigentümer. Kosten verwendet. Den eventuellen Restbetrag erhält der Eigentümer.
§ 6 - Tote Tiere oder im Auftrag des für das Wohlbefinden der Tiere § 6 - Tote Tiere oder im Auftrag des für das Wohlbefinden der Tiere
zuständigen föderalen öffentlichen Dienstes getötete Tiere werden zuständigen föderalen öffentlichen Dienstes getötete Tiere werden
gemäss den Vorschriften der zuständigen Behörde beseitigt. gemäss den Vorschriften der zuständigen Behörde beseitigt.
Gegebenenfalls hiermit verbundene Kosten zu Lasten des für das Gegebenenfalls hiermit verbundene Kosten zu Lasten des für das
Wohlbefinden der Tiere zuständigen föderalen öffentlichen Dienstes Wohlbefinden der Tiere zuständigen föderalen öffentlichen Dienstes
werden vom Eigentümer zurückgefordert. werden vom Eigentümer zurückgefordert.
§ 7 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in § 7 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in
Anwendung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Anwendung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung
verschiedener Gesetzesbestimmungen durchgeführt werden. » verschiedener Gesetzesbestimmungen durchgeführt werden. »
Art. 24 - In Artikel 45bis § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 24 - In Artikel 45bis § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 4. Mai 1995 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom Gesetz vom 4. Mai 1995 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
22. Februar 2001, wird Absatz 1 aufgehoben. 22. Februar 2001, wird Absatz 1 aufgehoben.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung
des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten
Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen
in Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, in Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens,
angenommen in Bonn am 22. Juni 1979 angenommen in Bonn am 22. Juni 1979
Art. 25 - Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung des Art. 25 - Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung des
Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten
freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen in freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen in
Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens,
angenommen in Bonn am 22. Juni 1979, abgeändert durch die Gesetze vom angenommen in Bonn am 22. Juni 1979, abgeändert durch die Gesetze vom
27. Dezember 2004 und 8. Juni 2008, wird wie folgt abgeändert: 27. Dezember 2004 und 8. Juni 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen den Wörtern « ergangenen Bestimmungen » und den Wörtern « 1. Zwischen den Wörtern « ergangenen Bestimmungen » und den Wörtern «
in Anlage I » werden die Wörter « oder gegen die europäischen in Anlage I » werden die Wörter « oder gegen die europäischen
Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich » eingefügt. Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich » eingefügt.
2. Die Wörter « einer Geldbusse von 25 bis zu 50.000 EUR » werden 2. Die Wörter « einer Geldbusse von 25 bis zu 50.000 EUR » werden
durch die Wörter « einer Geldbusse von 26 bis zu 50.000 EUR » ersetzt. durch die Wörter « einer Geldbusse von 26 bis zu 50.000 EUR » ersetzt.
Art. 26 - In Artikel 5bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 26 - In Artikel 5bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden zwischen den Wörtern « das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden zwischen den Wörtern «
ergangenen Erlasse » und den Wörtern « kann der zu diesem Zweck » die ergangenen Erlasse » und den Wörtern « kann der zu diesem Zweck » die
Wörter « oder der europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem Wörter « oder der europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem
Bereich » eingefügt. Bereich » eingefügt.
Art. 27 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 27 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 6 - § 1 - Bei einem in Artikel 5 vorgesehenen Verstoss sind die « Art. 6 - § 1 - Bei einem in Artikel 5 vorgesehenen Verstoss sind die
Bediensteten der in Artikel 7 erwähnten Behörden zuständig für die Bediensteten der in Artikel 7 erwähnten Behörden zuständig für die
Auferlegung einer administrativen Beschlagnahme der Exemplare, die Auferlegung einer administrativen Beschlagnahme der Exemplare, die
Gegenstand des Verstosses sind. Gegenstand des Verstosses sind.
§ 2 - Die beschlagnahmten Exemplare werden der Vollzugsbehörde § 2 - Die beschlagnahmten Exemplare werden der Vollzugsbehörde
übergeben. Diese bringt sie gegebenenfalls in ein Schutzzentrum oder übergeben. Diese bringt sie gegebenenfalls in ein Schutzzentrum oder
an einen anderen geeigneten Ort, der mit den Zwecken dieses an einen anderen geeigneten Ort, der mit den Zwecken dieses
Übereinkommens und der europäischen Verordnungen und Beschlüsse in Übereinkommens und der europäischen Verordnungen und Beschlüsse in
diesem Bereich vereinbar ist. diesem Bereich vereinbar ist.
§ 3 - Die Vollzugsbehörde ist für die Ergreifung administrativer § 3 - Die Vollzugsbehörde ist für die Ergreifung administrativer
Massnahmen in Bezug auf die beschlagnahmten Exemplare zuständig. Massnahmen in Bezug auf die beschlagnahmten Exemplare zuständig.
Hierbei kann es sich um folgende Massnahmen handeln: Hierbei kann es sich um folgende Massnahmen handeln:
1. Befehl zur Rücksendung an den Ausfuhrstaat auf dessen Kosten, 1. Befehl zur Rücksendung an den Ausfuhrstaat auf dessen Kosten,
2. Zuweisung des Volleigentums an die geeignete natürliche oder 2. Zuweisung des Volleigentums an die geeignete natürliche oder
juristische Person, wenn diese Zuweisung mit den Zwecken des juristische Person, wenn diese Zuweisung mit den Zwecken des
Übereinkommens beziehungsweise der europäischen Verordnungen und Übereinkommens beziehungsweise der europäischen Verordnungen und
Beschlüsse in diesem Bereich vereinbar ist, Beschlüsse in diesem Bereich vereinbar ist,
3. Organisation eines öffentlichen Verkaufs, 3. Organisation eines öffentlichen Verkaufs,
4. Befehl zur Schlachtung, 4. Befehl zur Schlachtung,
5. Befehl zur Vernichtung, 5. Befehl zur Vernichtung,
6. Kombination der in den Nummern 1, 2, 3 und 4 erwähnten Massnahmen. 6. Kombination der in den Nummern 1, 2, 3 und 4 erwähnten Massnahmen.
Diese administrativen Massnahmen werden schriftlich bestätigt. Diese Diese administrativen Massnahmen werden schriftlich bestätigt. Diese
schriftliche Bestätigung kann entweder durch Notifizierung des schriftliche Bestätigung kann entweder durch Notifizierung des
Beschlusses über die administrativen Massnahmen oder durch Beschlusses über die administrativen Massnahmen oder durch
Notifizierung des Protokolls erfolgen. Die Vollzugsbehörde behält das Notifizierung des Protokolls erfolgen. Die Vollzugsbehörde behält das
Recht, die administrativen Massnahmen jederzeit aufzuheben. Recht, die administrativen Massnahmen jederzeit aufzuheben.
Diese Befugnis beeinträchtigt nicht die in Artikel 5bis festgelegte Diese Befugnis beeinträchtigt nicht die in Artikel 5bis festgelegte
Befugnis. Befugnis.
