gepubliceerd op 24 oktober 2024
Wet tot wijziging van verschillende bepalingen inzake de collectieve arbeidsbetrekkingen. - Duitse vertaling
26 DECEMBER 2022. - Wet tot wijziging van verschillende bepalingen inzake de collectieve arbeidsbetrekkingen. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 december 2022 tot wijziging van verschillende bepalingen inzake de collectieve arbeidsbetrekkingen (Belgisch Staatsblad van 27 januari 2023).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 26. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die kollektiven Arbeitsbeziehungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL II - Abänderung verschiedener Bestimmungen des Gesetzes vom 5.
Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen
Art. 2 - In Artikel 2 § 1 Absatz 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, eingefügt durch den Sondervollmachtenerlass Nr. 37 vom 24. Juni 2020 und bestätigt durch das Gesetz vom 24.Dezember 2020, werden die Wörter "die elektronische Signatur, die im Sinne von Artikel 3 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG mit dem elektronischen Personalausweis erstellt wird" durch die Wörter "die qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von Artikel 3 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 2 § 3 Nr. 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 3. Juni 2007, 8. Juni 2008 und 29. März 2012, wird wie folgt ersetzt: "die Personen, die vom Staat, von den Gemeinschaften, den Regionen, den Gemeinschaftskommissionen, den Provinzen, den Gemeinden, den ihnen unterstehenden öffentlichen Einrichtungen und den Einrichtungen öffentlichen Interesses beschäftigt werden, mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten juristischen Personen: a) Föderale Beteiligungs- und Investitionsgesellschaft, Autorität Finanzielle Dienste und Märkte, Delkredere und Belgische Nationalbank, b) Nationallotterie AG, c) "Vlaamse Instelling voor Technologisch Onderzoek" und gemäß den Wohngesetzbüchern der Regionen zugelassene Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau, d) öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaften "Brussels South Charleroi Airport-Security" und "Liège Airport-Security", e) Wallonische Flughafengesellschaft, B.E.FIN, Wallonische Gesellschaft für die zusätzliche Finanzierung der Infrastrukturen, Öffentliche Gesellschaft für die Förderung der Umweltqualität, Öffentliche Gesellschaft für Wasserbewirtschaftung, NewCO, New Samusocial und finance&invest.brussels."
Art. 4 - Artikel 27 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Januar 2018, wird wie folgt ersetzt: "Bei einem Übergang von einer paritätischen Kommission oder Unterkommission zu einer anderen paritätischen Kommission oder Unterkommission infolge eines Königlichen Erlasses im Sinne der Artikel 35 und 37 sind die innerhalb dieser Kommission abgeschlossenen Abkommen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf die sie vor diesem Übergang anwendbar waren, weiterhin bindend, bis die paritätische Kommission beziehungsweise Unterkommission, der sie nach diesem Übergang unterstehen, die Anwendung der innerhalb dieser Kommission abgeschlossenen Abkommen auf diese Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt hat. Für die Anwendung von Absatz 1 ist zu verstehen unter: "Übergang von einer paritätischen Kommission oder Unterkommission zu einer anderen paritätischen Kommission oder Unterkommission infolge eines Königlichen Erlasses im Sinne der Artikel 35 und 37": der Übergang zu einer anderen paritätischen Kommission oder Unterkommission infolge der Änderung des Zuständigkeitsbereichs einer paritätischen Kommission oder Unterkommission oder der Einrichtung oder Aufhebung einer paritätischen Kommission oder Unterkommission.
Absatz 1 gilt auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, deren Übergang von einer paritätischen Kommission oder Unterkommission zu einer anderen paritätischen Kommission oder Unterkommission zwischen dem 15.
Februar 2018 und dem 31. Dezember 2022 stattgefunden hat."
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 51/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 51/1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist zu verstehen unter: 1. paritätischer Kommission: paritätische Kommission oder paritätische Unterkommission, 2.ehemaliger paritätischer Kommission: die paritätische Kommission oder paritätische Unterkommission, der die Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor diesen Änderungen angehörten, 3. neuer paritätischer Kommission: die paritätische Kommission oder paritätische Unterkommission, der die Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach diesen Änderungen angehören. § 2 - Wenn der König auf der Grundlage der Artikel 35 bis 37 den Zuständigkeitsbereich einer paritätischen Kommission ändert oder eine paritätische Kommission aufhebt oder einrichtet, bestimmt Er nach einstimmiger Stellungnahme der ehemaligen paritätischen Kommission die Königlichen Erlasse zur Festlegung der Arbeits- oder Entlohnungsbedingungen innerhalb dieser ehemaligen paritätischen Kommission, die nach diesen Änderungen in Kraft bleiben, sowie die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die diesen Erlassen unterliegen. § 3 - In Ermangelung einer einstimmigen Stellungnahme der ehemaligen paritätischen Kommission, die vor Inkrafttreten des auf der Grundlage der Artikel 35 bis 37 angenommenen Königlichen Erlasses abgegeben wurde, bleiben Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der ehemaligen paritätischen Kommission zur neuen übergehen, den auf der Grundlage der Arbeitsrechtsvorschriften angenommenen Königlichen Erlassen unterworfen, in denen die Arbeits- oder Entlohnungsbedingungen innerhalb der ehemaligen paritätischen Kommission festgelegt werden und die zum Zeitpunkt dieses Übergangs auf sie anwendbar sind, bis diese Erlasse aufgehoben oder abgeändert werden." KAPITEL III - Abänderung verschiedener Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 über die Ausführung des überberuflichen Abkommens 2007-2008
Art.6 - Artikel 7 § 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 über die Ausführung des überberuflichen Abkommens 2007-2008, abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, wird wie folgt ersetzt: "Enthält das Register Bemerkungen, so sendet der Arbeitgeber das Register nach Ablauf der in § 3 bestimmten Frist dem vorerwähnten Beamten zu."
Art. 7 - Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 über die Ausführung des überberuflichen Abkommens 2007-2008, abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. Der zweite Satz dieses Paragraphen wird gestrichen.2. Der so abgeänderte Paragraph wird durch folgende Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Kanzlei prüft die Zulässigkeit der Hinterlegung. Die Hinterlegung ist zulässig, wenn: 1. sie innerhalb der dort festgelegten Fristen durchgeführt wurde, wie in einem im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen festgelegt, 2.die Beitrittsakte in der hinterlegten Form, die den Plan für die Gewährung einmaliger ergebnisgebundener Vorteile enthält, den Mindestbezugszeitraum einhält, wie in einem im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen festgelegt, 3. die Beitrittsakte und der Gewährungsplan, die in Nr.2 erwähnt sind, die aufgeführten Pflichtangaben enthalten, wie in einem im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen festgelegt, 4. der Beitrittsakte und dem Gewährungsplan, die in Nr.2 erwähnt sind, der Globalplan zur Gefahrenverhütung und der laufende jährliche Aktionsplan beigefügt werden, wenn dieser Plan Ziele für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Arbeit enthält, einschließlich der Ziele zur Verringerung der Anzahl Arbeitsunfälle oder der Anzahl der durch Arbeitsunfälle verlorenen Tage und der Ziele zur Verringerung der Anzahl Abwesenheitstage, wie in einem im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen festgelegt." KAPITEL IV - Inkrafttreten
Art. 8 - Die Artikel 4 und 5 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Arbeit P.-Y. DERMAGNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE