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Meertalige weergave van Wet van 26/12/2022
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Wet tot wijziging van verschillende bepalingen inzake de collectieve arbeidsbetrekkingen. - Duitse vertaling Loi modifiant diverses dispositions concernant les relations collectives de travail. - Traduction allemande
26 DECEMBER 2022. - Wet tot wijziging van verschillende bepalingen 26 DECEMBRE 2022. - Loi modifiant diverses dispositions concernant les
inzake de collectieve arbeidsbetrekkingen. - Duitse vertaling relations collectives de travail. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
december 2022 tot wijziging van verschillende bepalingen inzake de loi du 26 décembre 2022 modifiant diverses dispositions concernant les
collectieve arbeidsbetrekkingen (Belgisch Staatsblad van 27 januari relations collectives de travail (Moniteur belge du 27 janvier 2023).
2023). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
26. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen 26. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen
in Bezug auf die kollektiven Arbeitsbeziehungen in Bezug auf die kollektiven Arbeitsbeziehungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL I - Einleitende Bestimmung KAPITEL I - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderung verschiedener Bestimmungen des Gesetzes vom 5. KAPITEL II - Abänderung verschiedener Bestimmungen des Gesetzes vom 5.
Dezember 1968 Dezember 1968
über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen
Kommissionen Kommissionen
Art. 2 - In Artikel 2 § 1 Absatz 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 5. Dezember Art. 2 - In Artikel 2 § 1 Absatz 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 5. Dezember
1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen
Kommissionen, eingefügt durch den Sondervollmachtenerlass Nr. 37 vom Kommissionen, eingefügt durch den Sondervollmachtenerlass Nr. 37 vom
24. Juni 2020 und bestätigt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2020, 24. Juni 2020 und bestätigt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2020,
werden die Wörter "die elektronische Signatur, die im Sinne von werden die Wörter "die elektronische Signatur, die im Sinne von
Artikel 3 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Artikel 3 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische
Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen
im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG mit dem im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG mit dem
elektronischen Personalausweis erstellt wird" durch die Wörter "die elektronischen Personalausweis erstellt wird" durch die Wörter "die
qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von Artikel 3 Absatz 12 qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von Artikel 3 Absatz 12
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und
zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG" ersetzt. zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 2 § 3 Nr. 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt Art. 3 - Artikel 2 § 3 Nr. 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt
durch das Gesetz vom 20. Juli 2005 und abgeändert durch die Gesetze durch das Gesetz vom 20. Juli 2005 und abgeändert durch die Gesetze
vom 3. Juni 2007, 8. Juni 2008 und 29. März 2012, wird wie folgt vom 3. Juni 2007, 8. Juni 2008 und 29. März 2012, wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"die Personen, die vom Staat, von den Gemeinschaften, den Regionen, "die Personen, die vom Staat, von den Gemeinschaften, den Regionen,
den Gemeinschaftskommissionen, den Provinzen, den Gemeinden, den ihnen den Gemeinschaftskommissionen, den Provinzen, den Gemeinden, den ihnen
unterstehenden öffentlichen Einrichtungen und den Einrichtungen unterstehenden öffentlichen Einrichtungen und den Einrichtungen
öffentlichen Interesses beschäftigt werden, mit Ausnahme der öffentlichen Interesses beschäftigt werden, mit Ausnahme der
nachfolgend aufgeführten juristischen Personen: nachfolgend aufgeführten juristischen Personen:
a) Föderale Beteiligungs- und Investitionsgesellschaft, Autorität a) Föderale Beteiligungs- und Investitionsgesellschaft, Autorität
Finanzielle Dienste und Märkte, Delkredere und Belgische Nationalbank, Finanzielle Dienste und Märkte, Delkredere und Belgische Nationalbank,
b) Nationallotterie AG, b) Nationallotterie AG,
c) "Vlaamse Instelling voor Technologisch Onderzoek" und gemäß den c) "Vlaamse Instelling voor Technologisch Onderzoek" und gemäß den
Wohngesetzbüchern der Regionen zugelassene Gesellschaften für sozialen Wohngesetzbüchern der Regionen zugelassene Gesellschaften für sozialen
Wohnungsbau, Wohnungsbau,
d) öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaften "Brussels South d) öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaften "Brussels South
Charleroi Airport-Security" und "Liège Airport-Security", Charleroi Airport-Security" und "Liège Airport-Security",
e) Wallonische Flughafengesellschaft, B.E.FIN, Wallonische e) Wallonische Flughafengesellschaft, B.E.FIN, Wallonische
Gesellschaft für die zusätzliche Finanzierung der Infrastrukturen, Gesellschaft für die zusätzliche Finanzierung der Infrastrukturen,
Öffentliche Gesellschaft für die Förderung der Umweltqualität, Öffentliche Gesellschaft für die Förderung der Umweltqualität,
Öffentliche Gesellschaft für Wasserbewirtschaftung, NewCO, New Öffentliche Gesellschaft für Wasserbewirtschaftung, NewCO, New
Samusocial und finance&invest.brussels." Samusocial und finance&invest.brussels."
