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Wet houdende wijziging van het Wetboek van economisch recht en houdende diverse andere wijzigingsbepalingen. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi modifiant le Code de droit économique et portant diverses autres dispositions modificatives. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 OKTOBER 2015. - Wet houdende wijziging van het Wetboek van economisch recht en houdende diverse andere wijzigingsbepalingen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 98 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 OCTOBRE 2015. - Loi modifiant le Code de droit économique et portant diverses autres dispositions modificatives. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
tot 102 van de wet van 26 oktober 2015 houdende wijziging van het | articles 98 à 102 de la loi du 26 octobre 2015 modifiant le Code de |
Wetboek van economisch recht en houdende diverse andere | droit économique et portant diverses autres dispositions modificatives |
wijzigingsbepalingen (Belgisch Staatsblad van 30 oktober 2015). | (Moniteur belge du 30 octobre 2015). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
26. OKTOBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches | 26. OKTOBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches |
und zur Festlegung verschiedener anderer Abänderungsbestimmungen | und zur Festlegung verschiedener anderer Abänderungsbestimmungen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL 10 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. November 2011 | KAPITEL 10 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. November 2011 |
über die Vergütung von Körperschäden und moralischen Schäden aus einem | über die Vergütung von Körperschäden und moralischen Schäden aus einem |
Technologieunfall | Technologieunfall |
Art. 98 - Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. November 2011 über | Art. 98 - Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. November 2011 über |
die Vergütung von Körperschäden und moralischen Schäden aus einem | die Vergütung von Körperschäden und moralischen Schäden aus einem |
Technologieunfall wird durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut | Technologieunfall wird durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"9. "FSMA": die in Artikel 44 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die | "9. "FSMA": die in Artikel 44 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die |
Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnte | Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnte |
Autorität Finanzielle Dienste und Märkte." | Autorität Finanzielle Dienste und Märkte." |
Art. 99 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 4 | Art. 99 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 4 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 4 - Der Weisenrat, die Mitglieder dieses Rates und die Personen, | " § 4 - Der Weisenrat, die Mitglieder dieses Rates und die Personen, |
die Aufgaben für diesen Rat ausführen, sind aufgrund ihrer Beschlüsse, | die Aufgaben für diesen Rat ausführen, sind aufgrund ihrer Beschlüsse, |
Handlungen oder Verhaltensweisen in der Ausübung ihrer gesetzlichen | Handlungen oder Verhaltensweisen in der Ausübung ihrer gesetzlichen |
Aufträge nicht haftbar, außer bei arglistiger Täuschung oder | Aufträge nicht haftbar, außer bei arglistiger Täuschung oder |
schwerwiegendem Fehler." | schwerwiegendem Fehler." |
Art. 100 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 100 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Der Marktanteil wird bestimmt auf der Grundlage der Prämieneinnahmen, | "Der Marktanteil wird bestimmt auf der Grundlage der Prämieneinnahmen, |
die in Belgien im Laufe des Geschäftsjahres, in dem sich das | die in Belgien im Laufe des Geschäftsjahres, in dem sich das |
außergewöhnliche Schadenereignis ereignet, in Zweig 13 von Anlage I | außergewöhnliche Schadenereignis ereignet, in Zweig 13 von Anlage I |
zum Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer | zum Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer |
allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen | allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen |
erzielt worden sind, und, solange diese Einnahmen nicht bekannt sind, | erzielt worden sind, und, solange diese Einnahmen nicht bekannt sind, |
auf der Grundlage der Prämieneinnahmen des letzten bekannten | auf der Grundlage der Prämieneinnahmen des letzten bekannten |
Geschäftsjahres. Die Prämieneinnahmen werden um die Einnahmen aus | Geschäftsjahres. Die Prämieneinnahmen werden um die Einnahmen aus |
Versicherungsverträgen verringert, die vom Anwendungsbereich des | Versicherungsverträgen verringert, die vom Anwendungsbereich des |
vorliegenden Gesetzes ausgeschlossene Schäden decken und zu demselben | vorliegenden Gesetzes ausgeschlossene Schäden decken und zu demselben |
Zweig gehören. Für multinationale Versicherungsprogramme sind nur | Zweig gehören. Für multinationale Versicherungsprogramme sind nur |