§ 4 - Bei einer Verurteilung spricht das Gericht die Einziehung der § 4 - Bei einer Verurteilung spricht das Gericht die Einziehung der
Exemplare aus, die nicht zurückgeschickt oder vernichtet worden sind, Exemplare aus, die nicht zurückgeschickt oder vernichtet worden sind,
und legt es dem Verurteilten die Kosten für die Rücksendungen, die und legt es dem Verurteilten die Kosten für die Rücksendungen, die
ohne Unterstützung des Ausfuhrstaates ausgeführt worden sind, die ohne Unterstützung des Ausfuhrstaates ausgeführt worden sind, die
Sachverständigenkosten, die Kosten für den Transport zu den Sachverständigenkosten, die Kosten für den Transport zu den
Schutzzentren, für das Schlachten, für das Vernichten und für die Schutzzentren, für das Schlachten, für das Vernichten und für die
Aufbewahrung bis zum Datum des Urteils zu Lasten. » Aufbewahrung bis zum Datum des Urteils zu Lasten. »
Art. 28 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 28 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 22. Dezember 2003 und 9. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert: vom 22. Dezember 2003 und 9. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
« Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden « Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden
Verstösse gegen das vorliegende Gesetz, seine Ausführungserlasse und Verstösse gegen das vorliegende Gesetz, seine Ausführungserlasse und
die europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich die europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich
ermittelt und festgestellt von: ermittelt und festgestellt von:
- den Zollbediensteten, - den Zollbediensteten,
- den Mitgliedern der föderalen und der lokalen Polizei, - den Mitgliedern der föderalen und der lokalen Polizei,
- den statutarischen und Vertragstierärzten des Föderalen Öffentlichen - den statutarischen und Vertragstierärzten des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und
Umwelt, Umwelt,
- anderen Personalmitgliedern des Föderalen Öffentlichen Dienstes - anderen Personalmitgliedern des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, die Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, die
vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Übereinkommen vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Übereinkommen
gehört, bestimmt werden, gehört, bestimmt werden,
- den statutarischen und Vertragspersonalmitgliedern der - den statutarischen und Vertragspersonalmitgliedern der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die mit der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die mit der
Ausführung der Kontrollen beauftragt sind, sofern diese Kontrollen an Ausführung der Kontrollen beauftragt sind, sofern diese Kontrollen an
den in Artikel 4 § 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die den in Artikel 4 § 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die
Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette erwähnten Stätten ausgeführt werden und die Nahrungsmittelkette erwähnten Stätten ausgeführt werden und die
Volksgesundheit, Tiergesundheit oder Pflanzengesundheit zum Ziel Volksgesundheit, Tiergesundheit oder Pflanzengesundheit zum Ziel
haben. » haben. »
2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern « einen seiner 2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern « einen seiner
Ausführungserlasse » und den Wörtern « festgestellt wird » die Wörter Ausführungserlasse » und den Wörtern « festgestellt wird » die Wörter
« oder gegen die europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem « oder gegen die europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem
Bereich » eingefügt. Bereich » eingefügt.
3. In Absatz 7 werden die Wörter « den statutarischen oder 3. In Absatz 7 werden die Wörter « den statutarischen oder
Vertragstierärzten » durch die Wörter « den für CITES zuständigen Vertragstierärzten » durch die Wörter « den für CITES zuständigen
Mitgliedern des statutarischen oder Vertragspersonals » ersetzt. Mitgliedern des statutarischen oder Vertragspersonals » ersetzt.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. März 1987 über die KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. März 1987 über die
Tiergesundheit Tiergesundheit
Art. 29 - Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Art. 29 - Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die
Tiergesundheit, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Tiergesundheit, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22.
Februar 2001 und die Gesetze vom 20. Juli 2006 und 1. März 2007, wird Februar 2001 und die Gesetze vom 20. Juli 2006 und 1. März 2007, wird
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
« 12. tierischen Nebenprodukten: tierische Nebenprodukte und « 12. tierischen Nebenprodukten: tierische Nebenprodukte und
Folgeprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, Folgeprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind,
wie in Artikel 3 Nr. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des wie in Artikel 3 Nr. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit
Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte
tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.
1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) festgelegt. » 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) festgelegt. »
Art. 30 - Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 30 - Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 5. Februar 1999, den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 und vom 5. Februar 1999, den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 und
die Gesetze vom 20. Juli 2006 und 1. März 2007, wird wie folgt die Gesetze vom 20. Juli 2006 und 1. März 2007, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
« Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden « Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden
Verstösse gegen das vorliegende Gesetz, seine Ausführungserlasse und Verstösse gegen das vorliegende Gesetz, seine Ausführungserlasse und
die europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich die europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich
ermittelt und festgestellt von: ermittelt und festgestellt von:
- den Mitgliedern der föderalen und der lokalen Polizei, - den Mitgliedern der föderalen und der lokalen Polizei,
- den vom Minister bestimmten statutarischen und Vertragsbediensteten - den vom Minister bestimmten statutarischen und Vertragsbediensteten
des FÖD, des FÖD,
- den Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung, - den Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung,
- den anderen vom König bestimmten statutarischen und - den anderen vom König bestimmten statutarischen und
Vertragsbediensteten, Vertragsbediensteten,
- den Mitgliedern des statutarischen und Vertragspersonals der - den Mitgliedern des statutarischen und Vertragspersonals der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die mit der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die mit der
Durchführung der Kontrollen beauftragt sind. » Durchführung der Kontrollen beauftragt sind. »
2. Absatz 6 wird durch folgenden Satz ergänzt: 2. Absatz 6 wird durch folgenden Satz ergänzt:
« Sie können den Zuwiderhandelnden anhören und jede andere « Sie können den Zuwiderhandelnden anhören und jede andere
zweckdienliche Anhörung vornehmen. » zweckdienliche Anhörung vornehmen. »
3. Zwischen den Absätzen 6 und 7 wird ein Absatz mit folgendem 3. Zwischen den Absätzen 6 und 7 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Sie können zur Erfüllung ihrer Aufträge den Beistand der « Sie können zur Erfüllung ihrer Aufträge den Beistand der
Polizeikräfte anfordern. » Polizeikräfte anfordern. »
Art. 31 - In Artikel 20bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 31 - In Artikel 20bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 5. Februar 1999, werden zwischen den Wörtern « durch das Gesetz vom 5. Februar 1999, werden zwischen den Wörtern «
einen seiner Ausführungserlasse » und den Wörtern « festgestellt wird einen seiner Ausführungserlasse » und den Wörtern « festgestellt wird
» die Wörter « oder gegen die europäischen Verordnungen und Beschlüsse » die Wörter « oder gegen die europäischen Verordnungen und Beschlüsse
in diesem Bereich » eingefügt. in diesem Bereich » eingefügt.
Art. 32 - In Artikel 24 Absatz 1 desselben Gesetzes, werden zwischen Art. 32 - In Artikel 24 Absatz 1 desselben Gesetzes, werden zwischen
den Wörtern « ergangenen Erlasse » und den Wörtern «, die nicht unter den Wörtern « ergangenen Erlasse » und den Wörtern «, die nicht unter
» die Wörter « oder gegen die europäischen Verordnungen und Beschlüsse » die Wörter « oder gegen die europäischen Verordnungen und Beschlüsse
in diesem Bereich » eingefügt. in diesem Bereich » eingefügt.
Art. 33 - Artikel 27 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 33 - Artikel 27 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 5. Februar 1999 und den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, vom 5. Februar 1999 und den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. In Paragraph 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « seine 1. In Paragraph 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « seine
Ausführungserlasse » und den Wörtern « bilden entweder den Gegenstand Ausführungserlasse » und den Wörtern « bilden entweder den Gegenstand
» die Wörter « und gegen die europäischen Verordnungen und Beschlüsse » die Wörter « und gegen die europäischen Verordnungen und Beschlüsse
in diesem Bereich » eingefügt, in diesem Bereich » eingefügt,
2. Paragraph 9 Absatz 2 wird aufgehoben. 2. Paragraph 9 Absatz 2 wird aufgehoben.
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 29. April 1999 zur Einrichtung KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 29. April 1999 zur Einrichtung
eines Föderalen Still-Ausschusses eines Föderalen Still-Ausschusses
Art. 34 - Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 zur Art. 34 - Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 zur
Einrichtung eines Föderalen Still-Ausschusses wird wie folgt ersetzt: Einrichtung eines Föderalen Still-Ausschusses wird wie folgt ersetzt:
« § 1 - Der Ausschuss setzt sich aus 19 Mitgliedern zusammen, mit « § 1 - Der Ausschuss setzt sich aus 19 Mitgliedern zusammen, mit
gleich vielen französischsprachigen wie niederländischsprachigen gleich vielen französischsprachigen wie niederländischsprachigen
Mitgliedern und einem Vertreter der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Mitgliedern und einem Vertreter der Deutschsprachigen Gemeinschaft,
darunter: darunter:
a) ein Vertreter des Belgischen Komitees für UNICEF, a) ein Vertreter des Belgischen Komitees für UNICEF,
b) vier Vertreter von Vereinigungen zur Förderung des Stillens, b) vier Vertreter von Vereinigungen zur Förderung des Stillens,
c) ein Vertreter des ONE, c) ein Vertreter des ONE,
d) ein Vertreter der Vereinigung Kind en Gezin, d) ein Vertreter der Vereinigung Kind en Gezin,
e) ein Vertreter des Dienstes für Kind und Familie, e) ein Vertreter des Dienstes für Kind und Familie,
f) ein Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, f) ein Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit,
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, ein Vertreter des Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, ein Vertreter des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit und ein Vertreter Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit und ein Vertreter
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale
Konzertierung, Konzertierung,
g) vier Vertreter der Ärzteschaft, darunter mindestens ein Kinderarzt, g) vier Vertreter der Ärzteschaft, darunter mindestens ein Kinderarzt,
ein Gynäkologe und ein Allgemeinmediziner, ein Gynäkologe und ein Allgemeinmediziner,
h) zwei Vertreter der Krankenpfleger, h) zwei Vertreter der Krankenpfleger,
i) zwei Vertreter der Geburtshelfer. » i) zwei Vertreter der Geburtshelfer. »
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den
Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und
anderer Waren anderer Waren
Art. 35 - In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 24. Januar Art. 35 - In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 24. Januar
1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der
Lebensmittel und anderer Waren, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Lebensmittel und anderer Waren, abgeändert durch das Gesetz vom 22.
März 1989, werden die Wörter « Zusatzstoffe, Aromen und » aufgehoben. März 1989, werden die Wörter « Zusatzstoffe, Aromen und » aufgehoben.
Art. 36 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 36 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 22. März 1989, 9. Februar 1994 und 12. August 2000, den vom 22. März 1989, 9. Februar 1994 und 12. August 2000, den
Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 und das Gesetz vom 22. Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 und das Gesetz vom 22.
Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
« Sie können den Zuwiderhandelnden anhören und jede andere « Sie können den Zuwiderhandelnden anhören und jede andere
zweckdienliche Anhörung vornehmen. » zweckdienliche Anhörung vornehmen. »
2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Sie können zur Erfüllung ihrer Aufträge den Beistand der « Sie können zur Erfüllung ihrer Aufträge den Beistand der
Polizeikräfte anfordern. » Polizeikräfte anfordern. »
Art. 37 - In Artikel 11bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 37 - In Artikel 11bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 22. März 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 22. März 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom
22. Dezember 2003, werden zwischen den Wörtern « einen seiner 22. Dezember 2003, werden zwischen den Wörtern « einen seiner
Ausführungserlasse » und den Wörtern « festgestellt wird » die Wörter Ausführungserlasse » und den Wörtern « festgestellt wird » die Wörter
« oder gegen die europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem « oder gegen die europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem
Bereich » eingefügt. Bereich » eingefügt.
Art. 38 - Artikel 13 Nr. 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Art. 38 - Artikel 13 Nr. 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 22. März 1989 und 4. September 2012, wird wie folgt Gesetze vom 22. März 1989 und 4. September 2012, wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« 1. ohne der Hersteller oder Importeur zu sein, Lebensmittel oder « 1. ohne der Hersteller oder Importeur zu sein, Lebensmittel oder
andere in vorliegendem Gesetz erwähnte Erzeugnisse in den Verkehr andere in vorliegendem Gesetz erwähnte Erzeugnisse in den Verkehr
bringt, ohne die Bestimmungen von Artikel 6 §§ 4 und 6 und von Artikel bringt, ohne die Bestimmungen von Artikel 6 §§ 4 und 6 und von Artikel
8 und der in Ausführung von Artikel 2, Artikel 3 Nr. 2, 4 und 6, 8 und der in Ausführung von Artikel 2, Artikel 3 Nr. 2, 4 und 6,
Artikel 4 §§ 3 und 4, Artikel 5 § 4 und Artikel 6 ergangenen Erlasse Artikel 4 §§ 3 und 4, Artikel 5 § 4 und Artikel 6 ergangenen Erlasse
eingehalten zu haben, ». eingehalten zu haben, ».