Art. 4 - Artikel 27 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 4 - Artikel 27 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
15. Januar 2018, wird wie folgt ersetzt: 15. Januar 2018, wird wie folgt ersetzt:
"Bei einem Übergang von einer paritätischen Kommission oder "Bei einem Übergang von einer paritätischen Kommission oder
Unterkommission zu einer anderen paritätischen Kommission oder Unterkommission zu einer anderen paritätischen Kommission oder
Unterkommission infolge eines Königlichen Erlasses im Sinne der Unterkommission infolge eines Königlichen Erlasses im Sinne der
Artikel 35 und 37 sind die innerhalb dieser Kommission abgeschlossenen Artikel 35 und 37 sind die innerhalb dieser Kommission abgeschlossenen
Abkommen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf die sie vor diesem Abkommen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf die sie vor diesem
Übergang anwendbar waren, weiterhin bindend, bis die paritätische Übergang anwendbar waren, weiterhin bindend, bis die paritätische
Kommission beziehungsweise Unterkommission, der sie nach diesem Kommission beziehungsweise Unterkommission, der sie nach diesem
Übergang unterstehen, die Anwendung der innerhalb dieser Kommission Übergang unterstehen, die Anwendung der innerhalb dieser Kommission
abgeschlossenen Abkommen auf diese Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossenen Abkommen auf diese Arbeitgeber und Arbeitnehmer
geregelt hat. geregelt hat.
Für die Anwendung von Absatz 1 ist zu verstehen unter: Für die Anwendung von Absatz 1 ist zu verstehen unter:
"Übergang von einer paritätischen Kommission oder Unterkommission zu "Übergang von einer paritätischen Kommission oder Unterkommission zu
einer anderen paritätischen Kommission oder Unterkommission infolge einer anderen paritätischen Kommission oder Unterkommission infolge
eines Königlichen Erlasses im Sinne der Artikel 35 und 37": der eines Königlichen Erlasses im Sinne der Artikel 35 und 37": der
Übergang zu einer anderen paritätischen Kommission oder Übergang zu einer anderen paritätischen Kommission oder
Unterkommission infolge der Änderung des Zuständigkeitsbereichs einer Unterkommission infolge der Änderung des Zuständigkeitsbereichs einer
paritätischen Kommission oder Unterkommission oder der Einrichtung paritätischen Kommission oder Unterkommission oder der Einrichtung
oder Aufhebung einer paritätischen Kommission oder Unterkommission. oder Aufhebung einer paritätischen Kommission oder Unterkommission.
Absatz 1 gilt auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, deren Übergang Absatz 1 gilt auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, deren Übergang
von einer paritätischen Kommission oder Unterkommission zu einer von einer paritätischen Kommission oder Unterkommission zu einer
anderen paritätischen Kommission oder Unterkommission zwischen dem 15. anderen paritätischen Kommission oder Unterkommission zwischen dem 15.
Februar 2018 und dem 31. Dezember 2022 stattgefunden hat." Februar 2018 und dem 31. Dezember 2022 stattgefunden hat."
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 51/1 mit folgendem Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 51/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 51/1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist zu "Art. 51/1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist zu
verstehen unter: verstehen unter:
1. paritätischer Kommission: paritätische Kommission oder paritätische 1. paritätischer Kommission: paritätische Kommission oder paritätische
Unterkommission, Unterkommission,
2. ehemaliger paritätischer Kommission: die paritätische Kommission 2. ehemaliger paritätischer Kommission: die paritätische Kommission
oder paritätische Unterkommission, der die Arbeitgeber und oder paritätische Unterkommission, der die Arbeitgeber und
Arbeitnehmer vor diesen Änderungen angehörten, Arbeitnehmer vor diesen Änderungen angehörten,
3. neuer paritätischer Kommission: die paritätische Kommission oder 3. neuer paritätischer Kommission: die paritätische Kommission oder
paritätische Unterkommission, der die Arbeitgeber und Arbeitnehmer paritätische Unterkommission, der die Arbeitgeber und Arbeitnehmer
nach diesen Änderungen angehören. nach diesen Änderungen angehören.
§ 2 - Wenn der König auf der Grundlage der Artikel 35 bis 37 den § 2 - Wenn der König auf der Grundlage der Artikel 35 bis 37 den
Zuständigkeitsbereich einer paritätischen Kommission ändert oder eine Zuständigkeitsbereich einer paritätischen Kommission ändert oder eine
paritätische Kommission aufhebt oder einrichtet, bestimmt Er nach paritätische Kommission aufhebt oder einrichtet, bestimmt Er nach
einstimmiger Stellungnahme der ehemaligen paritätischen Kommission die einstimmiger Stellungnahme der ehemaligen paritätischen Kommission die
Königlichen Erlasse zur Festlegung der Arbeits- oder Königlichen Erlasse zur Festlegung der Arbeits- oder
Entlohnungsbedingungen innerhalb dieser ehemaligen paritätischen Entlohnungsbedingungen innerhalb dieser ehemaligen paritätischen
Kommission, die nach diesen Änderungen in Kraft bleiben, sowie die Kommission, die nach diesen Änderungen in Kraft bleiben, sowie die
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die diesen Erlassen unterliegen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die diesen Erlassen unterliegen.
§ 3 - In Ermangelung einer einstimmigen Stellungnahme der ehemaligen § 3 - In Ermangelung einer einstimmigen Stellungnahme der ehemaligen
paritätischen Kommission, die vor Inkrafttreten des auf der Grundlage paritätischen Kommission, die vor Inkrafttreten des auf der Grundlage
der Artikel 35 bis 37 angenommenen Königlichen Erlasses abgegeben der Artikel 35 bis 37 angenommenen Königlichen Erlasses abgegeben
wurde, bleiben Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der ehemaligen wurde, bleiben Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der ehemaligen
paritätischen Kommission zur neuen übergehen, den auf der Grundlage paritätischen Kommission zur neuen übergehen, den auf der Grundlage
der Arbeitsrechtsvorschriften angenommenen Königlichen Erlassen der Arbeitsrechtsvorschriften angenommenen Königlichen Erlassen
unterworfen, in denen die Arbeits- oder Entlohnungsbedingungen unterworfen, in denen die Arbeits- oder Entlohnungsbedingungen
innerhalb der ehemaligen paritätischen Kommission festgelegt werden innerhalb der ehemaligen paritätischen Kommission festgelegt werden
und die zum Zeitpunkt dieses Übergangs auf sie anwendbar sind, bis und die zum Zeitpunkt dieses Übergangs auf sie anwendbar sind, bis
diese Erlasse aufgehoben oder abgeändert werden." diese Erlasse aufgehoben oder abgeändert werden."
KAPITEL III - Abänderung verschiedener Bestimmungen des Gesetzes vom KAPITEL III - Abänderung verschiedener Bestimmungen des Gesetzes vom
21. Dezember 2007 21. Dezember 2007
über die Ausführung des überberuflichen Abkommens 2007-2008 über die Ausführung des überberuflichen Abkommens 2007-2008
Art. 6 - Artikel 7 § 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 über die Art. 6 - Artikel 7 § 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 über die
Ausführung des überberuflichen Abkommens 2007-2008, abgeändert durch Ausführung des überberuflichen Abkommens 2007-2008, abgeändert durch
das Gesetz vom 29. Dezember 2010, wird wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 29. Dezember 2010, wird wie folgt ersetzt:
"Enthält das Register Bemerkungen, so sendet der Arbeitgeber das "Enthält das Register Bemerkungen, so sendet der Arbeitgeber das
Register nach Ablauf der in § 3 bestimmten Frist dem vorerwähnten Register nach Ablauf der in § 3 bestimmten Frist dem vorerwähnten
Beamten zu." Beamten zu."
Art. 7 - Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 über die Art. 7 - Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 über die
Ausführung des überberuflichen Abkommens 2007-2008, abgeändert durch Ausführung des überberuflichen Abkommens 2007-2008, abgeändert durch
das Gesetz vom 29. Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 29. Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. Der zweite Satz dieses Paragraphen wird gestrichen. 1. Der zweite Satz dieses Paragraphen wird gestrichen.
2. Der so abgeänderte Paragraph wird durch folgende Absätze mit 2. Der so abgeänderte Paragraph wird durch folgende Absätze mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Kanzlei prüft die Zulässigkeit der Hinterlegung. "Die Kanzlei prüft die Zulässigkeit der Hinterlegung.
Die Hinterlegung ist zulässig, wenn: Die Hinterlegung ist zulässig, wenn:
1. sie innerhalb der dort festgelegten Fristen durchgeführt wurde, wie 1. sie innerhalb der dort festgelegten Fristen durchgeführt wurde, wie
in einem im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven in einem im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven
Arbeitsabkommen festgelegt, Arbeitsabkommen festgelegt,
2. die Beitrittsakte in der hinterlegten Form, die den Plan für die 2. die Beitrittsakte in der hinterlegten Form, die den Plan für die
Gewährung einmaliger ergebnisgebundener Vorteile enthält, den Gewährung einmaliger ergebnisgebundener Vorteile enthält, den
Mindestbezugszeitraum einhält, wie in einem im Nationalen Arbeitsrat Mindestbezugszeitraum einhält, wie in einem im Nationalen Arbeitsrat
abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen festgelegt, abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen festgelegt,
3. die Beitrittsakte und der Gewährungsplan, die in Nr. 2 erwähnt 3. die Beitrittsakte und der Gewährungsplan, die in Nr. 2 erwähnt
sind, die aufgeführten Pflichtangaben enthalten, wie in einem im sind, die aufgeführten Pflichtangaben enthalten, wie in einem im
Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen
festgelegt, festgelegt,
4. der Beitrittsakte und dem Gewährungsplan, die in Nr. 2 erwähnt 4. der Beitrittsakte und dem Gewährungsplan, die in Nr. 2 erwähnt
sind, der Globalplan zur Gefahrenverhütung und der laufende jährliche sind, der Globalplan zur Gefahrenverhütung und der laufende jährliche
Aktionsplan beigefügt werden, wenn dieser Plan Ziele für das Aktionsplan beigefügt werden, wenn dieser Plan Ziele für das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Arbeit enthält, einschließlich Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Arbeit enthält, einschließlich
der Ziele zur Verringerung der Anzahl Arbeitsunfälle oder der Anzahl der Ziele zur Verringerung der Anzahl Arbeitsunfälle oder der Anzahl
der durch Arbeitsunfälle verlorenen Tage und der Ziele zur der durch Arbeitsunfälle verlorenen Tage und der Ziele zur
Verringerung der Anzahl Abwesenheitstage, wie in einem im Nationalen Verringerung der Anzahl Abwesenheitstage, wie in einem im Nationalen
Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen festgelegt." Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen festgelegt."
KAPITEL IV - Inkrafttreten KAPITEL IV - Inkrafttreten
Art. 8 - Die Artikel 4 und 5 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. Art. 8 - Die Artikel 4 und 5 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2022 Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Arbeit Der Minister der Arbeit
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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