Einnahmen mit Bezug auf belgische Risiken zu berücksichtigen." | Einnahmen mit Bezug auf belgische Risiken zu berücksichtigen." |
2. In demselben Paragraph wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: | 2. In demselben Paragraph wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: |
"Die in Belgien im Laufe eines Kalenderjahres in Zweig 13 erzielten | "Die in Belgien im Laufe eines Kalenderjahres in Zweig 13 erzielten |
Einnahmen müssen von einer mit der Abschlussprüfung beauftragten | Einnahmen müssen von einer mit der Abschlussprüfung beauftragten |
zugelassenen Person testiert werden und dem Fonds von diesen | zugelassenen Person testiert werden und dem Fonds von diesen |
Unternehmen vor dem 1. August jedes Jahres mitgeteilt werden." | Unternehmen vor dem 1. August jedes Jahres mitgeteilt werden." |
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut | 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 7 - Die FSMA gewährleistet die Kontrolle der Einhaltung der | " § 7 - Die FSMA gewährleistet die Kontrolle der Einhaltung der |
Paragraphen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels durch die | Paragraphen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels durch die |
Versicherungsunternehmen." | Versicherungsunternehmen." |
KAPITEL 11 - Abänderungen des Gesetzes vom 1. April 2007 über die | KAPITEL 11 - Abänderungen des Gesetzes vom 1. April 2007 über die |
Versicherung gegen Terrorschäden | Versicherung gegen Terrorschäden |
Art. 101 - Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die | Art. 101 - Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die |
Versicherung gegen Terrorschäden wird durch einen Absatz mit folgendem | Versicherung gegen Terrorschäden wird durch einen Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Der Ausschuss, die Mitglieder des Ausschusses und die Personen, die | "Der Ausschuss, die Mitglieder des Ausschusses und die Personen, die |
Aufgaben für diesen Ausschuss ausführen, sind aufgrund ihrer | Aufgaben für diesen Ausschuss ausführen, sind aufgrund ihrer |
Beschlüsse, Handlungen oder Verhaltensweisen in der Ausübung ihrer | Beschlüsse, Handlungen oder Verhaltensweisen in der Ausübung ihrer |
gesetzlichen Aufträge nicht haftbar, außer bei arglistiger Täuschung | gesetzlichen Aufträge nicht haftbar, außer bei arglistiger Täuschung |
oder schwerwiegendem Fehler." | oder schwerwiegendem Fehler." |
Art. 102 - In Artikel 8 desselben Gesetzes wird § 2 wie folgt ersetzt: | Art. 102 - In Artikel 8 desselben Gesetzes wird § 2 wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Bei Sachversicherungsverträgen zur Vergütung von Schäden an | " § 2 - Bei Sachversicherungsverträgen zur Vergütung von Schäden an |
Immobilien und/oder deren Inhalt und/oder Folgeschäden dieser Schäden | Immobilien und/oder deren Inhalt und/oder Folgeschäden dieser Schäden |
ist die Entschädigung unbeschadet von Artikel 7 § 1 und § 1 des | ist die Entschädigung unbeschadet von Artikel 7 § 1 und § 1 des |
vorliegenden Artikels auf höchstens 75 Millionen EUR pro Jahr und | vorliegenden Artikels auf höchstens 75 Millionen EUR pro Jahr und |
Versicherungsnehmer begrenzt, unabhängig von der Anzahl | Versicherungsnehmer begrenzt, unabhängig von der Anzahl |
Versicherungsverträge. | Versicherungsverträge. |
Die Begrenzung gilt ebenfalls für alle beweglichen Güter, die | Die Begrenzung gilt ebenfalls für alle beweglichen Güter, die |
unabhängig von ihrem Standort Teil der geschäftlichen Tätigkeiten des | unabhängig von ihrem Standort Teil der geschäftlichen Tätigkeiten des |
Versicherungsnehmers sind. | Versicherungsnehmers sind. |
Mutter- und Tochtergesellschaften, wie in Artikel 6 des | Mutter- und Tochtergesellschaften, wie in Artikel 6 des |
Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt, gelten als ein und derselbe | Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt, gelten als ein und derselbe |
Versicherungsnehmer. Dieser Grundsatz findet ebenfalls Anwendung auf | Versicherungsnehmer. Dieser Grundsatz findet ebenfalls Anwendung auf |
Konzerne und verbundene Gesellschaften, wie in den Artikeln 10 und 11 | Konzerne und verbundene Gesellschaften, wie in den Artikeln 10 und 11 |
desselben Gesetzbuches erwähnt. | desselben Gesetzbuches erwähnt. |
Vorliegender Paragraph findet keine Anwendung auf Wohngebäude und | Vorliegender Paragraph findet keine Anwendung auf Wohngebäude und |
andere vom König zu bestimmende Risiken. Ist ein Gebäude gleichzeitig | andere vom König zu bestimmende Risiken. Ist ein Gebäude gleichzeitig |
zu Wohn- und sonstigen Zwecken bestimmt, ist vorliegender Paragraph | zu Wohn- und sonstigen Zwecken bestimmt, ist vorliegender Paragraph |
nicht auf den Gebäudeteil anwendbar, der zu Wohnzwecken dient." | nicht auf den Gebäudeteil anwendbar, der zu Wohnzwecken dient." |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. Oktober 2015 | Gegeben zu Brüssel, den 26. Oktober 2015 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB | Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB |
W. BORSUS | W. BORSUS |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |