gepubliceerd op 15 maart 2016
Wet houdende wijziging van het Wetboek van economisch recht en houdende diverse andere wijzigingsbepalingen. - Duitse vertaling van uittreksels
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
26 OKTOBER 2015. - Wet houdende wijziging van het Wetboek van economisch recht en houdende diverse andere wijzigingsbepalingen. - Duitse vertaling van uittreksels
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 98 tot 102 van de wet van 26 oktober 2015 houdende wijziging van het Wetboek van economisch recht en houdende diverse andere wijzigingsbepalingen (Belgisch Staatsblad van 30 oktober 2015).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 26. OKTOBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Festlegung verschiedener anderer Abänderungsbestimmungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 10 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. November 2011 über die Vergütung von Körperschäden und moralischen Schäden aus einem Technologieunfall Art. 98 - Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. November 2011 über die Vergütung von Körperschäden und moralischen Schäden aus einem Technologieunfall wird durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "9. "FSMA": die in Artikel 44 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnte Autorität Finanzielle Dienste und Märkte." Art. 99 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Der Weisenrat, die Mitglieder dieses Rates und die Personen, die Aufgaben für diesen Rat ausführen, sind aufgrund ihrer Beschlüsse, Handlungen oder Verhaltensweisen in der Ausübung ihrer gesetzlichen Aufträge nicht haftbar, außer bei arglistiger Täuschung oder schwerwiegendem Fehler." Art. 100 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Der Marktanteil wird bestimmt auf der Grundlage der Prämieneinnahmen, die in Belgien im Laufe des Geschäftsjahres, in dem sich das außergewöhnliche Schadenereignis ereignet, in Zweig 13 von Anlage I zum Königlichen Erlass vom 22.Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erzielt worden sind, und, solange diese Einnahmen nicht bekannt sind, auf der Grundlage der Prämieneinnahmen des letzten bekannten Geschäftsjahres. Die Prämieneinnahmen werden um die Einnahmen aus Versicherungsverträgen verringert, die vom Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes ausgeschlossene Schäden decken und zu demselben Zweig gehören. Für multinationale Versicherungsprogramme sind nur Einnahmen mit Bezug auf belgische Risiken zu berücksichtigen." 2. In demselben Paragraph wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: "Die in Belgien im Laufe eines Kalenderjahres in Zweig 13 erzielten Einnahmen müssen von einer mit der Abschlussprüfung beauftragten zugelassenen Person testiert werden und dem Fonds von diesen Unternehmen vor dem 1.August jedes Jahres mitgeteilt werden." 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 7 - Die FSMA gewährleistet die Kontrolle der Einhaltung der Paragraphen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels durch die Versicherungsunternehmen." KAPITEL 11 - Abänderungen des Gesetzes vom 1. April 2007 über die Versicherung gegen Terrorschäden Art. 101 - Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die Versicherung gegen Terrorschäden wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Ausschuss, die Mitglieder des Ausschusses und die Personen, die Aufgaben für diesen Ausschuss ausführen, sind aufgrund ihrer Beschlüsse, Handlungen oder Verhaltensweisen in der Ausübung ihrer gesetzlichen Aufträge nicht haftbar, außer bei arglistiger Täuschung oder schwerwiegendem Fehler." Art. 102 - In Artikel 8 desselben Gesetzes wird § 2 wie folgt ersetzt: " § 2 - Bei Sachversicherungsverträgen zur Vergütung von Schäden an Immobilien und/oder deren Inhalt und/oder Folgeschäden dieser Schäden ist die Entschädigung unbeschadet von Artikel 7 § 1 und § 1 des vorliegenden Artikels auf höchstens 75 Millionen EUR pro Jahr und Versicherungsnehmer begrenzt, unabhängig von der Anzahl Versicherungsverträge.
Die Begrenzung gilt ebenfalls für alle beweglichen Güter, die unabhängig von ihrem Standort Teil der geschäftlichen Tätigkeiten des Versicherungsnehmers sind.
Mutter- und Tochtergesellschaften, wie in Artikel 6 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt, gelten als ein und derselbe Versicherungsnehmer. Dieser Grundsatz findet ebenfalls Anwendung auf Konzerne und verbundene Gesellschaften, wie in den Artikeln 10 und 11 desselben Gesetzbuches erwähnt.
Vorliegender Paragraph findet keine Anwendung auf Wohngebäude und andere vom König zu bestimmende Risiken. Ist ein Gebäude gleichzeitig zu Wohn- und sonstigen Zwecken bestimmt, ist vorliegender Paragraph nicht auf den Gebäudeteil anwendbar, der zu Wohnzwecken dient." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Oktober 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB W. BORSUS Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS