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Meertalige weergave van Wet van 26/10/2015
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Wet houdende wijziging van het Wetboek van economisch recht en houdende diverse andere wijzigingsbepalingen. - Duitse vertaling van uittreksels Loi modifiant le Code de droit économique et portant diverses autres dispositions modificatives. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 OKTOBER 2015. - Wet houdende wijziging van het Wetboek van economisch recht en houdende diverse andere wijzigingsbepalingen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 98 SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 OCTOBRE 2015. - Loi modifiant le Code de droit économique et portant diverses autres dispositions modificatives. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
tot 102 van de wet van 26 oktober 2015 houdende wijziging van het articles 98 à 102 de la loi du 26 octobre 2015 modifiant le Code de
Wetboek van economisch recht en houdende diverse andere droit économique et portant diverses autres dispositions modificatives
wijzigingsbepalingen (Belgisch Staatsblad van 30 oktober 2015). (Moniteur belge du 30 octobre 2015).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
26. OKTOBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches 26. OKTOBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches
und zur Festlegung verschiedener anderer Abänderungsbestimmungen und zur Festlegung verschiedener anderer Abänderungsbestimmungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 10 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. November 2011 KAPITEL 10 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. November 2011
über die Vergütung von Körperschäden und moralischen Schäden aus einem über die Vergütung von Körperschäden und moralischen Schäden aus einem
Technologieunfall Technologieunfall
Art. 98 - Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. November 2011 über Art. 98 - Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. November 2011 über
die Vergütung von Körperschäden und moralischen Schäden aus einem die Vergütung von Körperschäden und moralischen Schäden aus einem
Technologieunfall wird durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut Technologieunfall wird durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"9. "FSMA": die in Artikel 44 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die "9. "FSMA": die in Artikel 44 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die
Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnte Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnte
Autorität Finanzielle Dienste und Märkte." Autorität Finanzielle Dienste und Märkte."
Art. 99 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 4 Art. 99 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 4
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 4 - Der Weisenrat, die Mitglieder dieses Rates und die Personen, " § 4 - Der Weisenrat, die Mitglieder dieses Rates und die Personen,
die Aufgaben für diesen Rat ausführen, sind aufgrund ihrer Beschlüsse, die Aufgaben für diesen Rat ausführen, sind aufgrund ihrer Beschlüsse,
Handlungen oder Verhaltensweisen in der Ausübung ihrer gesetzlichen Handlungen oder Verhaltensweisen in der Ausübung ihrer gesetzlichen
Aufträge nicht haftbar, außer bei arglistiger Täuschung oder Aufträge nicht haftbar, außer bei arglistiger Täuschung oder
schwerwiegendem Fehler." schwerwiegendem Fehler."
Art. 100 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 100 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Der Marktanteil wird bestimmt auf der Grundlage der Prämieneinnahmen, "Der Marktanteil wird bestimmt auf der Grundlage der Prämieneinnahmen,
die in Belgien im Laufe des Geschäftsjahres, in dem sich das die in Belgien im Laufe des Geschäftsjahres, in dem sich das
außergewöhnliche Schadenereignis ereignet, in Zweig 13 von Anlage I außergewöhnliche Schadenereignis ereignet, in Zweig 13 von Anlage I
zum Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer zum Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer
allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen
erzielt worden sind, und, solange diese Einnahmen nicht bekannt sind, erzielt worden sind, und, solange diese Einnahmen nicht bekannt sind,
auf der Grundlage der Prämieneinnahmen des letzten bekannten auf der Grundlage der Prämieneinnahmen des letzten bekannten
Geschäftsjahres. Die Prämieneinnahmen werden um die Einnahmen aus Geschäftsjahres. Die Prämieneinnahmen werden um die Einnahmen aus
Versicherungsverträgen verringert, die vom Anwendungsbereich des Versicherungsverträgen verringert, die vom Anwendungsbereich des
vorliegenden Gesetzes ausgeschlossene Schäden decken und zu demselben vorliegenden Gesetzes ausgeschlossene Schäden decken und zu demselben
Zweig gehören. Für multinationale Versicherungsprogramme sind nur Zweig gehören. Für multinationale Versicherungsprogramme sind nur
Einnahmen mit Bezug auf belgische Risiken zu berücksichtigen." Einnahmen mit Bezug auf belgische Risiken zu berücksichtigen."
2. In demselben Paragraph wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: 2. In demselben Paragraph wird Absatz 4 wie folgt ersetzt:
"Die in Belgien im Laufe eines Kalenderjahres in Zweig 13 erzielten "Die in Belgien im Laufe eines Kalenderjahres in Zweig 13 erzielten
Einnahmen müssen von einer mit der Abschlussprüfung beauftragten Einnahmen müssen von einer mit der Abschlussprüfung beauftragten
zugelassenen Person testiert werden und dem Fonds von diesen zugelassenen Person testiert werden und dem Fonds von diesen
Unternehmen vor dem 1. August jedes Jahres mitgeteilt werden." Unternehmen vor dem 1. August jedes Jahres mitgeteilt werden."
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 7 - Die FSMA gewährleistet die Kontrolle der Einhaltung der " § 7 - Die FSMA gewährleistet die Kontrolle der Einhaltung der
Paragraphen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels durch die Paragraphen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels durch die
Versicherungsunternehmen." Versicherungsunternehmen."
KAPITEL 11 - Abänderungen des Gesetzes vom 1. April 2007 über die KAPITEL 11 - Abänderungen des Gesetzes vom 1. April 2007 über die
Versicherung gegen Terrorschäden Versicherung gegen Terrorschäden
Art. 101 - Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die Art. 101 - Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die
Versicherung gegen Terrorschäden wird durch einen Absatz mit folgendem Versicherung gegen Terrorschäden wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Der Ausschuss, die Mitglieder des Ausschusses und die Personen, die "Der Ausschuss, die Mitglieder des Ausschusses und die Personen, die
Aufgaben für diesen Ausschuss ausführen, sind aufgrund ihrer Aufgaben für diesen Ausschuss ausführen, sind aufgrund ihrer
Beschlüsse, Handlungen oder Verhaltensweisen in der Ausübung ihrer Beschlüsse, Handlungen oder Verhaltensweisen in der Ausübung ihrer
gesetzlichen Aufträge nicht haftbar, außer bei arglistiger Täuschung gesetzlichen Aufträge nicht haftbar, außer bei arglistiger Täuschung
oder schwerwiegendem Fehler." oder schwerwiegendem Fehler."
Art. 102 - In Artikel 8 desselben Gesetzes wird § 2 wie folgt ersetzt: Art. 102 - In Artikel 8 desselben Gesetzes wird § 2 wie folgt ersetzt:
" § 2 - Bei Sachversicherungsverträgen zur Vergütung von Schäden an " § 2 - Bei Sachversicherungsverträgen zur Vergütung von Schäden an
Immobilien und/oder deren Inhalt und/oder Folgeschäden dieser Schäden Immobilien und/oder deren Inhalt und/oder Folgeschäden dieser Schäden
ist die Entschädigung unbeschadet von Artikel 7 § 1 und § 1 des ist die Entschädigung unbeschadet von Artikel 7 § 1 und § 1 des
vorliegenden Artikels auf höchstens 75 Millionen EUR pro Jahr und vorliegenden Artikels auf höchstens 75 Millionen EUR pro Jahr und
Versicherungsnehmer begrenzt, unabhängig von der Anzahl Versicherungsnehmer begrenzt, unabhängig von der Anzahl
Versicherungsverträge. Versicherungsverträge.
Die Begrenzung gilt ebenfalls für alle beweglichen Güter, die Die Begrenzung gilt ebenfalls für alle beweglichen Güter, die
unabhängig von ihrem Standort Teil der geschäftlichen Tätigkeiten des unabhängig von ihrem Standort Teil der geschäftlichen Tätigkeiten des
Versicherungsnehmers sind. Versicherungsnehmers sind.
Mutter- und Tochtergesellschaften, wie in Artikel 6 des Mutter- und Tochtergesellschaften, wie in Artikel 6 des
Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt, gelten als ein und derselbe Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt, gelten als ein und derselbe
Versicherungsnehmer. Dieser Grundsatz findet ebenfalls Anwendung auf Versicherungsnehmer. Dieser Grundsatz findet ebenfalls Anwendung auf
Konzerne und verbundene Gesellschaften, wie in den Artikeln 10 und 11 Konzerne und verbundene Gesellschaften, wie in den Artikeln 10 und 11
desselben Gesetzbuches erwähnt. desselben Gesetzbuches erwähnt.
Vorliegender Paragraph findet keine Anwendung auf Wohngebäude und Vorliegender Paragraph findet keine Anwendung auf Wohngebäude und
andere vom König zu bestimmende Risiken. Ist ein Gebäude gleichzeitig andere vom König zu bestimmende Risiken. Ist ein Gebäude gleichzeitig
zu Wohn- und sonstigen Zwecken bestimmt, ist vorliegender Paragraph zu Wohn- und sonstigen Zwecken bestimmt, ist vorliegender Paragraph
nicht auf den Gebäudeteil anwendbar, der zu Wohnzwecken dient." nicht auf den Gebäudeteil anwendbar, der zu Wohnzwecken dient."
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Oktober 2015 Gegeben zu Brüssel, den 26. Oktober 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
K. PEETERS K. PEETERS
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB
W. BORSUS W. BORSUS
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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