Art. 39 - Artikel 14 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 39 - Artikel 14 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
19. Mai 2010, wird wie folgt ersetzt: 19. Mai 2010, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 14 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs « Art. 14 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs
Monaten und einer Geldbusse von fünfzig bis zu tausend EUR oder mit Monaten und einer Geldbusse von fünfzig bis zu tausend EUR oder mit
nur einer dieser Strafen wird belegt, wer Lebensmittel oder andere in nur einer dieser Strafen wird belegt, wer Lebensmittel oder andere in
vorliegendem Gesetz erwähnte Erzeugnisse unter Verstoss gegen Artikel vorliegendem Gesetz erwähnte Erzeugnisse unter Verstoss gegen Artikel
6 §§ 4 und 6 und Artikel 8 und die in Ausführung von Artikel 2 Absatz 6 §§ 4 und 6 und Artikel 8 und die in Ausführung von Artikel 2 Absatz
1 und 2, Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 2 bis 5, Artikel 4 § 4 1 und 2, Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 2 bis 5, Artikel 4 § 4
und Artikel 6 ergangenen Erlasse herstellt oder einführt und wer, ohne und Artikel 6 ergangenen Erlasse herstellt oder einführt und wer, ohne
der Hersteller oder Importeur zu sein, Lebensmittel oder andere in der Hersteller oder Importeur zu sein, Lebensmittel oder andere in
vorliegendem Gesetz erwähnte Erzeugnisse wissentlich unter Verstoss vorliegendem Gesetz erwähnte Erzeugnisse wissentlich unter Verstoss
gegen oben erwähnte Bestimmungen in den Verkehr bringt ». gegen oben erwähnte Bestimmungen in den Verkehr bringt ».
Art. 40 - In Artikel 19 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 40 - In Artikel 19 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 22. März 1989, werden zwischen den Wörtern « ergangenen Gesetz vom 22. März 1989, werden zwischen den Wörtern « ergangenen
Erlasse » und den Wörtern « kann der zu diesem Zweck » die Wörter « Erlasse » und den Wörtern « kann der zu diesem Zweck » die Wörter «
oder der europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich » oder der europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich »
eingefügt. eingefügt.
Art. 41 - In Artikel 20 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « der Art. 41 - In Artikel 20 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft » durch die Wörter « der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft » durch die Wörter « der
Europäischen Union » ersetzt. Europäischen Union » ersetzt.
Art. 42 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 22ter mit folgendem Art. 42 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 22ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 22ter - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, « Art. 22ter - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit,
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt wird eine Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt wird eine
Begutachtungskommission für Pflanzenpräparate eingerichtet, die damit Begutachtungskommission für Pflanzenpräparate eingerichtet, die damit
beauftragt ist, ihn hinsichtlich der Angelegenheiten in Bezug auf die beauftragt ist, ihn hinsichtlich der Angelegenheiten in Bezug auf die
Herstellung von, den Handel mit und die Zusammensetzung von Herstellung von, den Handel mit und die Zusammensetzung von
Lebensmitteln, die Pflanzen oder Pflanzenpräparate enthalten oder Lebensmitteln, die Pflanzen oder Pflanzenpräparate enthalten oder
daraus bestehen, zu beraten. daraus bestehen, zu beraten.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Modalitäten in Bezug auf die Zusammensetzung, die Arbeitsweise und die Modalitäten in Bezug auf die Zusammensetzung, die Arbeitsweise und die
Vergütung der Mitglieder der vorerwähnten Kommission sowie die Vergütung der Mitglieder der vorerwähnten Kommission sowie die
Angelegenheiten, für die sie konsultiert werden muss, fest. » Angelegenheiten, für die sie konsultiert werden muss, fest. »
TITEL 3 - Zuschüsse für wissenschaftliche Forschung TITEL 3 - Zuschüsse für wissenschaftliche Forschung
Art. 43 - § 1 - Zuschüsse für wissenschaftliche Forschung in Sachen Art. 43 - § 1 - Zuschüsse für wissenschaftliche Forschung in Sachen
Nahrungsmittelsicherheit, Hygienepolitik für Tiere und Pflanzen und Nahrungsmittelsicherheit, Hygienepolitik für Tiere und Pflanzen und
Wohlbefinden der Tiere können durch den für die Volksgesundheit Wohlbefinden der Tiere können durch den für die Volksgesundheit
zuständigen Minister gewährt werden. zuständigen Minister gewährt werden.
§ 2 - Die Forschungstätigkeiten, für die die in § 1 erwähnten § 2 - Die Forschungstätigkeiten, für die die in § 1 erwähnten
Zuschüsse eingesetzt werden, haben zum Ziel, die Strategie in den in § Zuschüsse eingesetzt werden, haben zum Ziel, die Strategie in den in §
1 erwähnten Bereichen zu unterstützen, und werden durch den 1 erwähnten Bereichen zu unterstützen, und werden durch den
Begünstigten in Erfüllung eines Vertrags, der die Rechte und Begünstigten in Erfüllung eines Vertrags, der die Rechte und
Verpflichtungen des Begünstigten und des Staates festlegt, ausgeübt. Verpflichtungen des Begünstigten und des Staates festlegt, ausgeübt.
§ 3 - Der König bestimmt: § 3 - Der König bestimmt:
- die Bedingungen für die Beantragung, Gewährung und Kontrolle der - die Bedingungen für die Beantragung, Gewährung und Kontrolle der
Zuschüsse, Zuschüsse,
- die Verfahren für die Auswahl, Begleitung und Bewertung der - die Verfahren für die Auswahl, Begleitung und Bewertung der
Projekte, Projekte,
- die Modalitäten in Bezug auf die Verbreitung und Aufwertung der - die Modalitäten in Bezug auf die Verbreitung und Aufwertung der
Ergebnisse. Ergebnisse.
Art. 44 - Zuschüsse für internationale wissenschaftliche Forschung in Art. 44 - Zuschüsse für internationale wissenschaftliche Forschung in
Sachen Nahrungsmittelsicherheit, Hygienepolitik für Tiere und Pflanzen Sachen Nahrungsmittelsicherheit, Hygienepolitik für Tiere und Pflanzen
und Wohlbefinden der Tiere können durch den für die Volksgesundheit und Wohlbefinden der Tiere können durch den für die Volksgesundheit
zuständigen Minister gewährt werden. zuständigen Minister gewährt werden.
Der König bestimmt: Der König bestimmt:
- die Bedingungen für die Beantragung, Gewährung und Kontrolle der - die Bedingungen für die Beantragung, Gewährung und Kontrolle der
Zuschüsse, Zuschüsse,
- die Verfahren für die Auswahl, Begleitung und Bewertung der - die Verfahren für die Auswahl, Begleitung und Bewertung der
Projekte, Projekte,
- die Modalitäten in Bezug auf die Verbreitung und Aufwertung der - die Modalitäten in Bezug auf die Verbreitung und Aufwertung der
Ergebnisse. Ergebnisse.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit,
beauftragt mit Beliris und den Föderalen Kulturellen Institutionen beauftragt mit Beliris und den Föderalen Kulturellen Institutionen
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Für die Ministerin der Justiz, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen
A. DE CROO A. DE CROO
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